Urteil
2 Sa 514/10
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2011:1101.2SA514.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.09.2010 – 4 Ca 2362 b/09 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.11.2008 einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 85 EUR brutto für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-Länder zu zahlen hat. 2 Der Kläger ist am ….1964 geboren. Bei der Beklagten ist er seit dem 01.10.1995 als Diplomwirtschaftsinformatiker in deren Rechenzentrum beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bzw. jetzt TVÜ-Länder (TVÜ-L). Mit Wirkung vom 01.04.2004 erfolgte im Rahmen eines Bewährungsaufstiegs aus Vergütungsgruppe IVa eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 des TVL. Mit Schreiben vom 15.12.2008 machte der Kläger der Beklagten gegenüber Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-L geltend. Die Beklagte leistete keine Zahlung. 3 Mit seiner am 15.12.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen zur Zahlung des Strukturausgleichs lägen vor. Neben der Vergütungsgruppe III und der Lebensaltersstufe 41 sowie dem Ortszuschlag der Stufe 2 sei das Merkmal aus der Anlage 3 zum TVÜ-Länder „Aufstieg“ erfüllt. Er habe nicht mehr einen Bewährungsaufstieg zu erwarten. Damit sei die dort aufgestellte Voraussetzung „ohne“ erfüllt. Mit der Eintragung „ohne“ im Merkmal der Anlage 3 sei gemeint, dass ein Bewährungsaufstieg nicht mehr zu erwarten sei. In der Vergangenheit habe er seinen Bewährungsaufstieg erdient. Jetzt sei dies nicht mehr zu erwarten. Daher sei ein monatlicher Strukturausgleich in Höhe von 85,00 EUR brutto ab dem 01.11.2008 an ihn zu zahlen. 4 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Merkmal der Anlage 3 „Aufstieg ohne“ sei so zu lesen, dass noch im Zeitpunkt des Tarifwechsels ein Bewährungsaufstieg nicht erreicht worden sei. Mit dem Strukturausgleich sei nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein Ausgleich dafür geschaffen worden, dass mit der Umstellung vom BAT auf den TVL Bewährungsaufstiege zukünftig nicht mehr zum Tragen kommen. Der Kläger habe jedoch bereits einen Bewährungsaufstieg erreicht. Ein Strukturausgleich komme für ihn nicht mehr in Betracht. Dieser Fall sei von den Tarifvertragsparteien nicht gemeint gewesen. Das ergebe sich auch aus dem Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen der Tarif schließenden Parteien zur Anlage 3 zum TVÜ-Bund, der gleichlautend sei. Hiernach sei es Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, die Entgelterwartungslücke zu schließen, die sich aus einem anderen Verlauf der Vergütungserhöhung aufgrund der Unterschiede der Lebensaltersstufen nach dem BAT und den Grundentgelt- und Entwicklungsstufen nach dem TVöD ergebe. 5 Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 21.09.2010, auf das hinsichtlich der Begründung verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 21.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.11.2010 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 20.10.2011 begründet. 6 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er vor, Sinn und Zweck des Strukturausgleichs sei gewesen, künftigen Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung zu tragen. Entscheidend sei gewesen, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand noch möglich gewesen wäre. Deshalb seien die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch. Absicht sei nicht ausschließlich ein Ausgleich der nach bisherigem Tarifsystem bestehenden Aussichten auf Höhergruppierung gewesen. Vielmehr habe auch ein Verlust der Aufstiegsmöglichkeit nach dem Lebensalter ausgeglichen werden sollen. Deshalb seien in Anlage 3 die entsprechenden Lebensaltersstufen aufgeführt. 7 Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 TVÜ-L verweise nicht auf eine „originäre" Vergütungsgruppe, eine „Ausgangsvergütungsgruppe" oder die „Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit". Wenn die Strukturausgleichstabelle bei den genannten Vergütungsgruppen mit Aufstieg nur Vergütungsgruppen mit einem am Stichtag noch nicht erfolgten, also einem zukünftigen Aufstieg bezeichne, könnte man die Auffassung vertreten, dass auch das Wort „ohne" nur einen zukünftigen Aufstieg erfasse. Allerdings lasse sich dieser Auslegung entgegenhalten, dass in den Fällen mit Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe genannt sei, in den Fällen ohne Aufstieg dagegen nicht. Aus dem Wort „ausschließlich", § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L könne zwar abgeleitet werden, dass die Zahlung von Strukturausgleich Ausnahmecharakter habe. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne" auch solche Vergütungsgruppen vom Strukturausgleich ausschließen solle, die von den Beschäftigten im Wege des Aufstiegs erreicht wurden. 8 Die Überlegung, es entstehe ein Wertungswiderspruch, wenn die nach dem Stichtag erfolgte Gleichstellung mit früher Aufgestiegenen zum Wegfall des Strukturausgleichs führe, trage nicht. Es berücksichtige nicht die unterschiedlichen Folgen der Überleitung nach einem Aufstieg aus einer höheren Vergütungsgruppe und der Überleitung vor einem nach dem alten Tarifrecht möglichen Aufstieg aus der niedrigeren Vergütungsgruppe. Es sei zulässig gewesen, nur danach zu unterscheiden, ob am Stichtag (01.11.2006) ein - weiterer - Aufstieg noch möglich wäre. 9 Die ver.di-Bundesverwaltung habe im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens beim Arbeitsgericht Dresden (9 Ca 2655/09) mit Datum vom 27.09.2010 eine Stellungnahme abgegeben, mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sei über die Inhalte und die Ausgestaltung der Anlage 3 zum TVÜ-L nicht gesondert verhandelt worden. Im Hinblick auf die identische Tabellenstruktur und die identischen Tabellenwerte für den Bund und die Länder in den Vergütungstarifverträgen zum BAT bzw. BAT-0 sowie auf die beabsichtigte Übernahme der Tabellenstrukturwerte des TVöD in der für den Bund geltenden Fassung in den TV-L habe Einvernehmen bestanden, die Regelungen des TVÜ-Bund zu den Strukturausgleichen unverändert zu übernehmen. Die Einführung der mit dem neuen Tarifrecht verbundenen Umstellung vom Lebensaltersprinzip auf das Erfahrungsprinzip für den Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppen und der Wegfall der Entgeltdifferenzierung nach Familienstand und Anzahl der Kinder habe Übergangsregelungen für die in das neue Recht überzuleitenden Beschäftigten erfordert. Grundsatz sei gewesen, dass die vorhandenen Beschäftigten durch die Überleitung in das neue Recht keine finanziellen Einbußen erleiden sollen. Diesem Zweck dienten insbesondere die Vorschriften des § 6 TVÜ-Bund über die Stufenzuordnung anhand des Vergleichsentgelts sowie die Regelungen des § 11 TVÜ-Bund über die Besitzstandszulage für bisherige kinderbezogene Einkommensbestandteile. Weiter sollten als Vertrauensschutzregelung Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen, die nach dem bisherigen Tarifrecht des BAT/BAT-0 eingetreten wären, aber nach dem Tarifrecht des TVöD nicht mehr verwirklicht werden konnten (sog. Exspektanzverluste), zumindest teilweise ausgeglichen werden. Diesem Zweck dienten insbesondere die Regelungen in §§ 8 und 9 TVÜ-Bund über die Umsetzung von zum Überleitungszeitpunkt bereits begonnenen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiegen bzw. Vergütungsgruppenzulagen sowie die des § 12 TVÜ-Bund über die Strukturausgleiche. Es habe mit dem Bund Einigkeit darüber bestanden, dass auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD abgestellt werden sollte. Bei noch ausstehendem Aufstieg habe in der Spalte „Aufstieg" der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ-Bund der Tatbestand „... nach ... Jahren" zum Tragen kommen sollen, bei bereits erfolgtem Aufstieg der Tatbestand „ohne". Auf den Weg der Erreichung der für die Überleitung maßgeblichen Vergütungsgruppe (direkte Eingruppierung oder Höhergruppierung aufgrund eines vorangegangenen Aufstiegs) habe es nicht ankommen sollen. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BAG vom 22.04.2010 (6 AZR 962/08) sei das Merkmal „Aufstieg - ohne" so auszulegen, dass es ausreiche, dass am Stichtag ein - weiterer - Aufstieg mehr möglich gewesen sei. Hierfür spreche entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. 10 Der Kläger beantragt, 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck - 4 Ca 2362 b/09 - vom 21.09.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.11.2008 einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 85,-- EUR brutto für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Weiter trägt sie vor, die vom Kläger zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15.12.2010 (13 Sa 73/10) könne nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der TVÜ-L sei erst etwas mehr als ein Jahr nach Abschluss des TVÜ-Bund abgeschlossen worden. In diesem Zeitpunkt sei den Gewerkschaften bereits die Auslegung des BMI bekannt gewesen, dass es beim Strukturausgleich auf die Vergütungs- und Fallgruppe ankomme, in die „der/die Beschäftigte originär (und nicht aufgrund eines Bewährungsaufstiegs) eingruppiert ist". Von dieser Auffassung sei die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) bei den nachfolgenden Tarifverhandlungen ausgegangen. Dies ergebe sich aus dem Aufsatz von Norbert Görgens in ZTR 2009, 562. Diese Aussage sei auch Gegenstand einer Tarifauskunft, die im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (13 Sa 73/10) eingeholt worden sei. Auch die weitere Entwicklung der TVÜ-L, insbesondere die Änderungstarifverträge vom 13.03.2008 und 01.03.2009 zeigten dies. Die Anlage 3 zum TVÜ-L bestehe - anders als die entsprechende Anlage zum TVÜ-Bund - nicht nur aus zwei Teilen. Sie sei auch in zwei Schritten vereinbart worden. Teil A stimme weitgehend mit der entsprechenden Anlage des TVÜ-Bund überein. Teil B habe es beim TVÜ-Bund nicht gegeben. Er habe den Pflegebereich betroffen und sei erst später durch den ersten Änderungsvertrag aufgenommen worden. Vorbild sei Teil II in der Anlage 2 zum TVÜ-VKA gewesen. Von diesem sei jedoch in einem maßgeblichen Punkt abgewichen worden. Nicht alleine die Karriereleiter werde zum Maßstab genommen und der Strukturausgleich unabhängig davon gezahlt, ob der Aufstieg erfolgt sei. Vielmehr enthalte die für die Länder geltende Tabelle zwei zusätzliche Spalten, die für einige Fälle, in denen ein Bewährungsaufstieg bereits erfolgt war, in der Regel kein Anspruch auf Strukturausgleich gegeben wurde, es sei denn ein solcher sei ausdrücklich festgelegt. Daraus folge, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-L dieses Problem im Blick hatten. 15 Gemäß Beschluss vom 07.06.2011 ist eine Tarifauskunft bei den tarifschließenden Parteien zur Entstehungsgeschichte von § 12 TVÜ-L und der dazu gehörenden Anlage 3, insbesondere zu einem gemeinsamen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zur Gewährung des Strukturausgleichs eingeholt worden (Bl. 114 d.A.). Hinsichtlich der erteilten Auskünfte wird auf die Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vom 05.07.2011 (Bl. 121 d.A.) und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 07.07.2011 (Bl. 125 d.A.) verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht worden, § 66 Abs. 1 ArbGG. 17 Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L in Verbindung mit der hierzu vereinbarten Anlage 3 einen monatlichen Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs i.H.v.85 Euro brutto. 18 Nach § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L erhalten Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitet worden sind, ab November 2008 zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich, sofern sie die Voraussetzungen der Anlage 3 (Strukturausgleichstabelle) erfüllen. Maßgeblicher Stichtag ist der 01.11.2006, sofern in der Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 19 Im Rahmen der Überleitung in den TV-L wurde der Kläger der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Bei Inkrafttreten des TV-L am 01.11.2006 war er in der Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert, erhielt Ortszuschlag der Stufe 2 und hatte zu diesem Zeitpunkt die Lebensaltersstufe 41 erreicht. Eine weitere Höhergruppierung im Wege des Bewährungs-, Fallgruppen oder Tätigkeitsaufstiegs war aus der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert war, nicht mehr möglich. Damit sind die Voraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs in der genannten Höhe erfüllt, wie die nachfolgende Tabelle zeigt: 20 A. Angestellte (einschl. Lehrkräfte), mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage lb zum BAT/BAT-O 21 Entgelt- gruppe Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ Aufstieg Orts- Zuschlag Stufe 1,2 Lebensaltersstufe Höhe Ausgleichsbetrag Dauer bei In-Kraft-Treten TVÜ 11 IVa III nach 4, 6, 8 Jahren OZ 1 41 40 € dauerhaft 11 IVa III nach 4, 6, 8 Jahren OZ 1 43 40 € dauerhaft 11 IVa III nach 4, 6, 8 Jahren OZ 2 37 70 € nach 4 Jahren dauerhaft 11 IVa III nach 4, 6, 8 Jahren OZ 2 39 70 € dauerhaft 11 IVa III nach 4, 6, 8 Jahren OZ 2 41 85 € Dauerhaft 11 IVa III nach 4, 6, 8 Jahren OZ 2 43 70 € dauerhaft 11 III Ohne OZ 1 41 40 € nach vier Jahren dauer-haft 11 III Ohne OZ 1 43 40 € dauerhaft 11 II Ohne OZ 2 37 70 € nach 4 Jahren dauerhaft 11 III Ohne OZ 2 39 70 € dauerhaft 11 III Ohne OZ 2 41 85 € dauerhaft 11 III Ohne OZ 2 43 70 € dauerhaft 22 Streit herrscht zwischen den Parteien allein über die Frage, ob das Merkmal „ohne" in der Spalte der Tabelle „Aufstieg“ auch dann erfüllt sein sollte, wenn die für die Überleitung am 01.11.2008 maßgebliche Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstieg erreicht worden war. Eine Auslegung der Tarifvorschrift ergibt, dass das Merkmal „ohne“ auch dann erfüllt ist, wenn nach einem erfolgten Bewährungsaufstieg ein weiterer Aufstieg nicht mehr möglich ist. 23 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., BAG vom 05.11.1997 - 4 AZR 872/95 - EzA § 1 TVG Nr. 25; BAG Urteil vom 21.06.1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung = NZA 1994,181). 24 Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht ganz eindeutig. § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L zeigt, dass die Zahlung des Strukturausgleichs abschließend geregelt ist. Nur in den aufgezählten Fällen soll die Leistung zu beanspruchen sein. Aus der Spalte 3 „Aufstieg“ ergibt sich aber nicht, in welchen Fällen die in Spalte 2 „Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ“ zur Zahlung des Strukturausgleichs führen soll, insbesondere, ob es sich um eine originäre Vergütungsgruppe, eine Ausgangsvergütungsgruppe oder die Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit handeln muss. Das Wort „ohne“ ist so zu verstehen, dass ein bestimmtes Merkmal fehlen muss, hier der Aufstieg. Es ist aber nicht deutlich, ob „ohne“ hier so zu verstehen ist, dass der Aufstieg –-noch - nicht stattgefunden haben darf, aus welchen Gründen auch immer, oder für die Zukunft, gleiche Fassung des Tarifvertrags vorausgesetzt, ausgeschlossen ist. 25 Die Auslegung nach Sinn und Zweck führt ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Der Ausgleichsbetrag dient, wie ein Vergleich der verschiedenen in Anlage 3 aufgeführten Fälle zeigt, unterschiedlichen Zwecken. Einerseits ist der Fortfall des Ortszuschlags auszugleichen, andererseits die Ablösung der Lebensaltersstufen durch die Erfahrungsstufen. So wird z.B. bei gleichem Ortszuschlag und unterschiedlicher Lebensaltersstufe ein Strukturausgleich in derselben Höhe geleistet. 26 11 IVa III nach 4, 6, 8 Jahren OZ 1 41 40 € dauerhaft 11 IVa III nach 4, 6, 8 Jahren OZ 1 43 40 € dauerhaft 27 Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem berücksichtigen. Hierzu gehörten der Bewährungsaufstieg, eine höhere Lebensaltersstufe und der Familienstand (Ortszuschlag). Diese Gesichtspunkte sind ersichtlich in Anhang 2 eingeflossen. Die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe sind wegen der verschiedenen Zwecke bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht immer gleich hoch. Auch sind mögliche Karriereentwicklungen der Angestellten abgebildet, indem der Anspruch auf Strukturausgleich in der Spalte 3 an einen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geknüpft ist. 28 Zweck des Strukturausgleichs ist aber nicht nur, den nach dem bisherigen Tarifsystem bestehende Erwartungen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung zu tragen. Vielmehr beabsichtigten die Tarifvertragsparteien auch, Verluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abzumindern. So wirkt sich z.B. der Unterschied der Lebensaltersstufe mit 15 EUR monatlich aus: 29 11 III ohne OZ 2 39 70 € dauerhaft 11 III ohne OZ 2 41 85 € dauerhaft 30 Soweit ein weiterer Aufstieg nicht mehr möglich ist, entfiele damit die Notwendigkeit eines Ausgleichs. Entgeltsteigerungen wegen Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach dem bisherigen Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ob ein solcher Aufstieg bereits vor Inkrafttreten des TVÜ-Länder erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft alle Beschäftigten einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind. Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe könnte deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundenen Exspektanzverluste auszugleichen, widersprechen. Dies ist jedoch nicht zwingend. 31 Auch eine Betrachtung des weiteren Zusammenhangs führt nicht weiter. Die Niederschrifterklärung zu § 12 besagt, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit einer zukünftigen Entgeltordnung stehen. Eine weitere Prüfung in der Zukunft, ob weitere Strukturausgleiche vorzusehen sind, ist vorgesehen. 32 Dass auch der mögliche Fortfall von Aufstiegsmöglichkeiten ausgeglichen werden sollte, wird aus § 12 Abs. 5 TVÜ-L deutlich, wonach bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet wird. Das besagt aber nicht, dass nicht auch die Fälle, in denen vor der Überleitung ein Bewährungsaufstieg erreicht worden war, erfasst sein sollten, denn es werden unterschiedliche Ziele erfasst. 33 Auch ein Vergleich mit Anlagen 2 und 4 TVÜ-L kann das Verständnis nicht fördern. In Anlage 2 erfolgt eine Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für die übergeleiteten Beschäftigten. Nach Anlage 2 erfolgt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen entsprechend den Vergütungs- bzw. Lohngruppen. Unterschieden wird dabei danach, ob die Vergütungsgruppe nach einem Aufstieg erreicht wurde, ob ein Aufstieg noch anstand, aus welcher Vergütungsgruppe dies geschehen sollte und mit welchem Zeitabstand. In Entgeltgruppe 11 waren überzuleiten Beschäftigte in Vergütungsgruppe III ohne Aufstieg nach IIa, nach Aufstieg aus IVa und aus IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III. 34 Die weitere Entwicklung des Tarifvertrages lässt keinen Rückschluss auf den ursprünglichen Willen der Tarifvertragsparteien zu, kann also für die Auslegung nicht herangezogen werden. 35 Auch eine Betrachtung der Regelung nach ihrer Sinnhaftigkeit führt nicht weiter. Soweit geltend gemacht wird, die Auslegung, das Merkmal „ohne“ sei auch erfüllt, wenn nach einem Bewährungsaufstieg ein weiterer Aufstieg nicht mehr möglich sei, sei widersprüchlich, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar sieht § 12 Abs. 5 TVÜ-L vor, dass bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet wird. Die Leistung des Strukturausgleichs an Beschäftigte, die einen weiteren Aufstieg nicht mehr zu erwarten haben, kann demgegenüber dazu führen, dass Mitarbeiter bei im Übrigen identischen Voraussetzungen unterschiedlich behandelt werden. Die Leistung des Strukturausgleichs hängt davon ab, ob der Bewährungsaufstieg bereits bei Inkrafttreten des TVÜ-L vollzogen war oder erst gemäß § 8 Abs. 2 TVÜ-L nachvollzogen wird. Dies ist aber eine zulässige Folge des Stichtagsprinzips (LAG Düsseldorf vom 13.05.2011 – 6 Sa 100/11 – juris). 36 Alle diese Gesichtspunkte sprechen nicht zwingend dafür, dass das Merkmal „ohne“ nicht auch für Vergütungsgruppen gilt, die nach erfolgtem Aufstieg erreicht worden sind, aber auch nicht für die gegenteilige Ansicht. 37 Die Behauptung der Beklagten, bei den Tarifvertragsparteien habe Einigkeit darüber bestanden, dass das Wort "ohne" in der Rubrik "Aufstieg" der Anlage 3 zum TVÜ-Länder so auszulegen sei, dass die zum Stichtag erreichte BAT-Vergütung nicht durch einen vorher erfolgten Bewährungsaufstieg erreicht sein darf, ist durch die eingeholte Tarifauskunft nicht bestätigt worden. 38 Vielmehr ist deutlich geworden, dass höchst unterschiedliche Auffassungen bei den Tarifvertragsparteien, Gewerkschaft ver.di und Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), zum Verhandlungsergebnis bestehen. Übereinstimmung ist gerade nicht erzielt worden. 39 Die Auskünfte können eine weitere Auslegung nicht maßgeblich unterstützen. Nach Darstellung der Gewerkschaft ver.di bestand Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, die Regelungen des TVÜ-Bund zu den Strukturausgleichen unverändert in den TVÜ-Länder zu übernehmen. Grundsatz sei gewesen, eine Besitzstandssicherung zu gewährleisten. Auch sollten Erwartungen auf künftige Entgeltsteigerungen zumindest teilweise ausgeglichen werden. Weiter heißt es dort: 40 Es bestand Einigkeit mit dem Bund darüber, dass auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD abgestellt werden sollte. Diese übereinstimmende Auffassung ist in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund unter ausdrücklicher Erwähnung der Vergütungsgruppe in dem Klammerzusatz und in der Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ-Bund normiert worden. 41 Hieraus und aus dem Aufbau der Vergleichsberechnungen hat sich für uns ergeben, dass bei Fallgruppen mit (Zeit-, Tätigkeits- oder Bewährungs-)aufstiegen eine unterschiedliche Behandlung erfolgen sollte, je nachdem, ob im Zeitpunkt der Überleitung der Aufstieg bereits erfolgt war oder nicht. Eine Unterscheidung nach erfolgtem oder nicht erfolgtem Aufstieg war auch bereits für die Entgeltgruppenzuordnung im Zeitpunkt der Überleitung im Bereich der Vergütungsgruppen bis einschließlich Vergütungsgruppe Vc BAT geeint und danach in der Anlage 2 zum TVÜ-Bund normiert worden. Bei noch ausstehendem Aufstieg sollte also in der Spalte "Aufstieg" der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ-Bund der Tatbestand " ... nach ... Jahren" zum Tragen kommen und bei bereits erfolgtem Aufstieg der Tatbestand "ohne". 42 Da innerhalb derselben Vergütungsgruppe bei Fallgruppen nach erfolgtem Aufstieg die gleichen Einkommenszuwächse aufgrund von Stufensteigerungen eintraten wie bei Fallgruppen ohne Aufstieg, sollte es auf den Weg der Erreichung der für die Überleitung maßgeblichen Vergütungsgruppe (direkte Eingruppierung oder Höhergruppierung aufgrund eines vorangegangenen Aufstiegs) nicht ankommen. 43 Diese Auffassung ist von uns in dem Informationsdienst "TS-berichtet" Nr. 55/2007 vom 09.11.2007 auf Seite 6 veröffentlicht worden (s. Anlage). 44 Anschließend wird ausgeführt, dass in dem Informationsgespräch ver.di darauf hingewiesen habe, dass an der bestehenden Auffassung festgehalten werde. 45 Hingegen teilt die Tarifgemeinschaft deutscher Länder in ihrer Auskunft mit, dass in dem Informationsgespräch vom 03.11.2005 die Auffassung dargelegt worden sei, der Strukturausgleich solle gewährt werden, wenn noch kein Bewährungsaufstieg erfolgt sei. Dies habe ver.di „(widerwillig)“ akzeptiert. Diese Auskunft widerspricht der von ver.di erteilten. 46 Da ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden kann, ist in Übereinstimmung mit dem LAG Rheinland-Pfalz (vom 12.05.2011 – 2 Sa 423/10 – juris) aus dem Gesichtspunkt der Normenklarheit das Merkmal "Aufstieg-ohne" so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag 01.11.2006 kein weiterer Aufstieg mehr möglich war. 47 Die Tarifvertragsparteien haben in der Tabelle zum Strukturausgleich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen aufgelistet und je nach Fallvariante die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Bezugsdauer aufgelistet. Sie wollten ersichtlich eine möglichst klare, auch für die Anwender übersichtliche, Regelung finden. Sobald eine der Voraussetzungen zu umfangreichen Ermittlungen führen muss, steht dies der Klarheit der Regelung entgegen. 48 Der Normadressat, der sich anhand des Wortlautes von § 12 TVÜ-L und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über eventuelle Ansprüche auf Strukturausgleich verschaffen will, muss bei unbefangenem Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen verstehen können. Das Verständnis, für die Gewährung des Strukturausgleichs sei die bei der Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg maßgeblich, liegt deutlich näher als die Auslegung, es dürfe noch keinen Aufstieg gegeben haben. Da alle anderen Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben. Insoweit schließt sich die Kammer den Entscheidungen des LAG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) und LAG Baden-Württemberg (vom 15.12.2010 – 13 Sa 73/10 – juris) zum Bereich des Bundes an. 49 Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts ist daher abzuändern und der Klage stattzugeben. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 51 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.