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Urteil

49 O 30/22

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0125.49O30.22.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruchsverzicht kann ausweislich des klaren Wortlauts von § 306 ZPO nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Eine schriftsätzliche Erklärung genügt nicht.(Rn.48) 2. Allein die Ankündigung, in der wiedereröffneten Verhandlung einen Verzicht erklären zu wollen, gebietet keine Wiedereröffnung. Über einen entscheidungsreifen Rechtsstreit ist stattdessen ohne weitere Verzögerung zu entscheiden.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 2.588.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruchsverzicht kann ausweislich des klaren Wortlauts von § 306 ZPO nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Eine schriftsätzliche Erklärung genügt nicht.(Rn.48) 2. Allein die Ankündigung, in der wiedereröffneten Verhandlung einen Verzicht erklären zu wollen, gebietet keine Wiedereröffnung. Über einen entscheidungsreifen Rechtsstreit ist stattdessen ohne weitere Verzögerung zu entscheiden.(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 2.588.000,00 € Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Erlass eines Verzichtsurteils oder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Erklärung eines Verzichts hatte vorliegend nicht zu erfolgen. Vielmehr war auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Sache zu entscheiden. a) Einen formwirksamen Anspruchsverzicht hat die Klägerin nicht erklärt. Ein solcher ist ausweislich des klaren Wortlauts von § 306 ZPO nur in der mündlichen Verhandlung möglich. Vorliegend wurde lediglich nach Schluss der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich der Wille bekundet, einen Verzicht erklären zu wollen. Von dem eindeutigen Wortlaut des § 306 ZPO in analoger Anwendung von § 307 ZPO abzuweichen, der beim Anerkenntnis auch eine schriftsätzliche Erklärung ausreichen lässt, ist nach Auffassung der Kammer nicht möglich (ebenso die h.M., s. aus der Rechtsprechung näher z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2013, I-20 U 63/12, juris Rz. 25; ebenso im Ergebnis BGH, Beschluss vom 28.09.2010, X ZR 112/07, BeckRS 2010, 27057; OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2007, 8 U 28/07, juris Rz. 16 sowie aus der Literatur Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 306 Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 306 Rn. 4). Für die in der Rechtsprechung vereinzelt angenommene entsprechende planwidrige Regelungslücke (so LG Heidelberg, Urt. V. 30.06.2010, 5 O 301/09, BeckRS 2010, 19856; zustimmend Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 4, 23. Aufl., § 306 Rn. 18; Elzer, in: BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf, 47. Ed. § 306 Rn. 17) gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal der Gesetzgeber in der Zeit seit 2004 oftmals Gelegenheit gehabt hätte, § 306 ZPO dem geänderten § 307 ZPO anzupassen, wenn ein solcher Gleichklang in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter gewollt gewesen wäre (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. V. 05.03.2013, I-20 U 63/12, juris Rz. 25 a.E.). b) Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO, nach denen die Wiedereröffnung zwingend anzuordnen ist, liegen nicht vor. Nach § 156 Abs. 1 ZPO liegt die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in anderen Fällen im Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind einerseits die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, und andererseits die Chancen zur Vermeidung eines Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahrens bzw. zur Beförderung einer der Befriedigung dienenden gütlichen Einigung (Zöller/Greger/Schultzky, 34. Aufl., § 156 Rn. 4) zu berücksichtigen. Vorliegend spielen letztere Gesichtspunkte keine Rolle, so dass über den entscheidungsreifen Rechtsstreit ohne weitere Verzögerung zu entscheiden war. Zwar ist richtig, dass sich für die Ermöglichung eines formwirksamen Verzichts - mit der Folge eines abgekürzten Verzichtsurteils, wenn denn der Verzicht ankündigungsgemäß erklärt wird - der Gesichtspunkt einer Ersparnis von staatlichen Ressourcen anführen lässt. Auch hat der Bundesgerichtshof im Falle der Erklärung eines rechtswirksamen Verzichts dafür gehalten, dass einem Beharren des Beklagten auf einem streitigen Urteil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Urt. v. 21.12.1967, VII ZR 166/63, NJW 1968, 503 f.). Vorliegend liegt aber gerade kein rechtswirksamer Verzicht vor. Es ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass sich z.B. durch weitere Klageanträge in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung - etwa im Wege der Feststellungswiderklage - die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung der Kammer mit der Sache ergibt, und sei es nur mit der Zulässigkeit derartiger Anträge. Vor diesem Hintergrund ist durch die bloße Ankündigung eines Verzichts in einer noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nicht garantiert, dass staatliche Ressourcen tatsächlich geschont werden. 2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Es fehlt bereits am erforderlichen Nachweis der Aktivlegitimation. Die Klägerin behauptet, ihr seien die streitgegenständlichen Schadensersatz- und bereicherungsrechtlichen Ansprüche von der S. als ursprünglich Geschädigter abgetreten worden. Der Klägerin ist jedoch nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen, dass eine wirksame Abtretungserklärung vorliegt. a) Dabei kann offenbleiben, ob die Unterschrift des Zeugen C. unter den Abtretungserklärungen echt ist. Auch kann letztlich offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt genau der Zeuge C. als Geschäftsführer der S. abberufen wurde, wobei anzumerken ist, dass eine Reihe von gewichtigen Indizien dafür sprechen, dass er im behaupteten Zeitpunkt der Unterzeichnung, dem 12.12.2018, bereits wirksam als Geschäftsführer abberufen worden war. Nicht zuletzt ist nicht nachvollziehbar, weshalb man den Weg gegangen sein sollte, den Geschäftsführer schriftlich und in seiner Gegenwart mit sofortiger Wirkung abzuberufen und diesem dann - in keiner Weise schriftlich dokumentiert - angeblich den Beschluss nicht kundzugeben und so seine Wirksamkeit hinauszuzögern, obwohl man doch auch einfach den Abberufungsbeschluss hätte mit einer aufschiebenden Bedingung versehen können. Auch ist auffällig, dass diese Version der Ereignisse in der Klageschrift noch nicht zu finden ist - da ist die Rede davon, der Zeuge C. sei erst am 27.03.2019 abberufen worden -, und erst vorgetragen wurde, als die Gegenseite den Abberufungsbeschluss datierend auf den 22.10.2018 ausfindig gemacht hatte. b) Jedenfalls aber scheitert die Aktivlegitimation daran, dass der Klägerin der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen ist, dass die Unterzeichnung der Abtretungserklärungen tatsächlich - wie von ihr behauptet - am 12.12.2018 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Zeuge C. auf der Grundlage des klägerischen Vortrags noch Geschäftsführer der S. und damit vertretungsberechtigt war. Nach Auffassung der Kammer bestehen diesbezüglich mindestens erhebliche Zweifel, die es als durchaus naheliegend erscheinen lassen, dass die Abtretungserklärungen erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt gefertigt und rückdatiert wurden, als die S. längst „beerdigt“ war und Ansprüche nicht mehr abgetreten werden konnten. aa) Wer Rechte aus einer wirksamen Stellvertretung herleiten will, muss nach allgemeiner Auffassung deren Voraussetzungen beweisen (Schäfer, in: BeckOK BGB Hau/Poseck, 63. Ed., § 164 Rn. 47 m.w.N.). Die Klägerin, die sich darauf beruft, ihr seien die streitgegenständlichen Ansprüche wirksam durch den Zeugen C. als Vertreter der S. abgetreten worden, muss demzufolge den Nachweis führen, dass der Zeuge mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Zwar muss derjenige, der sich auf das Erlöschen einer einmal unstreitig erfolgten Bevollmächtigung - Gleiches muss auch für die hier in Rede stehende organschaftliche Vertretungsbefugnis gelten - beruft, dieses Erlöschen beweisen (Schäfer, in: BeckOK BGB Hau/Poseck, 63. Ed., § 164 Rn. 49). Jedoch trägt umgekehrt wiederum derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts beruft, die Beweislast dafür, dass das Geschäft zeitlich noch vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht abgeschlossen wurde (BGH, Urt. vom 31.01.1974, II ZR 173/72, NJW 1974, 748; BGH, Beschluss vom 23.02.1984, III ZR 7/83, juris Rz. 5; Schäfer, in: BeckOK BGB Hau/Poseck, 63. Ed. § 164 Rn. 49). Vorliegend muss also die Klägerin den Nachweis führen, dass die Abtretungserklärungen zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt am 12.12.2018 und nicht zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt vom Zeugen C. unterzeichnet wurden. Die Beweiskraft der vorgelegten Abtretungsurkunden, selbst wenn man ihre Echtheit unterstellt, erstreckt sich nicht auf das Datum ihrer Erstellung (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 416 Rn. 7 m.w.N.). bb) Dieser ihr obliegende Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Zunächst einmal ist generell anzumerken, dass die Zeugenaussagen der von der Klägerseite benannten Zeugen, die inhaltlich den Klägervortrag in wesentlichen Punkten, u.a. bezüglich des Datums der Abtretungserklärungen, bestätigt haben, nach dem Eindruck der Kammer nicht glaubhaft waren. Es gibt für die Kammer erhebliche Anhaltspunkte, dass die Aussagen beider Zeugen, die offenkundig - in besonderem Maße der Zeuge C. - in ihrer Funktion als Geschäftsführer der S. als bloße Strohleute eingesetzt worden waren, zumindest zu Teilen abgesprochen waren und zumindest zu Teilen nicht der Wahrheit entsprochen haben. Dieser Eindruck der Kammer gründet sich beim Zeugen C. insbesondere darauf, dass der Zeuge einzelne Tatsachenbehauptungen der Klägerseite auffällig betont und im Detail bestätigte, ohne jedoch auch nur im Ansatz in der Lage zu sein, irgendwelche Angaben zu sonstigen - über den von der Klägerseite behaupteten Tatsachenkern hinausgehenden - tatsächlichen Umständen machen zu können oder zu wollen. So hat der Zeuge C. ungefragt angegeben, er sei von Herrn K. gebeten worden, nach B. zu kommen, und zwar „er glaube am 22. November“. Von dem Notartermin am 22. November 2018 konnte der Zeuge definitiv bestätigen, dass „noch ein paar Sachen offen gewesen“ seien und er meinte, dass man deshalb die Wirksamkeit der auf den Tag datierenden „Verträge“ auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben habe. Dieses - den mit Schriftsatz vom 12.12.2022 nachgeschobenen Sachvortrag der Klägerseite bestätigende - Detail betonte der Zeuge, konnte aber ansonsten zum Gegenstand oder zu Inhalten der getroffenen Vereinbarungen oder zu den Umständen des Notartermins oder weshalb er überhaupt dazu gebeten wurde, keinerlei Angaben machen. Er konnte oder wollte noch nicht einmal ansatzweise sagen, wie lange der Notartermin, an dem er angeblich teilgenommen hatte, gedauert habe, ob eine halbe Stunde, einen halben oder einen ganzen Tag. Er konnte keinerlei Angaben zum Inhalt der Besprechungen beim Notartermin machen. Er habe „nur an der Seite gestanden“ und inhaltlich nichts mitbekommen. Praktisch nur das Detail, dass man die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses zeitlich aufgeschoben habe - und damit den von der Klägerseite zuletzt behaupteten Tatsachenkern - konnte der Zeuge als konkreten Inhalt des Notartermins benennen. Der Zeuge war sich weiter dann wieder plötzlich sicher, dass er die Abtretungserklärungen „drei bis vier“ Wochen später unterzeichnet habe und dass es noch „im Dezember“ gewesen sei. Auch diese auffällig bestimmte Zeitangabe, die für die Version der Klägerseite bedeutsam ist, steht im Kontrast dazu, dass er sich sonst - was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar wäre - an keinerlei Details zu den angeblich von ihm damals unterschriebenen Abtretungserklärungen und deren Umstände erinnern konnte. Diese auffällige Beschränkung der Zeugenaussage auf den behaupteten Tatsachenkern, ohne Angaben zu begleitenden Umständen machen zu können oder zu wollen, ist typisches Merkmal einer abgesprochenen Zeugenaussage, die nicht auf dem tatsächlichen Erleben des Geschilderten beruht. Mehrere Angaben des Zeugen waren auch inhaltlich nicht plausibel, widersprüchlich oder schlicht eindeutig unwahr. So hat etwa der Zeuge, anstatt einzuräumen, dass seine Bestellung als Geschäftsführer eine reine Strohmanntätigkeit gewesen ist, die unplausible - und im übrigen auch im Widerspruch zu den späteren Angaben des Zeugen K. stehende - Geschichte erzählt, ihm sei von Herrn K. bei der Bestellung zum Geschäftsführer gesagt worden, die Firma würde vielleicht „in den Norden“ ziehen (also von S. nach R.), und er könne dort als Bauleiter tätig sein. Der Zeuge K. hat demgegenüber angegeben, Herrn C. sei von vornherein bei der Bestellung gesagt werden, er solle Geschäftsführer nur bis zum in Kürze anstehenden Verkauf der Gesellschaft werden. Auf Nachfrage, wann der Zeuge C. den anderen Zeugen der Klägerseite, Herrn K., zuletzt gesehen habe, gab er zunächst an, „vor ein paar Tagen“. Man habe „über Bauwesen“ gesprochen. Erst auf Nachfrage musste der Zeuge dann einräumen, dass diese Angabe unzutreffend war: Er hatte zusammen mit den Anwälten der Klägerseite und mit dem Zeugen K. im gleichen Hotel übernachtet und noch am Vorabend der mündlichen Verhandlung gemeinsam Fußball geschaut. Der Umstand, dass der Kläger versucht hatte, diesen zeitnahen Kontakt wahrheitswidrig zu verheimlichen, spricht weiter gegen seine Glaubwürdigkeit. Beim Zeugen K. war für die Kammer auffällig, dass er ebenfalls mehrfach widersprüchliche und teilweise auch unplausible Angaben machte. Auf die Frage, wann und wie man die angeblichen rechtsgrundlosen Überweisungen in Millionenhöhe „entdeckt“ habe, gab er zunächst an, dies sei „das Steuerbüro“ gewesen, wobei er (erst auf Nachfrage) den dahinter stehenden Namen Dr. E. nannte. Unmittelbar danach gab er dann plötzlich an, er selbst sei es gewesen, der die Kontoauszüge im Hinblick auf den anstehenden Verkauf der Gesellschaft nochmals durchgegangen und die angeblich rechtsgrundlosen Überweisungen gefunden habe. Eine Erklärung dafür, weshalb man nach „Entdeckung“ der angeblich rechtsgrundlosen Überweisungen, die nach den Angaben des Zeugen vor dem Verkauf der Gesellschaft am 22.11.2022 erfolgt sein soll, nicht auf den Beklagten Ziff. 1 zugegangen, ihn um Aufklärung gebeten und vor allem die HBCI-Karte herausverlangt habe, mit der die Überweisungen ausgeführt worden sein sollen, konnte der Zeuge nicht liefern. Immerhin wurden - was die Kammer dem Zeugen vorgehalten hat, ohne dass ihm dieses bewusst gewesen zu sein schien - zwei Überweisungen in Höhe von fast einer Million Euro zeitlich nach der behaupteten „Entdeckung“ der rechtsgrundlosen Überweisungen gemacht. Erst recht völlig unplausibel werden die Angaben des Zeugen, wenn man noch seine von ihm in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte E-Mail an den Beklagten Ziff. 1 vom 19.12.2018 und die erstmals im Termin vollständig (und nicht unvollständig kopiert) vorgelegten Kontoauszüge berücksichtigt. In der Mail - wohlgemerkt zeitlich kurze Zeit nach der behaupteten Entdeckung von rechtsgrundlosen Überweisungen des Beklagten Ziff. 1 in Millionenhöhe und der angeblich zuvor erfolgten Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen ihn und seine Frau in entsprechender Höhe - schreibt der Zeuge K. an den Beklagten Ziff. 1 wie folgt: „Lieber G., hiermit möchte ich Dich, wie telefonisch besprochen, über den aktuellen Stand zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Firma S. GmbH informieren. Da das alte Konto dieser Firma plötzlich im Minusbereich schwebte und ich dieses Konto in den nächsten Tagen zur Löschung bringen will, habe ich mir erlaubt, 200 € vom neuen S.-Konto zum Ausgleich einzusetzen, Du wirst es sehen. In der Anlage nun die Unterlagen zur Abmeldung der Firma bei der Handwerkskammer und dem Gewerbeamt. Über das Gewerbeamt erfolgt in den nächsten Tagen die Information über die Abmeldung an die IHK und das Finanzamt, da brauch ich mich also nicht noch kümmern. Hinsichtlich unserer Büromiete (45,77€) in B. werde ich morgen kündigen, kommen aber erst per 03.08.2019 aus dem Vertrag (12 Monate). Noch in dieser Woche reiche ich alle Unterlagen bei der Handwerkskammer in B. für die aufstrebende S.GmbH ein und hoffe, dass wir noch in diesem Jahr mit dem Eintrag in die Handwerksrolle mit allen von uns gewünschten Gewerken rechnen können, denn alle meine Ausbildungsnachweise und Zertifikate liegen der B. Handwerkskammer bereits vor. Was wir in diesem Jahr nicht mehr hinbekommen ist das Geschäftskonto bei der Deutschen Bank mit den Filialen in B. und S. Ansonsten sollten wir uns für das kommende Jahr machbare und lukrative Ziele stellen. Ich bin mit meinen bescheidenen Möglichkeiten dabei. Sollten wir uns vor dem Fest nicht mehr hören oder schreiben, wünsche ich Dir und Deiner Familie besinnliche und geruhsame Weihnachtsfeiertage ebenso frohe Weihnachten für Dein gesamtes Team. Ich werde erstmalig zum Fest auch meine Tochter mit den Enkelkindern aus Australien dabei haben. Ich freue mich darüber sehr, auch wenn es oft doch sehr anstrengend ist, man ist halt älter geworden. Liebe Grüße Dein A.“ Diese Kommunikation ist in Form und Inhalt für die Kammer nicht im Ansatz nachvollziehbar, wenn es richtig wäre, dass der Zeuge K. wenige Wochen zuvor überraschender Weise unzulässige Überweisungen des Beklagten Ziff. 1 zulasten der Firma in Millionenhöhe entdeckt und sogleich für die Abtretung von Schadensersatzforderungen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen die Beklagten gesorgt hätte. Aus den im Termin erstmals vollständig vorgelegten Kontounterlagen der S. ergibt sich zudem, dass in zeitlicher Nähe zu den erheblichen Abflüssen von den Konten der S. mittels der streitgegenständlichen Überweisungen kurzfristig jeweils weitgehend entsprechende Zuflüsse erfolgten, was - wie der Zeuge K. auf Befragen eingeräumt hat - durch den Beklagten Ziff. 1 erfolgte. So war das Konto der S. nach einer Überweisung in Höhe von 500.000 € an D. M. am 30.11.2018 mit 487.547,55 € im Soll. Vor der nächsten Überweisungen am 12.12.2018 war es dann wieder mit 370,65 € im Haben. Offensichtlich war das Konto also zwischenzeitlich durch eine Zahlung (des Beklagten Ziff. 1) in Höhe von rund 500.000 € ausgeglichen worden. Gleiches muss dann nach der Überweisung vom 12.12.2018 über 470.000 € erfolgt sein, denn ausweislich der E-Mail des Zeugen vom 19.12.2018 war das Konto zu diesem Zeitpunkt ja wieder praktisch ausgeglichen. Sehr auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass bei den ursprünglich mit der Klageschrift vorgelegten Kopien der Kontoauszüge (Anl. K 2 ff.) jeweils die Saldenstände offensichtlich überdeckt worden waren und demzufolge nicht mitkopiert wurden, so dass das Gericht und die Gegenseite nicht erkennen konnten, dass Überweisungen zeitnah wieder ausgeglichen wurden. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Klägerseite im Zusammenwirken mit dem Zeugen durch das Herauspicken der angeblich rechtsgrundlosen Überweisungen bewusst ein irreführendes Bild hat zeichnen wollen. Den Zeugen K. jedenfalls scheinen die angeblich rechtsgrundlosen Überweisungen in Millionenhöhe damals, wenn man sich die E-Mail vom 19.12.2018 vor Augen führt, nicht sonderlich beunruhigt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es für die Kammer sehr plausibel, dass erst viel später, mutmaßlich als sich Dr. E. mit den Beklagten überworfen hatte, die Abtretungserklärungen gefertigt und rückdatiert wurden, um die Beklagten in Beweisnot bezüglich des Rechtsgrunds der Zahlungen zu bringen. Dazu passt auch, dass die angeblich im Herbst 2018 abgetretenen Forderungen erst fast drei Jahre später, nämlich im Sommer 2021, erstmals gegenüber den Beklagten geltend gemacht wurden. In dieses Bild passt weiter, dass der Zeuge K. für die Kammer augenscheinlich und auffällig versuchte, den Namen des von der Gegenseite als „Hintermann“ ausgemachten Steuerberaters Dr. E. zu vermeiden und dessen Involviertheit in das tatsächliche Geschehen zu verdecken bzw. in den Hintergrund zu rücken. Auf Nachfrage, wer Gesellschafter der Projektgesellschaft B.mbH war - tatsächlich mittelbar die Ehefrau des Dr. E. - gab er an, dies nicht zu wissen, obwohl er selbst Geschäftsführer dieser Gesellschaft war. Als Steuerberater von Herrn M. gab er die „T. & B.“ an. Auf Nachfrage erklärte er zunächst, er wisse nicht, wer Inhaber dieser Firma sei, bevor er schließlich auf nochmalige Nachfragen mit dem Namen „Dr. E.“ herausrückte. Was konkret das angebliche Datum der Unterzeichnung der Abtretungserklärungen am 12.12.2018 anbelangt, hat die Beweisaufnahme noch weitere gravierende Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung zu Tage gefördert. Der Zeuge erklärte, er habe die Abtretungserklärungen unter „Abstimmung mit dem Steuerbüro“ vor dem Termin der Unterzeichnung am 12.12.2018 ausgearbeitet. Er meinte dann aber selbst, dass er zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Abtretungserklärungen die Überweisung vom 12.12.2018, also vom Tag der angeblichen Unterzeichnung der Abtretungserklärungen, sicher noch nicht gekannt habe, er gucke ja schließlich nicht jeden Tag in die Überweisungen. Eine Erklärung, wie dann am 12.12.2018 auch eine Abtretungserklärung bezüglich einer angeblich rechtsgrundlosen Überweisung vom gleichen Tag unterzeichnet worden sein soll, konnte der Zeuge auf Vorhalt nicht liefern. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Streitwert beläuft sich auf die Höhe der behaupteten rechtsgrundlosen Überweisungen. Die Klageanträge - obwohl nicht ausdrücklich so formuliert - dürften bei sachgerechter Auslegung so zu verstehen sein, dass die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt, nachdem ihr insgesamt jedenfalls nicht mehr als 2,5 Millionen Euro zustehen können. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die beklagten Eheleute Schadensersatzansprüche bzw. Bereicherungsansprüche geltend, die im Zusammenhang stehen mit Überweisungen einer S.GmbH [im Folgenden: S.“] an die Beklagte Ziff. 2 bzw. an den Beklagten nahestehende Personen / Gesellschaften über insgesamt 2.588.000 €. Der Beklagte Ziff. 1 soll diese Überweisungen getätigt haben; er wird als behaupteter faktischer Geschäftsführer der S. auf Schadensersatz in Höhe der gesamten Summe in Anspruch genommen; die Beklagte Ziff. 2 wird in Höhe von 1.478.000 € - nämlich in der Höhe, in der Zahlungen an sie geflossen sind - aus Bereicherungsrecht in Anspruch genommen. Die S. war als Subunternehmerin der G. M. Fachbetrieb eG tätig, einer Bauunternehmung mit Sitz in P., deren Vorstand der Beklagte Ziff. 1 ist. Wie sich aus der als Anlage K 1 vorgelegten Personalliste ergab, hatte die S. zumindest vorwiegend rumänische Mitarbeiter, die ausweislich der Liste im Großraum St. wohnhaft sind. Ordnungsgemäß bestellter Geschäftsführer der S. war im Zeitraum zwischen 19.07.2017 und 30.08.2018 Herr H.-J. K., ab dem 30.08.2018 dann Herr F. C. Auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 22.10.2018 wurde Herr C. als Geschäftsführer abberufen. Stattdessen wurde Frau K. M., die mit notariellem Vertrag vom 22.10.2018 die Anteile der Gesellschaft erwarb, zur Geschäftsführerin berufen. Der Wechsel in der Geschäftsführung wurde am 27.03.2019 im Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der S. GmbH war im streitgegenständlichen Zeitraum eine Projektgesellschaft B. mbH (s. Anl. B 17). Deren Gesellschafter wiederum waren neben dem ehemaligen Geschäftsführer Herrn K. eine M. Beratungsgesellschaft mbH (Anl. B 18). Deren Alleingesellschafterin im streitgegenständlichen Zeitraum war die Ehefrau eines Dr. J. E., Frau E. V.-E. Dr. J. E. beriet über seine Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei jahrelang den Beklagten Ziff. 1, zuletzt über eine T. & B. Gesellschaft mbH. Die Mandatsbeziehung wurde in der ersten Jahreshälfte 2021 beendet. Die T. & B. hat im hiesigen Verfahren den Gerichtskostenvorschuss gezahlt. Neben dem streitgegenständlichen Verfahren führt die Klägerin noch mehrere weitere Klagen im Zusammenhang mit Überweisungen vom Konto der S., nämlich eine Klage beim Landgericht Berlin über 960.000,00 € gegen den Beklagten Ziff. 1, eine Klage beim Landgericht Tübingen über 250.000,00 € gegen einen Mitarbeiter des Beklagten Ziff. 1, Herrn J. R., sowie eine Klage beim Landgericht Rostock über 860.000,00 € gegen eine M. I. GmbH. Gesellschafterin der Klägerin ist eine H. Holding AG mit Sitz in der Schweiz. Vom Konto der S. erfolgten im Zeitraum zwischen November 2017 und Dezember 2018 die folgenden Überweisungen, die streitgegenständlich sind: Datum Summe Empfänger Betreff 20.11.2017 25.000 € Bekl. Ziff. 2 (Konto DB) --- 05.12.2017 400.000 € Bekl. Ziff. 2 (Konto DB) „Darlehen“ 25.07.2018 600.000 € und 260.000 € M. I. GbR „Absprache“ 02.08.2018 23.000 € Bekl. Ziff. 2 (Konto DB) --- 03.09.2018 60.000 € Bekl. Ziff. 2 (Konto DB) „bekannt“ 21.11.2018 250.000 € J. R. „Vertrag von 16.11.2018“ 30.11.2018 500.000 € Bekl. Ziff. 2 (Konto BS) „Vertrag 26.11.2018“ 12.12.2018 470.000 € Bekl. Ziff. 2 (Konto BS) „Vertrag 26.11.2018“ Im Sommer 2021 verlangte die Klägerin mit Anwaltsschreiben erstmalig von der Beklagten Ziff. 2 die Rückzahlung der von ihr im Wege der Überweisungen erhaltenen Gelder. Die Klägerin behauptet, der Beklagte Ziff. 1 hab den operativen Geschäftsbetrieb der S. als faktischer Geschäftsführer geleitet. Im Innenverhältnis hätten sich die zentralen wirtschaftlichen Entscheidungen der Gesellschaft nach den Vorgaben des Beklagten Ziff. 1 gerichtet. Ihm habe die Personalführung oblegen und er habe die Arbeitseinteilung vorgenommen und die Tätigkeit auf den Baustellen überwacht. Auch im Außenverhältnis gegenüber Geschäftspartnern, Kunden und Behörden sei ausschließlich der Beklagte Ziff. 1 aufgetreten. Er habe auch den Zahlungsverkehr der S. abgewickelt. Soweit dieser Zahlungsverkehr die damalige G. M. Fachbetrieb GmbH (später eG) betraf, seien die Rechnungen unmittelbar in die Buchhaltung der S. eingepflegt worden, ohne dass die ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer der S. diese zu Gesicht bekommen hätten. Sie behauptet weiter, der Beklagte Ziff. 1 habe die streitgegenständlichen Überweisungen mittels eines Online-Bankingzugangs zum Konto der S. getätigt. Dieser sei ihm mittels einer sog. HBCI-Karte mitsamt Chipkarte und Chipkartenlesegerät vermittelt worden. Die streitgegenständlichen Überweisungen seien rechtsgrundlos erfolgt. Soweit die Gegenseite einen Darlehensvertrag vom 27.09.2017 vorgelegt hat, sei dieser gefälscht. Dies ergebe sich schon daraus, dass er als Adresse der S. (…) ausweise. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Firmensitz noch in R. gewesen. Die Adresse (…) sei erst im August 2018 angemietet worden. Im Übrigen sei ein Darlehen nie valutiert worden. Die Ansprüche der S. auf Schadensersatz seien mit Abtretungserklärungen vom 12.12.2018 an die Klägerin abgetreten worden. Der Zeuge C. habe die Abtretungserklärungen für die S. unterzeichnet. Er habe auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung organschaftliche Vertretungsmacht als Geschäftsführer der S. gehabt. Der Gesellschafterbeschluss vom 22.10.2018, mit dem er als Geschäftsführer abberufen wurde, sei erst nach Unterzeichnung der Abtretungserklärungen wirksam geworden. Er sei ihm nämlich am 22.10.2018 noch nicht bekannt gegeben worden, sondern erst am Anfang des Jahres 2019. Anzumerken ist, dass die Klägerin ursprünglich abweichend davon vorgetragen hatte, Herr F. C. sei bis 27.03.2019 (also bis zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung) Geschäftsführer der S. gewesen (s. GA 5). Die Klägerin beantragt (Klageschrift vom 23.12.2022, GA 1 ff. i.V.m. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022, Seite 2, GA 107 sowie vom xx.xx.2022, Seite 21, GA 177 (Bezugnahme)) 1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, a. an die Klägerin 2.588.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag • von 25.000,00 € seit dem 21.11.2017, • aus 400.000,00 € seit dem 06.12.2017, • aus 860.000,00 € seit dem 26.07.2018, • aus 23.000,00 € seit dem 03.08.2018, • aus 60.000,00 € seit dem 03.09.2018, • aus 250.000,00 € seit dem 21.11.2018, • aus 500.000,00 € seit dem 01.12.2018, • aus 470.000,00 € seit dem 12.12.2018, b. der Klägerin die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 16.219,34 € zu erstatten, 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, a. an die Klägerin 1.478.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag • von 25.000,00 € seit dem 21.11.2017, • aus 400.000,00 € seit dem 06.12.2017, • aus 23.000,00 € seit dem 03.08.2018, • aus 60.000,00 € seit dem 03.09.2018, • aus 500.000,00 € seit dem 01.12.2018, • aus 470.000,00 € seit dem 12.12.2018, b. der Klägerin die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 10.603,73 € zu erstatten. Die Beklagten beantragen: Klageabweisung. Sie behaupten, hinter der Klägerin „stecke“ Herr Dr. E., dem diese wirtschaftlich zuzuordnen sei und der diese maßgeblich steuere. Die streitgegenständlichen Überweisungen seien durch den Zeugen K., der von Herrn Dr. E. als Geschäftsführer in verschiedenen Gesellschaften „instrumentalisiert“ werde, erfolgt. Dieser habe sich auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer im August 2018 weiter um die Belange der S. gekümmert. Er allein habe Zahlungen vom Konto der S. durch Überweisungen abgewickelt. Zum Hintergrund der Überweisungen tragen die Beklagten vor, die Beklagten hätten auf Bitten von Herrn Dr. E. der wirtschaftlich von ihm kontrollierten S. GmbH – wie im Übrigen auch anderen Herrn Dr. E. bzw. seiner Familie zuzuordnenden Gesellschaften sowie ihm persönlich – erhebliche Geldbeträge zur Verfügung gestellt, zu deren (teilweisen) Rückzahlung die Überweisungen gedient hätten. Konkret habe es sich insbesondere um ein Darlehen der Beklagten Ziff. 2 an die S. GmbH über 2 Mio. Euro vom 27.09.2017 gehandelt (Anl. B 25). Dieser Darlehensvertrag entstamme der Feder des Herrn Dr. E., der auch dafür gesorgt habe, dass er von Herrn K. als Geschäftsführer der Darlehensnehmerin unterschrieben worden sei. Die Geldübergabe habe in bar im S.-Hotel in B. stattgefunden. Der vermögende Beklagte Ziff. 1 habe über hohe Bargeldbestände, eine entsprechende Sammlung von Schmuck- und Kunstgegenständen und umfangreiche Edelmetallbestände verfügt. Hohe Barzahlungen seien für ihn nicht unüblich gewesen. Soweit die streitgegenständlichen Beträge den Betrag des Darlehens mit der Beklagten Ziff. 2 übersteigen, wird vorgetragen, dass diese Überweisungen ebenfalls zur Rückzahlung von Geld gedient hätten, welches der Beklagte Ziff. 1 der S. GmbH in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt habe. Die Abtretungserklärungen, die auf den 12.12.2018 datieren, seien gefälscht. Die Unterschrift stamme nicht vom Zeugen C. Die Abtretungserklärungen seien jedenfalls nicht schon zum angegebenen Datum erfolgt, sondern rückdatiert. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den gesamten übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., K. und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022 verwiesen (GA 157 ff.). Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagten haben der Klagerücknahme widersprochen. Daraufhin hat die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Erklärung eines Verzichts beantragt. Die Beklagten sind dem entgegengetreten.