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Beschluss

13 UF 36/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unterhaltssachen ist die Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG statthaft. • Die Entscheidung über die Kosten in Unterhaltssachen richtet sich nach § 243 FamFG; dabei ist voraussichtlich Unterliegen/Obsiegen ein wesentliches Kriterium der Billigkeit. • Die Festsetzung von Steuervorauszahlungen begründet bereits einen gegenwärtigen Nachteil aus dem Realsplitting, wenn mit dessen Durchführung im betreffenden Jahr zu rechnen ist. • Der Unterhaltspflichtige hat den Unterhaltsberechtigten von Nachteilen aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings zu entlasten; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung bei Nachteilsausgleich aus begrenztem Realsplitting • Bei Unterhaltssachen ist die Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG statthaft. • Die Entscheidung über die Kosten in Unterhaltssachen richtet sich nach § 243 FamFG; dabei ist voraussichtlich Unterliegen/Obsiegen ein wesentliches Kriterium der Billigkeit. • Die Festsetzung von Steuervorauszahlungen begründet bereits einen gegenwärtigen Nachteil aus dem Realsplitting, wenn mit dessen Durchführung im betreffenden Jahr zu rechnen ist. • Der Unterhaltspflichtige hat den Unterhaltsberechtigten von Nachteilen aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings zu entlasten; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Die Parteien hatten durch Vergleich vom 1. April 2008 vereinbart, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für fünf Jahre jeweils 12.000 € zahlt und das begrenzte Realsplitting in Anspruch genommen wird; der Antragsgegner verpflichtete sich, die Antragstellerin von Nachteilen aus dem Realsplitting freizustellen. Das Finanzamt setzte für 2008 eine Nachzahlung und für 2009 Vorauszahlungen fest; die Antragstellerin zahlte die Vorauszahlung 2009 aus Festgeldern. Im mündlichen Verfahren einigten sich die Parteien dahin, dass der Antragsgegner den umstrittenen Betrag bis 31.03.2010 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlt und erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht legte in seinem Beschluss die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auf mit der Begründung, er wäre in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen, da er zur Freistellung von Nachteilen aus dem Realsplitting verpflichtet sei. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegner mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. • Zuständigkeit und Rechtsmittel: Der Senat folgt der Auffassung, dass in Unterhaltssachen die Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG (§§ 58 ff. FamFG) statthaft ist, weil § 113 FamFG die Rechtsmittelregelungen der ZPO nicht überträgt. • Anwendbare Kostennorm: Maßgeblich ist § 243 FamFG als Spezialnorm für Unterhaltssachen; das Gericht entscheidet hiernach nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung, wobei das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen ein wesentliches Kriterium ist. • Anwendung auf den Fall: Aufgrund der Vereinbarung zum begrenzten Realsplitting war klar, dass das Realsplitting für 2009 durchgeführt werden sollte; daher begründet die Festsetzung von Steuervorauszahlungen einen gegenwärtigen Nachteil für die Antragstellerin, ohne dass weitere Voraussetzungen erforderlich sind. • Schutz des Berechtigten: Es ist dem Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten, laufenden Unterhalt oder Festgelder zur Vorfinanzierung von Vorauszahlungen einzusetzen oder selbst Rechtsbehelfe gegen einen offenbar nicht ersichtlichen Vorauszahlungsbescheid zu führen; dadurch entsteht ggf. ein Zinsnachteil, der ausgleichspflichtig ist. • Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung: Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung des Antragsgegners gegen die Unterhalts- bzw. Nachteilsausgleichsansprüche kommt nicht in Betracht, weil der Nachteilsausgleich eine Unterhaltsleistung darstellt. • Kostenentscheidung: Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze war es billig und zu erwarten, dass der Antragsgegner in der Hauptsache unterlegen wäre; daher sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 18.03.2010 wird zurückgewiesen; die Verfahrenskosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Beschwerdewert wurde bis 2.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels und die Grundsatzfrage des Nachteilsausgleichs bei Steuervorauszahlungen von grundsätzlicher Bedeutung sind. Begründend führt das Gericht aus, dass nach § 243 FamFG in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen zu entscheiden ist und im vorliegenden Fall die Festsetzung von Steuervorauszahlungen einen gegenwärtigen Nachteil begründet, den der Unterhaltspflichtige auszugleichen hat; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Pflichtigen nicht zu.