Beschluss
13 UF 120/19
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1126.13UF120.19.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass der Kontakt zum biologischen Vater dem Kindeswohl regelmäßig förderlich und der Umgang bereits deshalb anzuordnen ist (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 UF 52/18). Auch die Vermutungsregel des § 1626 Abs. 3 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, gilt nicht, weil diese Vermutung nur den rechtlichen Vater betrifft. Das Interesse des Kindes an einem offenen Umgang mit den Umständen seiner Herkunft allein begründet ebenfalls noch nicht die Feststellung, der Umgang mit dem biologischen Vater diene dem Kindeswohl.(Rn.23)
2. Zumindest bei einer Zeugung durch eine Samenspende trifft den leiblichen Vater eine Obliegenheit zur Loyalität gegenüber den rechtlichen Eltern, insbesondere muss er deren alleinige Erziehungsverantwortung respektieren. Ist zu befürchten, dass andere Personen diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nicht kindeswohldienlich erscheinen.(Rn.23)
3. Das Kind ist vor einer weiteren Verstrickung in stresserzeugende und ihn belastende Loyalitätskonflikte zu schützen, wenn die Erwachsenen einen Rivalitätskonflikt austragen, beispielsweise zwischen dem leiblichen Vater und der Partnerin der biologische Mutter, und das Kind in die Rolle eines „Kampfrichters“ drängen.(Rn.36)
4. Umgangskontakte sind nicht anzuordnen, selbst wenn die Ablehnung des Kindes durch die negative Einstellung der Mutter zu dem leiblichen Vater geprägt ist. Würden Umgangskontakte gegen den Willen des Kindes angeordnet, hätte dies nämlich zur Folge, dass das Kind massiv gegen seine eigenen Empfindungen und zusätzlich gegen die ablehnende Haltung seiner primären Bindungspersonen ankämpfen müsste, was dem Kind nicht zuzumuten ist.(Rn.39)
5. Zu gestatten ist eine briefliche Kontaktaufnahme des Vaters zu dem Kind, die es ihm ermöglicht, dem Kind ein fortwährendes Interesse an seiner Person und seinem Wohlergehen zu zeigen und so vielleicht die Neugier des Kindes zu wecken. Um Belastungen des Kindes auszuschließen, darf beispielsweise bestimmt werden, dass der leibliche Vater dabei nichts über seinen Wunsch nach einem persönlichen Umgang mit dem Kind schreiben darf.(Rn.42)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19. Juli 2019 - 13 UF 120/19 - wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
2. Dem Antragsteller ist eine Kontaktaufnahme zu X. einmal pro Quartal per Brief gestattet. Hierbei hat er sich jeglicher Äußerungen zu enthalten, die seine persönlichen Empfindungen in Bezug auf die derzeit nicht stattfindenden persönlichen Kontakte zwischen Antragsteller und X. oder seinen Wunsch nach persönlichen Umgängen mit dem Kind zum Ausdruck bringen. Den Eltern wird aufgegeben, dem Kind die Briefe des Antragstellers jeweils unverzüglich auszuhändigen. Sowohl die Eltern als auch der Antragsteller haben sich gegenüber dem Kind jeglicher abwertender Äußerungen über die jeweils andere Seite zu enthalten.
3. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen je zu einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
4. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass der Kontakt zum biologischen Vater dem Kindeswohl regelmäßig förderlich und der Umgang bereits deshalb anzuordnen ist (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 UF 52/18). Auch die Vermutungsregel des § 1626 Abs. 3 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, gilt nicht, weil diese Vermutung nur den rechtlichen Vater betrifft. Das Interesse des Kindes an einem offenen Umgang mit den Umständen seiner Herkunft allein begründet ebenfalls noch nicht die Feststellung, der Umgang mit dem biologischen Vater diene dem Kindeswohl.(Rn.23) 2. Zumindest bei einer Zeugung durch eine Samenspende trifft den leiblichen Vater eine Obliegenheit zur Loyalität gegenüber den rechtlichen Eltern, insbesondere muss er deren alleinige Erziehungsverantwortung respektieren. Ist zu befürchten, dass andere Personen diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nicht kindeswohldienlich erscheinen.(Rn.23) 3. Das Kind ist vor einer weiteren Verstrickung in stresserzeugende und ihn belastende Loyalitätskonflikte zu schützen, wenn die Erwachsenen einen Rivalitätskonflikt austragen, beispielsweise zwischen dem leiblichen Vater und der Partnerin der biologische Mutter, und das Kind in die Rolle eines „Kampfrichters“ drängen.(Rn.36) 4. Umgangskontakte sind nicht anzuordnen, selbst wenn die Ablehnung des Kindes durch die negative Einstellung der Mutter zu dem leiblichen Vater geprägt ist. Würden Umgangskontakte gegen den Willen des Kindes angeordnet, hätte dies nämlich zur Folge, dass das Kind massiv gegen seine eigenen Empfindungen und zusätzlich gegen die ablehnende Haltung seiner primären Bindungspersonen ankämpfen müsste, was dem Kind nicht zuzumuten ist.(Rn.39) 5. Zu gestatten ist eine briefliche Kontaktaufnahme des Vaters zu dem Kind, die es ihm ermöglicht, dem Kind ein fortwährendes Interesse an seiner Person und seinem Wohlergehen zu zeigen und so vielleicht die Neugier des Kindes zu wecken. Um Belastungen des Kindes auszuschließen, darf beispielsweise bestimmt werden, dass der leibliche Vater dabei nichts über seinen Wunsch nach einem persönlichen Umgang mit dem Kind schreiben darf.(Rn.42) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19. Juli 2019 - 13 UF 120/19 - wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert: 2. Dem Antragsteller ist eine Kontaktaufnahme zu X. einmal pro Quartal per Brief gestattet. Hierbei hat er sich jeglicher Äußerungen zu enthalten, die seine persönlichen Empfindungen in Bezug auf die derzeit nicht stattfindenden persönlichen Kontakte zwischen Antragsteller und X. oder seinen Wunsch nach persönlichen Umgängen mit dem Kind zum Ausdruck bringen. Den Eltern wird aufgegeben, dem Kind die Briefe des Antragstellers jeweils unverzüglich auszuhändigen. Sowohl die Eltern als auch der Antragsteller haben sich gegenüber dem Kind jeglicher abwertender Äußerungen über die jeweils andere Seite zu enthalten. 3. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen je zu einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. 4. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug auf 3.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Umgangskontakte mit dem am ... . 2013 geborenen Kind .... X. wurde mittels einer privaten Samenspende des Antragstellers gezeugt. Seine Eltern sind die Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2., die am ... . 2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Die Antragsgegnerin zu 2. ist die biologische Mutter des Kindes. Die Antragsgegnerin zu 1. hat X. im Jahr 2014 mit Einwilligung des Antragstellers adoptiert. Das Kind weiß, dass der Antragsteller sein Vater ist. Der Antragsteller besuchte X. in der Vergangenheit zunächst regelmäßig, wobei die Umgangskontakte für maximal zwei Stunden stets in Anwesenheit einer oder beider Mütter stattfanden. Das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen gestaltete sich konflikthaft. In 2017 fanden zwei Meditationstermine statt. Im Mai 2018 erfolgte ein weiterer Mediationstermin, der vom Mediator abgebrochen werden musste, wobei sich die Eltern und der Antragsteller jeweils wechselseitig die Schuld für das Scheitern der Mediation zuweisen. Ab Frühjahr 2018 geäußerte Wünsche des Antragstellers nach längeren und unbegleiteten Umgängen mit dem Kind lehnten die Antragsgegnerinnen unter Hinweis darauf ab, dass X. dies nicht wünsche. Der Antragsteller lehnte seinerseits Umgänge mit X. im Beisein der Antragsgegnerinnen ab. Lediglich im September und im Oktober 2018 kam es nochmals zu jeweils einem Kontakt zwischen X. und dem Antragsteller; danach brachen die Kontakte zwischen beiden ab. Auch die persönliche Kommunikation zwischen den Antragsgegnerinnen und dem Antragsteller wurde eingestellt. Eine Kommunikation fand nur noch über die Anwälte der Beteiligten statt. In einem Brief vom 18. Oktober 2018 hielt der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1. u.a. folgendes vor: „(...) Du versuchst auf meine Kosten, indem Du mich „wegzubeißen“, wegzudrücken versuchst, Deine Rolle zu finden und Deine Bindung an X. und umgekehrt auf diese Weise zu festigen. (...) Ich habe Dir nichts genommen, im Gegenteil: ich habe Dir etwas gegeben und Deine Antwort darauf ist, dass ich rausgeschmissen, vergrault, weggebissen, vom Hof gejagt oder auf Z.s Vorschlag spielerisch „rausgeschubst“ werde. Deshalb wollte und will ich nicht mehr zu euch, so sehr ich es bedauere, in X.s Kinderzimmerwelt keinen Einblick mehr haben zu können. (...) (...) Ja - X. ist dein Sohn. Ich habe dir ermöglicht, dass du das sagen kannst. Aber er wird immer dein adoptierter, angenommener Sohn sein. Er hat nicht deine Wurzeln. Voraussichtlich wird X. nie Ökonom, Jurist oder Prokurist werden oder es besonders leicht mit Mathematik, Sport und Naturwissenschaften haben. Er wird wahrscheinlich kein glühender Fußballfan oder gar aktiver Spieler werden - weder im Tor noch in der Abwehr. Um es anders zu formulieren: X. geht in vielen nach seinem Vater. (...) (...) Wenn über 50% der Wurzeln einer jungen Pflanze ätzende Säure gekippt wird, glaubst du wirklich, dass das dem Gedeihen der Jungpflanze nicht schadet? Oder wenn 50% der Wurzeln rausgerissen werden und andere aufgepfropft werden? Meinst du diese Operation gelingt? Sie bleibt ein brachialer Akt. (...)“ Den Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit X. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2019 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 hat der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dem biologischen Vater nach seiner Einwilligung in die Adoption durch die Antragsgegnerin zu 1. kein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB, § 1685 Abs. 2 BGB oder § 1686a Abs. 1 BGB zustehe. Außerdem hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts, der Verfahrensgeschichte bis zum Ergehen dieses Beschlusses und der Gründe für die Entscheidung des Senats wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58/20 - hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass § 1686a BGB eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Umgangsanspruch des biologischen Vaters auch nach erfolgter Einwilligung in die Stiefkindadoption durch die „Co-Mutter“ darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich drei Bücher veröffentlicht. In dem [1. Buch] berichtet der Antragsteller u.a. über seine persönlichen Erfahrungen. Zum 7. Geburtstag von X. veröffentlichte er [2. Buch], in der die Geschichte der Beteiligten aus Sicht des Vaters erzählt wird. Zum 8. Geburtstag des Kindes veröffentlichte der Antragsteller [3. Buch], welches Lieder und Gedichte für Kinder mit dem Namen X. sowie eine CD mit Hörbuch und Liedern enthält. Außerdem erschien (...) 2020 ein Artikel in der [Zeitung], in welcher der Antragsteller seine Sicht der Dinge erzählte. Die Namen der Beteiligten sind anonymisiert. Der Artikel ist mit einem Foto versehen, auf dem u.a. der Antragsteller in Seitenansicht abgebildet ist. Die Eltern haben X. beide für ihn geschriebenen Bücher sowie die vom Antragsteller beigefügte Autogrammkarte auf Anraten der von ihnen konsultierten Psychologen nicht übergeben. Im hiesigen Beschwerdeverfahren bekräftigt der Antragsteller seinen Wunsch nach Umgangskontakten mit X.. Ihm sei klar, dass Umgänge zunächst begleitet stattfinden müssten und zwar so lange, wie die Fachkräfte dies für notwendig hielten. Er wolle sich nicht dem Hass und Groll auf das ihm von den Müttern Verwehrte und Gesagte hingeben. Der Friedensschluss im Sinne einer friedlichen Koexistenz habe für X. absolute Priorität. Seine Gesprächsbereitschaft gegenüber den Müttern sei immer grundsätzlich vorhanden. Wünschenswert und sinnvoll sei es, wenn die Antragsgegnerin zu 2. die Rolle der Ansprechpartnerin ihm gegenüber übernehme. Ein Kontakt zur Antragsgegnerin zu 1. sei aus atmosphärischen Gründen nicht sinnvoll. Zwischen 2013 und 2018 sei ausschließlich die Antragsgegnerin zu 2. die Ansprechpartnerin gewesen, was durch eine emotionale Inkompatibilität zwischen Co-Mutter und leiblichem Vater zur Eskalation des Konflikts geführt habe. Diese habe leider nie offen kommuniziert, sondern ihm stattdessen gedroht (z.B. mit den Worten: „Ich bin ein Machtmensch, ein Alphatierchen“, „Ich habe die Macht, die ich über dich habe, noch gar nicht ausgespielt.“, „Wenn du mehr mit einem Kind zu tun haben willst, dann musst du halt mit anderen Frauen noch ein anderes Kind machen.“) und völlig willkürlich ausgemachte Termine platzen lassen. Sie habe jedes Treffen bewacht und habe bei zu viel Nähe interveniert. Ein „mütterliches Wachpersonal“ sei bei einem kurzen zeitlich begrenzten Treffen zwischen Vater und achtjährigem Sohn pädagogisch nicht sinnvoll und dem Kind nicht zuzumuten. Angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin zu 1. habe er die permanente Willkürlichkeit gegenüber X. aber auch gegenüber seiner Würde als Mann und Vater nicht mehr verantworten können. Bereits in der ersten Instanz habe die Antragsgegnerin zu 1. auf einen Vorschlag des Amtsgerichts im Anhörungstermin geantwortet: „Eher gehe ich bis vor‘s BGH.“ Die Trennungssituation könne X. nicht zugemutet werden. Der Konflikt zwischen den Beteiligten solle notfalls mittels Einsetzung eines Familienbeistands oder einer Vertrauensperson des Kindes beigelegt werden. Es sei ein Versuch seinerseits gewesen, den Konflikt zwischen den Beteiligten mittels eines Anrufs bei der Schwester der Antragsgegnerin zu 2. niederschwellig zu lösen. Die Schwester der Antragsgegnerin zu 2. sei sprachlos gewesen über seine geringe Anzahl von Kontakten zu seinem Sohn. Das von ihm verfasste [2. Buch] stelle seine kreative Antwort auf das Statement der Antragsgegnerin zu 2. in der ersten Instanz dar, wonach die Mütter X. erklärt hätten, dass sie Streit mit ihm hätten. [...]. Zu keiner Zeit seien Persönlichkeitsrechte der Mütter oder des Kindes verletzt worden. Im Zeitungsbild seien drei von vier Herausgebern des Väterbuchs gezeigt worden, wobei er lediglich von der Seite gezeigt werde und es außerdem keine Verbindung des Bildes mit der im Artikel geschilderten Geschichte gebe. Auch im [1. Buch] selbst gebe es keinen Hinweis auf X. oder seine rechtlichen Mütter. In [3. Buch] seien niemals Geheimnisse preisgegeben worden. Dass X. dieses nicht zu Gesicht bekomme, unterstreiche die Tragik des absolut kindeswohlgefährdenden Konflikts und die Weigerung der Mütter, diesen beizulegen. Die Ratschläge der Psychologen der Mütter gehörten deutlich hinterfragt. Die aggressiv vehemente Weigerung der Mütter „gehöre exploriert“. Er schlage kein Kapital aus den Büchern. Vielmehr habe er diese als deutliche Geste an X. veröffentlicht. Er habe nie das Erziehungsrecht der Mütter in Zweifel gezogen, sondern lediglich Auskunft und Informationen erhalten wollen, die ihm pünktlich seit der Adoptionsermöglichung vorenthalten worden seien. Er habe einen sinnvollen Umgang mit X. angestrebt, ohne die permanente Kontrolle der Mütter. Es sei ein absolutes Entgegenkommen gewesen, der Antragsgegnerin zu 1. den aufwändigen Stiefkindadoptionsprozess zu ersparen. Um dies zu tun, sei seitens der Mütter fünf Jahre lang Vertrauen aufgebaut worden. Nach der Adoption sei auf ihn Macht ausgeübt worden unter Hinweis auf die rechtliche Situation. Es gehe hier um eine nicht eingehaltene Vereinbarung von Seiten der rechtlichen Mütter in Bezug auf Vater und Sohn. Anders als die Antragsgegnerinnen erstinstanzlich behauptet hätten, seien auch von mütterlicher Seite Kontakte zu seiner Familie (seine Eltern, Schwestern) erfolgt. Alle ihm von der Antragsgegnerin zu 2. während der Schwangerschaft gemachten Versprechungen (z.B. „Du darfst Papa sein“, „Klar soll er 'ne Oma haben“) seien nicht erfüllt worden. Stattdessen werde nunmehr das Gegenteil („keine Regenbogenfamilie“, „normale“ Adoption) behauptet. Die Mütter gingen davon aus, dass er für X. ein „nichts“ sei. Die Eltern lehnen Umgänge des biologischen Vaters mit ihrem Sohn weiterhin ab, da diese nicht dem Kindeswohl dienlich seien. Zwischen X. und den Eltern bestehe ein „intaktes Familiensystem“. Für X. stellten seine Mütter, seine rechtlichen Eltern, sein „normales“ Elternpaar dar. Er wünsche sich keine Kontakte zu dem Antragsteller. Bereits in der Zeit des unregelmäßigen Umgangs bis 2018 habe X. immer wieder betont, dass er den Antragsteller nicht allein treffen wolle. Während der Treffen hätten die Eltern beobachtet, dass X. durch das Verhalten des Antragstellers verunsichert gewesen sei, indem dieser in manchen Situationen die Grenzen des Kindes nicht beachtet habe, zum Beispiel als der Antragsteller seinen Kopf gegen den des Kindes gedrückt und auch nicht damit aufgehört habe, als X. dazu „nein“ gesagt habe. Der Antragsteller habe auf Hinweise der Eltern für das Anliegen des Kindes kein Verständnis gezeigt. Der Antragsteller bewerte die Situation nicht aus der Perspektive des Kindes, sondern aus seiner eigenen heraus. Er unterstelle dem Kind das gleiche Bedürfnis nach körperlicher Nähe wie sein eigenes und beachte die tatsächlichen Wünsche des Kindes nicht. Die steten Versuche des Antragstellers, in die Erziehungskompetenz der Antragsgegnerinnen und das familiäre Gefüge des Kindes einzugreifen und der hieraus resultierende Konflikt zwischen den Beteiligten, würden unvermeidbar zu familiären Spannungen und Verunsicherungen des Kindes führen. Bereits früher habe der Antragsteller die Antragsgegnerin zu 1. als unmittelbare Konkurrenz/Bedrohung empfunden wie sich u.a. aus seinem Brief an diese vom 18. Oktober 2018 ergebe. Bereits ab der Geburt des Kindes habe der Antragsteller immer wieder demonstrativ versucht, gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. die Bedeutung der biologischen Abstammung des Kindes von ihm und der Antragsgegnerin zu 2. als höherwertig gegenüber der Elternschaft der Antragsgegnerin zu 1. hinzustellen. Diese Haltung des Antragstellers, die von ihm unterstellte Verbindung X.s mit seiner eigenen Lebenshaltung, seinen geglaubten Stärken und Werten, die Forderung des Antragstellers, bei der Erziehung und Formung des Kindes eine Rolle zu spielen, seine Ablehnung der Antragsgegnerin zu 1. und seine Respektlosigkeit gegenüber Entscheidungen beider Mütter im Hinblick auf ihre Familiengestaltung, ihre Ausrichtung und ihr Wertempfinden, würden X. nachteilig beeinträchtigen. Wie in der Vergangenheit werde der Antragsteller stets versuchen, dem Kind seine Haltung zu demonstrieren, ihn zu beeinflussen und zu manipulieren. Auch während der letzten drei Jahre habe er versucht, X. zu beeinflussen und zu manipulieren, beispielsweise indem er ihm Postkarten mit entsprechenden Inhalten (z.B. „... Ich tue alles, dass wir uns bald wiedersehen können!“, „SOS ...“, „... Ich habe immer große Lust dich zu sehen - aber so, dass wir schön ungestört spielen können! ... Grüße, weil ich dich nicht sehen kann ...“, „Grüße aus Schweden ... wenn Du groß bist, können wir 2 da mal hingehen!“ ...) geschrieben habe. Der Antragsteller habe auch die Schwester der Antragsgegnerin zu 2. kontaktiert und diese aufgefordert, auf die Eltern einzuwirken. Neben diesen persönlichen und familiären Übergriffen habe der Antragsteller auch in der Öffentlichkeit intime Informationen über die Familie der Eltern preisgegeben. Die Darstellungen der Eltern in [2. Buch ...] seien manipulativ und herabwürdigend. Diese übergriffige und manipulative Darstellung der Geschichte würde X. verstören und verunsichern. Die Eltern empfänden die klar zuzuordnenden Äußerungen in der Öffentlichkeit als belastend, rufschädigend und ihre Intimsphäre verletzend. Der Antragsteller vermarkte die Geschichte der Familie seines biologischen Sohnes offensichtlich zur Verarbeitung seiner eigenen Probleme und, um auf seinen Sohn einwirken zu können, ohne die möglichen psychischen Folgen für das Kind zu berücksichtigen. Er verletze die Privatsphäre des Kindes und der Eltern. Sollten Umgänge des Kindes mit dem Antragsteller stattfinden, sei zu befürchten, dass er weiter versuchen werde, massiv auf X. einzuwirken. Bisher habe er nie das Erziehungsrecht der Eltern uneingeschränkt akzeptiert. Die Familie würde durch regelmäßige Kontakte sehr belastet. Eine Zusammenarbeit und Kooperation mit den Eltern sei angesichts des vom Antragsteller empfundenen Hasses und Groll den Müttern gegenüber unmöglich und dem Wohl des Kindes nicht zuträglich. Da er den Kontakt mit der Antragsgegnerin zu 1. ausdrücklich ablehne, werde der Konflikt weiter verstärkt. Dass er den Kontakt nur mit der Antragsgegnerin zu 2. wünsche, betone seine Rolle als X.s Vater und übergehe die gleichwertige Mutterrolle der Antragsgegnerin zu 1. X. würde hierdurch in einen ihn erheblich belastenden Loyalitätskonflikt geraten. Der Senat hat X. im Beisein der Verfahrensbeiständin persönlich angehört. X. hat u.a. erklärt, dass er den Antragsteller auf jeden Fall nicht sehen wolle, auch wenn eine andere Person dabei wäre. Seine Eltern seien seine Mütter, die er „Mama“ und „Mami“ nenne. Seinen Vater nenne er [Y]. Letzterer behaupte immer, er sei sein Vater. Dabei sei er aber nur sein Samenspender. Wenn man mal über ihn (Y) rede, dann darüber, was er falsch gemacht habe. Er lüge und höre nicht auf „Stopp“. Er habe ihn (Y) lange Zeit nicht gesehen, weil seine Eltern mit ihm stritten. Er (Y) habe sich in die Familie eingemischt, was seine Eltern und er nicht wollten. Er vermisse ihn nicht und möge ihn auch nicht. Früher, als er noch nicht so richtig verstanden habe, dass die Eltern sich mit ihm stritten und er nicht auf „stopp“ höre, habe er ihn ein bisschen gemocht. Der Senat hat auch den Antragsteller, die Eltern, das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Das Jugendamt hat sich im Anhörungstermin dafür ausgesprochen, dass Umgänge zwischen dem Antragsteller und dem Kind stattfinden. Aus pädagogischer Sicht sei dieser für die Identitätsfindung des Kindes wichtig. Ob der erklärte Kindeswille dem tatsächlichen Willen des Kindes entspreche, sei fraglich. Jedenfalls könne das Kind die Tragweite der Ablehnung der Umgänge nicht erkennen. Es sei allerdings auch möglich, dass Umgänge gegen den Willen des Kindes dessen Selbstwirksamkeit beeinträchtigen könnten. Eine Umgangsanbahnung im „geschützten Raum“ sollte jedoch trotz des Konflikts der Eltern auf jeden Fall versucht werden. Falls keine persönlichen Umgangskontakte stattfinden können, sollte der Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit haben, sich in größeren Abständen bei X., etwa über Briefe oder Postkarten zu melden. Die Verfahrensbeiständin hat ebenfalls Umgänge zwischen Antragsteller und X. empfohlen. X. habe seinen ablehnenden Willen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Die von ihm verwendeten Formulierungen ließen darauf schließen, dass er sich die Angaben der Eltern zu Eigen gemacht habe. Denn er habe die letzten drei Jahre nichts Anderes erlebt. Ihrer Einschätzung nach befinde sich X. in einem Loyalitätskonflikt. Er könne derzeit nicht erfassen, dass seine eigene Identität betroffen sei, sondern sehe die Samenspende derzeit eher wie einen technischen Bestandteil. Im Rahmen der Pubertät werde er sich jedoch mit seiner Identität beschäftigen. Dann sei die Frage, welche Auswirkungen es auf seine Identitätsbildung haben werde, wenn er bis dahin keinen Kontakt zu seinem Vater haben wird. Es sei wünschenswert, dass der Konflikt der Beteiligten so zurückgefahren werde, dass Umgangskontakte wieder möglich seien. Umgänge angesichts des Konflikts der Beteiligten und entgegen den geäußerten Kindeswillen seien jedenfalls eine „Herausforderung“, sollten aber mit Unterstützung Dritter versucht werden. II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und ist im Übrigen zurückzuweisen. a) Gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass der Kontakt zum biologischen Vater dem Kindeswohl regelmäßig förderlich und der Umgang bereits deshalb anzuordnen sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 UF 52/18 -, juris Rn. 12). Auch die Vermutungsregel des § 1626 Abs. 3 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, gilt nicht, weil diese Vermutung nur den rechtlichen Vater betrifft (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15 -, juris Rn. 35; OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 12). Das Interesse des Kindes an einem offenen Umgang mit den Umständen seiner Herkunft allein begründet ebenfalls noch nicht die Feststellung, der Umgang mit dem biologischen Vater diene dem Kindeswohl (Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT zum Referentenentwurf des BMJ (RefE) eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 11. Mai 2012 vom 8. Juli 2012, Zf. III.4.). Umgekehrt scheitert ein Umgangsrecht aber auch nicht schon daran, dass die rechtlichen Eltern den Umgang ablehnen (BGH Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58/20, juris Rn. 44 m.w.N.). Allerdings trifft den leiblichen Vater eine Obliegenheit zur Loyalität gegenüber den rechtlichen Eltern, insbesondere muss er deren alleinige Erziehungsverantwortung respektieren (BGH a.a.O. Rn. 44 m.w.N.). Denn der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Ist zu befürchten, dass andere Personen diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nicht kindeswohldienlich erscheinen (BGH Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - juris, Rn. 27; OLG Saarbrücken Beschluss vom 21. April 2017 - 6 UF 20/17 - juris Rn. 12 jeweils zu § 1685 BGB). Der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern) mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die umgangssuchenden Personen so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 - juris, Rn. 27; OLG Saarbrücken Beschluss vom 21. April 2017 - 6 UF 20/17 - juris Rn. 12 jeweils zu § 1685). Insgesamt ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen (BGH a.a.O. Rn. 27). Im Ergebnis müssen die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 13; OLG Bremen, Beschl. v. 10. Januar 2014 - 5 UF 89/14, juris Rn. 22). b) Gemessen hieran hat der leibliche Vater zwar unzweifelhaft ein ernsthaftes Interesse an seinem Sohn gezeigt. Allerdings dienen persönliche Umgänge zwischen Antragsteller und Sohn nicht dem Wohle X.s (aa). Dem Vater ist jedoch eine briefliche Kontaktaufnahme zu X. zu gestatten (bb). (aa) Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die mit dem Umgang zwischen biologischen Vater und Sohn verbundenen Vorteile die im Rahmen der Umgänge zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen. (1) Für Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und X. spricht zwar der vom Antragsteller, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt angeführte Gesichtspunkt, dass diese es X. ermöglichen würden, eine Beziehung zu einer außerhalb seiner sozialen und rechtlichen Familie stehenden Person zu entwickeln und ihm dadurch zu Klarheit über seine Familienverhältnisse und zu wichtigen Anknüpfungspunkten für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität im Rahmen seiner Identitätsfindung zu verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2015 - XII ZR 201/13, juris Rn. 41). (2) Gegen die Gewährung eines Umgangsrechts für den Antragsteller spricht jedoch der massive und unauflösbar erscheinende Konflikt zwischen den Eltern und dem Antragsteller, der im Falle gerichtlich angeordneter Umgangskontakte zu unzumutbaren Belastungen des Kindes führen würde. Im Kern des Konflikts steht der Streit der Eltern und des Antragstellers um die Bedeutung der sozialen und rechtlichen Mutterschaft der Antragsgegnerin zu 1. für das Kind auf der einen Seite und die Bedeutung der biologischen Vaterschaft des Antragstellers für das Kind auf der anderen Seite, der sowohl von Seiten der Mütter als auch von Seiten des Antragstellers dem Kind gegenüber bislang unkontrolliert ausgetragen wurde. Beide Seiten, d.h. die Antragsgegnerin zu 1. unterstützt von der Antragsgegnerin zu 2. einerseits und der Antragsteller andererseits, werfen sich jeweils wechselseitig vor, von der anderen Seite als Konkurrenz im Hinblick auf die eigene Bedeutung für das Kind wahrgenommen und zu diesem Zwecke - auch vor dem Kind - massiv herabgesetzt zu werden. So hält der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1. in seinem Brief an diese vom 18. Oktober 2018 vor, ihre eigene Bindung an X. auf seine Kosten festigen zu wollen, indem sie eine weitere Entwicklung der Vater-Sohn-Beziehung durch „Totalkontrolle“ zu verhindern suche. Er wirft ihr u.a. Eifer- und Kontrollsucht, Misstrauen und Missgunst, die Entwertung seiner Person sowie Manipulation und Instrumentalisierung des Kindes als Sanktionsmaßnahme und Waffe gegen ihn und X. dafür vor, dass er sein Umgangsrecht durchsetzen wolle und unterstellt ihr, dass sie seinen Umgangswunsch als Angriff gegen ihre eigene Person empfinde. Demgegenüber werfen die Eltern dem Antragsteller vor, sich bereits seit der Schwangerschaft der Antragsgegnerin zu 2. ihnen und dem Kind gegenüber übergriffig und respektlos verhalten zu haben, indem er sich immer wieder aufgedrängt und die Elternrolle der Antragsgegnerin zu 1. zu Gunsten seiner biologischen Vaterschaft massiv abgewertet habe. Beispielsweise sei der Antragsteller nach Geburt des Kindes einmal zur Antragsgegnerin zu 2. unter Überschreitung körperlicher Grenzen zu ihr aufgerückt und habe im Beisein der Antragsgegnerin zu 1. demonstrativ geäußert: „Stimmt‘s Z., Du und ich, wir sind die beiden leiblichen Eltern von X., nicht?“ Die Antragsgegnerinnen halten dem Antragsteller zudem ihrerseits Beeinflussungsversuche und Manipulationen des Kindes (z.B. durch Postkarten und [2. Buch]) vor. Beide Seiten sind nicht in der Lage, ihren eigenen Anteil an der Eskalation des Konflikts zu sehen und sich wenigstens ansatzweise um Verständnis für die Position der Gegenseite zu bemühen. So vermögen es die Antragsgegnerinnen nicht nachzuempfinden, welch menschliche Enttäuschung es für den Antragsteller bedeutet zu erkennen, nach erfolgter Adoption von den Antragsgegnerinnen nur noch auf die Rolle als Samenspender reduziert zu werden, dies obwohl er über mehrere Jahre hinweg versucht hat, den Kinderwunsch gemeinsam mit den Antragsgegnerinnen umzusetzen und obwohl jedenfalls im Adoptionsverfahren - 159 F 16820/13 - der Eindruck erweckt wurde, den Antragsgegnerinnen sei an einer guten Beziehung zwischen Antragsteller und X. gelegen. Nicht anders verstanden werden können insofern jedenfalls die Angaben der Antragsgegnerin zu 1. gegenüber dem Jugendamt am 27. Januar 2014, wonach es ihr wichtig sei, dass sich eine Beziehung zwischen X. und seinem biologischen Vater entwickeln könne und sie diese auch fördere sowie die Angaben beider Antragsgegnerinnen im Anhörungstermin des Amtsgerichts im Adoptionsverfahren am 6. März 2014, wonach sie möchten, dass X. auch mit Begleitung des biologischen Vaters aufwachse. Von wenig Einfühlsamkeit zeugt daher auch die Angabe der Antragsgegnerin zu 1. im Anhörungstermin des Senats, wonach sie sich mit den Problemen des Antragstellers nicht auseinandersetzen wolle, dieser es vielmehr „mit sich selbst ausmachen müsse“, dass er die Adoption „unterschrieben“ habe. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Beteiligten zu 2. im Anhörungstermin des Amtsgerichts am 25. Juni 2019 getroffenen Vergleichs der Beziehung zwischen X. und dem biologischen Vater mit der Beziehung eines Kindes zu einer Kita-Erzieherin. Umgekehrt ist der Antragsteller seinerseits wenig feinfühlig mit den Antragsgegnerinnen umgegangen, indem er seine biologische Vaterschaft ihnen gegenüber immer wieder thematisiert und gegenüber der nichtbiologischen Elternschaft der Antragsgegnerin zu 1. herausgehoben hat. Er ist nicht in der Lage zu erkennen, dass er auf diese Weise selbst zur Konkurrenzsituation zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und ihm beigetragen hat. Wenngleich der Antragsteller im Anhörungstermin des Senats beteuert hat, dass er keine Rollenkonkurrenz zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und ihm selbst sehe, widerspricht dem sein tatsächliches Verhalten gegenüber den Antragsgegnerinnen. Wenn er in seinem Brief vom 18. Oktober 2018 der Antragsgegnerin zu 1. vorhält, dass X. zwar ihr Sohn sei, er jedoch nicht ihre Wurzeln habe, vielmehr in vielem nach seinem Vater gehe [...] oder wie sich die Antragsgegnerin zu 1. „einen richtigen Jungen“ vorstelle, dann wird ganz deutlich, dass der Antragsteller die eigene Bedeutung als biologischer Vater des Kindes über die soziale und rechtliche Mutterschaft der Antragsgegnerin zu 1. stellt und letztere damit abwertet. Hinzu kommt, dass er mit seinem Verhalten auch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. versucht hat, die Mutterrolle ihrer Partnerin herabzuwürdigen, ohne zu erkennen, in welch belastende Situation er damit beide Elternteile gebracht hat. Bedenklich erscheint auch die Äußerung des Antragstellers im Anhörungstermin des Senats, wonach das Verhalten der Antragsgegnerinnen von Psychologen „exploriert“ und „therapiert“ gehöre, weil er hiermit sogar zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Verhalten der Mütter Krankheitswert beimisst. Sowohl die Antragsgegnerinnen als auch der Antragsteller sind bisher auch nicht davor zurückgeschreckt, X. in ihre Streitigkeiten einzubeziehen. Die Mütter haben X. ihre ablehnende Haltung dem Antragsteller gegenüber deutlich spüren lassen und ihn in ihre persönlichen Probleme mit dem Antragsteller involviert, etwa indem sie ihm Details aus dem Erwachsenenstreit mitgeteilt haben. Beispielsweise hat X. sowohl in seiner Anhörung durch den Senat als auch im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin erklärt, dass der Y. lüge, wenn er sage, dass er den „Zettel nicht unterschrieben“ habe. Auch die von X. sowohl gegenüber dem Senat als auch der Verfahrensbeiständin immer wieder verwendeten Formulierungen, wonach der Y. lüge und nicht auf „Stopp“ höre sowie seine Äußerung gegenüber der Verfahrensbeiständin, wonach der Y. es verdiene, „wenn er bei den Richtern nicht durchkommt“, weisen auf deutliche Einflussnahmen der Mütter auf ihren Sohn und dessen Übernahme der ihm von den Antragsgegnerinnen vermittelten Inhalte hin. Die Schilderung der Antragsgegnerin zu 2. ihres Gesprächs mit X. in Vorbereitung auf sein Treffen mit der Verfahrensbeiständin und auf die Kindesanhörung durch den Senat bestätigt dies. Wenn die Antragsgegnerin zu 2. auf die Frage ihres Sohnes, was die Mütter sich denn wünschten, erklärt, dass sie - die Mütter - sich selbst keinen Kontakt zu dem Antragsteller wünschen, X. den Antragsteller aber sehen könne, wenn er dies wolle, senden sie widersprüchliche und das Kind verunsichernde Doppelbotschaften. Damit geben sie dem Kind zwar verbal die Erlaubnis, seinen leiblichen Vater zu sehen. Zugleich tragen sie jedoch ihre eigene Erwartungshaltung an X. heran, indem sie ihm ihre eigene ablehnende Haltung dem Antragsteller gegenüber spüren lassen und auf diese Weise Einfluss auf die Einstellung des Sohnes gegenüber seinem leiblichen Vater nehmen. Wenn die Eltern sich dann auf den fehlenden Willen des Kindes, Umgänge mit dem Antragsteller wahrnehmen zu wollen, zurückziehen, verkennen sie, dass der geäußerte Kindeswille Folge ihres eigenen, wenig kindgerechten Verhalten ist. Gleichermaßen hat jedoch auch der Antragsteller versucht, massiv auf X. Einfluss zu nehmen, wie seine an das Kind gerichteten Postkarten eindrücklich belegen. Mit Inhalten wie „Ich tue alles, dass wir uns bald wiedersehen können!“, „SOS“, „...ich würde Dich so gerne sehen, aber leider geht es gerade nicht“. „Ich habe immer große Lust dich zu sehen - aber so, dass wir schön ungestört spielen können! ... Grüße, weil ich dich nicht sehen kann.“ konfrontiert er das Kind mit seiner eigenen emotionalen Gefühls- und Bedürfnislage und trägt damit seinerseits die eigene Erwartungshaltung an das Kind heran. Gleiches gilt im Hinblick auf die Inhalte des von ihm publizierten [2. Buch]. Der Antragsteller verkennt, dass er mit einem solchen Verhalten großen emotionalen Druck auf X. ausübt, auf den das Kind (im Falle einer erfolgten Aushändigung der Postkarten und des Buchs) überhaupt nicht hätte adäquat reagieren können. Auch im Anhörungstermin des Senats war dem Antragsteller nicht zu vermitteln, dass dies X. belasten könnte und derartige Äußerungen bzw. Inhalte alles andere als geeignet sind, um X. „zu unterstützen und zu stabilisieren,“ wie der Antragsteller meint. Sofern dieser im Termin außerdem angegeben hat, die Postkarten seien auch als „Bitte an die Mütter“ zu verstehen, unterstreicht dies, dass der Antragsteller nicht davor zurückschreckt, die Bedürfnisse des Kindes (z.B. nach emotionaler Sicherheit, indem X. aus dem Konflikt der Erwachsenen herausgehalten wird) den eigenen Bedürfnissen im Konflikt mit den Müttern unterzuordnen. Gleiches gilt im Hinblick auf die verschiedenen Veröffentlichungen des Antragstellers, in denen er seine Sicht des Konflikts - allerdings in anonymisierter Form - öffentlich gemacht hat. Aus Sicht des Antragstellers ist dies seine Art, auf den Kontaktabbruch durch die Eltern zu reagieren. Allerdings hat er hierbei nicht bedacht, welche Auswirkungen dies auf X. und eine etwaige Vater-Sohn-Beziehung in Zukunft haben könnte, sollte X. später einmal von diesen Veröffentlichungen erfahren. Dass X. die Veröffentlichungen auch als übergriffig und Eingriff in seine Privatsphäre betrachten könnte, hat der Antragsteller hierbei nicht in den Blick genommen. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller eher bereit war, auf persönliche Kontakte zu X. vollständig zu verzichten, als seine Besuche des Kindes bei den Müttern fortzusetzen und damit den persönlichen Kontakt zu X. zu erhalten. Nicht verständlich ist insbesondere die entsprechende Begründung des Antragstellers, wonach er die permanente Willkürlichkeit der Mütter gegenüber X., aber auch gegenüber „seiner Würde als Mann und Vater“ nicht mehr habe verantworten können. Insgesamt hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass beide Konfliktparteien sich zwar vordergründig auf das Kindeswohl stützen, tatsächlich jedoch sehr von ihren eigenen Befindlichkeiten geleitet werden. Bedauerlicherweise haben sie mit ihrem Verhalten nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass X. unbeschwerte Kontakte zu seinem leiblichen Vater haben kann. Im Gegenteil, haben sie X. mit ihrem Rivalitätskonflikt die Rolle eines „Kampfrichters“ zwischen ihnen zugemutet und das Kind damit - auch nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin - in einen Loyalitätskonflikt gebracht. Es liegt auf der Hand, dass X. mit einer solchen Rolle überfordert wird, zumal hierbei wichtige Ressourcen des Kindes gebunden werden, die er für die Bewältigung seiner eigenen Entwicklungsaufgaben benötigt. X. ist deshalb vor einer weiteren Verstrickung in stresserzeugende und ihn belastende Loyalitätskonflikte zu schützen. Der Antragsteller hat im Anhörungstermin des Senats selbst erklärt, dass X. die Spannungen zwischen den Erwachsenen mitbekomme und es an den Erwachsenen sei, ihren Konflikt beizulegen. Leider ist derzeit nicht ersichtlich, wie eine Befriedung oder wenigstens eine Reduzierung des Konflikts erfolgen könnte. Das hohe Konfliktniveau, die wechselseitigen, teils sehr persönlichen Vorwürfe beider Seiten und ihr diametral entgegengesetztes Kommunikations- und Konfliktverhalten - der Antragsteller reagiert offensiv und fordernd (z.B. durch entsprechende Briefe an die Antragsgegnerinnen, Kontaktierung von Familienmitgliedern, Veröffentlichung seiner Geschichte), die Eltern reagieren defensiv und abweisend (z.B. Verweigerung unbegleiteter Umgänge, Reduktion und Einstellung der Kommunikation mit dem Antragsteller) - lassen eine Entschärfung ihres Konflikts nicht wahrscheinlich erscheinen. Ein Mediationsversuch zwischen beiden Seiten ist in der Vergangenheit bereits gescheitert, wobei sich beide Seiten wiederum wechselseitig die Schuld hierfür zuweisen. Im Anhörungstermin des Senats wurde ebenfalls deutlich, dass die Fronten inzwischen so verhärtet sind, dass eine Verbesserung der Situation nicht absehbar ist. Der Antragsteller hat als Ursache für die Eskalation des Konflikts die „emotionale Inkompatibilität“ zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu 1. benannt. Sein Verhältnis zu ihr bezeichnet er als „Nichtverhältnis“. Eine Kommunikation mit ihr hält er „aus atmosphärischen Gründen“ für nicht sinnvoll. Stattdessen wünscht er sich eine Kommunikation allein mit der Antragsgegnerin zu 2., die hierzu jedoch nicht bereit ist, weil sie sich durch das „emotionale Drängen“ des Antragstellers an die Wand gedrückt fühlt und die „Negierung ihrer Frau durch den Antragsteller als unerträglich“ empfindet. Weder das Jugendamt noch die Verfahrensbeiständin haben konkrete Möglichkeiten gesehen, wie der Konflikt zwischen beiden Seiten künftig entschärft werden könnte. Eine Annäherung der Beteiligten im Interesse des Kindes ist zwar äußerst wünschenswert, erscheint derzeit aber wenig realistisch. Mit Blick auf sein bisheriges Verhalten und seine Äußerungen den Müttern gegenüber erscheint schließlich auch fraglich, ob es dem Antragsteller künftig gelingen würde, seine eigene negative Haltung gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. vor dem Kind zu verbergen und die Umgänge allein den Interessen und Bedürfnissen des Kindes entsprechend zu gestalten. (3) Gegen Umgangskontakte des Antragstellers mit dem Kind spricht außerdem, dass X. sich bereits im April 2019 im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin gegen Umgangskontakte mit dem Antragsteller ausgesprochen und dies auch aktuell sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin als auch gegenüber dem Senat noch einmal deutlich bekräftigt hat. Selbst begleitete Umgänge mit dem Antragsteller lehnt X. ab. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Wille des Kindes durch die negative Einstellung der Mütter in Bezug auf den Antragsteller geprägt ist und X. die ablehnende Haltung seiner Mütter übernommen hat. Die Verfahrensbeiständin hat insoweit erklärt, dass X. sich mit den Müttern gegen seinen leiblichen Vater positioniert hat und diese Ablehnungshaltung auch selbst empfindet. Würden Umgangskontakte gegen seinen Willen angeordnet, hätte dies jedoch zur Folge, dass X. massiv gegen seine eigenen Empfindungen und zusätzlich gegen die ablehnende Haltung seiner primären Bindungspersonen ankämpfen müsste, was dem Kind nicht zuzumuten ist. Im Übrigen wäre die Nichtberücksichtigung eines beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprächen (z.B. BVerfG, Beschl. vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, juris Rn. 37; Beschl. vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, juris Rn. 20; Beschl. vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 2. April 2001 - 1 BvR 212/98, juris Rn. 4). Letzteres ist vorliegend jedoch der Fall, weil X. unstreitig eine sichere Bindung zu seinen Eltern hat, während es zum Aufbau einer Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind bislang unstreitig nicht gekommen ist. (4) Andere Gesichtspunkte, die für eine Kindeswohldienlichkeit des begehrten Umgangs sprechen würden, ergeben sich weder anhand des Vorbringens der Beteiligten oder des weiteren Akteninhalts, noch sind sie anderweitig erkennbar. Nach allem spricht lediglich die allgemeine Überlegung, dass Kontakte zum biologischen Vater eine Ressource für X. im Rahmen seiner Identitätsfindung sein könnten, für Umgangskontakte. Dieser positive Effekt kann jedoch seine Wirkung aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Eltern und dem Antragsteller und ihres massiven Konflikts miteinander nicht entfalten. Für X. ist es daher besser, mit seiner Kernfamilie konfliktärmer zu leben, als einen konflikthaften Umgang mit seinem biologischen Vater zu pflegen (so auch Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 2020, Rn. 660, 683). (5) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war entbehrlich, da sich der Senat von dem hohen Konfliktniveau der Eltern und des Antragstellers, ihrem dysfunktionalen Konflikt- und Kommunikationsverhalten und dem fehlenden Willen des Kindes bezüglich etwaiger Umgangskontakte mit dem Antragsteller selbst den erforderlichen Eindruck verschaffen konnte und die Entscheidung im Übrigen nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgte, die einer psychologischen Begutachtung nicht zugänglich sind. bb) Allerdings war dem Vater die im Tenor genannte briefliche Kontaktaufnahme zu X. zu gestatten, die es ihm ermöglicht, dem Kind ein fortwährendes Interesse an seiner Person und seinem Wohlergehen zu zeigen und so vielleicht die Neugier des Kindes zu wecken. Auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben briefliche Kontakte empfohlen, sollten persönliche Umgänge zwischen Antragsteller und X. nicht stattfinden. Um Verunsicherungen und Belastungen des Kindes auszuschließen, ist es dem Antragsteller hierbei allerdings zu untersagen, dem Kind seine eigene Gefühlslage im Hinblick auf den Abbruch der persönlichen Kontakte zu X. sowie seinen eigenen Wunsch nach einem persönlichen Umgang mit X. mitzuteilen. Dies bedeutet insbesondere, dass sich der Antragsteller in seinen Briefen bisher verwendeter Formulierungen wie „Ich tue alles, dass wir uns bald wiedersehen können!“, „SOS“, „Ich habe immer große Lust dich zu sehen - aber so, dass wir schön ungestört spielen können! ... Grüße, weil ich dich nicht sehen kann“ sowie vergleichbarer Inhalte zu enthalten hat. Die mit der Zulassung brieflicher Kontakte verbundenen Wohlverhaltensanordnungen beruhen auf §§ 1686a Abs. 2 S. 1, 1684 Abs. 2 und 3 S. 2 BGB, die sowohl den Antragsteller als auch die Antragsgegnerinnen treffen und zu denen auch die Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Aushändigung der an das Kind gerichteten Briefe des Antragstellers zählen. 2. Die Kostenentscheidung für sämtliche Instanzen folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Sie entspricht der Billigkeit, weil die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Erfolg hatte, seine Beschwerde - wenn auch nur in geringem Umfang - zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung geführt hat und die Erfolglosigkeit der Beschwerde im Übrigen auf die Verhaltensweisen sowohl der Eltern als auch des Antragstellers zurückzuführen ist. Gründe für eine erneute Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.