Urteil
12 U 240/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsanträge auf Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen sind zulässig, wenn sie vorgreiflich für Rückforderungsansprüche sind.
• Beitragsanpassungen in Beitragsentlastungstarifen unterliegen § 203 VVG, wenn das Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist.
• Eine Vertragsklausel, die bei Einführung neuer Sterbetafeln eine automatische Prüf- und Anpassungsbefugnis unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen einräumt, weicht zu Lasten des Versicherungsnehmers von § 203 VVG ab und ist unwirksam.
• Beitragsanpassungsmitteilungen müssen nach § 203 Abs. 5 VVG die veränderten Rechnungsgrundlagen konkret benennen; mangelnde Klarheit macht die Anpassung formell unwirksam.
• Bei Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen besteht Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge nebst Verzinsung und auf Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen für den Zeitraum bis zur Verzinsungspflicht der Hauptforderung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen in BEA-Tarifen wegen Verstoßes gegen §203 VVG • Feststellungsanträge auf Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen sind zulässig, wenn sie vorgreiflich für Rückforderungsansprüche sind. • Beitragsanpassungen in Beitragsentlastungstarifen unterliegen § 203 VVG, wenn das Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist. • Eine Vertragsklausel, die bei Einführung neuer Sterbetafeln eine automatische Prüf- und Anpassungsbefugnis unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen einräumt, weicht zu Lasten des Versicherungsnehmers von § 203 VVG ab und ist unwirksam. • Beitragsanpassungsmitteilungen müssen nach § 203 Abs. 5 VVG die veränderten Rechnungsgrundlagen konkret benennen; mangelnde Klarheit macht die Anpassung formell unwirksam. • Bei Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen besteht Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge nebst Verzinsung und auf Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen für den Zeitraum bis zur Verzinsungspflicht der Hauptforderung. Die Klägerin ist seit 2001 privat kranken- und pflegeversichert und zahlte in mehreren Tarifen (u.a. BEA PLUS, BEAE P/290,1, BEAE P/300,1, VITAL) Prämienerhöhungen. Die Beklagte führte Anpassungen u.a. zum 01.01.2019 (BEAE P/290,1) und 01.01.2020 (BEAE P/300,1) mit Verweis auf die Einführung neuer Sterbetafeln durch. Die Klägerin zahlte die erhöhten Beiträge vorbehaltlos und beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen sowie Rückzahlung gezahlter Erhöhungsbeträge und Herausgabe gezogener Nutzungen. Die Beklagte berief sich auf eine vertragliche Anpassungsklausel, die auf neue Sterbetafeln verweist, sowie auf die Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln und bestritt formelle Mängel der Mitteilungen. Das Landgericht erklärte mehrere Erhöhungen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung. Die Beklagte legte Berufung ein, die das OLG in weiten Teilen zurückwies. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge sind zulässig, weil sie vorgreiflich für Rückforderungsansprüche sind und das Rechtsverhältnis über den Leistungsantrag hinaus Bedeutung hat; eine Verjährungseinrede steht der Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. § 256 Abs.2 ZPO). • Anwendungsbereich §203 VVG: § 203 VVG gilt für Krankenversicherungsverträge, bei denen das Recht zur ordentlichen Kündigung des Versicherers ausgeschlossen ist; dies umfasst hier auch den Beitragsermäßigungstarif BEA PLUS, weil er Bestandteil der substitutiven Krankenversicherung ist und die Besonderen Bedingungen keinen Kündigungsanspruch des Versicherers vorsehen. • A.W.I.G. Klauselprüfungsmaßstab: Ziffer 4 der Besonderen Bedingungen, die eine Beitragsanpassung bei Einführung neuer Sterbetafeln vorsieht, weicht einseitig von § 203 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers ab und ist damit unwirksam (§§ 305 ff., 208 VVG-Rechtsprechung). • Formelle Anforderungen: Selbst wenn die Anpassungen auf § 203 VVG gestützt würden, genügten die Mitteilungen nicht den Anforderungen des § 203 Abs.5 VVG, weil sie nicht klar darlegten, welche der in § 203 Abs.2 VVG genannten Rechnungsgrundlagen (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit) und in welchem Ausmaß überschrittenen Schwellenwert die konkrete Erhöhung ausgelöst haben. • Materielle Wirksamkeit: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 203 Abs.2 VVG und § 155 Abs.4 VAG (anspringender Auslösefaktor über Schwellenwert) vorlagen; die Anpassungen sind daher materiell unwirksam. • Rechtsfolgen: Wegen der Unwirksamkeit sind die gezahlten Mehrbeiträge zurückzuzahlen; Zinsen stehen aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB zu. Zudem besteht gem. § 818 Abs.1 BGB Anspruch auf Herausgabe der aus den zu Unrecht gezahlten Prämien gezogenen Nutzungen für die Zeit bis zur Entstehung der Verzinsungspflicht der Hauptforderung. • Kosten und Prozessuales: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kosten wurden quotenmäßig verteilt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage in den vom Landgericht festgestellten Punkten obsiegt damit überwiegend zugunsten der Klägerin. Die angefochtenen Beitragsanpassungen in den BEAE P-Tarifen zum 01.01.2019 und 01.01.2020 sind sowohl formell als auch materiell unwirksam, weil die vertragliche Klausel, die Anpassungen bei Einführung neuer Sterbetafeln ermöglicht, entgegen § 203 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers abweicht und die Mitteilungen nicht die nach § 203 Abs.5 VVG erforderliche Klarheit über die veränderten Rechnungsgrundlagen enthalten. Die Beklagte ist zur Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Erhöhungsbeträge einschließlich Zinsen sowie zur Herausgabe der aus diesen Beiträgen gezogenen Nutzungen bis zum Beginn der Verzinsungspflicht verpflichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit 55 % und die Beklagte mit 45 %; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.