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Beschluss

10 W 35/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0908.10W35.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Wertermittlung ist im Presserecht die Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entsprechend anzuwenden. Auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität kann es geboten sein, trotz mehrerer Streitgegenstände keine Addition, sondern lediglich eine maßvolle Erhöhung des Streitwertes für jeden Streitgegenstand, über den entschieden worden ist, vorzunehmen. Dies ist anzunehmen, wenn durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriffsfaktor nicht wesentlich verstärkt wird.(Rn.13) (Rn.15) 2. Dies gilt nicht, wenn es um verschiedene Lebenssachverhalte geht. Von einem unterschiedlichen Lebenssachverhalt ist dabei unter anderem dann auszugehen, wenn eine Berichterstattung in unterschiedlichen Zeitschriften Gegenstand der Bewertung ist. Hier kann die Zusammenführung der einzelnen Fälle bei der Bewertung der einen Berichterstattung nicht dazu führen, dass die Bewertung der anderen Berichterstattung niedriger zu bewerten wäre. Daran ändert nichts, wenn die Berichterstattung selbst nahezu identisch ist und die Zeitschriften einen gemeinsamen wirtschaftlich Berechtigten haben.(Rn.16) 3. Für eine parallele, der Sache nach identische Berichterstattung auf verschiedenen Plattformen ein und desselben Angreifers, kann etwas anderes gelten.(Rn.17)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Februar 2023 teilweise abgeändert. Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird auf bis zu 550.000 EUR festgesetzt. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Wertermittlung ist im Presserecht die Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entsprechend anzuwenden. Auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität kann es geboten sein, trotz mehrerer Streitgegenstände keine Addition, sondern lediglich eine maßvolle Erhöhung des Streitwertes für jeden Streitgegenstand, über den entschieden worden ist, vorzunehmen. Dies ist anzunehmen, wenn durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriffsfaktor nicht wesentlich verstärkt wird.(Rn.13) (Rn.15) 2. Dies gilt nicht, wenn es um verschiedene Lebenssachverhalte geht. Von einem unterschiedlichen Lebenssachverhalt ist dabei unter anderem dann auszugehen, wenn eine Berichterstattung in unterschiedlichen Zeitschriften Gegenstand der Bewertung ist. Hier kann die Zusammenführung der einzelnen Fälle bei der Bewertung der einen Berichterstattung nicht dazu führen, dass die Bewertung der anderen Berichterstattung niedriger zu bewerten wäre. Daran ändert nichts, wenn die Berichterstattung selbst nahezu identisch ist und die Zeitschriften einen gemeinsamen wirtschaftlich Berechtigten haben.(Rn.16) 3. Für eine parallele, der Sache nach identische Berichterstattung auf verschiedenen Plattformen ein und desselben Angreifers, kann etwas anderes gelten.(Rn.17) I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Februar 2023 teilweise abgeändert. Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird auf bis zu 550.000 EUR festgesetzt. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Das Landgericht Berlin hat der Beklagten durch Urteil vom 26. Januar 2023 in Bezug auf die Kläger umfangreiche Wort- und Bildberichterstattungen in - der „...“ Nummer ... vom ... (im Folgenden: Fall 1; vorausgegangene Verfügungsverfahren 27 O 450/21 und 27 O 472/21, jetzt für den Kläger 10 U 17/22 und für die Klägerin 10 U 18/22 und, wegen des Wertes, 10 W 112/23), - der „...“ Nummer ... vom ... (im Folgenden: Fall 2; vorausgegangenes Verfügungsverfahren 27 O 450/21 und 27 O 472/21, jetzt für den Kläger 10 U 17/22 und für die Klägerin 10 U 18/22) und - der „...“ Nummer ... vom ... (im Folgenden: Fall 3, vorausgegangene Verfügungsverfahren 27 O 471/21 und 27 O 479/21, jetzt 10 U 16/22 (Kläger) und 10 U 24/22 (Klägerin) untersagt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 hat das Landgericht für den Rechtsstreit in Bezug auf diese Gegenstände auf den Vorschlag der Kläger ohne Begründung einen Gesamtstreitwert von 733.333,00 EUR festgesetzt. Gegen die Festsetzung hat sich die Beklagte mit einer Beschwerde vom 30. Januar 2023 gewandt. Ihrer Ansicht nach sei die Ermittlung des Gesamtwertes zu hoch. Es handele sich um identische Bildnisse und sinngemäße Wortberichterstattungen. Es sei nicht zulässig, Worte oder Sätze aufzuaddieren. Rechnerisch ergebe sich ihres Erachtens allenfalls ein Wert von 160.000 EUR. Für die Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 hingegen angeregt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der „Regelstreitwert“ der Kammer und des Senats für Bildveröffentlichungen betrage regelmäßig pro Bildnis 20.000 EUR. Bei großformatigen Aufnahmen, wie sie teilweise Gegenstand des Falles seien, sei sogar noch ein höherer Streitwert festzusetzen. Hinzu kämen die Textberichterstattungen, für die ein „Regelstreitwert“ von „um die 15.000 EUR“ anzusetzen sei. Im Fall gehe es um sehr umfassende Textberichterstattungen. Insofern dürften pro Berichterstattung pro Kläger für sich genommen zwischen „40.000 EUR und 80.000 EUR“ anzusetzen sein. Aufgrund der Vielzahl der Veröffentlichungen und ihres gemeinsamen Kontextes hätten sie selbst aber bereits einen Abschlag vorgenommen. Die Festsetzung orientiere sich im Übrigen an den unangegriffenen Streitwertfestsetzungen in den vorangegangenen Verfügungsverfahren. Für die Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20. Februar 2023 den Streitwertbeschluss vom 26. Januar 2023 teilweise abgeändert und den Gesamtstreitwert auf 640.000 EUR festgesetzt. Für jeden Kläger sei im Fall 1 ein Wert von 80.000 EUR festzusetzen, im Fall 2 ein Wert von 130.000 EUR und im Fall 3 ein Wert von jeweils 110.000 EUR. Für die Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Auf den Hinweis des Senats vom 1. März 2023, über die Streitwertbeschwerde nicht zeitnah entscheiden zu können, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. März 2023 nochmals ihren Standpunkt dargestellt und stark vertieft. Dort wird angeregt, den Gebührenstreitwert auf allenfalls 180.000 EUR festzusetzen. Für die Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. B. Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG), der Beklagten ist, soweit ihr nicht bereits abgeholfen wurde, teilweise begründet. I. 1. In vermögensrechtlichen und in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG und damit nach § 3 ZPO zu bestimmen. Damit kommt es auf das Angreiferinteresse an. In diesem Rahmen ist § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG entsprechend anwendbar. Dies gilt aber nur für den Antragsteller (Senat, Beschluss vom 20. April 2023 – 10 W 69/23, GRUR-RS 2023, 7929 Randnummer 7; Toussaint/Elzer, 53. Auflage 2023, GKG § 53 Randnummer 3). Das Angreiferinteresse ist mithin unter anderem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs, beispielsweise der Anzahl der Anträge, der Schwierigkeit von Rechtsfragen oder des Grades der Streitig- oder Unstreitigkeit, und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, zu bestimmen. Neben den gesetzlich benannten Umständen sind ferner beispielsweise der Angriffsfaktor, vor allem die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Höhe der Auflage eines Mediums oder eines Zugriffes auf eine Äußerung im Internet, die Nachahmungsgefahr, das Wirkungspotenzial der Verletzung und die Intensität, der Inhalt einer Äußerung und der Standort einer Äußerung zu beachten. Geht es um eine Ehrverletzung, werden neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache benannt (siehe Senat, Beschluss vom 20. April 2023 – 10 W 69/23, GRUR-RS 2023, 7929 Randnummer 9; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 W 338/22, Randnummer 42 – juris). 2. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die „Breitenwirkung“ einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger (Antragsteller) selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZB 17/16, Randnummer 10/11). 3. Bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 – III ZR 162/20, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, Randnummer 13). 4. Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind grundsätzlich zusammenzurechnen (§ 39 GKG), sofern diese nicht wirtschaftlich identisch sind. Dies gilt auch in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (siehe nur BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – VI ZR 111/22, Randnummer 15; Senat, Beschluss vom 20. April 2023 – 10 W 69/23, GRUR-RS 2023, 7929 Randnummer 13; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, BeckRS 2016, 110943 Randnummer 22). a) Nach Ansicht des BGH ist bei der Wertermittlung im gewerblichen Rechtsschutz allerdings die Wertung des § 45 Absatz 1 Satz 43 GKG „entsprechend“ anzuwenden (siehe nur BGH, Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 122/17, Randnummer 13). Es soll daher auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität mehrerer Streitgegenstände keine Addition, sondern lediglich eine maßvolle Erhöhung des Streitwertes für jeden Streitgegenstand, über den entschieden worden ist, stattfinden, wenn durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriffsfaktor nicht wesentlich verstärkt werde (siehe nur BGH, Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 122/17, Randnummer). b) Im Presserecht kann dem Grunde nach nichts anderes gelten. aa) Obwohl mehrere Streitgegenstände vorliegen, ist auch dort nicht zwingend zu addieren, wenn, wie im Übrigen im Fall, durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriffsfaktor nicht wesentlich verstärkt wird. bb) Dies gilt aber entgegen der Sichtweise der Beklagten nicht, wenn es um verschiedene Lebenssachverhalte geht. Von einem unterschiedlichen Lebenssachverhalt ist dabei unter anderem dann auszugehen, wenn eine Berichterstattung, wie im Fall, in drei unterschiedlichen Zeitschriften Gegenstand der Bewertung ist. Hier kann die Zusammenführung der einzelnen Fälle bei der Bewertung der einen Berichterstattung nicht dazu führen, dass die Bewertung der anderen Berichterstattung niedriger zu bewerten wäre. Daran ändert nichts, wenn die Berichterstattung selbst nahezu identisch ist und die Zeitschriften einen gemeinsamen wirtschaftlich Berechtigten haben. cc) Für eine parallele, der Sache nach identische Berichterstattung auf verschiedenen Plattformen ein und desselben Angreifers, kann etwas anderes gelten. Wenn beispielsweise ein Bericht nahezu wortgleich in der Printausgabe einer Zeitschrift und sodann parallel (vorher, zeitgleich oder zeitversetzt) auf einer Online-Plattform und/oder mobilen Anwendung veröffentlicht wird, kann es auch hier richtig sein, einen Gesamtstreitwert zu bilden, der den Gesamtangriff angemessen abbildet. II. Nach diesen Maßgaben, der notwendigen Entscheidung zwischen den drei Fällen (dazu unter B. I 4. b) bb) sowie nach den den Parteien bereits bekannten Hinweisen in den Beschlüssen vom 19. Juli 2023 in den Fällen 10 U 16/22 und 10 U 24/22 sind im Ergebnis insgesamt 520.000 EUR anzusetzen. Dieser Wert bildet unter Berücksichtigung unter anderem der genannten Umstände, insbesondere aber nicht nur des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der vom Senat vermuteten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien das erkennbare Interesse der Kläger in Bezug auf die Wort- und Bildberichterstattung in den drei von der Beklagten zu verantwortenden Zeitschriften nach dem allerdings nur oberflächlichen Vortrag der Parteien angemessen ab. 1. In allen Fällen ist dabei, wie vom Landgericht und allgemein angenommen wird (siehe nur LG Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2013 - 324 O 1193/07, BeckRS 2013, 198338 Randnummer 120), für die Wertbildung in Bezug auf die Bildberichterstattung jeweils das Titelblatt leitend, im Fall 1 das Bild „...“, im Fall 2 das Bild „...“ und im Fall 3 das Bild „...“. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass eine Titelseite und ein Titelbild nicht nur von den Lesern einer Zeitschrift wahrgenommen werden und von dort in der Regel und so auch in den Fällen der stärkste Angriff ausgeht („Breitenwirkung“). Die weiteren Bilder, für die nach § 39 GKG jeweils auch ein Wert anzusetzen ist, soweit diese sich nicht wiederholen und jedenfalls der Angriff nicht vertieft wird, illustrieren/wiederholen im Kern jeweils die Berichterstattung auf der Titelseite und bleiben daher deutlich im Wert zurück. Nach Abwägung der unter I. genannten Umstände des Vortrages der Kläger und der Beklagten, ist danach im Ergebnis jeweils in jedem Fall ein Wert für jeden Kläger von 66.666,67 EUR (= 50.000 EUR + 1/3) angemessen. Dies ergibt einen Wert von gerundet 400.000 EUR (66.666,67 x 2 [Kläger] x 3 Fälle). 2. Für die die Bildberichterstattungen im Kern bloß ergänzenden Wortberichterstattungen sind, auch wenn die Anträge selbstverständlich einzeln zu bewerten sind, nach einer Abwägung der bekannt gewordenen Umstände für jeden Kläger insgesamt jeweils nur 20.000,00 EUR anzusetzen (der stärkste Angriff erfolgt durch die Anträge zu 2) a) und 2 e). Die Berichterstattung ist jeweils, wie zu Recht von der Beklagten geltend gemacht wird, im Kern bloß beschreibend und substanzarm. Es ist daher notwendig, aber auch angemessen, den Auffangwert von 5.000 EUR maßvoll zu erhöhen. Dies ergibt einen Gesamtwert von 120.000 EUR (20.000 x 2 [Kläger] x 3 Fälle). C. Nach § 68 Absatz 3 Satz 1 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Nach § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet.