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Leitsatz

VI ZR 111/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250423BVIZR111
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250423BVIZR111.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 111/22 vom 25. April 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 544 Abs. 2 Nr. 1 Zur Bemessung des Werts der Beschwer des zur Unterlassung ansehensbeein- trächtigender Äußerungen verurteilten Beklagten. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VI ZR 111/22 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2023 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die klagende C...bank begehrt vom Beklagten die Unterlassung anse- hensbeeinträchtigender Äußerungen in Bezug auf ihre geschäftliche Tätigkeit. Die Klägerin hatte mit Wirkung zum 1. Juni 2004 das Filialgeschäft sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kundenbeziehungen und Konten der vormaligen S-Bank übernommen. Bis vor kurzem unterhielt sie eine Filiale in T. Der Beklagte war Kunde der S-Bank. Anfang der 1990er Jahre tätigte er dort zwei Festgeldanlagen in Höhe von 38.000 DM und 100.000 DM. Die genann- ten Beträge wurden im Jahr 1992 an eine Bank in Luxemburg transferiert. Im Januar 1993 erfolgte ein Rücktransfer in Höhe von 38.132,70 DM und im Januar 1994 in Höhe von 96.484,26 DM. In der Annahme, dass bei der Klägerin als Nachfolgerin der S-Bank noch eine Festgeldanlage bestehen würde, begab sich 1 2 - 3 - der Beklagte Ende des Jahres 2014 zur Filiale der Klägerin in T., um sein ver- meintliches Guthaben abzuheben. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass bei der Klä- gerin eine solche Festgeldanlage nicht bekannt sei bzw. nicht bestehen würde. Nachdem diverse Nachforschungen des Beklagten erfolglos geblieben waren, erstattete er Anzeige wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft. Das dort ge- führte Vorermittlungsverfahren wurde eingestellt. Mit Schreiben vom 14. April 2020 wandte sich der Beklagte an den Vor- stand der Klägerin und bezichtigte diesen sowie weitere Angestellte der Klägerin des Betruges. Zugleich verbreitete der Beklagte die Betrugsvorwürfe gegen die Klägerin und deren Mitarbeiter über sein Facebook-Profil. Auch auf seiner Home- page veröffentlichte der Beklagte entsprechende Vorwürfe sowie die Behaup- tung, die Klägerin sei als Nachfolgerin der S-Bank für den Verlust der Festgeld- anlage verantwortlich. Im Sommer 2020 stellte der Beklagte entlang einer öffentlichen Straße mehrere für die Öffentlichkeit sichtbare und die vollständigen Namen der Betei- ligten enthaltende Plakate mit folgender Aufschrift auf: "Achtung Bankenbetrug der C...bank Der Fililalleiter der C…bank T. … ist für den Bankenbetrug mit der C...bank verantwortlich." Hierüber wurde auch in den lokalen Medien berichtet. Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der Behauptungen verurteilt, 3 4 5 6 - 4 - - die C...bank AG und/oder Mitarbeiter der C...bank AG hätten einen (Ban- ken-) Betrug begangen, - die C...bank AG und/oder Mitarbeiter der C...bank AG seien für einen (Banken-) Betrug verantwortlich, - die C...bank AG und/oder Mitarbeiter der C...bank AG seien für das Ver- schwinden einer Festgeldanlage verantwortlich, die bei der S-Bank für den Be- klagten bestanden habe. Es hat den Beklagten darüber hinaus dazu verurteilt, es zu unterlassen, das oben beschriebene Plakat zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen und den Streitwert insoweit auf 15.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Zulassung der Revision, um seinen Antrag auf Klageabweisung weiter zu verfolgen. II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des ange- fochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen eine in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, MMR 2016, 413 Rn. 6 mwN). Maßgeblich ist, in welchem 7 8 9 10 11 12 - 5 - Maße sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 7). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden; an eine Festsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2023 - VI ZR 319/21, zVb mwN). Der nach dem Interesse des zur Unterlassung ansehensbeeinträchtigen- der Äußerungen verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht notwendigerweise dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessen- den Streitwert. Letzterer gibt aber regelmäßig eine gewisse Orientierung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, MMR 2016, 413 Rn. 7 mwN). Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pau- schalierend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Stellung des Verletzers und des Verletzten sowie von Art, Umfang und Ge- fährlichkeit der Verletzungshandlung zu bewerten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, VersR 2016, 1459 Rn. 7 ff.; vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 11. No- vember 2015 - I ZR 151/14, MMR 2016, 413 Rn. 7 mwN; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage, Anhang I, V. Streit- werte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlich- keitsrecht Rn. 16 f.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. 13 14 - 6 - a) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Unterlassungsbegeh- ren unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls zutreffend auf 15.000 € festgesetzt. Gegen diese Bewertung wendet sich die Beschwerde nicht. Sie hat ausdrücklich erklärt, dass die Festsetzung des Streitwerts für das Unterlassungs- begehren auf 15.000 € nicht zu beanstanden sei. b) Die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, dass das Interesse des Beklag- ten, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen - also weiterhin behaup- ten zu dürfen, die Klägerin oder ihre Mitarbeiter hätten einen Betrug begangen und seien für das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich - höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung dieser Äuße- rungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestimmt sich seine Beschwer nicht nach der Höhe der von ihm behaupteten Geldforderungen gegen die Klä- gerin. Denn diese sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte nimmt die Klägerin insbesondere weder auf Auskunft zu dem Verbleib seiner vermeintlichen Guthaben noch auf deren Rückzahlung noch auf Feststel- lung einer Rückzahlungsverpflichtung in Anspruch. Streitgegenständlich ist viel- mehr allein die Frage, ob der Beklagte die von der Klägerin beanstandeten und 15 16 - 7 - ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowie ihr Recht am eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb beeinträchtigenden Vorwürfe erheben und verbreiten durfte. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 14.09.2021 - 45 O 1629/20 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.03.2022 - 3 U 3741/21 -