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Beschluss

18 UF 78/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wenn das Gesamteinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund des einvernehmlich durchgeführten begrenzten Realsplittings den Grenzwert von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) übersteigt, dann gehören die Unterhaltsleistungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (Anschluss BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 5/92 und BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 KR 11/20 R). 2. Weil der Beitragssatz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach einem festen Prozentsatz bemessen wird, kommt es nicht darauf an, ob im Fall von Einkünften aus Erwerbstätigkeit eine weitere Beitragspflicht besteht, solange die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 VI SGBV nicht überschritten wird (Anschluss BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 5/92). Die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit durch die unterhaltsberechtigte Person, die zu einer Zurechnung fiktiver Einkünfte führt, kommt erst beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen. 3. Es ist unerheblich, wenn der Gesamtbetrag des geleisteten Unterhalts die Höhe des begrenzten Realsplittings übersteigt, da diese Begrenzung für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Relevanz hat (Anschluss BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 KR 11/20 R).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluß des Amtsgerichts Pankow vom 2. August 2022 – 12 F 11572/13 – abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 7.502,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.393,57 Euro seit dem 4. Juni 2014 sowie aus weiteren 6.108,93 Euro seit dem 24. September 2018 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 17 % und der Antragsgegner 83 % zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 9.030,97 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn das Gesamteinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund des einvernehmlich durchgeführten begrenzten Realsplittings den Grenzwert von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) übersteigt, dann gehören die Unterhaltsleistungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (Anschluss BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 5/92 und BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 KR 11/20 R). 2. Weil der Beitragssatz zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach einem festen Prozentsatz bemessen wird, kommt es nicht darauf an, ob im Fall von Einkünften aus Erwerbstätigkeit eine weitere Beitragspflicht besteht, solange die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 VI SGBV nicht überschritten wird (Anschluss BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 5/92). Die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit durch die unterhaltsberechtigte Person, die zu einer Zurechnung fiktiver Einkünfte führt, kommt erst beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen. 3. Es ist unerheblich, wenn der Gesamtbetrag des geleisteten Unterhalts die Höhe des begrenzten Realsplittings übersteigt, da diese Begrenzung für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Relevanz hat (Anschluss BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 KR 11/20 R). Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluß des Amtsgerichts Pankow vom 2. August 2022 – 12 F 11572/13 – abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 7.502,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.393,57 Euro seit dem 4. Juni 2014 sowie aus weiteren 6.108,93 Euro seit dem 24. September 2018 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 17 % und der Antragsgegner 83 % zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 9.030,97 Euro. I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner in dem am 30. Dezember 2013 begonnen Verfahren die Erstattung von Aufwendungen (Einkommenssteuerzahlungen, Steuerberatungskosten, Krankenkassenbeiträge) als Folge des in einem Vergleich zwischen den Beteiligten aus dem Jahr 2008 vereinbarten Realsplittings. Die Beteiligten sind seit dem 7. September 2010 rechtskräftig geschiedene frühere Ehegatten. Sie lebten seit September 2006 getrennt; seitdem zahlte der Antragsgegner Kindes- und Trennungsunterhalt. Am 4. April 2008 schlossen sie vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee – 12 F 1435/07 – einen Vergleich, der u.a. seine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.750,00 Euro ab dem 1. April 2008 sowie die Zahlung von Rückständen auf Trennungs- und Kindesunterhalt vorsah. Ferner verpflichtete sich die Antragstellerin, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen und die Anlage U zur Einkommenssteuererklärung für die Jahre ab 2007 abzugeben und zu unterschreiben; der Antragsgegner verpflichtete sich, der Antragstellerin die aus dem begrenzten Realsplitting entstehenden Nachteile einschließlich etwaiger festzusetzender Steuervorauszahlungen gegen Nachweis zu erstatten. Das begrenzte Realsplitting wurde in den Jahren 2007 bis 2010 durchgeführt, in den Jahren 2007 bis 2009 in Höhe des jeweiligen steuerlichen Höchstbetrages, im Jahr 2010 wegen Unterhaltszahlungen in Höhe von 10.500,00 Euro. Die AOK Nordost teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. September 2011 mit, daß sie ab 2008 nicht mehr über den Antragsgegner familienversichert sein könne, weil ihr Einkommen mit Blick auf die Unterhaltszahlungen die Freibeträge übersteige. Die Antragstellerin stellte die Krankenkassenbeiträge – in Gestalt von Freistellungsansprüchen – in dem Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Kammergericht (12 F 6794/12 bzw. 18 UF 22/13) hilfsweise zur Aufrechnung. Der Senat hat im Beschluß vom 5. November 2013 – 18 UF 22/13 – angenommen, daß die Aufrechnung – anders als damals noch vom Amtsgericht angenommen – nicht durchgreife. Die Antragstellerin hat zunächst mit Antrag vom 30. Dezember 2013 die Freistellung von Forderungen der AOK Nordost für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2010 in Höhe von 692,00 Euro begehrt; der Antrag ist am 4. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Antragserweiterung vom 23. April 2014 hat sie die Freistellung von Forderungen der AOK Nordost für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 5.816,00 Euro beantragt, ferner die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 2.018,89 Euro auf – nach ihrer Behauptung von ihr bezahlten – Steuernachzahlungs-Forderungen des Finanzamts für 2008 und 2009 sowie die Zahlung von 504,89 Euro als Ersatz für Steuerberaterkosten, die ihr der Antragsgegner in Rechnung gestellt hatte, begehrt. Der Schriftsatz ist dem Antragsgegner am 4. Juni 2014 bekanntgegeben worden. Mit der Behauptung, die Krankenkassenbeiträge nachgezahlt zu haben, hat sie ihren Antrag im Verlauf des Rechtsstreits von Freistellung auf Zahlung umgestellt. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, daß die geltend gemachten Aufwendungen durch das begrenzte Realsplitting verursacht worden sind. Die Höhe der Krankenkassenbeiträge sei ihr erst durch die Schreiben der XXX vom 5. September 2011 bekanntgeworden. Der Antragsgegner wendet fehlende Ursächlichkeit des Realsplittings für die behaupteten Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin ein, ferner erhebt er die Einrede der Verjährung und beruft sich auf Verwirkung der Ansprüche wegen Prozeßbetrugs in einem weiteren vorangegangenen Verfahren wegen Trennungsunterhalts (Amtsgericht Pankow/Weißensee 12 F 6742/09 – Kammergericht 18 UF 139/10) sowie wegen Zeitablaufs. Er vertritt die Auffassung, daß die Verjährung durch die Aufrechnungserklärung in dem vorangegangenen Verfahren – die ohnehin nicht hinreichend bestimmt gewesen sei – nicht gehemmt sein könne, weil eine Aufrechnung mit einem Befreiungsanspruch von vornherein nicht möglich sei. Die Verjährung der Ansprüche wegen der Krankenkassenbeiträge bzw. wegen Wegfalls der Familienversicherung beginne außerdem nicht mit der konkreten Zahlungsfestsetzung, sondern mit der Kenntnis vom Bescheid über den Wegfall der Familienversicherung, der vor der Festsetzung der Zahlungspflicht ergehe. Ein solcher Bescheid müsse der Antragstellerin bereits vor den Mitteilungen über die Beitragshöhe zugegangen sein. Jedenfalls sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Antragstellerin im Verlaufe des Jahres 2009 die Mitteilung der Krankenkasse bekommen habe, aus dem sich ergab, daß die Unterhaltszahlung für die Berechnung der Beiträge nicht herangezogen worden sei. Es habe nämlich bei der Antragstellerin gelegen, die Krankenkasse frühzeitig über ihr Einkommen zu unterrichten; es könne nicht zu ihrem Vorteil gereichen, wenn sie das unterlassen habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, die Mitteilung unterlassen zu haben und so den Verjährungsbeginn verzögert zu haben. Er vertritt ferner die Auffassung, die tlw. Umstellung von Freistellung auf Zahlung stelle eine Klagerücknahme dar und müsse die Kostenlast der Antragstellerin zur Folge haben. Aufgrund der Scheidung am 7. Sept. 2010 seien Ansprüche zwischen den Beteiligten seit dem 31. Dezember 2013 verjährt. Das Amtsgericht hat dem Antrag in der Hauptsache bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 24. August 2023 hat die Antragstellerin erklärt, wegen eines Betrags von 1.129,14 Euro nebst Zinsen seit dem 18. Mai 2011 verzichte sie auf die Rechte aus dem Beschluß des Amtsgerichts Pankow zum Az. 12 F 11572/13. Der Antragsgegner habe erstmals den Kontoauszug der Postbank vorgelegt, aus dem sich seine Zahlung des Betrags ergebe. II. A. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FamFG) und begründet worden (§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG – vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 611/14 –, juris Rn. 9). 2. Entsprechend seiner Ankündigung entscheidet der Senat ohne erneute Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). 3. Der Senat entscheidet in der dem Geschäftsplan entsprechenden Besetzung. Die Richterin am Kammergericht XXX ist wegen ihrer Vorbefassung im Mediationsverfahren zwischen den Beteiligten gehindert, in der Sache tätig zu werden. Da die Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, sondern im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, ist nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts 2023 Rn. 166 ein Mitglied des 13. Zivilsenats als Vertreter heranzuziehen. Daß im Fall der Vertretung bei einer schriftlichen Entscheidung nicht Rn. 167 des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts gilt, der die Vertretung in den Zivilsenaten ausschließlich bei der mündlichen Verhandlung betrifft, sondern die allgemeine Vertretungsregelung für Zivilsenate greift, ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelungen in den zitierten Randnummern. Hinter der Regelung steht die Absicht, die höhere Belastung durch Sitzungsvertretungen gerade in Familiensachen angemessen zu verteilen. Der Senat hat am 27. Juni 2023 in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden Besetzung verhandelt (GVPl des Kammergerichts für 2023, III. Allgemeine Grundsätze der Geschäftsverteilung Rn. 167 = S. 81). Vor Heranziehung der Richterin am Kammergericht XXX zu dem Termin am 27. Juni 2023 war zuletzt Richterin am Kammergericht XXX aus dem 17. Zivilsenat am 24. Januar 2023 als Vertreterin zu einer Sitzung des 18. Zivilsenats hinzugezogen worden. Richterin am Kammergericht XXX ist im Jahr 2023 sowohl im 15. Zivilsenat (zu einem Zehntel) als auch im 17. Zivilsenat (zu neun Zehntel) tätig, wie auch der dem Antragsgegner vorliegende Geschäftsverteilungsplan ausweist; eine Übersendung weiterer Versionen der Geschäftsverteilungspläne des Kammergerichts an den Antragsgegner erscheint nicht erforderlich. B. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. 1. Krankenkassenbeiträge zur XXX aus der freiwilligen Versicherung Die Antragstellerin verlangt den Ausgleich von ihr in der Zeit zwischen dem 1. April 2008 bis zum 31. Mai 2010 entstandenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung mit der Begründung, es handele sich um Nachteile, die ihr infolge des im Vergleich vom 4. April 2008 vereinbarten steuerrechtlichen Realsplitting entstanden seien; nach dem Vergleich sei der Antragsgegner zu deren Ausgleich verpflichtet. a. Die der Antragstellerin mitgeteilten Krankenkassenbeiträge für die Jahre 2008 und 2009 ergeben sich aus den von der XXX vorgelegten Schreiben vom 5. September 2011. Der Anspruch folgt aus dem von den Beteiligten am 4. April 2008 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee – 12 F 1435/07 – geschlossenen Vergleich. Darin hatte sich der Antragsgegner im Gegenzug zur Mitwirkung der Antragstellerin zum begrenzten Realsplitting verpflichtet, „der Klägerin die aus dem begrenzten Realsplitting entstehenden Nachteile einschließlich etwaiger festzusetzender Steuervorauszahlungen gegen Nachweis zu erstatten“. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Schreiben der XXX XXX vom 5. September 2011 nachgewiesen, welche Krankenversicherungsbeiträge die XXX XXX für den Trennungsunterhalt in den Jahren 2008 und 2009 erhoben hatte. Danach hatte die Antragstellerin folgende Beiträge zur Krankenversicherung (KV) und zur Pflegeversicherung (PV) zu zahlen: KV+PV-Beiträge Monate Summe 1.4.2008-30.6.2008 KV 225,75 Euro PV 34,12 Euro 259,87 Euro 3 779,61 Euro 1.7.2008-31.12.2008 KV 225,75 Euro PV 38,50 Euro 264,25 Euro 6 1.585,50 Euro 1.1.2009-30.6.2009 KV 260,75 Euro PV 38,50 Euro 299,25 Euro 6 1.795,50 Euro 1.7.2009-31.12.2009 KV 250,25 Euro PV 38,50 Euro 288,75 Euro 6 1.732,50 Euro 5.893,11 Euro Hiervon macht die Antragstellerin 5.816,00 Euro geltend, weil sie eine Aufrechnung mit Schriftsatz vom 27. September 2012 an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Geschäftszeichen 12 F 6794/12 nur in diesem Umfang zzgl. Zinsen erklärt hatte und sie zugrunde gelegt hat, daß nur in diesem Umfang die Verjährung unterbrochen wurde. Die Kosten für die Krankenversicherung sind kausal auf die Durchführung des begrenzten Realsplittings zurückzuführen. Denn vor April 2008 war die Antragstellerin über den Antragsgegner familienversichert, weil ihr eigenes Einkommen, wie es von der XXX zugrunde gelegt worden ist, bis dahin unter dem Freibetrag lag (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Antragstellerin hatte seit April 2008 – bzw. aufgrund der rückwirkenden Zahlungspflicht durch den Antragsgegner ab 2007 – ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Der vom Antragsgegner geleistete Trennungsunterhalt ist zunächst nach § 12 Nr. 1 EStG steuerfrei; durch die Durchführung des begrenzten Realsplittings wandelt er sich auf Seiten der Antragstellerin in sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG um (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 KR 11/20 R –, BSGE 134, 225, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 – 12 RK 5/92 –, FamRZ 1994, 1239, juris Rn. 17, 19; Arens, Neue und alte Praxisprobleme im Zusammenhang mit dem sogenannten begrenzten Realsplitting, FamRZ 1999, 1558, 1561). Denn das den Krankenversicherungsbeitrag bestimmende Einkommen orientiert sich an § 2 Abs. 3 EStG (je aaO). Deswegen verursacht das begrenzte Realsplitting einerseits die Umwandlung des zuvor steuerfreien Unterhalts in Einkommen im Sinne des Steuerrechts und damit andererseits die nach dem Krankenversicherungsrecht in einem prozessualen Verhältnis zum Einkommen zu berechnenden Versicherungsbeiträge (BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 – 12 RK 5/92 –, FamRZ 1994, 1239, juris Rn. 15 ff., 20; Arens S. 1562). Aufgrund der Überschreitung der Einkommensfreigrenze für Familienversicherte (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) war die Antragstellerin freiwillig versichert. Ihre Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V aE unschädlich gewesen. Dafür, daß auf den Unterhalt nach Durchführung des begrenzten Realsplittings Krankenversicherungsbeiträge in der Freiwilligen Krankenversicherung zu zahlen sind, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin auch aus anderen Gründen bereits Mitglied in der freiwilligen Krankenversicherung hätte sein müssen, gleich aus welchem Grund. In jedem Fall wurde der Unterhaltsbetrag allein aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings Teil des für die Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erheblichen Einkommens; dadurch wurden die von der XXX ermittelten Krankenversicherungsbeiträge – erstmals oder zusätzlich zu bereits zu leistenden Beiträgen – als Prozentsatz des monatlichen Unterhaltsbetrags begründet. Da der monatliche Unterhalt 2008 und 2009 schon für sich allein die Mindestbemessungsgrundlage überstieg, kommt es für diese Jahre auch nicht darauf an, wie hoch andere Einkünfte der Antragstellerin waren – gleich aus welchen Quellen, wie etwa Minijob, der (behaupteten) Schwarzarbeit oder Kapitalvermögen. Denn der Beitrag ist nach einem festen Prozentsatz zu bemessen, eine Progression oder ein regressiver Verlauf der Beitragsbemessung findet nicht statt. Auch wenn die Antragstellerin bereits 2007 in der Freiwilligen Krankenversicherung hätte sein müssen, ändert es nichts daran, daß auf den Unterhaltsbetrag Krankenversicherungsbeiträge in der Freiwilligen Versicherung zu zahlen waren, die der Antragsgegner nach dem Vergleich erstatten muß. Die Beiträge werden gem. § 223 Abs. 2 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Gemäß § 16 SGB IV umfaßt das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. § 16 SGB IV bestimmt den Begriff des Gesamteinkommens einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung (LPK-SGB IV, 3. Aufl., § 16 , Rn. 2). Liegen mehrere Einkunftsarten vor, ist die Summe hieraus zu bilden (Kreikenbohm/Dünn/Zipperer, SGB IV, 4. Aufl., § 16, Rn. 2). Dabei gehört der Unterhalt bei Durchführung des Realsplittings zum Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 KR 11/20 R –, BSGE 134, 225, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 – 12 RK 5/92 –, FamRZ 1994, 1239, juris Rn. 20 und ff.). Aufgrund des linearen Anstiegs der Beitragskosten führt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht zu einer Reduzierung der auf den Unterhalt entfallenden Krankenversicherungskosten. Die Arbeitgeberanteile beschränken sich auf die auf den Verdienst entfallenden Versicherungskosten. Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellerin so hohe Einkünfte aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis hätte erzielen können, daß sie die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden vom Antragsgegner nicht behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es kommt schon deswegen nicht darauf an, ob die Antragstellerin unterhaltsrechtlich die Obliegenheit getroffen haben mag, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Im übrigen ergibt sich aus der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin nicht, daß sie hinsichtlich des Nachteilsausgleichs so zu stellen wäre, als hätte eine Erwerbspflicht bestanden. Bei einer Erwerbsobliegenheit steht es dem Unterhaltsgläubiger frei zu entscheiden, ob er einer Tätigkeit nachgeht. Da der Nachteilsausgleich die Antragstellerin so stellen muß, als sei kein Realsplitting erfolgt, darf ihr der Ausgleich der Krankenversicherungskosten nicht unter Berufung auf eine Obliegenheit verwehrt werden. Nur ergänzend soll daher darauf hingewiesen werden, daß auch bei einer von der Antragstellerin im Jahr 2009 ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht automatisch die Möglichkeit des Verbleibs in der Familienversicherung entfallen wäre. Eine selbständige Tätigkeit steht dem Verbleib in der Familienversicherung nicht per se entgegen, entscheidend ist, ob die in diesem Zeitraum geltende Einkommensschwelle überschritten wird. Auch daß die Antragstellerin für die Jahre 2008 und 2009 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf den vollen Unterhalt von 1.750,00 Euro und nicht nur auf den Betrag des steuerlich wirksamen begrenzten Realsplittings zu zahlen hat, ist kausal auf das Realsplitting zurückzuführen. Denn hätte der Antragsgegner auf das Realsplitting verzichtet, wäre die Antragstellerin nicht aus der Familienversicherung gefallen, und es wären keine Beiträge nach einem Einkommen von 1.750,00 Euro angefallen. Hätte die Antragstellerin keinerlei Verdienst, so wären gleichwohl allein wegen des Realsplittings die auf den Unterhaltsbetrag entfallenden Versicherungsbeiträge zu zahlen gewesen. Hätte sie eigene Einnahmen, wäre nach dem Vorstehenden gleichwohl der Beitragssatz auf den vollen Unterhalt zu beziehen. Die Beitragsbemessung durch die XXX nach dem Gesamtbetrag des Unterhalts ist nicht deswegen fehlerhaft, weil nur der Betrag, der steuerrechtlich im Rahmen des begrenzten Realsplittings abgesetzt werden kann, anzusetzen wäre (13.805,00 Euro abzüglich Werbungskosten, hier pauschal 102,00 Euro, d.h. monatlich 1.141,92 Euro). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die steuerrechtliche Begrenzung des Realsplittings für die Beitragsbemessung im Sozialrecht, hier für die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, nicht von Bedeutung. Es ist vielmehr der volle Unterhalt anzusetzen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 KR 11/20 R –, BSGE 134, 225 (vorgesehen), SozR 42500 § 240 Nr 38, juris Rn. 13 ff., 17). b. Hinsichtlich der Krankenkassenbeiträge für die Monate Januar 2010 und April und Mai 2010 hat die Beschwerde des Antragsgegners teilweise Erfolg. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30. Dezember 2013 hat die Antragstellerin Freistellung von den von ihr der XXX geschuldeten Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit von Januar bis Mai 2010 in Höhe von zusammen 692,00 Euro begehrt; mittlerweile verlangt sie Erstattung der von ihr gezahlten Beiträge. Die Antragstellerin hat hier Ausgleich nur in der Höhe verlangt, in der der Mindestversicherungsbeitrag zu bemessen ist, nämlich monatlich 138,40 Euro (KV 121,79 + PV 16,61 Euro). Das beruht darauf, daß durch den Senat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners für diese Monate wegen Zurechnung fiktiver Einkünfte und Herabsetzung nach § 1579 BGB wegen Prozeßbetrugs auf 326,00 Euro monatlich reduziert worden ist (Beschluß des Senats vom 20. April 2012 – 18 UF 139/10). Zusammen mit ihrem Einkommen als Tagesmutter im Jahr 2010 ist die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 1. Teils. SGB V iVm. § 18 SGB IV, die im Jahr 2010 monatlich 365,00 Euro betrug (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die für 2010 bei 2.555,00 Euro lag), in einzelnen Monaten überschritten. Soweit der Antragsgegner rügt, die Antragstellerin habe dafür keine Belege vorgelegt, ergeben sich die Belege aus der Berechnung der XXX, die offenbar hinreichende Anhaltspunkte für das Einkommen hatte und auf der Grundlage die Beiträge festsetzte. Andererseits war nach dem Vortrag der Antragstellerin in den Monaten Januar bis Mai 2010 das mindestens anzusetzende Einkommen für die Beitragsbemessung nicht erreicht, das im Jahr 2010 bei 851,67 Euro lag (§ 240 Abs. 4 S. 1 SGB V – je Kalendertag der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, also bei 30 Tagen im Monat (§ 223 Abs. 2 S. 2 SGB V) ein Drittel des Monatsbeitrags; s. Schreiben der XXX vom 5. September 2011 für die Zeit ab Juni 2010: 851,67 Euro, das ist ein Drittel von 2.555,00 Euro). Für Januar 2010 hat die Antragstellerin keinen Anspruch. Bei fehlendem Verdienst im Januar 2010 wurde durch die Zahlung eines Unterhalts von 326,00 Euro die Grenze für die Familienversicherung (365,00 Euro) nicht überschritten. Die Antragstellerin hätte nach ihrem Vortrag – wie in der Zeit ab Juli 2010 bis zur Scheidung – in der Familienversicherung abgesichert sein können. Daher ist für Januar 2010 durch das begrenzte Realsplitting in Höhe des geschuldeten Unterhalts kein Nachteil entstanden. Im Februar und März 2010 hat die XXX ein eigenes Einkommen der Antragstellerin von 286,00 Euro angesetzt. Zusammen mit dem Unterhalt von monatlich 326,00 Euro wurde die Grenze des in der Familienversicherung zulässigen Verdienstes überschritten, weil das Einkommen dann 612,00 Euro betrug. Damit war die Unterhaltszahlung ursächlich für die Notwendigkeit einer freiwilligen Versicherung. Sie wurde nach der Mindestbemessungsgrenze berechnet und ist allein auf das Realsplitting zurückzuführen. Der Antragsgegner schuldet daher für diese Monate die volle Beitragslast von 138,40 Euro. Für die Monate April und Mai 2010 betrug das Einkommen der Antragstellerin aus der Tätigkeit als Tagesmutter monatlich 572,84 Euro. Damit hatte sie selbst die Ursache dafür gesetzt, daß sie aus der Familienversicherung ausschied und sich freiwillig versichern mußte. Der Höhe nach bestimmten sich ihre Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 851,67 Euro. Der Unterhalt des Antragsgegners war dann nur insoweit ursächlich für die Krankenversicherungsbeitragslast der Antragstellerin, als das mindestens anzusetzende Einkommen von 851,67 Euro überschritten war. Das war um 47,17 Euro der Fall. Auf dieses Einkommen entfielen Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge von 7,03 Euro (14,9 %) und 1,04 Euro (2,2 %), zusammen 8,07 Euro monatlich. Der Antragsgegner kann sich aus den oben erörterten Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seinerseits eine Verpflichtung zum Nachteilsausgleich für die Krankenversicherungskosten nicht bestehe, weil die Antragstellerin im Jahr 2010 einer Erwerbsobliegenheit unterzogen worden ist. Ab Juni 2010 war die Antragstellerin wieder in der Familienversicherung mitversichert. Für 2010 ist der Antrag daher nur in Höhe von 2 x 138,40 + 2 x 8,07 Euro begründet, zusammen 292,93 Euro. c. Der Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht verjährt. Familienrechtliche Ansprüche unterliegen grundsätzlich – wie auch der Nachteilsausgleichsanspruch beim Realsplitting – der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (Wever in: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl. 2023, Rn. 674; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 195 BGB Rn. 10). Hier besteht die Besonderheit, daß der Anspruch auf Nachteilsausgleich bereits in einem vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich, der dem Abschluß eines Gerichtsverfahrens diente, festgelegt ist. Damit liegt ein Fall von § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB vor; danach verjähren Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen innerhalb von 30 Jahren. Für die Eigenschaft, ein „vollstreckbarer“ Vergleich zu sein, kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Anspruch selbst vollstreckbar ist; auch ein Anspruch, der in einem gerichtlichen Vergleich lediglich dem Grunde nach festgestellt bzw. verabredet wird, unterfällt § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB (BGH, Urteil vom 6. März 1990 – VI ZR 44/89 – NJW-RR 1990, 664, juris 17 zu der dem § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechenden Norm des § 218 Abs. 1 a.F. BGB [in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung]; Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 197 Rn. 57; Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 197 Rn. 8; NK-BGB/Budzikiewicz, 4. Aufl. 2021, § 199 Rn. 63, BeckOK BGB/Henrich, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 197 Rn. 20; s.a. zu dem ähnlichen Fall eines Anerkenntnisses eines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 – VI ZR 30/83 – NJW 1985, 791, juris Rn. 15). Bei der Ersatzpflicht für die monatlich neu fällig werdenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge greift allerdings § 197 Abs. 2 BGB. Danach gilt für derartige Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (zur Abgrenzung s. Staudinger aaO Rn. 66: Entscheidend dafür, ob es sich um eine monatlich neu fällig werdende Forderung im Sinne der Vorschrift handelt, ist, ob es sich um nur eine Schuld handelt, deren Erfüllung nur zeitlich gestreckt wird – wie zB die in monatlichen Raten erfolgende Darlehensrückzahlung –, oder ob mehrere Ansprüche vorliegen, die in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbständig entstehen – Hauptanwendungsfälle sind Unterhalt und Miete). Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – und die Pflicht zu deren Ersatz – entstehen monatlich neu (§ 10 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist), mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09, WM 2010, 2081 – juris Rn. 22 m.w.N.; Beschluß vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 191; vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15 – NJW 2015, 1818, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 16. September 2010 – IX ZR 121/09 –, juris Rn. 22; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1990 aaO juris Rn. 191 f.; Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199 Rn. 4 f.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 4; Grüneberg/Ellenberger, BGB 82. Aufl. 2023, § 199 Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 199 BGB Rn. 3). Auf eine frühzeitige Feststellungsklage kann die Antragstellerin nicht verwiesen werden; eine solche wäre hier ohnehin unzulässig, weil ein Titel in Gestalt des vollstreckbaren Vergleichs vom 4. April 2008 (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bereits bestanden hat, in dem der Anspruch dem Grunde nach vom Antragsgegner anerkannt worden war. Die Antragstellerin muß sich nicht deswegen so behandeln lassen, als wäre der Anspruch schon im Jahr 2009 fällig geworden, weil sie die XXX nicht über ihr unterhaltsbedingtes Einkommen unterrichtet hat. Der Antragsgegner unterstellt der Antragstellerin, daß sie grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verhindert habe, daß die Verjährung für mögliche Ansprüche beginnt. Eine – unterstellte – Verletzung der Pflicht der Antragstellerin gegenüber der XXX, bereits früher ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen, führt nicht zu einem früheren Verjährungsbeginn, da diese Pflicht nicht drittschützende Wirkung gegenüber dem Antragsgegner hat. Außerdem hat der Antragsgegner selbst mit Schreiben vom 29. Mai 2009 die XXX über den Trennungsunterhalt und das Realsplitting informiert. Daß die Beitragsbescheide für 2008 und 2009 erst 2011 erlassen wurden, kann also nicht auf der fehlenden Information der XXX beruhen. Nachdem nicht einmal der Antragsgegner, der Rechtsanwalt und Steuerberater ist, die Folgen der Durchführung des begrenzten Realsplittings vollständig erfaßt hatte, weil mindestens zweifelhaft ist, daß die Steuerersparnis auf seiner Seite den Umfang der Nachteile durch Steuer und Krankenversicherungsbeiträge übersteigt – der Antragsgegner hat im Termin vor dem Senat eingeräumt, daß das nicht der Fall ist –, kann der Antragstellerin ein entsprechender Vorsatz nicht unterstellt werden. Entsprechend kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, daß die Antragstellerin bereits aufgrund der Steuerbescheide hätte wissen müssen, welche Krankenversicherungskosten auf sie zukommen. Denn der Antragsgegner selbst hat bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch zu machen (der Vergleich eröffnete ihm nur die Option, nicht die Verpflichtung hierzu), die Krankenversicherungskosten offenbar nicht berücksichtigt. Die Behauptung der Antragstellerin, er habe diese Folgen selbst nicht bedacht, hat der Antragsgegner nicht bestritten. Die Antragstellerin hat klageweise zunächst einen Anspruch auf Freistellung geltend gemacht (Antragsschrift vom 30. Dezember 2013 S. 2; Antragserweiterung vom 23. April 2014, Seite 1), der sich darauf stützte, daß die Antragstellerin die nachträglich erhobenen Beiträge noch nicht gegenüber der Krankenkasse hatte ausgleichen können. Zum Verjährungsbeginn des Freistellungsanspruchs allgemein hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs nach § 257 BGB nicht auf den Schluß des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluß des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09 –, BGHZ 185, 310-322, juris Rn. 20 ff., 22). Dabei handelt es sich nicht um eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall, sondern um eine generelle Auslegung des Gesetzes (§§ 257, 199 BGB) im Hinblick auf die Problematik, daß der Anspruch, von dem freizustellen ist, nicht selten erst nach dem Befreiungsanspruch fällig wird. Damit hat der Bundesgerichtshof eine ähnliche Rechtsprechung zum alten Verjährungsrecht fortgesetzt (vgl. BGH aaO Rn. 21). Sie ist auch nicht abhängig von den Besonderheiten des dortigen Falles, sondern ist als allgemeine Regel formuliert (s. aaO Rn. 22). Auch hat der Bundesgerichtshof für den Nachteilsausgleich beim Realsplitting, der durch Steuerlast begründet ist, darauf hingewiesen, daß der Rückgriff erst möglich ist, wenn der Bescheid vorliegt, weil erst dann die Forderung bestimmt werden kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 – XII ZR 108/02 – FamRZ 2005, 1162, juris Rn. 20 aE). Das Amtsgericht hat daher zutreffend die Grundsätze, die das OLG Saarbrücken für die Verjährung des Ausgleichsanspruchs für Einkommenssteueraufwand angenommen hat, nämlich die Kenntnis von dem Bescheid, für den Verjährungsbeginn wegen des Aufwands für Krankenversicherungsbeiträge herangezogen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluß vom 11. März 2009 – 6 WF 19/09 – FamRZ 2009, 1905, juris Rn. 10; dem folgend etwa Griesebach in Krenzler/Borth, Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012, Kap. 6 Rn. 399 – in Juris; Wever in: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl. 2023, Rn. 674 bei Fn. 222, je unter Bezug auf OLG Saarbrücken aaO; s.a. für Steuernachteile OLG Frankfurt, Urteil vom 3. April 2009 – 1 UF 218/08 –, juris Rn. 27: Verjährungsbeginn frühestens mit Rechtskraft des Steuerbescheids, der die Steuerlast des Berechtigten ausweist). Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Krankenversicherungsbeiträge bereits mit dem Ausscheiden der Antragstellerin aus der Familienversicherung fällig gewesen seien, da die Beitragspflicht mit der Versicherungspflicht entstehe. Die Krankenversicherungsbeiträge in der freiwilligen Versicherung werden erst aufgrund eines Bescheids ggf. vorläufig – etwa bei vorhandenem Arbeitseinkommen (§ 240 Abs. 4a S. 1 SGB V) – und später endgültig nach dem im Einkommenssteuerbescheid festgesetzten Einkommen festgesetzt. Die Verjährung des Freistellungsanspruchs der Antragstellerin wegen der Beiträge zur Krankenversicherung konnte demnach erst mit Festsetzung der Beiträge durch die XXX beginnen. Das ist durch die Schreiben der XXX vom 5. September 2011 geschehen. Für den Beginn der Verjährung kommt es damit auch entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht darauf an, ab wann es für die Antragstellerin erkennbar gewesen ist, daß sie aufgrund des Realsplittings aus der Familienversicherung ausscheidet. Die Verjährung begann daher, wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen, am 1. Januar 2012 und endete drei Jahre später, am 31. Dezember 2014. Der Betrag von 692,00 Euro ist mit am 4. Februar 2014 zugestelltem Schriftsatz geltend gemacht worden. Die Klageerweiterung in Höhe von 5.816,00 Euro ist zwar erst 2015 rechtshängig geworden. Hier greift jedoch § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein. Die Antragserweiterung verbunden mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag wurde dem Antragsgegner am 4. Juni 2014 bekanntgegeben. Daß dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beilag, ist unschädlich (BGH, 10.9.2015, IV ZR 255/14, Juris, Rn. 12). d. Der Anspruch ist nicht verwirkt. Der vom Senat im Verfahren 18 UF 139/10 (Beschluß vom 20. April 2012) seiner Entscheidung zugrunde gelegte Prozeßbetrug hat eine teilweise Verwirkung des laufenden Unterhalts bewirkt. Daraus ist nicht abzuleiten, daß jegliche Ansprüche der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner verwirkt wären. Der Senat hat ausdrücklich nicht einmal den laufenden Unterhalt für insgesamt verwirkt angesehen. Die Vorschrift des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft die Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist kein Unterhaltsanspruch in dem Sinne, daß er die laufenden Lebenshaltungskosten abdeckt, sondern ein Anspruch eigener Art, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 – XII ZR 108/02 – FamRZ 2005, 1162, juris Rn. 9, 11; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 – IVb ZR 39/84 – FamRZ 1985, 1232, juris Rn. 7). Er ist auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt (Beschl. v. 11. Mai 2005 Rn. 11), der den Nachteil durch die steuerliche Geltendmachung der Unterhaltszahlungen bei dem Berechtigten ausgleichen soll. Nach allgemeinen Grundsätzen konnte der Antragsgegner nicht davon ausgehen, daß die Antragstellerin auf ihren Ausgleichsanspruch wegen der im Jahr 2011 gegen sie festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge verzichten wollte. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, daß zum Ablauf einer – nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden – längeren Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (std. Rspr. des Bundesgerichtshofs, BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 – XII ZR 108/02 – FamRZ 2005, 1162, juris Rn. 19; BGH Urteil vom 4. Februar 2004 - VIII ZR 171/03 – juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 unter II 1 mwN). Die bloße - auch langwährende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen Vertrauenstatbestand, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 – XI ZR 361/01 –, BGHZ 151, 47-53, juris, Rn. 21 mwN). Weil der Nachteilsausgleichsanspruch kein Anspruch auf laufenden Unterhalt ist, unterliegt er nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur kurzen Verwirkungszeit bei Unterhaltsansprüchen (dazu etwa BGH, Beschluß vom 31. Januar 2018 – XII ZB 133/17 – FamRZ 2018, 589, juris Rn. 13; BGH NJW 2007, 1273, 1275; 2003, 128; Borth in Schwab/Ernst, Handbuch des Scheidungsrechts, 8. Aufl. 2019 § 8 Rn. 1467 und ff., 1472). Bei der kurzen Verjährungsfrist des § 195 BGB kommt, anders als bei der früheren 30-jährigen Regelverjährungsfrist, eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur unter eindeutigen Bedingungen in Betracht; denn hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 – XI ZR 19/88 – NJW-RR 1989, 818, juris Rn. 16 mwN; Kammergericht – 8. Zivilsenat –, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 8 U 163/05 – KGR Berlin 2006, 286, juris Rn. 6). Hinzu kommt, daß der Anspruch in dem Vergleich vom 4. April 2008 dem Grunde nach tituliert war. Bei titulierten Ansprüchen kommt eine Verwirkung nicht schon nach relativ kurzer Frist in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 – NJW-RR 2014, 195, juris Rn. 8 ff.: Erfüllung des Zeitmoments offengelassen bei 13 Jahren; Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 242 Rn. 93). Das Zeitmoment ist deswegen schon nicht erfüllt. Darüber hinaus sind keine Umstände erkennbar, auf die gestützt ein Vertrauen des Antragsgegners darauf begründet wäre, daß die Antragstellerin ihren Anspruch auf Freistellung von den noch nicht gezahlten bzw. mittlerweile auf Zahlung als Ausgleich für die von ihr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr geltend machen werde. Die Beteiligten standen 2009 bis 2013 in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten miteinander. Konkrete vertrauensbildende Umstände sind nicht benannt. Der Anspruch ist auch nicht wegen treuwidrigen Verhaltens der Antragstellerin verwirkt. Der Antragsgegner kann sich nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. März 1983 – IVb ZR 369/81 – FamRZ 1983, 576, juris) stützen. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann ein Ehegatte die Zustimmung zum Realsplitting verweigern darf. Hier hat die Antragstellerin ihre Zustimmung im Vergleich vom 4. April 2008 erteilt. Die Entscheidung weist zwar darauf hin, daß eine Substantiierungslast des Zustimmungspflichtigen hinsichtlich sonstiger Nachteile, wegen derer die Zustimmung verweigert werden soll, besteht und führt ergänzend dazu aus, daß ohne die Kenntnisse der sonstigen Nachteile der Unterhaltsschuldner die Vor- und Nachteile des Realsplittings nicht abwägen könne. Hier werden jedoch nicht dem Antragsgegner unbekannte Nachteile wie Wegfall von Wohngeld oder Ausbildungsförderung geltend gemacht. Daß die Antragstellerin bei Bezug von als Einkommen steuerlich zugewiesenem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.750,00 Euro nicht mehr familienversichert sein konnte, bedurfte keiner weitergehenden Information des Antragsgegners. Daß die Antragsgegnerin, die bis zur Trennung der Beteiligten nicht privat krankenversichert war, weiterhin gesetzlich krankenversichert geblieben ist, entsprach dem Normalfall und ist damit nicht ein Nachteil, der im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1983 (aaO) auf besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn die Unterhaltsleistungen unter der Freigrenze der Familienversicherung liegen. Dies war lediglich hinsichtlich der Unterhaltsleistungen Januar bis Mai 2010 der Fall. Das ist jedoch erst durch den Beschluß des Senats vom 12. April 2012 im Verfahren 18 UF 139/10 festgelegt worden. Außerdem lagen die Unterhaltszahlungen so geringfügig unter der Freigrenze (329,00 Euro Unterhalt gegenüber der Freigrenze von 365,00 Euro), daß der Antragsgegner aufgrund der vorhandenen Kenntnis über die Einkünfte der Antragsgegnerin wissen mußte, um darauf zu schließen, daß jedenfalls die Freigrenze überschritten wird (Differenz 39,00 Euro), wie es in den Vorjahren aufgrund des höheren Unterhalts bereits der Fall war. Auch die Höhe des auf den Unterhalt entfallenden Versicherungsbeitrags konnte der Antragsgegner ohne Kenntnis der sonstigen Einkünfte anhand der veröffentlichten Beitragssätze ermitteln. 2. Anspruch auf Ausgleich von Steuernachteilen Der Antragstellerin sind steuerliche Nachteile durch das Realsplitting entstanden, deren Ausgleich sie verlangt. Der Anspruch auf Ausgleich von Steuernachteilen ist nur teilweise begründet. Unbegründet ist der Anspruch, soweit die Antragstellerin Zahlung auf die Einkommenssteuer für 2008 verlangt hat. Die Antragstellerin hat wegen der geltend gemachten Steuernachteile für 2008 den Verzicht auf den ihr im angefochtenen Beschluß zugesprochenen Anspruch in Höhe von 1.129,14 Euro erklärt. Die Voraussetzungen für eine Verzichtsentscheidung nach § 306 ZPO liegen aber nicht vor, weswegen in der Sache zu entscheiden ist. Der Verzicht auf den Anspruch führt nach § 306 ZPO iVm. § 113 Abs. 1 FamFG bei Vorlage der Voraussetzungen zu einem der Rechtskraft fähigen Urteil, in dem aufgrund des Verzichts ohne weitere Prüfung in der Sache die Klage abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1967 – VII ZR 166/63 –, BGHZ 49, 213-218, juris Rn. 18). Das Verzichtsurteil hat weitergehende Folgen als die Klagerücknahme nach § 269 ZPO. Diese beendet zwar – anders als der Verzicht – den Rechtsstreit mit der Folge, daß die Rechtshängigkeit entfällt. Es ergeht jedoch keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch, der grundsätzlich weiterverfolgt werden könnte. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Verzichtsurteils liegen nicht vor. Die Verzichtserklärung ist nicht wirksam, weil sie voraussetzt, daß sie „bei der mündlichen Verhandlung“ erklärt wird (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1967 – VII ZR 166/63 –, BGHZ 49, 213-218, juris Rn. 13; BGH, Beschluß vom 28. September 2010 – X ZR 112/07 –, juris Rn. 3; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 306 Rn. 1; Musielak/Voit/Musielak., 20. Aufl. 2023, ZPO § 306 Rn. 3). Die Antragstellerin hat den Verzicht aber nach Ende der mündlichen Verhandlung ausgesprochen. Deswegen ist hier über den Anspruch nach Prüfung in der Sache zu entscheiden. Der Anspruch war von Anfang an unbegründet. Nicht nur hat die Antragstellerin trotz Bestreitens seitens des Antragsgegners den Kontoauszug für die behauptete Zahlung nicht vorgelegt; die Forderung ist vielmehr von Anfang bereits unbegründet gewesen, weil der Antragsgegner sie vor Einreichung des Antrags erfüllt hatte. Der Antragsgegner hat zudem in der Beschwerdeinstanz einen Kontoauszug vorgelegt, der belegt, daß er die Steuer selbst beglichen hat. Dieser Umstand ist unstreitig. Wegen des Anspruchs für das Jahr 2009 ist der Antrag begründet. Es wurden insgesamt 889,49 Euro festgesetzt (900,00 Euro Einkommenssteuer abzüglich 10,00 Euro geleisteter, nicht geschuldeter Kapitalertragssteuer bei Gegenrechnung eines Guthabens von 0,51 Euro). Die Antragstellerin hat die Zahlung belegt, der Antragsgegner ist dem nicht mehr entgegengetreten. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er zum Ausgleich der für das Jahr 2009 festgesetzten Steuern deswegen nicht verpflichtet sei, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, daß die Steuern in der geltend gemachten Höhe durch das Realsplitting verursacht worden seien; sie habe es nämlich versäumt, steuermindernd Kfz-Versicherungskosten als Sonderausgabe für zwei BMW-Fahrzeuge geltend zu machen. Es handelt sich nicht um eine Frage der Kausalität. Diese ist unzweifelhaft zu bejahen, denn ohne die Durchführung des begrenzten Realsplittings hätte es die Steuerlast aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2009 nicht gegeben. Es kann daher nur in Betracht kommen, daß die Antragstellerin gegen sie treffende Obliegenheiten verstoßen hat. Der Unterhaltsberechtigte ist durch den Nachteilsausgleich so zu stellen, daß ihm der gezahlte Unterhalt ungeschmälert verbleibt. Daher sind vom Unterhaltspflichtigen grundsätzlich sämtliche Nachteile auszugleichen, die durch die Durchführung des Realsplittings verursacht worden sind. Der Unterhaltsberechtigte ist allerdings nach Treu und Glauben gehalten, die durch das steuerliche Realsplitting entstehenden Nachteile möglichst gering zu halten (BGH, Beschluß v. 22.9.2021, XII ZB 544/20, juris Rn. 16). Diese Obliegenheit unterliegt jedoch Grenzen. So ist der Unterhaltsberechtigte nicht obligiert, eine bestimmte Form der Altersversorgung zu wählen, um letzte denkbare Steuervorteile auszuschöpfen (BGH aaO Rn. 19 ff., 22 und ff.). Beruft sich der Unterhaltsschuldner auf ein treuwidriges Verhalten des Unterhaltsgläubigers genügt es nicht, daß er die unterbliebene Möglichkeit einer Steuerersparnis geltend macht, ohne im Einzelnen darzulegen, inwieweit sich die gerügte Unterlassung steuerrechtlich ausgewirkt hätte. Das gilt hier insbesondere, weil der Antragsgegner selbst vorträgt, daß die Antragstellerin Sonderausgaben für die Versicherung eines Kleinwagens geltend gemacht habe, ohne jedoch darzulegen in welcher Höhe das erfolgt sein soll. Der Antragsgegner hat deswegen nicht dargelegt, in welcher Höhe die Steuerschuld der Antragstellerin in Abweichung von der Festsetzung im Steuerbescheid für 2009 begründet gewesen wäre. Hinzu kommt, daß der Antragsgegner ohnehin allein aufgrund der Behauptung, die Antragstellerin habe nicht alle steuerlichen Abzugsmöglichkeiten ausgeschöpft, keine Minderung des Nachteilsausgleichsanspruches herleiten kann. Der Nachteilsausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch mit einer entsprechend korrespondierenden Schadensminderungspflicht der Antragstellerin. Sie haftet dem Antragsgegner gegenüber nicht für Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen ihrer eigenen Steuererklärung, die sie nur aufgrund des Realsplittings abgeben mußte. Dem Nachteilsausgleichsanspruch können allenfalls schwerwiegende Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 242 BGB) - insbesondere in Form des mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen des Ausgleichspflichtigen - entgegengehalten werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 3. April 2009, 1 UF 2178/08, juris Rn. 22). Für derartige Verwirkungstatsachen ist der Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig. Ein solchermaßen mutwilliges, schädigendes Verhalten kann seinem Vortrag nicht entnommen werden. Die Antragstellerin hat ihre Steuererklärungen mit Hilfe eines Steuerberaters abgegeben und somit fachkundige Hilfe in Anspruch genommen. Soweit hierbei zu ihrem Nachteil - und als Folgewirkung auch zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen - Fehler unterlaufen sein sollten, stellt dies keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rücksichtnahmegebot dar. Der Anspruch ist schon deswegen nicht verjährt, weil wie oben ausgeführt, für den titulierten Anspruch auf Ersatz von Nachteilen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB gilt und der Anspruch deswegen nach 30 Jahren verjährt; ein Fall des § 197 Abs. 2 BGB liegt hier nicht vor. Aber auch dann, wenn man die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB heranzieht, ist der Anspruch nicht verjährt, weil erst mit Feststehen der Steuerlast durch Bestandskraft des Steuerbescheids die Verjährung beginnen konnte (BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 – XII ZR 108/02 – FamRZ 2005, 1162, juris Rn. 20 aE). Der Anspruch für 2009 ist mit Vorliegen des Steuerbescheids vom 30. März 2011 fällig geworden; damit hätte die Verjährung nach § 199 BGB regulär am 1. Januar 2012 begonnen. Die Verjährung wäre dann am 31. Dezember 2014 abgelaufen. Der Anspruch ist im Wege der Hilfsaufrechnung im Verfahren 12 F 6794/12 (AG Pankow-Weißensee; KG 18 UF 22/13) mit Schriftsatz vom 27. September 2012, zugestellt am 8. Oktober 2012, verjährungshemmend geltend gemacht worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Die Einwände des Antragsgegners gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung greifen nicht durch. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die Aufrechnung zulässig und begründet war; im Gegenteil, nur wenn eines davon nicht der Fall ist, kann es noch auf die Verjährung ankommen, da die Forderung andernfalls aufgrund der Aufrechnung erloschen gewesen wäre. Die Forderung, auch soweit sie die angegriffene Forderung übersteigt, ist solange im Prozeß befangen, als über sie insgesamt entschieden worden ist. Gerade wenn sie sich aus mehreren Teilforderungen zusammensetzt, ist erst mit der abschließenden Entscheidung geklärt, welcher Teil der Forderung ggf. erfolgreich aufgerechnet werden konnte. Die Antragstellerin hat die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen im einzelnen benannt. Daß deren Summe die angegriffene Forderung übersteigt, macht die Aufrechnung nicht unbestimmt, weil eine übersteigende Forderung bei der Aufrechnung nur teilweise erlischt, im übrigen bestehenbleibt, und deswegen eine Unbestimmtheit nicht verbleibt. Ähnlich wie in der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 263/00 –, BGHZ 149, 120-129, juris Rn. 13) waren die Forderungen im einzelnen benannt; die Reihenfolge der Aufrechnung ergab sich spätestens aus der Auslegungsregel des § 366 Abs. 2 BGB (aaO). Damit genügt die Aufrechnungserklärung dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Die Aufrechnungserklärung war entgegen der Annahme des Antragsgegners in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt worden. Das Amtsgericht hatte die Aufrechnung nämlich durchgreifen lassen. Der Senat hatte die Wirksamkeit der Aufrechnung in seinem Beschluß vom 15. Oktober 2013 – 18 UF 22/13 – jedoch anders gesehen und die Aufrechnung zurückgewiesen. Dabei hat er gerade nicht darauf abgestellt, daß sie zu unbestimmt sei, um überhaupt nachzuvollziehen, welche Forderungen zur Aufrechnung gestellt worden seien, sondern die Aufrechnung mit den konkret benannten Forderungen aus anderen Gründen zurückgewiesen. Die Verjährung ist auch nicht auf Grund Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB eingetreten. Es trifft zwar zu, daß die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. September 2015 beantragt hat, das Verfahren fortzusetzen und auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 14. September 2015, die Akte sei beim Kammergericht, bis zum 21. Juni 2016 zugewartet hat, bis sie an das Amtsgericht die Nachfrage gerichtet hat, warum die Akte nicht da sei. Die Antragstellerin war damit über sechs Monate im Verfahren nicht tätig geworden. Es hätte jedoch dem Amtsgericht oblegen, die Akten nach Fristablauf beim Kammergericht anzufordern und zu terminieren. Die Hemmung der Verjährung ist beendet, wenn die Parteien das Verfahren nicht betreiben. Daran fehlt es, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt und dies dafür verantwortlich ist, daß das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Nachdem das Amtsgericht den Termin wegen der Antragserweiterung der Antragstellerin aufgehoben hat, hätte es nach Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin, der förmlichen Zustellung der Antragserweiterung und Stellungnahme des Antragsgegners zur Antragserweiterung neu terminieren müssen. Eine Partei darf die Terminsbestimmung durch das Gericht abwarten, auch wenn es sich hierbei Zeit läßt. Es ist keine Obliegenheit einer Partei, zum Zweck der Verjährungsunterbrechung das Gericht an die Fortsetzung des Verfahrens zu erinnern (BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 – VII ZR 263/11 – NJW 2013, 1666 = MDR 2013, 615, juris Rn. 20). Eine Fallkonstellation, wie vom Antragsgegner anhand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs angeführt (BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 – VII ZR 283/03), liegt hier nicht vor, da hier das Gericht nicht aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen konnte, daß ein weiteres Betreiben des Rechtsstreits von einer dahingehenden Erklärung der Antragstellerin abhängen sollte (aaO, juris Rn. 16). Die Hemmung endete 6 Monate nach Abschluß des Verfahrens vor dem AG Pankow-Weißensee zum Geschäftszeichen 12 F 6794/12 (KG 18 UF 22/13) durch Beschluß des Senats vom 5. November 2013, zugestellt am 8. November 2013 (§ 204 Abs. 2 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist hätte sich demzufolge am 9. Mai 2014 fortgesetzt und hätte 26 Monate und 23 Tage bis Anfang August 2016 zu laufen gehabt. Innerhalb dieser Zeit sind die Ansprüche im hiesigen Verfahren geltend gemacht worden. Die Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung der Aufrechnung ist nicht rechtsmißbräuchlich. Das folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11. Es ist unklar, inwieweit die Antragstellerin falsche Angaben gemacht haben soll, die mit falsche Angaben im Mahnbescheid zur Erbringung der Gegenforderung vergleichbar sein sollen. Soweit der Antragsgegner sich hier auf die Behauptung der unvollständigen Offenlegung der eigenen Einkünfte berufen sollte, ist darauf hinzuweisen, daß wie oben ausgeführt, die Höhe der eigenen Einkünfte den vom Antragsgegner auszugleichenden Nachteil nicht verändert. 3. Steuerberaterkosten Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin ein Steuerberatungshonorar für das Jahr 2008 in Höhe von 504,08 Euro inkl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, das die Antragstellerin ausgeglichen hat. Ursprünglich wurde mit Bescheid vom 22. Juni 2009 vorläufig die Einkommensteuer für das Jahr 2008 auf 1.213,00 Euro, der Solidaritätszuschlag auf 48,20 Euro und die Kirchensteuer auf 109,17 Euro festgesetzt. Gegen den Bescheid erhob der Antragsgegner im Namen der Antragstellerin Einspruch, infolgedessen wurde der Bescheid abgeändert und die Einkommensteuer für 2008 auf 1.026,00 Euro, der Solidaritätszuschlag auf 10,80 Euro und die Kirchensteuer auf 92,34 Euro festgesetzt. Diese Steuerberaterkosten sind durch das begrenzte Realsplitting verursacht. Denn ohne die Durchführung des begrenzten Realsplittings hätte die Antragstellerin keine Einkünfte versteuern müssen und deswegen keinen Einspruch gegen eine unzutreffende Festsetzung einlegen müssen. Wenn der Einspruch für jeden Laien bei der ersten in Eigenregie durchgeführten Erklärung ohne weiteres hätte durchgeführt werden können, hätte der Antragsgegner ihr kurz beschreiben können, was zu tun ist, anstatt ein Mandat anzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Steuererklärung selbst bereits von einem anderen Steuerberater erstellt worden ist. Allerdings hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen des Nachteilsausgleich einen Anspruch auf Erstattung der Vergütung für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters grundsätzlich nicht. Anders liegt es, wenn der Unterhaltsgläubiger in steuerlichen Angelegenheiten unerfahren ist, nicht die Möglichkeit hat, an bereits vorliegende Veranlagungen und Bescheide anzuknüpfen, und es aus seiner verständigen Sicht auch nicht genügt, sich wegen lediglich ergänzender Fragen an das Finanzamt zu wenden (BGH, Urteil vom 13. April 1988 – IVb ZR 46/87 – FamRZ 1988, 820, juris Rn. 11, 13; OLG Köln Urt. v. 9.7.1997 – 27 UF 22/97, BeckRS 1997, 12427 Rn. 3 ff.; s.a. OLG Hamm Urt. v. 9.2.1987 – 6 UF 472/86, FamRZ 1987, 1046 = BeckRS 2009, 26231). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vor. Die Antragstellerin hatte bisher Steuererklärungen nicht selbst abgegeben. Sie konnte für die Steuererklärung auf eigene Vorlagen nicht zurückgreifen. Die Steuererklärung hatte für sie zuvor ihr Ehemann, der Antragsgegner abgegeben, der Steuerberater ist; nach der Trennung war ein anderes Steuerberatungsbüro für sie tätig. Der Antragsgegner mußte die Antragsgegnerin erst darauf hinweisen, daß sie maßgebende Abzugsposten nicht angegeben hatte. Gegen die Notwendigkeit der Kosten steht zwar das Argument, die Antragstellerin hätte aufgrund der Information des Antragsgegners die nötigen Unterlagen zu den Abzugsposten selbst einreichen können. Vor dem Hintergrund der Komplikation durch das Realsplitting und der Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin von Kosten freizustellen, ist ihr aber ausnahmsweise das Recht zuzubilligen, das Steuerhonorar, daß der Antragsgegner bei seiner Ehefrau für die Einreichung der Belege zu Steuerabzugsposten erhoben hat, ersetzt zu verlangen. Hinzu kommt, daß der Antragsgegner als Steuerberater seine Mandantin hätte darauf hinweisen müssen, daß die Honorarkosten die potentielle Steuerersparnis deutlich übersteigen würden. Nach diesem Hinweis hätte sie aufgrund der Vermutung eines beratungskonformen Verhaltens des Mandanten von der Beauftragung abgesehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß sich die Antragstellerin auch sonst für ihre Steuererklärungen der Hilfe eines Steuerberaters bedient hat. Denn zur Abgabe einer Steuererklärung war sie verpflichtet, zur Einlegung eines Einspruchs hingegen nicht. Der Anspruch ist nicht aufgrund Zeitablaufs verwirkt, insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Warum der Antragsgegner darauf hätte vertrauen dürfen, daß die Antragstellerin den titulierten Anspruch nicht geltend machen werde, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wegen Nichtbetreibens des Verfahrens kommt Verwirkung nicht nur wegen des fehlenden Zeitmoments, sondern auch nicht in Betracht, weil dem Antragsgegner die Aktenversendung wegen Rechtsmittelverfahren an das Kammergericht bekannt war, weswegen er nicht damit rechnen konnte, daß die Antragstellerin das Verfahren nicht betreiben wollte. Der Anspruch ist schließlich nicht verjährt. Die Antragstellerin hat das Honorar im Jahr 2009 an den Antragsgegner gezahlt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 hat sie ihn zur Rückzahlung des Honorars aufgefordert. Damit hätte die Verjährung nach § 199 BGB regulär am 1. Januar 2010 begonnen; wegen der familienbedingten Hemmung der Verjährung bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 207 Abs. 1 S. 1 BGB) begann die Verjährung aber erst am 8. September 2010 und wäre am 7. September 2013 abgelaufen. Der Anspruch ist dann im Wege der Hilfsaufrechnung im Verfahren 12 F 6794/12 (AG Pankow-Weißensee; KG 18 UF 22/13) mit Schriftsatz vom 27. September 2012, zugestellt am 8. Oktober 2012, verjährungshemmend geltend gemacht worden. Die Hemmung endete 6 Monate nach Abschluß des Verfahrens vor dem AG Pankow-Weißensee zum Geschäftszeichen 12 F 6794/12 (KG 18 UF 22/13) durch Beschluß des Senats vom 5. November 2013, zugestellt am 8. November 2013 (§ 204 Abs. 2 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist hätte sich demzufolge am 9. Mai 2014 fortgesetzt und hätte noch knapp 12 Monate bis Ende April 2015 zu laufen gehabt. Innerhalb dieser Zeit sind die Ansprüche im Verfahren hier geltend gemacht worden. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben Bezug genommen. Insgesamt sind der Antragstellerin folgende Forderungen zuzusprechen: Ausgleich der AOK-Kosten 2008 und 2009 5.816,00 Euro Ausgleich der AOK-Kosten 2010 292,93 Euro Steuernachzahlung für 2009 889,49 Euro Steuerberaterhonorar 2010 504,08 Euro Summe 7.502,50 Euro 4. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet, wie vom Amtsgericht dargelegt und soweit der Antrag weiterhin Erfolg hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG (OLG Oldenburg, Beschl. v. 1. Juni 2010 – 13 UF 36/10 –, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 6. September 2018 – II-4 UF 79/18 –, juris Rn.13). Die Antragstellerin hat die Kosten insoweit zu tragen, als sie wegen der Forderung auf Ersatz der Steuern für 2008 unterlegen ist, weil sie bereits in erster Instanz beweisfällig geblieben ist, nachdem der Antragsgegner die Zahlung durch sie bestritten hat. Die Umstellung von Freistellungsansprüchen auf Zahlungsansprüche beinhaltet keine Klagerücknahme, sondern ist eine Erweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 51/93 – MDR 1994, 1145, juris Rn. 18). Eine Änderung des Streitwerts hat die Umstellung nicht zur Folge, daher hat die Umstellung des Antrags auf Zahlung keine Kostenlast für die Antragstellerin zur Folge (s.a. Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 263 Rn. 15). Es besteht kein Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen; weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Der Senat legt die Rechtsprechung der Bundesgerichte seiner Entscheidung zugrunde. Im übrigen handelt es sich um die Würdigung eines Einzelfalls.