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Urteil

29 K 11682/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0827.29K11682.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 2016 und 23. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin alle Dokumente über Verkäufe von O-Bussen/Trolleybussen der Beklagten im Jahr 2009 zur Verfügung zu stellen, aus denen der Name des Käufers (Geschäftsadresse und HRB-Nummer) hervorgeht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 2016 und 23. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin alle Dokumente über Verkäufe von O-Bussen/Trolleybussen der Beklagten im Jahr 2009 zur Verfügung zu stellen, aus denen der Name des Käufers (Geschäftsadresse und HRB-Nummer) hervorgeht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Mit E-Mail an die Stadt T. vom 28. Oktober 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Informationszugang und bat um Zusendung aller Dokumente über Verkäufe von Oberleitungsbussen (O-Bussen)/Trolleybussen der Beklagten in den Jahren 2013-2016. Mit E-Mail vom 8. November 2016 teilte die Beklagte mit, dass zu dem angefragten Zeitraum keine O-Busse verkauft worden seien. Nachdem die Klägerin recherchiert hatte, dass im Jahr 2009 13 MAN O-Busse der Beklagten aus dem Betrieb genommen und abgemeldet worden waren, bat sie die Stadt T. mit E-Mail vom 17. November 2016 um Beantwortung folgender Fragen: „1. Was ist mit diesen Fahrzeugen passiert? Wie viele von den 13 Fahrzeugen wurden verkauft, kostenlos abgegeben oder verschrottet? Und 2. Warum wurden die Fahrzeuge ausgemustert und wie war ihr technischer Zustand zu dem Zeitpunkt?“ Ferner bat die Klägerin um Zusendung der entsprechenden Dokumente, „die die Vorgänge im Zusammenhang mit den ausgemusterten Fahrzeugen belegen (also Verkauf, Abgabe, Verschrottung o.ä., Abmeldung, TÜV-Prüfung o.ä.)“. Unter dem 30. November 2016 teilte die Beklagte mit, dass alle 13 Fahrzeuge an einen Zwischenhändler verkauft worden seien. Die Verschrottung eines oder mehrerer Wagen sei ihr nicht bekannt. Alle 13 Busse seien fahrtüchtig gewesen, wenn auch ihre Verkehrssicherheit auf lange Sicht nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Die Laufzeit für O-Busse sei nach rund 25-jährigem Einsatz mehr als überschritten gewesen. Mit weiterer E-Mail vom 1. Dezember 2016 bat die Klägerin um die Zusendung der Dokumente, die die Verkäufe der 13 Fahrzeuge belegen sowie Informationen zum Käufer, zum Kaufpreis und zum Zustand der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Verkaufs enthalten, wie z.B. Kaufverträge bzw. Rechnungen sowie Übergabeprotokolle und sonstige Dokumente, aus denen die angefragten Informationen hervorgehen. Daraufhin übersandte die Beklagte unter dem 23. Dezember 2016 eine Aufstellung der im Jahre 2009 verkauften O-Busse. Sie befänden sich in der Ukraine im Einsatz. Weitergehende Informationen könnten nicht zur Verfügung gestellt werden, da diese unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fielen. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 2017 teilte die Beklagte unter dem 23. Februar 2017 mit, sie habe den Informationszugangsantrag mit der Auskunft vom 30. November 2016 fristgerecht und vollumfänglich beantwortet, obwohl sie als Unternehmen nicht zu einer Auskunft verpflichtet gewesen sei. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 18. Mai 2017 wurden der Klägerin die Rechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2009 über die verkauften O-Busse nebst Einzelaufstellung sowie die Rechnung vom 8. Januar 2016 über einen Ersatzteileverkauf nebst Belegübersicht übergeben. Die Klägerin hat am 26. Juni 2017 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet hat: Sie habe ein Umweltinformationsrecht, hilfsweise einen Anspruch auf Informationszugang. Die Beklagte könne sich nicht auf entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Die begehrten Informationen hätten offensichtlich keine wettbewerbliche Relevanz. Es handele sich bei dem Verkauf der Busse um einen Vorgang, der sich allenfalls im Abstand von Jahrzehnten wiederholen könnte. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung sei nicht geeignet, den Anspruch auf Informationszugang einzuschränken. Sie habe bislang nur die Rechnungen über 13 Trolleybusse sowie eine Kontogutschrift, die den Kaufpreis der verkauften Ersatzteile zeige, erhalten. Der Kaufvertrag und sonstige Nachweise über die Identität des Käufers seien ihr nicht übergeben worden. Nachdem die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens mitgeteilt hatte, dass schriftliche Kaufverträge nicht existierten und Auktionen nie stattgefunden hätten, ferner dass ihr hinsichtlich der Gründe für die Ausmusterung und den Verkauf der Busse weitere Unterlagen nicht vorlägen und Dokumente über den Zustand der Fahrzeuge bereits ausgesondert worden seien, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 2016 und 23. Februar 2017 zu verpflichten, ihr Kopien aller Dokumente über Verkäufe von O-Bussen/Trolleybussen der Beklagten im Jahr 2009 zur Verfügung zu stellen, aus denen der Name des Käufers (Geschäftsadresse und HRB-Nummer) hervorgeht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die begehrten Informationen fielen nicht unter den Begriff „Umweltinformation“. Der Name des Käufers der O-Busse sei der Klägerin bekannt. Es handele sich um die Firma Q. , an welche die Zubehörteile der Busse direkt, und die O-Busse über einen Zwischenhändler verkauft worden seien. Den Namen des Zwischenhändlers begehre die Klägerin nicht, im Übrigen habe der Zwischenhändler die Bekanntgabe seines Namens ausdrücklich untersagt. Bei dem Zwischenhändler handele es sich um eine GmbH. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 2016 und 23. Februar 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der aus dem Tenor ersichtlichen Informationen. Der Informationsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW). Der Anspruch wird nicht gemäß § 4 Abs. 2 IFG NRW durch besondere Rechtsvorschriften in Gestalt des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) verdrängt. Bei den begehrten Informationen zu den Verkäufen von O-Bussen/Trolleybussen handelt es sich nicht um Umweltinformationen. Nach § 2 S. 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen richtet sich gemäß § 2 S. 3 UIG NRW im Wesentlichen nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes enthält eine Legaldefinition der Umweltinformationen. Vorliegend kommt allenfalls § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG in Betracht. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken. Umweltbestandteile sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Das Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein. Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3b UIG muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck – wenn auch nicht der Hauptzweck – der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt. Zweck des Umweltinformationsanspruchs ist es nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3358/08 -, juris, Rz. 67 ff. m.w.N.. So liegt der Fall hier. Als Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG kommt hier allein der Verkauf der 13 Busse im Jahre 2009 in Betracht. Den begehrten Informationen über die Identität des Käufers der Busse fehlt aber der erforderliche Umweltbezug. Der Verkauf wirkt sich nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG hinreichend wahrscheinlich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 - zu denken wäre hier in erster Linie an Luft und Atmosphäre - oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 – hier: Lärm und Emissionen - aus. Die Busse wurden nicht außer Betrieb gesetzt. Sie wurden verkauft und sind in der Ukraine nach wie vor im Einsatz. In T. wurden sie durch neue Oberleitungsbusse ersetzt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Verkauf die Luft- und Lärmbelastung durch O-Busse beeinflusst. Der Verkauf der Busse diente auch nicht zum Schutz der Umweltmedien (§ 2 Abs. 3. Nr. 3b UIG). Das Ausmustern und Abmelden der Busse erfolgte, weil deren Verkehrssicherheit nach deutschen Standards auf lange Sicht nicht mehr gewährleistet gewesen war. Die Maßnahme diente damit allein dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Zweck des Verkaufs war es nicht (auch), den Schadstoffausstoß der Busflotte oder die Lärmbelastung zu verringern. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die Klägerin ist – auch in ihrer Eigenschaft als Journalistin – als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist eine öffentliche Stelle im Sinne von § 2 IFG NRW. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde ist danach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Vereinigungen können alle denkbaren privatrechtlichen Organisationsformen aufweisen, die die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zum Zwecke ihres Zusammenschlusses gewählt haben. Die Verkehrsabteilung der Beklagten betreibt den öffentlichen Personennahverkehr der Stadt T. . Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Für die Annahme einer Verwaltungstätigkeit im Sinne dieser Regelung ist nicht auf die Rechtsform der Tätigkeit, sondern allein darauf abzustellen, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung – darstellt. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 - , Rz. 34, juris, m.w.N.. Beim öffentlichen Personennahverkehr handelt es sich um eine solche im öffentlichen Recht wurzelnde Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gemeinde. Der jetzt noch mit der Klage begehrte Name des Käufers der Busse stellt eine vorhandene amtliche Information dar. Dabei besteht entgegen der Auffassung der Beklagten kein Zweifel daran, dass die Anträge der Klägerin die Informationen zum Namen des Zwischenhändlers umfassen, auch wenn sie diesen nicht als solchen bezeichnet hat. Sie hat hinreichend deutlich gemacht, dass es ihr um alle Informationen zum Erwerbsvorgang der 13 Busse geht. Der Antrag auf Informationszugang ist nicht gemäß § 9 IFG NRW ausgeschlossen. Die Vorschrift dient dem Schutz personenbezogener Daten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind in den Datenschutz jedoch nur natürliche Personen einbezogen. Juristische Personen können sich nicht auf den Schutz ihrer Daten nach dem Datenschutzgesetz NRW und damit auch nicht nach dem IFG NRW berufen. Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Rz. 957. Bei dem Zwischenhändler handelt es sich um eine GmbH und damit um eine juristische Person. Für juristische Personen kommt als Ablehnungsgrund grundsätzlich § 8 IFG NRW in Betracht. Nach § 8 S. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Die begehrten Informationen stellen jedoch kein Geschäftsgeheimnis dar. Allgemein werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris, Rz. 12 m.w.N.. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris, Rz. 13 m.w.N.. Die Prüfung, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, obliegt zunächst der Behörde. Die Wettbewerbsrelevanz der Informationen ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu ermitteln. Es ist zu untersuchen, ob die Aufdeckung der Information spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens haben kann. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis wird auch dann zugänglich gemacht, wenn die offengelegte Information selbst kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthält, aber auf ein solches Rückschlüsse zulässt. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris, Rz. 14. Vorliegend geht es nicht um technisches Wissen, so dass allenfalls das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses in Betracht kommt. Bei dem allein in Frage kommenden Umstand, dass die GmbH die Käuferin der Busse ist, handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Ein berechtigtes Interesse der GmbH an der Nichtverbreitung dieser Tatsache ist nicht gegeben. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, wonach der Handel mit gebrauchten Bussen ein umkämpfter Markt ist. An der Konkurrenzsituation ändert sich durch das Bekanntwerden des Namens der GmbH nichts. Der gezahlte Preis für die Busse ist bekannt. Die Beklagte hat der Klägerin die entsprechende Rechnung überlassen. Im Übrigen dürfte sich der erzielte Preis auch aus der zu veröffentlichenden Bilanz der Beklagten für das Jahr 2009 ergeben. Der Vortrag, die Händler möchten aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit nicht, dass ihre Konkurrenten die Preise erfahren, geht danach ins Leere. Gleich, ob der Name der Käuferin bekannt ist oder nicht, hat grundsätzlich jeder potentielle Interessent die Möglichkeit, beim nächsten Verkauf von Bussen durch die Beklagte selbst zum Zuge zu kommen. Die Käuferin erleidet dadurch keine Wettbewerbsnachteile. Der Verkauf der Busse an sich ist kein Geheimnis. Die weitere Befürchtung, die Konkurrenten könnten die interne Preiskalkulation der Käuferin erfahren, ist unbegründet. Die interne Preiskalkulation wird nicht dadurch offengelegt, dass der Name der Käuferin preisgegeben wird. Rückschlüsse darauf ließe allenfalls der Kaufpreis zu. Dieser ist aber bereits bekannt. Weitere Gesichtspunkte, die zur Annahme eines Geschäftsgeheimnisses führen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Weshalb aus der Kenntnis der bloßen Tatsache, wer die Busse gekauft hat, erhebliche Beeinträchtigungen der Geschäftsentwicklung der Käuferin resultieren sollten, ist auch sonst nicht erkennbar. Der Erwerb der 13 Busse im Jahr 2009 ist abgeschlossen. Mögliche Konkurrenten für diesen Vorgang sind nicht (mehr) vorhanden, so dass auch kein wirtschaftlicher Nutzen für Konkurrenten, dem eine Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Vertragspartners der Beklagten korrespondieren könnte, in Frage steht. Für einen bevorstehenden weiteren Verkauf von O-Bussen ist nichts vorgetragen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich auf die Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Käuferin. Das gesetzlich verbriefte Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW kann nicht durch ein Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden; ein gesetzlicher Informationsanspruch steht nach Sinn und Zweck der Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze nicht zur Disposition der auskunftsverpflichteten Stelle. Vgl. zum IFG: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Vorb. §§ 3-6 Rn. 35 m.w.N.. Ob sich die von der Beklagten behauptete Vertraulichkeitsvereinbarung auch deshalb nicht gegen den gesetzlichen Informationsanspruch der Klägerin durchzusetzen vermag, weil sie jedenfalls (auch) gegen zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltendes Recht verstieß (§ 134 BGB), kann hiernach dahinstehen. Vgl. dazu: OVG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2018 - 3 Bf 153/15 -, juris, Rz. 77 f.. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, als sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Klage hätte, wären die begehrten Informationen vorhanden gewesen, auch insoweit Erfolg gehabt. Der Rechtsgedanke des § 156 VwGO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, kommt nicht zum Tragen. Die Klägerin hat mit ihren Anträgen vom 17. November.2016 sowie vom 1. Dezember.2016 deutlich gemacht, dass sie zu Verkauf und Zustand der Busse sämtliche Informationen begehrt. Die Beklagte hat aber erst mit ihrer Klageerwiderung mitgeteilt, dass ihr über die bereits erteilten Informationen hinaus keine weitere Informationen vorlägen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.