OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 151/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein dokumentierter Vollzugs- und Behandlungsplan im Maßregelvollzug ist verfassungsrechtlich geboten; die Weigerung der Einrichtung verletzt die Rechte des Untergebrachten. • Der Vollzugsplan folgt aus dem Resozialisierungsgrundsatz (Art.2 I i.V.m. Art.1 I GG) und ermöglicht gerichtliche Überprüfung nach Art.19 IV GG. • Die konkrete Ausgestaltung und die inhaltliche Auswahl von Maßnahmen verbleiben im Ermessen der Einrichtung; Gerichte können die Erstellung, nicht jedoch in allen Fällen die Festlegung konkreter Inhalte anordnen.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Erstellung dokumentierten Vollzugs- und Behandlungsplans im Maßregelvollzug • Ein dokumentierter Vollzugs- und Behandlungsplan im Maßregelvollzug ist verfassungsrechtlich geboten; die Weigerung der Einrichtung verletzt die Rechte des Untergebrachten. • Der Vollzugsplan folgt aus dem Resozialisierungsgrundsatz (Art.2 I i.V.m. Art.1 I GG) und ermöglicht gerichtliche Überprüfung nach Art.19 IV GG. • Die konkrete Ausgestaltung und die inhaltliche Auswahl von Maßnahmen verbleiben im Ermessen der Einrichtung; Gerichte können die Erstellung, nicht jedoch in allen Fällen die Festlegung konkreter Inhalte anordnen. Der Antragsteller befindet sich in einem psychiatrischen Krankenhaus im Vollzug der Maßregel der Unterbringung. Das Zentrum für Psychiatrie X. verweigerte die Erstellung und Dokumentation eines Vollzugs- und Behandlungsplans bzw. dessen Fortschreibung. Der Antragsteller begehrte gerichtlich die Verpflichtung der Einrichtung, einen solchen Plan zu erstellen und bestimmte Inhalte aufzunehmen. Das Landgericht lehnte das begehrte Festlegungsverlangen überwiegend ab. Mit Rechtsbeschwerde rügte der Antragsteller diese Entscheidung und verlangte die Aufhebung des Bescheids der Einrichtung. • Das Landesunterbringungsgesetz enthält keine abschließende Regelung zur Vollzugsplanung; daher sind verfassungsrechtliche Grundsätze heranzuziehen (§§ 106 Abs.3 JVollzGB III, 138 Abs.1 StVollzG verweisen hierauf). • Aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgt der Resozialisierungsgrundsatz, der auch im Maßregelvollzug gilt; Ziel ist Behandlung und Besserung mit Blick auf spätere Entlassung. • Kernstück des behandlungsorientierten Vollzugs ist der schriftlich dokumentierte Vollzugsplan, weil er die Abstimmung der Maßnahmen, Planungssicherheit für den Betroffenen und eine gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art.19 Abs.4 GG ermöglicht. • Jährliche Stellungnahmen für Gerichte oder mündliche Erörterungen ersetzen keine kontinuierliche, dokumentierte Fortschreibung des Vollzugsplans; nur eine schriftliche Dokumentation gewährleistet Nachvollziehbarkeit und gerichtliche Kontrolle. • Die Weigerung der Einrichtung, eine solche Dokumentation zu erstellen, verletzt die Rechte des Untergebrachten; das Gericht kann daher die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung zur Erstellung anordnen. • Die inhaltliche Ausgestaltung des Vollzugsplans unterliegt jedoch dem Ermessen der Einrichtung; Mindestanforderungen sind die Beurteilung des bisherigen Behandlungsverlaufs und die Darlegung der Gründe für befürwortete oder verworfene Maßnahmen. • Deshalb konnte das Gericht die Erstellung des Plans anordnen, nicht aber die Einrichtung verpflichten, im Detail die vom Antragsteller begehrten konkreten Maßnahmen und Punkte zu übernehmen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte Erfolg: der Beschluss des Landgerichts und der Bescheid der Einrichtung wurden aufgehoben und das Zentrum für Psychiatrie X. verpflichtet, unter Beachtung der senatsrechtlichen Auffassung einen dokumentierten Vollzugs- und Behandlungsplan zu erstellen bzw. fortzuschreiben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Soweit der Antragsteller die Aufnahme konkreter inhaltlicher Vorgaben verlangte, blieb dies ausgeschlossen; die konkrete inhaltliche Gestaltung liegt im Ermessen der Einrichtung, wobei Mindestanforderungen an Dokumentation und Begründung zu beachten sind. Der Antragsteller hat damit durchgesetzt, dass eine schriftliche, fortzuschreibende Planung erstellt wird, die ihm Planungssicherheit und gerichtliche Überprüfbarkeit ermöglicht.