Leitsatz: Die Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L stellt lediglich darauf ab, in welche Vergütungsgruppe des BAT der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Überleitung eingruppiert war, nicht darauf, ob die Voraussetzung hierfür mit oder ohne Bewährungsaufstieg erfüllt waren. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 – 8 Ca 10213/09 – abgeändert: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.200,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 60,- € seit dem jeweils 01. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.02.2009 und endend mit dem 01.09.2010 zu zahlen. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.380,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 60,- € seit dem jeweils 01. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.10.2010 und endend mit dem 01.08.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger künftig beginnend mit dem Monat August 2012 einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder in Höhe von 60,- € brutto monatlich zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Strukturausgleich gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 60,- € brutto für die Zeit ab Januar 2009 zusteht. Der Kläger ist seit dem 15.12.1997 bei dem beklagten Land als Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte gemäß Nr. 1.16 Nichterfüller-Erlass in die Vergütungsgruppe VIb BAT. Nach Ablauf der sechsjährigen Bewährung wurde er zum 01.12.2003 höhergruppiert in die Vergütungsgruppe IVa BAT. Mit der Überleitung vom BAT in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 wurde der Kläger aus der Vergütungsgruppe IVa BAT (ohne weiteren Aufstieg) mit der Lebensaltersstufe 39 und Ortszuschlag 2 in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 des TV-L übergeleitet. Der TVÜ-L enthält – soweit vorliegend von Interesse – folgende Regelungen: § 12 Strukturausgleich (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. (...) (5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. (…) Die Anlage 3 zum TVÜ-L enthält eine Tabelle, in der – soweit hier von Interesse – Folgendes geregelt ist: Entgeltgruppe Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ Aufstieg Ortszuschlag Stufe 1,2 bei In-Kraft-Treten TVÜ Lebensaltersstufe bei In-Kraft-Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag Dauer 10 IVa ohne OZ 2 39 60 € dauerhaft Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten übersandte Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L (Bl. 17ff d.A.) Bezug genommen. Mit seiner beim Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt unter Berücksichtigung des tariflichen Verfalls die Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-L für die Monate Januar 2009 bis August 2010 in Höhe von monatlich 60,- € brutto sowie die Feststellung der entsprechenden Zahlungspflicht des beklagten Landes für die Zukunft verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-L in Höhe von monatlich 60,00 € zu. Zum einen sei er der festen Überzeugung, dass die Voraussetzungen in der Rubrik der Anlage 3 zum TVÜ-L in der Spalte: Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ IV a, Aufstieg „ohne“, Ortszuschlag 2, Lebensaltersstufe 39, Höhe des Ausgleichsbetrages 60,00 vorlägen, außerdem sei ihm bekannt, dass eine in K arbeitende Kollegin, welche auch durch Bewährungsaufstieg in die entsprechende Vergütungsgruppe gelangt sei, vom beklagten Land einen Strukturausgleich bekomme, obwohl nach dessen Auffassung in diesem Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Danach habe er den Anspruch nach Gleichbehandlungsgrundsätzen. Der Kläger hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1.200,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 60,00 € seit dem 02.02.2009, 02.03.2009, 04.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 03.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 02.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010 und 01.09.2010 zu zahlen; 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger künftig, beginnend mit dem Monat September 2010, einen Strukturausgleich in Höhe von 60,00 € brutto monatlich zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 12 i.V.m. der Anlage 3 TVÜ-L nicht, weil in der Rubrik „Vergütungsgruppe bei in-Kraft-Treten TVÜ“ auf diejenige Eingruppierung abzustellen sei, in welche der Angestellte bei Weitergeltung des BAT am 1. November 2006 originär, d.h. nicht aufgrund eines Bewährungsaufstiegs eingruppiert gewesen wäre. Da der Kläger bereits vor der Überleitung aus der Vergütungsgruppe IVb BAT in die Vergütungsgruppe IVa BAT aufgestiegen sei, habe er keinen Anspruch auf Strukturausgleich. Mit Urteil vom 16.09.2010 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen komme es für den Strukturausgleich auf die „originäre“ Vergütungsgruppe des Klägers an. Wegen der Einzelheiten der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne eine entsprechende übertarifliche Bezahlung auch nicht auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, da nicht ersichtlich sei, dass es bei dem beklagten Land eine allgemeine Regelung gebe, nach der Mitarbeitern der Strukturausgleich trotz fehlendem Tarifanspruch gewährt und der Kläger hiervon ohne sachlichen Grund ausgenommen werde. Gegen dieses dem Kläger am 28.09.2010 zugestellte Urteil richtet sich seine am 13.10.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die der Kläger nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2010 mit am 23.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, für die Zahlung eines Strukturausgleichs komme es auf die am Stichtag 01.11.2006 aktuell gezahlte Vergütung, d.h. auf die tatsächliche Eingruppierung zu diesem Stichtag an. Er macht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2010 (6 AZR 962/08) zur wortgleichen Regelung der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Bund geltend, dass Wortlaut, Tarifsystematik und Sinn und Zweck des Strukturausgleichs entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kein eindeutiges Auslegungsergebnis zuließen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts seien sich die Tarifvertragsparteien auch nicht darüber einig gewesen, dass das Merkmal „Aufstieg ohne“ in der Strukturtabelle nur dann erfüllt sei, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden ist. Der Kläger behauptet, es habe vielmehr Einigkeit der Tarifvertragsparteien bestanden, dass das Merkmal „Aufstieg ohne“ auch dann erfüllt sei, wenn der Beschäftigte im Zeitpunkt des Stichtags bereits nach Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg aufgestiegen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 - 8 Ca 10213/09 1. Das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.200,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 60,- € seit dem jeweils 01. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.02.2009 und endend mit dem 01.09.2010 zu zahlen. 2. Das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.380,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 60,- € seit dem jeweils 01. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.10.2010 und endend mit dem 01.08.2012 zu zahlen. 3. Festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger künftig beginnend mit dem Monat August 2012 einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder in Höhe von 60,- € brutto monatlich zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens zur Auslegung des Tarifvertrages. Das Land meint, bei Vereinbarung der Strukturausgleichstabelle sei jedenfalls auf Landesebene klar gewesen, dass es sich bei der in der 2. Spalte der Tabelle genannten „Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ“ um die Vergütungsgruppe handele, in die der Angestellte originär eingruppiert worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-L diesen mit dem hiesigen Wortlaut abgeschlossen haben, obwohl den Tarifvertragsparteien die Tarifauffassung der Arbeitgeberseite zu der entsprechenden Regelung im TVÜ-Bund bekannt gewesen sei. Bei den Tarifverhandlungen im Jahre 2006 habe es trotz der insoweit klaren Ausgangslage, wie die öffentliche Hand gedachte, die Strukturausgleiche zu handhaben, keine Initiative der tarifschließenden Gewerkschaften gegeben, eine anderslautende Klarstellung in das Tarifwerk der Länder mit aufzunehmen. Die Einigkeit der Tarifvertragsparteien zur Auslegung des TVÜ-L komme auch in den nachfolgenden Regelungen im Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13.03.2008 und im Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-L vom 01.03.2009 (dort eingefügte Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1) zum Ausdruck. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 03.05.2011 (Bl. 166 d. A.) eine Auskunft der Tarifvertragsparteien zu deren Verständnis zu Spalte 2 und 3 der Anlage 3 TVÜ-Länder eingeholt. Wegen der von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und ver.di erteilten Auskünfte wird auf Bl. 206 - 215 d. A. Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der Rechtsansichten der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung des Strukturausgleichs in Höhe von 60,- € brutto monatlich ab Januar 2009 aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L i.V.m. der hierzu vereinbarten Anlage 3. 1. Der Kläger ist ein aus dem Geltungsbereich des BAT in den TV-L übergeleiteter Beschäftigter. Er wurde dort in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Zum Zeitpunkt der Überleitung befand er sich in der Lebensaltersstufe 39 und erhielt einen Ortszuschlag der Stufe 2. Ein weiterer Aufstieg nach dem BAT war nicht möglich. Damit erfüllt der Kläger die in der Anlage 3 vorgesehenen Voraussetzungen zur Zahlung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 60,- €. 2. Unerheblich ist, dass der Kläger nicht originär in die Vergütungsgruppe IVa BAT eingruppiert war. Die Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L stellt lediglich darauf ab, in welche Vergütungsgruppe des BAT der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Überleitung eingruppiert war, nicht darauf, ob die Voraussetzung hierfür mit oder ohne Bewährungsaufstieg erfüllt waren (so auch LAG Düsseldorf vom 13.05.2011, 6 Sa 100/11; LAG Düsseldorf vom 30.04.2012, 9 Sa 1322/11; LAG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2011, 7 Sa 273/11; LAG Schleswig-Holstein vom 01.11.2011, 2 Sa 514/10; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.2011, 2 Sa 93/10; LAG Niedersachsen vom 29.08.2011, 8 Sa 1304/09; Sächsisches LAG vom 07.04.2011, 9 Sa 696/10; LAG Rheinland-Pfalz vom 12.05.2011, 2 Sa 423/10; alle in juris veröffentlicht). Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages. Die in dem vorliegenden Rechtsstreit eingeholte Tarifauskunft lässt einen anderweitigen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien nicht erkennen. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08, AP Nr. 2 zu § 12 TVÜ m.w.N.; BAG, Urteil vom 24.09.2008, 10 AZR 669/07, AP Nr. 1 zu § 9 TVöD). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangt die erkennende Kammer - in Übereinstimmung mit den oben unter II. 2. zitierten Landesarbeitsgerichten - zu dem Ergebnis, dass für die Zahlung des Strukturausgleichs die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-L erreichte Vergütungsgruppe, nicht hingegen die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich ist. aa) Hinsichtlich der Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Tarifsystematik macht sich die Kammer die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 30.04.2012 (9 Sa 1322/11) wie folgt zu eigen: „Der Wortlaut der Regelung ist auf den ersten Blick mehrdeutig. Der Begriff "Aufstieg" in der dritten Spalte der Anlage 3 kann sowohl vergangenheits- (ohne Aufstieg erreichte Vergütungsgruppe) als auch zukunftsbezogen (ohne Möglichkeit eines zukünftigen Aufstiegs) verstanden werden. Der in der zweiten Spalte der Anlage 3 verwendete Begriff "Vergütungsgruppe" umfasst demgegenüber auch diejenigen Vergütungsgruppen, die erst im Wege eines Bewährungsaufstiegs erreicht wurden. Eine Einschränkung, z. B. unter Verwendung des Begriffs "originär" oder der Bezeichnung "Ausgangs-Vergütungsgruppe" haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Die zeitliche Konkretisierung "Vergütungsgruppe bei Inkraft-Treten TVÜ" steht allerdings einer Auslegung im Sinne des beklagten Landes entgegen, denn in den Fällen, in denen bei Inkrafttreten des TVÜ ein Bewährungsaufstieg vollzogen war, befanden sich die Mitarbeiter zu dem genannten Zeitpunkt nicht mehr in der originären (ursprünglichen) Vergütungsgruppe. Hätten die Tarifvertragsparteien frühere - nämlich originäre - Vergütungsgruppen einbeziehen wollen, hätte es nahe gelegen, die Formulierung "vor Inkraft-Treten TVÜ" zu wählen. Darauf hat bereits das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.5.2011 - 6 Sa 100/11 zutreffend hingewiesen. Auch aus dem Sinn und Zweck ergibt sich die Auslegung des beklagten Landes nicht. Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen (BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 ff., Rn. 25). Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand (Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Teil IV TVÜ-Länder Rn. 373). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Expektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (vgl. Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Insofern ging es den Tarifvertragsparteien also gerade darum, u.a. Erwartungen auf einen Bewährungsaufstieg, eine höhere Lebensaltersstufe und den Ortszuschlag zu berücksichtigen. Soweit ein weiterer Aufstieg nicht möglich ist, entfiele damit dem Grunde nach die Notwendigkeit eines Strukturausgleiches. Andererseits wären Entgeltsteigerungen wegen des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Gruppe noch einen Bewährungsaufstieg zulässt. Der Verlust der Altersexpektanz trifft indes alle Beschäftigten gleich, unabhängig davon, ob sie in diese Gruppe originär oder im Wege des Aufstiegs gelangt sind (vgl. nur BAG v. 22.4.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417; LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2011- 2 Sa 514/10, juris; LAG Düsseldorf v. 13.5.2011 - 6 Sa 100/11, juris). Letztlich spricht aber wegen des Abmilderungsziels des Strukturausgleichs einiges für das Verständnis, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Denn Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-L erfolgt war eben weil der Verlust der Altersexpektanz alle Beschäftigte der Vergütungsgruppe trifft (vgl. BAG v. 22.4.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417; LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2011- 2 Sa 514/10, juris; LAG Düsseldorf v. 13.5.2011 - 6 Sa 100/11, juris). Die Tarifsystematik führt nicht weiter. Auch die Tarifsystematik führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Zwar differenziert die Anlage 2 TVÜ-L, der die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen regelt, zwischen Vergütungsgruppen "ohne Aufstieg", "nach Aufstieg" und "mit ausstehendem Aufstieg". Alleine dass die Parteien des Tarifvertrages in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle mit dem Wort "ohne" von dieser Differenzierung abgesehen haben, spricht noch nicht entscheidend dafür, dass das Merkmal "Aufstieg - ohne" ausschließlich das Fehlen künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erfasst und Vergütungsgruppen nach erfolgtem Aufstieg nicht vom Strukturausgleich ausgenommen sind. Denn die Strukturausgleichstabelle und die Anlage 2 TVÜ-Länder verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke. Sie unterscheiden sich auch in der Regelungstechnik, in dem in der Strukturausgleichstabelle anders als in der Anlage 2 der Aufstieg unter der entsprechenden Überschrift in einer gesonderten Spalte behandelt wird (so zutreffend LAG Rheinland-Pfalz v. 12.5.2011 - 2 Sa 423/10, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2011 - 2 Sa 514/10, juris; LAG Düsseldorf v. 13.5.2011 - 6 Sa 100/11, juris).“ bb) Auch die von dem beklagten Land im vorliegenden Rechtsstreit bemühte Tarifhistorie, wie sie sich aus den Änderungstarifverträgen Nr. 1 und Nr. 2 zum TVÜ-L vom 13.03.2008 bzw. 01.03.2009 ergibt, hilft nicht weiter. Denn die weitere Tarifentwicklung lässt nach allgemeiner Meinung keinen Rückschluss auf den ursprünglichen Tarifwillen zu (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.2011, 2 Sa 514/10; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011, 6 Sa 100/11; LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2012, 9 Sa 1322/11; alle in juris veröffentlicht). Zudem ist zwar in den Änderungstarifverträgen Nr. 1 und 2 zum TVÜ-L jeweils in einem speziellen Fall ausdrücklich die Zahlung eines Strukturausgleichs trotz eines erfolgten Aufstiegs geregelt worden. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, in allen anderen - bereits vom TVÜ-L in seiner ursprünglichen Fassung - erfassten Fällen sei ausschließlich auf die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. Die Tarifvertragsparteien wollten lediglich in Kenntnis der bereits bestehenden Auslegungsstreitigkeiten für die in den Änderungstarifverträgen geregelten Fallgruppen Unklarheiten vermeiden. Wie in den bereits zuvor normierten Fällen zu verfahren ist, sollte hingegen erkennbar nicht geregelt werden, ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien nämlich insoweit klarstellende Regelungen aufgenommen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011, 6 Sa 100/11; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2011, 7 Sa 273/11; juris). cc) Schließlich haben die in dem vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Tarifauskünfte nicht ergeben, dass ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien zum Verständnis der hier streitgegenständlichen Auslegungsfragen bestand. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat in ihrer Auskunft vom 08.08.2011 erklärt, die Ausgestaltung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder sei nicht gesondert verhandelt worden. Es habe Einvernehmen bestanden, die Regelung des TVÜ-Bund zu den Strukturausgleichen unverändert zu übernehmen. In den Tarifverhandlungen mit dem Bund habe keine Einigkeit bestanden, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich für die Zahlung eines Strukturausgleichs sein sollte. Einigkeit habe vielmehr darüber bestanden, dass auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD abgestellt werden sollte. Dieses Verständnis des TVÜ-Bund gelte auch für die entsprechenden Vorschriften des TVÜ-Länder. Aus dem Informationsgespräch der Tarifvertragspartner im Vorfeld der Verhandlungen zur Einführung des TV-L am 03.11.2005 sei ver.di bekannt gewesen, dass die TdL insoweit ein anderes Verständnis hatte. Auch der Tarifauskunft der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 29.07.2011 lässt sich nicht entnehmen, dass eine Übereinstimmung der Tarifvertragsparteien im Sinne des beklagten Landes bestanden hat. Bestätigt wird hiernach lediglich, dass „jedenfalls die Arbeitgeber“ davon ausgegangen seien, „dass Strukturausgleiche mit der Bezeichnung „ohne“ nur dann zustehen sollen, wenn Beschäftigte originär in der am Tag vor der Überleitung maßgeblichen Vergütungsgruppe eingruppiert waren“. Dieses Verständnis der Regelungen des TVÜ-Bund wurde von einem Vertreter der TdL in dem am 03.11.2005 geführten Informationsgespräch unstreitig zum Ausdruck gebracht. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gewerkschaftsseite diese Auslegung akzeptiert hat. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Eine bestätigende Äußerung der Gewerkschaftsseite wird auch von der TdL nicht behauptet. In den eigentlichen Tarifvertragsverhandlungen sind dann die Voraussetzungen des Strukturausgleichs gemäß der zweiten Spalte der Strukturausgleichstabelle nicht mehr diskutiert worden. Aus diesem Ablauf lässt sich kein Rückschluss auf einen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien ziehen. Vielmehr ist deutlich geworden, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des TVÜ-L zwischen den Tarifvertragsparteien zwar Einigkeit aber darüber bestand, die Regelung des TVÜ-Bund zu den Strukturausgleichen unverändert zu übernehmen, zu diesem Zeitpunkt aber unterschiedliche Auffassungen zu der Frage bestanden, wie das Merkmal „ohne“ in der Rubrik „Aufstieg“ der Anlage 3 zum TVÜ-Bund auszulegen ist. Darüber, dass diesbezüglich keine Einigkeit bestand, waren sich die Tarifvertragsparteien aufgrund der in dem Informationsgespräch vom 03.11.2005 durch den Vertreter der TdL geäußerten Auffassung offenbar auch bewusst. Die Tarifvertragsparteien gingen damit davon aus, dass die Regelungen des Bundes übernommen würden, in dem Bewusstsein, dass diese nicht eindeutig sind bzw. von den Tarifvertragsparteien unterschiedlich verstanden werden. dd) Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass die Auslegung aufgrund des Wortlauts, der Systematik, des Sinn und Zwecks sowie dem Grundsatz der Rechtsklarheit ergibt, dass es für den Anspruch auf den Strukturausgleich ausreicht, wenn ein Mitarbeiter die Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs erlangt hat. Ein anderweitiger übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien ist aufgrund der eingeholten Tarifauskünfte nicht feststellbar. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts für die identische Regelung im TVÜ-Bund, der sich die erkennende Kammer anschließt – ist damit der Auslegung der Vorzug zu geben, dass es nicht auf die originäre Eingruppierung ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08, AP Nr. 2 zu § 12 TVÜ). 3. Für die Zeit von Januar 2009 bis August 2010 steht dem Kläger demnach ein Anspruch auf rückständigen Strukturausgleich in Höhe von 1.200,- € brutto und für die Zeit von September 2010 bis Juli 2012 ein Anspruch in Höhe weiterer 1.380,- € zu. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. 4. Das beklagte Land ist auch zukünftig, beginnend mit dem Monat August 2012 zur Zahlung des Strukturausgleichs in Höhe von 60,- € verpflichtet, da der Strukturausgleich im Falle des Klägers gemäß der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L dauerhaft zu gewähren ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.