Beschluss
14 Ta 109/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) muss innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vollständig begründet und mit den vorgeschriebenen Belegen vorgelegt werden.
• Fehlt der Nachweis trotz gerichtlicher Nachfrist ohne rechtzeitige Mitteilung von Gründen, ist die PKH wegen mangelnder Mitwirkung nach § 118 Abs. 2 S.4 ZPO abzulehnen.
• Nachreichungen mit der Beschwerde können nicht mehr berücksichtigt werden; eine rückwirkende Bewilligung scheidet nach Fristablauf grundsätzlich aus.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung nach §118 Abs.2 S.4 ZPO • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) muss innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vollständig begründet und mit den vorgeschriebenen Belegen vorgelegt werden. • Fehlt der Nachweis trotz gerichtlicher Nachfrist ohne rechtzeitige Mitteilung von Gründen, ist die PKH wegen mangelnder Mitwirkung nach § 118 Abs. 2 S.4 ZPO abzulehnen. • Nachreichungen mit der Beschwerde können nicht mehr berücksichtigt werden; eine rückwirkende Bewilligung scheidet nach Fristablauf grundsätzlich aus. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und legte eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen vor. Das Gericht forderte ihn mit Schreiben zur Vorlage des Arbeitslosengeldbescheids bis 10.12.2008 auf. Der Kläger teilte anfangs mit, der Bescheid liege noch nicht vor und werde nachgereicht. Das Gericht setzte eine erneute Frist bis zum 31.12.2008. Der Kläger legte den Bescheid nicht vor und erklärte nicht rechtzeitig, warum die Frist nicht einzuhalten war. Nach Abschluss der Instanz konnte der mit der Beschwerde eingereichte Bewilligungsbescheid nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht lehnte daraufhin die PKH wegen mangelnder Mitwirkung ab; die sofortige Beschwerde wendete hiergegen und blieb erfolglos. • Antragsteller müssen die Voraussetzungen des §117 Abs.2,4 ZPO erfüllen und die amtlichen Formulare samt Belegen einreichen. • Nach §118 Abs.2 S.1 ZPO kann das Gericht glaubhafte Darlegung verlangen und Unterlagen anfordern; nach §118 Abs.2 S.4 ZPO ist die Bewilligung abzulehnen, wenn innerhalb gesetzter Fristen Angaben nicht glaubhaft gemacht werden. • Die Regelung des §118 Abs.2 S.4 ZPO wirkt als Ausschlussfrist, sodass mit der Beschwerde vorgelegte Unterlagen nicht zu berücksichtigen sind. • Der Kläger erhielt zweimal eine Frist zur Vorlage des Arbeitslosengeldbescheids; nach fruchtlosem Fristablauf ohne Mitteilung von Gründen fiel die Möglichkeit auf rückwirkende PKH weg. • Eine nachträgliche Berücksichtigung des am 19.01.2009 ergangenen Bewilligungsbescheids war dadurch ausgeschlossen; die Ablehnung war rechtmäßig. • Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Entscheidend war die ungenügende Mitwirkung des Klägers nach §118 Abs.2 S.4 ZPO, da er die vom Gericht gesetzten Fristen zur Vorlage des Arbeitslosengeldbescheids nicht einhielt und nicht rechtzeitig die Gründe für die Nichterfüllung mitteilte. Die vom Kläger erst mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen konnten nicht mehr berücksichtigt werden, sodass eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen war. Damit blieb die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die PKH zu versagen, bestehen.