Urteil
4 Sa 1001/04
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist nach dem Gehaltstarifvertrag vom 18.07.2003 in Gehaltsgruppe G III einzuordnen; für Feb–Jun 2004 besteht ein Anspruch auf die jeweilige Differenz.
• Ab 01.07.2004 ist die Klägerin in Stufe 5 der Gehaltsgruppe G III eingruppiert; weitergehende Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV ist nicht gerechtfertigt.
• Für eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV müssen objektiv die Merkmale einer Kassenaufsicht vorliegen; Vorplanung von Schicht- und Urlaubsplänen und vereinzelt koordinierende Aufgaben reichen nicht aus.
• Bei unbestimmten Tarifbegriffen sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale auszulegen; bloße Schlüsselgewalt, Mitwirkung bei Tresorzählung oder vereinzelt erhöhte Kassiertätigkeiten genügen nicht für eine höhere Gruppeneingruppierung.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als Kassiererin mit höherer Anforderung (G III), keine Kassenaufsicht (G IV) • Die Klägerin ist nach dem Gehaltstarifvertrag vom 18.07.2003 in Gehaltsgruppe G III einzuordnen; für Feb–Jun 2004 besteht ein Anspruch auf die jeweilige Differenz. • Ab 01.07.2004 ist die Klägerin in Stufe 5 der Gehaltsgruppe G III eingruppiert; weitergehende Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV ist nicht gerechtfertigt. • Für eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV müssen objektiv die Merkmale einer Kassenaufsicht vorliegen; Vorplanung von Schicht- und Urlaubsplänen und vereinzelt koordinierende Aufgaben reichen nicht aus. • Bei unbestimmten Tarifbegriffen sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale auszulegen; bloße Schlüsselgewalt, Mitwirkung bei Tresorzählung oder vereinzelt erhöhte Kassiertätigkeiten genügen nicht für eine höhere Gruppeneingruppierung. Die Klägerin, ausgebildete Verkäuferin und seit 1995 als Kassiererin beschäftigt, behauptet, seit 01.02.2003 als E. K. mit Personalplanungs- und Aufsichtsaufgaben tätig zu sein und verlangt Nachzahlung wegen höherer tariflicher Eingruppierung. Die Beklagte änderte 2004 den Arbeitsvertrag und wies die Klägerin der Tarifgruppe III zu; die Klägerin forderte Eingruppierung in IVb bzw. rückständige Differenzen. Die Klägerin führt an, sie erstelle Schicht- und Urlaubspläne für etwa 17 K., führe Tresorzählungen, Kassenberichte und Sonderkassiervorgänge durch; die Beklagte bestreitet eigenständige Weisungs- und Disziplinarbefugnisse sowie die Voraussetzungen einer Kassenaufsicht. Das Arbeitsgericht gab der Klage weitgehend statt; das Landesarbeitsgericht änderte teilweise ab und stellte die Eingruppierung und Zahlungsansprüche neu fest. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig; in der Sache hatte sie teilweise Erfolg. • Rechtliche Grundlage ist der Gehaltstarifvertrag vom 18.07.2003; Eingruppierung richtet sich nach §2 und §3 GTV sowie nach den Stufenregelungen und §9 Nr.7 Manteltarifvertrag. • Nach Prüfung des tatsächlichen Tätigkeitsbildes erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe G III mit höheren Anforderungen, nicht aber die der Gehaltsgruppe IV, weil ihr keine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung mit echter Verantwortung für mehrere Kassen nachgewiesen ist. • Bei unbestimmten Tarifbegriffen ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale abzustellen; die Kammer stellte fest, dass Vorplanung von Dienst- und Urlaubsplänen, Mitwirkung bei Tresoröffnung, Erstellung von Kassenberichten und verstärkte Kassiertätigkeit zwar über einfache Kassiertätigkeit hinausgehen, jedoch nicht die Beaufsichtigung, Weisungsbefugnis oder umfassende Verantwortung einer Kassenaufsicht begründen. • Daher wurde die Klägerin ab 01.02.2004 dem 4. Tätigkeitsjahr der G III zugeordnet und ab 01.02.2004 in Stufe 5 eingruppiert; für Feb–Jun 2004 stehen ihr Differenzen in Höhe von 101,00 Euro monatlich zu; ab 01.07.2004 gilt die Feststellung zur Vergütung in G III Stufe 5. • Weitergehende Begehren der Klägerin auf Eingruppierung in G IV sowie weitergehende Zahlungsansprüche sind mangels Nachweis der erforderlichen Tätigkeitsmerkmale abzuweisen. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhen auf §92 ZPO bzw. §72 Abs.2 ArbGG. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Beklagte hat an die Klägerin für Feb–Jun 2004 die jeweils entstandene Differenz zu zahlen; es wird festgestellt, dass die Beklagte ab 01.07.2004 Gehalt nach Gehaltsgruppe G III Stufe 5 zu zahlen hat; weitergehende Ansprüche werden abgewiesen. Die Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV konnte die Klägerin nicht beweisen, weil ihre Aufgaben zwar über einfache Kassiertätigkeit hinausgehen, ihr aber die erforderliche selbständige Verantwortung und Weisungsbefugnis für eine Kassenaufsicht fehlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5; die Revision wurde nicht zugelassen.