Beschluss
2 AR 50/18
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0928.2AR50.18.00
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Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich der Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG erstreckt sich auf Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.(Rn.7)
2. Eine Bereitstellung eines Baugerüsts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der eigentlichen Bauarbeiten. Außerdem spricht auch der Umstand, dass die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, für das Vorliegen einer Bausache. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass es hierbei nicht auf die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Vertrags ankommt.(Rn.8)
Tenor
Die Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird als Kammer für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen als funktional zuständiger Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich der Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG erstreckt sich auf Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.(Rn.7) 2. Eine Bereitstellung eines Baugerüsts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der eigentlichen Bauarbeiten. Außerdem spricht auch der Umstand, dass die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, für das Vorliegen einer Bausache. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass es hierbei nicht auf die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Vertrags ankommt.(Rn.8) Die Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird als Kammer für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen als funktional zuständiger Spruchkörper bestimmt. Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Oktober 2013 mit Gerüstbauarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung des P... in Berlin. Die Auftragsvergabe erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Ausgabe 2012. Im Zuge der Ausführung der Arbeiten unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Nachtragsangebot. Darin forderte sie von der Beklagten den vertraglich vereinbarten Mietzins für die Zeiträume, in denen die Beklagte den Gebrauch der vertraglich vereinbarten Gerüstbauteile zu den vertraglich vereinbarten Terminen nicht ausgeübt habe, obwohl die Klägerin zur Erfüllung bereit und im Stande gewesen sei. Die Beklagte weigerte sich, den Nachtrag zu bestätigen. Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr mit ihrer bei dem Landgericht Berlin anhängig gemachten Klage auf Zahlung von 680.936,60 Euro nebst Verzugszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Sie stützt ihre Forderung in erster Linie auf eine mietvertragliche Grundlage (§ 637 BGB), daneben sieht sie aber auch die Voraussetzungen für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB, einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B sowie eine Entschädigung nach § 642 BGB als erfüllt an. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin als Kammer für Bausachen fungierende Zivilkammer 29, bei der die Klage zunächst anhängig war, hat sich noch vor Zustellung der Klage mit einem Beschluss vom 19. Juni 2018 für unzuständig erklärt und die Abgabe der Sache an eine allgemeine Zivilkammer verfügt. Es handele sich nicht um eine Streitigkeit, die aus einem Bauvertrag erwachsen sei. Vielmehr liege ein selbständiger Gerüstbauvertrag vor, der lediglich Hilfsleistungen zu den eigentlichen Bauleistungen umfasse und daher unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation als Miet- oder Werkvertrag nicht in den Anwendungsbereich von § 72a S. 1 Nr. 2 GVG falle. Die Zivilkammer 60, die von dem Vorliegen einer Bausache ausgeht, hat sich nach Zustellung der Klage und Anhörung der Parteien mit einem Beschluss ihrer Einzelrichterin vom 4. September 2018 ebenfalls für funktional unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vorgelegt. II. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach bislang unbestrittener Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen SS 72a, 119a GVG (Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18 MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, a. a. O., S 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Darüber hinaus liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine obergerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor, nachdem die Zivilkammer 60 die Zustellung der Klage veranlasst und damit die für eine Zuständigkeitsbestimmung grundsätzlich notwendige Rechtshängigkeit (SS 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZPO) hergestellt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 36). Schließlich haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper auch jeweils "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Hierfür genügt es, dass die Beschlüsse jeweils den Parteien bekanntgegeben wurden, womit es sich nicht nur um gerichtinterne Vorgänge handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 -, FamRZ 1988, 1256; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 AR 31/00, OLG-NL 2001, 71, Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). Dies gilt auch für den zunächst nur der Klägerin bekannt gemachten Beschluss der Zivilkammer 29, nachdem die Zivilkammer 60 die Mitteilung des Beschlusses an die Beklagte mit der Zustellung der Klage veranlasst hat. Als funktional zuständiger Spruchkörper war die Zivilkammer 29 zu bestimmen, weil die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG erfüllt sind. Entsprechend dem an § 348 Nr. 2 b ZPO angelehnten Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit „alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat - unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung und Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war" (BT-Drucks. 18/11437, S. 45). Ausgehend von diesem Verständnis sprechen die besseren Gründe dafür, im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG als erfüllt anzusehen. Dass es hierbei nicht auf die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Vertrags ankommt, hat der Gesetzgeber durch die beispielhafte Aufzählung der in Betracht kommenden Vertragstypen unter Verwendung des Zusatzes „etwa" klargestellt. Darüber hinaus steht die Bereitstellung eines Baugerüsts in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der eigentlichen Bauarbeiten, was sich augenscheinlich daran zeigt, dass die Errichtung oder - wie im vorliegenden Fall - die Sanierung eines Bauwerks ohne ein vorherige Einrüstung praktisch nicht denkbar ist. Ferner spricht auch der Umstand, dass die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, für das Vorliegen einer Bausache, zumal für die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen eine besondere Expertise hilfreich ist. Schließlich handelt es sich bei der Klägerin auch um eine Person; die sich berufsmäßig mit derartigen Aufgaben befasst, so dass sämtliche Voraussetzungen für eine Qualifikation der Streitigkeit als Bausache nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG vorliegen.