Beschluss
18 AR 38/23
KG Berlin 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0319.18AR38.23.00
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Leitsätze
1. Das Gericht, dem die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts obliegt, kann in ein und demselben Beschluss nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das örtlich zuständige Gericht und analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den innerhalb jenes Gerichts nach § 72a Abs. 1 GVG zuständigen spezialisierten Spruchkörper bestimmen.(Rn.31)
2. Es ist angemessen, als örtlich zuständiges Gericht dasjenige zu bestimmen, in dessen Bezirk der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt. Beabsichtigt ein Insolvenzverwalter eine Klage gegen mehrere Gegner und haben einige von ihnen ihren Sitz an dem Ort, an dem auch die Schuldnerin ihren Sitz hatte, spricht alles dafür, das für diesen Ort zuständige Gericht auszuwählen, auch wenn ein weiterer Gegner seinen Sitz woanders hat. Das gilt insbesondere, wenn der weitere Gegner ein bundesweit tätiger Versicherer ist, weil ihm zuzumuten ist, fernab seines Sitzes verklagt zu werden.(Rn.35)
3. Eine insolvenzrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG liegt vor bei Haftungsklagen gegen Insolvenzverwalter oder Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter wegen Zahlungen bei materieller Insolvenz oder Insolvenzverschleppung, nicht aber bei einer Schadensersatzklage gegen Rechtsanwälte und Steuerberater, die darauf gestützt wird, dass jene es pflichtwidrig versäumt hätten, den Geschäftsführer der Schuldnerin auf die Notwendigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags hinzuweisen. Eine solche Schadensersatzklage gegen Rechtsanwälte und Steuerberater ist selbst dann eine allgemeine Zivilsache nach § 71 Abs. 1 GVG, wenn das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan dem nach § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG für Insolvenzsachen eingerichteten spezialisierten Spruchkörper auch solche Schadenersatzprozesse gegen Rechtsanwälte zugewiesen hat, denen Anwaltstätigkeiten aus dem Insolvenzrecht zugrunde liegen.(Rn.37)
4. Ist im Verhältnis zu einem Gegner ein nach § 72a Abs. 1 GVG eingerichteter spezialisierter Spruchkörper, im Verhältnis zu einem anderen Gegner aber eine allgemeine Zivilkammer zuständig, ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiger Spruchkörper der spezialisierte auszuwählen, weil nur so der Wille des Gesetzgebers, in diesen Spruchkörpern Spezialwissen aufzubauen und damit eine Qualitätssteigerung in der Bearbeitung zu erzielen, erreicht werden kann. Der spezialisierte Spruchkörper ist sogar auszuwählen, wenn den Schwerpunkt des Rechtsstreit Fragen bilden, die mit der Spezialzuständigkeit nichts zu tun haben (hier: Auswahl der für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständigen Kammer, obwohl sich der Prozess um insolvenzrechtliche Fragen dreht).(Rn.36)
5. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist möglich, wenn der klagende Insolvenzverwalter wegen verspäteter Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags aus eigenem Recht der Schuldnerin und abgetretenem Recht des Geschäftsführers Ansprüche gegen den D&O-Versicherer sowie die Rechtsanwälte und Steuerberater, die den Geschäftsführer nicht auf die Insolvenzreife hinwiesen, geltend macht. Der versicherungsvertragliche Anspruch auf Entschädigung und die Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte und Steuerberater betreffen einen im wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt, so dass der Versicherer, die Rechtsanwälte und die Steuerberater Streitgenossen i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind.(Rn.25)
6. Das Gericht, das nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht oder den zuständigen Spruchkörper bestimmt, legt seiner Entscheidung nur den Vortrag des Antragstellers zugrunde. Es prüft nicht, ob die beabsichtigte Klage zulässig oder schlüssig ist, sondern nur, ob der Vortrag des Antragstellers zum Vorliegen einer Streitgenossenschaft i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schlüssig ist.(Rn.23)
7. Der besondere Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt nur für den Versicherungsnehmer. Er gilt weder für den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers noch für den Zessionar, dem die versicherungsvertraglichen Ansprüche abgetreten wurden, weil beide nicht im gleichen Maße schutzwürdig sind wie der Versicherungsnehmer.(Rn.29)
Tenor
Das Landgericht Berlin II wird für die gegen die Beklagten zu 1.) bis 4.) gerichtete Klage gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt.
Als funktionell gemeinsam zuständiges Gericht wird die für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen gem. § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Kammer des Landgerichts Berlin II bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht, dem die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts obliegt, kann in ein und demselben Beschluss nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das örtlich zuständige Gericht und analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den innerhalb jenes Gerichts nach § 72a Abs. 1 GVG zuständigen spezialisierten Spruchkörper bestimmen.(Rn.31) 2. Es ist angemessen, als örtlich zuständiges Gericht dasjenige zu bestimmen, in dessen Bezirk der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt. Beabsichtigt ein Insolvenzverwalter eine Klage gegen mehrere Gegner und haben einige von ihnen ihren Sitz an dem Ort, an dem auch die Schuldnerin ihren Sitz hatte, spricht alles dafür, das für diesen Ort zuständige Gericht auszuwählen, auch wenn ein weiterer Gegner seinen Sitz woanders hat. Das gilt insbesondere, wenn der weitere Gegner ein bundesweit tätiger Versicherer ist, weil ihm zuzumuten ist, fernab seines Sitzes verklagt zu werden.(Rn.35) 3. Eine insolvenzrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG liegt vor bei Haftungsklagen gegen Insolvenzverwalter oder Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter wegen Zahlungen bei materieller Insolvenz oder Insolvenzverschleppung, nicht aber bei einer Schadensersatzklage gegen Rechtsanwälte und Steuerberater, die darauf gestützt wird, dass jene es pflichtwidrig versäumt hätten, den Geschäftsführer der Schuldnerin auf die Notwendigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags hinzuweisen. Eine solche Schadensersatzklage gegen Rechtsanwälte und Steuerberater ist selbst dann eine allgemeine Zivilsache nach § 71 Abs. 1 GVG, wenn das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan dem nach § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG für Insolvenzsachen eingerichteten spezialisierten Spruchkörper auch solche Schadenersatzprozesse gegen Rechtsanwälte zugewiesen hat, denen Anwaltstätigkeiten aus dem Insolvenzrecht zugrunde liegen.(Rn.37) 4. Ist im Verhältnis zu einem Gegner ein nach § 72a Abs. 1 GVG eingerichteter spezialisierter Spruchkörper, im Verhältnis zu einem anderen Gegner aber eine allgemeine Zivilkammer zuständig, ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiger Spruchkörper der spezialisierte auszuwählen, weil nur so der Wille des Gesetzgebers, in diesen Spruchkörpern Spezialwissen aufzubauen und damit eine Qualitätssteigerung in der Bearbeitung zu erzielen, erreicht werden kann. Der spezialisierte Spruchkörper ist sogar auszuwählen, wenn den Schwerpunkt des Rechtsstreit Fragen bilden, die mit der Spezialzuständigkeit nichts zu tun haben (hier: Auswahl der für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständigen Kammer, obwohl sich der Prozess um insolvenzrechtliche Fragen dreht).(Rn.36) 5. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist möglich, wenn der klagende Insolvenzverwalter wegen verspäteter Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags aus eigenem Recht der Schuldnerin und abgetretenem Recht des Geschäftsführers Ansprüche gegen den D&O-Versicherer sowie die Rechtsanwälte und Steuerberater, die den Geschäftsführer nicht auf die Insolvenzreife hinwiesen, geltend macht. Der versicherungsvertragliche Anspruch auf Entschädigung und die Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte und Steuerberater betreffen einen im wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt, so dass der Versicherer, die Rechtsanwälte und die Steuerberater Streitgenossen i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind.(Rn.25) 6. Das Gericht, das nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht oder den zuständigen Spruchkörper bestimmt, legt seiner Entscheidung nur den Vortrag des Antragstellers zugrunde. Es prüft nicht, ob die beabsichtigte Klage zulässig oder schlüssig ist, sondern nur, ob der Vortrag des Antragstellers zum Vorliegen einer Streitgenossenschaft i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schlüssig ist.(Rn.23) 7. Der besondere Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt nur für den Versicherungsnehmer. Er gilt weder für den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers noch für den Zessionar, dem die versicherungsvertraglichen Ansprüche abgetreten wurden, weil beide nicht im gleichen Maße schutzwürdig sind wie der Versicherungsnehmer.(Rn.29) Das Landgericht Berlin II wird für die gegen die Beklagten zu 1.) bis 4.) gerichtete Klage gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt. Als funktionell gemeinsam zuständiges Gericht wird die für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen gem. § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Kammer des Landgerichts Berlin II bestimmt. I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXX XXX XXX XX. (im folgenden „Schuldnerin“) vor dem Landgericht Berlin die Beklagten zu 1.) bis 4.) als, hilfsweise wie, Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung von 1.500.000,00 € nebst Zinsen, die Beklagten zu 2.) bis 4.) zudem als, hilfsweise wie, Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung weiterer 876.125,75 € nebst Zinsen in Anspruch Er trägt vor, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom XXX - XXX - aufgrund des am 04.08.2021 eingegangenen Insolvenzeröffnungsantrages der Liquidatorin der Schuldnerin erfolgt. Die Schuldnerin sei bereits zum 01.01.2020 insolvenzreif wegen Überschuldung gewesen. Ab diesem Zeitpunkt seien Zahlungen seitens der Schuldnerin verboten gewesen, so dass die Person, die bei Vornahme der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei, verpflichtet sei, diese der Schuldnerin zu erstatten. Vom 01.01.2020 bis zum 02.10.2020 seien Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.376.125,75 € erfolgt. Ferner müsse die Person, die damals Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei, der Schuldnerin den Betrag ersetzen, um den sich ihre Insolvenzquote durch die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verminderte. Eine Schätzung ergebe, dass der Quotenverringerungsschaden mindestens 2.289.728,61 € betrage zuzüglich geschätzter 200.000,00 € wegen der durch den Zufluss zur Insolvenzmasse ausgelösten Erhöhung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Geschäftsführer der Schuldnerin sei vom 01.01.2020 bis zum 06.10.2020 der am 06.10.2020 verstorbene Herr X. XXX XXXi gewesen. Dieser sei von seiner am 26.11.2020 verstorbenen Ehefrau, Frau X XXX XXX XXX, seinem Sohn XXX XXX und seiner Tochter XXX XXX beerbt worden. Diese hätten ihre Miterbenanteile am Nachlass des Geschäftsführers mit allen Rechten und Pflichten an die XXX XXX XX. XX mit Sitz in XXX XXX XXX veräußert. Die nachverstorbene Ehefrau des Geschäftsführers sei von ihren Söhnen XXX XXX und XX.XX XXX sowie ihrer Tochter XXX XXX beerbt worden. Er begründet seine Klageforderung gegen die Beklagte zu 1.) dahingehend, dass die Schuldnerin bei dieser eine XXX-Versicherung unterhalte. Aus diesem Versicherungsvertrag ergäben sich eigene Ansprüche der Schuldnerin und Ansprüche des Geschäftsführers als mitversicherter Person, da die Beklagte zu 1.) jedem Organ der Schuldnerin, also auch dem verstorbenen Geschäftsführer, Versicherungsschutz zu gewähren habe, wenn gegen ihn Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO geltend gemacht würden. Insbesondere müsse die Beklagte den Geschäftsführer von solchen Ansprüchen freistellen. Die Versicherungssumme belaufe sich auf 1.500.000,00 €. Die Klägerin nehme die Beklagte zu 1.) aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht in Anspruch. Die Beklagte zu 2.), eine Rechtsanwaltssozietät, habe mit der Schuldnerin einen Dauerberatungsvertrag geschlossen. Hiernach sei diese verpflichtet gewesen, der Schuldnerin zu allen Fragen Rechtsrat zu erteilen, insbesondere auch zu der Frage, ob sie insolvenzreif sei und daher die Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrages nötig gewesen sei. In keiner der Besprechungen hätten die Berufsträger der Beklagten zu 2.) darauf hingewiesen, dass wegen eingetretener Überschuldung ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt werden müsse, obwohl sie alle Informationen zur Überschuldung gehabt hätten. Sie hafte daher der Schuldnerin und dem Geschäftsführer auf Ersatz des wegen der unterlassenen Insolvenzantragsstellung entstandenen Schadens. Die Schuldnerin habe mit den Beklagten zu 3.) und zu 4.) einen Steuerberatungsvertrag geschlossen. Diese hätten den Jahresabschluss für 2019 erstellt und weder die Schuldnerin noch deren Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin längst überschuldet gewesen sei. Sie hätten damit ihre Hinweis- und Warnpflicht verletzt und sich gegenüber der Schuldnerin und dem Geschäftsführer schadensersatzpflichtig gemacht. Bei dem der Schuldnerin entstandenen Schaden handele es sich um den Insolvenzvertiefungsschaden, dieser entspreche der Summe der Zahlungen, die zwischen dem 01.01. und dem 06.10.2020 aus dem Vermögen der Schuldnerin erfolgt seien. Die Ansprüche des verstorbenen Geschäftsführers der Schuldnerin mache die Klägerin gegen die Beklagten zu 1.) bis 4.) aus abgetretenem Recht geltend. Seine Erben, die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der nachverstorbenen Ehefrau und die Erwerberin der Miterbenanteile am Nachlass des Geschäftsführers hätten dem Kläger alle Ansprüche mit Vereinbarung vom 18./19./20.12.2023 abgetreten. Die Freistellungsansprüche des Geschäftsführers hätten sich durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter in Zahlungsansprüche umgewandelt. Die Beklagte zu 1.) hat ihren Sitz in München, die Beklagten zu 2.)-4.) im Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II. Der Kläger hat mit bei dem Kammergericht eingereichten Schriftsatz vom 28.12.2023 beantragt, für die am selben Tag anhängig gewordene Klage gegen die Beklagten zu 1.) bis 4.) das zuständige Gericht zu bestimmen, wobei angeregt worden ist, das Landgericht Berlin (nunmehr Landgericht Berlin II) auszuwählen. In der Klageschrift hat der Kläger das Landgericht gebeten, die Sache dem Senat auch zur Bestimmung des funktional zuständigen Spruchkörpers vorzulegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 28.12.2023 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 26.01.2024 - 7 O 11/24 - unter Bezugnahme auf den Antrag des Klägers das Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Kammergericht zur Bestimmung der zuständigen Kammer vorgelegt. Der Senat hat den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Klägers gewährt. Die Beklagte zu 1.) hat daraufhin eingewandt, dass für die Beklagte zu 1.) weder eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin kraft Gesetzes bestehe, noch die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung vorlägen, da ein Direktanspruch mangels Pflichtversicherungseigenschaft einer XXX -Versicherung nicht bestehe und daher aufgrund der nicht vorgelegten Abtretungserklärung die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nicht festgestellt werden könnten. Eine Gerichtsstandsbestimmung scheide auch aus, wenn die Erhebung der Klage gegen den einen vom Misserfolg der Klage gegen den anderen Streitgenossen abhängig gemacht werde. Bestünden Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. bis 4.) sei ein Ersatzanspruch wegen Haftung des Geschäftsführers mangels Verschulden zu verneinen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19.02.2024 verwiesen. Die Beklagte zu 2.) hat erklärt, der Antrag sei unzulässig, da das Kammergericht nicht zuständig sei und eine Streitgenossenschaft zwischen der Beklagten zu 1.) und den Beklagten zu 2.) bis 4.) nicht bestehe, da gegen letztere rein schuldrechtliche Ansprüche gem. § 280 BGB bestünden, die nicht geeignet seien, originäre Antragspflichten gem. §§ 15, 15a InsO zu relativieren. Die Beklagten zu 3.) und 4.) haben sich unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Klägerin für die Bestimmung des Landgerichts Berlin als gemeinsam zuständiges Gericht ausgesprochen. II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Berlin II als örtlich zuständig und die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin zuständige Kammer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG als für die Entscheidungen gegen die Beklagten zu 1.) bis 4.) gemeinsam zuständig. 1. Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des örtlich gemeinsam zuständigen Gerichts ist zulässig. Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. a. Das Kammergericht hat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen, da die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgericht München und Kammergericht), das nächst höhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof wäre (§ 36 Abs. 2 ZPO) und das zum hiesigen Bezirk gehörende Landgericht Berlin II zuerst mit der Sache befasst war. Es ist ferner für die Bestimmung des funktionell gemeinsam zuständigen Gerichts zuständig, weil es für die hier in Betracht kommenden Spruchkörper innerhalb des Landgerichts Berlin das nächst höhere Gericht ist (vgl. entsprechend für allgemeine Zivilkammer und Kammer für Handelssachen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.12.2002 - 2 W 211/02 -, juris, Rn. 3; OLG Frankfurt NJW 1992, 2900; OLG Düsseldorf MDR 1996, 524). b. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern auch dann noch erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ARZ 156/20 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 23. 02. 2011 - X ARZ 388/10, juris, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 03.05.2011 - X ARZ 101/11 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 27.11.2018 - X ARZ 321/18, juris, Rn. 10). c. Die Beklagten haben an verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand. Die Beklagte zu 1.) hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München, die übrigen Beklagten im Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II. d. Sie werden von dem Kläger als Streitgenossen in Anspruch genommen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll eine einheitliche Prozessführung gegen Streitgenossen ohne gemeinschaftlichen Gerichtsstand vor einem Gericht ermöglichen. Die Vorschrift beruht auf Gesichtspunkten der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit (Toussaint in: BeckOG ZPO, 42. Edition, § 36 Rn. 10) und ermöglicht die Bestimmung „für den Rechtsstreit“. Anhand des Vortrags in oder zu dieser Klage werden die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse geprüft (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.12.2019 - 1 AR 110/19 Rn. 19). Grundlage der Prüfung der erforderlichen Streitgenossenschaft ist der im Beschlussverfahren vorgetragene schlüssige Tatsachenvortrag des Antragsstellers (BayObLG, a.a.O.). Voraussetzung für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist daher, dass die Beklagten nach dem Vortrag des Klägers hinsichtlich des eingeklagten Streitgegenstandes Streitgenossen sind (Toussaint ebenda Rn. 12 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 26.11.1997 - XII ARZ 20/97). Erfasst werden dabei alle Formen der Streitgenossenschaft, also auch die einfache i.S.v. §§ 59, 60 ZPO. Der Begriff ist grundsätzlich angesichts der Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Norm zugrunde liegen, weit auszulegen. Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Anträge sind entbehrlich, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Einfache Streitgenossenschaft liegt vor, wenn gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (BGH, Beschluss vom 26.11.1997 - XII a RZ 20/97). Die Ansprüche müssen in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 14.7.2020 - X ARZ 156/20). Dass sich die anspruchsrelevanten Sachverhalte nicht vollständig decken, steht nicht zwingend der Annahme entgegen, dass die Forderungen einen im wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt betreffen (BGH, Beschluss vom 14.7.2020 - X ARZ 156/20 -, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Die gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche werden auf einen im wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die durch die verspätete Stellung des Insolvenzverfahrensantrages der Schuldnerin und ihrem früheren Geschäftsführer entstandenen Schäden bzw. Vermögensnachteile und die daraus resultierenden Ansprüche der Schuldnerin und des Geschäftsführers gestützt. Nach dem in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren allein maßgeblichen Vortrag des Klägers waren derartige Ansprüche bei der Beklagten zu 1.) als XXX-Versicherung versichert und oblag es den Beklagten zu 2.) bis 4.) die Schuldnerin bzw. deren damaligen Geschäftsführer rechtzeitig darüber zu informieren, dass die Stellung eines Insolvenzantrages wegen Überschuldung veranlasst war. Die dem Geschäftsführer hieraus zustehenden Zahlungs- und Freistellungsansprüche gegen die Beklagten sind nach dem Vortrag des Klägers von dessen Rechtsnachfolgern an ihn abgetreten worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1.) hat der Kläger die Erhebung der Klage gegen diese nicht von dem Misserfolg der Klage gegen die übrigen Beklagten abhängig gemacht. Ob ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) neben einem solchen gegen die Beklagten zu 2.) bis 4.) besteht, ist eine Frage der Begründetheit, die im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht geprüft wird. Allein, dass unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten gelten, steht entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2.) einer Streitgenossenschaft nicht entgegen, da es allein auf den einheitlichen Lebenssachverhalt ankommt, nicht jedoch auf die Identität der rechtlichen Grundlagen. Soweit die Beklagte zu 1.) sich darauf beruft, dass mangels Pflichtversicherungseigenschaft des streitgegenständlichen Vertrages kein Direktanspruch des Klägers gegen sie bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Direktanspruch gegen den Versicherer überhaupt besteht, der Bejahung einer Streitgenossenschaft nicht entgegensteht. Darauf, ob die behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen, insbesondere ob die Beklagte zu 1.) aufgrund eines Direktanspruches passivlegitimiert ist, kommt es nicht an. Denn eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2017, 11 SV 36/17, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2019, 32 SA 32/19, juris Rn. 16). e. Es besteht kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand. Nach § 29 ZPO ist der Erfüllungsort des geltend gemachten Versicherungsanspruchs am Sitz der Beklagten in München. Auch steht dem Kläger nicht der besondere Gerichtsstand nach § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG am Sitz des Versicherungsnehmers in Berlin zur Verfügung, da er nicht Versicherungsnehmer des behaupteten Versicherungsvertrags ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 21.10.2013, 20 W 32/13, juris Rn. 9). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ihm der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag abgetreten worden sein soll. Denn der Zessionar ist nicht in dem gleichen Maße schutzwürdig wie der Versicherungsnehmer, so dass eine prozessuale Besserstellung durch eine analoge Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG im Verhältnis zum Versicherer nicht gerechtfertigt ist (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 30.10.2020, 4 U 196/20, juris Rn. 24). 2. Der Antrag des Klägers auf Bestimmung der funktionell gemeinsam zuständigen Kammer ist ebenfalls zulässig. Der erbetenen Zuständigkeitsbestimmung steht nicht entgegen, dass im Streitfall nicht nur die örtliche, sondern auch die funktionelle Zuständigkeit bestimmt werden soll. Es ist anerkannt, dass die Bestimmung des funktional zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kommt, wenn für den einen Streitgenossen die Kammer für Handelssachen und für den anderen die Zivilkammer zuständig ist (vgl. z.B. BayObLG NJW-RR 1999, 1010/1011; OLG Frankfurt NJW 1992, 2900; OLG Schleswig NJW-RR 2003, 1650). Entsprechendes gilt, wenn in Anbetracht der Streitgenossenschaft jeweils verschiedene Spezialkammern nach § 72a GVG zuständig wären oder neben einer Spezialkammer nach § 72a GVG die Zuständigkeit einer allgemeinen Zivilkammer in Betracht kommt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2018 - 1 AR 990/18 -, juris, Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 06.09.2020 - 34 AR 128/20 -, juris, Rn. 10-11), die Zuweisung an die eine oder andere Kammer also nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 GVG abhängt. Insoweit gelten die gleichen Zweckmäßigkeitserwägungen wie bei einer Zuweisung an die Kammer für Handelssachen, so dass auch hier eine entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO möglich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. 09. 2020 - 34 AR 128/20 -, juris, Rn. 11 m.w.Nw.; vgl. zur parallelen Problematik eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Zivilkammern desselben Landgerichts: KG, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 AR 11/18 -, juris, Rn. 4 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.09.2021 - 1 AR 37/21 (SA Z) -, juris, Rn. 6). Maßgeblich dafür ist der Normzweck des § 36 ZPO, Verzögerungen und Verteuerungen des Prozesses zu vermeiden (OLG Frankfurt NJW 1992, 2900). Im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) ist die Kammer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 72 a Abs. 1 Nr. 4 GVG) zuständig, anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Beklagten zu 2.) bis 4.). Hier liegt eine Streitigkeit vor, für die nicht die Kammer für Versicherungssachen zuständig wäre. Damit liegt keine gemeinsame Zuständigkeit einer nach § 72a GVG eingerichteten Kammer vor. Derzeit ist die Sache bei einer Kammer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen anhängig, die das Verfahren zur Bestimmung der funktionell zuständigen Kammer vorgelegt hat. Der Kläger hat ein rechtlich schutzwürdiges Interesse, eine unökonomische Verfahrenstrennung zu vermeiden, die zur Befassung von verschiedenen Kammern führen und die Gefahr widersprechender Entscheidungen in sich bergen würde (OLG München, Beschluss vom 16.09.2020 - 34 AR 128/20 -, juris, Rn. 15). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Landgericht Berlin II soweit die Zuständigkeit mehrerer Sonderkammern in Frage kommt, die gesetzliche Sonderzuständigkeit vorrangig ist (s. dort Rn. 83 Abs. 2). Denn dies gilt nur, soweit innerhalb einer Klage neben in die Spezialisierung gem. § 72a GVG fallende Ansprüche andere Ansprüchen geltend gemacht werden. Hier liegen jedoch Klagen gegen vier Beklagte vor, von denen nur eine in die Sonderzuständigkeit für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen fällt. 3. Als örtlich zuständig wird das Landgericht Berlin II bestimmt, da hier der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt. Die Schuldnerin hatte in dessen Gerichtsbezirk ihren Sitz, die Beklagten zu 2.) bis 4.) haben ihren Geschäftssitz ebenfalls in Berlin. Der Beklagten zu 1.) ist es als bundesweit tätigem Versicherer zuzumuten, sich vor dem Landgericht Berlin verklagen zu lassen. Als funktional zuständig wird der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin als Kammer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständige Spruchkörper bestimmt, da bei der Zuständigkeitsbestimmung den gem. § 72a Abs. 1 GVG obligatorisch einzurichtenden spezialisierten Spruchkörpern die gemeinsame Zuständigkeit zuzuweisen ist. Die sich aus dem Gesetz gem. § 72a GVG ergebende Zuständigkeit ist aufgrund des gesetzgeberischen Willens, in den Spruchkörpern Spezialwissen aufzubauen und damit eine Qualitätssteigerung in der Bearbeitung zu erzielen, bei einem gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheidenden negativen Kompetenzkonflikt vorrangig gegenüber den Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan (BayObLG, Beschluss v. 15.09.2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 47; Prütting/Gehrlein/Kopp, ZPO, 15. Aufl., § 72a GVG, Rn. 2g). Darauf, ob sich der Rechtsstreit im Schwerpunkt auf eine gesetzlich festgelegte Spezialzuständigkeit bezieht, kommt es im Verhältnis zwischen spezialisiertem und allgemeinem Spruchkörper nicht an (BayObLG, Beschluss v. 21.03.2022, 102 AR 196/21, juris Rn. 42; Kopp, a.a.O.). Entsprechendes gilt bei einer Bestimmung der gemeinsam zuständigen Kammer gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog, da auch hier die gesetzliche Wertung zum Vorrang der gesetzlich geregelten Spezialkammer zu beachten ist. Eine konkurrierende Zuständigkeit eines anderen gemäß § 72 a GVG spezialisierten Spruchkörpers besteht nicht. Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2.) gerichteten Klage liegt keine insolvenzrechtliche Streitigkeit gem. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG vor. Eine solche liegt zwar bei Haftungsklagen gegen den Insolvenzverwalter oder Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter wegen Zahlungen bei materieller Insolvenz oder Insolvenzverschleppung vor (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 72a GVG, Rn. 7). Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) wird jedoch auf eine Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht gestützt. Allein, dass sich das Mandat nach dem Vortrag des Klägers auf die Fragen erstreckt hat, ob die Schuldnerin insolvenzreif war und ein Insolvenzeröffnungsantrag geboten war und die Beklagte zu 2.) es pflichtwidrig versäumt haben soll, die Schuldnerin bzw. deren Geschäftsführer darauf hinzuweisen, dass ein Insolvenzantrag geboten wäre, macht diesen Anspruch nicht zu einem, für den gem. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG kraft Gesetzes der für insolvenzrechtliche Streitigkeiten einzurichtende Spruchkörper zuständig ist. Die Regelung unter Randnummer 83 im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin II für das Jahr 2024, wonach sich die Zuständigkeit einer Kammer für ein ihr zugewiesenes Sachgebiet, sofern die Kammer auch für allgemeine Zivilsachen zuständig ist, auch auf gegen Rechtsanwälte gerichtete Schadenersatzprozesse erstreckt, wobei sich die Zuständigkeit in diesen Fällen danach richtet, in welches Sachgebiet die anwaltliche Tätigkeit fiel, macht die Klage gegen die Beklagte zu 2.) nicht zu einer Insolvenzsache im Sinne des GVG. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Zivilsache, für die das Präsidium von der ihm gem. § 71 Abs. 3 GVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den spezialisierten Spruchkörpern auch Streitigkeiten nach § 71 GVG und § 72 GVG zuzuweisen. Auch wenn das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit, wenn die anwaltliche Tätigkeit in das Gebiet des Insolvenzrechts fiel, den für Insolvenzsachen zuständigen Spezialkammern zugewiesen hat, bleibt es eine allgemeine Zivilsache. Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass auf Streitigkeiten, welche Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan für eine Klage, die einen Haftungsanspruch gegen einen Rechtsanwalt zum Gegenstand hat, zuständig ist, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entsprechend anzuwenden ist, da sich die analoge Anwendung dieser Norm auf die Fälle verschiedener im Gesetz geregelter funktioneller Zuständigkeiten beschränkt (vgl. zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: KG, Beschluss v. 14.11.2022 - 2 AR 44/22 -). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren gehört zum Rechtszug (OLG München, a.a.O., juris, Rn. 18).