Leitsatz
IX ZR 121/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/09 Verkündet am: 16. September 2010 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO §§ 82, 86, 124 (InsO §§ 60, 155); HGB §§ 154, 242; AO § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB §§ 669, 670 Die Gesellschafter können von dem Konkursverwalter über das Vermögen einer Per- sonenhandelsgesellschaft die Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Kon- kursmasse verlangen. Entstehen der Konkursmasse dadurch Kosten, die sie allein in fremdem Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter hierfür Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern. BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses. BGH, Urteil vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Antrag vom 3. April 1997 eröffne- ten Konkursverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG. Die Klägerin zu 1 ist Komplementärin, die Kläger zu 2 und 3 sind Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Diese war Eigentümerin und Verwalterin zahlreicher Immobilien, welche sie durch Vermie- tung nutzte. Ihr letzter Jahresabschluss betrifft das Jahr 1995. Für das Jahr 1996 existiert nur ein Entwurf. Für die nachfolgenden Jahre bis einschließlich 2005 haben die Kläger bisher keine Jahresabschlüsse für die Gemeinschuldne- rin erhalten. 1 - 3 - Die Kläger nehmen den Beklagten auf Erstellung und Vorlage der ihnen fehlenden Jahresabschlüsse in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2009, 1824 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet, der Streitgegenstand jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die erhobenen Ansprüche fehle eine Rechtsgrundlage. Weder in der hier noch anwendbaren Konkursord- nung noch im Handelsgesetzbuch gebe es Rechtsvorschriften, aus denen die Kläger ihren Anspruch herleiten könnten. Insbesondere eigne sich § 82 KO nicht zur Begründung des Klagebegehrens. Zwar sei der Konkursverwalter ge- genüber dem Gemeinschuldner bereits vor Inkrafttreten des § 155 InsO grund- sätzlich zur Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung bestehe jedoch nur in demjenigen Umfang, in dem sie ohne Eröffnung des Konkursverfahrens den Gemeinschuldner träfe. Die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung nach §§ 179 ff AO gehö- re zu den konkursfreien Angelegenheiten, da die Folgen der Gewinnfeststellung nicht den Vermögensbereich der Gemeinschuldnerin, sondern die Gesellschaf- 4 - 4 - ter persönlich berührten. Gerade um diese Feststellung gehe es den Klägern ausweislich der Klageschrift. Die nach den §§ 123, 124, 86 KO bestehende Rechnungslegungspflicht verhelfe den Klägern nicht zum Klageanspruch, weil sie lediglich den Zweck habe, die Überprüfung der Geschäftsführung und Kon- kursabwicklung des Verwalters zu ermöglichen. Das auch nach Konkurseröff- nung fortbestehende Informationsrecht gemäß § 166 HGB umfasse nur die Ein- sicht in die Buchführung, so wie sie vorhanden sei, gebe den Gesellschaftern aber keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung. Im Wege der actio pro socio könnten die Kläger nicht vorgehen, weil sich der Anspruch schon nicht aus ihren Mitgliedschaftsrechten herleiten lasse. Die Buchführungspflicht nach den §§ 238 ff HGB schließlich sei letztlich öffentliches Recht zum institutionellen Gläubigerschutz und zur Unterrichtung der Allgemeinheit, nicht aber Schutzge- setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.5 1. Die Herleitung eines Anspruchs der Gesellschafter gegen den Kon- kursverwalter auf Erstellung der Jahresabschlüsse lässt sich nicht mit der Be- gründung ablehnen, die das Berufungsgericht gegeben hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Konkurs einer Kommanditgesellschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach den §§ 179 ff AO nicht dem Konkursverwalter obliegt, weil sie sich allein auf die Steuerschuld der Gesellschafter auswirkt (BFHE 128, 322 f; 175, 309, 311 ff; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 34 AO Rn. 75b; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO § 179 AO Rn. 182; Tipke/Kruse/Loose, 6 - 5 - AO/FGO 16. Aufl. § 251 AO Rn. 47; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung 2. Aufl. § 34 Rn. 29 und § 251 Rn. 38; FK-InsO/App, 5. Aufl. § 80 Rn. 15; HmbKomm- InsO/Weitzmann, 3. Aufl. § 155 Rn. 26; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 31 Rn. 36; Maus, Steuern im In- solvenzverfahren, 3. Aufl. Rn. 172). Ob dieser Grundsatz insoweit einge- schränkt werden muss, als Steuerschulden nach den §§ 57, 58 Nr. 2 KO aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen waren (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.), kann hier offen bleiben. Die Kläger wollen den Beklagten entgegen der Fehldeutung des Beru- fungsgerichts im Streitfall nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verurteilen lassen, sondern zur Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen für das Sondervermögen der Konkursmasse. Das ergibt sich sowohl aus dem Klagean- trag und der Klagebegründung als auch aus dem Schriftsatz der Kläger vom 7. April 2009, welcher das vom Kammergericht erörterte Fehlverständnis zu- rechtrücken sollte. Ausweislich dieser Schriftsätze haben die Kläger von vorn- herein hingenommen, die Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung ge- genüber dem Finanzamt selbst abgeben zu müssen, und erläutert, zur Vorbe- reitung dieser Erklärung auf die Jahresabschlüsse der Konkursmasse angewie- sen zu sein. Indem das Berufungsgericht den Streitgegenstand mit dem ferne- ren Endziel der Klage gleichgesetzt hat, ist im Ergebnis ein Klagebegehren ab- gewiesen worden, welches die Kläger überhaupt nicht verfolgt haben. Das ver- stößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 599, 600; v. 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 308 Rn. 2; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 308 Rn. 2). 7 - 6 - Auf das tatsächlich erhobene Klagebegehren trifft die Begründung des Berufungsgerichts hingegen nicht zu. Die Erstellung der Jahresabschlüsse ist, wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat, eine Aufgabe, zu deren Erfüllung ein Konkursverwalter anstelle des bisherigen Geschäftsführers verpflichtet ist (vgl. jetzt § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO; ferner BFHE 202, 395, 399 und BFH, Beschl. v. 19. November 2007 - VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334; ebenso etwa Tipke/Kuse/Loose aaO, § 251 AO Rn. 41; Frotscher, Besteuerung bei Insol- venz, 6. Aufl. S. 35). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt das dem Klagebegehren erklärtermaßen zugrunde liegende Interesse der Klä- ger, mit Hilfe der Jahresabschlüsse ihre eigene Verpflichtung zur Steuererklä- rung erfüllen zu wollen, auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die Verfolgung eigennütziger Interessen durch die Kläger entspricht in einem Zivil- prozess dem Regelfall. 8 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Klägern kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstellung der Jahresabschlüsse zustehe, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (§ 561 ZPO) als zutreffend. Denn der Klage- anspruch folgt aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, welches infolge der Konkurseröffnung zwischen dem Beklagten und den Klägern als Gesellschaf- tern der Gemeinschuldnerin entstanden ist. Ihm zugrunde liegt der Umstand, dass die Personenhandelsgesellschaft zwar Konkurssubjekt, nicht aber Steuer- subjekt ist. Infolge dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses können die klagen- den Gesellschafter jeweils aus eigenem Recht die Erfüllung der steuerrechtli- chen Buchführungspflichten für das Sondervermögen der Masse von dem be- klagten Konkursverwalter verlangen (vgl. bereits K. Schmidt, Liquidationsbilan- zen und Konkursbilanzen, S. 89). 9 - 7 - a) Die Einwendung des Beklagten während der Berufungsinstanz, er sei aufgrund der entsprechend anwendbaren §§ 154, 161 Abs. 2 HGB zur Bilanzie- rung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht verpflichtet und habe nur nach den §§ 123, 124, 86 KO Rechnung zu legen, greift nicht durch. Inwieweit die §§ 154, 161 Abs. 2 HGB nach Schließung des Geschäfts (§ 129 Abs. 2 KO) für die kaufmännische Rechnungslegung des Konkursver- walters heranzuziehen sind und die Pflicht zur periodischen Aufstellung von Jahresabschlüssen (§ 242 HGB) verdrängen (befürwortend etwa Füchsl/Weis- häupl in MünchKomm-InsO 2. Aufl. § 155 Rn. 10; ähnlich wohl BGH, Urt. v. 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522), kann im vorliegenden Zu- sammenhang dahinstehen. Für die dem Jährlichkeitsprinzip unterliegende steu- erliche Gewinnermittlung der Konkursmasse einer Kommanditgesellschaft sind die genannten Einschränkungen der Rechnungslegung jedenfalls nicht anzu- wenden (BFHE 153, 26, 28). Im Streitfall ist überdies eine Schließung des Ge- schäfts der Gemeinschuldnerin bisher nicht ersichtlich. Denn die Nutzung der Masseimmobilien durch Vermietung hat der Beklagte fortgesetzt, bis diese Ge- genstände verwertet oder freigegeben worden sind. 10 b) Die steuerrechtliche Pflicht zur Buchführung besteht nicht nur gegen- über dem Fiskus, sondern grundsätzlich auch gegenüber dem jeweiligen Ge- meinschuldner. Sie erwächst aus der Amtsstellung des Konkursverwalters, die schutzwürdige Interessen des Gemeinschuldners unmittelbar berührt (BGHZ 74, 316, 320; BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, WM 2008, 1792, 1793 Rn. 11; so auch OLG Koblenz ZIP 1993, 52, 53; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rn. 46d; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 85; MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 58 Rn. 31; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO 13. Aufl. § 60 Rn. 63; Lüke in Kübler/Prütting/ Bork, InsO § 60 Rn. 24; Hess, InsO § 60 Rn. 29; FK-InsO/Boochs, aaO § 155 11 - 8 - Rn. 19; Graf-Schlicker/Kexel, aaO § 60 Rn. 5; Smid/Leonhardt in Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsO 3. Aufl. § 60 Rn. 22; Vortmann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 31 Rn. 28; Hundertmark, BB 1967, 408, 409; Pelka/Niemann, Praxis der Rechnungslegung im Insolvenzver- fahren, 5. Aufl. Rn. 17). Allerdings befürchten noch heute einzelne Stimmen im Schrifttum eine unzulässige Verkürzung der Masse, wenn der Konkursverwalter oder Insol- venzverwalter gezwungen sei, nur zugunsten des Schuldners oder seiner Ge- sellschafter Mittel für die Erstellung steuerlicher Jahresabschlüsse aufzuwen- den (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 22; zweifelnd auch HK-InsO/ Lohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 13). Ein solcher Fall ist namentlich im Konkurs oder in der Insolvenz einer Personenhandelsgesellschaft denkbar, wenn Verluste aus der Verwaltung der Masse zu Steuererstattungsansprüchen der Gesell- schafter führen, die als Neuerwerb auch nach § 35 Abs. 1 InsO nicht in die Masse fallen, weil sie nicht in der Person des Insolvenzsubjekts Kommanditge- sellschaft (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) entstehen. Anders liegt es von vornherein bei der Versteuerung von Gewinnen aus der Masseverwaltung, für welche Kosten auch die Masse nach den §§ 57, 58 Nr. 2 KO oder § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein- zustehen hat (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.). Handelt der Konkursverwalter bei der Erklärung von Verlusten selbst unter Berücksichtigung von Rücktrags- möglichkeiten gemäß § 10d EStG, die Massekosten vermeiden können, im Er- gebnis aber nur fremdnützig, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Gesellschafter nunmehr schutzlos Steuerschätzungen ausgeliefert sind, die ihre Erstattungsansprüche verkürzen können. Vielmehr verlangt das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Konkursverwalter und den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin dann, der Masse entsprechend den §§ 669, 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch zuzubilligen, der auch als Vorschuss gefordert 12 - 9 - werden kann. Mit einer rein haftungsrechtlichen Lösung gemäß § 82 KO wäre den Gesellschaftern in einer solchen Lage auch deshalb nicht geholfen, weil sie ohne Kenntnis der Jahresabschlüsse für die Masse ihren möglichen Steuer- schaden nicht einmal erkennen und beziffern können. Wenn den Konkursver- walter, wie die Revisionserwiderung zu erwägen gibt, erst in einem Rechtsstreit, der seine Haftung gemäß § 82 KO feststellen soll, die sekundäre Darlegungs- last träfe, steuerliche Jahresabschlüsse vorzulegen, so wäre dies weder billig noch eine prozesswirtschaftliche Lösung. c) Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, dieser Verteilung der Zu- ständigkeit für die steuerliche Rechnungslegung im Innenverhältnis von Verwal- ter und Gesellschaftern stehe ihre handelsrechtliche Unteilbarkeit entgegen. Der Beklagte kann ohne Mitwirkung der Gesellschafter die Jahresabschlüsse für den von ihm verwalteten Teil des Schuldnervermögens, die Konkursmasse, erstellen. Anschließend obliegt es den Klägern, diese Teilbilanz für die von ih- nen abzugebende Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststel- lung gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO nutzbar zu machen. Dafür ist der Konkursverwalter nicht mehr verantwortlich (vgl. BFHE 175, 309 ff). Selbst wenn das Finanzamt eine Zusammenführung der vom Konkursverwalter erstell- ten Teilabschlüsse und der entsprechenden Jahresabschlüsse für das konkurs- freie Vermögen der Gemeinschuldnerin fordern sollte, wäre der Beklagte den Klägern zu einer solchen weiteren Mitwirkung nicht verpflichtet. 13 d) Es ist anerkannt, dass der Komplementär "Beteiligter" im Sinne des § 82 KO im Konkursverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft ist (BGH, Urt. v. 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, WM 1985, 423, 424; Kil- ger/K. Schmidt, KO 17. Aufl. § 82 Anm. 2; Hess, KO 6. Aufl. § 82 Rn. 63; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 68; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/ 14 - 10 - Vallender, aaO § 60 Rn. 10). Die Haftung gemäß § 82 KO knüpft an eine schon vor der haftungsbegründenden Pflichtverletzung bestehende Sonderrechtsbe- ziehung an. Diese besteht zwischen dem Konkursverwalter und allen Verfah- rensbeteiligten, denen gegenüber ihm bestimmte Amtspflichten obliegen. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht besteht im Konkurs einer Kommanditge- sellschaft gerade auch gegenüber dem Komplementär. Er bedarf insoweit min- destens ebenso sehr dieses Schutzes wie die Gemeinschuldnerin selbst (vgl. insoweit BGHZ 74, 316 ff; siehe außerdem BGHZ 93, 278, 281). Da den Ge- sellschaftern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerlich die Einkünfte der Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (vgl. BFHE 176, 472, 474; BFH/NV 1988, 477, 478 f), ist der Komplementär darauf angewiesen, dass der Konkurs- verwalter die Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin so erfüllt, dass keine ver- meidbare Steuerbelastung eintritt. Dazu bedarf es insbesondere der steuerli- chen Buchführung, weil die Gesellschafter nur mit ihrer Hilfe ihre (umfassende) Erklärungspflicht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BFHE 175, 309, 311 f) erfüllen können. Ohne ordnungsmäßige Buchführung besteht nicht nur die Gefahr, während des Konkursverfahrens entstandene Betriebsverluste nach Abschluss desselben nicht im Wege des Verlustvortrags geltend machen zu können. Das Fehlen der Buchführung wirkt sich für die Gesellschafter sogar schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum nachteilig aus: Sie können ihre per- sönliche Einkommensteuerlast nicht mindern, wenn sie die Verluste ihrer Per- sonenhandelsgesellschaft nicht belegen können (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 85). e) Die Buchführungspflicht trifft den Beklagten ferner auch im Verhältnis zu den Klägern zu 2 und 3, den Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Auch zu ihnen besteht das dargelegte gesetzliche Schuldverhältnis. Nach einer weit verbreiteten Ansicht sollen Kommanditisten zwar im Sinne des § 82 KO nicht 15 - 11 - Beteiligte des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesell- schaft sein (vgl. etwa OLG Hamm KTS 1972, 105, 106; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 8; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 60 Rn. 11). Diese formale Einordnung geht jedoch fehl (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO Rn. 69; HK- InsO/Lohmann, aaO § 60 Rn. 5 f), weil die entscheidende Frage auch hier lau- tet, ob den Konkursverwalter gegenüber den Kommanditisten besondere Pflich- ten treffen, die ihre Grundlage in seiner Amtsstellung haben. Das ist der Fall (im Grundsatz ebenso Kilger/K. Schmidt, aaO § 82 Anm. 2; Smid in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. S. 345 Rn. 28; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 60 Rn. 6; vgl. auch LG Münster MDR 1989, 1005). Jedenfalls die Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflicht berührt die Interessen gewinnberech- tigter Kommanditisten. Auch sie sind einkommensteuerrechtlich auf die Erfül- lung dieser Pflicht angewiesen, weil sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15a EStG bezogen auf ihren Gewinnanteil Steuerschuldner sind. f) Dem Anspruch der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf Vorlage der steuerlichen Jah- resabschlüsse für die Masse steht die überkommene Lehre zur (grundsätzlich fehlenden) Einklagbarkeit von Schutzpflichten nicht entgegen. Ihre Argumente greifen jedenfalls hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht des Konkursverwal- ters nicht durch. Inwieweit ihr im Übrigen noch zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung. Die steuerliche Rechnungslegungspflicht ist nicht in dem Sinne von einer anderen Hauptleistungspflicht abhängig, dass ihr ein eigen- ständiger Zweck fehlt. Das Konkursverfahren ließe sich zwar auch ohne steuer- liche Buchführung unter Einhaltung der Verfahrensziele erfolgreich durchführen. Jedoch besteht die steuerliche Buchführungspflicht auch schon vor Beginn ei- nes Konkurs- oder Insolvenzverfahrens. Schon daraus ergibt sich ihre Selbst- ständigkeit und für ein Erfüllungsverlangen genügende Bestimmbarkeit. 16 - 12 - g) Die Annahme eines Erfüllungsanspruchs der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage von Jahresabschlüssen für die Masse widerspricht schließlich den allgemeinen Grundsätzen des Konkursverfahrens nicht. 17 aa) Die Konkursordnung sieht allerdings - ebenso wie nunmehr die In- solvenzordnung - keinerlei ausdrücklich normierte Leistungspflichten vor, deren Erfüllung der Gemeinschuldner im Klagewege vom Verwalter verlangen kann. Zur Erreichung des auf bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gläu- biger gerichteten Konkurszwecks (§ 3 Abs. 1 KO, § 1 InsO) sollen der Schuld- ner und seine Organe keine Möglichkeit haben, auf die Konkursmasse einzu- wirken (Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 6 Rn. 1; Hess, KO 6. Aufl. § 6 Rn. 1; HK-InsO/ Kayser, aaO § 80 Rn. 1; Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 80 Rn. 2; Graf-Schlicker/Castrup, aaO § 80 Rn. 1). Deshalb ist ihnen Einfluss auf die Amtsführung des Konkursverwalters versagt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Sep- tember 2005 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; HK-InsO/Kayser, § 80 aaO Rn. 29; Maus/Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO § 80 Rn. 76; vgl. ferner BVerfG ZIP 1993, 686 f), der sein Amt unabhängig gerade auch vom Schuldner ausüben soll (Kilger, KO 15. Aufl. § 78 Anm. 1). Um die Einhaltung der Pflichten des Verwalters - auch zugunsten des Schuldners - zu sichern, sehen Konkurs- und Insolvenzordnung neben bestimmten Genehmigungserfordernissen zwei andere Wege vor: Gemäß § 88 KO (§ 69 InsO) steht der Verwalter unter der Aufsicht des Gläubigerausschusses und gemäß § 83 KO (§ 58 InsO) unter der Aufsicht des Konkursgerichts (Insolvenzgerichts). Letzterem gegenüber können die Verfahrensbeteiligten aufsichtsrechtliche Maßnahmen anregen (Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 83 Rn. 3). Das Konkursgericht kann dem Verwalter sodann im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens konkrete Handlungsanweisun- 18 - 13 - gen erteilen, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 KO (§ 58 Abs. 2 InsO) ein Zwangsgeld festsetzen und ihn schließlich auch gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 KO (§ 59 InsO) entlassen. Diese Aufsicht wird ergänzt durch ein zweites Instrument: Gemäß § 82 KO (§ 60 Abs. 1 InsO) ist der Verwalter den Verfahrensbeteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Beide Komponenten bilden ein verzahntes System (Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 6), mit dem die sachgerechte Erfüllung der Verwal- terpflichten sichergestellt werden soll (Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 12). Jen- seits dieses Kontrollsystems haben die Verfahrensbeteiligten in der Regel keine Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Verwalter durchzusetzen (Lüke, aaO Rn. 5; Graf-Schlicker/Castrup, aaO § 58 Rn. 2). Die Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertreter beschränken sich grund- sätzlich auf die verfahrensmäßigen Rechte der Insolvenzordnung, insbesondere etwaige Beschwerderechte (HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 29). bb) Der Anspruch von Gesellschaftern gegen den Konkursverwalter einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Masse ist mit diesem Sicherungssystem vereinbar. Die Pflicht zur steuerlichen Buchführung ist zwar Teil der Amtstätigkeit des Konkursverwalters. Als solche müsste auch sie bei rein formaler Betrachtung vor störender Einflussnahme der Gemeinschuldnerin und ihrer Gesellschafter geschützt werden. Materiell han- delt es sich aber nicht um diejenige Art von Verwaltungstätigkeit, deren Schutz das dargestellte System bezweckt. Die steuerliche Buchführung ist im Wesent- lichen eine dokumentierende Tätigkeit. Vor störender Einflussnahme geschützt werden sollen demgegenüber die einzelnen Entscheidungen des Konkursver- walters und die Art und Weise seiner Amtsführung, nicht deren Aufzeichnung und Verarbeitung nach steuerrechtlichen Bilanzregeln. 19 - 14 - 3. Das Berufungsurteil kann wegen dieses Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Ent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 2 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). 20 a) In den Instanzen ist streitig gewesen, ob dem Beklagten die Erstellung der Jahresabschlüsse aus tatsächlichen Gründen zeitweise oder sogar dauer- haft unmöglich war. Der Beklagte hat unter anderem für die Behauptungen Be- weis angetreten, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Teile der Geschäfts- unterlagen, die er für die Buchführung benötigt hätte, beschlagnahmt; außer- dem habe der Liquidator der Klägerin zu 1 nicht im erforderlichen Maße mitge- arbeitet und erbetene Informationen und Unterlagen nicht herausgegeben. Dem wird nachzugehen sein. Trifft letztere Behauptung zu, könnte der Klagean- spruch auch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben in der Ausprä- gung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens abzuweisen sein. 21 b) Die vom Beklagten außerdem erhobene Verjährungseinrede wäre erst zu prüfen, wenn sich sein Unmöglichkeitseinwand nicht bestätigen sollte. Eine vorgreifliche Prüfung dieser Einrede ist nicht möglich. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB läuft die Verjährung erst von der Entstehung des Anspruchs ab. Ent- standen ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht wer- den kann (BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Solange einem Anspruch der Ein- wand zumindest vorübergehender Unmöglichkeit entgegensteht, ist eine Klage als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen. So lange kann der Anspruch auch nicht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sein, weil dann seine Verjäh- rung drohte, bevor er von Rechts wegen klageweise durchgesetzt werden könn- te. Bevor nicht festgestellt ist, dass der Beklagte derzeit die verlangten Jahres- abschlüsse vorlegen kann und von welchem Zeitpunkt an diese Möglichkeit ge- 22 - 15 - geben war, lässt sich der Beginn der Verjährungsfrist nicht bestimmen. Sollte sich eine solche Feststellung treffen lassen, werden wegen der Ähnlichkeit bei- der Rechtsverhältnisse auf den aus gesetzlichem Schuldverhältnis folgenden steuerlichen Rechnungslegungsanspruch der Gesellschafter diejenigen Verjäh- rungsregeln anzuwenden sein, die für Geschäftsbesorgungsverträge gelten. Eine anderweitige Rechtsvorschrift fehlt. Die entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. kommt kaum in Betracht, weil es im Streitfall - anders als in dem Fall BGHZ 93, 278 - nicht um Schadensersatzansprüche geht. c) Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, dass er zur Buchführung nur insoweit verpflichtet sein kann, wie seine Verfügungsgewalt über das Schuldnervermögen reicht. Sollte der Beklagte tatsächlich - Feststellungen da- zu sind bislang nicht getroffen worden - wesentliche Teile des Schuldnervermö- gens aus der Masse wirksam freigegeben haben, wäre er zur Buchführung über das weitere wirtschaftliche Schicksal dieser Vermögensteile nicht mehr ver- pflichtet. Steuerrechtlich hat der Konkursverwalter die Pflichten des Gemein- schuldners nur so weit wahrzunehmen, wie seine Verwaltung reicht (vgl. § 34 Abs. 3 letzter Halbs. AO; vgl. auch BFHE 175, 309, 312; Pahlke/Koenig, aaO § 34 Rn. 19; Kühn/v.Wedelstädt/Blesinger, aaO § 34 Rn. 16). Da die Buchfüh- rungspflicht im gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Verwalter und den Gesellschaftern des Schuldnerunternehmens an die steuerliche Pflichtenstel- lung anknüpft, kann sie nicht weiter gehen. Eine etwaige Verurteilung 23 - 16 - des Beklagten zur Erstellung von Jahresabschlüssen müsste folglich auf das jeweilige Sondervermögen der Masse beschränkt werden. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 5 O 483/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2009 - 23 U 206/08 -