Beschluss
OVG 10 S 59.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0613.OVG10S59.17.00
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Leitsätze
1. Die Fristsetzung und Androhung des Zwangsgeldes kann nach der in § 172 S 1 VwGO ausdrücklich normierten Voraussetzung nur ergehen, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Voraussetzung wäre auch dann erfüllt, wenn der Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen wird.(Rn.5)
2. Ist dem Vollstreckungsschuldner als Behörde durch Verpflichtungsurteil aufgegeben worden, eine bauaufsichtliche Anordnung zur Beseitigung einer baulichen Anlage - hier von einem Dritten betriebenen Bauhofes - im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens zu erlassen, umfasst diese Verpflichtung neben dem Erlass der Anordnung auch die Pflicht, diese Anordnung erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen.(Rn.5)
3. Die Behörde muss der ihr auferlegten Verpflichtung gegenüber dem Dritten effektiv nachkommen, sie schuldet hingegen keinen sofortigen Erfolg.(Rn.5)
4. Soweit im Urteil keine bestimmten Maßnahmen auferlegt worden sind, hat die Behörde einen Ermessensspielraum, auf welche Weise sie ihren Verpflichtungen nachkommen möchte.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Vollstreckungsgläubigerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fristsetzung und Androhung des Zwangsgeldes kann nach der in § 172 S 1 VwGO ausdrücklich normierten Voraussetzung nur ergehen, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Voraussetzung wäre auch dann erfüllt, wenn der Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen wird.(Rn.5) 2. Ist dem Vollstreckungsschuldner als Behörde durch Verpflichtungsurteil aufgegeben worden, eine bauaufsichtliche Anordnung zur Beseitigung einer baulichen Anlage - hier von einem Dritten betriebenen Bauhofes - im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens zu erlassen, umfasst diese Verpflichtung neben dem Erlass der Anordnung auch die Pflicht, diese Anordnung erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen.(Rn.5) 3. Die Behörde muss der ihr auferlegten Verpflichtung gegenüber dem Dritten effektiv nachkommen, sie schuldet hingegen keinen sofortigen Erfolg.(Rn.5) 4. Soweit im Urteil keine bestimmten Maßnahmen auferlegt worden sind, hat die Behörde einen Ermessensspielraum, auf welche Weise sie ihren Verpflichtungen nachkommen möchte.(Rn.5) Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Vollstreckungsgläubigerin. I. Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Bürohaus bebauten Grundstücks S... in Cottbus. Sie begehrt im Wege der Beschwerde die Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils. Vollstreckungsschuldner ist die Stadt Cottbus als Teil der öffentlichen Hand. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. Juni 2016 (- VG 3 K 911/12 -) wurde der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, den auf dem Grundstück S... von Dritten betriebenen „Bauhof (Abstell- und Lagerplatz)“ im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens zu beseitigen. Den sinngemäßen Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, entsprechend § 172 VwGO gegen den Vollstreckungsschuldner als Teil der öffentlichen Hand unter Fristsetzung ein Zwangsgeld anzudrohen und nach fruchtlosen Fristablauf festzusetzen und von Amts wegen zu vollstrecken, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Hiergegen wendet sich die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht abgelehnt. Grundlage für die begehrte Vollstreckung gegen die öffentliche Hand ist § 172 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde u. a. in dem Fall des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier jedenfalls eine dieser Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt. Die Fristsetzung und Androhung des Zwangsgeldes kann nach der in § 172 Satz 1 VwGO ausdrücklich normierten Voraussetzung nur ergehen, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Voraussetzung wäre auch dann erfüllt, wenn der Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen wird. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt aber stets eine grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraus (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 1 So 63/16 –, juris Rn. 39; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 13 E 201/10 –, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – BVerwG I WB 31.68 –, Ls. 2). Der Verwaltungsbehörde muss die Möglichkeit eingeräumt worden sein, die Verpflichtung zu erfüllen. Dies erfordert in aller Regel eine nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Erfüllungsfrist (BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 01.07.2017, § 172 Rn. 21). Ist dem Vollstreckungsschuldner als Behörde durch Verpflichtungsurteil aufgegeben worden, eine bauaufsichtliche Anordnung zur Beseitigung eines - hier von einem Dritten betriebenen - Bauhofes im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens zu erlassen, umfasst diese Verpflichtung neben dem Erlass der Anordnung zwar auch die Pflicht, diese Anordnung erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris Rn. 7; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 172 Rdnr. 34). Die Behörde muss der ihr auferlegten Verpflichtung gegenüber dem Dritten effektiv nachkommen, sie schuldet hingegen keinen sofortigen Erfolg. Soweit - wie hier - im Urteil keine bestimmten Maßnahmen auferlegt worden sind, hat die Behörde einen Ermessensspielraum, auf welche Weise sie ihren Verpflichtungen nachkommen möchte (BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.7.2017 § 172 Rn. 21). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Vollstreckungsgläubigerin mit der Beschwerde nicht dargetan, dass im konkreten Fall entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine grundlose Säumnis der Behörde in der Erfüllung der ihr vom Gericht auferlegten Verpflichtung vorliegt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat mit einer gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks S... – Herrn H...– ergangenen inzwischen bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2016 diesem aufgegeben, den dort betriebenen Bauhof (Abstell- und Lagerplatz) zu beseitigen. Diese Anordnung der Bauaufsichtsbehörde ist auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirksam (vgl. § 58 Abs. 5 BbgBO, vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – OVG 10 N 27.14 –, juris Rn. 19), und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger als Zustands- oder als Handlungsstörer in Anspruch genommen worden ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Januar 2006 – OVG 10 S 25.05 –, juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht ist zu der Würdigung und Bewertung gelangt, dass zwischenzeitlich der Bauhof als Gesamtvorhaben jedenfalls mit seinen wesentlich prägenden Elementen vom Grundstück S... weg verlagert worden sei (auf das Flurstück 5...) und damit auf dem maßgeblichen Grundstück beseitigt wurde. Insbesondere der Carport und die Garage seien zwischenzeitlich vollständig geräumt. Die ehemalige Pflasterdecke sei aufgenommen und ein Container sei entfernt worden. Die Vollstreckungsgläubigerin zieht mit ihrem Beschwerdevorbringen dies nicht substantiiert in Zweifel. Soweit sie unter Bezugnahme auf Fotos auf dem mit Schriftsatz vom 13. September 2017 übermittelten Datenträger behauptet, ein Bauschuttcontainer sei weiterhin vorhanden, hat sie nicht substantiiert dargetan, auf welchem Grundstück dieser derzeit stehen soll. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die im Urteil vom 2. Juni 2016 auferlegte Verpflichtung sich nur auf die Beseitigung des Bauhofs auf dem konkreten Grundstück S...bezieht. Der auf dem Foto ersichtliche Container dürfte aber auf einem der benachbarten Flurstücke mit der Bezeichnung 1... oder 5... stehen, worauf auch das Vorbringen der Vollstreckungsgläubigerin hindeutet, dass dieser vom Grundstück S... „aus genutzt“ werde. Hiermit wird nicht behauptet, dass der Container noch auf dem Grundstück S... verblieben ist. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin rügt, dass auf dem Flurstück 5... kein „sog. neuer Bauhof“ betrieben werden könne, weil dieses Flurstück nicht erschlossen sei, ist auch dies nicht Teil der im Urteil vom 2. Juni 2016 auferlegten Verpflichtung, die erforderlichenfalls zwangsweise durchgesetzt werden müsste. Auch soweit die Vollstreckungsgläubigerin insbesondere mit einem Foto (das sich auf dem mit Schriftsatz vom 26. März 2018 überreichten Datenträger befindet) glaubhaft gemacht hat, dass sich auf der Grenze des Grundstücks S... (Flurstück 291) und den Flurstücken 1... bzw. 5... ein Tor befindet, hat sie auch nicht substantiiert dargetan, dass dessen Beseitigung Teil der im Urteil vom 2. Juni 2016 auferlegten Verpflichtung ist. Gefordert wird nur die Beseitigung des „betriebenen Bauhofs (Abstell- und Lagerplatz)“ und nicht die Beseitigung eines Tors in der seitlichen Einfriedung auf der Grundstücksgrenze. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Vollstreckungsgläubigerin angeführten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2007 (- OVG 2 B 16.05 -, juris), welches die Bescheidungsfähigkeit eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes im Hinblick auf Festsetzungen zur Lage der Zufahrt wegen einer Abschirmwirkung eines Baukörpers zum Gegenstand hatte. Die Vollstreckungsgläubigerin hat auch eine grundlose Säumnis des Vollstreckungsschuldners als Behörde hinsichtlich der mit Urteil vom 2. Juni 2016 auferlegten Verpflichtung nicht dadurch dargetan, dass sie vorbringt, dass auf dem Grundstück S... zeitweise ein (zu Betriebszwecken genutzter) weißer Kleintransporter, ein grüner Lkw „Multi Car“ und ein orangener Lkw mit Hebebühne parkten und dass „Radlader“ von dem neuen Betriebsgrundstück (Flurstück 1... bzw. 5...) über das alte Betriebsgrundstück in Richtung S... und zurück führen und diese Umstände auch durch Fotos und Videos, die durch Datenträger übermittelt worden sind, glaubhaft gemacht haben dürfte. Es ist nämlich derzeit nicht ersichtlich, dass die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht effektiv nachkommt. Der Vollstreckungsschuldner wertet das vorgenannte Verhalten offenbar als Nichterfüllung durch Dritte der durch das Urteil vom 2. Juni 2016 auferlegten Verpflichtung und hat unter Bezugnahme auf einen mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018 überreichten Widerspruchsbescheid darüber hinaus informiert, dass der Sohn des Grundstückseigentümers (Herr N...) zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass nun er das Grundstück S...nutze und auch Inhaber der Firma „Dach-, Fassaden- und Gebäudereparaturen“ sei. Dass der Vollstreckungsschuldner der ihm im Urteil vom 2. Juni 2016 auferlegten Verpflichtung effektiv nachkommt, zeigt sein Vorbringen, dass er nunmehr dem Sohn gegenüber ein Zwangsgeld angedroht habe. Auch dies dient der Durchsetzung der im Urteil auferlegten Verpflichtung. Einen sofortigen tatsächlichen Erfolg dieser Vollstreckungsmaßnahme schuldet der Vollstreckungsschuldner bei der hier erforderlichen Durchsetzung von Verpflichtungen gegenüber Dritten- wie ausgeführt - nicht. Auch soweit die Vollstreckungsgläubigerin eine Ausfertigung des Urteils vom 2. Juni 2016 mit einer Vollstreckungsklausel begehrt und mit ihrer Beschwerde unter Berufung auf eine erstinstanzliche Entscheidung (VG München, Beschluss vom 24. April 2017 – M 17 V 17.34460 –, juris) vorbringt, dass aus § 724 ZPO hervorgehe, dass es einer solchen Klausel bedürfe, überzeugt dies nicht. Die Vollstreckung aus dem Urteil erfolgt hier in Anwendung von § 172 VwGO. In entsprechender Anwendung des § 171 VwGO bedarf es hierbei keiner Vollstreckungsklausel. Seinem Wortlaut nach befreit die vorgenannte Vorschrift zwar lediglich in den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO vom Erfordernis einer Vollstreckungsklausel. § 171 VwGO ist aber entsprechend auf die Vollstreckung nach § 172 VwGO anzuwenden. Bei der Vollstreckung nach § 172 VwGO ist, wie in den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO, das Gericht des ersten Rechtszugs oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde. Es wäre nicht sinnvoll, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst erteilt worden ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 1 So 63/16 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Beschwerde eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 – 6 E 604/17 –, juris Rn. 6). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).