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Beschluss

3 W 15/24

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0303.3W15.24.00
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Leitsätze
Das frühere Totalverbot nach § 4 Abs. 4 GIüStV 2012 unterscheidet sich grundlegend vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass das Ergebnis eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auf einen anderen Fall übertragbar sein wird, soweit darin auch Ansprüche auf Erstattung von im Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 getätigten Spieleinsätzen geltend gemacht werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers wird der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27. März 2024 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 16. Mai 2024 (10 0 49/23) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das frühere Totalverbot nach § 4 Abs. 4 GIüStV 2012 unterscheidet sich grundlegend vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass das Ergebnis eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auf einen anderen Fall übertragbar sein wird, soweit darin auch Ansprüche auf Erstattung von im Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 getätigten Spieleinsätzen geltend gemacht werden. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers wird der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27. März 2024 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 16. Mai 2024 (10 0 49/23) aufgehoben. I. Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Erstattung von Spieleinsätzen in Anspruch genommen, die er im Zeitraum von Mai 2021 bis Juli 2022 bei Spielen auf der Online-Casino-Seite der in Malta geschäftsansässigen Beklagten verloren hatte. Im Zeitpunkt der in Rede stehenden Spieleinsätze verfügte die Beklagte über eine Lizenz in Malta, nicht aber über eine Erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Nach dem der Kläger die Beklagte ursprünglich im Wege der Stufenklage auf Auskunft und anschließend Erstattung der sich hieraus ergebenden, noch unbezifferten Verluste in Anspruch genommen hatte (BI. 1 ff. d. A.), hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 28. November 2023 seine Verluste im Zeitraum von Mai 2021 bis Juli 2022 auf insgesamt € 49.454,13 beziffert, den Rechtsstreit in Bezug auf den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 49.454,13 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem I. August 2022 sowie weitere € 2.002,41 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (BI. 350 f. d. A.). Das Landgericht hat das Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs (BI. 406 f. d. A.) mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. März 2024 (BI. 437 ff. d. A.) in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen eines maltesischen Gerichts - des Prim'AwIa tal-Qorti Civili - vom 11. Juli 2023 ausgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Aussetzung sei erforderlich, weil für die Entscheidung in diesem Verfahren mehrere Fragen entscheidungserheblich seien, die dem EuGH bereits in einem anderen Verfahren vorgelegt worden seien. Die Vorlagefragen 1, 2, 3 und 7 der Vorlage des Prim'Awla tal-Qorti Civili aus Malta seien „für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren relevant". Im Streitfall sei nämlich entscheidungserheblich, ob Art. 56 AEUV der Anwendung eines generellen Verbotes von Online-Casino-Angeboten in der beschriebenen Situation entgegenstehe (Vorlagefrage 3) bzw. ob die Totalverbote für Online-Automatenspiele und Online-Casinospiele bereits unionsrechtswidrig gewesen seien (Vorlagefragen 1 und 2). Die Beantwortung dieser Fragen sei für die Anwendbarkeit der § 4 Abs. 1 und 4 des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB in Verbindung mit § 134 BGB sowie des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 4 GlüStV erheblich. Da die Klagepartei „nach dem Vortrag der Klägerin" [gemeint ist wohl des Klägers] an dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten zwischen Mai 2021 und Juli 2022 teilgenommen habe, fielen die in Rede stehenden Einsätze in den Zeitraum, in dem die Beklagte nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis gewesen sei. Weiter sei entscheidungserheblich, ob die Rückforderung von Spielverlusten auf Grundlage des nationalen Bereicherungsrechts wegen des Fehlens einer deutschen Lizenz mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar sei, wenn der Anbieter auf Grundlage einer ausländischen Lizenz handele und überwacht werde (Vorlagefrage 7). Damit stelle sich die Frage der Anwendbarkeit deutschen Bereicherungsrechts. Diese Fragen seien bislang nicht Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH und die richtige Anwendung des betroffenen Unionsrechts sei auch nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel verbleibe, weshalb die Aussetzung in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig sei. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Fragen sei das Landgericht in dieser Sache nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, das Verfahren auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. April 2024 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 17. April 2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO lägen nicht vor. Die Vorlage durch das maltesische Gericht diene allein der Blockade der in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Verfahren gegen die maltesische Glücksspielindustrie. Die erst in geraumer Zeit zu erwartende Entscheidung des EuGH sei nicht vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit, wie eine Reihe von Oberlandesgerichten bereits entschieden habe. Weder entfalte der Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH materielle Rechtskraft noch Interventions- oder Gestaltungswirkung. Darüber hinaus seien die dem EuGH durch das maltesische Gericht vorgelegten Fragen offenkundig zu beantworten, denn der EuGH habe die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich die Unionsrechtmäßigkeit von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 richte, bereits hinlänglich konkretisiert. Schließlich komme unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes der Frage der - geringen - Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und der mit der Aussetzung eintretenden Verfahrensverzögerung entscheidendes Gewicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 17. April 2024 (BI. 447 ff. d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2024 (BI. 504 ff. d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Il. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts vom 27. März 2024 ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. den §§ 252, 567 Abs. 1 Ziff. I, 569 ZPO zulässig, insbesondere statthaft gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 252 ZPO. Gem. § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften des Titels 5 des Abschnitts 3 der ZPO oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Zwar ist § 252 ZPO im Rahmen einer teleologischen Reduktion in den Fällen unanwendbar, in denen ein Zivilgericht einen Rechtsstreit infolge eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV aussetzt (vgl. etwa KG, Beschluss vom 17.05.2024 - 21 W 5/24 MDR 2024, 1001; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2024 - 19 W 18/24 juris; in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris). Hierfür spricht zum einen, dass der von § 252 ZPO in den Blick genommene Verfahrensstillstand in diesem Fall nicht eintritt, weil der Rechtsstreit in einem Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fortgesetzt wird. Zum anderen käme eine Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung in einer solchen Konstellation einer Überprüfung der Vorlageentscheidung selbst gleich und griffe (zumindest mittelbar) in die von dem Zivilgericht zunächst eigenständig zu treffende Sachentscheidung ein (s. BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris). Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Aussetzung mit Blick auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts erfolgt. Gegen eine Aussetzung im ersten Rechtszug, die nicht infolge eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV erfolgt, sondern an ein bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsverfahren eines anderen Gerichts anknüpft, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 252 ZPO statthaft (s. BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris), da in diesem Fall kein Grund für eine teleologische Reduktion des § 252 ZPO besteht. Nach einer Vorlage findet nämlich der ursprüngliche Rechtsstreit als Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union seinen Fortgang. Die Parteien des Rechtsstreits können sich nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen. Demgegenüber tritt bei einer Aussetzung mit Blick auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen ein Verfahrensstillstand ein und die Parteien können sich nicht an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen (s. BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris). Zwar bringt das Gericht mit der Aussetzungsentscheidung implizit zum Ausdruck, es hätte ohne das bereits anhängige Vorabentscheidungsersuchen seinerseits vergleichbare Vorlagefragen gestellt. Allerdings wählt es gerade nicht den Weg eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens, dass es begründen muss (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 08.09.2016 - C-225/15 ZfBR 2017, 173, 176, Tz. 23 - Politanö) und bei dem es üblicherweise - auch im eigenen Interesse an einer erschöpfenden Vorabentscheidung - die von ihm selbst zu prüfende (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 24.03.2011 - C-194/10 NZG 2011, 622, 624 - Abt u. a.) Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen darlegt. Im Fall einer eigenen Vorlageentscheidung ist es daher typischerweise einer größeren Selbstkontrolle unterworfen als im Fall eines oftmals knapper begründeten Aussetzungsbeschlusses unter Verweis auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsersuchen (s. BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24-, juris). Das Unionsrecht gebietet keine Einschränkung der Anfechtbarkeit eines solchen Aussetzungsbeschlusses. Nach dem Unionsrecht könnte selbst ein Vorabentscheidungsersuchen aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben werden (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29.03.2022 - C-132/20 -, BeckRS 2022, 5607, Tz. 70 - Getin Noble Bank). Es muss daher unionsrechtlich erst recht zulässig sein, einen mit Blick auf ein Vorabentscheidungsverfahren eines anderen Gerichts gefassten Aussetzungsbeschluss aufzuheben (s. BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24-, juris). 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg und führt zu einer Aufhebung des angegriffenen Aussetzungsbeschlusses. a. Nach § 148 Abs. I ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zutreffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- oder Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2023 - Via ZB 10/21 -, NJW-RR 2024, 117, 118; Beschluss vom 04.06.2024 - VIII ZB 40/23 -, NJW 2024, 2618, 2619). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 22/21 -, NJW-RR 2023, 210, 211; Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris). Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist. Die Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 158/11 BeckRS 2012, 4328; Beschluss vom 13.09.2012 - III ZB 3/12 -, -, NVwZRR 2012, 960, 963; Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24-, juris). Ob auf der Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund im Sinn von § 148 Abs.1 ZPO gegeben ist, unterliegt im Beschwerdeverfahren uneingeschränkter Kontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Il ZB 16/20 -, NJW-RR 2021, 638, 640; Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris). Das Beschwerdegericht darf aber auf der Rechtsfolgenseite die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind. Dabei ist zu fragen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - Il ZB 16/20 -, NJW-RR 2021, 638, 640; Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2024 - 2 W 21/24 BeckRS 2024, 37969). b. Nach diesen Maßstäben ist die sofortige Beschwerde begründet, weil die Aussetzung des Rechtsstreits ermessensfehlerhaft ist. Im Streitfall hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass nur für den deutlich kleineren Teil des Streitgegenstandes der vor dem Landgericht erhobenen Klage ein Aussetzungsgrund vorliegt. Nur für die im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. Juni 2021 getätigten Einsätze des Klägers gilt nämlich der Glücksspielstaatsvertrag 2012. Auf diesen Zeitraum entfallen € 18.000,- der Klageforderung, also deutlich weniger als die Hälfte. Die Vorlagefragen des Prim'Awla tal-Qorti Civili (vgl. EuGH, Mitteilung vom 09.10.2023 - C-440/23, BeckEuRS 2023, 762871) beziehen sich allein auf die Rechtslage unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Für die im Zeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 getätigten Einsätze des Klägers gilt jedoch der Glücksspielstaatsvertrag 2021. Das frühere Totalverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterscheidet sich grundlegend vom jetzigen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in S 4 Abs. 4 GlüStV 2021 (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris). Es ist daher nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23 auf den Streitfall zu übertragen sein wird, soweit die im Zeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 getätigten Einsätze des Klägers betroffen sind. Das gilt auch mit Blick auf die Vorlagefrage 7 zur Bedeutung einer maltesischen Lizenz. Diese Frage ist geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (s. etwa EuGH, Urteil vom 08.09.2009 - C-42/07 -, GewArch 2009, 444, 446, Tz. 73 - Liga Portuguesa; Urteil vom 12.09.2013 - C-660/11 und C-8/12 -, NVwZ-RR 2013, 959, 962, Tz. 40 f. - Biasci u. a.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23.01.2025 - I ZB 39/24 -, juris; Koenig/Sarafi, ZNVG 2024, 316). Gleichwohl hat das Landgericht nicht erwogen, die von ihm für erforderlich gehaltene Aussetzung auf den (abgrenzbaren) Teil der Klageforderung zu beschränken, für den der Glücksspielstaatsvertrag 2012 gilt. Eine solche Teilaussetzung ist grundsätzlich möglich, wenn sich der Aussetzungsgrund nur auf einen selbständigen, abtrennbaren (§ 145 ZPO) Teil des Streitstoffs bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZB 40/06 -, NJW-RR 2007, 456 Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2023 - 15 W 19/23 GRUR-RS 2023, 15085; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 148, Rdnr. 7). So liegt es hier. Es kann offenbleiben, ob im Streitfall eine Teilaussetzung nahe liegen und zweckmäßig sein mag oder nicht. Jedenfalls stand und steht es im Ermessen des Landgerichts, das Verfahren ganz oder teilweise auszusetzen. Dieses Ermessen hat das Landgericht bislang nicht ausgeübt. Die Entscheidung des Landgerichts ist deswegen ermessensfehlerhaft. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach den §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - Il ZB 30/04-, NJW-RR 2006, 1289, 1290; Beschluss vom 09.03.2021 - Il ZB 16/20 -, NJW-RR 2021, 638, 640; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2023 - 15 W 19/23 -, GRUR-RS 2023, 15085; Ball, in: MusielakNoit (Hrsg.), ZPO, 21 . Aufl. 2024, § 572, Rdnr. 24). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO hierfür nicht vorliegen.