Entscheidung
I ZR 122/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR122.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 122/17 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 gegen die Fest- setzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen. Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Be- klagten zu 3 und 4 wird in Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2018 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulas- sungsbeschwerde auf 1.500.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest- stellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage erstinstanzlich kumulativ auf Rechte an einem Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG, auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie auf Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungs- schutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG (§ 4 Nr. 9 UWG aF) gestützt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Unterlassungsantrag für er- ledigt erklärt und die Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung wei- terverfolgt, die sie vorrangig auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie nachrangig auf ein Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG gestützt hat. 1 2 - 3 - Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin das Teilurteil ange- griffen, mit dem das Berufungsgericht die Abweisung der auf ein Datenbank- recht gemäß § 87a UrhG gestützten Klageanträge bestätigt hat. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 die Nichtzulassungsbe- schwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisions- instanz auf 80.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 und 4 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 sowohl im Namen der Beklagten zu 3 und 4 als auch aus eigenem Recht Gegenvorstellung erhoben und die Festsetzung eines höheren Streitwerts beantragt. 2. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 ist unzulässig. Ihr fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechts- schutzinteresse, weil sie durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht be- schwert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4). Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zu 3 und 4 darauf, die Festset- zung des von ihnen für zu niedrig befundenen Streitwerts beschwere sie, weil diese Streitwertfestsetzung diejenige des Berufungsgerichts präjudiziere oder vorwegnehme, so dass der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 3 und 4 gegenüber der Klägerin voraussichtlich nach einem zu niedrigen Streit- wert erfolgen werde. Ihnen drohe ein erheblicher Schaden, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz die Abrechnung eines Stundenhonorars vereinbart hätten, das die voraussichtliche Kostenerstattung durch die Klägerin übersteige. Hiermit haben die Beklagten zu 3 und 4 keine Beschwer dargelegt. Hin- sichtlich der Kostenerstattung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe- schwerde machen sie keine aus der Streitwertfestsetzung des Senats folgende Beschwer geltend. Auch mit Blick auf das erst- und zweitinstanzliche Verfahren 3 4 5 6 7 8 - 4 - fehlt es an einer Beschwer der Beklagten zu 3 und 4, weil das Berufungsgericht nach eigenem Ermessen über den Streitwert des Berufungsverfahrens sowie - auf die Streitwertbeschwerde - des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet (§ 3 ZPO). 3. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 ist zulässig. Ihr Rechtsschutzinteresse folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Gegenvorstellung ist auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, die für Gegen- vorstellungen entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4 mwN). 4. Die zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Be- klagten zu 3 und 4 ist auch begründet und die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 zu korrigieren. a) Der Senat erachtet die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für den Auskunftsantrag in Höhe von 400.000 € und den Schadenersatzfeststellungsan- trag in Höhe von 2.000.000 € für angemessen. b) Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nicht- zulassungsbeschwerde ist zu beachten, dass die Klägerin in diesem Verfahren - anders als im erstinstanzlichen Verfahren, in dem der Anspruchsverfolgung die kumulative Geltendmachung dreier Streitgegenstände zugrunde lag - ledig- lich auf das Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG gestützte Ansprüche verfolgt hat. Mit Blick darauf, dass sich der erstinstanzliche Streitwert aus der bei ku- mulativer Klagehäufung gemäß § 39 GKG vorzunehmenden Addition der Werte der einzelnen Streitgegenstände ergibt, entfällt auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur ein Teil des vom Landgericht für die auf Aus- kunft und Schadensersatzfeststellung gerichteten Anträge festgesetzten Streit- 9 10 11 12 13 - 5 - werts. Weiter ist zu beachten, dass im Rahmen des § 39 GKG die Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entsprechende Anwendung findet. Damit kommt auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG keine Vervielfältigung, sondern lediglich eine maßvolle Erhöhung des Streit- werts für jeden Streitgegenstand, über den entschieden worden ist, in Betracht, wenn durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriffs- faktor nicht wesentlich verstärkt wird (vgl. Büscher, GRUR 2012, 16, 23 mwN). Diese Voraussetzung ist im Falle eines - wie vorliegend in erster Instanz - auf mehrere Streitgegenstände gestützten einheitlichen Unterlassungsantrags re- gelmäßig gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 73 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube, mwN). Dies wirkt sich entsprechend auf den Streitwert der auf den Unterlassungsantrag zurückbezo- genen Anträge auf Auskunft und Schadensersatz aus. - 6 - c) Im Streitfall entfällt danach auf die im Verfahren über die Nichtzulas- sungsbeschwerde verfolgten Ansprüche wegen Verletzung des Datenbank- rechts gemäß § 87a UrhG nach dem Dafürhalten des Senats ein Gesamtstreit- wert von 1.500.000 € (Auskunft: 250.000 €; Schadensersatzfeststellung: 1.250.000 €). Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2012 - 308 O 781/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2017 - 5 U 54/12 - 14