Urteil
1 Sa 10/23
Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2024:0307.1SA10.23.00
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Leitsätze
1. Soll der Zielwert für einen Provisionsbaustein "Erfolg" jährlich von der Geschäftsleitung im November für jedes Geschäftsfeld geprüft und festgelegt werden, handelt es sich um die Befugnis der Arbeitgeberin, den Zielwert einseitig und nicht in Verhandlung mit dem Arbeitnehmer zu bestimmen. Die rechtliche Bewertung einer solchen Zielvorgabe richtet sich nach § 315 BGB.(Rn.108)
2. Die rechtsgestaltende Erklärung des Berechtigten unterliegt den Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte. Als Gestaltungsrecht ist sie grundsätzlich unwiderruflich und als einmaliges Recht mit seiner Ausübung verbraucht, kann aber nach §§ 119, 123 BGB anfechtbar sein.(Rn.114)
3. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Die Festsetzung des Zielwertes zu einem späteren als dem im Provisionssystem festgelegten Zeitpunkt (November des Vorjahres) allein macht die Festlegungsentscheidung nicht unbillig. Dies gilt insbesondere, wenn verspätet (im März des laufenden Jahres) ein Zielwert festgelegt wird, den der Arbeitnehmer gleichwohl deutlich übertreffen konnte.(Rn.126)
4. Unterschiedliche Streitgegenstände können auch dann vorliegen, wenn verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Arbeitnehmer die Leistung nur einmal verlangen kann. Erfüllungsansprüche (Primäransprüche) einerseits und Schadensersatzansprüche (Sekundäransprüche) andererseits stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar. Die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen der verspäteten Festsetzung eines Zielwertes stellt daher gegenüber dem bisherigen Verlangen nach Provisionszahlung eine Klageänderung dar.(Rn.133)
5. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung steht es entgegen, wenn der Arbeitnehmer den zuletzt im Wege der Klageänderung verfolgten Schadensersatzanspruch zuvor bereits beim Arbeitsgericht in einem weiteren Verfahren rechtshängig gemacht hatte und damit ein neuer Prozess durch die Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht (mehr) verhindert werden kann.(Rn.141)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 2023 – 18 Ca 110/22 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zu gelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll der Zielwert für einen Provisionsbaustein "Erfolg" jährlich von der Geschäftsleitung im November für jedes Geschäftsfeld geprüft und festgelegt werden, handelt es sich um die Befugnis der Arbeitgeberin, den Zielwert einseitig und nicht in Verhandlung mit dem Arbeitnehmer zu bestimmen. Die rechtliche Bewertung einer solchen Zielvorgabe richtet sich nach § 315 BGB.(Rn.108) 2. Die rechtsgestaltende Erklärung des Berechtigten unterliegt den Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte. Als Gestaltungsrecht ist sie grundsätzlich unwiderruflich und als einmaliges Recht mit seiner Ausübung verbraucht, kann aber nach §§ 119, 123 BGB anfechtbar sein.(Rn.114) 3. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Die Festsetzung des Zielwertes zu einem späteren als dem im Provisionssystem festgelegten Zeitpunkt (November des Vorjahres) allein macht die Festlegungsentscheidung nicht unbillig. Dies gilt insbesondere, wenn verspätet (im März des laufenden Jahres) ein Zielwert festgelegt wird, den der Arbeitnehmer gleichwohl deutlich übertreffen konnte.(Rn.126) 4. Unterschiedliche Streitgegenstände können auch dann vorliegen, wenn verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Arbeitnehmer die Leistung nur einmal verlangen kann. Erfüllungsansprüche (Primäransprüche) einerseits und Schadensersatzansprüche (Sekundäransprüche) andererseits stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar. Die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen der verspäteten Festsetzung eines Zielwertes stellt daher gegenüber dem bisherigen Verlangen nach Provisionszahlung eine Klageänderung dar.(Rn.133) 5. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung steht es entgegen, wenn der Arbeitnehmer den zuletzt im Wege der Klageänderung verfolgten Schadensersatzanspruch zuvor bereits beim Arbeitsgericht in einem weiteren Verfahren rechtshängig gemacht hatte und damit ein neuer Prozess durch die Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht (mehr) verhindert werden kann.(Rn.141) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. März 2023 – 18 Ca 110/22 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zu gelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. 1. Die Klage ist, soweit sie der Kläger seinen Zahlungsanspruch zu 1. auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage gestützt hat und diese mit der Berufung in verringerter Höhe weiterverfolgt, zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren variablen Vergütung für das Jahr 2021 aus dem Arbeitsvertrag (Anlage K 1) i.V.m. dem Reglement „Provisionssystem“ (Anlage K 2) i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat diesen Anspruch des Klägers mit der Zahlung einer variablen Vergütung i.H.v. 54.163,20 EUR brutto an den Kläger mit dem Märzgehalt 2022 erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Das hat bereits das Arbeitsgericht mit ausführlicher Begründung zutreffend erkannt. Das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis. a) Die Beklagte hat den für die Berechnung der Höhe der variablen Vergütung hier allein streitigen Zielwert für den Baustein „Erfolg“ (§§ 2, 4 des Provisionssystems) mit 60.000.000,00 EUR verbindlich gegenüber dem Kläger festgesetzt. (1) Bei dieser Festsetzung handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB, das die Beklagte durch Erklärung gegenüber dem Kläger auszuüben hatte. Gemäß § 3 (2) des Provisionssystems wird der Zielwert für den Baustein „Erfolg“ jährlich von der Geschäftsleitung im November für jedes Geschäftsfeld geprüft und festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Befugnis der Beklagten, den Zielwert einseitig und nicht in Verhandlung mit dem Kläger zu bestimmen. Die rechtliche Bewertung einer solchen Zielvorgabe richtet sich nach § 315 BGB. Mit einer Zielvorgabe bestimmt ein Arbeitgeber einseitig die Ziele in Ausübung seines Direktionsrechts, so dass § 315 BGB Anwendung findet (Hager in: Erman BGB, 17. Aufl., § 315 BGB, Rn. 34 m.w.N.). Gem. § 315 Abs. 2 BGB erfolgt die Bestimmung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Das Recht einer Vertragspartei, die Leistung nach § 315 BGB einseitig zu bestimmen, ist ein Gestaltungsrecht. Es wird durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der anderen Vertragspartei ausgeübt. Die Gestaltungserklärung bedarf regelmäßig keiner Form. Sie ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Erforderlich ist, dass das Bestimmungsrecht in dem Vertrag selbst in der erforderlichen Form vereinbart worden ist. In jedem Fall muss die Bestimmung so eindeutig erfolgen, dass der Gegner ohne Nachforschung und Berechnung weiß, was er schuldet (MüKoBGB/Würdinger, 9. Aufl., BGB § 315 Rn. 44; Hager in: Erman BGB, 17. Aufl., § 315 BGB, Rn. 14 jeweils m.w.N.). Die Parteien haben § 315 Abs. 2 BGB vorliegend nicht abbedungen. Zwar können Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmung auf andere Weise – etwa intern durch einen Vertragspartner – erfolgen soll (BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – Rn. 110, juris; Hager in: Erman BGB, 17. Aufl., § 315 BGB, Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher Wille lässt sich der vertraglichen Vereinbarung der Parteien hier nicht entnehmen. Weder der Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2018 (Anlage K 1), noch die Zusatzvereinbarung vom 31. August 2018 (Anlage K 15) oder das Provisionssystem selbst (Anlage K 2) enthalten von 315 BGB abweichende Regelungen zur einseitigen Leistungsbestimmung. Zum Verfahren der Zielfestlegung verhält sich einzig § 4 (2) des Provisionssystems dahingehend, dass sich der Zielwert an der strategischen Planung orientiert und jährlich von der Geschäftsleitung im November für jedes Geschäftsfeld geprüft und festgelegt wird. Dass diese Festlegung in Abweichung zu § 315 Abs. 2 BGB nicht durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, sondern durch einen internen Akt (welchen?) erfolgen soll, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht die Verwendung des Wortes „festlegen“ dafür, dass die Parteien die gesetzliche Grundkonzeption des § 315 BGB vor Augen haben. In dieser Vorschrift ist von der „Bestimmung“ der Leistung die Rede. Hiervon wollten die Parteien mit der Verwendung des sinngleichen Wortes „festlegen“ ersichtlich nicht abweichen. Dass die Regelung eine vorherige Prüfung des Zielwertes bestimmt, ändert entgegen der Ansicht des Klägers an diesem Ergebnis nichts. Dass diese vorherige Prüfung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 315 Abs. 1 BGB entfallen würde, ist fernliegend. Beiden Fällen („Festlegung“ und „Bestimmung“) geht regelmäßig eine Prüfung voraus. Erst mit der Erklärung des Ergebnisses dieser Prüfung gegenüber der anderen Vertragspartei wird die Leistungsbestimmung verbindlich, wenn – wie hier – keine abweichende Vorgehensweise festgelegt worden ist. (2) Die Beklagte hat ihr Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB dahingehend ausgeübt, dass sie als maßgeblichen Zielwert für den Baustein „Erfolg“ 60.000.000,00 EUR festgesetzt hat. (a) Die Beklagte hat erstmals mit E-Mail des Personalleiters G. vom 22. März 2021, 19:20 Uhr (Anlage K 3) einen Zielwert in Höhe von 18.236.000,00 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt. Dass die Beklagte ihm gegenüber zuvor einen anderen Zielwert erklärt hätte, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit er in der Klageschrift vorgetragen hat, im November 2020 habe die Geschäftsleitung einen Zielwert von 6 Mio. EUR für den Bereich Chemicals kursieren lassen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben. Auf einen solchen Zielwert beruft sich der Kläger auch nicht. (b) Mit der E-Mail vom 22. März 2021, 19:43 Uhr des Personalleiters G. (Anlage K 4) hat die Beklagte ihre ursprüngliche Festlegung des Zielwertes rechtswirksam angefochten und mit 60,0 Mio. EUR neu festgelegt. Die Festlegung des Zielwertes durch die Beklagte war als Zielvorgabe anfechtbar. Die rechtsgestaltende Erklärung des Berechtigten unterliegt den Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte. Als Gestaltungsrecht ist sie grundsätzlich unwiderruflich und als einmaliges Recht mit seiner Ausübung verbraucht, kann aber nach §§ 119, 123 anfechtbar sein (MüKoBGB/Würdinger, 9. Aufl., BGB § 315 Rn. 45). Die Beklagte hat die ursprüngliche Leistungsbestimmung auf 18.236.000,00 EUR gegenüber dem Kläger wirksam gem. § 119 BGB angefochten. Diese Festlegung ist von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, seine Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Das ist vorliegend der Fall gewesen. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen W. im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass Herr G. in seiner E-Mail vom 22. März 2021, 19:20 Uhr (Anlage K 3) eine falsche Information verarbeitet hat und darauf direkt nach Versendung vom Leiter des Chemiegeschäfts W. aufmerksam gemacht worden ist, woraufhin Herr G. binnen 23 Minuten mit einer korrigierten E-Mail (Anlage K 4) reagiert hat. Herr G. hätte bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung aus seiner ersten E-Mail nicht abgegeben. (1) Nach den Grundsätzen des § 286 ZPO ist ein Beweis erbracht, wenn die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsache überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Ein Beweis ist nicht deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Das Gericht muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“ begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 286 ZPO, Rn. 19). Es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07 – Rn. 7, juris). (2) Der Zeuge W. hat bei seiner Vernehmung angegeben, er habe eine E-Mail von Herrn G. an die Mitarbeiter mit dem Zielwert für das Jahr 2021 gesehen. Herr G. habe darin nicht den von ihm mitgeteilten Zielwert angegeben, sondern einen falschen Zielwert. Da sei nicht von 60 Millionen EUR die Rede gewesen. Der Zeuge habe Herrn G. dann gleich angerufen. Im Anschluss habe er eine weitere Mail von Herrn G. mit dem korrigierten Wert gesehen. Der Zeuge W. ist für die Kammer glaubhaft gewesen. Er hat das Kerngeschehen zum Bemerken des Fehlers von Herrn G. am 22. März 2021 bekundet, jedoch auch auf Erinnerungslücken hingewiesen (Er wisse nicht mehr genau, wie Herr G. wörtlich reagiert habe.) Der Zeuge hat sich nicht nur an das Kerngeschehen, sondern auch an das „Randgeschehen“ dieser Situation erinnert. So hat er bekundet, dass er die E-Mail auf seinem Mobiltelefon wahrgenommen habe, auf das er gesehen habe, während er seiner Frau beim Kochen in der Küche Gesellschaft geleistet habe. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung einen für die Kammer glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Aussage hat er stringent, flüssig, sicher und ohne Brüche vorgenommen. Er hat auch – wie dargelegt – darauf hingewiesen, wenn er bestimmte Erinnerungs- oder Wissenslücken hatte. Der Zeuge hat auf die Kammer auch nicht den Eindruck gemacht, den Kläger aus eigenen Interessen mit seiner Aussage belasten zu wollen oder seine Aussage aus Interessen zugunsten der Beklagten einseitig gestaltet zu haben. Auch wenn er – was die Kammer nicht verkennt – als Leiter Chemiegeschäft bei der Beklagten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Belastungstendenzen zulasten des Klägers oder Begünstigungstendenzen zugunsten der Beklagten hat die Kammer nicht ausgemacht. Letztlich spricht auch die sehr kurze Dauer zwischen der ersten E-Mail des Herrn G. am 22. März 2021 und der zweiten E-Mail desselben Tages von nur 23 Minuten dafür, dass sich der vom Zeugen glaubhaft geschilderte Sachverhalt auch so abgespielt hat. Dass die Beklagte innerhalb dieses kurzen Zeitraums einen neuen, für den Kläger ungünstigeren Zielwert ermittelt hat, ist fernliegend. Darauf hat das Arbeitsgericht schon zutreffend hingewiesen. Der Zeuge G. hat eine Erklärung abgegeben, die er bei vollständiger Würdigung des Sachverhaltes so nicht abgegeben hätte (Zielwert 18,236 Mio. EUR). Diese Erklärung hat er nach der Intervention des Zeugen W. unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Kläger erklärt. Mit seiner Anfechtungserklärung hat er außerdem den aus seiner Sicht nun zutreffenden Zielwert (60,0 Mio. EUR) u.a. dem Kläger mitgeteilt. (3) Herr G. ist auch berechtigt gewesen, seine eigene (irrtümliche) Erklärung (Anlage K 3) anzufechten (Anlage K 4). Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenigen, der („Wer“) bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten. Das ist vorliegend der Personalleiter Herr G. gewesen. Dass Herr G. nicht berechtigt gewesen wäre, dem Kläger den Zielwert mitzuteilen, behauptet der Kläger nicht. b) Mit der Festsetzung des Zielwertes für den Baustein „Erfolg“ (§§ 2, 4 des Provisionssystems) auf 60.000.000,00 EUR hat die Beklagte billiges Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB beachtet. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessungsentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. An die Darlegung sind besondere Maßstäbe anzulegen, wenn die andere Seite substantiierte Einwendungen erhebt (vgl. OLG Rostock 22. März 1999 – 3 U 84/98 – Rn. 16, juris; BeckOK BGB/Gehrlein, 68. Ed. 1.11.2023, § 315 Rn. 21). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 26, juris; LAG Hessen 7. Juni 2018 – 19 Sa 703/17 –, Rn. 26, juris). Die Beklagte hat das ihr zustehende billige Ermessen mit der Festsetzung des Zielwertes für den Baustein „Erfolg“ auf 60,0 Mio. EUR gewahrt. Zwar hat die Beklagte die Festsetzung nicht zu dem im Provisionssystem festgelegten Zeitpunkt (November des Vorjahres) getroffen. Das allein macht die Festlegungsentscheidung jedoch nach Auffassung der Kammer nicht unbillig. Die Beklagte hat im März 2022 einen Zielwert festgelegt, den der Kläger letztlich deutlich übertreffen konnte. Auf der Grundlage eines Zielwertes von 60,0 Mio. EUR ist zugunsten des Klägers ein Erfolgsfaktor von 2,58 ermittelt worden. Zwar sieht das Provisionssystem ausdrücklich vor, dass eine Deckelung nach oben nicht erfolgen soll. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte an den in den vertraglichen Grundlagen angelegten Größenordnungen bei der Festlegung des Zielwertes orientiert. Dabei bildet 100% für den Zielwert einen geeigneten Maßstab. Diesen hat die Beklagte mit ihrer Festlegung deutlich zugunsten der begünstigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachtet. Welche konkreten Umstände im November 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt dafür sprechen könnten, einen anderen Maßstab an die Billigkeit der Festlegung anzulegen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat hierzu lediglich verschiedene Zielwerte als von der Beklagten in den Blick genommen behauptet (3,0 Mio. EUR, 6,0 Mio. EUR und 18,236 Mio. EUR). Welcher dieser Werte aus welchem Grund von der Beklagten statt des festgesetzten Wertes von 60,0 Mio. EUR im Rahmen des § 315 BGB festzusetzen gewesen wäre, lässt er offen. c) Mangels Bestehen einer Hauptforderung kann der Kläger auch keine Zinszahlung von der Beklagten verlangen. 2. Der Kläger kann in der Berufungsinstanz die begehrte Zahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen. Der erstmals mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der verspäteten Festsetzung eines Zielwertes für den Baustein „Erfolg“ stellt eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung dar. Diese ist in diesem späten Stadium des Prozesses unzulässig. a) Indem sich der Kläger zur Begründung seines Zahlungsanspruches in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 hilfsweise auf Schadensersatz beruft, hat er seine Klage geändert. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Hilfsüberlegung – wie er meint – sondern um eine klageerweiternde Klageänderung. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird der Streitgegenstand durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag) und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Allerdings können verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche auch dann, wenn sie wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung einmal verlangen kann, unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind. Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrundeliegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben (BGH 3. August 2021 – II ZR 283/19 – juris, Rn. 14). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt danach auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH 5. Juli 2016 – XI ZR 254/15 – juris, Rn. 24 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist anerkannt, dass Erfüllungsansprüche (Primäransprüche) einerseits und Schadensersatzansprüche (Sekundäransprüche) andererseits unterschiedliche Streitgegenstände darstellen (BAG 17. Dezember 2020 – 8 AZR 149/20 - Rn. 28 ff.; BAG 16. Oktober 2018 – 3 AZR 314/17 – juris, Rn. 37; BAG 24. Mai 2018 – 6 AZR 215/17 – juris, Rn. 22; LAG Düsseldorf 5. Oktober 2021 – 3 Sa 98/21 – Rn. 26 - 28, juris). Dieser Bewertung folgt die Kammer. Ein Vergütungsanspruch (primärer Erfüllungsanspruch) und ein (sekundärer) Schadensersatzanspruch wegen Verlusts (eines Teils) des Vergütungsanspruchs bilden verschiedene Streitgegenstände, weil die Ansprüche in verschiedenen Lebenssachverhalten wurzeln. Während sich der Kläger im Rahmen seines zunächst ausschließlich verfolgten vertraglichen Erfüllungsanspruchs darauf berufen hat, dass die Beklagte einen bestimmten Zielwert verbindlich festgesetzt hat (3,0 Mio. EUR und/oder 18,236 Mio. EUR) und der eingeklagte Zahlungsanspruch deshalb besteht, beruht der Schadensersatzanspruch auf der Behauptung, dass die Beklagte den Zielwert zu spät festgelegt hat und dem Kläger dadurch ein Schaden in eingeklagter Höhe entstanden ist. b) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 vorgenommene Klageänderung, indem er den Streitgegenstand auf Schadensersatz als Sekundäranspruch erweitert hat, ist unzulässig. Eine Klageänderung, ist gem. § 533 ZPO in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Die Beklagte hat in die Klageänderung des Klägers nicht eingewilligt. Die Klageänderung des Klägers ist auch nicht sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG 14. Juni 2017 – 10 AZR 308/15 – juris, Rn. 39). Das ist hier nicht der Fall. Zwar kann bei Berücksichtigung des weiteren Streitgegenstands der Streit der Parteien über die Frage eines etwaigen Zahlungsanspruches auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes insgesamt beigelegt werden. Der Kläger hat aber den hier im Wege der Klageänderung verfolgten Schadensersatzanspruch inzwischen auch beim Arbeitsgericht Hamburg zum dortigen Aktenzeichen 18 Ca 1/24 rechtshängig gemacht. Ein weiteres Verfahren ist damit ohnehin ausgelöst. Ein neuer Prozess kann durch die Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht (mehr) verhindert werden (vgl. hierzu: LAG Düsseldorf 8. Dezember 2022 – 5 Sa 39/22 –, Rn. 87, juris). Hinzu kommt, dass das Verfahren in der Berufungsinstanz keineswegs ein schnelles Ende findet. Vielmehr müsste die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und (mindestens) ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt werden. Das folgt schon daraus, dass die Parteien bis kurz vor dem zweiten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Gesichtspunkte eines Schadensersatzanspruches nicht erörtert haben. Hierzu wäre der Beklagten zur Gewährung rechtlichen Gehörs vorab die Möglichkeit einzuräumen, schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der Kläger gründet seinen hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht auf Tatsachen i.S.v. § 533 Nr. 2 ZPO, die innerhalb des Berufungsverfahrens ohnehin zu berücksichtigen wären. Vielmehr sind darüber hinaus zur Prüfung eines etwaigen Schadenersatzanspruches weitergehende Sachverhaltsgesichtspunkte zu bewerten, etwa Fragen des Verschuldens hinsichtlich einer Pflichtverletzung sowie der Höhe des durch eine etwaige Pflichtverletzung verursachten Schadens beim Kläger. Hierzu müssten die Parteien ggf. ergänzend zum bisherigen Prozessvortrag vortragen. Der Kläger hat zudem die Aspekte für den von ihm angenommenen Schadensersatzanspruch nicht etwa bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen, sondern sich erst unmittelbar vor dem zweiten Kammertermin beim Landesarbeitsgericht mit bereits vorbereiteter Beweisaufnahme auf einen solchen weiteren Anspruch berufen. Die hierfür zu berücksichtigen Tatsachen selbst, soweit sie schon Einzug in den Vortrag der Parteien gefunden haben, sind auch nicht unstreitig (vgl. hierzu BAG 14. Juni 2017 – 10 AZR 308/15 –, Rn. 40, juris). Die Beklagte hat bestritten, dass Herr S. im Teammeeting am 12. April 2022 gesagt habe, die Geschäftsleitung der Beklagten habe 2020 im Budgetprozess für den Bereich Chemicals einen Zielwert von 3 Mio. EUR angenommen. Die Parteien streiten hierzu über die zutreffende Übersetzung aus dem Englischen und darüber, was die Gesprächsteilnehmer an 12. April 2022 tatsächlich haben zum Ausdruck bringen wollen. Ein unstreitiger, vom Landesarbeitsgericht schlicht zugrunde zu legender Sachverhalt ist das jedenfalls nicht. Das gilt auch im Hinblick auf den ebenfalls von Kläger in Bezug genommenen Zielwertbetrag von 18,236 Mio. EUR. Auch dieser Betrag ist nicht unstreitig. Die Beklagte hat hierzu behauptet, hierbei habe es sich um den Betrag für das „Budget“ gehandelt, nicht jedoch um denjenigen des Zielwertes. Letztlich erscheint es sachgerecht, den Parteien für die Klärung der ungeklärten Fragen eines etwaigen Schadensersatzanspruches des Klägers zwei volle Tatsacheninstanzen zu eröffnen (vgl. hierzu Künzl in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl., Rn. 495). c) Da die Klageerweiterung im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche in der Berufungsinstanz bereits unzulässig ist, hat die Kammer deren Begründetheit nicht zu prüfen. 3. Der Hilfsantrag gerichtet auf die Bestimmung des relevanten Zielwertes gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht bleibt ebenfalls erfolglos. a) Dieser bereits mit der Berufungsbegründung angekündigte Antrag ist als Klageerweiterung zulässig. Zwar hat die Beklagte auch hierin nicht eingewilligt. Dieser Antrag ist aber in der Berufungsinstanz sachdienlich. Über diesen Antrag kann aufgrund des zum vertraglichen Anspruch des Klägers ohnehin vorliegenden Sachverhaltsvortrags der Parteien entschieden werden. b) Der Hilfsantrag ist aber unbegründet. Der Beklagten steht der Einwand der Erfüllung zur Seite, § 362 BGB. Sie hat den Zielwert gegenüber dem Kläger im März 2022 verbindlich im Rahmen des § 315 BGB festgelegt (s.o.). Die Kammer musste daher nicht darüber entscheiden, ob eine Zielfestsetzung durch das Gericht gem. § 315 Abs. 3 BGB nach Ablauf der Zielperiode – wie hier – überhaupt möglich ist (vgl. hierzu LAG Köln 26. Januar 2018 – 4 Sa 433/17 –, Rn. 44, juris). B. I. Die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die Parteien streiten über die Zahlung einer weiteren variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021. Die Beklagte unterhält in den Geschäftsbereichen Chemie, Pflanzenschutz, Pharmazie sowie Düngemittel über 100 Niederlassungen und Beteiligungen weltweit. Sie ist überwiegend als Händlerin tätig. Ihr Hauptsitz befindet sich in Hamburg. Der Kläger ist seit dem 20. September 2017 bei der Beklagten zuletzt als Abteilungsleiter im Geschäftsbereich Chemicals aufgrund eines Arbeitsvertrages vom ... beschäftigt. Im März 2022 betrug sein Bruttomonatsgehalt 7.580,00 EUR. Am 29. Januar 2018 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag (Anlage K 1). Dieser lautet auszugsweise: „[...] 1. ZUGEHÖRIGKEIT Für spätere Betrachtungen wird hiermit festgehalten, dass Herr ..., geboren am ..., bereits seit dem 20.09.2017 Mitarbeiter der H...-Organisation ist. 2. POSITION Herr ... ist eingesetzt als Abteilungsleiter. 3. GEHALT 3.1. Das Bruttogrundgehalt beträgt ab dem 01.03.2018 € 7.000,-- monatlich. Herr ... wird zugesagt, dass mit der Gehaltsrunde zum 01.01.2019 zusätzlich zu der von der Geschäftsleitung festgelegten prozentualen Erhöhung eine Erhöhung um € 200,-- brutto/Monat erfolgen wird. 3.2. Herr ... erhält für das Jahr 2018 eine variable Vergütung, die garantiert im März des Folgejahres zur Auszahlung kommt. Diese Garantiezahlung beträgt insgesamt € 29.833,-- brutto und setzt sich wie folgt zusammen: Für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 beträgt die Garantiezahlung gem. Ziffer 3.b. des Arbeitsvertrages vom 21.07.2017 € 3.333,-- brutto. Für den Zeitraum 01.03.2018 bis 31.12.2018 beträgt die Garantiezahlung € 26.500,-- brutto. 3.3. Die ... AG plant derzeit, ein neues Performance Management System ab dem 01.01.2019 einzuführen. Die unter Ziffer 3.2. genannte variable Vergütung entfällt zum Zeitpunkt der Einführung und wird im vollen Umfang in die zukünftigen, variablen Bestandteile überführt. 3.4 Reglement Performance Management System Die Bestandteile und das Verfahren des neuen Performance Management Systems werden ab Einführung in einem Reglement Performance Management System geregelt, das für die variable Vergütung des Mitarbeiters gelten wird. Es wird jeweils die von der Geschäftsleitung zuletzt veröffentlichte Version Gültigkeit haben. [...]“ Die Beklagte verabschiedete mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ein „Provisionssystem“ (Anlage K 2), deren individualrechtliche Geltung für das Arbeitsverhältnis die Parteien am 31. August 2018 mit Wirkung zum 1. September 2019 vereinbarten (Anlage K 15). Die Vereinbarung vom 31. August 2018 lautet auszugsweise: „[...] 2. REGLEMENT Die Bestandteile und das Verfahren des neuen Provisionssystems sind in dem als Anlage beigefügtem Reglement „Provisionssystem“ geregelt, das für die variable Vergütung des Mitarbeiters gilt. Es gilt jeweils die von der Geschäftsleitung zuletzt veröffentlichte Version. 3. BAUSTEINE DES VARIABLEN VERGÜTUNGSANTEILS Der variable Vergütungsanteil setzt sich aus dem Baustein „Ziele und Leistung“ sowie dem Baustein „Erfolg“ zusammen. Es wird vereinbart, dass für den Mitarbeiter folgende Bausteine gelten: „Ziele und Leistung“ Der Baustein „Ziele und Leistung“ ist ein Prozentsatz in Höhe von 20 % des Bruttojahresgrundgehalts (Das ist die 12-fache monatliche Bruttogrundvergütung ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ohne Zulagen, ohne sonstige Sonderzahlungen oder Sonderleistungen, ohne Sachleistungen, etc.). Die tatsächliche Auszahlung des jeweils auf den Baustein „Ziele und Leistung“ entfallenden Betrages richtet sich nach der Zielerreichung und dem Ergebnis der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aus dem ... Performance Review (HPR). „Erfolg“ Der Zielwert des Bausteins "Erfolg" ist ein Absolutbetrag in Höhe von 15.000,-- € brutto. Die tatsächliche Auszahlung des jeweils auf den Baustein "Erfolg" entfallenden Betrages richtet sich nach dem erreichten PBT, der über einen Faktor mit dem Absolutbetrag multipliziert wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements "Provisionssystem". [...]“ Das Reglement „Provisionssystem“ lautete auszugsweise: „[...] § 2 Bausteine des variablen Vergütungsanteils Der variable Vergütungsanteil ist Teil des Gesamtgehalts und setzt sich aus dem Baustein „Ziele und Leistung“ sowie dem Baustein „Erfolg“ zusammen. [...] § 3 Baustein „Ziele und Leistung“ Der Baustein Ziele und Leistung ist zu 80% an die Erreichung von quantitativen und qualitativen Zielen geknüpft und zu 20% an das Ergebnis der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (HPR). [...] § 4 Baustein „Erfolg“ Der Baustein Erfolg orientiert sich am PBT des weltweiten Geschäftsfeldes, in dem der Mitarbeiter tätig ist bzw. an der Summe der PBT der vier Geschäftsfelder weltweit, wenn der Mitarbeiter im Zentralbereich tätig ist. [...] (1) Mitarbeiter, die in einem Geschäftsbereich tätig sind: Bei Erreichen des durch die Geschäftsleitung festgelegten Zielwertes des PBT (100%) für das weltweite Geschäftsfeld, in dem der Mitarbeiter tätig ist, erhält der Mitarbeiter einen festgelegten Betrag, der je Hierarchieebene wie folgt definiert ist: [...] • Abteilungsleiter, Vertriebsleiter, Verkaufsbüroleiter & Projektleiter (auf Abteilungsleiterebene) 15.000,00 € brutto [...] (2) Für jedes Geschäftsfeld gibt es einen 100% Zielwert. Dieser basiert auf dem PBT des jeweiligen Geschäftsfeldes (weltweites Ergebnis). Der Zielwert (in Mio €) orientiert sich an der strategischen Planung und wird jährlich von der GL im November für jedes Geschäftsfeld geprüft und festgelegt. Entsprechend wird der Zielwert für die provisionsberechtigten Mitarbeiter der Zentralbereiche aus der Summe der 4 Einzelwerte ermittelt. (3) Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung richtet sich nach dem tatsächlich erreichten PBT in einem Geschäftsfeld (bzw. der Summe der 4 Geschäftsfelder). Der tatsächlich erreichte PBT Wert wird nach folgender Systematik in einen Faktor übersetzt. Bei Abweichung vom Zielwert ändert sich der Faktor entsprechend der folgenden Staffelung: PBT Geschäftsfeld X Faktor 130% 1,6 120% 1,4 110% 1,2 Zielwert* = 100 % 1,0 90% 0,8 80% 0,6 70% 0,4 60% 0,2 50% 0 Eine Deckelung nach oben erfolgt nicht. Zwischenwerte werden linear berechnet. [...]“ Mit E-Mail vom 22. März 2021, 19:20 Uhr übermittelte der Personalleiter der Beklagten G., der nicht Teil der Geschäftsführung war, als Zielwert für den Bereich „Chemicals“ ein sog. PBT in Höhe von 18.236.000,00 EUR als „approved by the board“ (Anlage K 3). Mit weiterer E-Mail vom selben Tag um 19:43 Uhr teilte Herr G. unter anderem folgendes mit (Anlage K 4): „[...] Dear all, I am sorry, but my previous mail had an incorrect table of the 2021 targets. The Chemicals targets did not show the final numbers; the table below contains the correct targets for 2021. Sorry for any inconvenience. [...] - in TEUR - PbT Budget R&D Expenses 2021 Budget 2021 PBT before R&D Chemicals 18.236 0 60.000 [...]“ Am 29. März 2021 fand unter der Bezeichnung „Elefantenrunde“ eine Besprechung der Führungskräfte der Beklagten aus dem Bereich Chemie unter der Leitung des Herrn ... V., Vorstand und des Herrn ... W., Leiter Chemiegeschäft, statt, an der unter anderem der Kläger teilnahm (Anlage K 14). Zu dem Thema „Start in das Jahr / Themen 2021: Zahlen und Ausblick“ ist im Protokoll festgehalten: „Wir haben per Ende Februar bereits 45% der erwarteten Earnings 2021 erwirtschaftet (60% Chemicals, 25% MeOH). Success Factor 2021: 60 mio. Die Zahl wurde korrigiert von einem ursprünglichen Budget von 18 mio. Die Korrektur basiert auf aktuellen Ergebnissen (FCI und YTD Zahlen) sowie dem veränderten Ausblick im Vergleich zur Budgeterstellung. Insgesamt herrscht Einigkeit, dass das aktuelle System bzgl. Success Factor verbessert werden muss.“ Mit E-Mail vom 11. März 2022 teilte Herr G. als „Success Factor 2021“ für den Bereich Chemicals ein PBT in Höhe von 107.266.000,00 EUR mit (Anlage K 5). Im März 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger eine variable Vergütung für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 54.163,20 EUR brutto mit dem Märzgehalt (Anlage K 6). Hierbei legte sie für den Baustein „Erfolg“ einen Faktor von 2,58 und für den Bereich Chemicals einen Zielwert von 60 Mio. EUR zugrunde bei einem Ist-Wert von 107.266.000,00 EUR. Am 12. April 2022 fand ein Teammeeting statt, an dem die Geschäftsleitung und auch der Kläger teilnahmen. In dem auf Video aufgezeichneten Teammeeting sagte der Geschäftsführer der Beklagten S.: „An. in A., first of all, if you remember correctly, the budget was 3,000,000 at the date when it was arranged. And we realized that the three million were completely out of scope. So I I asked our two colleagues here A. and... what are we doing. And then they..topic came up. OK. I think we feel comfortable with 60. I had the feeling 60 was not enough and said let's make 80 or 90.“. Für das gesamte Wortlautprotokoll wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juni 2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf einen höheren Bonus auf der Grundlage eines Zielwertes von 3,0 Mio. EUR und einem ihm zunächst mitgeteilten PBT-Wert von 120 Mio. EUR in Höhe von 1.185.000,00 EUR geltend (Anlage K 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juni 2022 lehnte die Beklagte einen solchen Anspruch ab (Anlage K 8). Mit seiner am 2. November 2022 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines weiteren Bonus für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 1.003.336,80 EUR brutto von der Beklagten. Der Kläger hat vorgetragen, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Bonus für das Geschäftsjahr 2021 nach Maßgabe des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen „Reglement Provisionssystem“. Die Beklagte habe bei der Berechnung des ausgezahlten Bonus für 2021 einen falschen Zielwert zugrunde gelegt. Bereits im November 2020 habe die Geschäftsleitung zunächst einen Zielwert für den Bereich Chemicals von 6 Mio. EUR kursieren lassen. Seit dem Teammeeting im April 2022 stehe fest, dass der Zielwert für 100% von der Geschäftsleitung auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt worden sei. Einer ausdrücklichen Mitteilung an den Kläger hätte es hierfür zuvor nicht bedurft. Das Prämiensystem sehe eine solche Mitteilung nicht vor. Die Beklagte könne sich nicht auf die E-Mails aus März 2021 für eine Zielwertfestlegung berufen. Die Ziele für das Jahr 2021 hätten bereits im November 2020 festgesetzt werden müssen. Im März 2021 habe es daher um eine nachträgliche Heraufsetzung bzw. Korrektur gehandelt. Die Beklagte würde zudem die Begriffe „Budget“, „Zielwert“ und „Benchmark“ uneinheitlich verwenden, sodass sie sich hierauf nicht berufen könne. Aufgrund des Zielwertes von 3.000.000,00 EUR und dem Ergebnis von 107.266.000,00 EUR ergäbe sich ein Faktor von 70,5. Dieser Faktor ergäbe mit dem Betrag von 15.000,00 EUR multipliziert und abzüglich der gezahlten Summe die Klageforderung. Jedenfalls müsse sich die Beklagte an der Zielfestlegung auf 18.236.000,00 EUR festhalten lassen und auf dieser Basis abrechnen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.003.336,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Beklagte habe den Zielwert rechtswirksam auf 60 Mio. EUR festgesetzt. In der Jahresversammlung im Januar 2021 sei u.a. über die Planzahlen – Budget und Zielwert – für das Geschäftsfeld Chemicals für das Jahr 2021 gesprochen worden. Dabei sei ein Budget in Höhe von 18,2 Millionen verabschiedet worden, allerdings nicht als Zielwert. Das sei deshalb nicht erfolgt, weil sich die Märkte – nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie und aufgrund anderer Dynamiken – bereits in der zu dem Zeitpunkt absehbaren Zeit stark verändert hätten und alle Anzeichen für eine weitere, nicht planbare Entwicklung getragen hätten. Der Kläger wisse, dass „Budget“ und „Zielwert“ nicht identisch seien. Das habe sich im Jahr 2019 gezeigt, als das Budget bei knapp 74 Mio. EUR gelegen habe, der Zielwert bei 65 Mio. EUR und das Ergebnis letztlich lediglich bei ca. 19,5 Mio. EUR. Im Januar 2021 habe man nur das Budget, nicht aber den Zielwert festgelegt. Für das Geschäftsjahr 2021 sei die Bekanntgabe des Zielwertes mit der E-Mail vom 22. März 2021 um 19:43 Uhr (Anlage K 4) entscheidend. Herr G. habe in seiner Mail von 19:20 Uhr desselben Tages eine falsche Information verarbeitet. Darauf sei er direkt nach Versendung vom Leiter des Chemiegeschäfts W. aufmerksam gemacht worden, woraufhin Herr G. binnen 23 Minuten mit einer korrigierten Mail reagiert habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2023 – 18 Ca 110/22 – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Den einzig bestehenden vertraglichen Anspruch auf variable Vergütung für 2021 habe die Beklagte erfüllt. Die Beklagte habe den Zielwert auf 60.000.000,00 EUR festgesetzt und entsprechend abgerechnet. Bei dem „Baustein Erfolg“ handele es sich um eine Zielvorgabe. Die Beklagte lege gem. § 4 Abs. 2 der Provisionsregelung über die Geschäftsleitung den Zielwert einseitig fest. Bei der Gestaltung habe die Beklagte in Anwendung des § 315 Abs. 1 und 2 BGB billiges Ermessen auszuüben und die Bestimmung des Zielwertes gegenüber dem Kläger zu kommunizieren. Es sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausreichend, dass die Beklagte intern in der Geschäftsleitung einen Wert beschlossen habe, solange diese Entscheidung dem Kläger nicht als Willenserklärung zugehe. Die Beklagte habe ihr Leistungsbestimmungsrecht zunächst mit der E-Mail vom 22. März 2021 um 19:20 Uhr ausgeübt und den Zielwert auf 18.236.000,00 EUR festgelegt. Diese Leistungsbestimmung habe sie später wirksam angefochten. Die Willenserklärung zur Leistungsbestimmung unterliege jedenfalls den allgemeinen Regelungen zur Anfechtung von Willenserklärungen nach §§ 119 ff. BGB. Bei einer wirksamen Anfechtung sei das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe die ursprüngliche Leistungsbestimmung auf 18.236.000,00 EUR gegenüber dem Kläger wirksam wegen eines Erklärungsirrtums bzw. wegen falscher Übermittelung angefochten, §§ 119, 120 BGB. Der erklärende Personalleiter G. habe in seiner E-Mail um 19:20 Uhr mitgeteilt, dass er die Zahlen übermittle, die vom „board“ festgelegt worden seien. Aus der E-Mail um 19:43 Uhr gehe hervor, dass er die falschen Zahlen übermittelt habe, die er so nicht habe kommunizieren wollen. Er habe dann die Zahlen mitgeteilt, die er eigentlich übermitteln wollte. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte sich erst in den 23 Minuten entschieden habe, den Zielwert für den Bereich Chemicals auf 60.000.000,00 EUR anzuheben. Der Kläger sei der Behauptung der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, wonach der Personalleiter G. die falschen Zahlen übermittelt habe, die er so nicht habe erklären wollen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, die Beklagte hätte diese Zahlen vorher intern beschlossen, komme es darauf aufgrund von § 315 Abs. 2 BGB nicht an. Die Anfechtung sei ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Die Beklagte habe den Zielwert demnach letztlich mit E-Mail vom 22. März 2021 um 19:43 Uhr auf 60.000.000,00 EUR festgelegt, § 315 Abs. 1 und 2 BGB. Es sei für das Gericht nicht erkennbar, dass eine billige Bestimmung zu dem klageweise geltend gemachten vertraglichen Anspruch geführt hätte, weil für eine Festlegung auf € 3.000.000,00 keine substantiellen Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien. Dieser vertragliche Anspruch des Klägers sei durch die Auszahlung in voller Höhe mit dem Märzgehalt 2021 durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 17. April 2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 10. Mai 2023 Berufung eingelegt. Mit einem am 9. Juni 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Juli 2023 beantragt, was das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2023 bewilligt hat. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023, am 7. Juli 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, hat der Kläger seine Berufung begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Arbeitsgericht sei bereits in der Ausgangsannahme zu widersprechen, soweit es meine, dass die in § 4 Abs. 2 des Reglement „Provisionssystem“ geregelte Prüfung und Festlegung des für den Baustein Erfolg relevanten Zielwertes eine Zielvorgabe in Form einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sei. Eine Willenserklärung sei die wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen Rechtserfolg gerichtet sei. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Prüfung und Festlegung eines Zielwertes eine Willenserklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB sei. Denn die Bekanntgabe der Zielvorgabe gebe letztlich schon nach der Formulierung in § 4 Abs. 2 nur das Ergebnis einer Prüfung wieder. Sie sei insoweit keine Willensbekundung gerichtet auf Herbeiführung einer Rechtsfolge. Selbst wenn man mit dem Gericht der Ansicht wäre, dass die Festlegung des Zielwertes eine Willenserklärung sei, handele es sich nicht um eine empfangsbedürftige im Sinne von § 130 BGB. Eine Willenserklärung sei nur dann empfangsbedürftig, wenn sie anderen gegenüber abzugeben sei, § 130 Abs. 1 BGB. Die maßgebende Festlegung des Zielwertes sei eine interne Erkenntnisgewinnung und Feststellung eines Ergebnisses, die es aber inhaltlich nicht erforderlich machte, dass sie anderen zwingend auch zugehe. Die Formulierung in § 4 Abs. 2 des Reglements „Provisionssystem“ stelle allein auf die interne Erkenntnisgewinnung der Geschäftsleistung ab, nicht aber auf die Kommunikation nach außen. Herr S. habe im Teammeeting am 12. April 2022 bestätigt, dass es eine Willensbildung gegeben habe, nämlich eine Zielfestlegung auf 3 Mio. EUR. Damit sei auch bestätigt, dass es eine Festlegung des Zielwertes für den Bereich Chemicals auf 3 Mio. EUR gegeben habe. Diese Festlegung sei nicht empfangsbedürftig gewesen. Mit der Berufung verfolge der Kläger den so hergeleiteten Anspruch weiter, allerdings nur mit dem im Berufungsantrag genannten Teilbetrag. Selbst wenn man im Wege einer Hilfsüberlegung davon ausgehe, bei der Festlegung des Zielwertes handele es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, habe die Beklagte diese nicht wirksam angefochten. Anfechtungsberechtigt sei bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung die Person, deren Wille erklärt werde. Das sei hier der Vorstand. Dieser habe die durch Herrn G. bekannt gegebene Willenserklärung nicht angefochten. Die E-Mail des Herrn G. vom 22. März 2021, 19:43 Uhr lasse nicht erkennen, in wessen Namen eine Erklärung abgegeben werden soll oder dass eine Erklärung für den Vorstand der Beklagten abgegeben werde und ein Erklärungsmangel vorgelegen habe. Bestritten werde, dass Herr G. in seiner E-Mail vom 22. März 2021, die er um 19:20 Uhr versandte, die – vermeintliche – Willenserklärung des Vorstandes unrichtig übermittelt habe. Bei einer Festlegung des Zielwertes auf 18.236.000,00 EUR ergebe sich jedenfalls ein noch offener Erfolgsprovisionsanspruch des Klägers für das Jahr 2021 in Höhe von 107.368,80 EUR. Letztlich hätte das Arbeitsgericht bei der Frage, ob die um Monate verspätete Zielvorgabe die Grenzen billigen Ermessens einhalte, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass diese Festsetzung mit einem Wert von 60 Mio. EUR zu einem Zeitpunkt, zu dem das für die Bemessung des Zieles relevante Jahr schon zu einem Viertel abgelaufen gewesen sei und zudem der vertraglich zugesagte Verkündungs- oder Festlegungszeitpunkt um mehr als vier Monate überschritten gewesen sei, nicht mehr die Grenzen billigen Ermessens beachte. Erfolge eine Leistungsbestimmung nicht in den Grenzen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB, habe das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung durch Urteil zu treffen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, der nach dem ersten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 28. September 2023 und vor dem Fortsetzungstermin mit Beweisaufnahme vor dem Landesarbeitsgericht am 21. Dezember 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat sich der Kläger „als weitere Hilfsüberlegung“ darauf berufen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch jedenfalls als Schadensersatz wegen Verzuges wegen nicht rechtzeitig erfolgter Zielfestlegung verlangen könne, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 252 BGB i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 des Reglement Provisionssystem. Entgegen den Vorgaben in § 4 Abs. 2 S. 2 des Reglements habe die Beklagte den Zielwert nicht im November des Vorjahres für 2021 festgelegt, sondern – wenn man (entgegen der klägerischen Sichtweise) der Ansicht der Beklagten folge – erst am 22. März 2021 durch die um 19:43 Uhr verbreitete E-Mail des Herrn G.. Hätte die Beklagte die Festlegung im November 2020 getroffen, wäre ein deutlich niedrigerer Zielwert festgesetzt worden, denn die Beklagte sei selbst nach eigenen Angaben über die außergewöhnliche Entwicklung des Geschäftsjahres im Bereich Chemicals in den ersten zwei Monaten des Jahres 2021 überrascht gewesen. Das ergebe sich aus der protokollierten Aussage in der sog. Elefantenrunde (Anlage K 14) und der Aussage des Herrn S. im Teammeeting am 12. April 2022 (Anlage K 11). Dadurch werde indiziert, dass der Zielwert dann, wenn er jedenfalls im Januar 2021 festgelegt worden wäre (vorausgesetzt, dass man entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einer Festlegung im Januar 2021 ausgehe), für den Bereich Chemicals 18.236.000,00 EUR betragen hätte. Bei dieser Hilfsüberlegung handele es sich weder um eine Klageerweiterung noch um eine Klageänderung. Der Kläger habe seinen Hauptantrag unverändert aufrechterhalten und lediglich auf eine Hilfsüberlegung gestützt. Eine Klageänderung liege nach § 264 Nr. 1 ZPO nicht vor, da der Kläger lediglich seine rechtlichen Ausführungen ergänzt habe. Selbst wenn es sich um eine Klageänderung handeln sollte, sei diese im Berufungsverfahren zuzulassen. Der Kläger habe zur Begründung seiner Hilfsüberlegung keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern auf die vorgetragenen Tatsachen verwiesen. Der Einwilligung der Beklagten bedürfe es für die Zulassung nicht, wenn das Gericht die Klageänderung für sachdienlich halte. Maßgebliche Hilfe hierfür sei der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit – vor allem sei die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Sachdienlichkeit könne bei gebotener prozesswirtschaftlicher Betrachtungsweise nur verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werde, ohne dass das Ergebnis der vorherigen Prozessführung verwertet werde. Prozesswirtschaftlich sei es zweifelsfrei, wenn auch über den Sekundäranspruch bei Verneinung des Erfüllungsanspruches mitentschieden werde. Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 31. März 2023 – 18 Ca 110/22 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 107.368,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2022 zu zahlen; hilfsweise im Wege einer Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung des relevanten Zielwertes durch Urteil zu treffen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, die Beklagte habe bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt dargelegt, dass der Zielwert auf 60 Mio. EUR festgelegt worden sei. Die vom Kläger behauptete Festlegung des Zielwertes auf 3.000.000,00 EUR habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Es sei unwahr, wenn mit der Berufungsbegründung behauptet werde, der Vorstandsvorsitzende der Beklagten S. habe im Teammeeting am 12. April 2022 bestätigt, dass der Zielwert für den Bereich Chemicals auf zunächst drei Millionen EUR festgelegt worden sei. Das sei erstinstanzlich nicht unstreitig gewesen. Der Kläger sei erstinstanzlich selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung des Zielwertes um eine empfangsbedürftige Willenserklärung gehandelt habe. So habe er in der Klage ausgeführt, die Beklagte habe „einen Zielwert kursieren“ lassen sowie, dass ein Wert „von 18.236.000,00 Euro kommuniziert“ worden sei. Auch an anderen Stellen sei er nach seinem eigenen Vortrag von einer Verlautbarung diesbezüglich ausgegangen. Der Kläger führe außerdem verschiedene Werte an. Von allen meine er, dass sie nicht durch empfangsbedürftige Erklärung verbindlich geworden sein müssten. Welcher vom Kläger genannte Wert auf welche Weise verbindlich geworden sein soll, lasse der Kläger offen. Der § 4 Abs. 2 des Provisionssystems fordere von der Geschäftsleitung einen Wert, den sie „festlege“. Auch ohne irgendeine nähere Beschreibung könne diese Festlegung nur eine Äußerung sein, die von der Geschäftsleitung oder in deren Namen erfolge und die erkennen lasse, dass es sich um die im Provisionssystem geregelte Festlegung handeln solle. Es sei zudem ein Widerspruch, den Rechtscharakter einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bestreiten zu wollen, aber dennoch zur Frage der billigen Ermessensausübung auszuführen. Die Festlegung nach § 4 Abs. 2 des Provisionssystems sei keine des Vorstands, sondern eine der Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung der Beklagten bestehe nicht nur aus Vorstandsmitgliedern. Zur Geschäftsleitung gehörten auch die Leiter der verschiedenen Unternehmensbereiche, die hausintern bei der Beklagten als „Executive Vice President – EVP“ bezeichnet würden. Wenn der Kläger den Personalleiter G. mit seiner Mail vom 22. März 2021, 19:43 Uhr (Anlage K 4) als nicht bevollmächtigt ansehen möchte, könne er nicht erklären, warum er die Mail desselben Tages um 19:20 Uhr (Anlage K 3) nicht als Problem der Bevollmächtigung ansehe. Die Leistungsbestimmung sei rechtmäßig erfolgt. Der Kläger berücksichtige bei seiner Bewertung nicht die Tatsache, dass die von der Arbeitgeberin bestimmte Leistung zu einer auf den Faktor 2,58 angehobenen variablen Vergütung geführt habe, wo alle Begünstigten grundsätzlich nur von einem Faktor 1,0 hätten ausgehen können. Warum eine einseitige Leistungsbestimmung unangemessen sein solle, wenn sie zu mehr als dem zweieinhalbfachen der erwartbaren Leistung der Arbeitgeberin führe, erkläre die Berufungsbegründung nicht. Der Klageerweiterung des Klägers vom 19. Dezember 2023 werde nicht zugestimmt. Mit dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 sei ein neuer anspruchsbegründender Sachverhalt vorgetragen worden. Während bislang Zahlungen stets aus angeblichem Vertragsanspruch geltend gemacht worden seien, solle nunmehr aus Schadenersatz vorgegangen werden. Der Kläger wolle seinen Anspruch nun nicht mehr nur aus Vertrag herleiten, sondern auch aus einer angeblichen Vertragsverletzung und einer „was-wäre-wenn-Argumentation“ zu Fragen, welche Festsetzungen im Vorjahresnovember richtig und bei Zielwertfestsetzung im März des Folgejahres falsch gewesen sein sollen. Der Kläger habe zwei Instanzen hindurch Behauptungen zur Zielwertfestlegung aufgestellt. Zu keinem Zeitpunkt und in keinem Schriftsatz habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass es eine Zielwertfestlegung nicht gegeben habe. Mit der Klagänderung vom 19. Dezember 2023 habe sich diese Vorgehensweise geändert. Auch wenn sogar noch am 19. Dezember 2023 weiterhin zu angeblich wirksam festgelegten Zielwerten vorgetragen werde, habe der Kläger nunmehr einen Anspruch für einen gerade nicht festgelegten Zielwert geltend gemacht. Er meine, einen „Schadenersatz wegen Verzuges wegen nicht rechtzeitig erfolgter Zielfestlegung“ verlangen zu können. In der Folge müsste ein völlig neuer Sachverhalt erörtert werden. Es wäre zu prüfen, ob tatsächlich – wie der Kläger behauptet – unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt des Provisionssystems schon im November des Vorjahres endgültige Festlegungen hätten getroffen werden müssen. Das habe den Kläger beispielsweise zuvor nicht gestört in den Jahren, in denen die Arbeitgeberin zu einem späteren Zeitpunkt eine realitätsfern günstige Bewertung nachträglich zugrunde gelegt habe. Es wäre außerdem nun zu prüfen, ob der festgelegte Wert anders zu bestimmen gewesen wäre. Das Gericht hätte sich Gedanken zu machen über eine klägerische Ansicht (die bei 3 Millionen EUR Zielwert zu einem Bonus des nahezu zehnfachen Jahresgrundgehalts geführt hätte) oder die vom Vorstandsvorsitzenden geäußerte Meinung, dass 90 Millionen EUR der richtige Zielwert gewesen wären. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung i.S.d. § 533 Nr. 2 ZPO stehe im Übrigen entgegen, dass sich der Kläger nicht zur von ihm herbeigeführten doppelten Rechtshängigkeit äußere. Er habe – das ist unstreitig – vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 18 Ca 1/24 einen Schadenersatzanspruch im Wege einer neuen Klage doppelt rechtshängig gemacht. Damit bilde die rechtliche Frage der doppelten Rechtshängigkeit ebenfalls einen neuen Streitstoff. Außerdem müssten die nun offenen Fragen zum Festlegungszeitpunkt, zur Entscheidungsgrundlage, zur Entscheidungsberechtigung, zur Ermessenausübung, zum Ergebnis, zum Schaden, usw. geklärt werden. Zu allen diesen Umständen sei bislang nicht vorgetragen worden. Die Beklagte habe weder Gelegenheit noch eine gerichtliche Auflage erhalten, hierzu erwidernd Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 7. Juli 2023, die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 11. Juni 2023, die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 22. September 2023, vom 19. Dezember 2023 und vom 17. Januar 2024 sowie die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 18. Januar 2024 und 7. Februar 2024 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).