Beschluss
10 Ta 267/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0725.10TA267.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 – 4 BV 84/11 – abgeändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 Gründe 2 I. 3 Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von Sonderschichten in Eilfällen, die über die durch Betriebsvereinbarungen bereits festgelegten Arbeitszeiten hinausgehen, begehrt. Mit dem am 14.10.2011 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren sollte der Richter am Arbeitsgericht G1 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festgesetzt werden. 4 Der Betriebsrat hat die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Abrede gestellt. Des Weiteren hat er vorsorglich mitgeteilt, dass er mit dem von der Arbeitgeberin benannten Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht einverstanden sei und andere Vorschläge unterbreitet. 5 Mit Beschluss vom 27.10.2011 hat das Arbeitsgericht den Direktor des Arbeitsgerichts Bochum a. D., Herrn D1. J1 zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit einem gegenüber dem Antrag der Arbeitgeberin eingeschränkten Regelungsgegen-stand eingesetzt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei festgesetzt. 6 Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Beschluss vom 09.03.2012 den Gegenstandswert auf 8.000,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, ein Gegenstandswert von 8.000,00 € sei nicht angemessen, da die Anzahl der Beisitzer unstreitig gewesen sei. 7 II. 8 Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (zuletzt z. B. LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2011 – 13 Ta 180/11 -; Beschluss vom 21.03.2011 – 13 Ta 124/11; Beschluss vom 09.06.2008 – 10 Ta 279/08 -) ist bei einem Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 H2. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen. Sollte es zusätzlich auch zu einer Auseinandersetzung um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gekommen sein, ist jeweils eine Erhöhung von 2.000,00 € vorzunehmen. 10 Nach diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend ein Gesamtgegenstandswert von 6.000,00 €. 11 Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren zum einen über die Zuständigkeit der Einigungsstelle und zum anderen über die Person des Vorsitzenden gestritten. Neben einem Betrag von 4.000,00 € für den Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle sind daher zusätzlich 2.000,00 € dafür in Ansatz zu bringen, dass die Vorstellungen der Beteiligten über die Person des Vorsitzenden auseinandergingen. 12 Eine weitere Erhöhung des Gegenstandswertes ist nicht gerechtfertigt, da zwischen den Beteiligten kein Streit über die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer bestand. 13 Allein die Tatsache, dass die Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren auch beantragt hat, die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei festzusetzen, rechtfertigt für sich allein keine Erhöhung des Gegenstandswertes auf 8.000,00 €. Eine Erhöhung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Zahl der Beisitzer zwischen den Beteiligten tatsächlich im Streit gewesen ist (LAG Köln, Beschluss vom 05.08.1999 – NZA-RR 2001, 52; LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 – 10 TaBV 12/02 -; LAG Hamm, Beschluss vom 18.10.2006 – 10 Ta 643/06 -). 14 Vorliegend bestand zwischen den Beteiligten tatsächlich kein Streit über die Anzahl der Beisitzer. Weder die Antragsschrift der Arbeitgeberin noch der Erwiderungsschriftsatz des Betriebsrates vom 20.10.2011 enthalten Ausführungen zur festzusetzenden Zahl der Beisitzer, mit denen sich das Arbeitsgericht gegebenenfalls inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen. Die Arbeitgeberin hat zwar beantragt, die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei festzusetzen, dies aber weder in der Antragsschrift noch in den weiteren Schriftsätzen näher begründet. Der Betriebsrat hat sich seinerseits lediglich gegen die Zuständigkeit der Einigungsstelle gewandt und vorsorglich erklärt, dass er mit dem von der Arbeitgeberin benannten Vorsitzenden nicht einverstanden sei. Zur Frage der Zahl der Beisitzer hat sich der Betriebsrat nicht geäußert. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 27.10.2011 dann auch festgehalten, dass sich der Betriebsrat inhaltlich nicht gegen die Zahl der Beisitzer ausgesprochen habe und dann auch seitens des Gerichts nichts gegen die vorgeschlagene Zahl an Beisitzern einzuwenden sei. 15 Bestand demnach zwischen den Beteiligten tatsächlich kein Streit über die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer, ist eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf 8.000,00 € nicht gerechtfertigt.