Verzichtsurteil
2 Sa 5/24
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2024:0523.1CA36.23.00
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Leitsätze
1. Nur prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) können gemäß § 307 ZPO anerkannt werden, nicht auch bloße prozessuale Anträge.
2. Die Erklärung des Klägers als Berufungsbeklagter, den Berufungsantrag der Beklagten und Berufungsklägerin "anzuerkennen" , ist deshalb kein Anerkenntnis (§ 307 ZPO), sondern als Verzichtserklärung (§ 306 ZPO) auszulegen.
3. Es spricht viel dafür, dass § 307 Satz 2 ZPO (keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung beim Anerkenntnis) im zivilgerichtlichen Verfahren im Rahmen von § 306 ZPO (Verzicht) entsprechend heranzuziehen ist.
4. Jedenfalls folgt aus der Sonderregelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für das arbeitsgerichtliche Verfahren, dass im Falle der beidseitigen Zustimmung der Vorsitzende ohne mündlichen Verhandlung im Wege der Alleinentscheidung ein Verzichtsurteil erlassen kann.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 02.11.2023 in der Sache 1 Ca 36/23 in den Ziffern 1 bis 3 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 82 %, die Beklagte 18 %.
III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) können gemäß § 307 ZPO anerkannt werden, nicht auch bloße prozessuale Anträge. 2. Die Erklärung des Klägers als Berufungsbeklagter, den Berufungsantrag der Beklagten und Berufungsklägerin "anzuerkennen" , ist deshalb kein Anerkenntnis (§ 307 ZPO), sondern als Verzichtserklärung (§ 306 ZPO) auszulegen. 3. Es spricht viel dafür, dass § 307 Satz 2 ZPO (keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung beim Anerkenntnis) im zivilgerichtlichen Verfahren im Rahmen von § 306 ZPO (Verzicht) entsprechend heranzuziehen ist. 4. Jedenfalls folgt aus der Sonderregelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für das arbeitsgerichtliche Verfahren, dass im Falle der beidseitigen Zustimmung der Vorsitzende ohne mündlichen Verhandlung im Wege der Alleinentscheidung ein Verzichtsurteil erlassen kann. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 02.11.2023 in der Sache 1 Ca 36/23 in den Ziffern 1 bis 3 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 82 %, die Beklagte 18 %. III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist begründet. Wegen des von der Klägerseite wirksam erklärten Verzichts betreffend die in die Berufung gelangten Streitgegenstände war das Urteil des Arbeitsgerichts in den Ziffern 1 bis 3 entsprechend abzuändern. 1. Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, hat die Berufungsanträge der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 "anerkannt". a) Eine Anwendung von § 307 ZPO (Anerkenntnis) kommt indes nicht in Betracht, weil der Kläger einen prozessualen Antrag, der auf Aufhebung einer klagestattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet ist, und keinen Streitgegenstand "anerkennen" möchte. Nach zutreffender Ansicht beziehen sich das Anerkenntnis (§ 307 ZPO) und der Verzicht (§ 306 ZPO) jedoch auf prozessuale Ansprüche (BGH 6. Mai 2014 – X ZR 11/14 – Rn. 6; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 306, 307, Rn. 1), mithin auf Streitgegenstände (vgl. BAG 13. Dezember 2023 – 5 AZR 307/22 – Rn. 20) und nicht lediglich auf prozessuale Anträge. Die Erklärung des Klägers als Berufungsbeklagter, den Berufungsantrag der Beklagten und Berufungsklägerin anzuerkennen, ist deshalb kein Anerkenntnis (§ 307 ZPO), sondern als Verzichtserklärung (§ 306 ZPO) auszulegen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Juli 2018 – 6 Sa 319/16 – Rn. 26; Sächsisches LAG 7. August 2000 – 10 Sa 509/99 – Rn. 48; BeckOK ZPO/Elzer, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 307 Rn. 14; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 307 ZPO, Rn. 12). Soweit hingegen in der Rechtsprechung (OLG München 14. Juli 2023 – 19 U 1370/23 e – Rn. 23 ff; OLG Hamm 6. November 2018 – 21 U 112/18 – Rn. 13 ff; OLG Frankfurt 8. August 2017 – 16 U 47/17 – Rn. 20 ff; OLG Stuttgart 24. Januar 2002 – 16 UF 512/2001 – Rn. 9 ff) und Literatur (Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 307 Rn. 9) vertreten wird, dass auch ein Kläger (und Berufungsbeklagter) gemäß § 307 ZPO anerkennen könne, ist dies abzulehnen. Hierfür spricht insbesondere nicht, dass § 307 Satz 1 ZPO vermeintlich offen von „eine Partei“ spricht (so aber OLG München a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Denn weiter heißt es im Wortlaut der Vorschrift, dass diese Partei „den gegen sie geltend gemachten Anspruch“ anerkennt. Mit „eine Partei“ können damit nur die beklagte oder die widerbeklagte Partei gemeint sein. Nur gegen diese Parteien wird ein prozessualer Anspruch erhoben. Zudem erschlösse sich der Sinn und Zweck einer Normierung des Verzichts in § 306 ZPO nicht, wenn auch bloße Klageabweisungsanträge bereits gemäß § 307 ZPO anerkannt werden könnten. Ein Klageverzicht stellt gerade das Spiegelbild zu einem Anerkenntnis dar. Durch § 306 ZPO und § 307 ZPO werden für beide Prozessparteien vergleichbare Möglichkeiten geschaffen, das Verfahren ohne Weiterungen zu beenden (BGH 14. Dezember 2021 – X ZR 147/17 – Rn. 11). § 306 ZPO ergänzt danach § 307 ZPO und ist nicht überflüssig. Schließlich scheint die Gegenansicht vor allem von der Bestrebung geleitet zu sein, § 307 Satz 2 ZPO, wonach es einer mündlichen Verhandlung beim Anerkenntnis nicht bedarf, aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung auch im Rahmen des Klageverzichts zur Anwendung zu bringen, obwohl eine vergleichbare Regelung im Wortlaut von § 306 ZPO fehlt (so ausdrücklich OLG München a.a.O. Rn. 24; OLG Hamm a.a.O. Rn. 15). Für die zutreffende analoge Anwendung von § 307 Satz 2 ZPO im Rahmen von § 306 ZPO bedarf es jedoch des systemwidrigen Kunstgriffs, den Klagabweisungsantrag anstelle des prozessualen Anspruchs zum möglichen Gegenstand eines Anerkenntnisses zu erklären, nicht (dazu sogleich). b) Der danach in der Sache erklärte Klageverzicht war schriftsätzlich außerhalb der streitigen mündlichen Verhandlung mit Zustimmung beider Parteien gemäß § 306 ZPO iVm. §§ 64 Abs. 7, 55 Abs. 2 S. 2 ArbGG möglich. aa) Im zivilgerichtlichen Verfahren ist umstritten, ob ein Verzicht außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben werden kann (dagegen die wohl hM, siehe OLG Düsseldorf 5. März 2013 – I-20 U 63/12 – Rn. 25; OLG Hamm 17. Oktober 2007 – 8 U 28/07 – Rn. 16; LG Stuttgart 25. Januar 2023 – 49 O 30/22 – Rn. 49; Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 306 Rn. 3; a.A. LG Heidelberg 30. Juni 2010 – 5 O 301/09 – Rn. 4; LG Karlsruhe 28. März 2019 – 13 O 74/18 KfH – Rn. 22; BeckOK ZPO/Elzer, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 306 Rn. 17). Bereits im zivilgerichtlichen Verfahren sprechen nach hiesigem Dafürhalten die besseren Argumente für eine analoge Anwendung von § 307 Satz 2 ZPO im Rahmen von § 306 ZPO. Zwar streitet der Wortlaut der letztgenannten Vorschrift zugegebenermaßen für das zwingende Erfordernis einer mündlichen Verhandlung zur Erklärung eines Verzichts. Es ist jedoch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers anzunehmen. Verzicht und Anerkenntnis waren in der Zivilprozessordnung ursprünglich vollkommen parallel geregelt. In § 307 ZPO aF fand sich deshalb bis zum 31. August 2004 eine dem heutigen § 306 ZPO entsprechende Formulierung, nach der das Anerkenntnis „bei der mündlichen Verhandlung“ erfolgen musste. Durch Art. 1 Nr. 9a Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) entfiel diese Einschränkung mit Wirkung vom 1. September 2004. Zugleich wurde in § 307 ZPO der Satz angefügt: „Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“ Der Gesetzgeber hatte dabei nur § 307 ZPO (Anerkenntnis) im Blick, sich in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1508, S. 41) zum umgekehrten Fall des Verzichts in § 306 ZPO aber gar nicht geäußert. Die entsprechende Änderungsvorschrift ist erst vom Bundesrat vorgeschlagen worden und mithin spät im Gesetzgebungsverfahren aufgenommen worden. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für eine obligatorische mündliche Verhandlung im Rahmen des § 306 ZPO war damit nicht verbunden (zu dieser Historie, siehe LG Heidelberg a.a.O.). Zudem sind die Interessenlagen bei Anerkenntnis und Verzicht vergleichbar. Die Möglichkeit, auf den Klageanspruch zu verzichten, ist wie das Anerkenntnis Ausfluss der Dispositionsbefugnis der Parteien. Ein Klageverzicht stellt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „das Spiegelbild“ zu einem Anerkenntnis dar (BGH 14. Dezember 2021 – X ZR 147/17 – Rn. 11). Angesichts dessen müssen die Parteien vergleichbare Möglichkeiten haben, das Verfahren auf diese Weise ohne Weiterungen zu beenden. Deshalb erkennt der Bundesgerichtshof – trotz des vermeintlich klaren Wortlauts von § 306 ZPO – neuerdings die Möglichkeit an, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur ein Anerkenntnis, sondern auch einen Verzicht schriftsätzlich zu erklären (BGH a.a.O. unter Aufgabe von BGH 28. September 2010 – X ZR 112/07 –; diese Rechtsprechungsänderung übersieht LG Stuttgart 25. Januar 2023 – 49 O 30/22 – Rn. 49). Der Bundesgerichtshof hat zwar offen gelassen, ob dies auch für Verfahren wie das Berufungsverfahren gilt, die – anders als das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – an sich eine mündliche Verhandlung vorsehen. Die vom Bundesgerichtshof herangezogenen Argumente (Spiegelbildlichkeit; Dispositionsmaxime) sprechen aber ohne weiteres auch in diesen Fällen für eine entsprechende Anwendung von § 307 Satz 2 ZPO (Arz GRUR-Prax 2022, 266). Die vom Gesetzgeber (BT-Drs. 15/1508, S. 41) für die Regelung in § 307 Satz 2 ZPO angeführten Zwecke – Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung – gelten im Rahmen von § 306 ZPO ebenso (BeckOK ZPO/Elzer, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 306 Rn. 17). Kläger und Beklagter müssen vergleichbar einfache Möglichkeiten haben, das Verfahren zügig zu beenden. bb) Selbst wenn man im Rahmen des zivilprozessualen Verfahrens aber der Gegenansicht folgen wollte, so ist jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein schriftsätzlicher Verzicht wegen §§ 64 Abs. 7, 55 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 2 ArbGG nach der beidseits erklärten Zustimmung der Parteien zum Erlass eines Verzichtsurteils ohne mündliche Verhandlung möglich. Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 ArbGG ist eine Alleinentscheidung des Vorsitzenden „außerhalb der streitigen Verhandlung“ bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch mit Zustimmung beider Parteien „ohne mündliche Verhandlung“ möglich. Es ist umstritten, wie die Vorschrift zu verstehen ist. Nach einer Ansicht wird eine schriftliche Verzichtserklärung trotz der Vorschrift erst dann wirksam, wenn sie in einer mündlichen Verhandlung bestätigt wird (GMP/Schleusener, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 55 Rn. 10; GWBG/Benecke, 8. Aufl. 2014, ArbGG § 55 Rn. 6; Helml/Pessinger/Helml, 5. Aufl. 2021, ArbGG § 55 Rn. 15; NK-ArbR/Kloppenburg, 2. Aufl. 2023, ArbGG § 55 Rn. 8). Der Wortlaut des § 55 Abs. 2 S. 2 ArbGG lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der formalen Bedingungen des Verzichts von der Regelung des § 306 ZPO habe abweichen wollen. Geregelt worden sei nur die Form der Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung, nicht jedoch deren Voraussetzungen, die in § 306 ZPO geregelt seien, und wonach es einer mündlichen Verhandlung zur Erklärung des Verzichts zwingend bedürfe (GMP/Schleusener a.a.O.). Auch der Schutz unerfahrener Parteien gebiete ein solches Verständnis (NK-ArbR/Kloppenburg a.a.O.). Die praktische Bedeutung von § 55 Abs. 2 S. 2 ArbGG ist nach dieser Ansicht (verschwindend) gering (vgl. GWBG/Benecke a.a.O.). Nach der Gegenansicht stellt § 55 Abs. 2 S. 2 ArbGG im Hinblick auf das Erfordernis der Erklärung des Verzichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Sonderregelung zu § 306 ZPO dar (Korinth in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 55 ArbGG, Rn. 16 mwN; BeckOK ArbR/Hamacher, 71. Ed. 1.3.2024, ArbGG § 55 Rn. 11; Ziemann in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, 2. Verzicht (Nr. 2)., Rn. 6). Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Der Gesetzgeber hat den Verzicht gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders herausgehoben und dem Schutzbedürfnis unerfahrener Parteien dadurch Rechnung getragen, dass der Vorsitzende, anders als in den Fällen des § 55 Abs. 2 S. 1 ArbGG, die – vorliegend erfolgte – Zustimmung der Parteien zum Erlass eines Verzichtsurteils ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einholen muss. Dieser gesetzgeberische Aufwand wäre nicht nachvollziehbar, wenn wegen § 306 ZPO der Verzicht nur in der mündlichen Verhandlung wirksam erklärt werden könnte (Korinth a.a.O.). Auch die Zwecke der Einführung von § 55 ArbGG gemäß dem Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (BGBl. I 1979 S. 545) – nämlich die Entlastung der Arbeitsgerichte und die Beschleunigung des Verfahrens (Drucksache 8/1567 S. 18) – würden erkennbar verfehlt, wenn man trotz Zustimmung beider Parteien zum Erlass eines Verzichtsurteils ohne mündliche Verhandlung darauf bestünde, dass der Verzicht in einer mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt wird. II. 1. Die Kostenentscheidung betreffend die erste Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zuerkannten bzw. abgewiesenen Streitgegenstände, die nicht in die Berufung gelangt sind. Die Kosten der zweiten Instanz hat nach dem erklärten Verzicht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 97 Rn. 15 sowie MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 306 Rn. 8). 2. Die Revision war für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten in der Berufung um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18. Januar 2023 sowie Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche. Der Kläger war seit dem 1. Juni 2021 u.a. als Berater für strategische Geschäftsentwicklung sowie Familiy-Office-Manager bei der beklagten GmbH beschäftigt. Seine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrug 20.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 sprach der Kläger gegenüber der Beklagten eine ordentliche Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2023 aus. Ebenfalls mit Schreiben vom 18. Januar 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Mit seiner Klage machte der Kläger – soweit für die Berufung von Bedeutung – die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sowie Lohnansprüche für die Monate Januar bis April 2023 und Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Der Kläger hat zuletzt – soweit für die Berufung von Bedeutung – beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.2023 beendet worden ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen bis zum 30.04.2023 fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Arbeitsvergütung für die Monate Januar 2023 bis einschließlich April 2023 in Höhe von 80.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen aus 20.000,00 EUR seit 02.02.2023, aus 20.000,00 EUR seit 02.03.2023, 20.000,00 EUR seit 02.04.2023 und aus 20.000,00 EUR seit 02.05.2023 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung für die Monate Januar 2023 bis einschließlich April 2023 in Höhe von 6.461,56 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. November 2023 im Hinblick auf die oben genannten Anträge stattgegeben. Ebenfalls stattgegeben wurde einem Antrag des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Abgewiesen wurden hingegen die erstinstanzlichen Anträge des Klägers auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2023 bis April 2023. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Hinblick auf den Zeugnisanspruch und die Lohnabrechnungen rechtskräftig. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 16. November 2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am selben Tag, hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 02.11.2023, Az. 1 Ca 36/23, teilweise abgeändert. Die Klage wird, soweit sie gemäß Klageantrag Ziff. 1 auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.2023 beendet worden ist, und soweit sie gemäß der Klageanträge Ziff. 2 und 3 darauf gerichtet ist, dem Kläger eine Arbeitsvergütung für die Monate Januar 2023 bis einschließlich April 2023 von EUR 80.000,00 brutto zuzüglich Zinsen aus EUR 20.000,00 seit 02.02.2023, aus EUR 20.000,00 seit 02.03.2023, aus EUR 20.000,00 seit 02.04.2023 und aus EUR 20.000,00 seit 02.05.2023 sowie Urlaubsabgeltung für die Monate Januar 2023 bis einschließlich April 2023 von EUR 6.461,56 brutto zuzüglich Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 erklärt, er erkenne die Berufungsanträge der Beklagten an. Auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 15. Mai 2024, dass es sich in der Sache um einen Verzicht handeln dürfte nebst Verweis auf §§ 64 Abs. 7, 55 Abs. 2 S. 2 ArbGG, haben die Parteien übereinstimmend schriftsätzlich mitgeteilt, dass sie mit dem Erlass eines Verzichtsurteils ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden einverstanden sind. Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, die diese in beiden Instanzen gewechselt haben.