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Urteil

6 Sa 100/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2011:0513.6SA100.11.00
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Leitsätze

Einen Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L erhalten auch Beschäftigte, die bei Inkrafttreten des TVÜ-L eine in der Anlage 3 aufgeführte Vergütungsgruppe des BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht haben.

Tenor

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2010 - AZ: 3 Ca 1150/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einen Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L erhalten auch Beschäftigte, die bei Inkrafttreten des TVÜ-L eine in der Anlage 3 aufgeführte Vergütungsgruppe des BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht haben. I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2010 - AZ: 3 Ca 1150/10 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Strukturausgleich gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 zusteht. Der Kläger ist seit dem 01.06.1990 bei dem beklagten Land als technischer Regierungsangestellter gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 3.843,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Zum 01.11.2006 erfolgte eine Überleitung vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der TVÜ-L enthält - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen "§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen … (2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden. … § 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege ... (2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und - die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. ... § 12 Strukturausgleich (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. ... (5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. ..." Seit dem 01.11.1998 nimmt der Kläger Tätigkeiten wahr, die der Vergütungs-gruppe IVb Fallgruppe 21 Teil 1 der Anlage 1a zum BAT entsprechen. Zum 01.11.2006 hatte er die achtjährige Bewährungszeit zur Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT absolviert. Diese Vergütungsgruppe sah nach einem bereits vollzogenen Bewährungsaufstieg keinen weiteren Aufstieg mehr vor. Außerdem befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung in der Lebensaltersstufe 41 und erhielt einen Ortszuschlag der Stufe 2. Er wurde bei Überleitung in den TV-L in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Anlage 3 zum TVÜ-L enthält eine Tabelle, in der - soweit hier von Interesse - folgendes geregelt ist: Entgeltgruppe Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ Aufstieg Ortszuschlag Stufe 1,2 bei In-Kraft-treten TVÜ Lebensaltersstufe bei In- Kraft- Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag Dauer 10 IVa ohne OZ 2 41 85 € dauerhaft Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger auszugsweise übersandte Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L, Bl. 6-7 d.A., Bezug genommen. Für November 2008 wurde dem Kläger zunächst entsprechend einer Mitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 27.11.2008, Bl. 8 d. A., ein Strukturausgleich in Höhe von 85,00 € gezahlt, der aber im Dezember 2008 wieder in Abzug gebracht worden ist. Daraufhin hat der Kläger im März 2009 mit einem Schreiben vom 10.03.2009 die Zahlung des Strukturausgleichs von monatlich 85,00 € rückwirkend ab dem 01.11.2008 geltend gemacht. Mit der am 08.06.2010 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung des Strukturausgleichs für die Zeit vom November 2008 bis Mai 2010 begehrt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für die Zahlung des Strukturausgleichs sei es unerheblich, ob er wegen eines Bewährungsaufstiegs oder originär in die in der zweiten Spalte der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L aufgeführte Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen sei. Dem Wortlaut sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass es nur auf die tatsächliche Eingruppierung zum Zeitpunkt der Überleitung ankomme. Dies habe auch dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.615,00 € brutto nebstZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat behauptet, bei Vereinbarung der Strukturausgleichstabelle sei jedenfalls auf Landesebene klar gewesen, dass es sich bei der in der zweiten Spalte der Tabelle genannten "Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ" um die Vergütungsgruppe handle, in die der Angestellte originär eingruppiert worden sei. Alle Mitarbeiter, die bereits einmal einen Bewährungsaufstieg erhalten hätten, seien vom Strukturausgleich ausgeschlossen. Ansonsten gäbe es Wertungswidersprüche aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 5 TVÜ-L. Hiernach werde ein Strukturausgleich im Falle einer Höhergruppierung nach § 8 TVÜ-L abgeschmolzen. Es wäre widersprüchlich, wenn ein Mitarbeiter, der erst nach In-Kraft-Treten des TV-L aufgrund der Erfüllung der Bewährungszeit höhergruppiert werde, keinen Strukturausgleich erhalte, ein Arbeitnehmer, der den Bewährungsaufstieg bereits vorher vollzogen habe, hingegen schon. Das Arbeitsgericht hat zunächst Auskünfte der Tarifvertragsparteien Tarifgemeinschaft der Länder (TdL), Ver.di und dbb tarifunion zur Auslegung der Anlage 3 zum TVÜ-Bund eingeholt und dies anschließend dahin korrigiert, es werde eine Tarifauskunft bezogen auf den TVÜ-L erbeten. Wegen der Einzelheiten der gerichtlichen Anfragen wird auf B. 40, 43 u. 44 d. A., hinsichtlich der Auskünfte der Tarifvertragsparteien auf Bl. 45 - 47, 59 - 63, 64 - 75 und 76 d. A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Duisburg hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2010 einschließlich Zinsen ab dem 08.06.2010 stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Auslegung der Anlage 3 zum TVÜ-L ergebe, dass die in der Spalte 2 genannte Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TV-L auch im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht worden sein könne. Sowohl der Wortlaut als auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spreche für die Auffassung des Klägers. Die Entstehungsgeschichte führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Tarifvertragsparteien für den TV-L bzw. TVÜ-L ein anderweitiges übereinstimmendes Verständnis gehabt hätten. Dies lasse sich auch nicht den Tarifauskünften entnehmen. Gegen dieses Urteil, welches dem beklagten Land am 29.12.2010 zugestellt worden ist, hat es mit einem am 20.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist am 28.03.2011 begründet. Das beklagte Land rügt, das Arbeitsgericht habe sich mit der in Bezug genommenen schriftlichen Stellungnahme der TdL nicht inhaltlich auseinandergesetzt. So lasse sich der Stellungnahme entnehmen, dass es im Rahmen der Änderungstarifverträge Nr. 1 und 2 vom 13.03.2008 bzw. 01.03.2009 in Kenntnis anhängiger Rechtsstreite zur Frage der originären Eingruppierung eine Einigung auf der Grundlage der Arbeitgeberauffassung gegeben habe, verbunden mit diese deutlicher stützenden Formulierungen. Im Übrigen stütze auch der Wortlaut der Anlage 3 die Ansicht, es komme auf die bei Inkrafttreten des TVÜ-L originäre Vergütungsgruppe an. Wenn in der dritten Spalte "ohne" angegeben werde, so könne dies nur so verstanden werden, dass der Karriereverlauf in der Vergangenheit und in der Zukunft "frei von" einem Aufstieg sein müsse. Hätten die Tarifvertragsparteien lediglich gemeint, es dürfe kein künftiger weiterer Aufstieg vorgesehen sein, so hätten sie die Formulierung "ohne weiteren" Aufstieg verwendet. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2010 - 3 Ca 1150/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien im Sinne des beklagten Landes sei nicht feststellbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2011 sowie ergänzend auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 Ziffern a) und b) ArbGG. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. 1. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L in Verbindung mit der hierzu vereinbarten Anlage 3 steht dem Kläger ein monatlicher Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs in Höhe von 85,00 € brutto zu. Der Kläger ist ein aus dem Geltungsbereich des BAT in den TV-L übergeleiteter Beschäftigter. Er wurde dort in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Zum Zeitpunkt der Überleitung befand er sich in der Lebensaltersstufe 41 und erhielt einen Ortszuschlag der Stufe 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs in Höhe von 85,00 € sind erfüllt. Da er zum 01.11.2006 den achtjährigen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVa BAT erfüllt hätte, ist er gemäß § 4 Abs. 2 TVÜ-L so zu behandeln als hätte diese Voraussetzung bereits im Oktober 2006 vorgelegen. Ein weiterer Aufstieg nach dem BAT war nicht möglich. Unerheblich ist, dass der Kläger nicht originär in die Vergütungsgruppe IVa BAT eingruppiert war. Die Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L stellt lediglich darauf ab, in welche Vergütungsgruppe des BAT der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Überleitung eingruppiert war, nicht darauf, ob die Voraussetzungen hierfür mit oder ohne Bewährungsaufstieg erfüllt waren (ebenso: Hanau ZTR 2009, 403 ff.; a.A. Görgens ZTR 2009, 562 ff.; Breier/Dassau/Thivessen, TV-L Kommentar, Loseblatt, Stand: April 2011, Teil B 3: TVÜ-Länder, Rn. 18; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 2011, Teil IV: TVÜ-Länder, Rn. 380). Dies ergibt die erforderliche Auslegung des Tarifvertrages. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417; BAG v. 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 30; BAG v. 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; BAG v. 30.05.2001 - 4 AZR 269/00 - AP Nr. 4 zu § 23b BAT). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG v. 22.04.2010 a. a. O.). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 22.04.2010, 19.09.2007, 07.07.2004 und 30.05.2001 a. a. O.). b) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm deutet darauf hin, dass die tatsächliche, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-L erreichte Vergütungsgruppe zugrunde zu legen ist, nicht hingegen die ursprüngliche oder originäre Vergütungsgruppe (anders wohl zum TVÜ-Bund: BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417, Rn. 18; vgl. aber auch die Ausführungen des BAG unter Rn. 33). Zwar ist der Begriff "Aufstieg" in der dritten Spalte der Anlage 3 mehrdeutig, da er sowohl vergangenheits- (ohne Aufstieg erreichte Vergütungsgruppe) als auch zukunftsbezogen (ohne Möglichkeit eines zukünftigen Aufstiegs) verstanden werden kann. Der in der zweiten Spalte der Anlage 3 verwendete Begriff "Vergütungsgruppe" umfasst aber zweifelsfrei auch diejenigen Vergütungsgruppen, die erst im Wege eines Bewährungsaufstiegs erreicht wurden. Eine Einschränkung, z. B. unter Verwendung des Begriffs "originär" oder der Bezeichnung "Ausgangs-Vergütungsgruppe" haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Die zeitliche Konkretisierung "bei Inkraft-Treten TVÜ" (Hervorhebung durch Unterzeichner) steht einer Auslegung im Sinne des beklagten Landes entgegen, denn in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten des TVÜ ein Bewährungsaufstieg vollzogen war, befanden sich die Mitarbeiter zu dem genannten Zeitpunkt nicht mehr in der originären (ursprünglichen) Vergütungsgruppe. Hätten die Tarifvertragsparteien frühere - nämlich originäre - Vergütungsgruppen einbeziehen wollen, hätten sie zumindest die Formulierung "vor Inkraft-Treten TVÜ" wählen müssen. c) Auch ein Vergleich mit anderen in der Anlage 3 geregelten Fallgruppen spricht gegen eine Auslegung im Sinne des beklagten Landes. Soweit in der Spalte 3 Aufstiege genannt werden, handelt es sich ausschließlich um solche, die am Stichtag noch nicht vollzogen waren, also - bei Fortgeltung des BAT - zukünftig zu erwarten waren (ebenso für den TVÜ-Bund: BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417, Rn. 21). Mangels anderer Angaben lässt dies den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien in der dritten Spalte der Anlage 3 ausschließlich auf die zukünftige mögliche Entwicklung abgestellt und dementsprechend auch das Wort "ohne" so verstanden haben, dass kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich gewesen wäre. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass in den Fällen mit Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe genannt ist, in den Fällen ohne Aufstieg hingegen nicht (so für den TVÜ-Bund: BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 21). Dies beruht nämlich allein darauf, dass in den Fällen "ohne Aufstieg" keine höhere Vergütungsgruppe mehr erreicht werden konnte, die Nennung einer solchen sich dementsprechend erübrigt. d) Der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung über einen Strukturausgleich spricht ebenfalls dafür, auch solche Mitarbeiter zu erfassen, die im Bereich des BAT eine Vergütungsgruppe nach einem Bewährungsaufstieg erreicht hatten. Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 25). Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand (Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Teil IV TVÜ-Länder Rn. 373). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (vgl. Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Bei der Gestaltung der neuen Entgelttabelle wurde das Ziel verfolgt, die früheren Lebensaltersstufen der Angestellten durch tätigkeitsbezogene Entwicklungsstufen zu ersetzen, um die Einkommensentwicklung für jüngere Beschäftigte attraktiver zu gestalten und im Gegenzug die bisherigen Tabellenwerte in den Endstufen vielfach etwas abzuflachen; zum Ausgleich sind in einer begrenzten Zahl von Fallgestaltungen die Strukturausgleiche eingeführte worden (Hanau ZTR 2009, 403, 408 unter Verweis auf Durchführungshinweise der TdL vom 27.05.2008). Dies kommt in der Spalte 5 der Strukturausgleichstabelle zum Ausdruck, in der die Tarifvertragsparteien auf die Lebensaltersstufe des Angestellten bei Inkrafttreten des TVÜ-L abgestellt haben. Dieses Abmilderungsziel spricht für das Verständnis, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-L erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft alle Beschäftigte einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind (vgl. BAG v. 22.04.2010 a. a. O. zum TVÜ-Bund, Rn. 26; Hanau ZTR 2009, 403, 407). Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe stünde deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene Exspektanzverluste auszugleichen, in Widerspruch. Dies schließt zwar eine anderweitige Regelung - kein Ausgleich von Expektanzverlusten bei Mitarbeitern, die bereits einen Bewährungsaufstieg vollzogen haben - nicht zwingend aus (vgl. BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 27). Der Sinn und Zweck spricht aber eher für eine Auslegung im Sinne des Klägers als für das von dem beklagten Land vertretene Auslegungsergebnis. e) Auch der Grundsatz der Rechtsklarheit spricht dafür, bei der Vergütungsgruppe gemäß der zweiten Spalte der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Länder nicht danach zu differenzieren, ob diese im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht wurde oder nicht. Bei der Tarifauslegung sind die besonders wichtigen Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu berücksichtigen, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen (vgl. hierzu BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 696/05 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom, Rn. 20). Im Zweifel wollen Tarifvertragsparteien Normen schaffen, die für die hiervon erfassten Arbeitnehmer und Arbeitgeber transparent sind. Für einen entsprechenden Willen bei der hier auszulegenden Tarifnorm spricht, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage 3 im Rahmen einer Tabelle sämtliche Voraussetzungen sowie die Höhe und die Bezugsdauer des Strukturausgleichs aufgelistet haben (ebenso für den TVÜ-Bund: BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 33). Mit dieser gewollten Klarheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man eine zusätzliche Voraussetzung - das Erreichen einer Vergütungsgruppe ohne Bewährungsaufstieg - annehmen würde. Für Normadressaten, die sich allein an dem Wortlaut des § 12 TVÜ-Länder und der Anlage 3 orientieren wollen, wäre dies nicht erkennbar (ähnlich für den TVÜ-Bund: BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 25). In diesem Zusammenhang ist - colorandi causa - darauf hinzuweisen, dass auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung als für das beklagte Land handelnde Behörde die tarifliche Regelung ursprünglich in diesem Sinne verstanden hat, wie der Mitteilung vom 27.11.2008 zu entnehmen ist. f) Soweit das beklagte Land meint, es ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu § 8 Abs. 2 TVÜ-L, wenn man in der zweiten Spalte der Strukturausgleichstabelle nicht auf die originäre Vergütungsgruppe abstelle, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass es dann Fälle geben kann, in denen Mitarbeiter bei ansonsten identischen Voraussetzungen (Entgeltgruppe nach dem TV-L, nach Bewährungsaufstieg erreichte Vergütungsgruppe nach dem BAT ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit, Ortszuschlag und Lebensaltersstufe) entweder einen Strukturausgleich erhalten oder nicht, je nachdem, ob der Bewährungsaufstieg bereits bei Inkrafttreten des TVÜ-L vollzogen war oder erst gemäß § 8 Abs. 2 TVÜ-L nachvollzogen wird. Dies ist aber eine zulässige Folge des Stichtagsprinzips (ebenso BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 23). g) Die weitere Tarifentwicklung lässt keinen Rückschluss auf den ursprünglichen Willen der Tarifvertragsparteien zu. Zwar ist in den Änderungstarifverträgen Nr. 1 und 2 zum TVÜ-L jeweils in einem speziellen Fall ausdrücklich die Zahlung eines Strukturausgleichs trotz eines erfolgten Aufstiegs geregelt worden. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, in allen anderen - bereits vom TVÜ-L in seiner ursprünglichen Fassung - erfassten Fällen sei ausschließlich auf die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. Die Tarifvertragsparteien wollten lediglich in Kenntnis der bereits bestehenden Auslegungsstreitigkeiten für die in den Änderungstarifverträgen geregelten Fallgruppen Unklarheiten vermeiden, indem eine Klarstellung aufgenommen wurde. Wie in den bereits zuvor normierten Fällen zu verfahren ist, sollte hingegen erkennbar nicht geregelt werden, ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien nämlich insoweit klarstellende Regelungen aufgenommen. h) Die eingeholten Tarifauskünfte haben nicht ergeben, dass ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien zum Verständnis der hier streitgegenständlichen Auslegungsfrage bestand. Sowohl die Gewerkschaft ver.di als auch die dbb Tarifunion haben übereinstimmend erklärt, bei den Tarifvertragsverhandlungen zum TVÜ-Bund habe keine Übereinstimmung mit der Arbeitgeberseite dahingehend bestanden, dass für die zweite Spalte der Strukturausgleichstabelle nur die originäre Vergütungsgruppe zugrunde zu legen sei. Laut Auskunft von ver.di habe im Gegenteil Einigkeit darüber bestanden, dass auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD abgestellt werden solle, ohne dass es auf den Weg der Erreichung der Vergütungsgruppe mit oder ohne Aufstieg ankommen sollte. Ver.di hat zudem bestätigt, die Ausführungen würden auch für den TVÜ-Länder gelten, da es sich hierbei um identische Regelungen handle, die ohne weitere Verhandlungen inhaltsgleich übernommen worden seien. Die dbb Tarifunion hat sich zu den Tarifvertragsverhandlungen in den Ländern nicht mehr gesondert geäußert. Auch der Tarifauskunft der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) lässt sich nicht entnehmen, dass eine Übereinstimmung der Tarifvertragsparteien im Sinne des beklagten Landes bestanden hat. Bestätigt wird hiernach lediglich, dass "jedenfalls die Arbeitgeber" davon ausgegangen seien, "dass Strukturausgleiche mit der Bezeichnung "ohne" nur dann zustehen sollen, wenn Beschäftigte originär in der am Tag vor der Überleitung maßgeblichen Vergütungsgruppe eingruppiert waren. Lediglich in einem vor Beginn der Tarifverhandlungen geführten Informationsgespräch am 03.11.2005 soll dieses Verständnis der Regelungen beim Bund seitens eines Vertreters der TdL einmal zum Ausdruck gebracht worden sein. Eine bestätigende Äußerung der Gewerkschaftsseite wird auch von der TdL nicht behauptet. In den eigentlichen Tarifvertragsverhandlungen sind dann die Voraussetzungen des Strukturausgleichs gemäß der zweiten Spalte der Strukturausgleichstabelle nicht näher diskutiert worden. Aus diesem Ablauf lässt sich kein Rückschluss auf einen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien ziehen. i) Aufgrund des Wortlauts, der Systematik, des Sinn und Zwecks sowie dem Grundsatz der Rechtsklarheit ergibt die Auslegung, dass es für den Anspruch auf den Strukturausgleich ausreicht, wenn ein Mitarbeiter die Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs erlangt hat. Ein anderweitiger übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien ist aufgrund der eingeholten Tarifauskünfte nicht feststellbar. Dann ist auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts für die identische Regelung im TVÜ-Bund der Auslegung der Vorzug zu geben, dass es nicht auf die originäre Eingruppierung ankommt (vgl. wiederum BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff., Rn. 33). 2. Für die Zeit von November 2008 bis Mai 2010 errechnet sich damit folgender Anspruch: 19 Monate x 85,00 € = 1.615,00 €. 3. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 TV-L verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche ab November 2008 mit Schreiben vom 10.03.2009 binnen sechs Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 TV-L genügte diese Geltendmachung zugleich zur Wahrung der später fällig werdenden Ansprüche. 4. Dem Kläger stand ab dem 08.06.2010 ein Zinsanspruch in der ausgeurteilten Höhe zu. Unabhängig davon, ob ein Zinsanspruch gemäß § 291 BGB bereits ab dem Tag der Zustellung besteht oder erst ab dem Folgetag (so BAG v. 21.08.2007 - 3 AZR 330/06 - EZA § 16 BetrAVG Nr. 51, Rn. 39; BAG v. 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP Nr. 2 zu § 23b BAT, unter Ziffer III. 1. der Entscheidungsgründe), ergibt sich der Zinsanspruch hier jedenfalls aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Das beklagte Land befand sich am 08.06.2010 mit sämtlichen geltend gemachten Vergütungsansprüchen in Verzug, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedurfte (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.