Beschluss
14 Ta 56/19
LAG HAMM, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe muss bis zum Abschluss der Instanz vollständig mit dem amtlichen Vordruck und erforderlichen Belegen vorgelegt werden.
• Fehlen wesentliche Angaben oder Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation bis zum Instanzende, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen werden.
• Nachreichungen nach Abschluss der Instanz sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; eidesstattliche Versicherungen nach Instanzende bleiben unbeachtlich, wenn bereits maßgebliche Angaben fehlen.
Entscheidungsgründe
Unvollständiger PKH-Antrag: Abweisung bei fehlenden Angaben bis Instanzende • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe muss bis zum Abschluss der Instanz vollständig mit dem amtlichen Vordruck und erforderlichen Belegen vorgelegt werden. • Fehlen wesentliche Angaben oder Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation bis zum Instanzende, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen werden. • Nachreichungen nach Abschluss der Instanz sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; eidesstattliche Versicherungen nach Instanzende bleiben unbeachtlich, wenn bereits maßgebliche Angaben fehlen. Der Kläger stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Er reichte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein, ließ aber Fragen zum Einkommen der Ehefrau und zum Kindergeld offen und benutzte das bisherige Arbeitseinkommen trotz Kündigung. Das Arbeitsgericht forderte mehrfach Nachweise (Arbeitslosengeldbescheid, Lohnabrechnung der Ehefrau, Nachweis über Kindergeld) mit Fristen zur Vorlage. Der Kläger reagierte nicht fristgerecht; im Termin wurde ein Vergleich geschlossen, der die Instanz beendete. Erst im Beschwerdeverfahren legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vor, ohne die zuvor geforderten Unterlagen beigebracht zu haben. • Rechtliche Grundlage ist die Pflicht zur vollständigen Erklärung und Vorlage von Belegen nach §117 Abs.2,4 ZPO, §118 ZPO sowie die Verfahrensregeln des ArbGG zu Beschwerdeinstanzen. • Eine vollständige Ablehnung der PKH ist zulässig, wenn Angaben und Unterlagen ganz fehlen oder so unvollständig sind, dass eine Ermittlung von Einkommen und Vermögen nicht möglich ist. • Fehlende Belege zu Einkommen der Ehefrau und zum Kindergeld verhinderten eine verlässliche Prüfung, ob die Prozesskosten aus eigenen Mitteln zu tragen wären, ohne das Existenzminimum zu gefährden. • Gerichtliche Aufforderungen zur Nachreichung mit Fristsetzung sind zu beachten; das Recht sieht vor, dass Nachreichungen nur bis zum Ende der Instanz oder innerhalb gesetzter Nachfristen berücksichtigt werden. • Die nach Instanzabschluss vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist unbeachtlich, weil sie nicht vor Instanzende vorgelegt wurde und zudem für sich genommen nicht ausreicht, die fehlenden Angaben zu ersetzen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger bis zum Ende der Instanz die erforderlichen Angaben und Belege, insbesondere zur Einkommenssituation seiner Ehefrau und zum Bezug von Kindergeld, nicht vorgelegt hat und auf gerichtliche Nachforderungsfristen nicht reagierte. Wegen dieser unvollständigen Darlegung war eine Prüfung der Bedürftigkeit nicht möglich, sodass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe rechtmäßig war. Die nach Abschluss der Instanz vorgelegten Erklärungen konnten nicht berücksichtigt werden und änderten die Entscheidungsgrundlage nicht.