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Beschluss

10 Ta 279/08

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren ist regelmäßig mit dem Ausgangswert von 4.000,00 € zu bemessen (§ 23 Abs. 3 S.2 RVG). • Eine Erhöhung des Gegenstandswerts ist gerechtfertigt, wenn tatsächlich über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle gestritten wird. • Die Festsetzung einer Gebühr von 40,00 € im Beschwerdeverfahren kann nach § 1 S.2 GKG i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 GKG auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Einigungsstellenbesetzung: Erhöhung bei Streit um Vorsitz und Beisitzerzahl • Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren ist regelmäßig mit dem Ausgangswert von 4.000,00 € zu bemessen (§ 23 Abs. 3 S.2 RVG). • Eine Erhöhung des Gegenstandswerts ist gerechtfertigt, wenn tatsächlich über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle gestritten wird. • Die Festsetzung einer Gebühr von 40,00 € im Beschwerdeverfahren kann nach § 1 S.2 GKG i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 GKG auferlegt werden. Die Arbeitgeberin beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Anordnung von Mehrarbeit an mehreren Sonntagen 2008. Der Betriebsrat bestritt die Zuständigkeit der Einigungsstelle und stellte hilfsweise Anträge zur Bestellung eines anderen Vorsitzenden sowie zur Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf jeweils drei. Im Anhörungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich: Dr. Wessel wurde zum Vorsitzenden bestimmt und die Beisitzerzahl je Seite auf zwei festgelegt. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Betriebsrats den Streitwert des Beschlussverfahrens auf 8.000,00 € fest. Dagegen rügte die Arbeitgeberin die zu hohe Wertfestsetzung und legte Beschwerde ein, mit der sie eine Herabsetzung auf höchstens 6.000,00 € bzw. den einfachen Hilfswert begehrte. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Angemessenheit der Wertfestsetzung nach den einschlägigen Vorschriften und Rechtsprechungsgrundsätzen. • Rechtliche Grundlage ist § 23 Abs. 3 S.2 RVG: Gegenstandswert in derartigen Beschlussverfahren nach billigem Ermessen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren regelmäßig mit dem Ausgangswert von 4.000,00 € zu bewerten. Eine Absenkung auf niedrigere Werte ist nicht geboten, da sie dem Interesse an zügiger Regelung von Mitbestimmungsfragen und dem Wert der Mitbestimmungsrechte nicht gerecht wird. • Eine Erhöhung des Ausgangswertes ist gerechtfertigt, wenn tatsächlich um die Person des Vorsitzenden und/oder um die Größe der Einigungsstelle gestritten wird. Im vorliegenden Fall waren sowohl die Person des Vorsitzenden als auch die Zahl der Beisitzer zwischen den Parteien strittig. • Die konkreten Anträge der Parteien gingen über bloße Anregungen hinaus; sie betrafen konkrete konkurrierende Vorschläge zum Vorsitz und zur Besetzung. Der im Vergleich getroffene Kompromiss (Dr. Wessel als Vorsitzender, je zwei Beisitzer) bestätigt die Ernsthaftigkeit des Streits. • Vor diesem Hintergrund war die Erhöhung des Gegenstandswertes von 4.000,00 € auf 8.000,00 € nach billigem Ermessen gerechtfertigt. • Die Verfahrenskostenregelung beruht auf § 1 S.2 GKG i.V.m. Nr. 8614 Anlage 1 GKG, weshalb der Arbeitgeberin die Gebühr von 40,00 € auferlegt wurde. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Erhöhung des Gegenstandswerts auf 8.000,00 €, weil tatsächlich über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Zahl der Beisitzer gestritten wurde, was eine Bewertung über dem regulären Ausgangswert von 4.000,00 € rechtfertigt. Die Arbeitgeberin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Gebühr von 40,00 € nach den einschlägigen Gebührenvorschriften. Damit bleibt die von dem Arbeitsgericht getroffene Wertfestsetzung bestehen, weil sie nach billigem Ermessen und anhand der vorliegenden Streitpunkte angemessen war.