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Beschluss

13 Ta 124/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000 € anzusetzen. • Streitig gewesene Fragen zur Person des Vorsitzenden und zur Anzahl der Beisitzer sind jeweils mit 2.000 € zu bewerten. • Bei gleichzeitigem Streit um Zuständigkeit, Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer ist der Gesamtgegenstandswert entsprechend zu addieren.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG • Bei einem Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist für den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000 € anzusetzen. • Streitig gewesene Fragen zur Person des Vorsitzenden und zur Anzahl der Beisitzer sind jeweils mit 2.000 € zu bewerten. • Bei gleichzeitigem Streit um Zuständigkeit, Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer ist der Gesamtgegenstandswert entsprechend zu addieren. Der Betriebsrat begehrte nach § 98 ArbGG die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Vergütung der Mitarbeiter im Leistungslohn und beantragte den Präsidenten des LSG NRW a.D. Dr. B1 als Vorsitzenden sowie vier Beisitzer je Seite. Das Verfahren wurde durch Vergleich erledigt; im Laufe des Verfahrens reduzierte sich die Zahl der streitigen Beisitzer auf zwei je Partei. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 6.000 € fest. Dagegen legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Beschwerde ein und machten geltend, die Auseinandersetzung über die Anzahl der Beisitzer müsse wertmäßig mit weiteren 2.000 € berücksichtigt werden. Das Landesarbeitsgericht hat über die Beschwerde entschieden und den Gegenstandswert insgesamt neu festgesetzt. • Zuständigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Besetzungsverfahren nach § 98 ArbGG für den Streit um die Einrichtung bzw. Zuständigkeit der Einigungsstelle der Basiswert von 4.000 € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG heranzuziehen. • Vorsitzender und Beisitzer: Ergibt sich zusätzlich eine Streitigkeit über die Person des Vorsitzenden, ist hierfür eine Erhöhung um 2.000 € vorzunehmen; gleiches gilt für eine Auseinandersetzung über die Anzahl der Beisitzer. • Anwendung auf den Streitfall: Im Ausgangsverfahren bestand zunächst Streit über die Bildung der Einigungsstelle (4.000 €). Darüber hinaus stritten die Parteien sowohl über die Person des Vorsitzenden als auch über die Anzahl der Beisitzer; insbesondere begehrte der Betriebsrat vier Beisitzer je Seite, die Arbeitgeberin nur zwei. • Addition der Beträge: Die einzelnen Streitfragen sind wertmäßig zu addieren, sodass sich aus 4.000 € für die Zuständigkeit und jeweils 2.000 € für Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer ein Gesamtgegenstandswert von 8.000 € ergibt. • Rechtsfolge: Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist deshalb begründet und der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats stattgegeben und den Gegenstandswert für das Verfahren und den geschlossenen Vergleich auf 8.000 € festgesetzt. Damit wurde die vom Arbeitsgericht vorgenommene niedrigere Festsetzung geändert, weil neben der Frage der Bildung der Einigungsstelle auch die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer streitig waren und diese Streitpunkte jeweils wertsteigernd zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei. Der Beschluss führt zur Erhöhung des maßgeblichen Gegenstandswerts und damit zu einer entsprechenden Anpassung der auf das Verfahren entfallenden Gebühren.