Beschluss
6 UF 20/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0421.6UF20.17.0A
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Leitsätze
1. Ist der Großelternumgang dem Kindeswohl auch bei Einsatz der in § 1685 Abs. 3 i.V.m. § 1684 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 BGB vorgesehenen, im Vergleich zu einem Umgangsausschluss milderen Instrumente nicht dienlich, so ist der Umgangsantrag der Großeltern nicht zurückzuweisen, sondern deren Umgangsrecht in den hierfür von § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB vorgegebenen Rahmen konkret auszuschließen.(Rn.14)
2. Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 20. Dezember 2016 - 22 F 186/16 UG - wird auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 7. April 2017 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin N., Saarbrücken, bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Großelternumgang dem Kindeswohl auch bei Einsatz der in § 1685 Abs. 3 i.V.m. § 1684 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 BGB vorgesehenen, im Vergleich zu einem Umgangsausschluss milderen Instrumente nicht dienlich, so ist der Umgangsantrag der Großeltern nicht zurückzuweisen, sondern deren Umgangsrecht in den hierfür von § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB vorgegebenen Rahmen konkret auszuschließen.(Rn.14) 2. Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss.(Rn.27) 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 20. Dezember 2016 - 22 F 186/16 UG - wird auf Kosten der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt. 3. Der Antragsgegnerin zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 7. April 2017 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin N., Saarbrücken, bewilligt. I. Die Antragsteller (fortan: Großeltern) sind die Großeltern mütterlicherseits des beteiligen Kindes A.. Dieses ging am 20. Januar 2007 aus der Verbindung des Antragsgegners zu 1) (Vater) und der Antragsgegnerin zu 2) (Mutter) hervor, die weder miteinander verheiratet waren noch sind. Beide Eltern wie auch A. sind taubstumm. Der Vater erkannte die Vaterschaft für A. an; die Eltern sind für sie gemeinsam sorgeberechtigt. A. lebt beim Vater, die Mutter hat regelmäßig alle 14 Tage Umgang mit ihr. Die Mutter hat außerdem ein weiteres Kind, den am 22. April 2013 geborenen und in einer Pflegefamilie lebenden Sohn T. Die Mutter leidet an einer psychiatrischen Erkrankung, ist indessen derzeit verhältnismäßig stabil. Sie steht für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten unter Betreuung. Die Großeltern waren nach der Geburt A.s einige Zeit im Jahr 2007 in deren Versorgung eingebunden, haben zu dieser aber infolge eines Zerwürfnisses mit der Mutter schon seit spätestens 2010 keinen Kontakt mehr. Im vorliegenden Verfahren haben die Großeltern mit am 23. August 2016 eingegangenem Antrag ein Umgangsrecht mit A. unter der Woche, am Wochenende, an bestimmten Feiertagen und während der Schulferien begehrt; wegen der Einzelheiten wird die Antragsschrift in Bezug genommen. Die Eltern und die Betreuerin der Mutter sind dem Antrag zuletzt entgegengetreten. Das Jugendamt hat unter dem 1. Dezember 2016 berichtet; hierauf wird verwiesen. Nach persönlicher Anhörung A.s, beider Eltern, der Betreuerin der Mutter und beider Großeltern im Termin vom 12. Dezember 2016 hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 20. Dezember 2016, auf den Bezug genommen wird, das Umgangsrecht der Großeltern mit A. auf Dauer ausgeschlossen. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Großeltern ihr erstinstanzliches Umgangsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass sie ein Umgangsrecht mit A. alle 14 Tage - hilfsweise einmal im Monat - samstags oder sonntags von 10 bis 18 Uhr begehren. Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Der Vater hat sich zweitinstanzlich nicht gegenüber dem Senat geäußert, aber seine Sichtweise gegenüber dem Jugendamt kundgetan, das unter dem 21. März 2017 berichtet hat. Dem Senat haben die Akten 128 F 138/13 EASO und 128 F 139/13 SO des Amtsgerichts Saarbrücken sowie 22 F 111/15 SO, 22 F 165/16 UG und 22 F 166/16 UG des Amtsgerichts Saarlouis vorgelegen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Großeltern bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht den Umgang der Großeltern mit A. auf Dauer ausgeschlossen. Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht zum Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das Gesetz geht davon aus, dass die Großeltern dem Kind regelmäßig nahe stehen, jedenfalls aber der Aufbau einer zwischenmenschlichen Beziehung zwischen ihnen und dem Kind grundsätzlich im Kindesinteresse liegt. Dieser Gedanke kommt auch in § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB zum Ausdruck, wonach der Umgang mit anderen Personen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, wenn es zu diesen Personen Bindungen besitzt, deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB begründet im Anwendungsbereich des § 1685 BGB eine (widerlegliche) Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs der Großeltern mit dem Kind, wenn Bindungen zwischen dem Enkel und den Großeltern bestehen und deren Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist, was positiv festzustellen ist. Bestehen solche Bindungen nicht, begründet allein das Verwandtschaftsverhältnis keine Vermutung, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient. Vielmehr muss letzteres dann im Einzelfall positiv festgestellt werden, wobei die Feststellungslast die Großeltern trifft. Insoweit reicht es nicht aus, wenn Kontakte dem Kindeswohl lediglich nicht widersprechen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, so lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Einem Umgangsrecht der Großeltern können ferner im Einzelfall erhebliche Spannungen mit den Eltern bzw. einem Elternteil entgegen stehen, aufgrund derer zu befürchten ist, das Kind könne bei einem Umgang seelisch belastet werden oder in einen Loyalitätskonflikt geraten. Wie bei § 1684 BGB sind die Wünsche und der Wille des Kindes auch im Rahmen der Entscheidung nach § 1685 BGB zu beachten, wobei bei letzterem Umgangsrecht dem Willen eines älteren Kindes noch größere Bedeutung zukommt (siehe zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6 UF 95/15 - und vom 18. August 2010 - 6 UF 43/10 -; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2016 - 9 UF 81/15 - und vom 7. Januar 2013 - 9 UF 397/12 -; OLG Hamm FamRZ 2010, 909; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 2, Rz. 113 ff.). Ist der Großelternumgang dem Kindeswohl auch bei Einsatz der in § 1685 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1684 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 3 BGB vorgesehenen, im Vergleich zu einem Umgangsausschluss milderen Instrumente nicht dienlich, so ist der Umgangsantrag der Großeltern nicht zurückzuweisen, sondern deren Umgangsrecht in dem hierfür von § 1684 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BGB vorgegebenen Rahmen konkret auszuschließen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2013 - 4 UF 261/12 - juris m.w.N.; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 215). An diesen Maßstäben gemessen, welche auch das Familiengericht inhaltlich zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist gegen den vom Familiengericht angeordneten Umgangsausschluss nichts zu erinnern. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Großeltern sind nicht geeignet, die wohlerwogene Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, in Frage zu stellen. Unstreitig haben die Großeltern spätestens seit 2010 keinen Kontakt mehr zu A. gehabt, so dass für sie die Vermutung des § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB nicht streitet. Darauf, welche Gründe für den Kontaktabbruch letztlich ausschlaggebend gewesen sind und ob bis dahin zwischen den Großeltern und A. eine liebevolle und herzliche Beziehung bestanden hat, kommt es - abweichend von der Sicht der Großeltern - nicht an, weil aus der maßgeblichen Situation des Kindes heraus lediglich von Bedeutung ist, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über das Umgangsbegehren der Großeltern das Kind (noch) eine Bindung zu diesen hat. Mithin tragen die Großeltern die umfassende Feststellungslast für die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs A. mit ihnen. Diese erforderliche Kindeswohldienlichkeit kann indessen nicht einmal ansatzweise festgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Großeltern kommt der im Hinblick auf deren Umgangsrecht mit A. nicht völlig ablehnenden Haltung des Vaters und der Äußerung A.s beim Jugendamt am 30. November 2016 („wir können es ja mal versuchen“) keine entscheidungsleitende Bedeutung zu. Denn zum einen hat A. im Rahmen ihrer eigenen richterlichen Anhörung am 12. Dezember 2016 - bei welcher der Vater nicht zugegen gewesen ist - einen Kontakt mit den Großeltern ausdrücklich abgelehnt; auch in ihrem Gespräch mit dem Jugendamt am 22. Februar 2017 hat sie sich dessen unwidersprochen gebliebenem Bericht vom 21. März 2017 zufolge keinen Umgang mit den Großeltern gewünscht. Bereits dem kommt - wie dargestellt - bei der Frage eines Umgangs mit ihren Großeltern angesichts ihres Alters von inzwischen über 10 Jahren erhebliches Gewicht zu. Zum anderen hatte der Vater aufgrund gemachter Erfahrungen schon beim ersten Jugendamtstermin erhebliche Vorbehalte erkennen lassen. Denn das Jugendamt hat hierzu - von den Großeltern in der Nachfolge unbestritten - berichtet, der Vater habe sein Verhältnis zu den Großeltern als schwierig beschrieben; er habe sich nie richtig akzeptiert gefühlt, auch habe es des Öfteren Streit zwischen der Mutter und den Großeltern gegeben. Er befürchte, dass sie von den Großeltern negativ zu seinen und der Mutter Lasten beeinflusst werden könnte. Soweit der Vater einschränkend bemerkt hat, es sei grundsätzlich für ein Kind schön, auch einen guten Kontakt zu den Großeltern zu haben, handelt es sich ersichtlich um einen bloßen Allgemeinplatz ohne Bezug zum vorliegenden Einzelfall. Auch seine Äußerung, er habe die Großeltern schon lange nicht mehr gesehen und könne daher nicht einschätzen, wie sich diese heute verhalten würden, rechtfertigt keine diesen günstigere Sicht. Denn abgesehen davon, dass der Vater in der Folgezeit - im Anhörungstermin vom 12. Dezember 2016 - erklärt hat, er denke eher, dass ein Umgang in dieser Situation nicht angebracht wäre, hat das Familiengericht im beanstandeten Erkenntnis überzeugend - auf den Verlauf früherer mündlicher Erörterungen sowie insbesondere denen im Termin vom 12. Dezember 2016 gegründet - dargelegt, dass für den Fall von Umgangskontakten kindeswohlwidriges Verhalten der Großeltern konkret zu gewärtigen wäre. Dies hat das Familiengericht im Einzelnen sehr anschaulich dahin ausgeführt, dass das Kind und dessen Wohlergehen für die Großeltern so gut wie keine Rolle spiele. Im Vordergrund wollten sie die Mutter zur Rechenschaft ziehen, weil aus ihrer subjektiven Sicht in der Vergangenheit in den Berichten der die Mutter wegen ihrer psychischen Erkrankung behandelnden Einrichtungen unzutreffende Behauptungen enthalten seien und sie sich dadurch ungerecht behandelt fühlten. Sie hätten im Rahmen der Erörterung immer wieder Dokumente eingeführt, die Vorgänge beträfen, welche mehrere Jahre zurücklägen und in keiner Beziehung zum Umgang ständen, sondern nur ihr Verhältnis zur Mutter beträfen. Die Großeltern seien trotz nachhaltiger Unterstützung der Verfahrensbevollmächtigten nicht zu einem sachlichen Austausch über das eigentliche Thema zu bewegen gewesen, sondern hätten gegenüber der Mutter ein maßlos forderndes und respektloses Verhalten gezeigt. Sie seien in ihrem Konflikt mit der Mutter so gefangen, dass sie sich - auch nicht A. zuliebe - davon distanzieren könnten. Es sei deutlich geworden, dass ihnen nicht der Kontakt zu A. wichtig sei, sondern die Aufarbeitung der Vergangenheit und der ihnen durch die Mutter vermittelten Ungerechtigkeit. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sich die gezeigten Verhaltensweisen auch bei einem künftigen Zusammentreffen mit A. wiederholten und die Großeltern versuchten, die Vergangenheit - also die Konflikte mit der Mutter - mit A. zu thematisieren. Dieses Verhalten setzte A. einem schweren Loyalitätskonflikt aus, der ihr, die eine gute Beziehung zur Mutter habe, erheblich schadete. Diese Beurteilung des Familiengerichts macht sich der Senat im Lichte des übrigen Akteninhalts vorbehaltlos zu eigen, zumal sie sich zweitinstanzlich durch die persönliche Stellungnahme der Großeltern vom 14. März 2017 bestätigt findet. Auch diese - mitsamt den ihr beigefügten, umfangreichen Anlagen - ist ein eindrucksvoller Spiegel des jahrelangen „Nachkartens“ der Großeltern, die vergangene Vorfälle nicht einmal in Grundzügen verarbeiten können, in ihren Sichtweisen verhaftet bleiben und - wie die Mutter zutreffend bemerkt - zuvörderst ihre eigene Rehabilitation erstreben sowie ersichtlich vor allem versuchen wollen, über einen Umgang mit A. wieder Verbindung mit der Mutter aufzunehmen. Der Senat kann hiernach nur der Prognose des Familiengerichts beitreten, dass im Falle von Umgangskontakten konkret zu befürchten ist, dass die Großeltern versuchen würden, die Vergangenheit - also die Konflikte zwischen ihnen und der Mutter - mit A. zu thematisieren. Danach bedarf keiner Vertiefung mehr, wie sich die Anordnung der von den Großeltern beantragten Umgangskontakte indirekt dadurch auf das Kind auswirken könnte, dass die Mutter im erstinstanzlichen Anhörungstermin erklärt hat, sie habe für den Fall solchen Umgangs Angst um ihre Tochter. Es begegnet ebenso wenig Bedenken, dass das Familiengericht einen begleiteten Umgang A.s mit den Großeltern oder die Einrichtung einer Umgangspflegschaft (§ 1685 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1684 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 3 BGB) - beide gegenüber dem Umgangsausschluss mildere Alternativen - verworfen hat. Das Familiengericht hat hierzu ausgeführt, dass sich die Großeltern bereits während eines früheren Aufenthalts der Mutter mit A. in T.-T. ähnlich verhalten hätten. Sie würden von dieser Einrichtung als respektlos, grenzüberschreitend und rücksichtslos gegenüber dem Personal und der Mutter beschrieben. Der Leiter der Einrichtung habe deshalb Geländeverbot erteilt. Dieses Verhalten habe sich im Rahmen der Anhörung wiederholt. Auch diesen Beweggründen des Familiengerichts, welche im Tatsächlichen mit dem vom Jugendamt im Verfahren 22 F 165/16 UG mit Bericht vom 26. August 2016 vorgelegten Abschlussbericht des Evangelischen Jugendhofs M.-L.-K. vom 16. März 2015 (Bl. 56 ff. d. BA, dort S. 5) übereinstimmen und von den Großeltern im Beschwerdeverfahren auch nicht in Abrede gestellt worden sind, kann der Senat nur zustimmen. Dass das Familiengericht den Umgangsausschluss unbefristet ausgesprochen hat - was die Großeltern nicht gesondert mit Beschwerdevorbringen bekämpfen - begegnet bei den obwaltenden Einzelfallumständen ebenfalls keinen Vorbehalten des Senats. Ohnehin wird das Familiengericht wegen § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB den Umgangsausschluss in angemessenen Abständen von Amts wegen zu überprüfen haben (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; EGMR, Urteil vom 28. April 2016 - Individualbeschwerde Nr. 20106/13 [Buchleither ./. Deutschland], juris; Senatsbeschluss vom 16. März 2017 - 6 UF 8/17 -). Das Familiengericht durfte schließlich verfahrensrechtlich zweifelsfrei annehmen, über eine ausreichend zuverlässige Grundlage und genügend Sachkunde zu verfügen (§ 26 FamFG), um die dauerhaft fehlende Kindeswohldienlichkeit des verfahrensgegenständlichen Umgangs ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen zu können. Auch der Senat hält die von den Großeltern beantragte Einholung eines Gutachtens keinesfalls für veranlasst und sieht unter den gegebenen Umständen auch von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und von einer erneuten Anhörung bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Das Familiengericht hat allerdings die Beteiligten nicht nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Beschluss - die sich ihrerseits aus § 89 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG ergeben - hingewiesen. Diese Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss; denn der Begriff „Zuwiderhandlung“ umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, nicht vollstreckt werden könnte (Senatsbeschlüsse vom 14. November 2016 - 6 UF 90/16 -, vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 -, vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, NJW-RR 2011, 436; OLG Celle ZKJ 2011, 393; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 6, Rz. 37 m.w.N.). Diese Folgenankündigung hat der Senat daher in seiner Beschwerdeentscheidung von Amts wegen nachzuholen, ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegensteht, da dieses in Umgangsverfahren nicht gilt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. November 2016 - 6 UF 90/16 -, vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 -, vom 4. Januar 2011 - 6 UF 126/10 -, FamRZ 2011, 826, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729). Mit dieser Maßgabe bewendet es bei dem angegriffenen Erkenntnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; ein Grund dafür, die Großeltern von den ihnen regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Der - kostenarmen - Mutter ist für den zweiten Rechtszug nach § 76 Abs. 1 i.V.m. §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter - hier nach § 78 Abs. 2 FamFG angezeigter - Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).