Beschluss
2 AR 2/23
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0116.2AR2.23.00
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Leitsätze
1. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG kann auch dann begründet sein, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (Festhaltung an KG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 2 AR 1038/20).(Rn.8)
2. Werden im Rahmen einer Klage und einer Widerklage Ansprüche geltend gemacht, die unterschiedlichen Fallgruppen von §§ 72a, 119a GVG zugehörig sind, bestimmt sich der gesetzlich zuständige Spruchkörper danach, auf welcher der in §§ 72a, 119a normierten Sonderzuständigkeiten der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt.(Rn.10)
Tenor
Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG kann auch dann begründet sein, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (Festhaltung an KG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 2 AR 1038/20).(Rn.8) 2. Werden im Rahmen einer Klage und einer Widerklage Ansprüche geltend gemacht, die unterschiedlichen Fallgruppen von §§ 72a, 119a GVG zugehörig sind, bestimmt sich der gesetzlich zuständige Spruchkörper danach, auf welcher der in §§ 72a, 119a normierten Sonderzuständigkeiten der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt.(Rn.10) Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt. I. Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um die Erfüllung eines Kaufvertrags über zwei zu errichtende Eigentumswohnungen. Die Kläger schlossen am 17. Juni 2016 einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag nebst Bauverpflichtung mit einer D. GmbH & Co. KG. Aufgrund dieses Kaufvertrags wurden für die Kläger Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen. In der Folge wurde mit einem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 27. Januar 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit einer am 9. August 2022 beim Landgericht Berlin eingegangen Klage nehmen die Kläger den Beklagten auf Erklärung der Auflassung und Bewilligung ihrer Eintragung als hälftige Eigentümer ins Grundbuch in Anspruch. Die Sache ist beim Landgericht zunächst der Zivilkammer 39 als Kammer für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen zugewiesen worden. Mit seiner Klageerwiderung vom 7. November 2022 hat der Beklagte eine Widerklage mit den Anträgen angekündigt, die Kläger zur Bewilligung der Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu verurteilen, wobei er den Löschungsanspruch in erster Linie auf eine Insolvenzanfechtung stützt. Die bis dahin mit der Sache befasste Zivilkammer 39 hat das Verfahren hierauf mit einem Vermerk vom 9. November 2022 an die für insolvenzrechtliche Streitigkeiten zuständigen Kammern des Landgerichts abgegeben. Zur Begründung hat sie auf eine Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts verwiesen, wonach bei einer konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Kammern diejenige mit der niedrigsten Ordnungsnummer zuständig sei. Die hierauf mit der Sache als Kammer für insolvenzrechtliche Streitigkeiten befasste Zivilkammer 25 hat mit einer Verfügung vom 21. November 2022 die Parteien zur Frage der funktionellen Zuständigkeit angehört und dabei den Widerklageschriftsatz formlos an die Kläger mit dem ausdrücklichen Hinweis übermittelt, dass die Übersendung ausschließlich zum Zwecke der Anhörung geschehe und eine Rechtshängigkeit der Widerklage damit nicht begründet werden solle. Mit einem Beschluss vom 21. Dezember 2022 hat sich die Zivilkammer 25 sodann für funktional unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass Regelungen des Geschäftsverteilungsplan zur Bestimmung gesetzlicher Zuständigkeiten nicht herangezogen werden könnten und sich die Zuständigkeit der für Bausachen zuständigen Kammern im Übrigen bereits aus einer entsprechenden Anwendung von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebe. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Auch wenn eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in der hier vorliegenden Konstellation grundsätzlich in Betracht kommt, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen derzeit aber nicht vor. Zwar setzt die zitierte Bestimmung nach ihrem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn.12 ff.; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Einer Zuständigkeitsbestimmung steht hier jedoch entgegen, dass sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper bislang noch nicht „rechtskräftig“ im Sinne der Vorschrift für unzuständig erklärt haben. Eine solche Unzuständigkeitserklärung ist einem Klageverfahren erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) möglich (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – XII ARZ 18/95, NJW-RR 1996, 254; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 36), an der es vorliegend im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Zustellung der Widerklage fehlt. Darüber hinaus hat die Zivilkammer 39 ihren Abgabevermerk vom 9. November 2022 den Parteien nicht bekanntgeben, was einer Zuständigkeitsbestimmung ebenfalls entgegensteht, weil bloße gerichtsinterne Vorgänge für eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich nicht ausreichen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – XII ARZ 18/95, NJW-RR 1996, 254; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35). 2. Vorsorglich und zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung des Rechtsstreits wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats im Ergebnis eine Zuständigkeit der Kammern für insolvenzrechtliche Streitigkeiten (§ 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG) begründet sein dürfte. Mit der Einführung der §§ 72a, 119a GVG hat der Gesetzgeber keine Regelungen für den Fall getroffen, dass in einem Rechtsstreit die Voraussetzungen mehrerer Alternativen dieser Vorschriften zugleich vorliegen und damit unterschiedliche Spezialspruchkörper zuständig wären. Entgegen der Auffassung der Zivilkammer 39 kann diese Regelungslücke auch nicht durch einen Rückgriff auf die Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts geschlossen werden. Zum einen bezieht sich die von der Zivilkammer 39 erwähnte Bestimmung in Rn. 88 des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2022 bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut ersichtlich nicht auf den hier vorliegenden Fall des gleichzeitigen Vorliegens mehrerer gesetzlicher Sonderzuständigkeiten. Zum anderen wäre eine entsprechende Regelung auch gar nicht möglich, weil die nähere Eingrenzung und Ausgestaltung der gesetzlichen Sonderzuständigkeiten nach §§ 72a, 119a GVG der Regelungskompetenz der Gerichtspräsidien entzogen ist (BT-Drucks 18/11437, S. 45; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 72a GVG Rn. 2). Andererseits folgt eine Zuständigkeit der ursprünglich mit der Sache befassten Zivilkammer 39 nicht bereits aus einer entsprechenden Anwendung von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wie die Zivilkammer 25 meint. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG auch dann begründet ist, wenn ein unter die genannten Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird (Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 2 AR 1038/20, MDR 2020, 1464; zustimmend Musielak/Voit/Wittschier, a. a. O., § 72a GVG Rn. 2; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 72a Rn. 38). Der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO normierte Grundsatz der perpetuatio fori steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (BGH, Urteil vom 17. April 2013 – XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597 Rn. 23; Zöller/Greger, a. a. O., § 261 Rn. 12 m. w. N.). Möglichen Missbrauchsfällen kann durch eine nach § 145 ZPO mögliche Abtrennung der nachträglichen Klageerweiterung oder Widerklage begegnet werden, was unter den hier vorliegenden Voraussetzungen jedoch nicht angezeigt erscheint. Schließlich erscheint eine Zuständigkeitsbestimmung in dem hier vorliegenden Fall auch nicht in entsprechender Anwendung § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass bei einer konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Kammern mit unterschiedlichen gesetzlicher Sonderzuständigkeiten nach § 72a GVG eine Bestimmung des funktional zuständigen Spruchkörpers in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften erfolgen kann (OLG München, Beschluss vom 16. September 2020 - 34 AR 128/20, juris). Einer solchen Vorgehensweise steht hier jedoch entgegen, dass sich die Zuständigkeitskonkurrenz nicht auf mehrere Streitgenossen bezieht, sondern in dem Verhältnis von Klage und Widerklage begründet ist. In Ermangelung alternativer Ansatzpunkte verbleibt somit nur die Möglichkeit, auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits abzustellen, um den bestehenden Zuständigkeitskonflikt aufzulösen. Insoweit ist festzustellen, dass spezifisch bauvertragsrechtliche Fragen für das weitere Verfahren, soweit dies absehbar ist, keine nennenswerte Rolle spielen werden. Vielmehr wird dessen Ausgang sowohl im Hinblick auf die Klage als auch auf die Widerklage entscheidend davon abhängen, ob die Voraussetzungen der von dem Beklagten gelten gemachten Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) vorliegen. Die daneben von dem Beklagten gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrags erhobenen weiteren Einwendungen (Scheingeschäft, Gesetzesverstoß und Sittenwidrigkeit) sind zwar nicht insolvenzrechtlicher Natur, es handelt sich hierbei aber auch nicht um rechtliche Gesichtspunkte, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen stehen. Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt somit, soweit die in § 72a GVG normierten Sonderzuständigkeiten betroffen sind, eindeutig auf insolvenzrechtlichen Fragenstellungen, die unter § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG fallen, was eine Zuständigkeit der entsprechenden Spezialspruchkörper rechtfertigt.