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Beschluss

9 Sa 1322/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2012:0308.9SA1322.11.00
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Leitsätze

Die Parallelität von Verfahren reicht nicht aus, eine Aussetzung nach § 148 ZPO anzuordnen. Das Vorliegen einer identischen Rechtsfrage ist kein Aussetzungsgrund.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Parallelität von Verfahren reicht nicht aus, eine Aussetzung nach § 148 ZPO anzuordnen. Das Vorliegen einer identischen Rechtsfrage ist kein Aussetzungsgrund. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Zahlung eines Aufstockungsbetrages nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-L) und dabei insbesondere über die Auslegung der tariflichen Regelungen. Die Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 2.1.1995 beschäftigt und beim Kreis Wesel tätig. Die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches nach § 12 TVÜ-L i.V.m. der hierzu vereinbarten Anlage 3 TVÜ-L. Das beklagte Land meint, Anlage 3 TVÜ-L erfasse die streitgegenständliche Zahlung nicht. Das Arbeitsgericht Wesel hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dabei im Wesentlichen auf das Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.5.2011 - 6 Sa 100/11 Bezug genommen. Gegen das Urteil des LAG Düsseldorf hat die Beklagte zwischenzeitlich Revision eingelegt, die beim BAG im Verfahren 6 AZR 621/11 geführt wird. Das beklagte Land ist der Auffassung, das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 6 AZR 621/11 auszusetzen. Es sei auch sachdienlich, zunächst das Verfahren vor dem BAG abzuwarten, weil andernfalls unnötige Prozesse geführt würden. Es gehe um die Auslegung eines Tarifvertrages. Das beklagte Land beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 6 AZR 621/11 auszusetzen. Die Klägerin beantragt, den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, ein Grund für die Aussetzung läge nicht vor. Denn § 148 ZPO läge bereits von seinen Voraussetzungen her nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. 1.Eine unmittelbare Anwendung des § 148 ZPO scheidet aus. a)Als Grundlage für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens kommt allein § 148 ZPO in Betracht. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. b)Vorgreiflichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn im anderen Rechtsstreit über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (Zöller/Greger, § 148 ZPO Rz. 5). Dieses Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort seinerseits nicht nur eine Vorfrage sein (BAG v. 2.6.2010 - 7 AZR 904/08 (A), juris; BAG v. 20.5.2010 - 6 AZR 481/09 (A), NZA 2011, 710). Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen (vgl. nur BGH v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957). Ein derartiges Rechtsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen Parteien über die Wirksamkeit, Auslegung und Beendigung eines Schuldverhältnisses gestritten wird. Kein Rechtsverhältnis sind abstrakte Rechtsfragen. c)Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis in diesem Sinne liegt ausdrücklich nicht vor. Denn der beim BAG anhängige Rechtsstreit betrifft lediglich eine parallel gelagerte Rechtsfrage, kein vorgreifliches Rechtsverhältnis. 2.Auch eine entsprechende Anwendung von § 148 ZPO scheidet aus. Denn es fehlt im zu entscheidenden Rechtsstreit an einer vergleichbaren Situation, die die Anwendung von § 148 ZPO rechtfertigen könnte. a)Es ist anerkannt, dass in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO eine Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG (jetzt: Art. 267 AEUV) ausgesetzt werden kann. Darauf hat der Berufungskläger zutreffend hingewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Vorabentscheidungsersuchen in einem anderen Rechtsstreit ergangen ist. Dies entspricht dem Zweck des § 148 ZPO, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen eine mehrfache Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren zu verhindern. Aufgrund dieser Zwecksetzung nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch entstehende Verzögerung des Verfahrens in Kauf (vgl. BAG v. 2.6.2010 - 7 AZR 904/08 (A), juris; BAG v. 20.5.2010 - 6 AZR 481/09 (A), NZA 2011, 710). Ebenso kommt eine Aussetzung nach § 148 ZPO in Betracht, wenn ein Gericht eine Norm, wegen der bereits ein Kontrollverfahren beim Verfassungsgericht anhängig ist, nicht für verfassungswidrig hält (BGH v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957). b)Mit diesen Fällen ist der zu entscheidende Rechtsstreit indes nicht vergleichbar, so dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. Die Aussetzung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm unterscheidet sich von der Aussetzung zur Auslegung einer Norm durch den EuGH nicht grundlegend. In beiden Fällen geht es nicht um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist ebenso wie die Wirksamkeit einer Tarifvorschrift kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern eine Rechtsfrage. Die Rechtsfrage, ob eine Regelung anzuwenden ist oder nicht, stellt sich nicht nur bei einer möglichen Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, sondern auch bei einem möglichen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO ist in diesen Fällen durch eine gleichartige Interessenlage gerechtfertigt. So liegt der Fall hier nicht. Zuzugeben ist dem Berufungskläger, dass § 148 ZPO nach einhelliger Auffassung eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren verhindern soll. Das dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen. Wegen dieser Vorteile nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf. Dieser Gesetzeszweck kommt aber nicht zum Tragen, wenn bei dem Obergericht nur ein gleich gelagerter Sachverhalt zur Entscheidung ansteht. In diesem Fall handelt es sich lediglich um die Konstellation von "Parallelprozessen". Zu einem solchen Musterprozess kann es nur mit Zustimmung der Parteien nach § 251 ZPO kommen, die hier nicht vorliegt. Allein die Parallelität mehrerer Verfahren reicht nicht aus, um eine Aussetzung nach § 148 ZPO anzuordnen. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren vergleichbare oder sogar identische Rechts- und Sachfragen zu entscheiden sind, ist kein Aussetzungsgrund (so auch OLG Karlsruhe v. 19.1.2004 - 17 W 44/03, OLGR 2004, 254, OLG Köln v. 8.7.1999 - 15 W 49/99, OLGR 2000, 449; OLG Stuttgart v. 28.12.1998 - 20 W 19/98, OLGR 1999, 134; Stein/Jonas/Roth, ZPO, § 148 Rn. 11 ff, 16; etwas großzügiger MüKo/Peters, ZPO, § 148 Rn. 6 ff). Ein derartiges Verfahren wäre zwar wünschenswert, kann aber vom Gericht nicht erzwungen werden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. gez.: Dr. Ulrich