Beschluss
2 AR 11/18
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0322.2AR11.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.(Rn.4)
2. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht setzt auch in diesem Fall voraus, dass sich die an der Zuständigkeitsstreitigkeit beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben, was eine Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidungen an die Parteien erfordert.(Rn.6)
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers wird abgelehnt.
Die Sache ist bei der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin anhängig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.(Rn.4) 2. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht setzt auch in diesem Fall voraus, dass sich die an der Zuständigkeitsstreitigkeit beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben, was eine Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidungen an die Parteien erfordert.(Rn.6) Die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers wird abgelehnt. Die Sache ist bei der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin anhängig. I. Der Antragsteller betreibt ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel, das Vorhandensein von baulichen Mängeln einer Eigentumswohnung festzustellen. Die Antragsgegnerin veräußerte das streitgegenständliche Wohnungseigentum mit einem notariellen Kaufvertrag vom 27. November 2013 an die Eheleute K., von denen es der Antragsteller mit einem weiteren Kaufvertrag vom 14. März 2016 erworben hat. Darüber hinaus ließ er sich mit einer als Anlage ASt 2 vorlegten Vereinbarung von den Ersterwerbern der Eigentumswohnung mögliche Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin und “sonstige an den Baumaßnahmen beteiligte Personen” abtreten. Der am 5. März 2018 bei dem Landgericht Berlin eingegangene Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist zunächst in den Turnus für allgemeine Zivilsachen eingetragen und der Zivilkammer 2 zugewiesen worden. Mit einer Verfügung vom 7. März 2018 hat der dortige Einzelrichter die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin veranlasst und den Parteien mitgeteilt, dass die Sache der gemäß § 72a GVG zuständigen Kammer für Baustreitigkeiten zur Übernahme vorgelegt werde. Hierauf ist die Sache Zivilkammer 29 als einer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin für Bausachen zuständigen Kammer vorgelegt worden. In einem den Parteien nicht mitgeteilten Aktenvermerk vom 14. März 2018 hat ein Mitglied dieses Spruchkörpers die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bau- oder Architektenvertrag im Sinne von § 72a S. 1 Nr. 2 GVG handele, und die Vorlage der Sache an das Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung veranlasst. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen derzeit nicht vor. 1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach der genannten Vorschrift ist in der hier vorliegenden Konstellation jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt etwa im Verhältnis einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen eines Landgerichts (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 2 AR 24/17 -, NJW-RR 2017, 1189; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 36 Rn. 27) oder auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Zivilsenat und dem Kartellsenat eines Oberlandesgerichts (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - X ARZ 664/13 -, NJW-RR 2014, 573 Rn. 6; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 39). Entscheidend für die entsprechende Anwendung der Regelung ist die Erwägung, dass es in solchen Fällen dem Präsidium des Gerichts, das als richterliches Selbstverwaltungsorgan gemäß § 21e GVG bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper grundsätzlich eingreifen kann, verwehrt ist, den Konflikt durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 270; Beschluss vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - X ARZ 664/13 -, NJW-RR 2014, 573 Rn. 5). Dementsprechend geht das bislang veröffentlichte Schrifttum zu Recht davon aus, dass negative Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit § 72a GVG n. F. nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden sind (Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG Rn. 2; BeckOK StPO/Feldmann, 29. Ed. 1.1.2018, GVG § 72a Rn. 6; Klose MDR 2017, 793 [795]). Entsprechend liegt es auch hier. Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neuregelung sind an den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie für die weiteren dort genannten Spezialmaterien einzurichten. Der durch das Präsidium des Landgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 (GVP 2018) trägt diesem Erfordernis dadurch Rechnung, dass er in seinem Allgemeinen Teil bei der Definition von Architekten- und Bausachen auf die gesetzliche Regelung in § 72a S.1 Nr. 2 GVG Bezug nimmt (Rn. 28 bzw. 30 GVP 2018). Auch wenn die Zivilkammer 29 und die weiteren für Bausachen zuständigen Kammern in dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nicht ausdrücklich als Zivilkammer für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen nach § 73a S. 1 Nr. 2 GVG bezeichnet sind, hängt die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts damit letztlich von der Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsreglung und nicht von der Interpretation des durch das Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplans ab. 2. Einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO steht jedoch entgegen, dass sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper bislang nicht rechtskräftig im Sinne der Vorschrift für unzuständig erklärt haben. Hierzu ist zwar nicht notwendigerweise ein förmlicher Beschluss erforderlich, sofern die endgültige Leugnung der eigenen Zuständigkeit auf andere Weise eindeutig zum Ausdruck kommt. Allerdings setzt auch eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach allgemeiner Auffassung jedenfalls voraus, dass die betreffenden Entscheidungen den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben worden sind. Nicht ausreichend sind daher lediglich gerichtsinterne Vorgänge, wie die Rücksendung der Akten mit der Anregungen einen erlassenen Verweisungsbeschluss wieder aufzuheben oder abzuändern (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 36 Rn. 30; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 25, jeweils m. w. N.). An diesem Erfordernis ist auch im Zusammenhang mit Streitigkeiten um die Auslegung von § 72a GVG festzuhalten. Zwar ist insoweit noch nicht geklärt, ob im Fall einer angenommen Unzuständigkeit eine Abgabe mangels gesetzlicher Verweisungsvorschriften formlos erfolgen kann (so Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG Rn. 2; BeckOK StPO/Feldmann, 29. Ed. 1.1.2018, GVG § 72a Rn. 6) oder ob hier aufgrund einer analogen Anwendung anderer zivilprozessualer oder gerichtsverfassungsrechtlicher Bestimmungen eine Verweisung im Beschlusswege zu erfolgen hat (für die entsprechende Anwendung von § 17a GVG Klose MDR 2017, 793 [795]). Gleichwohl ist als Voraussetzung für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung mindestens zu verlangen, dass die beteiligten Spruchkörper ihre Entscheidung den Parteien bekannt gemacht haben, was vorliegend im Hinblick auf die Ablehnung der Übernahme durch die Zivilkammer 29 nicht der Fall ist. 3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die von der Zivilkammer 29 vertretene Auffassung auch der Sache nach nicht haltbar ist. Insbesondere folgt aus der bloßen Bezeichnung des - bislang nicht vorliegenden - Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und den Ersterwerbern als Kaufvertrag nicht, dass keine Streitigkeit im Sinne von § 72a S. 1 Nr. 2 GVG vorliegen kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Vertrag auf die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon gerichtet ist (vgl. § 650a Abs. 1 BGB n. F.). Diese Voraussetzungen können ohne weiteres auch bei einem Kaufvertrag mit einer Bauverpflichtung vorliegen, wie er üblicherweise mit einem Bauträger abgeschlossen wird. Der Umstand, dass sich die von dem Antragsteller eingereichte Abtretungsvereinbarung auch auf Ansprüche gegen sonstige an den Baumaßnahmen beteiligte Personen erstreckt, deutet darauf hin, dass dies auch vorliegend der Fall war. Abschließend wird sich dies allerdings erst aufgrund einer Auswertung des bislang noch nicht vorliegenden Kaufvertrags mit den Erstwerbern beurteilen lassen.