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Beschluss

14 Ta 204/19

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2019:0624.14TA204.19.00
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Leitsätze

1. Die Bewilligungsfähigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs liegt vor, wenn sich aus der Erklärung und den darin enthaltenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, ob die Partei über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, welches eine Beteiligung an den Prozesskosten ermöglicht. Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen schließt die Bewilligungsfähigkeit nicht aus.

 

2. Maßgebend für den Bewilligungszeitpunkt ist die Bewilligungsfähigkeit des Antrags, nicht die Antragstellung einerseits, die Entscheidungsreife nach – ggf. zu unterstellender – Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO andererseits.

 

3. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren ist auch dann möglich, wenn das Gericht bei einer Säumnissituation im Termin auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit wegen der fehlenden Erklärung nebst Belegen hinweist und sodann eine Frist zur Nachreichung derselben setzt, welche die Partei einhält.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16 April 2018 (2 Ca 70/19) hinsichtlich des Bewilligungszeitpunktes abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang für den im Termin vom 21. März 2019 gestellten Antrag bewilligt

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt T aus I beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 72,00 Euro zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligungsfähigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs liegt vor, wenn sich aus der Erklärung und den darin enthaltenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, ob die Partei über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, welches eine Beteiligung an den Prozesskosten ermöglicht. Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen schließt die Bewilligungsfähigkeit nicht aus. 2. Maßgebend für den Bewilligungszeitpunkt ist die Bewilligungsfähigkeit des Antrags, nicht die Antragstellung einerseits, die Entscheidungsreife nach – ggf. zu unterstellender – Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO andererseits. 3. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren ist auch dann möglich, wenn das Gericht bei einer Säumnissituation im Termin auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit wegen der fehlenden Erklärung nebst Belegen hinweist und sodann eine Frist zur Nachreichung derselben setzt, welche die Partei einhält. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16 April 2018 (2 Ca 70/19) hinsichtlich des Bewilligungszeitpunktes abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang für den im Termin vom 21. März 2019 gestellten Antrag bewilligt Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt T aus I beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 72,00 Euro zu leisten hat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger erhob am 13. Januar 2019 eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten verbunden mit einer allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2018; zu diesem Termin hatte der Kläger bereits selbst gekündigt. Im anberaumten Gütetermin beantragte er unter Rücknahme der Klage im Übrigen nur noch die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Der Rechtsstreit wurde durch das wegen der Säumnis des Beklagten in diesem Termin verkündete Versäumnisurteil rechtskräftig beendet. Der Kläger hatte mit der Klageschrift zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, den er im Gütetermin auf den dort zuletzt gestellten Antrag beschränkte. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte er nicht beigefügt, sondern hinsichtlich seiner Bedürftigkeit auf die „ in den nächsten Tagen nachzureichende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen “ verwiesen. Im Termin wies das Gericht darauf hin, dass der entsprechende Vordruck bislang nicht vorliege. Dem Kläger wurde eine Frist bis zum 28. März 2019 für die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorlage der Unterlagen gesetzt. Diese Auflage erfüllte der Kläger am letzten Tag der Frist. Mit Schreiben vom 28. März 2019 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, einen Nachweis über die weiteren Nebenkosten in Höhe von 100,00 Euro zu erbringen. Zudem stellte es eine Nachfrage bezüglich einer Ratenzahlung des Klägers an die Prozessbevollmächtigten. Hierzu setzte es eine Frist bis zum 18. April 2019. Die Auflage erfüllte der Kläger am 12. April 2019. Durch die hier angefochtene Entscheidung bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unter Anordnung einer Ratenzahlung von monatliche 72,00 Euro, allerdings erst ab 28. März 2019. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung verlangt. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und Anordnung einer Ratenzahlung rückwirkend Prozesskostenhilfe ohne zeitliche Einschränkung zu bewilligen. Zwar lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 28. März 2019 und damit nach dem Termin vom 21. März 2019, wenn auch noch vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil (am 3. April 2019) vor. Aufgrund der Fristsetzung des Arbeitsgerichts im Termin für die Nachreichung der Erklärung auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen konnte der Kläger jedoch darauf vertrauen, dass ihm rückwirkend für das Verfahren insgesamt einschließlich des Termins Prozesskostenhilfe gewährt wird. 1. Ein bewilligungsfähiger Antrag lag erst am 28. März 2019 vor. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung ausgeschlossen ist, wenn bis zur Beendigung der Instanz ein bewilligungsfähiger Antrag nicht vorgelegt wird. Dazu gehört gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend die Verwendung des amtlichen Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfG 8. November 2018 – 1 BvR 1020/17 – juris, Rn. 1; 27. Oktober 2017 – 1 BvR 1746/16 – juris, Rn. 3; BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/0 – juris, Rn. 10; BGH 29. November 2012 – III ZA 32/12 – juris, Rn. 3 f.; BFH 19. Oktober 2017 – X S 9/17 (PKH) – juris, Rn. 13 f. ). Dies gilt insbesondere nach den zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Prozesskostenhilferechts und der danach bestehenden Belehrungspflicht im Formular über die Verpflichtungen, welche einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei nach § 120a Abs. 2 ZPO obliegen (vgl. Sächsisches OVG 16. November 2018 – 3 D 71/18 – juris, Rn. 4 ). Im Übrigen liegt die Bewilligungsfähigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs vor, wenn sich aus der Erklärung und den darin enthaltenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, ob die Partei über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, welches eine Beteiligung an den Prozesskosten ermöglicht. Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen schließt die Bewilligungsfähigkeit nicht aus, wenn sich aus den übrigen Darlegungen und vorhandenen Belegen bereits ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – ggf. gegen Raten – ergibt (vgl. LAG Hamm 3. Juni 2019 – 14 Ta 56/19 – zur Veröffentlichung vorgesehen; 23. März 2018 – 5 Ta 135/17 – juris, Rn. 12; 12. Dezember 2016 – 5 Ta 229/16 – juris, Rn. 8; für den Fall der Nachprüfung nach § 120a ZPO LAG Hamm 12. Juli 2016 – 5 Ta 159/16 – juris, Rn. 11 ). b) Der Kläger hat im vorliegenden Fall erst am 28. März 2019 einen nach den vorstehenden Grundsätzen vollständigen und bewilligungsfähigen Antrag vorgelegt, weil er erst an diesem Tag die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt hat. Insbesondere konnte bereits anhand der Angaben und Belege zu Einkommen und Vermögen beurteilt werden, ob eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich war. Die Auflage des Arbeitsgerichts betraf lediglich den Nachweis und die Berechtigung geltend gemachter finanzieller Belastungen. Damit konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst ab 28. März 2019 erfolgen. Die Ansicht des Klägers, dass die Bewilligung stets rückwirkend auf den Tag der Antragstellung zu erfolgen hat, ist aus den vorgenannten Gründen unzutreffend. Maßgebend für den Bewilligungszeitpunkt ist die Bewilligungsfähigkeit des Antrags, nicht die Antragstellung einerseits, die Entscheidungsreife nach – ggf. zu unterstellender – Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO andererseits (vgl. BGH 30. September 1981 – VIb ZR 694/80 – juris, Rn. 6 f.; LAG Hamm 22. Juli 2013 – 14 Ta 138713 – juris, Rn. 74; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 607 ). c) Eine solche zeitliche Begrenzung der Bewilligung hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Termins vom 21. März 2019 von der Bewilligung nicht mit umfasst wird, weil diese Tätigkeit vor dem Bewilligungszeitpunkt liegt. Gegenüber dem Kläger bleiben dabei ohne die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Wahlanwaltsvergütungsansprüche seines Prozessbevollmächtigten bestehen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 795 ). 2. Infolge der im Termin vom 21. März 2019 seitens des Gerichts erfolgten Fristsetzung zur Vorlage der Erklärung auf dem amtlichen Vordruck nebst Belegen konnte der Kläger jedoch darauf vertrauen, dass ihm bei Einhaltung der Frist rückwirkend auf diesen Zeitpunkt Prozesskostenhilfe gewährt wird. a) Insoweit gilt nichts anderes als bei der Gewährung einer Nachfrist, mit welcher der Partei Gelegenheit gegeben wird, ihre unvollständigen Angaben und Belege noch nach Instanzbeendigung zu vervollständigen. Bei einer solchen Nachfristsetzung tritt eine Selbstbindung des Arbeitsgerichts ein, aufgrund deren die bedürftige Partei weiterhin darauf vertrauen darf, dass über ihr Beiordnungsgesuch ordnungsgemäß nach Verfahrens- oder Instanzbeendigung entschieden wird (vgl. LAG Hamm 30. Dezember 2005 – 4 Ta 555/05 – juris, Rn. 10 ) und sie rückwirkend Prozesskostenhilfe erhält (vgl. LAG Hamm 2. November 2009 – 14 Ta 109/09 – juris, Rn. 3 ). Durch die Fristgewährung wird ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen (vgl. Hessisches LAG 17. Oktober 2012 – 7 Ta 281/12 – juris, Rn. 12 ). b) Im vorliegenden Fall galt dies insbesondere im Hinblick auf die Säumnissituation, welche aufgrund der Abwesenheit des Beklagten bestand und die vom Kläger eine Entscheidung über die Frage erforderte, ob ein Versäumnisurteil beantragt werden sollte, das ggf. kurzfristig zur Beendigung des Verfahrens führen konnte. Wenn das Arbeitsgericht nach seinem Hinweis auf die fehlende Formularerklärung nebst Belegen im Termin nochmals eine Frist zur Vorlage derselben gewährte, konnte der Kläger darauf vertrauen, dass ihm bei Einhaltung der Frist noch rückwirkend für das Verfahren insgesamt Prozesskostenhilfe bewilligt und er von den anfallenden Prozesskosten insbesondere für seinen Anwalt befreit wird. Ohne den zusätzlichen Hinweis des Gerichts, dass eine Bewilligung frühestens ab Eingang des ausgefüllten Vordrucks nebst Belegen erfolgen würde, blieb für den Kläger nach der Fristsetzung ansonsten das Risiko verborgen, dass die Prozesskostenhilfe im Falle einer Bewilligung nicht alle Kosten der anwaltlichen Vertretung umfassen würde. Insoweit war es unzulässig und irreführend, wenn das Gericht ihn bzw. seinen im Termin allein anwesenden Bevollmächtigten über diesen Irrtum nicht aufklärte und einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ohne vorherigen Hinweis auf die Auswirkung bezüglich der beantragten Prozesskostenhilfe zuließ. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte ansonsten Gelegenheit gehabt, auf den Erlass eines Versäumnisurteils in diesem Gütetermin zu verzichten, um die Angaben auch nachholen zu können (vgl. LAG Hamm, 30. November 2010 – 5 Ta 593/10 – n. v.; 28. Oktober 2009 – 14 Ta 578/09 – n. v.; 19. Dezember 2008 – 14 Ta 687/08 – n. v.; 20. Juni 2006 – 5 Ta 265/06 – n. v.; jeweils verbunden mit dem Hinweis, dass dies auch im Falle des Abschlusses eines bestandskräftigen Vergleichs gilt ). 3. Danach war rückwirkend für das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Einer gesonderten Bestimmung des Bewilligungszeitpunktes bedurfte es deswegen nicht. 4. Dem Kläger war wie von Arbeitsgericht bereits entschieden Prozesskostenhilfe gegen Zahlung einer monatlichen Rate von 72,00 Euro zu bewilligen. Entsprechendes gilt für die Beiordnung, auch wenn diese nur eingeschränkt nach § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Iserlohn niedergelassenen Anwalts hätte erfolgen dürfen; eine Abänderung durch das Beschwerdegericht schied im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot aus. 5. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.