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Urteil

27 UF 22/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann von dem Unterhaltspflichtigen Erstattung von Steuerberaterkosten verlangen, wenn die Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting für ihn besondere, nicht ohne Fremdhilfe zu klärende steuerliche Fragestellungen auslöst. • Eine vorherige freihändige Freistellungserklärung des Unterhaltspflichtigen schließt einen Kostenersatzanspruch nicht grundsätzlich aus; Ausnahmen sind möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte in steuerlichen Fragen unerfahren ist und auf Hilfe eines Steuerberaters angewiesen war. • Kosten für Steuerberatung sind zu ersetzen, wenn im Einzelfall die Abgabe der Steuererklärung nicht mit geringem Aufwand oder ohne besondere Sachkenntnis möglich war und deshalb fremde Hilfe erforderlich war. • Wird die Steuererklärung für mehrere Jahre gleichzeitig erstellt, kann sich daraus ein Erstattungsanspruch auch für Folgejahre ergeben, wenn ein Bezug auf Vorjahresbescheide nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für Steuerberaterkosten wegen Realsplitting bei besonderem Beratungsbedarf • Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann von dem Unterhaltspflichtigen Erstattung von Steuerberaterkosten verlangen, wenn die Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting für ihn besondere, nicht ohne Fremdhilfe zu klärende steuerliche Fragestellungen auslöst. • Eine vorherige freihändige Freistellungserklärung des Unterhaltspflichtigen schließt einen Kostenersatzanspruch nicht grundsätzlich aus; Ausnahmen sind möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte in steuerlichen Fragen unerfahren ist und auf Hilfe eines Steuerberaters angewiesen war. • Kosten für Steuerberatung sind zu ersetzen, wenn im Einzelfall die Abgabe der Steuererklärung nicht mit geringem Aufwand oder ohne besondere Sachkenntnis möglich war und deshalb fremde Hilfe erforderlich war. • Wird die Steuererklärung für mehrere Jahre gleichzeitig erstellt, kann sich daraus ein Erstattungsanspruch auch für Folgejahre ergeben, wenn ein Bezug auf Vorjahresbescheide nicht möglich ist. Die Klägerin nahm die Steuererklärungen 1993 und 1994 abgabe- und erklärungspflichtig infolge des vom Beklagten beantragten steuerlichen Realsplittings; der Beklagte hatte die Klägerin um Unterzeichnung der Anlage U gebeten. Die Klägerin ließ sich hierfür von einem Steuerberater vertreten und stellte entsprechende Gebührenrechnungen. Der Beklagte erstattete früher bereits Kosten für 1991 und 1992, weigerte sich aber, die für 1993/1994 entstandenen Honorarforderungen zu übernehmen. Die Steuerbescheide für 1993 und 1994 weisen als Einkünfte allein die Unterhaltsleistungen aus; die Anlage FW musste erstmals wegen Erwerbs von Wohnungseigentum ausgefüllt werden. Die Erklärungen für 1993 und 1994 wurden zugleich eingereicht; der Beklagte bestritt später die Notwendigkeit beziehungsweise die Höhe der Rechnungen. • Grundsatz: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss dem Realsplitting grundsätzlich zustimmen; insoweit ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, dem Berechtigten finanzielle Nachteile auszugleichen. Zu diesen Nachteilen zählen regelmäßige Steuermehrbelastungen und unter Umständen auch notwendige Kosten zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen. • Ausnahme vom Nichtersatz der Steuerberaterkosten: Zwar besteht generell kein Anspruch auf Erstattung von Steuerberatervergütungen, insbesondere wenn der Unterhaltspflichtige zuvor verbindlich freigestellt hat. Diese Freistellung schließt Ersatzansprüche jedoch nicht generell aus, wenn besondere Umstände vorliegen. • Anwendbare Normen/Leitsätze: Rechtsgrundsätze des Unterhalts- und Schadensersatzrechts sowie die Entscheidungspraxis des BGH zu Realsplitting und Erstattung von Beratungskosten wurden herangezogen; materielle Voraussetzungen entsprechen der Rechtsprechung zu Ausgleichspflichten bei Realsplitting. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin war wegen der Unterhaltszahlungen zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet; die Anlage FW musste erstmals wegen Erwerbs von Wohnungseigentum ausgefüllt werden, an frühere Bescheide war nicht anzuknüpfen. Die steuerlichen Regelungen hatten sich zwischenzeitlich wesentlich geändert, so dass für die Klägerin ohne fremde Hilfe und ohne besondere Sachkenntnis eine ordnungsgemäße Abgabe nicht möglich war. • Besonderheit 1994: Für 1994 war zusätzlicher Beratungsbedarf gegeben, weil die Erklärungen für 1993 und 1994 gleichzeitig eingereicht wurden und kein Vorjahresbescheid als Anknüpfungspunkt existierte. • Beweiswürdigung und Vorbringen: Die an den Steuerberater adressierten Steuerbescheide belegen, dass der Steuerberater die Erklärungen eingereicht hat; ein nachträglicher Vortrag des Beklagten, es handele sich um Gefälligkeitsrechnungen, rechtfertigt keine Wiedereröffnung der Verhandlung. • Schlussfolgerung: Vor dem dargestellten Hintergrund ist der Erstattungsanspruch für die in Rechnung gestellten Beträge begründet; Verzugszinsen sind nach §§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zuzusprechen und die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. • Rechtsfolge hinsichtlich Freistellung: Eine zuvor erklärte Bereitschaft zur Freistellung entbindet nicht automatisch von der Pflicht, in Ausnahmefällen Erstattungen vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des besonderen Beratungsbedarfs und der Unmöglichkeit eigener Anknüpfung vorliegen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; sie kann vom Beklagten Erstattung der Steuerberaterkosten in Höhe von insgesamt 1.695,56 DM verlangen. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin wegen des vom Beklagten in Anspruch genommenen Realsplittings erstmals die Anlage FW ausfüllen musste, an Vorjahresbescheide nicht anknüpfen konnte und daher mangelnde Vorerfahrung und erhebliche Änderungen der Rechtslage den Einsatz eines Steuerberaters erforderlich machten. Die vorangegangene Freistellungserklärung des Beklagten schließt den Anspruch nicht aus, weil besondere Umstände hier die Inanspruchnahme fremder Hilfe notwendig machten; die gleichzeitige Abgabe der Erklärungen für 1993 und 1994 begründet den Ersatzanspruch auch für 1994. Zusätzlich sind Verzugszinsen zuzusprechen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.