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Urteil

324 O 1193/07

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0503.324O1193.07.00
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Leitsätze
1. Wenn eine Veröffentlichung keinen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinen Interesse für die Gesellschaft leistet, sondern in erster Linie dazu dient, die Neugier des Publikums am Privatleben des Betroffenen zu befriedigen, ist die Freiheit der Meinungsäußerung weniger weit auszulegen, mit der Folge, dass in der Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegt (EGMR, 24. Juni 2004, 59320/00). Bei der Prüfung, ob es bei einer Veröffentlichung ein öffentliches Interesse gibt, das einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt, ist darauf abzustellen, ob die Veröffentlichung im Interesse der Öffentlichkeit liegt, und nicht darauf, ob die Öffentlichkeit daran interessiert ist. (EGMR, 10. Mai 2011, 48009/08).(Rn.389) 2. Wendet sich der Betroffene gegen nur einen Verletzer, wurden die angegriffenen Äußerungen aber in unterschiedlichen Berichterstattungen verbreitet, so liegt eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vor, wenn der Verletzer sämtliche Berichterstattungen zu verantworten hat, die Abmahnungen jeweils Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben, die Abmahnschreiben vom selben Tag stammen und die Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (wobei letzteres nicht maßgeblich ist).(Rn.434) (Rn.435) 3. Dafür, ob im gebührenrechtlichen Sinne ein einheitliches Vorgehen besteht ist es ohne Belang, ob an verschiedenen Tagen „Aufträge“ erteilt wurden (vgl. BGH, 21. Juni 2011, VI ZR 73/10).(Rn.437) 4. Die anwaltliche Tätigkeit in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten ist nicht anders zu werten als die anwaltliche Tätigkeit z.B. in Marken- oder UWG-Fällen, in denen anerkannt ist, dass allein die Spezialmaterie nicht zu einer Erhöhung der Gebühr führt (vgl. OLG Frankfurt, 8. November 2012, 6 U 208/11, LG Frankfurt, 31. März 2009, 2/18 O 196/08).(Rn.440)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende erneut zu verbreiten: 1. a) "V. Süchtig nach Liebe Für D. setzt sie alles aufs Spiel"; b) "Wenn Liebe abhängig macht: Königin S. in großer Sorge um ihre Tochter"; c) "Königin S. (M.) und König C. G. halten nicht viel v. V.s Freund D. C.. Mit ihren Bedenken stoßen sie bei ihrer Tochter jedoch auf taube Ohren"; d) "Für V. v. S. (22) hat die Welt zur Zeit nur einen Mittelpunkt, und der heißt D. C. (24). Doch in den Augen ihrer Familie geht sie mit ihrer Liebe zu dem attraktiven Millionärssohn zu weit, denn das Studium an der Y.-Universität betrachtet sie längst als zweitrangig. Viel lieber fährt V. die gute Autostunde nach N. Y., um bei D. zu sein, der dort Filmwissenschaften studiert. Die Befürchtungen am Königshof in S. sind groß. "Sie ist geradezu süchtig nach D.s Liebe", heißt es dort. Nur mit äußerster Geduld hält Königin S. (55) sich zurück, ihre Tochter offen zu ermahnen. Sie weiß, daß sie als Mutter in dieser heiklen Situation wenig ausrichten kann. Für König C. G. (52) steht fest, daß V. im Sommer ihr Studium in den U. beendet und zurückkehrt. D., so seine Hoffnung, bleibt in N. Y. zurück. Durch die Distanz soll V. auch gefühlsmäßig Abstand zu ihm gewinnen. "Die Chemie zwischen C. G. und D. stimmt nicht", so ein Hof-Experte. "Der König hält ihn für einen Leichtfuß, der mit V. spielt. Nie würde er einer Heirat mit D. zustimmen." Doch V. macht klar, daß D., für den sie seit der gemeinsamen Schulzeit schwärmt, der Mann fürs Leben ist. Für ihn würde sie sogar auf den Thron verzichten. Selbst das Gerücht, daß D. sich heimlich mit seiner Ex-Freundin C. B.- F. trifft, kann ihre Gefühle nicht erschüttern. Seit Freundin C. S. nicht mehr mit ihr in Y. studiert (sie kehrte Weihnachten nach S. zurück), hört V. nur noch auf D.s Meinung. Für die Sorgen der Eltern ist sie taub. Königin S. sieht aber noch eine ganz andere Gefahr für ihre Tochter: Sie fürchtet, daß diese heftigen Gefühle bei V. erneut die Magersucht auslösen. Seit über einem Jahr wird die Prinzessin erfolgreich behandelt. Doch V.s absolute Hingabe an D. könnte alle Heilungserfolge wieder zunichte machen. Für die Mutter ist die Freude über V.s erste Liebe längst der Angst gewichen, daß diese Abhängigkeit ihre Tochter bald in eine neue schwere Krise stürzt."; d) das Foto auf der Titelseite, das Kronprinzessin V. v. S. zeigt wie in D. G. B. Nr. 8/99 vom 17. 2. 1999 auf der Titelseite geschehen; e) das Foto mit der Bildunterschrift: "Königin S. (M.) und König C. G. halten nicht viel v. V.s Freund D. C.. ..." wie in D. G. B. Nr. 8/99 vom 17. 2. 1999 auf Seite 12 geschehen; f) das Foto mit der Bildunterschrift: "Ein Mann und zwei Frauen: In den N. Y.er Nachbars läßt sich D. von V. (o.) anhimmeln. ..." wie in D. G. B. Nr. 8/99 vom 17. 2. 1999 auf Seite 12 geschehen 2. a) "Eifersuchtsdrama V. zwischen zwei Männern"; b) "V. in Liebesnöten"; c) "D. ist V.s erste große Liebe. Doch er ist nicht immer treu"; d) "Prinz G. [mal im Smoking], mal salopp (r.) mit V. in L.. Er hatte sie zum Essen ausgeführt."; e) "Noch kann sich V. weder für Prinz G. noch für D. entscheiden"; f) "Auf ihr Studium in Y. kann sich V. (21) überhaupt nicht mehr konzentrieren. Die Kronprinzessin plagen ganz andere Sorgen: Seit ihrem L. Besuch zur Taufe v. Prinz K. v. G. (...) steckt sie im Gefühlschaos. Der Grund dafür heißt G. zu S.- W.- B.. Der deutsche Prinz war ebenfalls bei der Taufe in L. und wohnte wie V. im vornehmen Hotel C.´s. Beide kennen sich schon lange, doch jetzt hat es zwischen ihnen gefunkt. Heimlich trafen sie sich nach der Taufe zu einem romantischen Dinner und kamen erst nach Mitternacht ins Hotel zurück. Und das, obwohl V. in N. Y. noch ihren Freund D. C. hat! Doch die große Liebe zu dem Playboy und Millionärssohn hat Risse bekommen. Denn Frauenschwarm D. nimmt es mit der Treue nicht so genau. V. hatte erfahren, daß er sich immer noch mit seiner alten Liebe TV-Ansagerin C. B. in L. trifft. Tief verletzt war die Prinzessin nach L. geflogen. Jetzt traf sie Prinz G. und war sofort fasziniert. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen ist so anders als D.s Unbeständigkeit. Die Kehrseite der Medaille: Jetzt ist V. total verwirrt, wird zwischen ihren Gefühlen hin- und hergerissen. Auf der einen Seite steht D., den sie seit der Schulzeit liebt. Seinem Charme konnte sie noch nie widerstehen. Der deutsche Prinz hingegen gilt in Sachen Liebe eher als schüchtern. Dafür steht er mit beiden Beinen fest auf dem Boden, ist sehr solide. Bei ihm findet die Prinzessin Schutz und Geborgenheit - bei D. Spaß und Abendteuer. Ein Herzenskonflikt ist vorprogrammiert: eine Frau zwischen zwei Männern, alleingelassen im Zwiespalt ihrer Empfindungen. Wer hat das nicht schon mal selbst erlebt? Aber bei einer Kronprinzessin geht es immer gleich auch um die Zukunft der Monarchie. Auch der Mann an ihrer Seite wird einmal die Krone repräsentieren und im Blickpunkt stehen. Das wissen vor allem V.s Eltern S. und C. G.. Für sie wäre der Prinz aus B. der ideale Heiratskandidat. Sie hoffen, daß sich die Beziehung V.s zu G. vertieft, wenn sie im Sommer nach S. heimkehrt. Doch sie haben die Rechnung ohne D. gemacht. Die Fotos von V. und G. in L. haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Plötzlich ist D. der Eifersüchtige! Jetzt will er um V. kämpfen. Seine Beziehung zu C. brach er deswegen sofort ab. Die Entscheidung liegt nun bei V.. Hört sie auf ihr Herz und bleibt bei D.? Oder hört sie auf ihren Verstand und gibt G. eine Chance? Er wartet nur auf ein Zeichen, will sie unbedingt wiedersehen. "V. ist zauberhaft", schwärmt der Prinz. Seine Bewunderung macht die Situation für die Prinzessin nicht leichter. Schließlich will sie keinen der beiden Männer verletzen. Ihre Gefühle, aber auch ihre Nerven stehen vor einer Zerreißprobe. Wird ihre junge Seele das verkraften, ihr Gesundheitszustand stabil bleiben? V.s Magersucht gilt zwar als geheilt, kann in Streßsituationen aber jederzeit wieder ausbrechen. Eine Prinzessin in wahren Liebesnöten...". g) die Fotomontage auf der Titelseite, wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf der Titelseite geschehen; h) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Prinz G. mal im Smoking, mal salopp (r.) mit V. in L.. Er hatte sie zum Essen ausgeführt", wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf Seite 12 geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift "D. ist V.s erste große Liebe. Doch er ist nicht immer treu", wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf Seite 12 geschehen; j) das Foto mit der Bildnebenschrift "Noch kann sich V. weder für Prinz G. noch für D. entscheiden", wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf Seite 12 geschehen; k) das Foto mit der Bildunterschrift "S. und C. G. hoffen, daß V. sich richtig entscheidet", wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf Seite 13 geschehen; 3. a) "Nach dem Streit mit den Eltern Flucht nach Amerika V. Jetzt Blitzhochzeit in L. V.?"; b) "V. (l.) mit ihrer Mutter vor der Küste v. St. T.. Sie hat deutlich wieder mehr Gewicht"; c) "V. mit ihren Eltern S. und C. G. auf der Insel Ö., wo S.s Königsfamilie traditionell einen Teil der Sommerferien verbringt. Doch der Urlaub wurde diesmal vom Streit um D. überschattet"; d) "[Little White Chapel in L. V.. Hier werden Paare getraut (ab 250 Mark);] hier hofft D. auf V.s Jawort"; e) "Die Koffer sind längst gepackt. Voller Ungeduld ersehnt V. ihren Abflug in die U.. Sie will nichts lieber, als ihrem Glück entgegenfliegen, denn zu Hause in S. ist die Stimmung auf dem Nullpunkt. Der Grund: V.s Eltern haben eine Verlobung mit ihrem Freund D. C. (24) rigoros abgelehnt. C. G. und S. trauen dem Studenten und Lebemann einfach nicht zu, daß er für das schwere Amt des Prinzgemahls geeignet ist. Schon während der Ferien in St. T. gab es endlose Diskussionen darüber. - Es kam zum Riesenkrach zwischen Eltern und Tochter! Zum ersten Mal lehnte sich die sonst so brave Prinzessin ernsthaft gegen Mutter und Vater auf. Denn D. ist für sie nun mal der Mann ihres Lebens. Keine Macht der Welt würde sie davon abbringen, ihn aufzugeben... Trotzdem leidet sie unermeßlich unter diesem Konflikt, sich zwischen ihren geliebten Eltern und dem Mann ihrer Träume entscheiden zu müssen. Seelenstreß, der bei der sensiblen V. erkennbar auch wieder für Figurprobleme sorgte. Ihren Kummer hat sie während ihres Sommerurlaubs in S. förmlich in sich "hineingefressen". Schon einmal hatte sie versucht, gegen zuviel Gewicht anzukämpfen, indem sie extrem hungerte - und dann an Magersucht erkrankte. Aber ihr letzter Aufenthalt in Amerika hat ihr gutgetan. Seitdem war sie davon überzeugt, geheilt zu sein. Nun dieser herbe Rückschlag. Deshalb kann sie es jedoch kaum erwarten, bis D. sie tröstet und in seine starken Arme schließt. Er gibt ihr den Rückhalt, den sie jetzt so dringend braucht. Außerdem: In den U. kann sich das Liebespaar frei bewegen. In S. ist das unmöglich. V.s Eltern wünschen nicht, daß die beiden öffentlich als Paar auftreten. Bis heute gibt es kein Foto, das D. im Kreis der Königsfamilie zeigt. Ein deutlicheres Zeichen dafür, daß S. und C. G. ihn nicht akzeptieren, könnten sie nicht setzen. [Auch für D. wird dieses Schattendasein immer unerträglicher.] Jüngster Tiefschlag: die innigen Fotos von Kronprinz F. v. D. mit V.. Bei einer Brückeneinweihung flirtete er keck mit der Kronprinzessin, machte ihr formvollendet den Hof. Die Gerüchte um eine Romanze zwischen den Beiden erreichen sogar die Vereinigten Staaten. [D., Tausende Kilometer v. seiner Liebsten entfernt, litt Höllenqualen. Deshalb macht er jetzt Nägel mit Köpfen: Seinen besten Freunden soll er verraten haben, daß er kurzentschlossen zwei Flüge gebucht habe. Und zwar nach L. V., dem Paradies für Spieler, aber auch für Verliebte. In den rund 50 "Wedding Chapels" (Hochzeitskirchen), geben sich pro Jahr über 100 000 Paare das Jawort - schnell und unkompliziert. Ein Sondergesetz aus dem Jahr 1931 macht diese Blitzhochzeit möglich. Denn viele Heiratswillige scheuen die langwierigen Formalitäten. Und noch viel mehr schreckt so manches Paar vor einer Auseinandersetzung mit der Familie zurück...] Ob V. D.s Antrag widerstehen kann, sie zu einer Blitzhochzeit ja sagen wird? Oder ob sie doch ihre Pflichten als Thronfolgerin vor ihre Liebe stellen wird? – [D. ist jedenfalls längst zu allem entschlossen. Er soll sogar schon eine Hochzeitskapelle ausgesucht haben: die berühmte Little White Chapel. D. glaubt, daß seine Chancen gut stehen.] Denn S.s zukünftige Königin wird von ihren Freunden zitiert: "Wenn ich D. nicht heiraten darf, werde ich niemals wirklich glücklich sein."". f) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem Kronprinzessin V. v. S. zeigt, wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Seit zwei Jahren ein Paar: V. und ihre große Liebe D. C. (l.) (...)", wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 12 geschehen; h) das Foto mit der Bildunterschrift: (...). Das innige Foto mit F. (o.) machte ihn eifersüchtig", wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 12 geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. (l.) mit ihrer Mutter vor der Küste von St. T.. Sie hat deutlich wieder mehr Gewicht", wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 13 geschehen; j) das Foto mit der Bildunterschrift: "Königlicher Fluggast: V. ist voller Freude, ihren D. wiederzusehen" wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 12 geschehen; k) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. mit ihren Eltern S. und C. G. auf der Insel Ö.,..." wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 13 geschehen. 4. a) "Keine Hochzeit mit D. V. Warum zerstört der König das Glück seiner Tochter?"; b) "Jetzt greift der König ein: Die Hochzeit wird verschoben"; c) "An der Seite von D. C. hat V. ihr Glück gefunden. Ihr Vater ist skeptisch. Er traut dem jungen Mann nicht zu, ein guter Prinzgemahl zu werden"; d) "Im Oktober zeigten sich V. und D. offiziell zum ersten Mal als Paar. Es sollte eine Generalprobe für ihre Rückkehr nach S. sein"; e) "Es hätte alles so schön sein können: Die letzten Wochen ihrer Studienzeit in den U. wollte V. mit ihrem Freund D. in vollen Zügen genießen: durch die Straßen von N. Y. ziehen, Freunde besuchen und bei ihrem Lieblingsitaliener essen gehen, noch einmal so richtig unbeschwert sein, bevor sie Weihnachten endgültig an S.s Königshof und zu ihren Pflichten zurückkehrt. Einen Trost hatte die Kronprinzessin jedoch: Sie hoffte, einer offiziellen Verlobung mit ihrer großen Liebe stehe endlich nichts mehr im Wege. Doch nun macht König C. G. alle Träume zunichte. Zum ersten Mal äußerte er sich öffentlich zu den Heiratsplänen seiner Tochter: "V. ist für eine Verlobung noch viel zu jung. Sie soll warten, bis sie 25 Jahre alt ist!" Ein klares Machtwort, das auch im fernen Amerika seine Wirkung nicht verfehlt hat. Und V. in tiefsten Kummer stürzt. Selbst D. kann sie nicht trösten. Ein Freund verriet, daß sie in verzweifelten Telefongesprächen versucht, ihren Vater umzustimmen. Doch es scheint, als ließe C. G. sich nicht erweichen. Auch Königin S., die am Anfang selbst ihre Zweifel wegen dieser Verbindung hatte, kann ihren Ehemann nicht bewegen, sein Nein zurückzunehmen. Warum lehnt der König den Freund seiner Tochter ab und setzt plötzlich ein bestimmtes Alter für die Verlobung fest? Steckt wirklich nur die Befürchtung dahinter, V. sei mit ihren 22 Jahren noch nicht reif genug für eine Verlobung? Drei Jahre sind für das junge Paar eine lange Zeit. Sind sie erst einmal wieder in S., werden V. und D. kaum eine Möglichkeit haben, sich außerhalb der Schloßmauern zu treffen. Die Gefahr, daß ihre Gefühle diesem ewigen Versteckspiel nicht standhalten, ist groß - und wohl die heimliche Hoffnung C. G.s. Dabei hat sich ihre Liebe längst bewährt. D.s Fürsorge ist es zu verdanken, daß V. ihre Magersucht in den Griff bekommen hat. Doch der attraktive Millionärssohn gilt auch als Heißsporn, der keinem Flirt aus dem Weg geht - und er träumt von einer Karriere als Schauspieler. Ein Grund mehr, ihn als königlichen Schwiegersohn ungeeignet erscheinen zu lassen. Aber noch etwas anderes spielt eine entscheidende Rolle: Auch wenn C. G. es niemals zugeben würde, plagt ihn das gleiche Gefühl wie viele Väter, deren Töchter sich verlieben: Eifersucht. Ein anderer Mann hat den wichtigsten Platz in V.s Leben eingenommen. Es ist D., zu dem sie mit ihren Sorgen kommt, mit dem sie ihre Zukunft plant. Schon im letzten Sommerurlaub hatte es seinetwegen Streit zwischen Tochter und Vater gegeben. Obwohl D. die gesamte Zeit dabei war, durfte er sich nicht öffentlich mit der Königsfamilie zeigen. Im Zorn flog V. nach Amerika zurück. Gerüchte v. einer heimlichen Hochzeit gegen den Willen der Eltern machten die Runde (...). Damals jedoch traute sich die Prinzessin nicht, diesen letzten Schritt, der unweigerlich den Bruch mit den Eltern und den Verzicht auf die Krone bedeutet hätte, durchzuführen. Sie mahnte sich und D. zur Geduld und hoffte, daß Weihnachten die Verlobung gefeiert werden würde. Nun allerdings sollen sie drei lange Jahre warten müssen, bis sie ihre Liebe vor der ganzen Welt besiegeln dürfen - für junge Menschen eine Ewigkeit." f) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "An der Seite von D. C. hat V. ihr Glück gefunden.", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 12 geschehen; h) das Foto mit der Bildunterschrift: "In Amerika, wie hier bei der Hochzeit v. Freunden in N. Y...", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 12 geschehen; i) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Im Oktober zeigten sich V. und D. offiziell zum ersten Mal als Paar...", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 13 geschehen; j) das Foto mit der Bildüberschrift: "Ein Kuß für ihre Freundin C. zur Hochzeit. ...", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 13 geschehen; 5. a) "S.s schönstes Weihnachtsgeschenk Endlich mit V. versöhnt...aber D. muß ein großes Opfer bringen"; b) "Es hieß schon, V. (22) käme gar nicht mehr nach Hause. Doch allen Gerüchten zum Trotz feiert die Kronprinzessin nun doch das Weihnachtsfest mit ihrer Familie in S.. Sie hat sich mit ihren Eltern versöhnt - für Mutter S. das schönste Geschenk. Der Königin hatte es am meisten zu schaffen gemacht, daß sich Vater und Tochter überworfen hatten. V. wollte sich mit ihrem Freund D. C. (24) zum Jahresende verloben. Aber C. G. machte all ihre Träume zunichte: "V. ist für eine Verlobung noch viel zu jung. Sie soll warten, bis sie 25 Jahre alt ist!" Mit dieser Erklärung zerstörte der König die Zukunftspläne seiner Tochter (...). Die Prinzessin war verzweifelt. Um nichts in der Welt wollte sie den Mann verlieren, der ihr so viel bedeutet. Denn drei Jahre Wartezeit sind eine Ewigkeit für ein verliebtes junges Paar. Vor allem, weil D. in Amerika bleiben will und V. Ende des Jahres ihre Zelte in Amerika abbrechen sollte, um in S. die Ausbildung zur künftigen Königin fortzusetzen. S. konnte nicht mehr mitansehen, wie sehr ihre Tochter unter dem Liebeskummer litt. Zudem lebt sie ständig in der Angst, ihre Älteste könnte in ihrer Verzweiflung wieder magersüchtig werden, denn noch immer ist V. v. dieser Krankheit nicht ganz geheilt. Und wie jede Mutter wünscht sie ihrem Kind alles Glück dieser Welt. Doch V.s Glück heißt nun einmal D., auch wenn viele - und besonders der Hochadel - bisher über ihn und sein Berufsziel die Nase rümpften: [D. C. träumt nämlich stets von einer Karriere als Schauspieler. Jetzt ist die Überraschung perfekt: Öffentlich erklärte er, daß er Anfang des neuen Jahres seine Theaterausbildung aufgebe und an der berühmten C. Universität die Fächer Geschichte, Soziologie und Psychologie belegen werde und darin seinen Abschluß machen möchte. An diesem Entschluß, der für ihn ein großes Opfer bedeutet, war Königin S. maßgeblich beteiligt. Sie konnte den jungen Mann in einem ganz persönlichen Gespräch überzeugen, daß nur ein ernsthaftes Studium ihm Achtung verschafft] und ihm den Weg in die Zukunft an V.s Seite ebnen könnte. [Sogar König C. G. ist von dieser unerwarteten Wende beeindruckt.] Und als V. ihn darum bat, doch noch ein weiteres Jahr in den U. studieren zu dürfen, sagte der König wider Erwarten ja. Die Prinzessin konnte ihr Glück kaum fassen. Sie bedankt sich bei ihren Eltern mit der Rückkehr nach S. - und sei es nur für wenige Tage. Natürlich ist sie froh, Heiligabend bei ihrer Familie zu sein. Und genauso froh ist sie, wenn D. sie bei ihrer Rückkehr nach N. Y. in die Arme schließen und der vertraute Alltag wieder seinen Lauf nehmen wird. Drei Tage in der Woche wohnt D. bei ihr in S., fährt jeden Morgen mit dem Sieben-Uhr-Zug nach N. Y.. Übers Wochenende ist die Prinzessin dann bei ihrem Liebsten in dessen Wohnung in M.. Das neue Stammlokal des Paares liegt übrigens im Herzen von M., wo zwei Schwedinnen das Restaurant "U.´s" eröffnet haben. Hier werden V. und D. im neuen Jahr ihr Wiedersehen feiern. Diesmal mit dem Segen von V.s Eltern, die sich nun nicht mehr gegen ihre Liebe stellen.". c) die Fotomontage auf der Titelseite, die die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 51/99 vom 15. 12. 1999 auf der Titelseite geschehen; d) das Foto mit der Bildunterschrift: "Ein strahlendes Paar - wie der jüngste Schnappschuß in N. Y. zeigt...", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 12 geschehen; e) das Foto mit der Bildunterschrift: "Der König hats erlaubt: V. darf weiter in den U. studieren", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 12 geschehen; 6. a) ["Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ...] und welche geheime Rolle V. dabei spielt"; die folgenden in D. G. B. Nr. 10/00 im Rahmen des Artikels "Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ... und welche geheime Rolle V. dabei spielt" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: b) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 1. 3. 2000 auf der Titelseite geschehen; c) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Zwei Schwestern - zwei Verbündete: V. (l.) gibt M. Ratschläge, stärkt ihr den Rücken", wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 1. 3. 2000 auf Seite12 geschehen; d) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. und ihr Freund D. C. haben für ihre Liebe gekämpft - mit Erfolg", wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 1. 3. 2000 auf Seite 12 geschehen. 7. a) "Neuer Streit um ihre Verlobung Prinzessin V. Wieder Flucht in die Magersucht?"; b) "Affront gegen die Eltern: Im Herbst zeigten sich V. und D. bei einer Hochzeit offiziell als ein Paar"; c) "Kleine Kinder, kleine Sorgen, große Kinder, große Sorgen - so werden wohl S. und C. G. v. S. zur Zeit wieder denken. Denn ihre Tochter V. bereitet ihnen beträchtlichen Kummer. Die 22jährige weigert sich, im Juni ihr Studium in den U. zu beenden und nach Hause zurückzukehren. Es sei denn, die Eltern gäben ihr endlich die Erlaubnis, sich mit D. C. (25) zu verloben. V.s Forderung hat einen ganz bestimmten Hintergrund. Die Kronprinzessin weiß nur zu gut, daß sie sich in S. niemals öffentlich mit ihrem Freund zeigen kann. Ein ewiges Versteckspiel wäre die Folge. In den U., wo sie unter dem Namen '. studiert, genießen beide ein Leben in Freiheit. Mal wohnen sie in D.s N. Y.er Appartement, mal in V.s Haus in S.. Doch auch die Sorgen ihrer Eltern sind berechtigt. Sie trauen dem Filmstudenten und Partygänger C. die schwere Rolle als Prinzgemahl einfach nicht zu. Ihre Hoffnung war, daß die Liebe der beiden im normalen Alltag ihren Reiz verlieren würde. Das Gegenteil ist der Fall. Viele Male ist D. C. seit dem ein heißes Diskussionsthema zwischen dem Königspaar und V. gewesen. Es wurde gezankt, gedroht und versöhnt. V.s Weigerung, nicht ohne D. an ihrer Seite heimzukehren, ist der Höhepunkt der Auseinandersetzung. Die Kronprinzessin läßt keine Zweifel aufkommen, daß sie es ernst meint. Doch hinter V.s starkem Willen steckt eine zarte Seele. Noch vor zwei Jahren wurde die Welt von Bildern aufgeschreckt, auf denen sie entsetzlich dünn wirkte. Diagnose: Magersucht. Vor kurzem wies Königin S. in einem Interview auf mögliche Ursachen hin: 'V. ist sehr tüchtig. Das merken die Menschen und erwarten deshalb sehr viel von ihr. V. spürt das und hungerte sich in die Verzweiflung'. Damals zog das Königspaar die Notbremse, schickte die Tochter in die U. und nicht wie geplant an die Universität von U.. Aber jetzt sind sie es, von denen sich V. so unter Druck gesetzt fühlt. Zwar hat die Kronprinzessin in den letzten zwei Jahren durch psychologische Hilfe wieder ihr Normalgewicht erreicht, doch die Gefahr ist längst nicht gebannt. Wie ein Damoklesschwert hängt die Bedrohung über V.. Die Krankheit kann jederzeit erneut ausbrechen, z. B. bei großem Stress. Wenn das Leben außer Kontrolle gerät, möchten Magersüchtige wenigstens eins noch beherrschen: Ihren Drang zu essen. So ist Magersucht auch immer eine Flucht vor der Wirklichkeit. Ein Hilfeschrei der gequälten Seele. Wie wird sich V. nun verhalten? Schon im Herbst unternahm sie einen dramatischen Schritt: Sie erschien offiziell mit D. zur Hochzeit eines Freundes in N. Y., ohne die Eltern um Erlaubnis gefragt zu haben. S. und C. G. waren aufgebracht - aber machtlos. Dieser Sommer wird die Entscheidung bringen: Kehrt V. heim und gibt es eine Verlobung? Oder bleibt sie ein weiteres Jahr in den U.? Kommt sie nicht zurück, wird der Hof offiziell vermelden, daß V. ihre Studien noch vertiefen möchte - doch der wahre Grund für ihr Fernblieben heißt D.!". d) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf der Titelseite geschehen; e) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. am Silvesterabend 1999: ...", wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf Seite 12 geschehen; f) das Foto mit der Bildunterschrift: "Affront gegen die Eltern: Im Herbst zeigten sich V. und D. bei einer Hochzeit offiziell als ein Paar", wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf Seite 13 geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "In den U. ist aus V. ...", wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf Seite 13 geschehen; h) das Foto mit der Bildunterschrift: "Dieses Foto v. 1998 zeigt, wie sehr V. ihren D. liebt" wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf Seite 13 geschehen. 8. a) "Prinzessin V. Sieg über den strengen Vater"; b) "Prinzessin V. Darf ihr D. jetzt ins Schloß einziehen?"; c) "Wenige Stunden vor der glanzvollen Gala zu Ehren des Staatsbesuchs hatte sie eine ernsthafte Aussprache mit ihrem Vater - der eigentliche Grund für ihren Blitzbesuch bei den Eltern. Im Mittelpunkt des Gesprächs stand natürlich ihre Rückkehr nach S., an die sie einige Bedingungen knüpfte: Keine Einmischung in ihr Privatleben, eine eigene Wohnung außerhalb des Palastes und die Zustimmung der Eltern, daß sie mit ihrem Freund D. C. zusammenleben kann. König C. G. ging nicht auf alle Wünsche seiner Tochter ein. Trotzdem trug V. ein Sieg über den strengen Vater davon. Er versprach ihr nämlich: Wenn du deine Y.-Studien Ende Juni beendest, stelle ich dir einen Seitenflügel v. Schloß D. zur Verfügung, in dem du dann dein eigenes Leben führen darfst. Dort ist Platz für zwei. Die Kronprinzessin konnte kaum glauben, was er damit andeuten wollte." d) das Foto mit der Bildunterschrift "Ganz Kronprinzessin V. mit Ordensschleife und Juwelen bei der glanzvollen Gala" erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 17/00 vom 18. 4. 2000 auf Seite 13 geschehen; 9. a) "Neue Aufregung am s. Hof Prinzessin V. Ihre Hochzeit gefährdet den Thron"; b) ["Nach ihrer Rückkehr aus Amerika ist um die Kronprinzessin eine heiße Debatte entbrannt"]; c) "Es gibt kaum noch Zweifel daran, wie ernst sie es mit der Hochzeit meint. Mit den Eltern hatte V. sich arrangiert, war aus Amerika nach Hause gekommen, durfte sogar zwei Monate mit ihrem bürgerlichen Freund D. C. auf Schloß S. verbringen. Dennoch ist das Happy-End für das Liebespaar plötzlich in Gefahr. [S.e Hofexperten fordern nämlich: 'V. soll königlich heiraten - oder auf die Krone verzichten!' Sie haben eine heiße Debatte um die künftige Rolle der Kronprinzessin in der s. Monarchie ausgelöst.]"; d) "Nun wird sie sich vielleicht doch zwischen Herz und Krone entscheiden müssen - und niemand weiß, wie lange D. C. diese Belastung ihrer Liebe noch verkraften kann ...".; e) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 36/00 vom 30. 8. 2000 auf der Titelseite geschehen; 10. a) ["Tränen um die erste Liebe Prinzessin M.] Warum nur V. sie trösten kann."; b) ["Ihre erste Liebe ist zerstört.] Jetzt sucht die Prinzessin Rat bei der großen Schwester"; c) "(...) Doch helfen kann ihr jetzt nur noch die große Schwester, Kronprinzessin V.. Sie weiß, was 'die Kleine' gerade durchmacht. Denn sie hat es selbst schon erlebt."; d) "Ähnliche Probleme hat auch V.: Anfang vergangenen Jahres distanzierte sich D. C. auf Rat seines Adoptivvaters von der Prinzessin, denn die Thronfolgerin sei 'eine Nummer zu groß für ihn'. Noch schlimmer hatte V. aber D.s Affäre mit dem TV-Sternchen C. B.- F. getroffen. Wegen der Moderatorin beendete er 1995 die Beziehung. V. litt - nach einem halben Jahr kehrte D. reumütig zurück. Im Frühjahr 1999 schien endlich alles gut: Gemeinsam waren sie in den U., V. hat ihre Magersucht fast besiegt. Bis D. Besuch bekam - von C. ... . Inzwischen sind diese Probleme endgültig beseitigt, V. bestätigte sogar offiziell: 'Ja, D. ist mein Freund.' [Doch jetzt ist M.s erste Liebe zerbrochen] - und V. die einzige, die ihr helfen kann. Denn nur die Kronprinzessin kann verstehen, welchen Kummer ihre kleine Schwester gerade empfindet ...". e) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 39/00 vom 20. 9. 2000 auf der Titelseite geschehen; f) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Hier konnte M. (r.) noch lachen, V. schaut sich voller Zuneigung an. ...", wie in D. G. B. Nr. 39/00 vom 20. 9. 2000 auf Seite 12 geschehen; g) das Foto mit der Bildunterschrift: "Seinetwegen litt sie, mit ihm erlebt sie das größte Glück: V. und ihr Freund D. C.", wie in D. G. B. Nr. 39/00 vom 20. 9. 2000 auf Seite 12 geschehen; 11. a) "Nach D.s Liebesflucht Prinzessin V. verzweifelt Machtkampf zwischen Freund und Vater"; b) "Noch hofft Kronprinzessin V. auf eine versöhnliche Lösung. Dann könnte ihr D. wieder nach S. zurückkehren."; c) "Küsse in der Öffentlichkeit: Das konnten sich D. und V. nur in Amerika erlauben." d) "Am s. Königshof fliegen die Fetzen. Seit V. ohne Absprache mit ihren Eltern in einem Interview mit S.s größter Zeitung erklärte: 'Ja, D. C. ist mein fester Freund,' hängt der Haussegen schief. C. G. wurde v. dem öffentlichen Bekenntnis seiner Tochter total überrumpelt. Vor allem, als das Fernsehen ihm Fragen zur Verlobung v. V. und D. C. stellen wollte, geriet er außer sich vor Wut. Es kam zu einer äußerst schwerwiegenden Auseinandersetzung zwischen Vater und Tochter. Der König verlangte von V. ein Dementi, doch sie lehnte das brüsk ab. Eigentlich hätte D. über dieses freie Liebesbekenntnis seiner Freundin glücklich sein müssen. [Doch dazu blieb ihm keine Zeit. Der Hof forderte ihn sofort eindringlichst auf, sich nicht in der Öffentlichkeit zu diesem Thema zu äußern.] Zwischen C. G. und dem Freund seiner Tochter ist ein erbitterter Machtkampf entbrannt. Der König reagierte wie viele eifersüchtige Väter, die Angst haben, ihre Tochter an einen anderen Mann zu verlieren. Er hatte zwar die siebenjährige Beziehung des Paares geduldet, sie als Jungendschwärmerei abgetan. Aber jetzt, das das Verhältnis öffentlich wurde, greift er ein. 'Hochzeit davon kann überhaupt keine Rede sein' ließ er der Presse mitteilen'. V. steckt in einer fatalen Zwickmühlen. Beugt sie sich dem Willen ihres Vater, verliert sie ihren D.. Widersetzt sie sich, muß sie die Krone opfern. Denn das ist der größte Trumpf in den Händen ihres Vaters. Schon einmal hatte sie sich seiner Autorität untergeordnet. Während ihres abschließenden Praktikums bei der U. in N. Y. wohnte sie nicht bei D. in dessen Appartement in der... Straße, sondern in ihrer früheren Studenten-Bude in S. - vier Stunden Fahrt v. N. Y. entfernt. So hatte es C. G. befohlen. D. fühlte sich ins Abseits gedrängt. Mit ihrem offenen Liebesgeständnis wollte V. ihn wieder beruhigen. Nichts ahnend welche Lawine sie damit zu Hause lostreten würde. Eine weiteres Verbot des Königs könnte der Liebe den Todesstoß versetzen: wenn C. G. verfügt, daß sich die beiden in S. nicht gemeinsam zeigen dürfen! Das ist zur Zeit aber sowieso nicht möglich: D. C. ergriff zunächst einmal die Flucht. [Er änderte sich kurzentschlossen seine Pläne. Statt in S. zu studieren, kehrte er in die U. zurück, schrieb sich an der C. Universität für 'Amerikanische Geschichte' ein. Nun stellt sich die Frage: Wie stark ist seine Liebe wirklich. Wird er, wenn ein bißchen Gras über die Sache gewachsen ist, um V. kämpfen? Besitzt D. den Mut, gegen den König und Vater anzutreten?] V. hat Angst um ihr Glück. Sie weiß, was D. an ihrer Seite auf sich nehmen muß, daß es nicht einfach ist, der Lebensgefährte einer zukünftigen Königin zu sein. [Abgesehen davon, daß jeder seiner Schritte kommentiert würde, stünde er sein Leben lang als Prinzgemahl immer an zweiter Stelle.] Der Weg ist Happy-End mit V. ist mit Steinen Gepflastert. [Als Privatmann wäre D. jedoch dank seines Vermögens, seines Charmes und seiner Intelligenz überall die Nummer eins.] Die Kronprinzessin steht zwischen dem verehrten Vater und ihrem geliebten Freund. V. möchte keinen von ihnen verlieren. Sie hofft, daß sich beide Männer eines Tages die Hand reichen mögen. Wenn nicht, steht sie vor der schwersten Entscheidung ihres jungen Lebens."; e) Das mit der Bildnebenschrift "Küsse in der Öffentlichkeit: ..." abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 43/00 vom 18. 10. 2000 auf Seite 13 geschehen; f) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 43/00 vom 18. 10. 2000 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift "Noch hofft Kronprinzessin V. auf eine versöhnliche Lösung. Dann könnte ihr D. wieder nach S. zurückkehren", wie in D. G. B. Nr. 43/00 vom 18. 10. 2000 auf Seite 12 geschehen; h) das Foto mit der Bildnebenschrift "Das freie Leben in N. Y. gehört für V. und D. der Vergangenheit an ...", wie in D. G. B. Nr. 43/00 vom 18. 10. 2000 auf Seite 13 geschehen. 12. a) [durch die Berichterstattung "Kronprinzessin V. Papa, ich zeige dir meinen Traum vom Glück" im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Fotos, auf dem die Klägerin ein Baby im Arm hält, den Eindruck zu erwecken, dass die Klägerin ein Baby bekommen habe.] b) "[Behutsam hält sie das süße Baby in den Armen, drückt das niedliche Mädchen liebevoll an sich. Sie lächelt hingerissen, und ihre Augen strahlen: V. v. S.. Bei der Eröffnung des '. Hauses' in N. Y. nahm die Prinzessin die kleine E. H., Tochter von Botschaftsangehörigen, spontan auf den Arm.] Eine Geste, die für sich spricht und den sehnlichsten Wunsch der Prinzessin verrät. Den Traum vom Baby, von einer eigenen kleinen Familie - V. träumt ihn schon lange. 'Ich wünsche mir mindestens zwei Kinder. Und allzulange will ich nicht warten', hatte die 23-jährige Anfang des Jahres verraten. Und: 'Ich will nicht erst mit 30 Mutter werden.' Den Mann ihres Herzens gibt es auch schon: Die Prinzessin möchten ihren Freund D. C. heiraten, er soll Vater ihrer Kinder werden. Doch gerade seinetwegen hatte V. einen bösen Streit mit ihrem Vater - wieder einmal. Der schäumte vor Wut, als sie öffentlich die Beziehung zu D. bestätigte. In der Hoffnung ihre Eltern und ihren Freund zusammenzubringen, begleitete die Thronfolgerin jetzt das Königspaar nach N. Y.. Vielleicht hilft ihr ja die kleine E.. Denn beim Anblick seiner glücklich strahlenden Tochter kann auch dem König nicht entgangen sein, was alle anderen bemerkt haben: Ein Baby ist ihr größter Wunsch. [Und S.? Sie stand hinter der Kronprinzessin. und ihr Herz schmolz dahin, als sei die süße E. schon ihr eigenes Enkelkind!"]; c) "So glücklich sah man V. lange nicht. [Zärtlich schaute sie die kleine E. an, drückt sie zärtlich an sich.] Deutlich zeigt dieses Bild ihren Wunsch, selber ein Baby zu bekommen und mit D. C. (o.) eine Familie gründen; d) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 45/00 vom 31. 10. 2000 auf der Titelseite geschehen; 13. a) "Der König gibt nach: V. v. S. Prinz H. rettet ihr Glück"; b) "Was in N. möglich ist, versetzt S.s Kronprinzessin in Hochstimmung"; c) "[Palastrevolution in den s. Königshäusern: Nach Kronprinz H.s umstrittener Verlobung mit der bürgerlichen M.,] will jetzt auch S.s Thronfolgerin V. (23) ihren Kopf durchsetzen und mit den alten Konventionen brechen. Seit sieben Jahren liebt sie den Studenten der Theaterwissenschaften, D. C. (25), kämpft darum, den Sproß einer millionenschweren Industriellenfamilie zu heiraten. Doch König C. G. hat andere Vorstellungen. Er wünscht sich für S.s zukünftige Regentin einen Prinzen königlicher Herkunft, der V. später bei ihrer schweren Pflichterfüllung eine Stütze sein kann. Aber wie das Schicksal eben so spielt: Die Prinzessin verlor an einen Mann aus dem Volk ihr Herz, sorgte kürzlich sogar für einen Hofskandal, als sie öffentlich erklärte. "Ja, D. ist mein Freund". C. G. war über dieses bedeutungsvolle Liebesgeständnis außer sich. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung mit V., die stur ihr Ziel verfolgt. Jetzt mehr denn je. Seit der Verlobung H.s schwelgt sie direkt in Hochstimmung. [Was dem n. Thronfolger gegen den anfänglichen Widerstand von König H. und der Regierung gelang,] darf ihr im Nachbarland nicht verwehrt werden. Sie ist sicher: Prinz H. rettet ihr Glück. Von diesem Gedanken beflügelt, absolviert sie fröhlich einen Termin nach dem anderen. Sie besucht Kliniken und Kindergärten, nimmt an Jubiläumsfesten teil und eröffnete gerade die große Chagall-Ausstellung in S.. Sie wirkt dabei so glücklich, wie sie die S. schon lange nicht mehr erlebt haben. Der Grund liegt auf der Hand: Dank H. können D. und sie ihre Zukunftsträume endlich verwirklichen. V. ist überzeugt, daß ihr Vater seinen Widerstand gegen die Heirat mit D. nicht mehr aufrechterhalten kann. In S. ist man nun sehr gespannt, ob und wann C. G. die Verlobung seiner Tochter offiziell bekanntgeben wird. Vielleicht schon zum Jahresende? D. C., der auch im vergangenen Jahr zum großen Silvesterball aufs S.er Schloß eingeladen war, wird diesmal, so vermuten Hofkenner, an V.s Seite sitzen. Ein Bruch mit der Tradition! Wohl nicht der letzte. Sämtliche Thronfolger Europas lieben Bürgerstöchter. Wer wird der nächste sein, der eine von ihnen zum Traualtar führt?". d) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 51/00 vom 12. 12. 2000 auf der Titelseite geschehen; 14. a) "D. gibt die Prinzessin nicht frei V.s gefährliches Doppelleben"; b) "Neue Sorgen um die s. Kronprinzessin"; c) "[Atemlose Spannung im Filmtheater "R." in der S.er Innenstadt. Der Psychothriller "The Cell" mit Jennifer Lopez und Vince Vaughn schlägt die Zuschauer in seinen Bann.] Nur nicht das Pärchen in der letzten Reihe. Im dunklen Kinosaal schmiegt sich die junge Frau eng an ihren Begleiter. Der streichelt zärtlich ihre Hände und liebkost ihr Gesicht. Zwei ganz normale verliebte junge Leute, dachten alle - doch sie wurden erkannt: Es handelte sich um Kronprinzessin V. und ihren Freund D. C.. Während die S. glaubten, die siebenjährige Romanze sei auf Drängen des Königs beendet, weil der Millionenerbe sein Studium in den U. um ein Jahr verlängert hatte, blüht die Liebe im Verborgenen. C. G., der nach standesgemäßen Prinzen für seine älteste Tochter Ausschau hält, ahnte nichts von diesen Treffen. Er wäre außer sich gewesen."; d) "Sobald jedoch D. im Lande ist, flieht sie heimlich in seine Arme. Auch als sie kürzlich auf einem Flug v. N. Y. nach L. in S. zwischenlandete. V. trickste ihre Leibwächter aus, um ihn zu treffen. Das riesige Haus des Industriellensohnes am Rande der Stadt ist ein wunderbares Versteck. Hier genießen die zwei ihre verbotene Liebe. Auf die Dauer ein gefährliches Spiel vor allem wegen der zerbrechlichen Gesundheit der Thronfolgerin: Die Belastung im offiziellen Leben und privat die große Angst, entdeckt zu werden, fressen die Prinzessin auf. Dazu kommt das schlechte Gewissen, den Vater zu hintergehen. Bleibt zu hoffen, dass die Magersucht, an der sie vor drei Jahren litt, nicht noch einmal durch den Stress ausbricht. V. hat ihre engsten Freunde eingeweiht, weil sie deren Hilfe bei den verbotenen Treffen braucht, doch sie machen sich Sorgen um sie. Genau wie die Leibwächter, die an der Leichtfertigkeit der Königstochter verzweifeln, wenn sie wieder mal ohne ihren Schutz eigene Wege geht. Sollten sie den König informieren? Eine heftige Auseinandersetzung wäre die Folge. V. ist nun mal keine gewöhnliche junge Dame, die machen darf, was sie will - sie ist die zukünftige Königin S.s und muss sich den Geboten ihres Vaters, des Königs, fügen."; e) "In S. treffen sich die beiden heimlich"; f) "Liebesversteck: D.s Haus am Rande S.s"; g) "Zwischenlandung in S.: D. wollte V. wiedersehen". h) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 8/01 vom 14. 2. 2001 auf der Titelseite geschehen; i) das Foto mit der Bildnebenschrift: "V. nimmt ihre königlichen Aufgaben sehr ernst...", wie in D. G. B. Nr. 8/01 vom 14. 2. 2001 auf Seite 12 geschehen; j) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. privat. In N. Y. bummelte sie ganz offen mit D. C. durch die Stadt..." wie in D. G. B. Nr. 8/01 vom 14. 2. 2001 auf Seite 13 geschehen. 15. a) "[Prinz F. v. D. ist wieder frei] Wie er jetzt um V.s Liebe kämpft"; b) "Kronprinz F. & V. v. S. Jetzt entdecken sie ihre Liebe neu"; c) "Und plötzlich hat es klick gemacht: zärtliche Küsse für V.. D.s Kronprinz F. ist ernsthaft verliebt"; d) "Generalprobe für die royale Zukunft V. und F. wären das ideale Königspaar"; e) "C. G. und S. (r.) stehen dem Glück ihrer Tochter nicht im Wege. Sollte V. (M.) auf die s. Königskrone verzichten, könnte ihr Bruder C. P. König werden und M. seine rechte Hand"; f) "F. vergaß fast zu essen, so tief schaute er V. in die schönen Augen"; g) "[Bestimmt haben viele Frauen diese Nachricht erfreut aufgenommen, schließlich ist der charmante Thronfolger nun erneut zu haben.] Doch F. hat nur Augen für eine: Prinzessin V.! Nach unzähligen Abenteuern mit nicht "standesgemäßen" Frauen wie dem Model K. S. oder der Sängerin M. M. hat er jetzt seine Liebe zu der s. Prinzessin neu entdeckt. Gefunkt hatte es bereits vor zwei Jahren (14. August 1999), als sich F. und V. bei der offiziellen Einweihung einer 7,8 Kilometer langen Brücke über den Ö. trafen. Schon damals war deutlich zu sehen, wie sehr sich beide mögen. Tiefe Blicke, eine Umarmung - das war der Moment, in dem aus freundschaftlicher Zuneigung mehr wurde. Und wann immer sie sich trafen, genossen sie das Zusammensein. Dennoch hatte ihre Liebe keine Chance. Denn beide waren noch in festen Händen: Prinz F. war mit B. Ö. liiert, V. mit D. C.. Die Kronprinzessin stand in dieser Beziehung ständig unter großem Druck: Ihr Vater, König C. G., wünschte sich einen Prinzen als Lebenspartner für seine Tochter, lehnte den bürgerlichen D. als zukünftigen Schwiegersohn stets ab. Aus diesem Grund konnte sich das Paar immer nur heimlich treffen - eine Tatsache, die D. geärgert hat. V. litt sehr unter diesen nervenaufreibenden Spannungen. Mit F. ist alles ganz anders: Für den s. König wäre er der Traum-Schwiegersohn. Und V. (21) bewundert den abenteuerlustigen Prinzen, [der nicht nur als Kampfschwimmer seinen Mut bewies, sondern auch dem ewigen Eis und allen anderen Widrigkeiten trotzte, als er ein halbes Jahr in G. mit einer Expedition unterwegs war. F. liebt die Herausforderung] - und so will er jetzt die hübsche Königstochter endgültig für sich gewinnen. Er ist verzaubert v. ihrer natürlichen Ausstrahlung, liebt ihr ansteckendes Lachen. V. und F. freuen sich schon auf das Wochenende vom 7. - 8. April. Denn da hat L. Großherzogspaar, H. und M. T., Europas königliche Jugend zum Schlossball eingeladen. Beide haben bereits zugesagt. Denn in L. können sie sich ungestört treffen und wieder einmal unbeschwert beisammen sein. Es ist eine wunderbare Gelegenheit für die Thronerben, ihre Liebe zu vertiefen. Und gäbe es eine romantischere Kulisse als den festlich geschmückten Ballsaal im Schloss ihrer Gastgeber? Niemand hätte sich über die Verbindung der beiden mehr gefreut als die verstorbene Königin I. v. D.. Auch sie war eine s. Prinzessin, hatte sich nichts sehnlicher gewünscht, als dass ihr Enkel F. eine standesgemäße Ehe eingehen möge. Zwar müsste V. auf ihren Thronanspruch verzichten und ihrem Bruder C. P. die s. Krone überlassen. Dafür würde sie aber eines Tages mit F. D.s Thron besteigen und seine Königin sein. Ein Märchen würde wahr, das gleich zwei Monarchenfamilien stärken und glücklich machen würde." h) das auf der Titelseite und im Heftinneren mit der Bildüberschrift: "Und plötzlich hat es klick gemacht: ..." abgedruckte Foto, auf dem die Klägerin und Prinz F. v. D. zu sehen sind, wie in D. G. B. Nr. 14/01 vom 28. 3. 2001 auf der Titelseite sowie auf Seite 12 geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. und F. kennen sich seit ihrer Kindheit...", wie in D. G. B. Nr. 14/01 vom 28. 3. 2001 auf Seite 13 geschehen; j) das Foto mit der Bildunterschrift: "F. vergaß fast zu essen, so tief schaute er V. in die schönen Augen", wie in D. G. B. Nr. 14/01 vom 28. 3. 2001 auf Seite 13 geschehen; k) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Generalprobe für die royale Zukunft?...", wie in D. G. B. Nr. 14/01 vom 28. 3. 2001 auf Seite 13 geschehen; 16. a) "V. Heißer Flirt in der Ballnacht"; b) "Beim glanzvollen Adelsfest am Hof v. L. stand ein Paar im Mittelpunkt V. war die Königin der Ballnacht ... und F. wich nicht v. ihrer Seite"; c) "Unzertrennlich: Die s. Kronprinzessin V. und Prinz F. v. D. (32)"; d) "Wie sehr haben sie sich auf diesen Augenblick gefreut! Überglücklich fielen sich V. und F. bei ihrer Begrüßung auf Schloss G. D. in L. in die Arme. Seit Wochen hatten die s. Kronprinzessin und der d. Thronfolger dem Wochenende 7./8. April entgegengefiebert, an dem sie sich endlich wiedersehen und einige ungestörte Stunden miteinander verbringen konnten. Denn da hatte das l. Großherzogpaar H. und M. T. anlässlich ihrer Thronbesteigung Europas Hochadel in sein Schloss eingeladen. Für die Königskinder V. und F. war dies die beste Gelegenheit, ihre junge Liebe zu vertiefen und vielleicht sogar Pläne für eine gemeinsame Zukunft zu schmieden. Den ganzen Abend lang tauschten die beiden verliebte Blicke aus, waren einfach unzertrennlich. Nur wenige Male unterbrach die 21-jährige ihren heißen Flirt mit dem Dänen, [um sich auch mit den anderen Gästen zu unterhalten: Mit W. A. zum Beispiel amüsierte sie sich während des Galakonzerts im L.er Konservatorium. Mit Prinz A. v. M. schritt sie die grosse Steintreppe zum Schloss hinauf und v. Thronfolger F. v. S. ließ sie sich zum Abendessen begleiten. Und alle waren sich einig: In ihrem wunderschönen roten Kleid sah V. einfach hinreißend aus.] Doch trotz unzähliger Komplimente hatte die "Königin der Ballnacht" nur Augen für einen - F..". 17. a) "Kronprinzessin V. und ihr D. Die Trennungslüge"; b) "Das s. Königshaus schon wieder in den Schlagzeilen: die große Liebe der Kronprinzessin soll ein dramatisches Ende gefunden haben V. und ihr D. Die Trennungslüge"; c) "Gemeinsame Auftritte sind selten (o.), meist treffen sich V. und D. in aller Heimlichkeit. Anders in Amerika, wo beide die Uni besuchten. Dort konnten sie unbeschwert zusammen sein (r.). Aber königliche Pflichten riefen die Prinzessin heim nach S.. D. blieb in N. Y. und studiert Psychologie. Wenn V. Sehnsucht hat, fliegt sie zu ihm"; d) "Königin S. und König C. G. waren erst gegen die Beziehung ihrer ältesten Tochter. Jetzt scheinen sie eingelenkt zu haben"; e) "So ausgelassen und fröhlich wie an ihrem 24. Geburtstag hatten die S. ihre Kronprinzessin schon lange nicht mehr gesehen. Keine Spur von Schwermut und Herzeleid. Oder konnte sich V. so gut beherrschen, dass ihr niemand den Liebeskummer ansah? Denn einer fehlte unter den Gratulanten: Ihr langjähriger Freund D. C. (26). "Alles aus!" kommentierte die s. Zeitung, S. o. H. seine Abwesenheit an V.s großem Tag. Vergaß aber hinzuzufügen, dass der Millionenerbe weder im Jahr 2000 noch 1999 an den Geburtstagsfeierlichkeiten auf Ö. teilgenommen hatte. Warum sollte er auch? [Wenn die Kronprinzessin Geburtstag hat, ist es Tradition, dass sie um 12 Uhr mit König und Königin vor das schneeweiße Sommerschloss S. tritt und die Glückwünsche und Blumen ihrer Landsleute entgegennimmt. Damit beginnt für sie ein anstrengender Tag. Sie verteilt ein "V.-Stipendium" an einen hervorragenden s. Sportler, fährt mit der ganzen Königsfamilie in der offenen Kutsche zum Stadion in B., wo das 1. S.e Fernsehen ihr traditionell ein buntes Unterhaltungsprogramm mit populären Künstlern widmet.] Keine Möglichkeit für V. und D., einander nah zu sein. Deshalb traf die Prinzessin mit ihrem Freund eine Absprache: Wenn ich meine Pflichten als Kronprinzessin erfüllen muss, gehöre ich allen, als V. gehöre ich nur Dir allein. Aber das will kaum jemand glauben. Gründe wurden aufgezählt, die zum dramatischen Ende dieser großen Liebe geführt haben sollen: Seit Monaten habe sich D. nicht mehr in S. und mit V. gezeigt. Er habe erklärt, dass er nicht in der Öffentlichkeit stehen wolle, die Diskretion vorziehe. Der Gedanke, Ehemann einer späteren Regentin zu werden, bereite ihm Unbehagen. Auch sei er dem König als Schwiegersohn nicht genehm. Doch wie es sich jetzt herausstellt, ist der angebliche Bruch des Paares eine "Trennungslüge". Sicherlich ist es nicht einfach, der Freund einer Kronprinzessin zu sein. V. steht im strahlenden Mittelpunkt, der Freund in ihrem Schatten. Aber das kennt D. seit sieben Jahren, denn so lange schon dauert die königliche Romanze. Warum sollten die beiden gerade jetzt auseinandergehen, wo das Happyend ihrer Liebe in nächste Nähe rückt? Wenn V. im kommenden Jahr 25 wird, darf sie sich mit dem Mann ihres Herzens verloben. Das hat König C. G. zugesagt. Der Auserwählte steht längst fest. V. hat im vergangenen Jahr öffentlich verkündet: "Ja", bestätigte sie in einem Interview, "ich habe einen festen Freund, D. C. heißt er." Diese Information war v. ihr geschickt lanciert. Sie wusste, daß ihr offenes Liebesgeständnis zu einem Bürgerlichen heiße Diskussionen auslösen und S.s Monarchie auf den Prüfstand stellen würde. Aber inzwischen haben sich die Gemüter beruhigt. D. C. wird in die Rolle als Prinzgemahl hineinwachsen wie einst S. S. in die der Königin. So hoffen die S. und wünschen ihrer Kronprinzessin, dass sie mit dem Mann ihrer Träume glücklich wird.". f) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 32/01 vom 1. 8. 2001 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Anders in Amerika, wo beide die Uni besuchten. Dort konnten sie unbeschwert zusammen sein (r.).", wie in D. G. B. Nr. 32/01 vom 1. 8. 2001 auf Seite 13 geschehen; 18. a) "Frei für eine neue Liebe V. v. S. Drei Prinzen kämpfen um ihr Herz"; b) "Schließ die Augen, Kleines, und küss mich: V. fühlt sich zu F. v. D. hingezogen (o.). Sie ist gern an seiner Seite (r.)"; c) "Verehrt und begehrt: Kronprinzessin V. genießt die Zuneigung der beiden Prinzen N. v. G. und G. zu S.- W.- B."; d) "1999 in L.: V. und Prinz G. erkunden die Stadt"; e) "Galant folgt Prinz N. M. und V.. Die drei waren in O. an Bord der "N." (v. r.)"; f) "Sie trösteten V. nach dem Bruch mit D.: Ihre besten Freundinnen J., C. und A. (v. l.)"; g) "V. litt und weinte. Doch die Zeit heilt Wunden, sie hat ihren Kummer überwunden. Jetzt signalisiert sie mit bezauberndem Lächeln: Ich bin wieder frei für eine neue Liebe." h) "Gleich drei Prinzen kämpfen um ihr Herz. Sie sonnt sich in diesem Gefühl, will diesmal aber ganz sicher sein, dass sie so geliebt wird, wie sie ist, und diese Zuneigung erwidern kann. F. imponiert ihr durch seinen Mut und seine Abenteuerlust. Aber er wird eines Tages König v. D. sein. V. Königin v. S., daher müsste einer von beiden auf den Thron verzichten. ". i) das Foto auf der Titelseite, das die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf der Titelseite geschehen; j) das Foto mit der Bildunterschrift: "Schließt die Augen, Kleines, und küss mich:...", wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 12 geschehen; k) das Foto mit der Bildnebenschrift: "...Sie ist gern an seiner Seite (r.)", die Kronprinzessin V. v. S. und Prinz F. v. D. zeigt, wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 12 geschehen; l) das Foto mit der Bildunterschrift: "Verehrt und begehrt: Kronprinzessin V..." wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 13 geschehen; m) das Foto mit der Bildunterschrift: "1999 in L.: V. und Prinz G. erkunden die Stadt", wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 13 geschehen; n) das Foto mit der Bildunterschrift: "Galant folgt Prinz N. M. und V...", wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 13 geschehen; o) das Foto mit der Bildunterschrift: "Sie trösteten V. nach dem Bruch mit D.:...", wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 13 geschehen. 19. a) "Neues Glück am s. Hof Endlich ein Traumprinz für V."; b) "Die Kronprinzessin hat ein neues Glück gefunden. Königssohn N. v. G. soll der Richtige sein". c) "Glücklich über V.s neue Liebe: König C. G. und Königin S. v. S.". d) "Küsschen zur Begrüßung! Seit Jahren schwärmt Prinz N. für die bezaubernde V.. Heute ist ihr Herz endlich frei für ihn"; e) "Sie aber entschied sich für den g. Königssohn"; f) "Viele kleine Gesten deuten darauf hin, dass die beiden einander näher kamen. Mehrere Male legte N. zärtlich den Arm um V.. Er massierte sie sanft, als sie über Verspannungen klagte. Verlobungsgerüchte machten die Runde. Sie hielten sich auch, nachdem sich die Prinzessin mit ihrem ehemaligen Schuldfreund A. H. zum Eishockeyspiel im S.er Stadion traf. Ein Ablenkungsmanöver? Eins ist sicher: V. ist über beide Ohren in den Königssohn verliebt." g) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 41/01 vom 2. 10. 2001 auf der Titelseite geschehen; h) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Küsschen zur Begrüßung! ..." wie in D. G. B. Nr. 41/01 vom 2. 10. 2001 auf Seite 14 geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift: "Kronprinzessin V. mit N. (r.) und F. v. D. ...", wie in D. G. B. Nr. 41/01 vom 2. 10. 2001 auf Seite 14 geschehen. 20. a) "Der König hat JA gesagt V. v. S. Endlich Verlobung mit Prinz N."; b) "Aber erst im letzten Jahr entdeckten sie ihre Liebe zueinander"; c) "V. jubelt. Sie könnte die ganze Welt umarmen, denn diesmal hat ihr Vater einer Verlobung zugestimmt. Vergessen ist sein Veto, als V. ihren D. heiraten wollte."; d) "Acht Jahre lang galt der bürgerliche Millionenerbe D. C. als Favorit ihres Herzens."; e) "Doch kaum waren die Tränen über die Trennung getrocknet, trat ein anderer Mann ins Leben der zukünftigen Königin v. S.: N. v. G. (32), Sohn des entmachteten H.-Königs, britischer Gardeoffizier und Banker in L.. Spätestens seit der Hochzeit des n. Kronprinzenpaares im August 2001 sind sich die beiden näher gekommen". f) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 13/02 vom 20. 3. 2002 auf der Titelseite geschehen; 3.40.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Küsschen für V.. ..." wie in D. G. B. Nr. 13/02 vom 20. 3. 2002 auf Seite 12 geschehen; 21. a) "M. & V. Ihre gefährlichen Liebschaften"; b) "Und nicht wie ihre ältere Schwester aus Kummer in Depressionen verfällt' erklärte eine enge Vertraute der Familie.". c) "Mit ihrer Beziehung zu dem bürgerlichen D. C. verärgerte Kronprinzessin V. ihre Eltern". d) ["Königin S. hat aus den Erziehungsfehlern bei V. gelernt"]; e) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 16/02 vom 9. 4. 2002 auf der Titelseite geschehen; f) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. steht als Kronprinzessin immer im Vordergrund. ...", wie in D. G. B. Nr. 16/02 vom 9. 4. 2002 auf Seite 12 geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Mit ihrer Beziehung zu dem bürgerlichen D. C. ...", wie in D. G. B. Nr. 16/02 vom 9. 4. 2002 auf Seite 13 geschehen. 22. a) "Wer gewinnt den Kampf um Prinz N.? Prinzessin V. und M. Rivalinnen aus Liebe"; b) "Im Liebessstreit mit Prinz N. werden die beiden Schwestern zu Rivalinnen". c) "Kronprinzessin V. M., warum willst du mein Glück zerstören?". d) "In denselben Mann verliebt: V. (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; e) "V. und N., das Traumpaar des Hochadels, waren in N. unzertrennlich"; f) "Kein harmloses Geplänkel, wie V. bald bemerkte. Sie stellte entsetzt fest, dass auch ihre Schwester heftig in den Mann verliebt ist, dem sie ihr Herz geschenkt hatte. Sie stellt M. zur Rede: 'Lass die Finger von N., warum willst du mein Glück zerstören?' Aufgeregte Gesten, heftige Worte, dann trennten die Rivalinnen im Streit."; g) "Aber Rivalitäten zwischen ihren Töchtern gibt es nicht nur, was Männer angeht. Die sensible V. ist auch darüber verstimmt, dass viele ihre kleine Schwester für hübscher halten. Außerdem beneidet sie M. um deren Freiheit, [denn sie muss als künftige Königin ein volles Programm im Namen der Krone absolvieren."]. h) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 5. 6. 2002 auf der Titelseite geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift: "In denselben Mann verliebt: ...", wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 5. 6. 2002 auf Seite 12 geschehen; j) die Fotomontage mit der Bildunterschrift: "V. und N., ...", wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 5. 6. 2002 auf Seite 12 geschehen; 23. a) [B. Prinzessin V. Wartet in Deutschland schon ihr Traumprinz?] b) "Verliebt in O.: Die Kronprinzessin mit Prinz N."; c) "Denn ihr Vater hatte an ihrem 21. Geburtstag versprochen: 'Mit 25 darfst du heiraten'. Nun kann ihr der König keine Hindernisse mehr in den Weg legen wie damals, als wegen seines Vetos ihr Beziehung zu D. C. scheiterte."; d) "Die Thronfolgerin tröstete sich mit N., doch auch diese Liebe erlebt eine Eiszeit."; e) [Warum begleitet außer ihren Leibwächtern niemand die Prinzessin nach B.? Wartet hierzulande schon ein Traumprinz auf sie?]; f) "V. kennt den Erbprinzen v. vielen Adelsfesten. Sie schätzt seine Geradlinigkeit und seinen aufrichtigen Charakter, teilt seine Liebe zur Natur."; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Verliebt in O.: Die Kronprinzessin mit Prinz N.", wie in D. G. B. Nr. 28/02 vom 3. 7. 2002 auf Seite 14 geschehen; h) das Foto mit der Bildunterschrift: "Kennen sich gut: S.s Tochter und Erbprinz G. 1999", wie in D. G. B. Nr. 28/02 vom 3. 7. 2002 auf Seite 14 geschehen; 24. a) "Königin S.s größter Wunsch hat sich erfüllt Kronprinzessin V. Ihr neues Glück in Deutschland"; b) "Trotzdem vermißt V. (v. l. n. r.) ihr Geschwister Prinz C. P. und Prinzessin M.. Jedesmal, wenn sie Sehnsucht nach ihnen hat, schreibt sie den beiden entweder lange Briefe oder ruft sie an"; c) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 38/02 vom 11. 9. 2002 auf der Titelseite geschehen. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 107.500,- sowie weitere € 11.156,01 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 31.01.2008 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 79,4 % und die Klägerin zu 20,6 %. V. Das Urteil ist für die Klägerin zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.893.000,- und für die Klägerin zu Ziffer II. sowie für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, und beschließt: Der Streitwert wird auf € 2.520.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn eine Veröffentlichung keinen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinen Interesse für die Gesellschaft leistet, sondern in erster Linie dazu dient, die Neugier des Publikums am Privatleben des Betroffenen zu befriedigen, ist die Freiheit der Meinungsäußerung weniger weit auszulegen, mit der Folge, dass in der Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegt (EGMR, 24. Juni 2004, 59320/00). Bei der Prüfung, ob es bei einer Veröffentlichung ein öffentliches Interesse gibt, das einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt, ist darauf abzustellen, ob die Veröffentlichung im Interesse der Öffentlichkeit liegt, und nicht darauf, ob die Öffentlichkeit daran interessiert ist. (EGMR, 10. Mai 2011, 48009/08).(Rn.389) 2. Wendet sich der Betroffene gegen nur einen Verletzer, wurden die angegriffenen Äußerungen aber in unterschiedlichen Berichterstattungen verbreitet, so liegt eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vor, wenn der Verletzer sämtliche Berichterstattungen zu verantworten hat, die Abmahnungen jeweils Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben, die Abmahnschreiben vom selben Tag stammen und die Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (wobei letzteres nicht maßgeblich ist).(Rn.434) (Rn.435) 3. Dafür, ob im gebührenrechtlichen Sinne ein einheitliches Vorgehen besteht ist es ohne Belang, ob an verschiedenen Tagen „Aufträge“ erteilt wurden (vgl. BGH, 21. Juni 2011, VI ZR 73/10).(Rn.437) 4. Die anwaltliche Tätigkeit in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten ist nicht anders zu werten als die anwaltliche Tätigkeit z.B. in Marken- oder UWG-Fällen, in denen anerkannt ist, dass allein die Spezialmaterie nicht zu einer Erhöhung der Gebühr führt (vgl. OLG Frankfurt, 8. November 2012, 6 U 208/11, LG Frankfurt, 31. März 2009, 2/18 O 196/08).(Rn.440) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende erneut zu verbreiten: 1. a) "V. Süchtig nach Liebe Für D. setzt sie alles aufs Spiel"; b) "Wenn Liebe abhängig macht: Königin S. in großer Sorge um ihre Tochter"; c) "Königin S. (M.) und König C. G. halten nicht viel v. V.s Freund D. C.. Mit ihren Bedenken stoßen sie bei ihrer Tochter jedoch auf taube Ohren"; d) "Für V. v. S. (22) hat die Welt zur Zeit nur einen Mittelpunkt, und der heißt D. C. (24). Doch in den Augen ihrer Familie geht sie mit ihrer Liebe zu dem attraktiven Millionärssohn zu weit, denn das Studium an der Y.-Universität betrachtet sie längst als zweitrangig. Viel lieber fährt V. die gute Autostunde nach N. Y., um bei D. zu sein, der dort Filmwissenschaften studiert. Die Befürchtungen am Königshof in S. sind groß. "Sie ist geradezu süchtig nach D.s Liebe", heißt es dort. Nur mit äußerster Geduld hält Königin S. (55) sich zurück, ihre Tochter offen zu ermahnen. Sie weiß, daß sie als Mutter in dieser heiklen Situation wenig ausrichten kann. Für König C. G. (52) steht fest, daß V. im Sommer ihr Studium in den U. beendet und zurückkehrt. D., so seine Hoffnung, bleibt in N. Y. zurück. Durch die Distanz soll V. auch gefühlsmäßig Abstand zu ihm gewinnen. "Die Chemie zwischen C. G. und D. stimmt nicht", so ein Hof-Experte. "Der König hält ihn für einen Leichtfuß, der mit V. spielt. Nie würde er einer Heirat mit D. zustimmen." Doch V. macht klar, daß D., für den sie seit der gemeinsamen Schulzeit schwärmt, der Mann fürs Leben ist. Für ihn würde sie sogar auf den Thron verzichten. Selbst das Gerücht, daß D. sich heimlich mit seiner Ex-Freundin C. B.- F. trifft, kann ihre Gefühle nicht erschüttern. Seit Freundin C. S. nicht mehr mit ihr in Y. studiert (sie kehrte Weihnachten nach S. zurück), hört V. nur noch auf D.s Meinung. Für die Sorgen der Eltern ist sie taub. Königin S. sieht aber noch eine ganz andere Gefahr für ihre Tochter: Sie fürchtet, daß diese heftigen Gefühle bei V. erneut die Magersucht auslösen. Seit über einem Jahr wird die Prinzessin erfolgreich behandelt. Doch V.s absolute Hingabe an D. könnte alle Heilungserfolge wieder zunichte machen. Für die Mutter ist die Freude über V.s erste Liebe längst der Angst gewichen, daß diese Abhängigkeit ihre Tochter bald in eine neue schwere Krise stürzt."; d) das Foto auf der Titelseite, das Kronprinzessin V. v. S. zeigt wie in D. G. B. Nr. 8/99 vom 17. 2. 1999 auf der Titelseite geschehen; e) das Foto mit der Bildunterschrift: "Königin S. (M.) und König C. G. halten nicht viel v. V.s Freund D. C.. ..." wie in D. G. B. Nr. 8/99 vom 17. 2. 1999 auf Seite 12 geschehen; f) das Foto mit der Bildunterschrift: "Ein Mann und zwei Frauen: In den N. Y.er Nachbars läßt sich D. von V. (o.) anhimmeln. ..." wie in D. G. B. Nr. 8/99 vom 17. 2. 1999 auf Seite 12 geschehen 2. a) "Eifersuchtsdrama V. zwischen zwei Männern"; b) "V. in Liebesnöten"; c) "D. ist V.s erste große Liebe. Doch er ist nicht immer treu"; d) "Prinz G. [mal im Smoking], mal salopp (r.) mit V. in L.. Er hatte sie zum Essen ausgeführt."; e) "Noch kann sich V. weder für Prinz G. noch für D. entscheiden"; f) "Auf ihr Studium in Y. kann sich V. (21) überhaupt nicht mehr konzentrieren. Die Kronprinzessin plagen ganz andere Sorgen: Seit ihrem L. Besuch zur Taufe v. Prinz K. v. G. (...) steckt sie im Gefühlschaos. Der Grund dafür heißt G. zu S.- W.- B.. Der deutsche Prinz war ebenfalls bei der Taufe in L. und wohnte wie V. im vornehmen Hotel C.´s. Beide kennen sich schon lange, doch jetzt hat es zwischen ihnen gefunkt. Heimlich trafen sie sich nach der Taufe zu einem romantischen Dinner und kamen erst nach Mitternacht ins Hotel zurück. Und das, obwohl V. in N. Y. noch ihren Freund D. C. hat! Doch die große Liebe zu dem Playboy und Millionärssohn hat Risse bekommen. Denn Frauenschwarm D. nimmt es mit der Treue nicht so genau. V. hatte erfahren, daß er sich immer noch mit seiner alten Liebe TV-Ansagerin C. B. in L. trifft. Tief verletzt war die Prinzessin nach L. geflogen. Jetzt traf sie Prinz G. und war sofort fasziniert. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen ist so anders als D.s Unbeständigkeit. Die Kehrseite der Medaille: Jetzt ist V. total verwirrt, wird zwischen ihren Gefühlen hin- und hergerissen. Auf der einen Seite steht D., den sie seit der Schulzeit liebt. Seinem Charme konnte sie noch nie widerstehen. Der deutsche Prinz hingegen gilt in Sachen Liebe eher als schüchtern. Dafür steht er mit beiden Beinen fest auf dem Boden, ist sehr solide. Bei ihm findet die Prinzessin Schutz und Geborgenheit - bei D. Spaß und Abendteuer. Ein Herzenskonflikt ist vorprogrammiert: eine Frau zwischen zwei Männern, alleingelassen im Zwiespalt ihrer Empfindungen. Wer hat das nicht schon mal selbst erlebt? Aber bei einer Kronprinzessin geht es immer gleich auch um die Zukunft der Monarchie. Auch der Mann an ihrer Seite wird einmal die Krone repräsentieren und im Blickpunkt stehen. Das wissen vor allem V.s Eltern S. und C. G.. Für sie wäre der Prinz aus B. der ideale Heiratskandidat. Sie hoffen, daß sich die Beziehung V.s zu G. vertieft, wenn sie im Sommer nach S. heimkehrt. Doch sie haben die Rechnung ohne D. gemacht. Die Fotos von V. und G. in L. haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Plötzlich ist D. der Eifersüchtige! Jetzt will er um V. kämpfen. Seine Beziehung zu C. brach er deswegen sofort ab. Die Entscheidung liegt nun bei V.. Hört sie auf ihr Herz und bleibt bei D.? Oder hört sie auf ihren Verstand und gibt G. eine Chance? Er wartet nur auf ein Zeichen, will sie unbedingt wiedersehen. "V. ist zauberhaft", schwärmt der Prinz. Seine Bewunderung macht die Situation für die Prinzessin nicht leichter. Schließlich will sie keinen der beiden Männer verletzen. Ihre Gefühle, aber auch ihre Nerven stehen vor einer Zerreißprobe. Wird ihre junge Seele das verkraften, ihr Gesundheitszustand stabil bleiben? V.s Magersucht gilt zwar als geheilt, kann in Streßsituationen aber jederzeit wieder ausbrechen. Eine Prinzessin in wahren Liebesnöten...". g) die Fotomontage auf der Titelseite, wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf der Titelseite geschehen; h) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Prinz G. mal im Smoking, mal salopp (r.) mit V. in L.. Er hatte sie zum Essen ausgeführt", wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf Seite 12 geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift "D. ist V.s erste große Liebe. Doch er ist nicht immer treu", wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf Seite 12 geschehen; j) das Foto mit der Bildnebenschrift "Noch kann sich V. weder für Prinz G. noch für D. entscheiden", wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf Seite 12 geschehen; k) das Foto mit der Bildunterschrift "S. und C. G. hoffen, daß V. sich richtig entscheidet", wie in D. G. B. Nr. 18/99 vom 28. 4. 1999 auf Seite 13 geschehen; 3. a) "Nach dem Streit mit den Eltern Flucht nach Amerika V. Jetzt Blitzhochzeit in L. V.?"; b) "V. (l.) mit ihrer Mutter vor der Küste v. St. T.. Sie hat deutlich wieder mehr Gewicht"; c) "V. mit ihren Eltern S. und C. G. auf der Insel Ö., wo S.s Königsfamilie traditionell einen Teil der Sommerferien verbringt. Doch der Urlaub wurde diesmal vom Streit um D. überschattet"; d) "[Little White Chapel in L. V.. Hier werden Paare getraut (ab 250 Mark);] hier hofft D. auf V.s Jawort"; e) "Die Koffer sind längst gepackt. Voller Ungeduld ersehnt V. ihren Abflug in die U.. Sie will nichts lieber, als ihrem Glück entgegenfliegen, denn zu Hause in S. ist die Stimmung auf dem Nullpunkt. Der Grund: V.s Eltern haben eine Verlobung mit ihrem Freund D. C. (24) rigoros abgelehnt. C. G. und S. trauen dem Studenten und Lebemann einfach nicht zu, daß er für das schwere Amt des Prinzgemahls geeignet ist. Schon während der Ferien in St. T. gab es endlose Diskussionen darüber. - Es kam zum Riesenkrach zwischen Eltern und Tochter! Zum ersten Mal lehnte sich die sonst so brave Prinzessin ernsthaft gegen Mutter und Vater auf. Denn D. ist für sie nun mal der Mann ihres Lebens. Keine Macht der Welt würde sie davon abbringen, ihn aufzugeben... Trotzdem leidet sie unermeßlich unter diesem Konflikt, sich zwischen ihren geliebten Eltern und dem Mann ihrer Träume entscheiden zu müssen. Seelenstreß, der bei der sensiblen V. erkennbar auch wieder für Figurprobleme sorgte. Ihren Kummer hat sie während ihres Sommerurlaubs in S. förmlich in sich "hineingefressen". Schon einmal hatte sie versucht, gegen zuviel Gewicht anzukämpfen, indem sie extrem hungerte - und dann an Magersucht erkrankte. Aber ihr letzter Aufenthalt in Amerika hat ihr gutgetan. Seitdem war sie davon überzeugt, geheilt zu sein. Nun dieser herbe Rückschlag. Deshalb kann sie es jedoch kaum erwarten, bis D. sie tröstet und in seine starken Arme schließt. Er gibt ihr den Rückhalt, den sie jetzt so dringend braucht. Außerdem: In den U. kann sich das Liebespaar frei bewegen. In S. ist das unmöglich. V.s Eltern wünschen nicht, daß die beiden öffentlich als Paar auftreten. Bis heute gibt es kein Foto, das D. im Kreis der Königsfamilie zeigt. Ein deutlicheres Zeichen dafür, daß S. und C. G. ihn nicht akzeptieren, könnten sie nicht setzen. [Auch für D. wird dieses Schattendasein immer unerträglicher.] Jüngster Tiefschlag: die innigen Fotos von Kronprinz F. v. D. mit V.. Bei einer Brückeneinweihung flirtete er keck mit der Kronprinzessin, machte ihr formvollendet den Hof. Die Gerüchte um eine Romanze zwischen den Beiden erreichen sogar die Vereinigten Staaten. [D., Tausende Kilometer v. seiner Liebsten entfernt, litt Höllenqualen. Deshalb macht er jetzt Nägel mit Köpfen: Seinen besten Freunden soll er verraten haben, daß er kurzentschlossen zwei Flüge gebucht habe. Und zwar nach L. V., dem Paradies für Spieler, aber auch für Verliebte. In den rund 50 "Wedding Chapels" (Hochzeitskirchen), geben sich pro Jahr über 100 000 Paare das Jawort - schnell und unkompliziert. Ein Sondergesetz aus dem Jahr 1931 macht diese Blitzhochzeit möglich. Denn viele Heiratswillige scheuen die langwierigen Formalitäten. Und noch viel mehr schreckt so manches Paar vor einer Auseinandersetzung mit der Familie zurück...] Ob V. D.s Antrag widerstehen kann, sie zu einer Blitzhochzeit ja sagen wird? Oder ob sie doch ihre Pflichten als Thronfolgerin vor ihre Liebe stellen wird? – [D. ist jedenfalls längst zu allem entschlossen. Er soll sogar schon eine Hochzeitskapelle ausgesucht haben: die berühmte Little White Chapel. D. glaubt, daß seine Chancen gut stehen.] Denn S.s zukünftige Königin wird von ihren Freunden zitiert: "Wenn ich D. nicht heiraten darf, werde ich niemals wirklich glücklich sein."". f) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem Kronprinzessin V. v. S. zeigt, wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Seit zwei Jahren ein Paar: V. und ihre große Liebe D. C. (l.) (...)", wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 12 geschehen; h) das Foto mit der Bildunterschrift: (...). Das innige Foto mit F. (o.) machte ihn eifersüchtig", wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 12 geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. (l.) mit ihrer Mutter vor der Küste von St. T.. Sie hat deutlich wieder mehr Gewicht", wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 13 geschehen; j) das Foto mit der Bildunterschrift: "Königlicher Fluggast: V. ist voller Freude, ihren D. wiederzusehen" wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 12 geschehen; k) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. mit ihren Eltern S. und C. G. auf der Insel Ö.,..." wie in D. G. B. Nr. 36/99 vom 1. 9. 1999 auf Seite 13 geschehen. 4. a) "Keine Hochzeit mit D. V. Warum zerstört der König das Glück seiner Tochter?"; b) "Jetzt greift der König ein: Die Hochzeit wird verschoben"; c) "An der Seite von D. C. hat V. ihr Glück gefunden. Ihr Vater ist skeptisch. Er traut dem jungen Mann nicht zu, ein guter Prinzgemahl zu werden"; d) "Im Oktober zeigten sich V. und D. offiziell zum ersten Mal als Paar. Es sollte eine Generalprobe für ihre Rückkehr nach S. sein"; e) "Es hätte alles so schön sein können: Die letzten Wochen ihrer Studienzeit in den U. wollte V. mit ihrem Freund D. in vollen Zügen genießen: durch die Straßen von N. Y. ziehen, Freunde besuchen und bei ihrem Lieblingsitaliener essen gehen, noch einmal so richtig unbeschwert sein, bevor sie Weihnachten endgültig an S.s Königshof und zu ihren Pflichten zurückkehrt. Einen Trost hatte die Kronprinzessin jedoch: Sie hoffte, einer offiziellen Verlobung mit ihrer großen Liebe stehe endlich nichts mehr im Wege. Doch nun macht König C. G. alle Träume zunichte. Zum ersten Mal äußerte er sich öffentlich zu den Heiratsplänen seiner Tochter: "V. ist für eine Verlobung noch viel zu jung. Sie soll warten, bis sie 25 Jahre alt ist!" Ein klares Machtwort, das auch im fernen Amerika seine Wirkung nicht verfehlt hat. Und V. in tiefsten Kummer stürzt. Selbst D. kann sie nicht trösten. Ein Freund verriet, daß sie in verzweifelten Telefongesprächen versucht, ihren Vater umzustimmen. Doch es scheint, als ließe C. G. sich nicht erweichen. Auch Königin S., die am Anfang selbst ihre Zweifel wegen dieser Verbindung hatte, kann ihren Ehemann nicht bewegen, sein Nein zurückzunehmen. Warum lehnt der König den Freund seiner Tochter ab und setzt plötzlich ein bestimmtes Alter für die Verlobung fest? Steckt wirklich nur die Befürchtung dahinter, V. sei mit ihren 22 Jahren noch nicht reif genug für eine Verlobung? Drei Jahre sind für das junge Paar eine lange Zeit. Sind sie erst einmal wieder in S., werden V. und D. kaum eine Möglichkeit haben, sich außerhalb der Schloßmauern zu treffen. Die Gefahr, daß ihre Gefühle diesem ewigen Versteckspiel nicht standhalten, ist groß - und wohl die heimliche Hoffnung C. G.s. Dabei hat sich ihre Liebe längst bewährt. D.s Fürsorge ist es zu verdanken, daß V. ihre Magersucht in den Griff bekommen hat. Doch der attraktive Millionärssohn gilt auch als Heißsporn, der keinem Flirt aus dem Weg geht - und er träumt von einer Karriere als Schauspieler. Ein Grund mehr, ihn als königlichen Schwiegersohn ungeeignet erscheinen zu lassen. Aber noch etwas anderes spielt eine entscheidende Rolle: Auch wenn C. G. es niemals zugeben würde, plagt ihn das gleiche Gefühl wie viele Väter, deren Töchter sich verlieben: Eifersucht. Ein anderer Mann hat den wichtigsten Platz in V.s Leben eingenommen. Es ist D., zu dem sie mit ihren Sorgen kommt, mit dem sie ihre Zukunft plant. Schon im letzten Sommerurlaub hatte es seinetwegen Streit zwischen Tochter und Vater gegeben. Obwohl D. die gesamte Zeit dabei war, durfte er sich nicht öffentlich mit der Königsfamilie zeigen. Im Zorn flog V. nach Amerika zurück. Gerüchte v. einer heimlichen Hochzeit gegen den Willen der Eltern machten die Runde (...). Damals jedoch traute sich die Prinzessin nicht, diesen letzten Schritt, der unweigerlich den Bruch mit den Eltern und den Verzicht auf die Krone bedeutet hätte, durchzuführen. Sie mahnte sich und D. zur Geduld und hoffte, daß Weihnachten die Verlobung gefeiert werden würde. Nun allerdings sollen sie drei lange Jahre warten müssen, bis sie ihre Liebe vor der ganzen Welt besiegeln dürfen - für junge Menschen eine Ewigkeit." f) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "An der Seite von D. C. hat V. ihr Glück gefunden.", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 12 geschehen; h) das Foto mit der Bildunterschrift: "In Amerika, wie hier bei der Hochzeit v. Freunden in N. Y...", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 12 geschehen; i) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Im Oktober zeigten sich V. und D. offiziell zum ersten Mal als Paar...", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 13 geschehen; j) das Foto mit der Bildüberschrift: "Ein Kuß für ihre Freundin C. zur Hochzeit. ...", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 13 geschehen; 5. a) "S.s schönstes Weihnachtsgeschenk Endlich mit V. versöhnt...aber D. muß ein großes Opfer bringen"; b) "Es hieß schon, V. (22) käme gar nicht mehr nach Hause. Doch allen Gerüchten zum Trotz feiert die Kronprinzessin nun doch das Weihnachtsfest mit ihrer Familie in S.. Sie hat sich mit ihren Eltern versöhnt - für Mutter S. das schönste Geschenk. Der Königin hatte es am meisten zu schaffen gemacht, daß sich Vater und Tochter überworfen hatten. V. wollte sich mit ihrem Freund D. C. (24) zum Jahresende verloben. Aber C. G. machte all ihre Träume zunichte: "V. ist für eine Verlobung noch viel zu jung. Sie soll warten, bis sie 25 Jahre alt ist!" Mit dieser Erklärung zerstörte der König die Zukunftspläne seiner Tochter (...). Die Prinzessin war verzweifelt. Um nichts in der Welt wollte sie den Mann verlieren, der ihr so viel bedeutet. Denn drei Jahre Wartezeit sind eine Ewigkeit für ein verliebtes junges Paar. Vor allem, weil D. in Amerika bleiben will und V. Ende des Jahres ihre Zelte in Amerika abbrechen sollte, um in S. die Ausbildung zur künftigen Königin fortzusetzen. S. konnte nicht mehr mitansehen, wie sehr ihre Tochter unter dem Liebeskummer litt. Zudem lebt sie ständig in der Angst, ihre Älteste könnte in ihrer Verzweiflung wieder magersüchtig werden, denn noch immer ist V. v. dieser Krankheit nicht ganz geheilt. Und wie jede Mutter wünscht sie ihrem Kind alles Glück dieser Welt. Doch V.s Glück heißt nun einmal D., auch wenn viele - und besonders der Hochadel - bisher über ihn und sein Berufsziel die Nase rümpften: [D. C. träumt nämlich stets von einer Karriere als Schauspieler. Jetzt ist die Überraschung perfekt: Öffentlich erklärte er, daß er Anfang des neuen Jahres seine Theaterausbildung aufgebe und an der berühmten C. Universität die Fächer Geschichte, Soziologie und Psychologie belegen werde und darin seinen Abschluß machen möchte. An diesem Entschluß, der für ihn ein großes Opfer bedeutet, war Königin S. maßgeblich beteiligt. Sie konnte den jungen Mann in einem ganz persönlichen Gespräch überzeugen, daß nur ein ernsthaftes Studium ihm Achtung verschafft] und ihm den Weg in die Zukunft an V.s Seite ebnen könnte. [Sogar König C. G. ist von dieser unerwarteten Wende beeindruckt.] Und als V. ihn darum bat, doch noch ein weiteres Jahr in den U. studieren zu dürfen, sagte der König wider Erwarten ja. Die Prinzessin konnte ihr Glück kaum fassen. Sie bedankt sich bei ihren Eltern mit der Rückkehr nach S. - und sei es nur für wenige Tage. Natürlich ist sie froh, Heiligabend bei ihrer Familie zu sein. Und genauso froh ist sie, wenn D. sie bei ihrer Rückkehr nach N. Y. in die Arme schließen und der vertraute Alltag wieder seinen Lauf nehmen wird. Drei Tage in der Woche wohnt D. bei ihr in S., fährt jeden Morgen mit dem Sieben-Uhr-Zug nach N. Y.. Übers Wochenende ist die Prinzessin dann bei ihrem Liebsten in dessen Wohnung in M.. Das neue Stammlokal des Paares liegt übrigens im Herzen von M., wo zwei Schwedinnen das Restaurant "U.´s" eröffnet haben. Hier werden V. und D. im neuen Jahr ihr Wiedersehen feiern. Diesmal mit dem Segen von V.s Eltern, die sich nun nicht mehr gegen ihre Liebe stellen.". c) die Fotomontage auf der Titelseite, die die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 51/99 vom 15. 12. 1999 auf der Titelseite geschehen; d) das Foto mit der Bildunterschrift: "Ein strahlendes Paar - wie der jüngste Schnappschuß in N. Y. zeigt...", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 12 geschehen; e) das Foto mit der Bildunterschrift: "Der König hats erlaubt: V. darf weiter in den U. studieren", wie in D. G. B. Nr. 45/99 vom 3. 11. 1999 auf Seite 12 geschehen; 6. a) ["Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ...] und welche geheime Rolle V. dabei spielt"; die folgenden in D. G. B. Nr. 10/00 im Rahmen des Artikels "Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ... und welche geheime Rolle V. dabei spielt" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: b) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 1. 3. 2000 auf der Titelseite geschehen; c) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Zwei Schwestern - zwei Verbündete: V. (l.) gibt M. Ratschläge, stärkt ihr den Rücken", wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 1. 3. 2000 auf Seite12 geschehen; d) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. und ihr Freund D. C. haben für ihre Liebe gekämpft - mit Erfolg", wie in D. G. B. Nr. 10/00 vom 1. 3. 2000 auf Seite 12 geschehen. 7. a) "Neuer Streit um ihre Verlobung Prinzessin V. Wieder Flucht in die Magersucht?"; b) "Affront gegen die Eltern: Im Herbst zeigten sich V. und D. bei einer Hochzeit offiziell als ein Paar"; c) "Kleine Kinder, kleine Sorgen, große Kinder, große Sorgen - so werden wohl S. und C. G. v. S. zur Zeit wieder denken. Denn ihre Tochter V. bereitet ihnen beträchtlichen Kummer. Die 22jährige weigert sich, im Juni ihr Studium in den U. zu beenden und nach Hause zurückzukehren. Es sei denn, die Eltern gäben ihr endlich die Erlaubnis, sich mit D. C. (25) zu verloben. V.s Forderung hat einen ganz bestimmten Hintergrund. Die Kronprinzessin weiß nur zu gut, daß sie sich in S. niemals öffentlich mit ihrem Freund zeigen kann. Ein ewiges Versteckspiel wäre die Folge. In den U., wo sie unter dem Namen '. studiert, genießen beide ein Leben in Freiheit. Mal wohnen sie in D.s N. Y.er Appartement, mal in V.s Haus in S.. Doch auch die Sorgen ihrer Eltern sind berechtigt. Sie trauen dem Filmstudenten und Partygänger C. die schwere Rolle als Prinzgemahl einfach nicht zu. Ihre Hoffnung war, daß die Liebe der beiden im normalen Alltag ihren Reiz verlieren würde. Das Gegenteil ist der Fall. Viele Male ist D. C. seit dem ein heißes Diskussionsthema zwischen dem Königspaar und V. gewesen. Es wurde gezankt, gedroht und versöhnt. V.s Weigerung, nicht ohne D. an ihrer Seite heimzukehren, ist der Höhepunkt der Auseinandersetzung. Die Kronprinzessin läßt keine Zweifel aufkommen, daß sie es ernst meint. Doch hinter V.s starkem Willen steckt eine zarte Seele. Noch vor zwei Jahren wurde die Welt von Bildern aufgeschreckt, auf denen sie entsetzlich dünn wirkte. Diagnose: Magersucht. Vor kurzem wies Königin S. in einem Interview auf mögliche Ursachen hin: 'V. ist sehr tüchtig. Das merken die Menschen und erwarten deshalb sehr viel von ihr. V. spürt das und hungerte sich in die Verzweiflung'. Damals zog das Königspaar die Notbremse, schickte die Tochter in die U. und nicht wie geplant an die Universität von U.. Aber jetzt sind sie es, von denen sich V. so unter Druck gesetzt fühlt. Zwar hat die Kronprinzessin in den letzten zwei Jahren durch psychologische Hilfe wieder ihr Normalgewicht erreicht, doch die Gefahr ist längst nicht gebannt. Wie ein Damoklesschwert hängt die Bedrohung über V.. Die Krankheit kann jederzeit erneut ausbrechen, z. B. bei großem Stress. Wenn das Leben außer Kontrolle gerät, möchten Magersüchtige wenigstens eins noch beherrschen: Ihren Drang zu essen. So ist Magersucht auch immer eine Flucht vor der Wirklichkeit. Ein Hilfeschrei der gequälten Seele. Wie wird sich V. nun verhalten? Schon im Herbst unternahm sie einen dramatischen Schritt: Sie erschien offiziell mit D. zur Hochzeit eines Freundes in N. Y., ohne die Eltern um Erlaubnis gefragt zu haben. S. und C. G. waren aufgebracht - aber machtlos. Dieser Sommer wird die Entscheidung bringen: Kehrt V. heim und gibt es eine Verlobung? Oder bleibt sie ein weiteres Jahr in den U.? Kommt sie nicht zurück, wird der Hof offiziell vermelden, daß V. ihre Studien noch vertiefen möchte - doch der wahre Grund für ihr Fernblieben heißt D.!". d) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf der Titelseite geschehen; e) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. am Silvesterabend 1999: ...", wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf Seite 12 geschehen; f) das Foto mit der Bildunterschrift: "Affront gegen die Eltern: Im Herbst zeigten sich V. und D. bei einer Hochzeit offiziell als ein Paar", wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf Seite 13 geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "In den U. ist aus V. ...", wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf Seite 13 geschehen; h) das Foto mit der Bildunterschrift: "Dieses Foto v. 1998 zeigt, wie sehr V. ihren D. liebt" wie in D. G. B. Nr. 15/00 vom 5. 4. 2000 auf Seite 13 geschehen. 8. a) "Prinzessin V. Sieg über den strengen Vater"; b) "Prinzessin V. Darf ihr D. jetzt ins Schloß einziehen?"; c) "Wenige Stunden vor der glanzvollen Gala zu Ehren des Staatsbesuchs hatte sie eine ernsthafte Aussprache mit ihrem Vater - der eigentliche Grund für ihren Blitzbesuch bei den Eltern. Im Mittelpunkt des Gesprächs stand natürlich ihre Rückkehr nach S., an die sie einige Bedingungen knüpfte: Keine Einmischung in ihr Privatleben, eine eigene Wohnung außerhalb des Palastes und die Zustimmung der Eltern, daß sie mit ihrem Freund D. C. zusammenleben kann. König C. G. ging nicht auf alle Wünsche seiner Tochter ein. Trotzdem trug V. ein Sieg über den strengen Vater davon. Er versprach ihr nämlich: Wenn du deine Y.-Studien Ende Juni beendest, stelle ich dir einen Seitenflügel v. Schloß D. zur Verfügung, in dem du dann dein eigenes Leben führen darfst. Dort ist Platz für zwei. Die Kronprinzessin konnte kaum glauben, was er damit andeuten wollte." d) das Foto mit der Bildunterschrift "Ganz Kronprinzessin V. mit Ordensschleife und Juwelen bei der glanzvollen Gala" erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 17/00 vom 18. 4. 2000 auf Seite 13 geschehen; 9. a) "Neue Aufregung am s. Hof Prinzessin V. Ihre Hochzeit gefährdet den Thron"; b) ["Nach ihrer Rückkehr aus Amerika ist um die Kronprinzessin eine heiße Debatte entbrannt"]; c) "Es gibt kaum noch Zweifel daran, wie ernst sie es mit der Hochzeit meint. Mit den Eltern hatte V. sich arrangiert, war aus Amerika nach Hause gekommen, durfte sogar zwei Monate mit ihrem bürgerlichen Freund D. C. auf Schloß S. verbringen. Dennoch ist das Happy-End für das Liebespaar plötzlich in Gefahr. [S.e Hofexperten fordern nämlich: 'V. soll königlich heiraten - oder auf die Krone verzichten!' Sie haben eine heiße Debatte um die künftige Rolle der Kronprinzessin in der s. Monarchie ausgelöst.]"; d) "Nun wird sie sich vielleicht doch zwischen Herz und Krone entscheiden müssen - und niemand weiß, wie lange D. C. diese Belastung ihrer Liebe noch verkraften kann ...".; e) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 36/00 vom 30. 8. 2000 auf der Titelseite geschehen; 10. a) ["Tränen um die erste Liebe Prinzessin M.] Warum nur V. sie trösten kann."; b) ["Ihre erste Liebe ist zerstört.] Jetzt sucht die Prinzessin Rat bei der großen Schwester"; c) "(...) Doch helfen kann ihr jetzt nur noch die große Schwester, Kronprinzessin V.. Sie weiß, was 'die Kleine' gerade durchmacht. Denn sie hat es selbst schon erlebt."; d) "Ähnliche Probleme hat auch V.: Anfang vergangenen Jahres distanzierte sich D. C. auf Rat seines Adoptivvaters von der Prinzessin, denn die Thronfolgerin sei 'eine Nummer zu groß für ihn'. Noch schlimmer hatte V. aber D.s Affäre mit dem TV-Sternchen C. B.- F. getroffen. Wegen der Moderatorin beendete er 1995 die Beziehung. V. litt - nach einem halben Jahr kehrte D. reumütig zurück. Im Frühjahr 1999 schien endlich alles gut: Gemeinsam waren sie in den U., V. hat ihre Magersucht fast besiegt. Bis D. Besuch bekam - von C. ... . Inzwischen sind diese Probleme endgültig beseitigt, V. bestätigte sogar offiziell: 'Ja, D. ist mein Freund.' [Doch jetzt ist M.s erste Liebe zerbrochen] - und V. die einzige, die ihr helfen kann. Denn nur die Kronprinzessin kann verstehen, welchen Kummer ihre kleine Schwester gerade empfindet ...". e) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 39/00 vom 20. 9. 2000 auf der Titelseite geschehen; f) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Hier konnte M. (r.) noch lachen, V. schaut sich voller Zuneigung an. ...", wie in D. G. B. Nr. 39/00 vom 20. 9. 2000 auf Seite 12 geschehen; g) das Foto mit der Bildunterschrift: "Seinetwegen litt sie, mit ihm erlebt sie das größte Glück: V. und ihr Freund D. C.", wie in D. G. B. Nr. 39/00 vom 20. 9. 2000 auf Seite 12 geschehen; 11. a) "Nach D.s Liebesflucht Prinzessin V. verzweifelt Machtkampf zwischen Freund und Vater"; b) "Noch hofft Kronprinzessin V. auf eine versöhnliche Lösung. Dann könnte ihr D. wieder nach S. zurückkehren."; c) "Küsse in der Öffentlichkeit: Das konnten sich D. und V. nur in Amerika erlauben." d) "Am s. Königshof fliegen die Fetzen. Seit V. ohne Absprache mit ihren Eltern in einem Interview mit S.s größter Zeitung erklärte: 'Ja, D. C. ist mein fester Freund,' hängt der Haussegen schief. C. G. wurde v. dem öffentlichen Bekenntnis seiner Tochter total überrumpelt. Vor allem, als das Fernsehen ihm Fragen zur Verlobung v. V. und D. C. stellen wollte, geriet er außer sich vor Wut. Es kam zu einer äußerst schwerwiegenden Auseinandersetzung zwischen Vater und Tochter. Der König verlangte von V. ein Dementi, doch sie lehnte das brüsk ab. Eigentlich hätte D. über dieses freie Liebesbekenntnis seiner Freundin glücklich sein müssen. [Doch dazu blieb ihm keine Zeit. Der Hof forderte ihn sofort eindringlichst auf, sich nicht in der Öffentlichkeit zu diesem Thema zu äußern.] Zwischen C. G. und dem Freund seiner Tochter ist ein erbitterter Machtkampf entbrannt. Der König reagierte wie viele eifersüchtige Väter, die Angst haben, ihre Tochter an einen anderen Mann zu verlieren. Er hatte zwar die siebenjährige Beziehung des Paares geduldet, sie als Jungendschwärmerei abgetan. Aber jetzt, das das Verhältnis öffentlich wurde, greift er ein. 'Hochzeit davon kann überhaupt keine Rede sein' ließ er der Presse mitteilen'. V. steckt in einer fatalen Zwickmühlen. Beugt sie sich dem Willen ihres Vater, verliert sie ihren D.. Widersetzt sie sich, muß sie die Krone opfern. Denn das ist der größte Trumpf in den Händen ihres Vaters. Schon einmal hatte sie sich seiner Autorität untergeordnet. Während ihres abschließenden Praktikums bei der U. in N. Y. wohnte sie nicht bei D. in dessen Appartement in der... Straße, sondern in ihrer früheren Studenten-Bude in S. - vier Stunden Fahrt v. N. Y. entfernt. So hatte es C. G. befohlen. D. fühlte sich ins Abseits gedrängt. Mit ihrem offenen Liebesgeständnis wollte V. ihn wieder beruhigen. Nichts ahnend welche Lawine sie damit zu Hause lostreten würde. Eine weiteres Verbot des Königs könnte der Liebe den Todesstoß versetzen: wenn C. G. verfügt, daß sich die beiden in S. nicht gemeinsam zeigen dürfen! Das ist zur Zeit aber sowieso nicht möglich: D. C. ergriff zunächst einmal die Flucht. [Er änderte sich kurzentschlossen seine Pläne. Statt in S. zu studieren, kehrte er in die U. zurück, schrieb sich an der C. Universität für 'Amerikanische Geschichte' ein. Nun stellt sich die Frage: Wie stark ist seine Liebe wirklich. Wird er, wenn ein bißchen Gras über die Sache gewachsen ist, um V. kämpfen? Besitzt D. den Mut, gegen den König und Vater anzutreten?] V. hat Angst um ihr Glück. Sie weiß, was D. an ihrer Seite auf sich nehmen muß, daß es nicht einfach ist, der Lebensgefährte einer zukünftigen Königin zu sein. [Abgesehen davon, daß jeder seiner Schritte kommentiert würde, stünde er sein Leben lang als Prinzgemahl immer an zweiter Stelle.] Der Weg ist Happy-End mit V. ist mit Steinen Gepflastert. [Als Privatmann wäre D. jedoch dank seines Vermögens, seines Charmes und seiner Intelligenz überall die Nummer eins.] Die Kronprinzessin steht zwischen dem verehrten Vater und ihrem geliebten Freund. V. möchte keinen von ihnen verlieren. Sie hofft, daß sich beide Männer eines Tages die Hand reichen mögen. Wenn nicht, steht sie vor der schwersten Entscheidung ihres jungen Lebens."; e) Das mit der Bildnebenschrift "Küsse in der Öffentlichkeit: ..." abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen, wie in D. G. B. Nr. 43/00 vom 18. 10. 2000 auf Seite 13 geschehen; f) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 43/00 vom 18. 10. 2000 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift "Noch hofft Kronprinzessin V. auf eine versöhnliche Lösung. Dann könnte ihr D. wieder nach S. zurückkehren", wie in D. G. B. Nr. 43/00 vom 18. 10. 2000 auf Seite 12 geschehen; h) das Foto mit der Bildnebenschrift "Das freie Leben in N. Y. gehört für V. und D. der Vergangenheit an ...", wie in D. G. B. Nr. 43/00 vom 18. 10. 2000 auf Seite 13 geschehen. 12. a) [durch die Berichterstattung "Kronprinzessin V. Papa, ich zeige dir meinen Traum vom Glück" im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Fotos, auf dem die Klägerin ein Baby im Arm hält, den Eindruck zu erwecken, dass die Klägerin ein Baby bekommen habe.] b) "[Behutsam hält sie das süße Baby in den Armen, drückt das niedliche Mädchen liebevoll an sich. Sie lächelt hingerissen, und ihre Augen strahlen: V. v. S.. Bei der Eröffnung des '. Hauses' in N. Y. nahm die Prinzessin die kleine E. H., Tochter von Botschaftsangehörigen, spontan auf den Arm.] Eine Geste, die für sich spricht und den sehnlichsten Wunsch der Prinzessin verrät. Den Traum vom Baby, von einer eigenen kleinen Familie - V. träumt ihn schon lange. 'Ich wünsche mir mindestens zwei Kinder. Und allzulange will ich nicht warten', hatte die 23-jährige Anfang des Jahres verraten. Und: 'Ich will nicht erst mit 30 Mutter werden.' Den Mann ihres Herzens gibt es auch schon: Die Prinzessin möchten ihren Freund D. C. heiraten, er soll Vater ihrer Kinder werden. Doch gerade seinetwegen hatte V. einen bösen Streit mit ihrem Vater - wieder einmal. Der schäumte vor Wut, als sie öffentlich die Beziehung zu D. bestätigte. In der Hoffnung ihre Eltern und ihren Freund zusammenzubringen, begleitete die Thronfolgerin jetzt das Königspaar nach N. Y.. Vielleicht hilft ihr ja die kleine E.. Denn beim Anblick seiner glücklich strahlenden Tochter kann auch dem König nicht entgangen sein, was alle anderen bemerkt haben: Ein Baby ist ihr größter Wunsch. [Und S.? Sie stand hinter der Kronprinzessin. und ihr Herz schmolz dahin, als sei die süße E. schon ihr eigenes Enkelkind!"]; c) "So glücklich sah man V. lange nicht. [Zärtlich schaute sie die kleine E. an, drückt sie zärtlich an sich.] Deutlich zeigt dieses Bild ihren Wunsch, selber ein Baby zu bekommen und mit D. C. (o.) eine Familie gründen; d) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 45/00 vom 31. 10. 2000 auf der Titelseite geschehen; 13. a) "Der König gibt nach: V. v. S. Prinz H. rettet ihr Glück"; b) "Was in N. möglich ist, versetzt S.s Kronprinzessin in Hochstimmung"; c) "[Palastrevolution in den s. Königshäusern: Nach Kronprinz H.s umstrittener Verlobung mit der bürgerlichen M.,] will jetzt auch S.s Thronfolgerin V. (23) ihren Kopf durchsetzen und mit den alten Konventionen brechen. Seit sieben Jahren liebt sie den Studenten der Theaterwissenschaften, D. C. (25), kämpft darum, den Sproß einer millionenschweren Industriellenfamilie zu heiraten. Doch König C. G. hat andere Vorstellungen. Er wünscht sich für S.s zukünftige Regentin einen Prinzen königlicher Herkunft, der V. später bei ihrer schweren Pflichterfüllung eine Stütze sein kann. Aber wie das Schicksal eben so spielt: Die Prinzessin verlor an einen Mann aus dem Volk ihr Herz, sorgte kürzlich sogar für einen Hofskandal, als sie öffentlich erklärte. "Ja, D. ist mein Freund". C. G. war über dieses bedeutungsvolle Liebesgeständnis außer sich. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung mit V., die stur ihr Ziel verfolgt. Jetzt mehr denn je. Seit der Verlobung H.s schwelgt sie direkt in Hochstimmung. [Was dem n. Thronfolger gegen den anfänglichen Widerstand von König H. und der Regierung gelang,] darf ihr im Nachbarland nicht verwehrt werden. Sie ist sicher: Prinz H. rettet ihr Glück. Von diesem Gedanken beflügelt, absolviert sie fröhlich einen Termin nach dem anderen. Sie besucht Kliniken und Kindergärten, nimmt an Jubiläumsfesten teil und eröffnete gerade die große Chagall-Ausstellung in S.. Sie wirkt dabei so glücklich, wie sie die S. schon lange nicht mehr erlebt haben. Der Grund liegt auf der Hand: Dank H. können D. und sie ihre Zukunftsträume endlich verwirklichen. V. ist überzeugt, daß ihr Vater seinen Widerstand gegen die Heirat mit D. nicht mehr aufrechterhalten kann. In S. ist man nun sehr gespannt, ob und wann C. G. die Verlobung seiner Tochter offiziell bekanntgeben wird. Vielleicht schon zum Jahresende? D. C., der auch im vergangenen Jahr zum großen Silvesterball aufs S.er Schloß eingeladen war, wird diesmal, so vermuten Hofkenner, an V.s Seite sitzen. Ein Bruch mit der Tradition! Wohl nicht der letzte. Sämtliche Thronfolger Europas lieben Bürgerstöchter. Wer wird der nächste sein, der eine von ihnen zum Traualtar führt?". d) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 51/00 vom 12. 12. 2000 auf der Titelseite geschehen; 14. a) "D. gibt die Prinzessin nicht frei V.s gefährliches Doppelleben"; b) "Neue Sorgen um die s. Kronprinzessin"; c) "[Atemlose Spannung im Filmtheater "R." in der S.er Innenstadt. Der Psychothriller "The Cell" mit Jennifer Lopez und Vince Vaughn schlägt die Zuschauer in seinen Bann.] Nur nicht das Pärchen in der letzten Reihe. Im dunklen Kinosaal schmiegt sich die junge Frau eng an ihren Begleiter. Der streichelt zärtlich ihre Hände und liebkost ihr Gesicht. Zwei ganz normale verliebte junge Leute, dachten alle - doch sie wurden erkannt: Es handelte sich um Kronprinzessin V. und ihren Freund D. C.. Während die S. glaubten, die siebenjährige Romanze sei auf Drängen des Königs beendet, weil der Millionenerbe sein Studium in den U. um ein Jahr verlängert hatte, blüht die Liebe im Verborgenen. C. G., der nach standesgemäßen Prinzen für seine älteste Tochter Ausschau hält, ahnte nichts von diesen Treffen. Er wäre außer sich gewesen."; d) "Sobald jedoch D. im Lande ist, flieht sie heimlich in seine Arme. Auch als sie kürzlich auf einem Flug v. N. Y. nach L. in S. zwischenlandete. V. trickste ihre Leibwächter aus, um ihn zu treffen. Das riesige Haus des Industriellensohnes am Rande der Stadt ist ein wunderbares Versteck. Hier genießen die zwei ihre verbotene Liebe. Auf die Dauer ein gefährliches Spiel vor allem wegen der zerbrechlichen Gesundheit der Thronfolgerin: Die Belastung im offiziellen Leben und privat die große Angst, entdeckt zu werden, fressen die Prinzessin auf. Dazu kommt das schlechte Gewissen, den Vater zu hintergehen. Bleibt zu hoffen, dass die Magersucht, an der sie vor drei Jahren litt, nicht noch einmal durch den Stress ausbricht. V. hat ihre engsten Freunde eingeweiht, weil sie deren Hilfe bei den verbotenen Treffen braucht, doch sie machen sich Sorgen um sie. Genau wie die Leibwächter, die an der Leichtfertigkeit der Königstochter verzweifeln, wenn sie wieder mal ohne ihren Schutz eigene Wege geht. Sollten sie den König informieren? Eine heftige Auseinandersetzung wäre die Folge. V. ist nun mal keine gewöhnliche junge Dame, die machen darf, was sie will - sie ist die zukünftige Königin S.s und muss sich den Geboten ihres Vaters, des Königs, fügen."; e) "In S. treffen sich die beiden heimlich"; f) "Liebesversteck: D.s Haus am Rande S.s"; g) "Zwischenlandung in S.: D. wollte V. wiedersehen". h) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 8/01 vom 14. 2. 2001 auf der Titelseite geschehen; i) das Foto mit der Bildnebenschrift: "V. nimmt ihre königlichen Aufgaben sehr ernst...", wie in D. G. B. Nr. 8/01 vom 14. 2. 2001 auf Seite 12 geschehen; j) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. privat. In N. Y. bummelte sie ganz offen mit D. C. durch die Stadt..." wie in D. G. B. Nr. 8/01 vom 14. 2. 2001 auf Seite 13 geschehen. 15. a) "[Prinz F. v. D. ist wieder frei] Wie er jetzt um V.s Liebe kämpft"; b) "Kronprinz F. & V. v. S. Jetzt entdecken sie ihre Liebe neu"; c) "Und plötzlich hat es klick gemacht: zärtliche Küsse für V.. D.s Kronprinz F. ist ernsthaft verliebt"; d) "Generalprobe für die royale Zukunft V. und F. wären das ideale Königspaar"; e) "C. G. und S. (r.) stehen dem Glück ihrer Tochter nicht im Wege. Sollte V. (M.) auf die s. Königskrone verzichten, könnte ihr Bruder C. P. König werden und M. seine rechte Hand"; f) "F. vergaß fast zu essen, so tief schaute er V. in die schönen Augen"; g) "[Bestimmt haben viele Frauen diese Nachricht erfreut aufgenommen, schließlich ist der charmante Thronfolger nun erneut zu haben.] Doch F. hat nur Augen für eine: Prinzessin V.! Nach unzähligen Abenteuern mit nicht "standesgemäßen" Frauen wie dem Model K. S. oder der Sängerin M. M. hat er jetzt seine Liebe zu der s. Prinzessin neu entdeckt. Gefunkt hatte es bereits vor zwei Jahren (14. August 1999), als sich F. und V. bei der offiziellen Einweihung einer 7,8 Kilometer langen Brücke über den Ö. trafen. Schon damals war deutlich zu sehen, wie sehr sich beide mögen. Tiefe Blicke, eine Umarmung - das war der Moment, in dem aus freundschaftlicher Zuneigung mehr wurde. Und wann immer sie sich trafen, genossen sie das Zusammensein. Dennoch hatte ihre Liebe keine Chance. Denn beide waren noch in festen Händen: Prinz F. war mit B. Ö. liiert, V. mit D. C.. Die Kronprinzessin stand in dieser Beziehung ständig unter großem Druck: Ihr Vater, König C. G., wünschte sich einen Prinzen als Lebenspartner für seine Tochter, lehnte den bürgerlichen D. als zukünftigen Schwiegersohn stets ab. Aus diesem Grund konnte sich das Paar immer nur heimlich treffen - eine Tatsache, die D. geärgert hat. V. litt sehr unter diesen nervenaufreibenden Spannungen. Mit F. ist alles ganz anders: Für den s. König wäre er der Traum-Schwiegersohn. Und V. (21) bewundert den abenteuerlustigen Prinzen, [der nicht nur als Kampfschwimmer seinen Mut bewies, sondern auch dem ewigen Eis und allen anderen Widrigkeiten trotzte, als er ein halbes Jahr in G. mit einer Expedition unterwegs war. F. liebt die Herausforderung] - und so will er jetzt die hübsche Königstochter endgültig für sich gewinnen. Er ist verzaubert v. ihrer natürlichen Ausstrahlung, liebt ihr ansteckendes Lachen. V. und F. freuen sich schon auf das Wochenende vom 7. - 8. April. Denn da hat L. Großherzogspaar, H. und M. T., Europas königliche Jugend zum Schlossball eingeladen. Beide haben bereits zugesagt. Denn in L. können sie sich ungestört treffen und wieder einmal unbeschwert beisammen sein. Es ist eine wunderbare Gelegenheit für die Thronerben, ihre Liebe zu vertiefen. Und gäbe es eine romantischere Kulisse als den festlich geschmückten Ballsaal im Schloss ihrer Gastgeber? Niemand hätte sich über die Verbindung der beiden mehr gefreut als die verstorbene Königin I. v. D.. Auch sie war eine s. Prinzessin, hatte sich nichts sehnlicher gewünscht, als dass ihr Enkel F. eine standesgemäße Ehe eingehen möge. Zwar müsste V. auf ihren Thronanspruch verzichten und ihrem Bruder C. P. die s. Krone überlassen. Dafür würde sie aber eines Tages mit F. D.s Thron besteigen und seine Königin sein. Ein Märchen würde wahr, das gleich zwei Monarchenfamilien stärken und glücklich machen würde." h) das auf der Titelseite und im Heftinneren mit der Bildüberschrift: "Und plötzlich hat es klick gemacht: ..." abgedruckte Foto, auf dem die Klägerin und Prinz F. v. D. zu sehen sind, wie in D. G. B. Nr. 14/01 vom 28. 3. 2001 auf der Titelseite sowie auf Seite 12 geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. und F. kennen sich seit ihrer Kindheit...", wie in D. G. B. Nr. 14/01 vom 28. 3. 2001 auf Seite 13 geschehen; j) das Foto mit der Bildunterschrift: "F. vergaß fast zu essen, so tief schaute er V. in die schönen Augen", wie in D. G. B. Nr. 14/01 vom 28. 3. 2001 auf Seite 13 geschehen; k) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Generalprobe für die royale Zukunft?...", wie in D. G. B. Nr. 14/01 vom 28. 3. 2001 auf Seite 13 geschehen; 16. a) "V. Heißer Flirt in der Ballnacht"; b) "Beim glanzvollen Adelsfest am Hof v. L. stand ein Paar im Mittelpunkt V. war die Königin der Ballnacht ... und F. wich nicht v. ihrer Seite"; c) "Unzertrennlich: Die s. Kronprinzessin V. und Prinz F. v. D. (32)"; d) "Wie sehr haben sie sich auf diesen Augenblick gefreut! Überglücklich fielen sich V. und F. bei ihrer Begrüßung auf Schloss G. D. in L. in die Arme. Seit Wochen hatten die s. Kronprinzessin und der d. Thronfolger dem Wochenende 7./8. April entgegengefiebert, an dem sie sich endlich wiedersehen und einige ungestörte Stunden miteinander verbringen konnten. Denn da hatte das l. Großherzogpaar H. und M. T. anlässlich ihrer Thronbesteigung Europas Hochadel in sein Schloss eingeladen. Für die Königskinder V. und F. war dies die beste Gelegenheit, ihre junge Liebe zu vertiefen und vielleicht sogar Pläne für eine gemeinsame Zukunft zu schmieden. Den ganzen Abend lang tauschten die beiden verliebte Blicke aus, waren einfach unzertrennlich. Nur wenige Male unterbrach die 21-jährige ihren heißen Flirt mit dem Dänen, [um sich auch mit den anderen Gästen zu unterhalten: Mit W. A. zum Beispiel amüsierte sie sich während des Galakonzerts im L.er Konservatorium. Mit Prinz A. v. M. schritt sie die grosse Steintreppe zum Schloss hinauf und v. Thronfolger F. v. S. ließ sie sich zum Abendessen begleiten. Und alle waren sich einig: In ihrem wunderschönen roten Kleid sah V. einfach hinreißend aus.] Doch trotz unzähliger Komplimente hatte die "Königin der Ballnacht" nur Augen für einen - F..". 17. a) "Kronprinzessin V. und ihr D. Die Trennungslüge"; b) "Das s. Königshaus schon wieder in den Schlagzeilen: die große Liebe der Kronprinzessin soll ein dramatisches Ende gefunden haben V. und ihr D. Die Trennungslüge"; c) "Gemeinsame Auftritte sind selten (o.), meist treffen sich V. und D. in aller Heimlichkeit. Anders in Amerika, wo beide die Uni besuchten. Dort konnten sie unbeschwert zusammen sein (r.). Aber königliche Pflichten riefen die Prinzessin heim nach S.. D. blieb in N. Y. und studiert Psychologie. Wenn V. Sehnsucht hat, fliegt sie zu ihm"; d) "Königin S. und König C. G. waren erst gegen die Beziehung ihrer ältesten Tochter. Jetzt scheinen sie eingelenkt zu haben"; e) "So ausgelassen und fröhlich wie an ihrem 24. Geburtstag hatten die S. ihre Kronprinzessin schon lange nicht mehr gesehen. Keine Spur von Schwermut und Herzeleid. Oder konnte sich V. so gut beherrschen, dass ihr niemand den Liebeskummer ansah? Denn einer fehlte unter den Gratulanten: Ihr langjähriger Freund D. C. (26). "Alles aus!" kommentierte die s. Zeitung, S. o. H. seine Abwesenheit an V.s großem Tag. Vergaß aber hinzuzufügen, dass der Millionenerbe weder im Jahr 2000 noch 1999 an den Geburtstagsfeierlichkeiten auf Ö. teilgenommen hatte. Warum sollte er auch? [Wenn die Kronprinzessin Geburtstag hat, ist es Tradition, dass sie um 12 Uhr mit König und Königin vor das schneeweiße Sommerschloss S. tritt und die Glückwünsche und Blumen ihrer Landsleute entgegennimmt. Damit beginnt für sie ein anstrengender Tag. Sie verteilt ein "V.-Stipendium" an einen hervorragenden s. Sportler, fährt mit der ganzen Königsfamilie in der offenen Kutsche zum Stadion in B., wo das 1. S.e Fernsehen ihr traditionell ein buntes Unterhaltungsprogramm mit populären Künstlern widmet.] Keine Möglichkeit für V. und D., einander nah zu sein. Deshalb traf die Prinzessin mit ihrem Freund eine Absprache: Wenn ich meine Pflichten als Kronprinzessin erfüllen muss, gehöre ich allen, als V. gehöre ich nur Dir allein. Aber das will kaum jemand glauben. Gründe wurden aufgezählt, die zum dramatischen Ende dieser großen Liebe geführt haben sollen: Seit Monaten habe sich D. nicht mehr in S. und mit V. gezeigt. Er habe erklärt, dass er nicht in der Öffentlichkeit stehen wolle, die Diskretion vorziehe. Der Gedanke, Ehemann einer späteren Regentin zu werden, bereite ihm Unbehagen. Auch sei er dem König als Schwiegersohn nicht genehm. Doch wie es sich jetzt herausstellt, ist der angebliche Bruch des Paares eine "Trennungslüge". Sicherlich ist es nicht einfach, der Freund einer Kronprinzessin zu sein. V. steht im strahlenden Mittelpunkt, der Freund in ihrem Schatten. Aber das kennt D. seit sieben Jahren, denn so lange schon dauert die königliche Romanze. Warum sollten die beiden gerade jetzt auseinandergehen, wo das Happyend ihrer Liebe in nächste Nähe rückt? Wenn V. im kommenden Jahr 25 wird, darf sie sich mit dem Mann ihres Herzens verloben. Das hat König C. G. zugesagt. Der Auserwählte steht längst fest. V. hat im vergangenen Jahr öffentlich verkündet: "Ja", bestätigte sie in einem Interview, "ich habe einen festen Freund, D. C. heißt er." Diese Information war v. ihr geschickt lanciert. Sie wusste, daß ihr offenes Liebesgeständnis zu einem Bürgerlichen heiße Diskussionen auslösen und S.s Monarchie auf den Prüfstand stellen würde. Aber inzwischen haben sich die Gemüter beruhigt. D. C. wird in die Rolle als Prinzgemahl hineinwachsen wie einst S. S. in die der Königin. So hoffen die S. und wünschen ihrer Kronprinzessin, dass sie mit dem Mann ihrer Träume glücklich wird.". f) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 32/01 vom 1. 8. 2001 auf der Titelseite geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Anders in Amerika, wo beide die Uni besuchten. Dort konnten sie unbeschwert zusammen sein (r.).", wie in D. G. B. Nr. 32/01 vom 1. 8. 2001 auf Seite 13 geschehen; 18. a) "Frei für eine neue Liebe V. v. S. Drei Prinzen kämpfen um ihr Herz"; b) "Schließ die Augen, Kleines, und küss mich: V. fühlt sich zu F. v. D. hingezogen (o.). Sie ist gern an seiner Seite (r.)"; c) "Verehrt und begehrt: Kronprinzessin V. genießt die Zuneigung der beiden Prinzen N. v. G. und G. zu S.- W.- B."; d) "1999 in L.: V. und Prinz G. erkunden die Stadt"; e) "Galant folgt Prinz N. M. und V.. Die drei waren in O. an Bord der "N." (v. r.)"; f) "Sie trösteten V. nach dem Bruch mit D.: Ihre besten Freundinnen J., C. und A. (v. l.)"; g) "V. litt und weinte. Doch die Zeit heilt Wunden, sie hat ihren Kummer überwunden. Jetzt signalisiert sie mit bezauberndem Lächeln: Ich bin wieder frei für eine neue Liebe." h) "Gleich drei Prinzen kämpfen um ihr Herz. Sie sonnt sich in diesem Gefühl, will diesmal aber ganz sicher sein, dass sie so geliebt wird, wie sie ist, und diese Zuneigung erwidern kann. F. imponiert ihr durch seinen Mut und seine Abenteuerlust. Aber er wird eines Tages König v. D. sein. V. Königin v. S., daher müsste einer von beiden auf den Thron verzichten. ". i) das Foto auf der Titelseite, das die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf der Titelseite geschehen; j) das Foto mit der Bildunterschrift: "Schließt die Augen, Kleines, und küss mich:...", wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 12 geschehen; k) das Foto mit der Bildnebenschrift: "...Sie ist gern an seiner Seite (r.)", die Kronprinzessin V. v. S. und Prinz F. v. D. zeigt, wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 12 geschehen; l) das Foto mit der Bildunterschrift: "Verehrt und begehrt: Kronprinzessin V..." wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 13 geschehen; m) das Foto mit der Bildunterschrift: "1999 in L.: V. und Prinz G. erkunden die Stadt", wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 13 geschehen; n) das Foto mit der Bildunterschrift: "Galant folgt Prinz N. M. und V...", wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 13 geschehen; o) das Foto mit der Bildunterschrift: "Sie trösteten V. nach dem Bruch mit D.:...", wie in D. G. B. Nr. 38/01 vom 12. 9. 2001 auf Seite 13 geschehen. 19. a) "Neues Glück am s. Hof Endlich ein Traumprinz für V."; b) "Die Kronprinzessin hat ein neues Glück gefunden. Königssohn N. v. G. soll der Richtige sein". c) "Glücklich über V.s neue Liebe: König C. G. und Königin S. v. S.". d) "Küsschen zur Begrüßung! Seit Jahren schwärmt Prinz N. für die bezaubernde V.. Heute ist ihr Herz endlich frei für ihn"; e) "Sie aber entschied sich für den g. Königssohn"; f) "Viele kleine Gesten deuten darauf hin, dass die beiden einander näher kamen. Mehrere Male legte N. zärtlich den Arm um V.. Er massierte sie sanft, als sie über Verspannungen klagte. Verlobungsgerüchte machten die Runde. Sie hielten sich auch, nachdem sich die Prinzessin mit ihrem ehemaligen Schuldfreund A. H. zum Eishockeyspiel im S.er Stadion traf. Ein Ablenkungsmanöver? Eins ist sicher: V. ist über beide Ohren in den Königssohn verliebt." g) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 41/01 vom 2. 10. 2001 auf der Titelseite geschehen; h) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Küsschen zur Begrüßung! ..." wie in D. G. B. Nr. 41/01 vom 2. 10. 2001 auf Seite 14 geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift: "Kronprinzessin V. mit N. (r.) und F. v. D. ...", wie in D. G. B. Nr. 41/01 vom 2. 10. 2001 auf Seite 14 geschehen. 20. a) "Der König hat JA gesagt V. v. S. Endlich Verlobung mit Prinz N."; b) "Aber erst im letzten Jahr entdeckten sie ihre Liebe zueinander"; c) "V. jubelt. Sie könnte die ganze Welt umarmen, denn diesmal hat ihr Vater einer Verlobung zugestimmt. Vergessen ist sein Veto, als V. ihren D. heiraten wollte."; d) "Acht Jahre lang galt der bürgerliche Millionenerbe D. C. als Favorit ihres Herzens."; e) "Doch kaum waren die Tränen über die Trennung getrocknet, trat ein anderer Mann ins Leben der zukünftigen Königin v. S.: N. v. G. (32), Sohn des entmachteten H.-Königs, britischer Gardeoffizier und Banker in L.. Spätestens seit der Hochzeit des n. Kronprinzenpaares im August 2001 sind sich die beiden näher gekommen". f) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 13/02 vom 20. 3. 2002 auf der Titelseite geschehen; 3.40.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Küsschen für V.. ..." wie in D. G. B. Nr. 13/02 vom 20. 3. 2002 auf Seite 12 geschehen; 21. a) "M. & V. Ihre gefährlichen Liebschaften"; b) "Und nicht wie ihre ältere Schwester aus Kummer in Depressionen verfällt' erklärte eine enge Vertraute der Familie.". c) "Mit ihrer Beziehung zu dem bürgerlichen D. C. verärgerte Kronprinzessin V. ihre Eltern". d) ["Königin S. hat aus den Erziehungsfehlern bei V. gelernt"]; e) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 16/02 vom 9. 4. 2002 auf der Titelseite geschehen; f) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. steht als Kronprinzessin immer im Vordergrund. ...", wie in D. G. B. Nr. 16/02 vom 9. 4. 2002 auf Seite 12 geschehen; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Mit ihrer Beziehung zu dem bürgerlichen D. C. ...", wie in D. G. B. Nr. 16/02 vom 9. 4. 2002 auf Seite 13 geschehen. 22. a) "Wer gewinnt den Kampf um Prinz N.? Prinzessin V. und M. Rivalinnen aus Liebe"; b) "Im Liebessstreit mit Prinz N. werden die beiden Schwestern zu Rivalinnen". c) "Kronprinzessin V. M., warum willst du mein Glück zerstören?". d) "In denselben Mann verliebt: V. (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; e) "V. und N., das Traumpaar des Hochadels, waren in N. unzertrennlich"; f) "Kein harmloses Geplänkel, wie V. bald bemerkte. Sie stellte entsetzt fest, dass auch ihre Schwester heftig in den Mann verliebt ist, dem sie ihr Herz geschenkt hatte. Sie stellt M. zur Rede: 'Lass die Finger von N., warum willst du mein Glück zerstören?' Aufgeregte Gesten, heftige Worte, dann trennten die Rivalinnen im Streit."; g) "Aber Rivalitäten zwischen ihren Töchtern gibt es nicht nur, was Männer angeht. Die sensible V. ist auch darüber verstimmt, dass viele ihre kleine Schwester für hübscher halten. Außerdem beneidet sie M. um deren Freiheit, [denn sie muss als künftige Königin ein volles Programm im Namen der Krone absolvieren."]. h) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 5. 6. 2002 auf der Titelseite geschehen; i) das Foto mit der Bildunterschrift: "In denselben Mann verliebt: ...", wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 5. 6. 2002 auf Seite 12 geschehen; j) die Fotomontage mit der Bildunterschrift: "V. und N., ...", wie in D. G. B. Nr. 24/02 vom 5. 6. 2002 auf Seite 12 geschehen; 23. a) [B. Prinzessin V. Wartet in Deutschland schon ihr Traumprinz?] b) "Verliebt in O.: Die Kronprinzessin mit Prinz N."; c) "Denn ihr Vater hatte an ihrem 21. Geburtstag versprochen: 'Mit 25 darfst du heiraten'. Nun kann ihr der König keine Hindernisse mehr in den Weg legen wie damals, als wegen seines Vetos ihr Beziehung zu D. C. scheiterte."; d) "Die Thronfolgerin tröstete sich mit N., doch auch diese Liebe erlebt eine Eiszeit."; e) [Warum begleitet außer ihren Leibwächtern niemand die Prinzessin nach B.? Wartet hierzulande schon ein Traumprinz auf sie?]; f) "V. kennt den Erbprinzen v. vielen Adelsfesten. Sie schätzt seine Geradlinigkeit und seinen aufrichtigen Charakter, teilt seine Liebe zur Natur."; g) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Verliebt in O.: Die Kronprinzessin mit Prinz N.", wie in D. G. B. Nr. 28/02 vom 3. 7. 2002 auf Seite 14 geschehen; h) das Foto mit der Bildunterschrift: "Kennen sich gut: S.s Tochter und Erbprinz G. 1999", wie in D. G. B. Nr. 28/02 vom 3. 7. 2002 auf Seite 14 geschehen; 24. a) "Königin S.s größter Wunsch hat sich erfüllt Kronprinzessin V. Ihr neues Glück in Deutschland"; b) "Trotzdem vermißt V. (v. l. n. r.) ihr Geschwister Prinz C. P. und Prinzessin M.. Jedesmal, wenn sie Sehnsucht nach ihnen hat, schreibt sie den beiden entweder lange Briefe oder ruft sie an"; c) die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt, wie in D. G. B. Nr. 38/02 vom 11. 9. 2002 auf der Titelseite geschehen. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 107.500,- sowie weitere € 11.156,01 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 31.01.2008 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 79,4 % und die Klägerin zu 20,6 %. V. Das Urteil ist für die Klägerin zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.893.000,- und für die Klägerin zu Ziffer II. sowie für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, und beschließt: Der Streitwert wird auf € 2.520.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet (I.), im Übrigen ist sie unbegründet (II.). I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche im tenorierten Umfang zu. 1. Die Unterlassungsansprüche bestehen im tenorierten Umfang. Die angegriffenen Berichterstattungen verletzen insoweit die Klägerin bei bestehender Wiederholungsgefahr in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG bzw. §§ 823 Abs.2, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Bezüglich der Wortberichterstattung hat die Kammer insoweit entsprechend ihrer ständigen Übung die Ausnahme einzelner Textpassagen vom Verbot dadurch im Tenor gekennzeichnet, dass sie die entsprechenden Passagen mit eckigen Klammern („[...]“) versehen hat. Soweit die Passagen nicht durch Klammern versehen wurden, verletzen sie die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hinsichtlich der Textberichterstattungen gilt im Einzelnen folgendes: a) Die Beklagte kann sich hinsichtlich keiner der streitgegenständlichen Berichterstattungen auf die Nachrichtenagentur d...-p... als privilegierte Quelle berufen. Insoweit ist ihr Vortrag in sämtlichen Fällen unsubstantiiert, da sie nicht einmal die Agenturmeldungen selbst im Wortlaut vorlegt, so dass bereits nicht klar ist, was konkret die Nachrichtenagentur vermeldet haben soll und inwieweit dies deckungsgleich mit der Berichterstattung der Beklagten ist. Zudem betrifft insoweit in der Regel die Berichterstattung die Privatsphäre der Klägerin. Die Beklagte hätte aber ohnehin nur hinsichtlich des Tatsachengehalts auf eine privilegierte Quelle vertrauen dürfen, nicht aber im Hinblick auf die rechtliche Frage, ob der Privatsphäreneingriff auch durch ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse gerechtfertigt ist. Soweit die Berichterstattungen wegen Verletzung der Privatsphäre der Klägerin zu untersagen sind, kommt es mithin auf die Frage der privilegierten Quelle ohnehin nicht an. Bei der Berichterstattung Nr. 8/99 (Anlage K 1) handelt es sich um Detailschilderungen der Beklagten über die Beziehung sowie das Gefühlsleben der Klägerin in Bezug auf ihren damaligen Freund D. C. sowie detaillierte Schilderungen zum Standpunkt, den die Eltern der Klägerin zu der Beziehung einnehmen und innerfamiliären Konflikten diesbezüglich. Die gesamte Berichterstattung betrifft die Privatsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Zur Privatsphäre gehören insbesondere innere Vorgänge wie Gefühle, aber auch gerade Vorgänge im familiären und häuslichen Bereich (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 5.54). Eben dieser Bereich ist betroffen, wenn es um die Eigenschaften und Einstellungen der Klägerin und ihr Liebesleben geht. Die Kammer verkennt nicht, dass die Privatsphäre nicht absolut geschützt ist. Auch Beschränkungen der Privatsphäre sind hinzunehmen, wenn und soweit sie von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az. VI ZR 261/10, Absatz-Nr. 14). Das ist hier indes nicht der Fall. Die Beklagte beschäftigt sich mit dieser Berichterstattung mit Details aus dem Liebes- und Familienleben und spekuliert über mögliche Konflikte innerhalb der Familie wegen der Beziehung. Dies betrifft den Kernbereich der besonders geschützten Privatsphäre. Ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin eine bekannte Persönlichkeit ist. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Klägerin als s. Thronfolgerin eine Person des öffentlichen Lebens ist, an deren Privat- und Alltagsleben ein berechtigtes Informationsinteresse bestehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.2.2008, 1 BvR 1606/07, juris Absatz-Nr. 60). Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfG, a.a.O. juris-Absatz Nr. 65 m.w.Nw.). Wenn eine Veröffentlichung keinen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinen Interesse für die Gesellschaft leistet, sondern in erster Linie dazu dient, die Neugier des Publikums am Privatleben des Betroffenen zu befriedigen, ist die Freiheit der Meinungsäußerung weniger weit auszulegen, mit der Folge, dass in der Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegt (EGMR, NJW 2004, 2647, 2650). Bei der Prüfung, ob es bei einer Veröffentlichung ein öffentliches Interesse gibt, das einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt, ist darauf abzustellen, ob die Veröffentlichung im Interesse der Öffentlichkeit liegt, und nicht darauf, ob die Öffentlichkeit daran interessiert ist. (EGMR, NJW 2012, 747). Vorliegend handelt es sich soweit untersagt um Berichterstattungen, die sich lediglich mit privaten Angelegenheiten der Klägerin beschäftigen um die Neugier der Leserschaft zu befriedigen, ohne dass darin ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse läge. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der Verbreitung von Details aus dem Kernbereich der Privatsphäre, wie hier die Beziehung der Klägerin und die Sichtweise ihrer Eltern hierauf, besteht nicht. Auf die Wahrheit der Berichterstattung kommt es vor dem Hintergrund, dass die Berichterstattung bereits wegen Verletzung der Privatsphäre rechtswidrig ist, nicht an. Gleiches gilt für die Berichterstattung Nr. 18/99 (Anlage K 5), in der es um ein „Gefühlschaos“ der Klägerin geht, die zwischen G. zu S.- W.- B. und D. C. hin- und- hergerissen sei. Auch insoweit betrifft die Berichterstattung ausschließlich den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin, da im Detail über ihre Gefühle und „Liebesnöte“ berichtet wird, so dass sich das öffentliche Interesse wiederum an der Neugier am Privatleben bekannter Persönlichkeiten erschöpft. Die Berichterstattung Nr. 36/99 (Anlage K 9) betrifft (soweit nicht vom Verbot ausgenommen) Spekulationen darüber, ob die Klägerin einen Heiratsantrag von D. C. zu einer „Blitzhochzeit“ in L. V. zustimmen würde. Sie enthält damit Spekulationen über den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin, an denen unabhängig von der Wahrheit kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse ersichtlich ist. Die Berichterstattung Nr. 45/99 (Anlage K 13) setzt sich mit der von der Beklagten behaupteten öffentlichen Äußerung des Vaters der Klägerin auseinander, dass die Klägerin mit einer Verlobung warten müsse, bis sie 25 Jahre alt sei, sowie mit Spekulationen für den Grund hierfür, die Auswirkungen auf die Beziehung der Klägerin zu D. C. und über die Gefühle der Klägerin in dieser Situation. Die Beklagte, die die öffentliche Äußerung des Vaters der Klägerin behauptet, trifft jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin insoweit eine Negativtatsache (nämlich, dass ihr Vater sich nicht entsprechend geäußert hat) beweisen müsste (vgl. hierzu BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22. 4. 2008, Juris Abs. 22). Kommt derjenige, den die erweiterte Darlegungslast trifft, dieser nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. BGH aaO). So liegt es auch hier. Die Beklagte ist der ihr jedenfalls obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, da sie lediglich pauschal behauptet, der Vater der Klägerin habe sich im Oktober 1999 öffentlich zu Heiratsplänen seiner Tochter geäußert und deutlich gemacht, dass diese für eine Verlobung noch zu jung sei. Die Beklagte trägt weder vor, was genau der Vater der Klägerin öffentlich erklärt haben soll, noch gegenüber wem, noch wo, noch wann genau. Hierin liegt keine substantiierte Behauptung einer entsprechenden öffentlichen Äußerung, so dass auch den Beweisantritten (Zeugnis der Eltern der Klägerin und Parteivernehmung der Klägerin) nicht nachzukommen war. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob insoweit nicht ohnehin wegen des Aussagegehalts der streitgegenständlichen Passage, wonach ihr Vater einseitig über ihr Leben bestimme, von einer Ehrenrührigkeit auszugehen ist und damit von einer Beweislastumkehr analog § 186 StGB. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass von einer entsprechenden öffentlichen Äußerung des Vaters der Klägerin, die einen aktuellen Anlass zur Thematisierung der in der Berichterstattung behandelten Fragestellungen hätte geben können, nicht auszugehen war, betrifft die Berichterstattung wiederum ausschließlich den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin, ohne dass dem ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse gegenüberstünde. Gleiches gilt für die Berichterstattung Nr. 51/99 (Anlage K 17), in der es anknüpfend an diese Äußerung und diesen Standpunkt ihres Vaters darum geht, dass dieser damit einverstanden ist, dass sie ein weiteres Jahr in den U. studiert und dass die Klägerin Weihnachten im Kreis der Familie verbringt, sowie um die Schilderung von Lebensabläufen der Klägerin im Alltag in den U.. Die hier angegriffene Äußerung aus der Berichterstattung Nr. 10/00 (Anlage K 21) verletzt (soweit untersagt) die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht, da ihre Rolle in einer den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts ihrer Schwester fallenden Frage thematisiert wird, so dass (soweit ihre eigene Rolle in dieser Frage betroffen ist) die Berichterstattung ihre eigene Privatsphäre betrifft. Ein Berichterstattungsinteresse über die bloße Neugier am Privat- und Liebesleben Prominenter hinaus ist wiederum nicht ersichtlich. Die Berichterstattung Nr. 15/2000 (Anlage K 25) betrifft wiederum den privaten Alltag der Klägerin in den U. sowie den Standpunkt ihrer Eltern zu dieser Beziehung und mögliche Auswirkungen auf ihre Psyche. Insbesondere enthält die Berichterstattung konkrete Spekulationen über einen möglichen erneuten Ausbruch der Magersucht der Klägerin. Zwar darf, da die Klägerin diese Krankheit selbst öffentlich thematisiert hat, über diese Krankheit berichtet werden. Die Berichterstattung enthält indes konkrete Überlegungen zu einem etwaigen erneuten Ausbruch der Krankheit im Hinblick auf ihre private familiäre Situation, insbesondere der von der Beklagten behaupteten Ablehnung von D. C. durch ihre Eltern. Ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse an derartigen pauschalen Spekulationen, die für die Klägerin von besonders hoher Eingriffsintensität sind, besteht nicht. Die Berichterstattungen Nr. 17/00 (Anlage K 29), Nr. 39/00 (Anlage K 37) Nr. 43/00 (Anlage K 41) sowie Nr. 51/00 (Anlage K 49) betreffen wiederum die Beziehung der Klägerin zu D. C. sowie Details aus deren Privatleben und die Berichterstattungen gem. Anlage K 29, K 37, 49 wiederum auch Ausführungen zum Standpunkt ihrer Eltern zu dieser Beziehung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – das Informationsinteresse überwiegt nicht den Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin. Dass der Vater der Klägerin – wie in dem Beitrag gem. Anlage K 41 ausgeführt – der Presse mitteilen ließ, dass von Hochzeit überhaupt keine Rede seien könne, behauptet die Beklagte im vorliegenden Verfahren selbst nicht. In der Berichterstattung gem. Anlage K 49 wird zudem über die Gefühle und das Befinden der Klägerin, also ihre Privatsphäre spekuliert. Soweit die Berichterstattung gem. Anlagen K 37, 41, 49 jeweils ein Zitat der Klägerin enthalten, handelt es sich insoweit unstreitig um ein Falschzitat, an dem bereits wegen seiner Unwahrheit kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse besteht. In der Berichterstattung Nr. 36/00 (Anlage K 33) geht es, soweit untersagt, um die Frage der Beziehung der Klägerin zu D. C. und allgemeine Spekulationen über eine etwaige Hochzeitsabsicht der Klägerin, also private Umstände ohne überwiegendes Berichterstattungsinteresse. Die Berichterstattung Nr. 45/00 (Anlage K 45) spekuliert – soweit sie untersagt wurde – über Gefühle der Klägerin in einem Moment, in dem sie ein Baby bei der Eröffnung des „S. Hauses“ in N. Y. auf dem Arm hielt und thematisiert wiederum Fragen der Beziehung der Klägerin mit D. C., mithin wiederum private Umstände, an denen kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse besteht. Darüber hinaus enthält die Berichterstattung ein Zitat der Klägerin, bei dem zwischen den Parteien streitig ist, ob es von der Klägerin stammt. Insoweit trifft die Beklagte wiederum eine sekundäre Darlegungslast, da die Klägerin eine negative Tatsache zu beweisen hätte. Insoweit kann auf die Ausführungen zu der Berichterstattung Nr. 45/99 (Anlage K 13) verwiesen werden. Soweit die Beklagte lediglich vorträgt, die Klägerin habe ihren Mutterwunsch „bereits mehrfach in Interviews bestätigt“ genügt sie wiederum nicht ihrer sekundären Darlegungslast, da sie nicht einmal die konkrete Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung der von ihr pauschal behaupteten Interviews benennt, in der die Klägerin sich geäußert haben soll. Die Berichterstattung Nr. 8/01 (Anlage K 53) beschäftigt sich wiederum mit der Beziehung der Klägerin zu D. C. und insbesondere, wie diese Beziehung heimlich gelebt wird und mit der mutmaßlichen psychischen Verfassung der Klägerin angesichts dieses Umstandes, also wiederum dem Kernbereich ihrer Privatsphäre, ohne dass ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse ersichtlich wäre. Gleiches gilt für die Berichterstattung Nr.32/01 (Anlage K 65), die sich mit dem Umstand auseinandersetzt, dass D. C. bei ihrem Geburtstag nicht anwesend war und über die Beziehung der beiden und eine mögliche Verlobung spekuliert. Wiederum enthält die Berichterstattung ein Fehlzitat der Klägerin, an dem kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse besteht. In der Berichterstattung Nr. 14/01 (Anlage K 57) beschäftigt sich die Berichterstattung mit einer angeblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und D.s Kronprinz F. („Jetzt entdecken sie ihre Liebe neu“, „Und plötzlich hat es klick gemacht“, „... hat er jetzt seine Liebe zu der s. Prinzessin neu entdeckt“). Unstreitig bestand keine derartige Liebesbeziehung, da die Beklagte selbst nicht dezidiert behauptet, dass zwischen den beiden eine derartige Beziehung bestanden hätte. Vor diesem Hintergrund besteht ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse bereits wegen der Unwahrheit des Kerns des Berichterstattungsgegenstandes nicht. Soweit die Berichterstattung Meinungsäußerung, insbesondere Bewertungen der mutmaßlichen Beziehung enthält, fehlt diesen jegliche Anknüpfung im Tatsächlichen, da eine solche Beziehung gerade nicht besteht. Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9, vgl. insoweit auch BVerfG NJW 2004, 277 (278)). Zudem ist insoweit wiederum die Privatsphäre der Klägerin betroffen, ohne dass ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse ersichtlich wäre. Soweit untersagt, betrifft die Berichterstattung Nr. 17/01 (Anlage K 61) wiederum die angebliche Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und D.s Kronprinz F.. Zwar beschäftigt sich die Berichterstattung mit einem Adelsfest am Hof von L., an dem angesichts der anwesenden diversen Mitglieder von Königsfamilien ein Berichterstattungsinteresse besteht. Dieser Umstand führt indes nicht dazu, dass der Klägerin eine nicht bestehende Liebesbeziehung („Gelegenheit, ihre junge Liebe zu vertiefen“) bzw. ein „heißer Flirt“ zu D.s Kronprinz F. unterstellt werden dürfte. Die Berichterstattung Nr. 38/01 (Anlage K 69) spekuliert ohne konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt über drei Prinzen, die um das Herz der Klägerin kämpfen würden und wie sie hierzu steht, also über Umstände aus ihrer Privatsphäre, an denen kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse besteht, zumal auch kein echter Anhaltspunkt hierfür besteht. In der Berichterstattung Nr. 41/01 (Anlage K 73) wird eine tatsächlich nicht bestehende Liebesbeziehung der Klägerin mit N. v. G. behauptet („neue Liebe“, über beide Ohren in den Königssohn verliebt“) und insoweit konkrete Details geschildert („massierte sie sanft, als sie über Verspannungen klagte“). An der unwahren Berichterstattung über eine tatsächlich nicht bestehende Liebesbeziehung besteht kein Berichterstattungsinteresse. Zudem verletzt die Berichterstattung wiederum ihre Privatsphäre. Gleiches gilt für die Berichterstattung Nr. 13/02 (Anlage K 77), in der zudem über eine angeblich geplante Verlobung berichtet wird und die Berichterstattung Nr. 28/02 (Anlage K 89), in der zudem über eine angebliche Krise („Eiszeit“) in dieser angeblichen Beziehung sowie einen möglichen anderen Heiratskandidaten spekuliert wird. Soweit untersagt werden in der Berichterstattung Nr. 16/02 (Anlage K 81) – nunmehr im Rückblick – erneut die Auswirkungen der Beziehung der Klägerin zu D. C. auf ihre Psyche und die Einstellung ihrer Eltern zu der Beziehung thematisiert, woran ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse – wie bereits oben dargestellt – nicht besteht. In der Berichterstattung Nr. 24/02 (Anlage K 85) wird wiederum die nicht bestehende Liebesbeziehung der Klägerin zu N. v. G. thematisiert und insoweit insbesondere ein nicht bestehender Konflikt mit ihrer Schwester, die angeblich ebenfalls in diesen verliebt sei. Wiederum verletzt die Berichterstattung die Privatsphäre der Klägerin. Die Berichterstattung enthält zudem wiederum ein Falschzitat der Klägerin, an dem kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse besteht. Die Berichterstattung Nr. 38/02 (Anlage K 93) betrifft die mutmaßliche psychische Situation der Klägerin anlässlich ihres Deutschlandaufenthalts, insbesondere, dass sie ihre Familie vermisst und wie sie damit umgeht. Insoweit ist die Privatsphäre der Klägerin betroffen, ohne dass ein Berichterstattungsinteresse ersichtlich wäre, das diesen Privatsphäreneingriff überwiegen würde. b) Die Bildberichterstattungen verletzen die Klägerin im tenorierten Umfang in ihrem Recht am eigenen Bild als Ausprägung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insoweit fehlt es in den Berichterstattungen in den tenorierten Bildnisverboten in jedem Fall an einer Einwilligung der Klägerin gem. § 22 KUG in die konkrete Veröffentlichung. In sämtlichen Fällen fehlt es insoweit zudem am Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gem. § 23 Abs. 1 KUG oder es liegt eine nicht als solche gekennzeichnete Fotomontage vor bei der jedenfalls die Rechte der Klägerin gem. § 23 Abs. 2 KUG überwiegen, da sie es nicht hinnehmen muss, in einen anderen Zusammenhang gestellt zu werden, als den, in dem sie tatsächlich Fotografiert wurde und keine der Fotomontagen unschwer als solche erkennbar ist. Soweit keine Fotomontagen vorliegen fehlt es bei den im Tenor untersagten Bildnissen jeweils am Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte) ist vorliegend der einzige in Frage kommende Ausnahmetatbestand des § 23 KUG. Eine solche Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Berichterstattung selbst ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft, wobei allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden darf und alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse umfasst (BGH Urt. v. 6. 3. 2007 VI ZR 51/06, Juris Abs. 15, 16, 17). Es muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits stattfinden (BGH aaO Juris Abs. 20). Zwar bildet der überwiegende Teil der streitgegenständlichen Bildnisse die Klägerin bei offiziellen Anlässen ab. Indes wird (soweit untersagt) in den Berichterstattungen nicht deutlich, um welchen Anlass es sich dabei handelt. Der jeweilige Anlass ist gerade nicht Gegenstand der Berichterstattung und zwar auch nicht insoweit, als dass auch nur durch eine Bildunterschrift auf das im Bildnis zu sehende Ereignis Bezug genommen würde. In einer solchen Konstellation stellt das Bildnis selbst nicht das zeitgeschichtliche Ereignis dar, da es nicht als das Ereignis, das es abbildet, Gegenstand der Berichterstattung ist. Aber auch unter Berücksichtigung der Wortberichterstattung ergibt sich jeweils kein zeitgeschichtliches Ereignis. Grundsätzlich kann sich die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar auch aus der Wortberichterstattung ergeben. Da es für die – bereits bei der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt vorzunehmende – Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung ankommt, kann bei der Beurteilung eine zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit BGH aaO Juris Abs. 23). So kann es bei hinreichendem Bezug zu der veröffentlichten Abbildung genügen, wenn ein Foto zur Bebilderung eines im Text dargestellten zeitgeschichtlichen Ereignisses dient (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 94/ 95). Auch aus der Textberichterstattung ergibt sich aber hier kein zeitgeschichtliches Ereignis. Vielmehr handelt es sich bei den bebilderten Textberichterstattungen – wie bereits dargestellt – jeweils um rechtswidrige Berichterstattungen über die Privatsphäre der Klägerin. Sie sind damit nicht geeignet, ein zeitgeschichtliches Ereignis zu begründen, das mit den Bildnissen kontextgerecht oder kontextneutral bebildert werden könnte. Soweit Textpassagen aus den Berichterstattungen aus den Verboten ausgenommen wurden, begründen die nicht untersagten Textpassagen ihrerseits (soweit die Bildnisse untersagt wurden) ebenfalls kein zeitgeschichtliches Ereignis, das die Verbreitung der Bilder rechtfertigen würde. Die Einschränkung des Verbots bezüglich der Textberichterstattungen geschah insoweit insbesondere mangels Betroffenheit der Klägerin von den entsprechenden Passagen, nicht aber weil in ihnen zeitgeschichtliche Ereignisse geschildert würden, die die Klägerin hinzunehmen hätte und die eine entsprechende Bebilderung zulassen würden. So liegt es auch bei den Bildnissen aus der Berichterstattung gem. Anlage K 57, die die Klägerin zeigen, so dass es hier nicht auf die streitige Frage ankommt, ob eine Fotomontage vorliegt. c) Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine vorangegangene, rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGH NJW 1998, 1391, 1391). Diese Vermutung kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. An den Nachweise, dass die durch die rechtswidrige Veröffentlichung indizierte Wiederholungsgefahr weggefallen ist, sind strenge Anforderungen zu stellen, sie kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (BGH GRUR 1997, 379, 380). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. Andere Umstände, die ausnahmsweise die Wiederholungsgefahr entfallen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. So führt insbesondere nicht der Verkauf des Betriebsteils „Frauenzeitschriften“ zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr. Allein daraus ergibt sich nicht zweifelsfrei das ernsthafte Bemühen um eine künftig korrekte Leserinformation (vgl. Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Auflage, 42. Abschnitt Rz. 17 m.w.Nw.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre Berichterstattung insgesamt als rechtmäßig verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 Az. IV ZR 202/10, juris Absatz-Nr. 29). d) Die Unterlassungsansprüche sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt sowohl für die vor als auch nach dem 1.1.2002 entstandenen Ansprüche drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, §§ 195, 199 Abs.1 BGB i.V.m. EGBGB 229 § 6 Abs.4. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis und die grob fahrlässige Unkenntnis trägt die Beklagte. Die Klägerin hat vorgetragen, von den konkret hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen wie auch ihre Prozessbevollmächtigten im Laufe des Jahres 2005 Kenntnis erlangt zu haben. Dieser Zeitpunkt ist als unstreitig zugrundezulegen. Die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten, denn dazu hätte es eines Vortrags bedurft, aus dem sich ergibt, wann genau die Klägerin von welcher konkreten Veröffentlichung Kenntnis erlangt haben soll. Der pauschale Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe spätestens im Oktober / November 2003 durch die Recherchen der beauftragten Kanzlei P. von den hier streitgegenständlichen Inhalten Kenntnis erlangt, reicht angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin zum Verlauf des Vorgehens, erst gegen aktuelle Veröffentlichungen, dann ab 2004 auch Recherchen zu früheren Veröffentlichungen, nicht aus, um den Beweisangeboten der Beklagten zur Kenntnisnahme durch die Klägerin nachzugehen. Dies wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen, die es der Beklagten erst ermöglichen soll, bestimmte Tatsachen zu behaupten. Grob fahrlässige Unkenntnis kann der Klägerin nicht vorgehalten werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihre Unkenntnis der konkret angegriffenen Veröffentlichungen auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhte. Dafür ist nichts ersichtlich. Selbst wenn die Klägerin „vergleichbare“ Berichterstattungen zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre es ihr nicht zuzumuten gewesen, andere Publikationen ebenso zeitnah auf etwaige weitere Verletzungen durchzusehen. Die Verjährung begann danach am 31.12.2005 und war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 30.1.2008 noch nicht abgelaufen. Mit Erhebung der Klage ist eine Hemmung der Verjährung eingetreten, § 204 Abs.1 Nr.1 BGB. e) Einen Rechtsmissbrauch der Klägerin oder eine Anspruchsverwirkung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die zigfache Verletzung von Persönlichkeitsrechten die Gefahr mit sich bringt, nach Kenntnisnahme durch den Betroffenen wegen all dieser Verletzungen geballt oder auch in mehreren „Wellen“ in Anspruch genommen zu werden. Dabei ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, wenn zunächst aktuellere Verstöße „abgearbeitet“ werden. Unerheblich ist, ob die Klägerin etwaige weitere Verletzer ihres Persönlichkeitsrechts in Anspruch genommen hat, denn dem Verletzten steht es frei, selbst darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er gegen verschiedene Verletzer vorgehen will. 2. Der Klägerin steht darüber hinaus gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 107.500,- zu. Voraussetzung dieses Anspruchs ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995, Az.: VI ZR 223/94, Juris, Abs. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere wird die Klägerin schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, indem ihr Liebesbeziehungen unterstellt und über diese spekuliert wird, die tatsächlich nicht bestanden hatten (so Liebesbeziehungen zu D.s Kronprinz F. und zu N. v. G., vgl. insbesondere Berichterstattungen gem. Anlagen K 57, 61, 73 und 77). Durch diese Berichterstattungen wird nicht nur der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin verletzt, sondern aufgrund der gänzlichen Unwahrheit der Kernaussage der Berichterstattungen ein grundlegend falsches Bild von der Klägerin gezeichnet. In noch gesteigertem Maße gilt dies hinsichtlich der Berichterstattung gem. Anlage K 85, in der ein gravierender Streit zwischen der Klägerin und ihrer Schwester gerade bezüglich einer dieser nicht bestehenden Liebesbeziehungen behauptet wird. Da die Klägerin eine negative Tatsache zu beweisen hätte, hätte die Beklagte (sofern nicht ohnehin § 186 StGB anzuwenden wäre, was hier offen bleiben kann) im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert vortragen müssen, welche Anhaltspunkte für einen entsprechenden „Liebesstreit“ zwischen der Klägerin und ihrer Schwester bestehen. Hieran fehlt es vollständig. Wie bereits dargelegt kann sich die Klägerin mangels substantiierten Vortrags insoweit auch nicht auf die Agentur d.- p. als privilegierter Quelle berufen. Die unwahre Behauptung, die Klägerin streite mit ihrer Schwester um einen Mann, wobei bereits die Behauptung, sie sei in diesen Mann verliebt bzw. mit ihm liiert unwahr ist, verletzt die Klägerin schwer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hinzu kommt, dass der Klägerin hier zudem mit der ihr zugeschriebenen Äußerung „Lass die Finger von N., warum willst Du mein Glück zerstören?“ ein erfundenes Zitat bezüglich eines äußerst privaten Themas untergeschoben wird, so dass sie hinsichtlich dieser unwahren und den Kernbereich ihrer Privatsphäre verletzenden Berichterstattung zudem als Zeugin gegen sich selbst ins Feld geführt wird. Die Erwägung, dass die Klägerin gleichsam als Zeugin gegen sich selbst ins Feld geführt wird, so dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist, gilt auch für die insgesamt fünf weiteren der angegriffenen Artikel, die erfundene Zitate der Klägerin enthalten (siehe obige Ausführungen unter I. 1)), die ebenfalls private Umstände betreffen, nämlich ihre Beziehung zu D. C. und ihren angeblichen Kinderwunsch. Die Berichterstattung gem. Anlage K 1 unterstellt der Klägerin ohne jeden Beleg im tatsächlichen durch die Beklagte, dass die Klägerin bereit wäre, für D. C. auf den Thron zu verzichten, wodurch ein gravierend falsches Bild von der Persönlichkeit der Klägerin in einer für die Klägerin als Thronfolgerin äußerst bedeutsamen Frage gezeichnet wird. In dem Beitrag gem. Anlage K 13 wird die Klägerin als eine Person dargestellt, die sich obgleich erwachsen dem Willen ihres Vaters gänzlich unterordnet, also ihren Vater über ihr Leben bestimmen lässt („Jetzt greift der König ein: Die Hochzeit wird verschoben“, „Warum zerstört C. G. das Glück seiner Tochter?“, „Doch nun macht König C. G. alle Träume zunichte“), so dass die Klägerin gleichsam als „Marionette“ ihres Vaters erscheint. In dieser Weise dargestellt zu werden, begründet in der öffentlichen Wahrnehmung vieler Personen eine Herabsetzung, so dass die Berichterstattung für die Klägerin insoweit ehrenrührig ist und die Beweislast für die Wahrheit bei der Beklagten liegt. Für die Wahrheit dieser Behauptungen hat die Beklagte indes keinerlei substantiierten Vortrag geliefert, insbesondere hat sie eine entsprechende öffentliche Äußerung des Vaters der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen (insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1) zu Anlage K 13 verwiesen), so dass zu der Privatsphärenverletzung hier eine ehrenrührige Falschberichterstattung über die Klägerin hinzukommt. Zwar darf angesichts der öffentlichen Äußerungen der Klägerin selbst hinsichtlich ihrer Magersucht über diese auch öffentlich berichtet werden. In der Berichterstattung gem. Anlage K 9 wird indes in der Verbindung von Wort- und Bildberichterstattung in einer Weise über einen möglichen Rückfall spekuliert, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen öffentlichen Äußerungen schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. So heißt es in dem Fließtext: „Seelenstreß, der bei der sensiblen V. erkennbar auch wieder für Figurprobleme sorgte. Ihren Kummer hat sie während ihre Sommerurlaubs in S. förmlich in sich ‚hineingefressen‘.“ In der Bildunterschrift unter einem Foto, dass sie und ihre Mutter auf einem Motorboot auf dem Meer zeigt und auf dem sie lediglich mit einem Bikini bekleidet ist, heißt es: „V. (l.) mit ihrer Mutter vor der Küste von St. T.. Sie hat deutlich wieder mehr Gewicht.“ Durch diese Berichterstattung wird zum einen in mehrfacher Weise der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin verletzt, da es um ihre Beziehung zu D. C. und den Standpunkt ihrer Eltern dazu geht und zugleich um Mutmaßungen über einen erneuten Ausbruch einer Krankheit aus diesem Grund, was gleichsam dem Kernbereich der Privatsphäre zuzurechnen ist. Hinzu kommt hier die konkrete Gestaltung und Wortwahl „Kummer“... „förmlich in sich hineingefressen‘“ sowie die Verbindung mit dem Bildnis der Klägerin im Bikini. Ausweislich des auf dem Bildnis zu sehenden Ausschnitts und der Bildunterschrift zeigt das Bildnis eine Situation auf einem Motorboot vor der Küste von St. T., also jedenfalls einer Situation, in der die Klägerin nicht von unbegrenzt vielen Personen im Bikini wahrgenommen werden konnte. Die Bildunterschrift („... hat deutlich wieder mehr Gewicht“) fordert die Leser geradezu zu einer detaillierten Betrachtung des Bildnisses der lediglich mit einem Bikini bekleideten Klägerin auf, was für sie in besonderer Weise entwürdigend ist. In der Berichterstattung gem. Anlage K 53 wird der Klägerin unterstellt, sie hintergehe ihre Eltern indem sie sich heimlich mit ihrem Freund D. C. treffe. Insoweit wird ihr ein unehrliches Verhalten im Umgang mit der eigenen Familie unterstellt, was geeignet ist, sie in der öffentlichem Meinung herabzuwürdigen. Für die Wahrheit dieser Unterstellungen hat die mithin analog § 186 StGB beweisbelastete Beklagte bereits nichts Substantiiertes vorgetragen – ein gemeinsamer Kinobesuch der beiden wäre in keiner Weise geeignet, die insoweit streitigen Behauptungen zu belegen. Das mithin als unzutreffend zu geltende Bild m das die Berichterstattung von der Klägerin zeichnet (Hintergehen der Eltern), vermag sich schwerwiegend und negativ auf ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Die Persönlichkeitsrechtsverletzungen wurden ferner dadurch vertieft, indem die angegriffenen Artikel reichhaltig durch rechtswidrig abgedruckte Bildnisse der Klägerin illustriert wurden, die der Berichterstattung einen erhöhten Anschein an Authentizität verliehen. Das gilt besonders für die rechtswidrig veröffentlichten Fotomontagen, die offenbar extra zu diesem Zweck erstellt wurden. Zwar kann die Klägerin sich hinsichtlich der Textberichterstattung nicht mit Erfolg auf die für Bilder anerkannte sogenannte „Hartnäckigkeitsrechtrechtsprechung“ berufen. Allein die mehrfache rechtswidrige Veröffentlichung verschiedener Äußerungen über die Klägerin begründet für sich keinen Anspruch auf Geldentschädigung. In der Gesamtabwägung ist aber zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie die Persönlichkeitsrechte der Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit nicht unerheblicher Häufigkeit verletzt hat. Zu Lasten der Beklagten ist weiterhin in Anrechnung zu stellen, dass die auf der Titelseite abgedruckten Berichterstattungen zu Lasten des Persönlichkeits- bzw. Bildnisrechts der Klägerin eine Auflagensteigerung zum Ziel hatten. Die im Innenteil erschienenen Berichte bezweckten eine Auflagensteigerung jedenfalls mittelbar, da sie Leser dazu motivieren sollten, auch das jeweils nächste Heft zu kaufen. Die Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ein substantiierter Vortrag zur Recherche fehlt (s. obige Ausführungen). Anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten sind für die Klägerin nicht gegeben, da die schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Privatsphärenverletzungen begründet werden. Soweit die Berichterstattungen zudem unwahr sind, wäre eine Richtigstellung nicht zumutbar gewesen, da hiermit zugleich die Privatsphäre der Klägerin erneut in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getragen worden wären. Unter Gesamtabwägung aller Umstände erachtet die Kammer eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 107.500,-- für geboten, aber auch ausreichend. Beim Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund, außerdem dient der Anspruch der Prävention; eine Gewinnabschöpfung findet nicht statt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: VI ZR 332/94, Juris, Abs. 13). 3. Die Klägerin kann ferner gemäß § 823 Abs. 1 BGB von der Beklagten Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 10.727,61 fordern. Die Klägerin hat sämtliche rechtswidrigen Veröffentlichungen abgemahnt. Die Abmahnungen zählen zu den Maßnahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Unerheblich ist es, ob die Klägerin die geltend gemachten Gebühren ihren Prozessvertretern bereits erstattet hat, denn ein ursprünglich (lediglich) bestehender Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Geldanspruch um, wenn der Verletzer – wie vorliegend – die Ersatzleistung endgültig und ernsthaft ablehnt (vgl. dazu: BGH, NJW 2004, 1868, 1868 f., NJW-RR 1990, 970, 971). Die Abmahnungen bilden eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG, so dass für den begründeten Teil der Abmahnungen ein einheitlicher Wert zugrunde zu legen ist, und zwar in Höhe von € 1.893.000,-. Zwar ist es höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, wenn der Betroffene sich zwar gegen nur einen Verletzer wendet, aber die angegriffenen Äußerungen in unterschiedlichen Berichterstattungen verbreitet wurden. Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist indes eine Angelegenheit anzunehmen. Unter einer Angelegenheit ist nämlich das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltliche Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. BGH, NJW 2011, 784). Da hier die Beklagte sämtliche Berichterstattungen zu verantworten hat, die Abmahnungen jeweils Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben, die Abmahnschreiben vom selben Tag stammen und die Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden (wobei letzteres nicht maßgeblich ist), liegt eine Angelegenheit vor. Hiergegen spricht auch nicht der Vortrag der Klägerin, dass die Prozessbevollmächtigten im Jahr 2004 beauftragt worden seien, Recherchen über Persönlichkeitsverletzungen deutscher Verlage anzustellen. Diese Prüfung und rechtliche Bewertung habe bis zum Jahr 2005 gedauert. Erst dann sei sie, die Klägerin, mit den Artikeln konfrontiert worden, die Gegenstand des Rechtsstreites seien. Die Veröffentlichungen seien einzeln besprochen worden. Sie, die Klägerin, habe bezüglich jedes einzelnen Artikels hinsichtlich der Fotoberichterstattung und der Wortberichterstattung einen Auftrag erteilt. Der Vortrag der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, ob diese in verschiedenen Gesprächen mit jeweils unterschiedlichen Artikeln konfrontiert worden ist oder ob nur eine Unterredung stattgefunden hat. Aber auch wenn angenommen wird, dass es mehrere Besprechungen gegeben hat, führt dies nicht zu mehreren Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG. Denn nach dem Vortrag lagen anscheinend dem Prozessbevollmächtigten vor den Unterredungen sämtliche streitgegenständlichen Artikel vor. Eine ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund vorgenommene Aufspaltung begründet keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, da der Schädiger nur die anwaltlichen Kosten erstatten muss, soweit diese zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Dies gilt insbesondere für die getrennte Beauftragung hinsichtlich der Wort- und Bildberichterstattungen, obwohl die jeweilige Wort- und Bildberichterstattungen in einem Beitrag abgedruckt sind. Ohnehin lässt der Vortrag der Klägerin nur erkennen, dass formal in dem Sinne verschiedene Aufträge vorliegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen mehrerer Veröffentlichungen Ansprüche geltend machen sollen. Maßgeblich ist aber, ob im gebührenrechtlichen Sinne ein einheitliches Vorgehen besteht. Hierfür ist es ohne Belang, ob an verschiedenen Tagen „Aufträge“ erteilt wurden (vgl. BGH, NJW 2011, 3167). Grundlage des Schadensersatzanspruches ist weiterhin eine 1,3 und nicht eine 1,5 Gebühr. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH, NJW 2012, 2813). Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Gebühr nach VV-RVG Nr. 2300 gerechtfertigt ist. Eine Erhöhung der Gebühr wegen des besonderen Umfanges kommt hier nicht in Betracht. Zwar sind Gegenstand der Abmahnung ungewöhnlich viele Wort- und Bildbeiträge. Dies wird jedoch durch den hierdurch ebenfalls ungewöhnlich hohen Streitwert ausgeglichen. Bezogen auf den jeweiligen Artikel ist keine umfangreiche Bearbeitung erforderlich gewesen. Es ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass die Tätigkeit so schwierig gewesen wäre, dass dies eine Erhöhung rechtfertigen würde. Bei den überwiegenden Beiträgen ist auf den ersten Blick erkennbar, dass diese rechtswidrig sein dürften. So liegt die Unzulässigkeit beispielsweise hinsichtlich der Fotomontagen auf der Hand. Eine 1,5 Gebühr ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil die anwaltliche Tätigkeit in presserechtlichen Streitigkeiten per se schwierig wäre. Aus der oben aufgeführten Entscheidung des BGH (NJW 2012, 2813) ergibt sich, dass maßgeblich die konkrete Tätigkeit ist und nicht, ob es sich um Spezialmaterie handelt (vgl. auch Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 20. Auflage, § 14 Rn 16). Hiergegen spricht auch nicht, dass gemäß § 348 Abs. 1 Ziffer 2.a) und i) ZPO die Kammer zuständig ist, wenn nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan eine besondere Zuständigkeit begründet ist. Zum einen folgt bereits aus der Tatsache, dass auch nach § 348 ZPO ein Einzelrichter originär zuständig sein kann, wenn nämlich der Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes keine besondere Zuständigkeit vorsieht, der Gesetzgeber nicht jede presserechtliche Tätigkeit als schwierig ansieht. Zum anderen lässt § 348 a Abs. 1 ZPO die Übertragung auf den Einzelrichter zu. Die anwaltliche Tätigkeit in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten ist nicht anders zu werten als die anwaltliche Tätigkeit z.B. in Marken- oder UWG-Fällen, in denen anerkannt ist, dass allein die Spezialmaterie nicht zu einer Erhöhung der Gebühr führt (vgl. OLG Frankfurt a.M:, GRURPrax 2013, 12; Landgericht Frankfurt, Magazindienst2009, 583; s. auch Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 31. Auflage, § 12, Rn 1.94). Im Übrigen fehlt ein Vortrag der Klägerin zur Schwierigkeit der Sache. Den berechtigten Abmahnungen ist ein Gesamtstreitwert von € 1.893.000,- zugrunde zu legen. Der Unterschied zu dem Gesamtstreitwert für die Unterlassung in Höhe von 2.270.000,- Euro ergibt sich daraus, dass die Klägerin zunächst das Verbot der Bildberichterstattungen nicht auf die jeweilige Veröffentlichung begrenzte („wie geschehen in“). Nach der Rechtsprechung der Kammer hat sie insoweit deswegen jeweils ein Fünftel der Kosten zu tragen. Des Weiteren sind die Textpassagen und Bildnisse der Klägerin, die nicht untersagt und damit zu Unrecht abgemahnt wurden, zu berücksichtigen. Ausgehend von einer 1,3 Gebühr besteht danach mit Nebenkostenpauschale und Mehrwertsteuer ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 11.156,01. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet; weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere ergeben sie sich nicht aus einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Rechts am eigenen Bild. 1. Weitergehende Unterlassungsansprüche über den tenorierten Umfang hinaus stehen der Klägerin nicht zu. Soweit nicht tenoriert verletzen die angegriffenen Wortberichterstattungen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Soweit mittels Klammerung in den Berichterstattungen gemäß Anlagen K 5, 9, 17, 21, 37, 41, 45 (hinsichtlich der Passage: „Uns S.? Sei stand...“), 49, 53, 57, 81 einzelne Passagen von dem Verbot ausgenommen wurden, fehlt es jeweils an der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin in diesen Passagen. Die unmittelbare Betroffenheit ist Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 8. 7. 1980, Az. VI ZR 177/78, Juris Abs. 45; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rz. 12.44 mit weiteren Nachweisen). Sämtlichen der mittels Klammerung vom Verbot ausgenommenen Passagen ist gemein, dass sie sich entweder mit anderen Personen beschäftigten als der Klägerin oder mit allgemeinen Vorgängen bzw. Umständen, von denen die Klägerin nicht unmittelbar selbst betroffen ist und die auch nicht derart untrennbar mit der Klägerin in Zusammenhang stehen, dass eine isolierte Berichterstattung des jeweiligen Umstandes keinen Sinn ergäbe. Soweit die Berichterstattung gem. Anlage K 3 nicht untersagt wurde, betrifft sie eine Debatte um die Frage, ob die Klägerin als Thronfolgerin königlich heiraten oder auf die Krone verzichten muss. Die nicht untersagten – nicht konkret auf ihre Beziehung zu D. C., sondern auf ihre Stellung als Thronfolgerin allgemein bezogenen – Passagen muss die Klägerin hinnehmen. Insoweit ist sie nicht in ihrer Privat- sondern in ihrer Sozialsphäre betroffen und an einer entsprechenden Diskussion besteht angesichts ihrer Stellung ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse. Dass es in S. keine derartige Debatte gegeben habe behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit die Klägerin in der Berichterstattung gem. K 45 den Eindruck angreift, sie habe ein Baby bekommen, wird dieser Eindruck auch für einen sogenannten Kiosk- oder Titelseitenleser, der lediglich die Titelseite zur Kenntnis nimmt, nicht erweckt. Zwar hat die Klägerin auf dem Bildnis auf der Titelseite ein Baby auf dem Arm (wobei es sich bei diesem Umstand indes nicht mit eine Fotomontage handelt). Im Fließtext bereits auf der Titelseite („Kronprinzessin V. Papa, ich zeige dir meinen Traum vom Glück“ – Hervorhebung durch die Kammer) wird indes für einen durchschnittlichen Leser zweifelsfrei deutlich, dass die Klägerin kein eigenes Kind im Arm hält, sondern lediglich die Aussage getroffen wird, dass die Klägerin sich ein Baby wünscht. Für den Leser, der auch den Innenteil rezipiert wird im Fließtext ohnehin deutlich, dass die Klägerin lediglich anlässlich eines öffentlichen Anlasses ein Baby auf dem Arm gehalten hat. Schließlich dürfte das Verständnis, die Klägerin habe ein Baby bekommen, auch angesichts des Umstandes fern liegen, dass es sich bei dem Kind ersichtlich nicht um ein Neugeborenes handelt, sondern erkennbar um ein etwa ein Jahr altes Kind. Soweit die Berichterstattung im Innenteil im Fließtext vom Verbot ausgenommen wurde, betrifft sie (bis auf die bereits oben erwähnte Passage, bei der die unmittelbare Betroffenheit fehlt) lediglich eine Beschreibung der Klägerin während der Eröffnung des „S. Hauses“ in N. Y., also gerade während eines öffentlichen Anlasses, bei dem sich die Klägerin bewusst in den Blickpunkt der (medialen) Öffentlichkeit begeben hatte und die sie daher hinnehmen muss. Soweit die Wortberichterstattung gem. Anlage K 61 nicht geklammert wurde, betrifft sie ein Adelsfest am Hof von L., bei dem verschiedene Mitglieder von Königshäusern anwesend waren. Ein derartiges Fest ist ein Ereignis von öffentlichem Interesse. In einer Berichterstattung über derartige Umstände liegt angesichts des Kreises der Ballteilnehmer auch keine Privatsphärenverletzung. Vielmehr dürfte die Klägerin insoweit lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen sein. In den nicht untersagten Passagen wird gerade nicht über eine Beziehung bzw. das Gefühlsleben der Klägerin in unwahrer Weise berichtet, sondern zutreffend beschrieben, welche Mitglieder anderer Königshäuser sie in verschiedenen Situationen anlässlich des Balls getroffen hatte. Soweit die Berichterstattung in Anlage K 65 allgemein den traditionellen Ablauf des öffentlichen Teils der Geburtstagsfeierlichkeiten der Klägerin beschreibt, ist die Klägerin lediglich in der Öffentlichkeitssphäre betroffen, da es insoweit um Umstände geht, bei denen sie sich bewusst der Öffentlichkeit zuwendet, so dass die Eingriffsintensität sehr gering ist. Insoweit überwiegt das Berichterstattungsinteresse. Gleiches gilt für die nicht untersagte Passage in der Berichterstattung gem. Anlage K 85, wonach die Klägerin ein volles Programm im Namen der Krone absolvieren muss. Soweit Passagen aus der Berichterstattung gem. Anlage K 89 nicht untersagt wurden, betreffen sie zwar Ausführungen zu etwaigen „Traumprinzen“, die in Deutschland auf die Klägerin warten. Indes bleibt die Berichterstattung in diesem Fall für den durchschnittlichen Leser erkennbar derart abstrakt, dass hier keinerlei Beziehung zwischen der Klägerin und deutschen Prinzen behauptet oder auch nur angedeutet werden. Angesichts der Stellung der Klägerin und des die Berichterstattung veranlassenden Umstandes, dass sie unstreitig zeitweilig nach Deutschland zog, verletzt diese Berichterstattung sie nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht. Soweit die Kammer die Bildnisse nicht wie beantragt umfassend verboten hat, sondern lediglich mit dem Zusatz „wie geschehen in“ liegt hierin jeweils (soweit nicht eine vergleichbare Einschränkung bereits im Klagantrag enthalten war, wie bezüglich der Bildnisse in der Berichterstattung gem. Anlag K 1, sowie teilweise gem. Anlagen K 5, 9) eine teilweise Zurückweisung mit einer Kostenfolge in Höhe einer Quote von 20 %. Insoweit führt die Beschränkung durch dem Zusatz „wie geschehen in“ zu einer Beschränkung des Verbots auf die konkrete Verletzungsform. Ein umfassenderes Verbot stand der Klägerin nicht zu (vgl. insoweit BGH Urteil vom 13. 11. 2007, Az. VI ZR 265/06 Juris Abs. 3, 9, 12-14; BGH WRP 2009, 990, (992)). Der Klagantrag bezüglich des Verbots des Bildnisses mit der Bildunterschrift „Ganz Kronprinzessin...“ in der Berichterstattung gem. Anlage K 29 ist unbegründet, da das Bildnis anlässlich eines Empfangs von Frankreichs damaligem Staatschef J. C. im S.er Schloss entstanden ist, mithin bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis und die Berichterstattung am Anfang des Fließtextes sowie in der Bildunterschrift dies auch thematisiert (und insoweit auch nicht angegriffen wurde). Überwiegende Interessen der Klägerin gem. § 23 Abs. 2 KUG sind nicht ersichtlich. Der Klagantrag bezüglich des Bildnisses mit der Bildinnenschrift „Mit strahlendem Lächeln“ aus der Berichterstattung gem. Anlage K 33 ist unbegründet, da dieses Foto, wie aus dem Bildnis selbst ersichtlich ist, von einem offiziellen Anlass stammt und es sich insoweit nicht um ein heimlich aufgenommenes „Paparazzi-Bild“ handelt und da hiermit kontextneutral die zulässige (s. o. unter II. 1) Debatte um die Frage, ob die Klägerin Adelig heiraten oder auf den Thron verzichten müsse, die ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, bebildert wurde. Überwiegende Interessen der Klägerin gem. § 23 Abs. 2 KUG sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das in der Berichterstattung gem. Anlage K 65 im Innenteil angegriffene Bildnis mit der Bildunterschrift „Gemeinsame Auftritte sind selten...“, da dort in Teilen zulässig über öffentliches Auftreten der Klägerin anlässlich ihres Geburtstags als zeitgeschichtliches Ereignis berichtet wird. Ebenfalls gilt dies für das Bildnis von der Klägerin auf der Titelseite der Berichterstattung gem. Anlage K 89, wo das zeitgeschichtliche Ereignis ihres Umzugs nach B. thematisiert wird. Das Bildnis mit der Bildinnenschrift „So glücklich sah man V. lange nicht...“ aus der Berichterstattung gem. Anlage K 45 im Innenteil, das die Klägerin mit einem Baby auf dem Arm zeigt, war nicht zu untersagen, denn es stammt von einem zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich der Eröffnung des „S. Hauses“ in N. Y. und überwiegende Interessen der Klägerin gem. § 23 Abs. 2 KUG sind nicht ersichtlich. Anders als das Bildnis auf der Titelseite stellt dieses Bildnis unstreitig keine Fotomontage dar. Bei dem in der Berichterstattung gem. Anlage K 61 thematisierten Adelsfest am Hof von L. handelt es sich angesichts der diversen teilnehmenden Mitgliedern von Königshäusern um ein zeitgeschichtliches Ereignis, das auch in der Wortberichterstattung thematisiert wird. Berechtigtes Interessen der Klägerin gem. § 23 Abs. 2 KUG werden nicht verletzt. Sie wird in keiner Weise unvorteilhaft oder nachteilig abgebildet. Auch ergeben sich, hinsichtlich der Bildnisse, bei denen die Klägerin behauptet, dass eine Fotomontage vorläge, keine derartigen berechtigten Interessen der Klägerin, die verletzt würden. Die Klägerin ist, da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt darlegungs- und beweisbelastet für den hier streitigen Umstand, dass es sich bei den Bildnissen um eine Fotomontage handelt. Dieser Umstand lässt sich indes bei keinem der Bildnisse aus der Abbildung selbst heraus entnehmen. Dass hier Fotomontagen vorliegen hat die Klägerin indes nicht substantiiert vorgetragen. So trägt sie bereits nicht vor, was an dem jeweiligen Bildnis unzutreffender Montageanteil sein soll. Vor diesem Hintergrund genügt ein einfaches Bestreiten der Beklagten. Beweis für das Vorliegen von Fotomontagen hat die Klägerin nicht angetreten. 2. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung über den tenorierten Betrag hinaus besteht nicht. Insoweit ist zugunsten der Beklagten insbesondere der lange Zeitablauf zwischen der Veröffentlichung der angegriffenen Artikel und der Klagerhebung zu berücksichtigen. Mit fortschreitender Zeit verblasst die Erinnerung des Publikums an eine Berichterstattung. Es ist auch zu berücksichtigen, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel eine ähnliche Angriffsrichtung besitzen, insbesondere indem sie immer wieder die Beziehung der Klägerin zu D. C. thematisieren. Da in der Berichterstattung gem. Anlage K 45 der inkriminierte Eindruck, die Klägerin habe ein Baby bekommen, bereits nicht erweckt wird (s. o. unter III. 1.), kommt insoweit auch eine Geldentschädigung nicht in Betracht. Da die Klägerin bezüglich der Bildnisse die sie zeigen in Anlage K 57 nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass Fotomontagen vorliegen und worin diese liegen, war von nicht montierten Bildnissen auszugehen (insbesondere konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und Kronprinz F. „zusammenmontiert“ wurden, so dass in der Bildnisveröffentlichung keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen werden konnte und eine Geldentschädigung isoliert aufgrund dieser Bildnisveröffentlichungen nicht in Betracht kam. 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ergibt sich aus den obigen Ausführungen, wonach sämtliche Abmahnungen als einheitliche Angelegenheit anzusehen sind und wonach lediglich eine 1,3 Gebühr anzusetzen ist (s. o. unter I. 6.), sowie aus der Unbegründetheit einzelner Teile der Abmahnungen (s. o. unter II. 1.), dass ein höherer Anspruch als der tenorierte nicht gegeben ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen und der Streitwertbeschluss beruhen auf §§ 3, 4, 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Zur auf § 3 ZPO beruhenden Streitwertfestsetzung: Die Kammer hat die Bildberichterstattungen hinsichtlich der Titelbilder mit jeweils € 20.000,-- und die im Innenteil veröffentlichten Bilder mit jeweils € 10.000,-- bemessen. In Bezug auf die Wortberichterstattung wurden folgende Werte zugrunde gelegt: Anlage K 1 € 70.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 5 € 80.000,-- (plus € 60.000,-- für die Fotos) Anlage K 9 € 70.000,-- (plus € 70.000,-- für die Fotos) Anlage K 13 € 70.000,-- (plus € 60.000,-- für die Fotos) Anlage K 17 € 70.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 21 € 20.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 25 € 80.000,-- (plus € 60.000,-- für die Fotos) Anlage K 29 € 30.000,-- (plus € 10.000,-- für die Fotos) Anlage K 33 € 40.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K 37 € 40.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 41 € 80.000,-- (plus € 50.000,-- für die Fotos) Anlage K 45 € 70.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K 49 € 60.000,-- (plus € 20.000,-- für die Fotos) Anlage K 53 € 60.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 57 € 70.000,-- (plus € 50.000,-- für die Fotos) Anlage K 61 € 50.000,-- (plus €6 0.000,-- für die Fotos) Anlage K 65 € 80.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 69 € 50.000,-- (plus € 80.000,-- für die Fotos) Anlage K 73 € 40.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 77 € 30.000,-- (plus € 30.000,-- für die Fotos) Anlage K 81 € 20.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 85 € 30.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 89 € 30.000,-- (plus € 40.000,-- für die Fotos) Anlage K 93 € 10.000,-- (plus € 20.000,-- für die Fotos) Die Klägerin begehrt wegen diverser Presseveröffentlichungen Unterlassung, die Zahlung einer Geldentschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist Prinzessin und Thronfolgerin des s. Königshauses. Im Verlag der Beklagten erschien bis 2003 die Zeitschrift „D. G. B.“. 2003 verkaufte die Beklagte den Betriebsteil „Frauenzeitschriften“ an die W.-Gruppe. Im Zuge dessen verließen sämtliche Mitarbeiter, die an der Erstellung des Magazins „D. G. B.“ beteiligt waren, den Verlag der Beklagten. Die Beklagte beabsichtigt nicht, zukünftig eine der Zeitschrift „D. G. B.“ entsprechende Frauenzeitschrift in ihr Verlagsprogramm aufzunehmen. Die Klägerin wendet sich gegen insgesamt 24 Berichterstattungen, die zwischen dem 17. 1. 1999 und dem 11. 9. 2002 in der Zeitschrift „D. G. B.“ erschienen sind. Die Berichterstattungen wurden jeweils auf der Titelseite unter Beigabe eines Fotos der Klägerin angekündigt. Diese Fotos waren in 18 Fällen Teil einer Fotomontage, in einem weiteren Fall (Heft 14/2001, Anlage K 57) ist dies streitig. Die Berichterstattungen enthalten in fünf Ausgaben (Nr. 39/2000, Anlage K 37; Nr. 43/2000, Anlage K 41; Nr. 51/2000, Anlage K 49; Nr. 32/2001, Anlage K 65; Nr. 24/2002, Anlage K 85) der Klägerin zugeschriebene Falschzitate; die Klägerin hat sich nicht wie in dort zitiert geäußert. Hinsichtlich weiterer Zitate in Heft Nr. 45/ 00 (Anlage K 45) ist dies streitig. Zahlreiche Berichterstattungen beschäftigen sich mit der Beziehung der Klägerin zu D. C. (so insbesondere Anlagen K 1, 5, 9, 13, 17, 21, 25, 29, 33, 41, 49, 53 und 65). Dabei wird regelmäßig thematisiert, wie ihre Eltern, insbesondere ihr Vater, zu dieser Beziehung stehen. Mehrere Berichterstattungen spekulieren über Liebesbeziehungen der Klägerin zu Angehörigen europäischer Adelshäuser (so insbesondere Anlagen K 61, 69, 73, 77, 85) und schreiben der Klägerin in diesem Zusammenhang tatsächlich nicht bestehende Gefühle zu (so insbesondere Anlagen K 61, 73, 77, 85). Weder war die Klägerin in Prinz F. v. D. verliebt, noch in Prinz N. v. G., noch bestand zu einem von ihnen eine Liebesbeziehung. Ein von der Beklagten in mehreren der streitgegenständlichen Berichterstattungen angegriffenes Bildnis, das sie und D. C. beim Besuch eines Clubs zeigt (etwa Anlagen K 1, 5, 25, 81) war zuvor auch in der s. Presse erschienen (so etwa in der Zeitung A., Anlage B 16) und dort von der Klägerin nicht angegriffen worden. Die Klägerin war in der Vergangenheit an Magersucht erkrankt. Zu dieser Erkrankung hatte sie sich auch selbst öffentlich geäußert, so etwa im Rahmen einer im Jahr 2003 veröffentlichten Biographie (Berichterstattung hierüber: Anlagen B 13, 14). Jeweils mit gesonderten anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2007 forderte die Klägerin die Beklagte wegen der einzelnen hier streitgegenständlichen Berichterstattungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf und zwar jeweils in getrennten Schreiben bezogen auf die beanstandeten Text- und Fotoveröffentlichungen. Die geforderten Erklärungen gab die Beklagte nicht ab. Aus Anlass einer s. Veröffentlichung über eine das s. Königshaus betreffende deutsche Berichterstattung wandte sich der Vater der Klägerin im Oktober 2003 erstmals an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Ende 2003 erlangte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten Kenntnis von damals aktuellen – hier nicht streitgegenständlichen – Veröffentlichungen, gegen die sie sodann Ansprüche gerichtlich geltend machte. Die Klägerin trägt vor, ab 2004 hätten ihre Prozessbevollmächtigten über frühere Veröffentlichungen, die sie betrafen, recherchiert. Diese Recherche habe bis in das Jahr 2005 gedauert. Erst nach Abschluss der Recherche ihrer Prozessbevollmächtigten im Jahr 2005 habe sie von den streitgegenständlichen Artikeln Kenntnis erhalten. Auch ihre Prozessbevollmächtigten hätten erst nach Abschluss der Prüfung und Auswertung der zahlreichen Veröffentlichungen im Jahr 2005 Kenntnis von den streitgegenständlichen Veröffentlichungen erlangt. Zu den einzelnen Berichterstattungen trägt die Klägerin vor, sämtliche Artikel erschöpften sich in Belanglosigkeiten, Äußerlichkeiten und frei erfundenen Spekulationen über angebliche Gegebenheiten aus ihrem Privatleben. Auf der Titelseite der Berichterstattung gem. Anlage K 45 werde zudem ein unwahrer Eindruck erweckt. Die ihr zugeschriebenen Zitate in Heft Nr. 45/ 00 (Anlage K 45) seien frei erfunden. Bei dem Bildnis auf der Titelseite sowie auf S. 12 der Berichterstattung in Heft Nr. 14/2001 (Anlage K 57) handele es sich um eine Fotomontage. Jede der 24 beanstandeten Veröffentlichungen verletze sie schwer in ihrem Persönlichkeitsrechtsrecht. Die Beklagte erfinde Geschichten und schiebe ihr falsche Zitate unter, sie übertrete hemmungslos die Grenzen zur Privatsphäre und verletzte ihr Recht am eigenen Bild wiederholt aufs Gröbste. Von der Höhe der Geldentschädigung müsse ein „echter Hemmungseffekt“ ausgehen. Die Beklagte habe ihre, der Klägerin, Rechte aus Profitgier und mit besonderer Hartnäckigkeit verletzt. Es sei offensichtlich, dass sämtliche Artikel rechtswidrig gewesen seien und ihrem, der Klägerin, Willen entgegenstünden. Einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung habe es daher zur Begründung der Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten nicht bedurft. Es entspreche allgemeiner Rechtsprechung, dass bei mehrfacher vorsätzlicher Verletzung Hartnäckigkeitsgrundsätze anwendbar seien. Bei den vorprozessualen auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gerichteten Abmahnschreiben handele es sich um jeweils verschiedene Angelegenheiten. Die Abmahnungen seien über Wochen und Monate vorbereitet worden. Die Veröffentlichungen seien einzeln mit ihr, der Klägerin, besprochen worden. Sie habe bezüglich jedes einzelnen Artikels hinsichtlich der Textberichterstattung und gesondert hinsichtlich der Fotoberichterstattung Aufträge erteilt, ihre Ansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen. Es sei angemessen, jeweils eine 1,5 Geschäftsgebühr anzusetzen. Der Angelegenheit komme besondere Bedeutung zu. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertige eine 1,5-Gebühr. Der streitige Sachverhalt falle in juristisches Spezialgebiet. Werde ein Spezialist in einem Verfahren auf seinem komplexen Spezialgebiet tätig, so sei dies bei der Bemessung der Vergütung gebührenerhöhend zu beachten. Auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien ein gewichtiger Faktor. Schließlich begründe auch der Umfang der Angelegenheit eine höhere Gebühr. Die durch die Unterlassungsaufforderungen entstandenen Rechtsanwaltskosten seien auf RVG-Grundlage abgerechnet und ihr, der Klägerin, in Rechnung gestellt worden. Ihr stünde diesbezüglich ein Erstattungsanspruch in Höhe von € 93.625,04 nebst Zinsen zu. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber € 250.000,00 beträgt. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 93.625,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3.1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.1.1. "V. Süchtig nach Liebe Für D. setzt sie alles aufs Spiel"; 3.1.2. "Wenn Liebe abhängig macht: Königin S. in großer Sorge um ihre Tochter"; 3.1.3. "Königin S. (M.) und König C. G. halten nicht viel von V.s Freund D. C.. Mit ihren Bedenken stoßen sie bei ihrer Tochter jedoch auf taube Ohren"; 3.1.4. "Für V. v. S. (22) hat die Welt zur Zeit nur einen Mittelpunkt, und der heißt D. C. (24). Doch in den Augen ihrer Familie geht sie mit ihrer Liebe zu dem attraktiven Millionärssohn zu weit, denn das Studium an der Y.-Universität betrachtet sie längst als zweitrangig. Viel lieber fährt V. die gute Autostunde nach N. Y., um bei D. zu sein, der dort Filmwissenschaften studiert. Die Befürchtungen am Königshof in S. sind groß. "Sie ist geradezu süchtig nach D.s Liebe", heißt es dort. Nur mit äußerster Geduld hält Königin S. (55) sich zurück, ihre Tochter offen zu ermahnen. Sie weiß, daß sie als Mutter in dieser heiklen Situation wenig ausrichten kann. Für König C. G. (52) steht fest, daß V. im Sommer ihr Studium in den U. beendet und zurückkehrt. D., so seine Hoffnung, bleibt in N. Y. zurück. Durch die Distanz soll V. auch gefühlsmäßig Abstand zu ihm gewinnen. "Die Chemie zwischen C. G. und D. stimmt nicht", so ein Hof-Experte. "Der König hält ihn für einen Leichtfuß, der mit V. spielt. Nie würde er einer Heirat mit D. zustimmen." Doch V. macht klar, daß D., für den sie seit der gemeinsamen Schulzeit schwärmt, der Mann fürs Leben ist. Für ihn würde sie sogar auf den Thron verzichten. Selbst das Gerücht, daß D. sich heimlich mit seiner Ex-Freundin C. B.- F. trifft, kann ihre Gefühle nicht erschüttern. Seit Freundin C. S. nicht mehr mit ihr in Y. studiert (sie kehrte Weihnachten nach S. zurück), hört V. nur noch auf D.s Meinung. Für die Sorgen der Eltern ist sie taub. Königin S. sieht aber noch eine ganz andere Gefahr für ihre Tochter: Sie fürchtet, daß diese heftigen Gefühle bei V. erneut die Magersucht auslösen. Seit über einem Jahr wird die Prinzessin erfolgreich behandelt. Doch V.s absolute Hingabe an D. könnte alle Heilungserfolge wieder zunichte machen. Für die Mutter ist die Freude über V.s erste Liebe längst der Angst gewichen, daß diese Abhängigkeit ihre Tochter bald in eine neue schwere Krise stürzt."; 3.2. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Sucht der Klägerin nach Liebe die folgenden in D. G. B. Nr. 8/99 im Rahmen des Artikels "V. Süchtig nach Liebe Für D. setzt sie alles aufs Spiel" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.2.1. das Foto auf der Titelseite, das Kronprinzessin V. v. S. zeigt; 3.2.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "Königin S. (M.) und König C. G. halten nicht viel v. V.s Freund D. C.. ..."; 3.2.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "Ein Mann und zwei Frauen: In den N. Y.er Nachbars läßt sich D. v. V. (o.) anhimmeln. ...". 3.3. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.3.1. "Eifersuchtsdrama V. zwischen zwei Männern"; 3.3.2. "V. in Liebesnöten"; 3.3.3. "D. ist V.s erste große Liebe. Doch er ist nicht immer treu"; 3.3.4. "Prinz G. mal im Smoking, mal salopp (r.) mit V. in L.. Er hatte sie zum Essen ausgeführt."; 3.3.5. "Noch kann sich V. weder für Prinz G. noch für D. entscheiden"; 3.3.6. "Auf ihr Studium in Y. kann sich V. (21) überhaupt nicht mehr konzentrieren. Die Kronprinzessin plagen ganz andere Sorgen: Seit ihrem L. Besuch zur Taufe von Prinz K. v. G. (...) steckt sie im Gefühlschaos. Der Grund dafür heißt G. zu S.- W.- B.. Der deutsche Prinz war ebenfalls bei der Taufe in L. und wohnte wie V. im vornehmen Hotel C.´s. Beide kennen sich schon lange, doch jetzt hat es zwischen ihnen gefunkt. Heimlich trafen sie sich nach der Taufe zu einem romantischen Dinner und kamen erst nach Mitternacht ins Hotel zurück. Und das, obwohl V. in N. Y. noch ihren Freund D. C. hat! Doch die große Liebe zu dem Playboy und Millionärssohn hat Risse bekommen. Denn Frauenschwarm D. nimmt es mit der Treue nicht so genau. V. hatte erfahren, daß er sich immer noch mit seiner alten Liebe TV-Ansagerin C. B. in L. trifft. Tief verletzt war die Prinzessin nach L. geflogen. Jetzt traf sie Prinz G. und war sofort fasziniert. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen ist so anders als D.s Unbeständigkeit. Die Kehrseite der Medaille: Jetzt ist V. total verwirrt, wird zwischen ihren Gefühlen hin- und hergerissen. Auf der einen Seite steht D., den sie seit der Schulzeit liebt. Seinem Charme konnte sie noch nie widerstehen. Der deutsche Prinz hingegen gilt in Sachen Liebe eher als schüchtern. Dafür steht er mit beiden Beinen fest auf dem Boden, ist sehr solide. Bei ihm findet die Prinzessin Schutz und Geborgenheit - bei D. Spaß und Abendteuer. Ein Herzenskonflikt ist vorprogrammiert: eine Frau zwischen zwei Männern, alleingelassen im Zwiespalt ihrer Empfindungen. Wer hat das nicht schon mal selbst erlebt? Aber bei einer Kronprinzessin geht es immer gleich auch um die Zukunft der Monarchie. Auch der Mann an ihrer Seite wird einmal die Krone repräsentieren und im Blickpunkt stehen. Das wissen vor allem V.s Eltern S. und C. G.. Für sie wäre der Prinz aus B. der ideale Heiratskandidat. Sie hoffen, daß sich die Beziehung V.s zu G. vertieft, wenn sie im Sommer nach S. heimkehrt. Doch sie haben die Rechnung ohne D. gemacht. Die Fotos von V. und G. in L. haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Plötzlich ist D. der Eifersüchtige! Jetzt will er um V. kämpfen. Seine Beziehung zu C. brach er deswegen sofort ab. Die Entscheidung liegt nun bei V.. Hört sie auf ihr Herz und bleibt bei D.? Oder hört sie auf ihren Verstand und gibt G. eine Chance? Er wartet nur auf ein Zeichen, will sie unbedingt wiedersehen. "V. ist zauberhaft", schwärmt der Prinz. Seine Bewunderung macht die Situation für die Prinzessin nicht leichter. Schließlich will sie keinen der beiden Männer verletzen. Ihre Gefühle, aber auch ihre Nerven stehen vor einer Zerreißprobe. Wird ihre junge Seele das verkraften, ihr Gesundheitszustand stabil bleiben? V.s Magersucht gilt zwar als geheilt, kann in Streßsituationen aber jederzeit wieder ausbrechen. Eine Prinzessin in wahren Liebesnöten...". 3.4. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, 3.4.1. die folgenden in D. G. B. Nr. 18/99 im Rahmen des Artikels "Eifersuchtsdrama V. zwischen zwei Männern abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: a) die Fotomontage auf der Titelseite; b) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Prinz G. mal im Smoking, mal salopp (r.) mit V. in L.. Er hatte sie zum Essen ausgeführt"; c) das Foto mit der Bildunterschrift "D. ist V.s erste große Liebe. Doch er ist nicht immer treu"; 3.4.2. im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein angebliches Eifersuchtsdrama und der Behauptung, der Klägerin stünde zwischen zwei Männern, die folgenden in D. G. B. Nr. 18/99 im Rahmen des Artikels "Eifersuchtsdrama V. zwischen zwei Männern" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: a) das Foto mit der Bildnebenschrift "Noch kann sich V. weder für Prinz G. noch für D. entscheiden"; b) das Foto mit der Bildunterschrift "S. und C. G. hoffen, daß V. sich richtig entscheidet". 3.5. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.5.1. "Nach dem Streit mit den Eltern Flucht nach Amerika V. Jetzt Blitzhochzeit in L. V.?"; 3.5.2. "V. (l.) mit ihrer Mutter vor der Küste von St. T.. Sie hat deutlich wieder mehr Gewicht"; 3.5.3. "V. mit ihren Eltern S. und C. G. auf der Insel Ö., wo S.s Königsfamilie traditionell einen Teil der Sommerferien verbringt. Doch der Urlaub wurde diesmal vom Streit um D. überschattet"; 3.5.4. "Little White Chapel in L. V.. Hier werden Paare getraut (ab 250 Mark); hier hofft D. auf V.s Jawort"; 3.5.5. "Die Koffer sind längst gepackt. Voller Ungeduld ersehnt V. ihren Abflug in die U.. Sie will nichts lieber, als ihrem Glück entgegenfliegen, denn zu Hause in S. ist die Stimmung auf dem Nullpunkt. Der Grund: V.s Eltern haben eine Verlobung mit ihrem Freund D. C. (24) rigoros abgelehnt. C. G. und S. trauen dem Studenten und Lebemann einfach nicht zu, daß er für das schwere Amt des Prinzgemahls geeignet ist. Schon während der Ferien in St. T. gab es endlose Diskussionen darüber. - Es kam zum Riesenkrach zwischen Eltern und Tochter! Zum ersten Mal lehnte sich die sonst so brave Prinzessin ernsthaft gegen Mutter und Vater auf. Denn D. ist für sie nun mal der Mann ihres Lebens. Keine Macht der Welt würde sie davon abbringen, ihn aufzugeben... Trotzdem leidet sie unermeßlich unter diesem Konflikt, sich zwischen ihren geliebten Eltern und dem Mann ihrer Träume entscheiden zu müssen. Seelenstreß, der bei der sensiblen V. erkennbar auch wieder für Figurprobleme sorgte. Ihren Kummer hat sie während ihres Sommerurlaubs in S. förmlich in sich "hineingefressen". Schon einmal hatte sie versucht, gegen zuviel Gewicht anzukämpfen, indem sie extrem hungerte - und dann an Magersucht erkrankte. Aber ihr letzter Aufenthalt in Amerika hat ihr gutgetan. Seitdem war sie dav. überzeugt, geheilt zu sein. Nun dieser herbe Rückschlag. Deshalb kann sie es jedoch kaum erwarten, bis D. sie tröstet und in seine starken Arme schließt. Er gibt ihr den Rückhalt, den sie jetzt so dringend braucht. Außerdem: In den U. kann sich das Liebespaar frei bewegen. In S. ist das unmöglich. V.s Eltern wünschen nicht, daß die beiden öffentlich als Paar auftreten. Bis heute gibt es kein Foto, das D. im Kreis der Königsfamilie zeigt. Ein deutlicheres Zeichen dafür, daß S. und C. G. ihn nicht akzeptieren, könnten sie nicht setzen. Auch für D. wird dieses Schattendasein immer unerträglicher. Jüngster Tiefschlag: die innigen Fotos von Kronprinz F. v. D. mit V.. Bei einer Brückeneinweihung flirtete er keck mit der Kronprinzessin, machte ihr formvollendet den Hof. Die Gerüchte um eine Romanze zwischen den Beiden erreichen sogar die Vereinigten Staaten. D., Tausende Kilometer von seiner Liebsten entfernt, litt Höllenqualen. Deshalb macht er jetzt Nägel mit Köpfen: Seinen besten Freunden soll er verraten haben, daß er kurzentschlossen zwei Flüge gebucht habe. Und zwar nach L. V., dem Paradies für Spieler, aber auch für Verliebte. In den rund 50 "Wedding Chapels" (Hochzeitskirchen), geben sich pro Jahr über 100 000 Paare das Jawort - schnell und unkompliziert. Ein Sondergesetz aus dem Jahr 1931 macht diese Blitzhochzeit möglich. Denn viele Heiratswillige scheuen die langwierigen Formalitäten. Und noch viel mehr schreckt so manches Paar vor einer Auseinandersetzung mit der Familie zurück... Ob V. D.s Antrag widerstehen kann, sie zu einer Blitzhochzeit ja sagen wird? Oder ob sie doch ihre Pflichten als Thronfolgerin vor ihre Liebe stellen wird? –D. ist jedenfalls längst zu allem entschlossen. Er soll sogar schon eine Hochzeitskapelle ausgesucht haben: die berühmte Little White Chapel. D. glaubt, daß seine Chancen gut stehen. Denn S.s zukünftige Königin wird von ihren Freunden zitiert: "Wenn ich D. nicht heiraten darf, werde ich niemals wirklich glücklich sein."". 3.6. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, 3.6.1. die folgenden in D. G. B. Nr. 36/99 im Rahmen des Artikels "V. Jetzt Blitzhochzeit in L. V.?" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: a) die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem Kronprinzessin V. v. S. zeigt; b) das Foto mit der Bildnebenschrift: "Seit zwei Jahren ein Paar: V. und ihre große Liebe D. C. (l.) (...)"; c) das Foto mit der Bildunterschrift: (...). Das innige Foto mit F. (o.) machte ihn eifersüchtig"; d) das Foto mit der Bildunterschrift: "V. (l.) mit ihrer Mutter vor der Küste von St. T.. Sie hat deutlich wieder mehr Gewicht"; 3.6.2. im Rahmen einer Berichterstattung über eine angebliche Blitzhochzeit von der Klägerin in L. V. die folgenden in Das G. B. Nr. 36/99 im Rahmen des Artikels "Nach dem Streit mit den Eltern Flucht nach Amerika V. Blitzhochzeit in L. V.?" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.6.1. das Foto mit der Bildunterschrift: "Königlicher Fluggast: V. ist voller Freude, ihren D. wiederzusehen"; 3.6.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "V. mit ihren Eltern S. und C. G. auf der Insel Ö.,...". 3.7. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.7.1. "Keine Hochzeit mit D. V. Warum zerstört der König das Glück seiner Tochter?"; 3.7.2. "Jetzt greift der König ein: Die Hochzeit wird verschoben"; 3.7.3. "An der Seite von D. C. hat V. ihr Glück gefunden. Ihr Vater ist skeptisch. Er traut dem jungen Mann nicht zu, ein guter Prinzgemahl zu werden"; 3.7.4. "Im Oktober zeigten sich V. und D. offiziell zum ersten Mal als Paar. Es sollte eine Generalprobe für ihre Rückkehr nach S. sein"; 3.7.5. "Es hätte alles so schön sein können: Die letzten Wochen ihrer Studienzeit in den U. wollte V. mit ihrem Freund D. in vollen Zügen genießen: durch die Straßen von N. Y. ziehen, Freunde besuchen und bei ihrem Lieblingsitaliener essen gehen, noch einmal so richtig unbeschwert sein, bevor sie Weihnachten endgültig an S.s Königshof und zu ihren Pflichten zurückkehrt. Einen Trost hatte die Kronprinzessin jedoch: Sie hoffte, einer offiziellen Verlobung mit ihrer großen Liebe stehe endlich nichts mehr im Wege. Doch nun macht König C. G. alle Träume zunichte. Zum ersten Mal äußerte er sich öffentlich zu den Heiratsplänen seiner Tochter: "V. ist für eine Verlobung noch viel zu jung. Sie soll warten, bis sie 25 Jahre alt ist!" Ein klares Machtwort, das auch im fernen Amerika seine Wirkung nicht verfehlt hat. Und V. in tiefsten Kummer stürzt. Selbst D. kann sie nicht trösten. Ein Freund verriet, daß sie in verzweifelten Telefongesprächen versucht, ihren Vater umzustimmen. Doch es scheint, als ließe C. G. sich nicht erweichen. Auch Königin S., die am Anfang selbst ihre Zweifel wegen dieser Verbindung hatte, kann ihren Ehemann nicht bewegen, sein Nein zurückzunehmen. Warum lehnt der König den Freund seiner Tochter ab und setzt plötzlich ein bestimmtes Alter für die Verlobung fest? Steckt wirklich nur die Befürchtung dahinter, V. sei mit ihren 22 Jahren noch nicht reif genug für eine Verlobung? Drei Jahre sind für das junge Paar eine lange Zeit. Sind sie erst einmal wieder in S., werden V. und D. kaum eine Möglichkeit haben, sich außerhalb der Schloßmauern zu treffen. Die Gefahr, daß ihre Gefühle diesem ewigen Versteckspiel nicht standhalten, ist groß - und wohl die heimliche Hoffnung C. G.s. Dabei hat sich ihre Liebe längst bewährt. D.s Fürsorge ist es zu verdanken, daß V. ihre Magersucht in den Griff bekommen hat. Doch der attraktive Millionärssohn gilt auch als Heißsporn, der keinem Flirt aus dem Weg geht - und er träumt von einer Karriere als Schauspieler. Ein Grund mehr, ihn als königlichen Schwiegersohn ungeeignet erscheinen zu lassen. Aber noch etwas anderes spielt eine entscheidende Rolle: Auch wenn C. G. es niemals zugeben würde, plagt ihn das gleiche Gefühl wie viele Väter, deren Töchter sich verlieben: Eifersucht. Ein anderer Mann hat den wichtigsten Platz in V.s Leben eingenommen. Es ist D., zu dem sie mit ihren Sorgen kommt, mit dem sie ihre Zukunft plant. Schon im letzten Sommerurlaub hatte es seinetwegen Streit zwischen Tochter und Vater gegeben. Obwohl D. die gesamte Zeit dabei war, durfte er sich nicht öffentlich mit der Königsfamilie zeigen. Im Zorn flog V. nach Amerika zurück. Gerüchte v. einer heimlichen Hochzeit gegen den Willen der Eltern machten die Runde (...). Damals jedoch traute sich die Prinzessin nicht, diesen letzten Schritt, der unweigerlich den Bruch mit den Eltern und den Verzicht auf die Krone bedeutet hätte, durchzuführen. Sie mahnte sich und D. zur Geduld und hoffte, daß Weihnachten die Verlobung gefeiert werden würde. Nun allerdings sollen sie drei lange Jahre warten müssen, bis sie ihre Liebe vor der ganzen Welt besiegeln dürfen - für junge Menschen eine Ewigkeit." 3.8. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 45/99 im Rahmen des Artikels "Keine Hochzeit mit D. V. Warum zerstört der König das Glück seiner Tochter?" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.8.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt; 3.8.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "An der Seite von D. C. hat V. ihr Glück gefunden."; 3.8.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "In Amerika, wie hier bei der Hochzeit von Freunden in N. Y..."; 3.8.4. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Im Oktober zeigten sich V. und D. offiziell zum ersten Mal als Paar..."; 3.8.5. das Foto mit der Bildüberschrift: "Ein Kuß für ihre Freundin C. zur Hochzeit. ..." 3.9. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.9.1. "S.s schönstes Weihnachtsgeschenk Endlich mit V. versöhnt...aber D. muß ein großes Opfer bringen"; 3.9.2. "Es hieß schon, V. (22) käme gar nicht mehr nach Hause. Doch allen Gerüchten zum Trotz feiert die Kronprinzessin nun doch das Weihnachtsfest mit ihrer Familie in S.. Sie hat sich mit ihren Eltern versöhnt - für Mutter S. das schönste Geschenk. Der Königin hatte es am meisten zu schaffen gemacht, daß sich Vater und Tochter überworfen hatten. V. wollte sich mit ihrem Freund D. C. (24) zum Jahresende verloben. Aber C. G. machte all ihre Träume zunichte: "V. ist für eine Verlobung noch viel zu jung. Sie soll warten, bis sie 25 Jahre alt ist!" Mit dieser Erklärung zerstörte der König die Zukunftspläne seiner Tochter (...). Die Prinzessin war verzweifelt. Um nichts in der Welt wollte sie den Mann verlieren, der ihr so viel bedeutet. Denn drei Jahre Wartezeit sind eine Ewigkeit für ein verliebtes junges Paar. Vor allem, weil D. in Amerika bleiben will und V. Ende des Jahres ihre Zelte in Amerika abbrechen sollte, um in S. die Ausbildung zur künftigen Königin fortzusetzen. S. konnte nicht mehr mitansehen, wie sehr ihre Tochter unter dem Liebeskummer litt. Zudem lebt sie ständig in der Angst, ihre Älteste könnte in ihrer Verzweiflung wieder magersüchtig werden, denn noch immer ist V. von dieser Krankheit nicht ganz geheilt. Und wie jede Mutter wünscht sie ihrem Kind alles Glück dieser Welt. Doch V.s Glück heißt nun einmal D., auch wenn viele - und besonders der Hochadel - bisher über ihn und sein Berufsziel die Nase rümpften: D. C. träumt nämlich stets von einer Karriere als Schauspieler. Jetzt ist die Überraschung perfekt: Öffentlich erklärte er, daß er Anfang des neuen Jahres seine Theaterausbildung aufgebe und an der berühmten C. Universität die Fächer Geschichte, Soziologie und Psychologie belegen werde und darin seinen Abschluß machen möchte. An diesem Entschluß, der für ihn ein großes Opfer bedeutet, war Königin S. maßgeblich beteiligt. Sie konnte den jungen Mann in einem ganz persönlichen Gespräch überzeugen, daß nur ein ernsthaftes Studium ihm Achtung verschafft und ihm den Weg in die Zukunft an V.s Seite ebnen könnte. Sogar König C. G. ist von dieser unerwarteten Wende beeindruckt. Und als V. ihn darum bat, doch noch ein weiteres Jahr in den U. studieren zu dürfen, sagte der König wider Erwarten ja. Die Prinzessin konnte ihr Glück kaum fassen. Sie bedankt sich bei ihren Eltern mit der Rückkehr nach S. - und sei es nur für wenige Tage. Natürlich ist sie froh, Heiligabend bei ihrer Familie zu sein. Und genauso froh ist sie, wenn D. sie bei ihrer Rückkehr nach N. Y. in die Arme schließen und der vertraute Alltag wieder seinen Lauf nehmen wird. Drei Tage in der Woche wohnt D. bei ihr in S., fährt jeden Morgen mit dem Sieben-Uhr-Zug nach N. Y.. Übers Wochenende ist die Prinzessin dann bei ihrem Liebsten in dessen Wohnung in M.. Das neue Stammlokal des Paares liegt übrigens im Herzen von M., wo zwei Schwedinnen das Restaurant "U.´s" eröffnet haben. Hier werden V. und D. im neuen Jahr ihr Wiedersehen feiern. Diesmal mit dem Segen von V.s Eltern, die sich nun nicht mehr gegen ihre Liebe stellen.". 3.10. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 51/99 im Rahmen des Artikels "S.s schönstes Weihnachtsgeschenk Endlich mit V. versöhnt...aber D. muß ein großes Opfer bringen" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.10.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die die Klägerin zeigt; 3.10.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "Ein strahlendes Paar - wie der jüngste Schnappschuß in N. Y. zeigt..."; 3.10.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "Der König hats erlaubt: V. darf weiter in den U. studieren"; 3.11. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: "Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ... und welche geheime Rolle V. dabei spielt"; 3.12. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 10/00 im Rahmen des Artikels "Liebt M. den falschen Mann? Königin S. - eine Mutter in großer Sorge ... und welche geheime Rolle V. dabei spielt" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.12.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.12.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Zwei Schwestern - zwei Verbündete: V. (l.) gibt M. Ratschläge, stärkt ihr den Rücken"; 3.12.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "V. und ihr Freund D. C. haben für ihre Liebe gekämpft - mit Erfolg". 3.13. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.13.1. "Neuer Streit um ihre Verlobung Prinzessin V. Wieder Flucht in die Magersucht?"; 3.13.2. "Affront gegen die Eltern: Im Herbst zeigten sich V. und D. bei einer Hochzeit offiziell als ein Paar"; 3.13.3. "Kleine Kinder, kleine Sorgen, große Kinder, große Sorgen - so werden wohl S. und C. G. v. S. zur Zeit wieder denken. Denn ihre Tochter V. bereitet ihnen beträchtlichen Kummer. Die 22jährige weigert sich, im Juni ihr Studium in den U. zu beenden und nach Hause zurückzukehren. Es sei denn, die Eltern gäben ihr endlich die Erlaubnis, sich mit D. C. (25) zu verloben. V.s Forderung hat einen ganz bestimmten Hintergrund. Die Kronprinzessin weiß nur zu gut, daß sie sich in S. niemals öffentlich mit ihrem Freund zeigen kann. Ein ewiges Versteckspiel wäre die Folge. In den U., wo sie unter dem Namen '. studiert, genießen beide ein Leben in Freiheit. Mal wohnen sie in D.s N. Y.er Appartement, mal in V.s Haus in S.. Doch auch die Sorgen ihrer Eltern sind berechtigt. Sie trauen dem Filmstudenten und Partygänger C. die schwere Rolle als Prinzgemahl einfach nicht zu. Ihre Hoffnung war, daß die Liebe der beiden im normalen Alltag ihren Reiz verlieren würde. Das Gegenteil ist der Fall. Viele Male ist D. C. seit dem ein heißes Diskussionsthema zwischen dem Königspaar und V. gewesen. Es wurde gezankt, gedroht und versöhnt. V.s Weigerung, nicht ohne D. an ihrer Seite heimzukehren, ist der Höhepunkt der Auseinandersetzung. Die Kronprinzessin läßt keine Zweifel aufkommen, daß sie es ernst meint. Doch hinter V.s starkem Willen steckt eine zarte Seele. Noch vor zwei Jahren wurde die Welt von Bildern aufgeschreckt, auf denen sie entsetzlich dünn wirkte. Diagnose: Magersucht. Vor kurzem wies Königin S. in einem Interview auf mögliche Ursachen hin: 'V. ist sehr tüchtig. Das merken die Menschen und erwarten deshalb sehr viel von ihr. V. spürt das und hungerte sich in die Verzweiflung'. Damals zog das Königspaar die Notbremse, schickte die Tochter in die U. und nicht wie geplant an die Universität von U.. Aber jetzt sind sie es, von denen sich V. so unter Druck gesetzt fühlt. Zwar hat die Kronprinzessin in den letzten zwei Jahren durch psychologische Hilfe wieder ihr Normalgewicht erreicht, doch die Gefahr ist längst nicht gebannt. Wie ein Damoklesschwert hängt die Bedrohung über V.. Die Krankheit kann jederzeit erneut ausbrechen, z. B. bei großem Stress. Wenn das Leben außer Kontrolle gerät, möchten Magersüchtige wenigstens eins noch beherrschen: Ihren Drang zu essen. So ist Magersucht auch immer eine Flucht vor der Wirklichkeit. Eine Hilfeschrei der gequälten Seele. Wie wird sich V. nun verhalten? Schon im Herbst unternahm sie einen dramatischen Schritt: Sie erschien offiziell mit D. zur Hochzeit eines Freundes in N. Y., ohne die Eltern um Erlaubnis gefragt zu haben. S. und C. G. waren aufgebracht - aber machtlos. Dieser Sommer wird die Entscheidung bringen: Kehrt V. heim und gibt es eine Verlobung? Oder bleibt sie ein weiteres Jahr in den U.? Kommt sie nicht zurück, wird der Hof offiziell vermelden, daß V. ihre Studien noch vertiefen möchte - doch der wahre Grund für ihr Fernblieben heißt D.!". 3.14. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 15/00 im Rahmen des Artikels "Neuer Streit um ihre Verlobung Prinzessin V. Flucht in die Magersucht? abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.14.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.14.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "V. am Silvesterabend 1999: ..."; 3.14.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "Affront gegen die Eltern: Im Herbst zeigten sich V. und D. bei einer Hochzeit offiziell als ein Paar"; 3.14.4. das Foto mit der Bildnebenschrift: "In den U. ist aus V. ..."; 3.14.5. das Foto mit der Bildunterschrift: "Dieses Foto von 1998 zeigt, wie sehr V. ihren D. liebt". 3.15. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.15.1. "Prinzessin V. Sieg über den strengen Vater"; 3.15.2. "Prinzessin V. Darf ihr D. jetzt ins Schloß einziehen?"; 3.15.3. "Wenige Stunden vor der glanzvollen Gala zu Ehren des Staatsbesuchs hatte sie eine ernsthafte Aussprache mit ihrem Vater - der eigentliche Grund für ihren Blitzbesuch bei den Eltern. Im Mittelpunkt des Gesprächs stand natürlich ihre Rückkehr nach S., an die sie einige Bedingungen knüpfte: Keine Einmischung in ihr Privatleben, eine eigene Wohnung außerhalb des Palastes und die Zustimmung der Eltern, daß sie mit ihrem Freund D. C. zusammenleben kann. König C. G. ging nicht auf alle Wünsche seiner Tochter ein. Trotzdem trug V. ein Sieg über den strengen Vater davon. Er versprach ihr nämlich: Wenn du deine Y.-Studien Ende Juni beendest, stelle ich dir einen Seitenflügel von Schloß D. zur Verfügung, in dem du dann dein eigenes Leben führen darfst. Dort ist Platz für zwei. Die Kronprinzessin konnte kaum glauben, was er damit andeuten wollte." 3.16. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Rahmen einer Berichterstattung über einen angeblichen Sieg von Kronprinzessin V. v. S. über ihren strengen Vater das auf der Titelseite von D. G. B. Nr. 17/00 und im Rahmen des Artikels "Prinzessin V. Sieg über den strengen Vater" abgedruckte Foto mit der Bildunterschrift "Ganz Kronprinzessin V. mit Ordensschleife und Juwelen bei der glanzvollen Gala" abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen. 3.17. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.17.1. "Neue Aufregung am s. Hof Prinzessin V. Ihre Hochzeit gefährdet den Thron"; 3.17.2. "Nach ihrer Rückkehr aus Amerika ist um die Kronprinzessin eine heiße Debatte entbrannt"; 3.17.3. "Es gibt kaum noch Zweifel daran, wie ernst sie es mit der Hochzeit meint. Mit den Eltern hatte V. sich arrangiert, war aus Amerika nach Hause gekommen, durfte sogar zwei Monate mit ihrem bürgerlichen Freund D. C. auf Schloß S. verbringen. Dennoch ist das Happy-End für das Liebespaar plötzlich in Gefahr. S.e Hofexperten fordern nämlich: 'V. soll königlich heiraten - oder auf die Krone verzichten!' Sie haben eine heiße Debatte um die künftige Rolle der Kronprinzessin in der s. Monarchie ausgelöst."; 3.17.4. "Nun wird sie sich vielleicht doch zwischen Herz und Krone entscheiden müssen - und niemand weiß, wie lange D. C. diese Belastung ihrer Liebe noch verkraften kann ...". 3.18. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 36/00 im Rahmen des Artikels "Neue Aufregung am s. Hof Prinzessin V. Ihre Hochzeit gefährdet den Thron" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.18.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.18.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "Mit strahlendem Lächeln winkt Kronprinzessin V. ...". 3.19. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.19.1. "Tränen um die erste Liebe Prinzessin M. Warum nur V. sie trösten kann."; 3.19.2. "Ihre erste Liebe ist zerstört. Jetzt sucht die Prinzessin Rat bei der großen Schwester"; 3.19.3. "(...) Doch helfen kann ihr jetzt nur noch die große Schwester, Kronprinzessin V.. Sie weiß, was 'die Kleine' gerade durchmacht. Denn sie hat es selbst schon erlebt."; 3.19.4. "Ähnliche Probleme hat auch V.: Anfang vergangenen Jahres distanzierte sich D. C. auf Rat seines Adoptivvaters von der Prinzessin, denn die Thronfolgerin sei 'eine Nummer zu groß für ihn'. Noch schlimmer hatte V. aber D.s Affäre mit dem TV-Sternchen C. B.- F. getroffen. Wegen dem Moderatorin beendete er 1995 die Beziehung. V. litt - nach einem halben Jahr kehrte D. reumütig zurück. Im Frühjahr 1999 schien endlich alles gut: Gemeinsam waren sie in den U., V. hat ihre Magersucht fast besiegt. Bis D. Besuch bekam - von C. ... . Inzwischen sind diese Probleme endgültig beseitigt, V. bestätigte sogar offiziell: 'Ja, D. ist mein Freund.' Doch jetzt ist M.s erste Liebe zerbrochen - und V. die einzige, die ihr helfen kann. Denn nur die Kronprinzessin kann verstehen, welchen Kummer ihre kleine Schwester gerade empfindet ...". 3.20. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 39/00 im Rahmen des Artikels "Tränen um die erste Liebe Prinzessin M. Warum nur V. sie trösten kann" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.20.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.20.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Hier konnte M. (r.) noch lachen, V. schaut sich voller Zuneigung an. ..."; 3.20.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "Seinetwegen litt sie, mit ihm erlebt sie das größte Glück: V. und ihr Freund D. C.". 3.21. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.21.1. "Nach D.s Liebesflucht Prinzessin V. verzweifelt Machtkampf zwischen Freund und Vater"; 3.21.2. "Noch hofft Kronprinzessin V. auf eine versöhnliche Lösung. Dann könnte ihr D. wieder nach S. zurückkehren."; 3.21.3. "Küsse in der Öffentlichkeit: Das konnten sich D. und V. nur in Amerika erlauben." 3.21.4. "Am s. Königshof fliegen die Fetzen. Seit V. ohne Absprache mit ihren Eltern in einem Interview mit S.s größter Zeitung erklärte: 'Ja, D. C. ist mein fester Freund,' hängt der Haussegen schief. C. G. wurde von dem öffentlichen Bekenntnis seiner Tochter total überrumpelt. Vor allem, als das Fernsehen ihm Fragen zur Verlobung von V. und D. C. stellen wollte, geriet er außer sich vor Wut. Es kam zu einer äußerst schwerwiegenden Auseinandersetzung zwischen Vater und Tochter. Der König verlangte von V. ein Dementi, doch sie lehnte das brüsk ab. Eigentlich hätte D. über dieses freie Liebesbekenntnis seiner Freundin glücklich sein müssen. Doch dazu blieb ihm keine Zeit. Der Hof forderte ihn sofort eindringlichst auf, sich nicht in der Öffentlichkeit zu diesem Thema zu äußern. Zwischen C. G. und dem Freund seiner Tochter ist ein erbitterter Machtkampf entbrannt. Der König reagierte wie viele eifersüchtige Väter, die Angst haben, ihre Tochter an einen anderen Mann zu verlieren. Er hatte zwar die siebenjährige Beziehung des Paares geduldet, sie als Jungendschwärmerei abgetan. Aber jetzt, das das Verhältnis öffentlich wurde, greift er ein. 'Hochzeit davon kann überhaupt keine Rede sein' ließ er der Presse mitteilen'. V. steckt in einer fatalen Zwickmühlen. Beugt sie sich dem Willen ihres Vater, verliert sie ihren D.. Widersetzt sie sich, muß sie die Krone opfern. Denn das ist der größte Trumpf in den Händen ihres Vaters. Schon einmal hatte sie sich seiner Autorität untergeordnet. Während ihres abschließenden Praktikums bei der U. in N. Y. wohnte sie nicht bei D. in denn Appartement in der 58. Straße, sondern in ihrer früheren Studenten-Bude in S. - vier Stunden Fahrt von N. Y. entfernt. So hatte es C. G. befohlen. D. fühlte sich ins Abseits gedrängt. Mit ihrem offenen Liebesgeständnis wollte V. ihn wieder beruhigen. Nichts ahnend welche Lawine sie damit zu Hause lostreten würde. Eine weiteres Verbot des Königs könnte der Liebe den Todesstoß versetzen: wenn C. G. verfügt, daß sich die beiden in S. nicht gemeinsam zeigen dürfen! Das ist zur Zeit aber sowieso nicht möglich: D. C. ergriff zunächst einmal die Flucht. Er änderte sich kurzentschlossen seine Pläne. Statt in S. zu studieren, kehrte er in die U. zurück, schrieb sich an der C. Universität für 'Amerikanische Geschichte' ein. Nun stellt sich die Frage: Wie stark ist seine Liebe wirklich. Wird er, wenn ein bißchen Gras über die Sache gewachsen ist, um V.s kämpfen? Besitzt D. den Mut, gegen den König und Vater anzutreten? V. hat Angst um ihr Glück. Sie weiß, was D. an ihrer Seite auf sich nehmen muß, daß es nicht einfach ist, der Lebensgefährte einer zukünftigen Königin zu sein. Abgesehen davon, daß jeder seiner Schritte kommentiert würde, stünde er sein Leben lang als Prinzgemahl immer an zweiter Stelle. Der Weg ist Happy-End mit V. ist mit Steinen Gepflastert. Als Privatmann wäre D. jedoch dank seines Vermögens, seines Charmes und seiner Intelligenz überall die Nummer eins. Die Kronprinzessin steht zwischen dem verehrten Vater und ihrem geliebten Freund. V. möchte keinen von ihnen verlieren. Sie hofft, daß sich beide Männer eines Tages die Hand reichen mögen. Wenn nicht, steht sie vor der schwersten Entscheidung ihres jungen Lebens.". 3.22. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 43/00 im Rahmen des Artikels "Nach D.s Liebesflucht Prinzessin V. verzweifelt Machtkampf zwischen Freund und Vater" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.22.1. Das mit der Bildnebenschrift "Küsse in der Öffentlichkeit: ..." abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen; 3.22.2. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.22.3. das Foto mit der Bildnebenschrift "Noch hofft Kronprinzessin V. auf eine versöhnliche Lösung. Dann könnte ihr D. wieder nach S. zurückkehren"; 3.22.4. das Foto mit der Bildnebenschrift "Das freie Leben in N. Y. gehört für V. und D. der Vergangenheit an ...". 3.23. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.23.1. durch die Berichterstattung "Kronprinzessin V. Papa, ich zeige dir meinen Traum vom Glück" im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Fotos, auf dem die Klägerin ein Baby im Arm hält, den Eindruck zu erwecken, dass die Klägerin ein Baby bekommen habe; 3.23.2. "Behutsam hält sie das süße Baby in den Armen, drückt das niedliche Mädchen liebevoll an sich. Sie lächelt hingerissen, und ihre Augen strahlen: V. v. S.. Bei der Eröffnung des '. Hauses' in N. Y. nahm die Prinzessin die kleine E. H., Tochter von Botschaftsangehörigen, spontan auf den Arm. Eine Geste, die für sich spricht und den sehnlichsten Wunsch der Prinzessin verrät. Den Traum vom Baby, von einer eigenen kleinen Familie - V. träumt ihn schon lange. 'Ich wünsche mir mindestens zwei Kinder. Und allzulange will ich nicht warten', hatte die 23-jährige Anfang des Jahres verraten. Und: 'Ich will nicht erst mit 30 Mutter werden.' Den Mann ihres Herzens gibt es auch schon: Die Prinzessin möchten ihren Freund D. C. heiraten, er soll Vater ihrer Kinder werden. Doch gerade seinetwegen hatte V. einen bösen Streit mit ihrem Vater - wieder einmal. Der schäumte vor Wut, als sie öffentlich die Beziehung zu D. bestätigte. In der Hoffnung ihre Eltern und ihren Freund zusammenzubringen, begleitete die Thronfolgerin jetzt das Königspaar nach N. Y.. Vielleicht hilft ihr ja die kleine E.. Denn beim Anblick seiner glücklich strahlenden Tochter kann auch dem König nicht entgangen sein, was alle anderen bemerkt haben: Ein Baby ist ihr größter Wunsch. Und S.? Sie stand hinter der Kronprinzessin. und ihr Herz schmolz dahin, als sei die süße E. schon ihr eigenes Enkelkind!"; 3.23.3. "So glücklich sah man V. lange nicht. Zärtlich schaute sie die kleine E. an, drückt sie zärtlich an sich. Deutlich zeigt dieses Bild ihren Wunsch, selber ein Baby zu bekommen und mit D. C. (o.) eine Familie gründen 3.24. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 45/00 im Rahmen des Artikels "Kronprinzessin V. Papa, ich zeige dir meinen Traum vom Glück" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.24.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.24.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "So glücklich sah man V. lange nicht: ..."; 3.25. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.25.1. "Der König gibt nach: V. v. S. Prinz H. rettet ihr Glück"; 3.25.2. "Was in N. möglich ist, versetzt S.s Kronprinzessin in Hochstimmung"; 3.25.3. "Palastrevolution in den s. Königshäusern: Nach Kronprinz H.s umstrittener Verlobung mit der bürgerlichen M., will jetzt auch S.s Thronfolgerin V. (23) ihren Kopf durchsetzen und mit den alten Konventionen brechen. Seit sieben Jahren liebt sie den Studenten der Theaterwissenschaften, D. C. (25), kämpft darum, den Sproß einer millionenschweren Industriellenfamilie zu heiraten. Doch König C. G. hat andere Vorstellungen. Er wünscht sich für S.s zukünftige Regentin einen Prinzen königlicher Herkunft, der V. später bei ihrer schweren Pflichterfüllung eine Stütze sein kann. Aber wie das Schicksal eben so spielt: Die Prinzessin verlor an einen Mann aus dem Volk ihr Herz, sorgte kürzlich sogar für einen Hofskandal, als sie öffentlich erklärte. "Ja, D. ist mein Freund". C. G. war über dieses bedeutungsvolle Liebesgeständnis außer sich. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung mit V., die stur ihr Ziel verfolgt. Jetzt mehr denn je. Seit der Verlobung H.s schwelgt sie direkt in Hochstimmung. Was dem n. Thronfolger gegen den anfänglichen Widerstand von König H. und der Regierung gelang, darf ihr im Nachbarland nicht verwehrt werden. Sie ist sicher: Prinz H. rettet ihr Glück. Von diesem Gedanken beflügelt, absolviert sie fröhlich einen Termin nach dem anderen. Sie besucht Kliniken und Kindergärten, nimmt an Jubiläumsfesten teil und eröffnete gerade die große Chagall-Ausstellung in S.. Sie wirkt dabei so glücklich, wie sie die S. schon lange nicht mehr erlebt haben. Der Grund liegt auf der Hand: Dank H. können D. und sie ihre Zukunftsträume endlich verwirklichen. V. ist überzeugt, daß ihr Vater seinen Widerstand gegen die Heirat mit D. nicht mehr aufrechterhalten kann. In S. ist man nun sehr gespannt, ob und wann C. G. die Verlobung seiner Tochter offiziell bekanntgeben wird. Vielleicht schon zum Jahresende? D. C., der auch im vergangenen Jahr zum großen Silvesterball aufs S.er Schloß eingeladen war, wird diesmal, so vermuten Hofkenner, an V.s Seite sitzen. Ein Bruch mit der Tradition! Wohl nicht der letzte. Sämtliche Thronfolger Europas lieben Bürgerstöchter. Wer wird der nächste sein, der eine von ihnen zum Traualtar führt?". 3.26. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das folgende in Das G. B. Nr. 51/00 im Rahmen des Artikels "Der König gibt nach V. v. S. Prinz H. rettet ihr Glück" abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen: 3.26.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt; 3.27. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.27.1. "D. gibt die Prinzessin nicht frei V.s gefährliches Doppelleben"; 3.27.2. "Neue Sorgen um die s. Kronprinzessin"; 3.27.3. "Atemlose Spannung im Filmtheater "R." in der S.er Innenstadt. Der Psychothriller "The Cell" mit Jennifer Lopez und Vince Vaughn schlägt die Zuschauer in seinen Bann. Nur nicht das Pärchen in der letzten Reihe. Im dunklen Kinosaal schmiegt sich die junge Frau eng an ihren Begleiter. Der streichelt zärtlich ihre Hände und liebkost ihr Gesicht. Zwei ganz normale verliebte junge Leute, dachten alle - doch sie wurden erkannt: Es handelte sich um Kronprinzessin V. und ihren Freund D. C.. Während die S. glaubten, die siebenjährige Romanze sei auf Drängen des Königs beendet, weil der Millionenerbe sein Studium in den U. um ein Jahr verlängert hatte, blüht die Liebe im Verborgenen. C. G., der nach standesgemäßen Prinzen für seine älteste Tochter Ausschau hält, ahnte nichts von diesen Treffen. Er wäre außer sich gewesen."; 3.27.4. "Sobald jedoch D. im Lande ist, flieht sie heimlich in seine Arme. Auch als sie kürzlich auf einem Flug von N. Y. nach L. in S. zwischenlandete. V. trickste ihre Leibwächter aus, um ihn zu treffen. Das riesige Haus des Industriellensohnes am Rande der Stadt ist ein wunderbares Versteck. Hier genießen die zwei ihre verbotene Liebe. Auf die Dauer ein gefährliches Spiel vor allem wegen der zerbrechlichen Gesundheit der Thronfolgerin: Die Belastung im offiziellen Leben und privat die große Angst, entdeckt zu werden, fressen die Prinzessin auf. Dazu kommt das schlechte Gewissen, den Vater zu hintergehen. Bleibt zu hoffen, dass die Magersucht, an der sie vor drei Jahren litt, nicht noch einmal durch den Stress ausbricht. V. hat ihre engsten Freunde eingeweiht, weil sie deren Hilfe bei den verbotenen Treffen braucht, doch sie machen sich Sorgen um sie. Genau wie die Leibwächter, die an der Leichtfertigkeit der Königstochter verzweifeln, wenn sie wieder mal ohne ihren Schutz eigene Wege geht. Sollten sie den König informieren? Eine heftige Auseinandersetzung wäre die Folge. V. ist nun mal keine gewöhnliche junge Dame, die machen darf, was sie will - sie ist die zukünftige Königin S.s und muss sich den Geboten ihres Vaters, des Königs, fügen."; 3.27.5. "In S. treffen sich die beiden heimlich"; 3.27.6. "Liebesversteck: D.s Haus am Rande S.s"; 3.27.7. "Zwischenlandung in S.: D. wollte V. wiedersehen". 3.28. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 8/01 im Rahmen des Artikels "D. gibt die Prinzessin nicht frei V.s gefährliches Doppelleben" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.28.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt; 3.28.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "V. nimmt ihre königlichen Aufgaben sehr ernst..."; 3.28.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "V. privat. In N. Y. bummelte sie ganz offen mit D. C. durch die Stadt...". 3.29. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.29.1. "Prinz F. v. D. ist wieder frei Wie er jetzt um V.s Liebe kämpft"; 3.29.2. "Kronprinz F. & V. v. S. Jetzt entdecken sie ihre Liebe neu"; 3.29.3. "Und plötzlich hat es klick gemacht: zärtliche Küsse für V.. D.s Kronprinz F. ist ernsthaft verliebt"; 3.29.4. "Generalprobe für die royale Zukunft V. und F. wären das ideale Königspaar"; 3.29.5. "C. G. und S. (r.) stehen dem Glück ihrer Tochter nicht im Wege. Sollte V. (M.) auf die s. Königskrone verzichten, könnte ihr Bruder C. P. König werden und M. seine rechte Hand"; 3.29.6. "F. vergaß fast zu essen, so tief schaute er V. in die schönen Augen"; 3.29.7. "Bestimmt haben viele Frauen diese Nachricht erfreut aufgenommen, schließlich ist der charmante Thronfolger nun erneut zu haben. Doch F. hat nur Augen für eine: Prinzessin V.! Nach unzähligen Abenteuern mit nicht "standesgemäßen" Frauen wie dem Model K. S. oder der Sängerin M. M. hat er jetzt seine Liebe zu der s. Prinzessin neu entdeckt. Gefunkt hatte es bereits vor zwei Jahren (14. August 1999), als sich F. und V. bei der offiziellen Einweihung einer 7,8 Kilometer langen Brücke über den Ö. trafen. Schon damals war deutlich zu sehen, wie sehr sich beide mögen. Tiefe Blicke, eine Umarmung - das war der Moment, in dem aus freundschaftlicher Zuneigung mehr wurde. Und wann immer sie sich trafen, genossen sie das Zusammensein. Dennoch hatte ihre Liebe keine Chance. Denn beide waren noch in festen Händen: Prinz F. war mit B. Ö. liiert, V. mit D. C.. Die Kronprinzessin stand in dieser Beziehung ständig unter großem Druck: Ihr Vater, König C. G., wünschte sich einen Prinzen als Lebenspartner für seine Tochter, lehnte den bürgerlichen D. als zukünftigen Schwiegersohn stets ab. Aus diesem Grund konnte sich das Paar immer nur heimlich treffen - eine Tatsache, die D. geärgert hat. V. litt sehr unter diesen nervenaufreibenden Spannungen. Mit F. ist alles ganz anders: Für den s. König wäre er der Traum-Schwiegersohn. Und V. (21) bewundert den abenteuerlustigen Prinzen, der nicht nur als Kampfschwimmer seinen Mut bewies, sondern auch dem ewigen Eis und allen anderen Widrigkeiten trotzte, als er ein halbes Jahr in G. mit einer Expedition unterwegs war. F. liebt die Herausforderung - und so will er jetzt die hübsche Königstochter endgültig für sich gewinnen. Er ist verzaubert von ihrer natürlichen Ausstrahlung, liebt ihr ansteckendes Lachen. V. und F. freuen sich schon auf das Wochenende vom 7. - 8. April. Denn da hat L. Großherzogspaar, H. und M. T., Europas königliche Jugend zum Schlossball eingeladen. Beide haben bereits zugesagt. Denn in L. können sie sich ungestört treffen und wieder einmal unbeschwert beisammen sein. Es ist eine wunderbare Gelegenheit für die Thronerben, ihre Liebe zu vertiefen. Und gäbe es eine romantischere Kulisse als den festlich geschmückten Ballsaal im Schloss ihrer Gastgeber? Niemand hätte sich über die Verbindung der beiden mehr gefreut als die verstorbene Königin I. v. D.. Auch sie war eine s. Prinzessin, hatte sich nichts sehnlicher gewünscht, als dass ihr Enkel F. eine standesgemäße Ehe eingehen möge. Zwar müsste V. auf ihren Thronanspruch verzichten und ihrem Bruder C. P. die s. Krone überlassen. Dafür würde sie aber eines Tages mit F. D.s Thron besteigen und seine Königin sein. Ein Märchen würde wahr, das gleich zwei Monarchenfamilien stärken und glücklich machen würde." 3.30. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 14/01 im Rahmen des Artikels "Prinz F. v. D. ist wieder frei Wie er jetzt um V.s Liebe kämpft" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.30.1. die auf der Titelseite und im Heftinneren mit der Bildüberschrift: "Und plötzlich hat es klick gemacht: ..." abgedruckte Fotomontage, auf der die Klägerin und Prinz F. v. D. zu sehen sind; 3.30.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "V. und F. kennen sich seit ihrer Kindheit..."; 3.30.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "F. vergaß fast zu essen, so tief schaute er V. in die schönen Augen"; 3.30.4. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Generalprobe für die royale Zukunft?..."; 3.31. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.31.1. "V. Heißer Flirt in der Ballnacht"; 3.31.2. "Beim glanzvollen Adelsfest am Hof v. L. stand ein Paar im Mittelpunkt V. war die Königin der Ballnacht ... und F. wich nicht v. ihrer Seite"; 3.31.3. "Mit Prinz F. v. S. traf sich V. am Flughafen von B., um dann gemeinsam mit ihm nach L. zu fahren"; 3.31.4. "Die 21-jährige an der Seite von Prinz G. v. L."; 3.31.5. "Prinz A. v. M. begleitet sie zum Schloss"; 3.31.6. "Unzertrennlich: Die s. Kronprinzessin V. und Prinz F. v. D. (32)"; 3.31.7. "Wie sehr haben sie sich auf diesen Augenblick gefreut! Überglücklich fielen sich V. und F. bei ihrer Begrüßung auf Schloss G. D. in L. in die Arme. Seit Wochen hatten die s. Kronprinzessin und der d. Thronfolger dem Wochenende 7./8. April entgegengefiebert, an dem sie sich endlich wiedersehen und einige ungestörte Stunden miteinander verbringen konnten. Denn da hatte das l. Großherzogpaar H. und M. T. anlässlich ihrer Thronbesteigung Europas Hochadel in sein Schloss eingeladen. Für die Königskinder V. und F. war dies die beste Gelegenheit, ihre junge Liebe zu vertiefen und vielleicht sogar Pläne für eine gemeinsame Zukunft zu schmieden. Den ganzen Abend lang tauschten die beiden verliebte Blicke aus, waren einfach unzertrennlich. Nur wenige Male unterbrach die 21-jährige ihren heißen Flirt mit dem Dänen, um sich auch mit den anderen Gästen zu unterhalten: Mit W. A. zum Beispiel amüsierte sie sich während des Galakonzerts im L.er Konservatorium. Mit Prinz A. v. M. schritt sie die grosse Steintreppe zum Schloss hinauf und von Thronfolger F. v. S. ließ sie sich zum Abendessen begleiten. Und alle waren sich einig: In ihrem wunderschönen roten Kleid sah V. einfach hinreißend aus. Doch trotz unzähliger Komplimente hatte die "Königin der Ballnacht" nur Augen für einen - F..". 3.32. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 17/01 im Rahmen des Artikels "V. Heißer Flirt in der Ballnacht" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.32.1. das Foto auf der Titelseite, auf dem die Klägerin zu sehen ist; 3.32.2. die Fotomontage mit der Bildunterschrift: "Mit Prinz F. v. S. traf sich V. am Flughafen von B.,..."; 3.32.3. die Fotomontage mit der Bildnebenschrift: "Unzertrennlich: Die s. Kronprinzessin V. und Prinz F. v. D..."; 3.32.4. das Foto mit der Bildunterschrift: "Die 21-jährige an der Seite von Prinz G. v. L."; 3.32.5. die Fotomontage mit der Bildunterschrift: "Prinz A. v. M. begleitet sie zum Schloss"; 3.32.6. das Foto mit der Bildunterschrift: "S. v. L. (...),F., V...". 3.33. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.33.1. "Kronprinzessin V. und ihr D. Die Trennungslüge"; 3.33.2. "Das s. Königshaus schon wieder in den Schlagzeilen: die große Liebe der Kronprinzessin soll ein dramatisches Ende gefunden haben V. und ihr D. Die Trennungslüge"; 3.33.3. "Gemeinsame Auftritte sind selten (o.), meist treffen sich V. und D. in aller Heimlichkeit. Anders in Amerika, wo beide die Uni besuchten. Dort konnten sie unbeschwert zusammen sein (r.). Aber königliche Pflichten riefen die Prinzessin heim nach S.. D. blieb in N. Y. und studiert Psychologie. Wenn V. Sehnsucht hat, fliegt sie zu ihm"; 3.33.4. "Königin S. und König C. G. waren erst gegen die Beziehung ihrer ältesten Tochter. Jetzt scheinen sie eingelenkt zu haben"; 3.33.5. "So ausgelassen und fröhlich wie an ihrem 24. Geburtstag hatten die S. ihre Kronprinzessin schon lange nicht mehr gesehen. Keine Spur v. Schwermut und Herzeleid. Oder konnte sich V. so gut beherrschen, dass ihr niemand den Liebeskummer ansah? Denn einer fehlte unter den Gratulanten: Ihr langjähriger Freund D. C. (26). "Alles aus!" kommentierte die s. Zeitung, S. o. H. seine Abwesenheit an V.s großem Tag. Vergaß aber hinzuzufügen, dass der Millionenerbe weder im Jahr 2000 noch 1999 an den Geburtstagsfeierlichkeiten auf Ö. teilgenommen hatte. Warum sollte er auch? Wenn die Kronprinzessin Geburtstag hat, ist es Tradition, dass sie um 12 Uhr mit König und Königin vor das schneeweiße Sommerschloss S. tritt und die Glückwünsche und Blumen ihrer Landsleute entgegennimmt. Damit beginnt für sie ein anstrengender Tag. Sie verteilt ein "V.-Stipendium" an einen hervorragenden s. Sportler, fährt mit der ganzen Königsfamilie in der offenen Kutsche zum Stadion in B., wo das 1. S.e Fernsehen ihr traditionell ein buntes Unterhaltungsprogramm mit populären Künstlern widmet. Keine Möglichkeit für V. und D., einander nah zu sein. Deshalb traf die Prinzessin mit ihrem Freund eine Absprache: Wenn ich meine Pflichten als Kronprinzessin erfüllen muss, gehöre ich allen, als V. gehöre ich nur Dir allein. Aber das will kaum jemand glauben. Gründe wurden aufgezählt, die zum dramatischen Ende dieser großen Liebe geführt haben sollen: Seit Monaten habe sich D. nicht mehr in S. und mit V. gezeigt. Er habe erklärt, dass er nicht in der Öffentlichkeit stehen wolle, die Diskretion vorziehe. Der Gedanke, Ehemann einer späteren Regentin zu werden, bereite ihm Unbehagen. Auch sei er dem König als Schwiegersohn nicht genehm. Doch wie es sich jetzt herausstellt, ist der angebliche Bruch des Paares eine "Trennungslüge". Sicherlich ist es nicht einfach, der Freund einer Kronprinzessin zu sein. V. steht im strahlenden Mittelpunkt, der Freund in ihrem Schatten. Aber das kennt D. seit sieben Jahren, denn so lange schon dauert die königliche Romanze. Warum sollten die beiden gerade jetzt auseinandergehen, wo das Happyend ihrer Liebe in nächste Nähe rückt? Wenn V. im kommenden Jahr 25 wird, darf sie sich mit dem Mann ihres Herzens verloben. Das hat König C. G. zugesagt. Der Auserwählte steht längst fest. V. hat im vergangenen Jahr öffentlich verkündet: "Ja", bestätigte sie in einem Interview, "ich habe einen festen Freund, D. C. heißt er." Diese Information war von ihr geschickt lanciert. Sie wusste, daß ihr offenes Liebesgeständnis zu einem Bürgerlichen heiße Diskussionen auslösen und S.s Monarchie auf den Prüfstand stellen würde. Aber inzwischen haben sich die Gemüter beruhigt. D. C. wird in die Rolle als Prinzgemahl hineinwachsen wie einst S. S. in die der Königin. So hoffen die S. und wünschen ihrer Kronprinzessin, dass sie mit dem Mann ihrer Träume glücklich wird.". 3.34. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 32/01 im Rahmen des Artikels "Kronprinzessin V. und ihr D. Die Trennungslüge" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.34.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die unter anderem die Klägerin zeigt; 3.34.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "Gemeinsame Auftritte sind selten (o.), ..."; 3.34.3. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Anders in Amerika, wo beide die Uni besuchten. Dort konnten sie unbeschwert zusammen sein (r.).". 3.35. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.35.1. "Frei für eine neue Liebe V. v. S. Drei Prinzen kämpfen um ihr Herz"; 3.35.2. "Schließ die Augen, Kleines, und küss mich: V. fühlt sich zu F. v. D. hingezogen (o.). Sie ist gern an seiner Seite (r.)"; 3.35.3. "Verehrt und begehrt: Kronprinzessin V. genießt die Zuneigung der beiden Prinzen N. v. G. und G. zu S.- W.- B."; 3.35.4. "1999 in L.: V. und Prinz G. erkunden die Stadt"; 3.35.5. "Galant folgt Prinz N. M. und V.. Die drei waren in O. an Bord der "N." (v. r.)"; 3.35.6. "Sie trösteten V. nach dem Bruch mit D.: Ihre besten Freundinnen J., C. und A. (v. l.)"; 3.35.7. "V. litt und weinte. Doch die Zeit heilt Wunden, sie hat ihren Kummer überwunden. Jetzt signalisiert sie mit bezauberndem Lächeln: Ich bin wieder frei für eine neue Liebe." 3.35.8. "Gleich drei Prinzen kämpfen um ihr Herz. Sie sonnt sich in diesem Gefühl, will diesmal aber ganz sicher sein, dass sie so geliebt wird, wie sie ist, und diese Zuneigung erwidern kann. F. imponiert ihr durch seinen Mut und seine Abenteuerlust. Aber er wird eines Tages König von D. sein. V. Königin v. S., daher müsste einer von beiden auf den Thron verzichten. ". 3.36. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 38/01 im Rahmen des Artikels "Frei für eine neue Liebe V. v. S. Drei Prinzen kämpfen um ihr Herz" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.36.1. das Foto auf der Titelseite, das die Klägerin zeigt; 3.36.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "Schließt die Augen, Kleines, und küss mich:..."; 3.36.3. das Foto mit der Bildnebenschrift: "...Sie ist gern an seiner Seite (r.)", die Kronprinzessin V. v. S. und Prinz F. v. D. zeigt; 3.36.4. das Foto mit der Bildunterschrift: "Verehrt und begehrt: Kronprinzessin V..."; 3.36.5. das Foto mit der Bildunterschrift: "1999 in L.: V. und Prinz G. erkunden die Stadt"; 3.36.6. das Foto mit der Bildunterschrift: "Galant folgt Prinz N. M. und V..."; 3.36.7. das Foto mit der Bildunterschrift: "Sie trösteten V. nach dem Bruch mit D.:...". 3.37. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.37.1. "Neues Glück am s. Hof Endlich ein Traumprinz für V."; 3.37.2. "Die Kronprinzessin hat ein neues Glück gefunden. Königssohn N. v. G. soll der Richtige sein". 3.37.3. "Glücklich über V.s neue Liebe: König C. G. und Königin S. v. S.". 3.37.4. "Küsschen zur Begrüßung! Seit Jahren schwärmt Prinz N. für die bezaubernde V.. Heute ist ihr Herz endlich frei für ihn"; 3.37.5. "Sie aber entschied sich für den g. Königssohn"; 3.37.6. "Viele kleine Gesten deuten darauf hin, dass die beiden einander näher kamen. Mehrere Male legte N. zärtlich den Arm um V.. Er massierte sie sanft, als sie über Verspannungen klagte. Verlobungsgerüchte machten die Runde. Sie hielten sich auch, nachdem sich die Prinzessin mit ihrem ehemaligen Schuldfreund A. H. zum Eishockeyspiel im S.er Stadion traf. Ein Ablenkungsmanöver? Eins ist sicher: V. ist über beide Ohren in den Königssohn verliebt." 3.38. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 41/01 im Rahmen des Artikels "Neues Glück am s. Hof Endlich ein Traumprinz für V. abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.38.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.38.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Küsschen zur Begrüßung! ..."; 3.38.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "Kronprinzessin V. mit N. (r.) und F. v. D. ...". 3.39. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.39.1. "Der König hat JA gesagt V. v. S. Endlich Verlobung mit Prinz N."; 3.39.2. "Aber erst im letzten Jahr entdeckten sie ihre Liebe zueinander". 3.39.3. "V. jubelt. Sie könnte die ganze Welt umarmen, denn diesmal hat ihr Vater einer Verlobung zugestimmt. Vergessen ist sein Veto, als V. ihren D. heiraten wollte.". 3.39.4. "Acht Jahre lang galt der bürgerliche Millionenerbe D. C. als Favorit ihres Herzens."; 3.39.5. "Doch kaum waren die Tränen über die Trennung getrocknet, trat ein anderer Mann ins Leben der zukünftigen Königin v. S.: N. v. G. (32), Sohn des entmachteten H.-Königs, britischer Gardeoffizier und Banker in L.. Spätestens seit der Hochzeit des n. Kronprinzenpaares im August 2001 sind sich die beiden näher gekommen". 3.40. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 13/02 im Rahmen des Artikels "Der König hat JA gesagt V. v. S. Endlich Verlobung mit Prinz N. abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.40.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.40.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Küsschen für V.. ..."; 3.41. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.41.1. "M. & V. Ihre gefährlichen Liebschaften"; 3.41.2. "Und nicht wie ihre ältere Schwester aus Kummer in Depressionen verfällt' erklärte eine enge Vertraute der Familie.". 3.41.3. "Mit ihrer Beziehung zu dem bürgerlichen D. C. verärgert Kronprinzessin V. ihre Eltern". 3.41.4. "Königin S. hat aus den Erziehungsfehlern bei V. gelernt"; 3.42. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 16/02 im Rahmen des Artikels "M. & V. Ihre gefährlichen Liebschaften" abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.42.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.42.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "V. steht als Kronprinzessin immer im Vordergrund. ..."; 3.42.3. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Mit ihrer Beziehung zu dem bürgerlichen D. C. ...". 3.43. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.43.1. "Wer gewinnt den Kampf um Prinz N.? Prinzessin V. und M. Rivalinnen aus Liebe"; 3.43.2. "Im Liebessstreit mit Prinz N. werden die beiden Schwestern zu Rivalinnen". 3.43.3. "Kronprinzessin V. M., warum willst du mein Glück zerstören?". 3.43.4. "In denselben Mann verliebt: V. (r.) und ihre bildhübsche Schwester M."; 3.43.5. "V. und N., das Traumpaar des Hochadels, waren in N. unzertrennlich"; 3.43.6. "Kein harmloses Geplänkel, wie V. bald bemerkte. Sie stellte entsetzt fest, dass auch ihre Schwester heftig in den Mann verliebt ist, dem sie ihr Herz geschenkt hatte. Sie stellt M. zur Rede: 'Lass die Finger von N., warum willst du mein Glück zerstören?' Aufgeregte Gesten, heftige Worte, dann trennten die Rivalinnen im Streit."; 3.43.7. "Aber Rivalitäten zwischen ihren Töchtern gibt es nicht nur, was Männer angeht. Die sensible V. ist auch darüber verstimmt, dass viele ihre kleine Schwester für hübscher halten. Außerdem beneidet sie M. um deren Freiheit, denn sie muss als künftige Königin ein volles Programm im Namen der Krone absolvieren.". 3.44. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 24/02 im Rahmen des Artikels "Wer gewinnt den Kampf um Prinz N.? Prinzessin V. und M. Rivalinnen aus Liebe abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.44.1. die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt; 3.44.2. das Foto mit der Bildunterschrift: "In denselben Mann verliebt: ..."; 3.44.3. die Fotomontage mit der Bildunterschrift: "V. und N., ..."; 3.45. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.45.1. "B. Prinzessin V. Wartet in Deutschland schon ihr Traumprinz?"; 3.45.2. "Verliebt in O.: Die Kronprinzessin mit Prinz N."; 3.45.3. "Denn ihr Vater hatte an ihrem 21. Geburtstag versprochen: 'Mit 25 darfst du heiraten'. Nun kann ihr der König keine Hindernisse mehr in den Weg legen wie damals, als wegen seines Vetos ihr Beziehung zu D. C. scheiterte."; 3.45.4. "Die Thronfolgerin tröstete sich mit N., doch auch diese Liebe erlebt eine Eiszeit."; 3.45.5. "Warum begleitet außer ihren Leibwächtern niemand die Prinzessin nach B.? Wartet hierzulande schon ein Traumprinz auf sie?"; 3.45.6. "V. kennt den Erbprinzen von vielen Adelsfesten. Sie schätzt seine Geradlinigkeit und seinen aufrichtigen Charakter, teilt seine Liebe zur Natur.". 3.46. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die folgenden in D. G. B. Nr. 28/02 im Rahmen des Artikels "B. Prinzessin V. Wartet in Deutschland schon ihr Traumprinz? abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen: 3.46.1. das Foto auf der Titelseite, das die Klägerin zeigt; 3.46.2. das Foto mit der Bildnebenschrift: "Verliebt in O.: Die Kronprinzessin mit Prinz N."; 3.46.3. das Foto mit der Bildunterschrift: "Kennen sich gut: S.s Tochter und Erbprinz G. 1999"; 3.47. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 3.47.1. "Königin S.s größter Wunsch hat sich erfüllt Kronprinzessin V. Ihr neues Glück in Deutschland"; 3.47.2. "Trotzdem vermißt V. (v. l. n. r.) ihr Geschwister Prinz C. P. und Prinzessin M.. Jedes Mal, wenn sie Sehnsucht nach ihnen hat, schreibt sie den beiden entweder lange Briefe oder ruft sie an"; 3.48. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das in D. G. B. Nr. 38/02 im Rahmen des Artikels "Königin S.s größter Wunsch hat sich erfüllt Kronprinzessin V. Ihr neues Glück in Deutschland" abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen: die Fotomontage auf der Titelseite, die u. a. die Klägerin zeigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die klägerischen Ansprüche seien insgesamt unbegründet. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die geltend gemachten Ansprüche seien spätestens zum 31.12.2005 verjährt, jedenfalls aber zum 31. 12. 2006. Die Klägerin habe spätestens im Jahre 2002 Kenntnis von den nunmehr beanstandeten Inhalten der deutschen Presse gehabt, sie sei spätestens Ende 2002/ Anfang 2003 im Detail über die Berichterstattung der deutschen Regenbogenpresse zu ihrer Person informiert gewesen. Spätestens im Oktober /November 2003 habe die Klägerin durch die Recherchen ihrer Prozessbevollmächtigten Kenntnis von den streitgegenständlichen Inhalten erlangt. Die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Selbst wenn sie nicht jeden der beanstandeten Artikel gekannt habe, so sei ihr hinsichtlich einer etwaigen Detailunkenntnis jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verwirkt. Sie, die Beklagte, habe davon ausgehen dürfen, dass keine Ansprüche wegen Veröffentlichungen aus den Jahren 1999 – 2002 mehr gegen sie geltend gemacht würden. Das Vorgehen der Klägerin sei darüber hinaus rechtsmissbräuchlich. Aufgrund des Verkaufs der Zeitschrift „D. G. B.“ und dem eingetretenen Zeitablaufs fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zugrundezulegenden Rechtsprechung sei die Klägerin als Thronfolgerin des s. Königshauses als absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen gewesen. Es bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, über das Leben der Klägerin informiert zu werden. Soweit die Klägerin die Berichterstattung als unwahr beanstande, fehle es an substantiiertem Vortrag. Die Klägerin sei für die Unwahrheit der streitgegenständlichen Berichterstattungen darlegungs- und beweisbelastet, da mangels Eignung zur Herabwürdigung oder Verächtlichmachung keine Beweislastumkehr über § 186 StGB eingreife. Die Beklagte trägt weiter vor, dass ihre gesamte (Bild)berichterstattung auf Informationen bzw. Fotos der Bild- und Nachrichtenagentur d.- p. beruhe. Soweit die Bildberichterstattung Fotos zeige, die von der Klägerin im Rahmen offizieller Anlässe aufgenommen worden seien, sei die Veröffentlichung ohne weiteres zulässig. Auch die Bilder, die die Klägerin mit D. C. zeigten, seien zulässig, da die Klägerin lediglich in Situationen abgebildet worden sei, in denen sie sich bewusst in der Öffentlichkeit bewegt habe und in denen sie jederzeit von Dritten habe beobachtet werden können. Zu der Berichterstattung Nr. 8/99 (Anlage K 1) trägt die Beklagte vor, die Liebesbeziehung zu D. C. sei von der Klägerin im Jahre 2000 offiziell bestätigt worden. Die Klägerin müsse als absolute Person der Zeitgeschichte eine regelmäßige Berichterstattung über den „Status“ der Beziehung hinnehmen. Sämtliche Tatsachenbehauptungen seien zutreffend und jedenfalls das Ergebnis sorgfältigster Recherche. Zu der Berichterstattung Nr. 18/99 (Anlage K 5) trägt die Beklagte vor, allein der Umstand, dass die Berichterstattung die Privatsphäre der Klägerin betreffe, mache diese nicht rechtswidrig. Soweit sich die Klägerin auf Unwahrheit berufe, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Zu der Berichterstattung Nr. 36/99 (Anlage K 9) ist die Beklagte der Ansicht, der Artikel unterstelle nicht, dass die Klägerin eine Hochzeit mit D. C. erwogen, geplant oder beabsichtigt hätte, sondern berichte nur über die Heiratsabsichten, die dieser verfolgt habe. Zu den Berichterstattungen Nr. 45/99 (Anlage K 13), Nr. 51/99 (Anlage K 17), Nr. 10/00 (Anlage K 21), Nr. 39/00 (Anlage K 37), Nr. 43/00 (Anlage K 41) und Nr. 8/01 (Anlage K 53) trägt die Beklagte vor, die Berichterstattungen seien zulässig; der Vortrag der Klägerin zur Unwahrheit erfülle nicht die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten. Die Berichterstattungen Nr. 15/00 (Anlage K 25) und Nr. 17/00 (Anlage K 29) seien wahr bzw. stellten zulässige Meinungsäußerungen dar. Zu der Berichterstattung Nr. 36/00 (Anlage K 33) trägt die Beklagte vor, die angegriffene Berichterstattung habe auf einem tagesaktuellen Anlass beruht, nämlich der Debatte um die Frage, ob Klägerin einen Bürgerlichen heiraten und dennoch Thronfolgerin bleiben dürfe. In der Berichterstattung Nr. 45/00 (Anlage K 45) werde der Klägerin keineswegs mit der Überschrift eine Schwangerschaft oder gar Geburt einer Tochter unterstellt. Die Berichterstattung greife eine Äußerung der Klägerin aus dem Jahr 2000 auf, wonach sie sich mindestens zwei Kinder wünsche und nicht erst mit 30 Mutter werden wolle. In Bezug auf die Berichterstattung Nr. 14/01 (Anlage K 57) trägt die Beklagte vor, die von ihr verlegte Zeitschrift habe aufgrund der von ihr ausführlich recherchierten Treffen zwischen der Klägerin und Kronprinz F. v. D. Bewertungen dahingehend vorgenommen, dass eine über das normale Maß hinausgehende Zuneigung zwischen den beiden vorlag. Über eine Hochzeit habe sie nicht spekuliert. Zu der Berichterstattung Nr. 17/01 (Anlage K 61) trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe nach Angaben der Agentur d.- p. den Abend nahezu ausschließlich mit Prinz F. v. D. verbracht. Die gegenseitige Zuneigung sei dem Verhalten der beiden deutlich zu entnehmen gewesen. Entgegen der Behauptungen der Klägerin handele es sich bei der beanstandeten Bildberichterstattung nicht um Fotomontagen. Bei der Berichterstattung Nr.32/01 (Anlage K 65) handele es sich um eine zulässige Mutmaßung ihrerseits. Hinsichtlich der Berichterstattung Nr. 38/01 (Anlage K 69) trägt die Beklagte vor, es sei zulässig Überlegungen hinsichtlich möglicher Verbindungen zu jungen Prinzen anderer europäischer Königshäuser anzustellen, da von der Klägerin eine „standesgemäße“ Hochzeit erwartet werde. Der Beitrag beruhe auf einer sorgfältigen Recherche. Da Kronprinz F. v. D. die Klägerin in der im Beitrag dargestellten Weise begrüßt habe und N. v. G. besonders häufig mit der Klägerin getanzt habe, habe sie zulässigerweise die Schlussfolgerung gezogen, dass sich gleich mehrere Prinzen für die Klägerin interessierten. Entgegen der Behauptung der Klägerin handele es sich bei den veröffentlichten Fotos nicht um Fotomontagen. Zu der Berichterstattung Nr. 41/01 (Anlage K 73) trägt die Beklagte vor, der Beitrag beruhe auf sorgfältiger Recherchearbeit und die Verbindung des s. Königshauses zu G. sei von ganz erheblichem Interesse. Die Berichterstattung Nr. 13/02 (Anlage K 77) befasse sich lediglich mit der Möglichkeit einer Verlobung der Klägerin mit N. v. G., die auch nahe gelegen habe. Die Berichterstattung Nr. 16/02 (Anlage K 81) beruhe auf umfassender Recherche bei der Beklagten. Es fehle an substantiiertem Bestreiten der Klägerin. Zu der Berichterstattung Nr. 24/02 (Anlage K 85) trägt die Beklagte vor, sie habe aus entsprechenden Pressemeldungen der Agentur d.- p. über eine zurückliegende Hochzeitsfeier auf die „Eifersüchteleien“ der Klägerin und ihrer Schwester bezüglich Prinz N. v. G. schließen können. Es handele sich darüber hinaus um zulässige Meinungsäußerungen. Hinsichtlich der Berichterstattung Nr. 28/02 (Anlage K 89) verweist die Beklagte darauf, dass die Berichterstattung der Klägerin in keinem Falle eine Beziehung zu den dort genannten Personen unterstelle. Hinsichtlich der Berichterstattung Nr. 38/02 (Anlage K 93) ist die Beklagte der Ansicht, der Aufenthalt der Klägerin in Deutschland sei für die deutsche Leserschaft von ganz erheblichem Interesse. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass es sich bei den den Abmahnungen zu Grunde liegenden Sachverhalten insgesamt um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs.2 RVG handele. Die beanstandeten Wort- und Bildberichterstattungen seien nicht geeignet, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen. Die Klage ist am 28.12.2007 bei Gericht eingegangen und am 30.01.2008 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. 4. 2013 Bezug genommen.