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Leitsatz

X ZR 11/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF ANERKENNTNISURTEIL X ZR 11/14 vom 6. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 78 Abs. 1, 307, 555 Abs. 3 Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, je- denfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Er- klärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das am 18. Dezember 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Land- gerichts Darmstadt aufgehoben und das am 13. Juni 2013 verkünde- te Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2012 sowie 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit dem 11. März 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Gründe: I. Die Klägerin verlangt aus eigenem und von drei Mitreisenden abge- tretenem Recht Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verord- nung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annul- lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung 1 - 3 - (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.) sowie die Frei- stellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Prozess- bevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszug haben mit Schriftsatz vom 27. März 2014 die von der Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision weiterverfolgten Ansprüche innerhalb der noch laufenden Frist zur Begründung der Revision anerkannt. Die Klägerin hat Erlass eines Aner- kenntnisurteils beantragt. II. Die Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Das Anerkenntnis ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind. Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Ge- richt zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grund- sätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht rich- ten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vor- genommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägun- gen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211). Der Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, dass der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurücknimmt. Im Falle einer Klagerücknahme müsse sich der Revisionsanwalt mit der Sache selbst über- haupt nicht befassen und auch keine für die Fortführung des Revisionsverfah- 2 3 4 5 - 4 - rens bedeutsame Prozesshandlung vornehmen. Es sei deshalb kein zwingen- der Grund dafür ersichtlich, die Befugnis des beim Berufungsgericht zugelasse- nen Anwalts zur Klagerücknahme, die er kraft der ihm gemäß § 81 ZPO zu- stehenden Vollmacht bis zur Einlegung der Revision erklären könne, mit dem Augenblick enden zu lassen, in dem die beklagte Gegenpartei Revision einge- legt habe (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211). Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens über die Nichtzulassungsbe- schwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Revisi- onsbeklagten wirksam erklärt werden könne, da hierdurch lediglich der vor der Unterbrechung bestehende Verfahrensstand hergestellt werde und daher der Revisionsbeklagte, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zuwarten könne (BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8; entsprechend zum früheren Verfahren über die Annahme der Revision: Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373 = NJW 2001, 1581). Zwar unterscheidet sich das Anerkenntnis nach § 307 Satz 1 ZPO von diesen Prozesshandlungen dadurch, dass es den prozessualen Anspruch be- trifft und auf den Erlass eines Sachurteils gerichtet ist. Es beendet das Verfah- ren nicht unmittelbar mit der Folge, dass dem Gericht wie bei einer Klagerück- nahme, die Möglichkeit zu entscheiden, genommen ist. Das Gericht ist lediglich davon enthoben, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335). Das Anerkenntnis ist damit von seiner Rechtsnatur her vielmehr mit dem sein pro- zessuales Gegenstück bildenden Verzicht gemäß § 306 ZPO vergleichbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 1). Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass die von den zweitinstanzlichen Pro- 6 - 5 - zessbevollmächtigten des Klägers zum Bundesgerichtshof abgegebene Ver- zichtserklärung als prozessual unwirksam anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210). Diese Entscheidung steht indes- sen der Annahme eines wirksam erklärten Anerkenntnisses im Streitfall nicht entgegen. Jedenfalls dann, wenn das Anerkenntnis - wie im Streitfall - zu einem Zeit- punkt erklärt wird, in dem der Kläger seine Revision noch nicht begründet und gemäß § 555 Abs. 3 ZPO Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt hat, sprechen prozessökonomische Erwägungen dafür, die Erklärung durch die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei als ausrei- chend und wirksam anzusehen. Der Zweck des qualifizierten Anwaltszwangs nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81), erfordert in diesem Fall nicht die Bestel- lung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Zwar kann hierfür nicht in erster Linie ausschlaggebend sein, dass das Anerkenntnis ohne Über- prüfung des ursprünglich vorgelegten Streitstoffs ergeht. Denn dies gilt gleich- ermaßen für das Verzichtsurteil. Während jedoch ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO nur auf Grund eines "bei der mündlichen Verhandlung" erklärten Verzichts ergehen kann, bedarf es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keiner münd- lichen Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO). Das Anerkenntnis kann, was die Form angeht, auch durch Schriftsatz und in zeitlicher Hinsicht ab Rechtshängigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss in jeder Lage des Verfahrens und damit ins- besondere auch während laufender Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt wer- den (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2; Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, NJW-RR 2013, 1827 Rn. 8). Der Gesetzgeber wollte im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung den Erlass eines Anerkenntnisurteils generell unabhängig von 7 8 - 6 - der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ermöglichen (BR-Drucks. 378/03 S. 8 f.; BT-Drucks. 15/3482 S. 17). Die Regelung zum Verzichtsurteil hat er demgegenüber unangetastet gelassen. War es aber die Intention des Ge- setzgebers insbesondere den Erlass eines Anerkenntnisses zu erleichtern, soll- te dies nicht unnötig dadurch erschwert werden, dass von der beklagten Partei, die den geltend gemachten Anspruch unmittelbar nach Einlegung der Revision durch die Klägerseite anerkennen will, verlangt wird, lediglich für die Erklärung des Anerkenntnisses einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walt zu bestellen, obwohl sich dieser nach dem Willen der Partei mit der Sache selbst überhaupt nicht mehr befassen soll. Auch soweit der Anwaltszwang dem Schutz der Partei vor Rechtsverlusten durch eine unsachgemäße Prozessfüh- rung dient, ist hier nicht die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Anwalts geboten. Da die Klägerin ihre Revision noch nicht begründet hat, stünde einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt im derzeitigen Stadium des Verfahrens auch keine andere Beurteilungsgrundlage zur Verfü- gung als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der im Übrigen auf der Grundlage derselben Erkenntnisse das Anerkenntnis bis zur Einlegung der Revision durch die Klägerin ohne weiteres hätte erklären können. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Meier-Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 13.06.2013 - 3 C 574/13 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.12.2013 - 7 S 120/13 - 9