Beschluss
10 Ta 643/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der Gegenstandswert regelmäßig mit dem nach § 23 Abs. 3 RVG maßgeblichen Ausgangswert von 4.000,00 € anzusetzen.
• Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich um die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle wirklich gestritten wird.
• Allein die Absicht, die Zahl der Beisitzer festzusetzen, rechtfertigt keine höhere Wertermittlung, wenn darüber in Wahrheit nicht ernsthaft gestritten wurde.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert im Einigungsstellenbesetzungsverfahren regelmäßig 4.000 EUR • Bei Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der Gegenstandswert regelmäßig mit dem nach § 23 Abs. 3 RVG maßgeblichen Ausgangswert von 4.000,00 € anzusetzen. • Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich um die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle wirklich gestritten wird. • Allein die Absicht, die Zahl der Beisitzer festzusetzen, rechtfertigt keine höhere Wertermittlung, wenn darüber in Wahrheit nicht ernsthaft gestritten wurde. Der Betriebsrat begehrte die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen Meinungsverschiedenheiten über angelaufene Akkorde. Er beantragte beim Arbeitsgericht die Bestellung eines bestimmten Vorsitzenden und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf jeweils drei. Im Anhörungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Betriebsrats den Gegenstandswert des Beschlussverfahrens auf 4.000,00 € fest. Dagegen legte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde ein und verlangte eine Festsetzung auf 6.000,00 €, da auch über die Anzahl der Beisitzer gestritten worden sei. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde nicht ab, woraufhin die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ging. • Die Beschwerde war nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig, aber unbegründet. • Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG; nach ständiger Rechtsprechung ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren regelmäßig mit dem Ausgangswert von 4.000,00 € zu bewerten. • Eine Erhöhung des Gegenstandswertes ist nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich über die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle ernsthaft gestritten wird. • Im vorliegenden Fall war Streit nur über die Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben; die beantragte Festsetzung von drei Beisitzern war in der Antragsschrift nicht begründet und für die Parteien offenbar nicht Kernstreitpunkt, wie der später geschlossene Vergleich mit Regelbesetzung von zwei Beisitzern pro Seite zeigt. • Daher liegt kein erhöhter Streitwertsatz vor; das Arbeitsgericht hat den Wert zutreffend und mit entsprechender Begründung angesetzt. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens bleibt bei 4.000,00 €, weil die Parteien in Wahrheit nur über die Zuständigkeit der Einigungsstelle stritten und nicht ernsthaft über die Person des Vorsitzenden oder die Größe der Einigungsstelle. Die Voraussetzungen für eine werterhöhende bedeutsame Auseinandersetzung lagen nicht vor; die Beschwerde war somit unbegründet. Das Arbeitsgericht hat daher den Gegenstandswert mit zutreffender Begründung festgesetzt und die Entscheidung bleibt bestehen.