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Beschluss

4 Ko 772/10

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2011:0516.4KO772.10.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf eine Terminsgebühr besteht nicht, wenn der zuständige Berichterstatter nach selbständiger Prüfung unter Einbezug der Erledigungsangebote der Parteien einen eigenen Erledigungsvorschlag entwickelt, den er mit den Parteien telefonisch bespricht und nach schriftlicher Übersendung zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen führt, ohne dass zwischen den Parteien eine Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden hat(Rn.58) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf eine Terminsgebühr besteht nicht, wenn der zuständige Berichterstatter nach selbständiger Prüfung unter Einbezug der Erledigungsangebote der Parteien einen eigenen Erledigungsvorschlag entwickelt, den er mit den Parteien telefonisch bespricht und nach schriftlicher Übersendung zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen führt, ohne dass zwischen den Parteien eine Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden hat(Rn.58) . II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Erinnerungsführer haben keinen Anspruch auf Erstattung einer 1,2 Terminsgebühr. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2010 ist die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO der statthafte Rechtsbehelf. Über die Erinnerung entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss. Die Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO von zwei Wochen ist eingehalten. Die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs.1 FGO durch den Urkundsbeamten des Gerichts entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 139 Abs. 3 FGO sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten sind, soweit, wie hier, ein Rechtsanwalt auftritt, unmittelbar nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – künftig kurz: RVG) zu bestimmen. Die von den Erinnerungsführern geforderte und in diesem Erinnerungsverfahren allein streitige Terminsgebühr kann nicht festgesetzt werden. Die Terminsgebühr ist vorliegend nicht nach der allein denkbaren Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV-RVG entstanden. Eine Terminsgebühr entsteht nach dieser Regelung für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt jedoch nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr nach dieser Alternative der Vorschrift ist also eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, an der beide Seiten mitgewirkt haben. Die Terminsgebühr ist im Zusammenhang mit dem Erlass des RVG vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I, 718) eingeführt worden. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch diese Terminsgebühr einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 15/1971, S. 148) heißt es: „Die außergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch gefördert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klagauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt.” In der entsprechenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1971 S. 209) wird dazu Folgendes ausgeführt: „Die in Absatz 3 der Vorbemerkung bestimmte Terminsgebühr soll sowohl die bisherige Verhandlungs- (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) als auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ersetzen. Dabei soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr soll es für das Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Terminsgebühr soll gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auch in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden und grundsätzlich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 sein. Die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder nur zur Prozess- oder Sachleitung sollen weitgehend entfallen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung, beseitigt viele Streitfragen und entlastet somit die Justiz. Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach „Erörterung der Sach- und Rechtslage“ protokolliert wird (damit entsteht die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO). Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben. Die Ergänzung des Tatbestandes der Vorbemerkung um die Formulierung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“, im Unterschied zur vorherigen Fassung „ohne Beteiligung des Gerichts“, soll klarstellen, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn das Gericht an der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Mitwirkung beteiligt ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3038) lautet insoweit wie folgt: „Durch die Einfügung des Wortes „auch“ in Vorbemerkung 3 Absatz 3 soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr selbstverständlich auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirkt.“ Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Terminsgebühr also das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honorieren und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung fördern. An das Merkmal einer Besprechung sind deshalb keine besonderen Anforderungen zu stellen (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 20. November 2006 II ZB 6/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2007, 26; vom 20. Mai 2008 VIII ZB 98/06, Juris; vom 20. November 2006 II ZB 9/06, JurBüro 2007, 136; und des Niedersächsisches Finanzgerichts -FG- vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1412). Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen aber die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dies wiederum setzt voraus, dass der für die streitige Entscheidung befugte Amtsträger an der Besprechung teilnimmt, weil nur dieser überhaupt aus eigener Befugnis die für die Anwendung der hier maßgeblichen Regelung notwendige Erledigung eigenverantwortlich herbeiführen kann. Zudem ist, so das FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 13. Oktober 2009 14 Ko1/07, EFG 201, 670), nur so der erforderliche, auch in den handelnden Personen zum Ausdruck kommende konkrete Bezug zum anhängigen Rechtsstreit gegeben. Ausreichend hierfür kann auch ein Telefongespräch sein (Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 8. Juni 2009 11 Ko 8/09, EFG 2009, 1412, des Hessischen FG vom 22. April 2008 - 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, und des FG Saarland vom 14. November 2005 - 2 S 335/05, EFG 2006, 926). Es muss auch zu keinem Erfolg der Einigungsbemühungen kommen (Beschlüsse des BGH vom 20. November 2006 II ZB 6/06, a. a. O., und vom 11. Juni 2008 XII ZB 11/06, JurBüro 2008, 536). Es reicht, dass sich der zuständige Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt (Beschluss des BGH vom 27. Februar 2007 XI ZB 38/05, JurBüro 2007, 303). Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn er die Vorschläge nur zur Kenntnis nimmt, aber eine Prüfung zusagt (Beschluss des BGH vom 20. November 2006 II ZB 9/06, a. a. O.). Allerdings muss die Unterredung einen ausreichenden Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit aufweisen (Beschluss des BGH vom 27. Februar 2007 XI ZB 38, a. a. O.). Ein lediglich allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Einigung genügt nach diesen beiden Entscheidungen nicht, eine Terminsgebühr entstehen zu lassen. Eine Besprechung i. S. dieser Norm kann unter Umständen auch dann stattfinden, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht (Berichterstatter) mitteilen und dieses (dieser) die Vorschläge und die Antworten hierauf dann an die jeweils andere Partei weiterleitet (Leitsatz 2 des Beschlusses des BGH vom 10. Juli 2006 II ZB 28/05, juris). Der Senat kann dieser letztgenannten, auch von der Kommentarliteratur (Bischof, Kommentar zum RVG, Rdn. 85 zu Teil 3 Vorbemerkung 3 VV-RVG, Gerold/Schmidt, 19. Aufl. 2008, Rdn. 125 zu Teil 3 Vorbemerkung 3 VV-RVG) übernommenen Auffassung allerdings nur eingeschränkt folgen. Honoriert werden soll eine Besprechung zwischen den Parteien mit dem Ziel der Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens. Das Beisein eines Richters „schadet dabei nicht“. Deshalb ist der Entscheidung des Sozialgerichtes Fulda vom 08.03.2011 (S 3 SF 60/10 E, zitiert nach Juris) und der zur Begründung ihrer Meinung von den Erinnerungsführern angeführten Entscheidung des Landgerichtes Freiburg vom 11.04.2007 (6 O 38/07, Juris) auch nicht zu folgen, die der Auffassung sind, dass eine Terminsgebühr selbst dann entstehe, wenn ausschließlich ein Telefonat zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Kammervorsitzenden geführt werde, und zur Begründung vortragen, dass, soweit dagegen eingewandt werde, dass der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehe, weil die Gegenseite an der betreffenden Besprechung beteiligt sein müsse, der Wortlaut der Regelung insoweit keinen Bezug auf die Beteiligung der Gegenseite beinhalte. Verlangt werde ausschließlich die Mitwirkung an einer Besprechung. Der Sinn und Zweck der Vorschrift solle gerade unnötige Gerichtstermine vermeiden, welche nur aus Gebühreninteressen abgehalten werden müssten. Würden aber die Fälle, in denen ein Vorsitzender mit den Verfahrensbeteiligten den Abschluss eines Vergleichs telefonisch erörtert, von der Terminsgebühr ausgenommen, würde dies dazu führen, dass die Prozessbevollmächtigten zukünftig auf einen Termin bestünden (a. A. Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009 L 19 B 281/09 AS, zitiert nach Juris). Gegen diese Auffassung spricht vor allem, dass die überwiegend geforderten Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr, nämlich die Bereitschaft der Gegenseite, eine Besprechung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens zu führen, und die für diese Erledigung vor allem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für notwendig gehaltene Teilnahme des für die einvernehmliche Entscheidung befugten Amtsträgers an dieser Besprechung (s. Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 14.02.2006 - 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012, des Hessischen FG vom 22.04.2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, und des FG Baden-Württemberg vom 13.10.2009 - 14 KO 1/07, EFG 2010, 670) der Entstehung einer Terminsgebühr dann entgegenstehen, wenn nur eine Prozesspartei mit dem zuständigen Richter über die Beendigung des Verfahrens spricht, weil der Richter alleine überhaupt nicht befugt ist, das Verfahren „einvernehmlich“ abzuschließen, sondern nur im Rahmen einer streitigen Entscheidung. Erst wenn der Richter mündlich vorgetragenen Argumente und Vorschläge der Parteien wechselseitig weiterleitet, kann eventuell von einer auf die Herbeiführung der Beendigung des Verfahrens gerichteten Besprechung gesprochen werden, weil nur dann die beiden, das Verfahren beherrschenden Parteien daran beteiligt sind. Eine Übermittlung der auf Erledigung zielenden Diskussionsbeiträge der Parteien durch den zuständigen Richter kann aber nur als Besprechung i. S. d. Regelung zwischen den befugten Parteien angesehen werden, wenn der Richter praktisch wie ein Kommunikationsmedium weitgehend ungeprüft die Darstellungen der Parteien jeweils an die Gegenseite weiterleitet. Überprüft der Richter nach der Aktenlage erkennbar die Beiträge und Vorschläge der Parteien bezüglich der sachlichen und rechtlichen Richtigkeit oder modifiziert er sie nicht nur unwesentlich, macht er eventuell sogar eigene Vorschläge zur Erledigung, so kann dieser Vorgang nicht als Besprechung zwischen diesen Parteien gewertet werden; es liegen verschiedene Besprechungen zwischen den einzelnen Parteien und dem Richter mit unterschiedlichen Inhalten vor. Zudem übernimmt in einem solchen Fall der Berichterstatter auch eine gewisse Verantwortung für seine Vorschläge, weil ihm ein für beide Seiten faires Verfahren obliegt, während bei einer auf Einigung gerichteten Besprechung zwischen den Parteien diese selbst und allein für das Ergebnis verantwortlich sind. Das Gericht ist dann auch nicht nur als Kommunikationsmedium in den Entscheidungs- und Übermittlungsvorgang eingeschaltet, sondern hat nicht unerhebliche Anstrengungen im Hinblick auf die Erledigung des Streitfalles verwendet; es ist also nicht i. S. d. Regelung entlastet. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Anforderungen an das Entstehen einer Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV-RVG nach dem Willen des Gesetzgebers zwar nicht überspannt werden dürfen, dass sie aber auch nicht zu weit herabgesetzt werden dürfen, weil andernfalls der Zweck der Regelung, nämlich die Entlastung der Gerichte von mündlichen Terminen, ebenfalls verfehlt würde. Denn wenn die Verwaltung bei telefonischen Kontakten mit dem Berichterstatter regelmäßig befürchten muss, dass eine Terminsgebühr entsteht, wird sie sich möglicherweise überhaupt nicht mehr auf eine mündlich (telefonisch) Klärung der Klageverfahren einlassen und nur noch im schriftlichen Verfahren korrespondieren sowie oft auf einer mündlichen Verhandlung bestehen. Die Terminsgebühr kann deshalb bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung nach Auffassung des Senats nicht entstehen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat vorliegend keine Besprechung im Sinne der hier einschlägigen Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV-RVG stattgefunden. Die Parteien haben ausdrücklich erklärt, dass untereinander keine Besprechungen zur Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden haben. Der im Thüringer Finanzgericht zuständige Berichterstatter hat basierend auf dem schriftlichen Einigungsvorschlage des Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2009 und im Anschluss an die durch den strafrechtlichen Einstellungsbeschluss vom 25.06.2010 veränderte Sachlage einen eigenen Erledigungsvorschlage erarbeitet. Diesen Vorschlag hat er, wie er es in seiner Stellungnahme bezeichnet, mit den Parteien vorab telefonisch abgestimmt. Diese Abstimmung kann aber nicht als Besprechung zwischen den Parteien im Sinne der hier streitigen Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV-RVG gesehen werden. Der Berichterstatter hat gerade nicht wie ein Telekommunikationsmedium wechselseitig Besprechungsbeiträge der Parteien weitergegeben, sondern er hat die Sach- und Rechtslage - unter anderem auch anhand der "Erledigungsangebote" der Parteien - selbstständig geprüft und hat dann als Ergebnis dieser Überlegung selbst einen Erledigungsvorschlage entwickelt, den er dann mit den Parteien telefonisch besprochen hat. Entsprechend dem anschließend schriftlich an beide Parteien übersandten Erledigungsvorschlags des Berichterstatters wurde das Verfahren schließlich einvernehmlich durch übereinstimmende Erklärung der Erledigung des Rechtsstreit in der Hauptsache mit Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 2 FGO abgeschlossen. Der Prozessbevollmächtigte hat sich durch diesen Verfahrensablauf, der auch zu einer einvernehmlichen Beendigung eines noch nicht beim Finanzgericht anhängigen Streitjahres führte, unstreitig eine Erledigungsgebühr verdient. Eine Terminsgebühr kann aber mangels einer Besprechung zwischen den Klageparteien nicht festgesetzt werden. Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung: Streitwert 10.295,00 € Vorverfahren 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300/2301 VV-RVG 683,80 € 0,3 mehr Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG 157,80 € Post- u. Telekom-Dienstl. Nr. 7002 VV -RVG 20,00 € Summe Vorverfahren 861,60 € Finanzgerichtliches Verfahren 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV-RVG 841,60 € 0,3 mehr Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG 157,80 € Anrechng. Geschgeb. Vorverf. Vorbem. 3 Abs. 4 VV-RVG abzgl. 394,50 € 1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV-RVG 1,3 Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1004 VV-RVG 683,80 € Post- u. Telekom-Dienstl. Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Summe gerichtl. Verfahren1. 308,70 € Summe beider Verfahren 2.170,30 € Umsatzsteuer 19% Nr. 7008 V V-RVG 412,36 € Gesamtsumme 2.582,66 € Davon hat der/die Beklagte 50% zu tragen 1.291,33 € Die Erinnerung konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Gerichtskosten werden deshalb nicht erhoben, weil der Kostenkatalog des Gerichtskostengesetzes für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren und keine Auslagenerstattung vorsieht (s. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabeordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 23 zu § 149 FGO). I. Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr. Die Erinnerungsführer begehrten im Hauptsacheverfahren die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.06.2007, weil Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht steuerlich nicht berücksichtigt worden seien. Zudem hätte das Finanzamt die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 bis 2001 wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht ändern dürfen. Die Erinnerungsführer erwarben im November 1996 ein zweigeschossiges Wohnhaus in der A-Straße in B-Stadt. Das Erdgeschoss nutzten sie selbst und das Obergeschoss die Eltern der Erinnerungsführerin. In den Streitjahren machten die Erinnerungsführer sämtliche Schuldzinsen, Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen und Sonderabschreibung zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die übrigen Werbungskosten wurden mit einer Pauschale pro qm berücksichtigt. Das Finanzamt erkannte die erklärten Verluste aus Vermietung der Obergeschosswohnung zunächst an. Infolge einer veranlagungsbegleitenden Nachschau im Juni 2005 sowie einer Prüfung durch die Steuerfahndung wurden die streitigen Einkommensteuerbescheide geändert, weil die Erinnerungsführer in den Streitjahren keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hätten, da das Mietverhältnis mit den Eltern der Erinnerungsführerin steuerlich nicht anerkannt werden könne. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Nachdem mehrere umfangreiche Schriftsätze der Parteien in dem anschließenden Klageverfahren vor dem Thüringer Finanzgericht ausgetauscht worden waren, unterbreitete der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 „zur Vermeidung eines Beweisaufnahmetermins beziehungsweise Erörterungstermins, zumindest aber einer gerichtlichen Entscheidung folgenden Vorschlag einer tatsächlichen Verständigung.“ „…. 1. Die Prozessparteien verständigen sich darauf, dass zwischen den Klägern und den Eheleuten X von Anfang an eine Übereinkunft bestand, dass die Wohnung in der A-Straße gegen Gewährung von Entgelt gewährt wurde. Vor dem Einzug der Eheleute X schlossen die Kläger mit den Eheleuten X auf Anraten des Lohnsteuerhilfevereins einen formgerechten Mietvertrag, der die vorstehende Übereinkunft in die zur steuerlichen Anerkennungsfähigkeit abweichend von dem Zivilrichter bei angehörigen Mietverhältnissen erforderliche Form kleiden sollte. Eine Täuschungsabsicht gegenüber der Finanzverwaltung bestand bei den Klägern zu keinem Zeitpunkt. 2. Von den laut Kläger in dem landgerichtlichen Verfahren (Herrn X) bei diesem bestehenden Vorbehalten bzw. einer abweichenden Rechtsauffassung haben die Eheleute (Kläger und Erinnerungsführer) erst erfahren, als Herr X die geleisteten Gelder zurückverlangen wollte, nachdem er sich mit diesen und seiner Ehefrau E X verkracht hatte. Dieser geheime Vorbehalt hatte nach Beurteilung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Thüringen nicht zur Folge, dass die Vereinbarung der Gewährung von Wohnung gegen Entgelt nichtig war. Ein Mietvertrag ist nicht zum Schein abgeschlossen worden. 3. Wenn der zivilrechtlich gültige Mietvertrag aus steuerlichen Gründen nicht anerkennungsfähig ist, beruht das ausschließlich auf dem abredewidrigen Verhalten des Zeugen Herrn X und nicht darauf, dass die Parteien das Mietverhältnis nur zum Schein eingegangen sein würden. 4. Ein Vorsatz der Steuerhinterziehung hat bei den Klägern zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Sie haben auch nicht leichtfertig Steuern verkürzt, weil die Belege zur Steuererklärung vom Finanzamt nie beanstandet worden sind. Irgendwelche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens mussten sich den Klägern vor deren intellektuellen Hintergrund daher nicht aufdrängen. 5. Die Kläger erheben keine Einwände dagegen, dass der Beklagte das Mietverhältnis für steuerrechtlich nicht anerkennungsfähig hält, und zwar in dem Zeitraum, in dem Herr X durch sein abredewidriges Verhalten die Vollziehung vereitelt hat. 6. Der Beklagte erkennt das Mietverhältnis steuerlich ab dem Veranlagungszeitraum an, ab dem der Zeuge X nicht mehr in der ...straße in B-Stadt gewohnt hat, d.h. ab Veranlagungszeitraum 2006. 7. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 - 2001 einschließlich waren am 30.03.2006 wegen Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung nicht mehr änderbar. Die Aufhebungsbescheide werden insoweit zurückgenommen und die vereinnahmten Steuernachzahlungen erstattet. 8. Die Kläger erklären die Klage im Hinblick auf die Steuerbescheide 2002 - 2004 für erledigt und nehmen den außergerichtlichen Rechtsbehelfe 2005 zurück. 9. Der Beklagte/die Steuerfahndung lassen den Vorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung gegen die Kläger fallen und beantragen in einem etwaigen Strafverfahren die Einstellung gem. § 170 StPO wegen Unschuld. 10. Das Finanzgericht trifft eine Kostenentscheidung, in der die Kosten des Rechtsstreits nach dem Ausmaß des Obsiegens/Unterliegens verteilt werden. Auf dieser Basis könnte der Rechtsstreit ohne weitere Kosten und Mühen erledigt werden.“ Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 erklärte der Erinnerungsgegner, dass der vom Rechtsanwalt der Erinnerungsführer angeregten tatsächlichen Verständigung nicht zuzustimmen sei. Das Amtsgericht stellte das Strafverfahren wegen des auch hier streitigen Sachverhaltes mit Beschluss vom 25.06.2010 ohne Geldauflage ein. Mit Schreiben vom 13.07.2010 wurde daraufhin der Beklagte um Rückruf beim Berichterstatter gebeten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 regte der Berichterstatter des Hauptsacheverfahrens folgende tatsächliche Verständigung an: 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Änderung der ESt-Bescheide für 1996 - 2001 (verlängerte Festsetzungsverjährung) nicht vorliegen. 2. Für den Fall des Zustandekommens der tatsächlichen Verständigung erklären die Beteiligten Folgendes: a) Der Beklagte sagt zu, die geänderten ESt-Bescheide für 1996 - 2001 aufzuheben. b) Die Kläger und der Beklagte erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. c) Die Kläger erklären, dass sie den gegen den ESt-Bescheid 2005 gerichteten außergerichtlichen Rechtsbehelf zurücknehmen. 3. Der Berichterstatter weist darauf hin, dass die Kosten bei übereinstimmender Erledigung verhältnismäßig geteilt werden (Kostenquoten). 4. Die Beteiligten werden vereinbarungsgemäß gebeten, kurzfristig, möglichst bis zum Mittwoch, dem 28.07.2010, vorab per Fax mitzuteilen, ob sie mit der vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung und den sich daraus ergebenden Erklärungen einverstanden sind. Das Finanzamt erklärte mit Schreiben vom 23.07.2010, dass es mit der vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung und den sich daraus ergebenden Erklärungen einverstanden sei. Die Erinnerungsführer führten im Schreiben vom 28.07.2010 aus, dass der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne der durch den Berichterstatter vorgeschlagenen tatsächlichen Verständigung zugestimmt werde. Der Berichterstatter forderte telefonisch beim Beklagten die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2004 an. Nachdem die Parteien des Hauptsacherechtsstreits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, wurden mit Beschluss des zuständigen Berichterstatters des II. Senats des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Juli 2010 die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt und der Streitwert auf 10.295,02 € festgesetzt sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Mit Schreiben vom 2. August 2010 stellte der Prozessbevollmächtigte folgenden Kostenfestsetzungsantrag: Gegenstandswert: 10.295,02 EUR Geschäftsgebühr §§ 13,14, Nr. 2300 W RVG 1,6 841,60 EUR - Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV- VG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern - Verfahrensgebühr, Verfahren vor dem Finanzgericht § 13, Nr. 3200 W RVG 1,9 999,40 EUR - Gebührenerhöhung Nr. 1008 W RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV W RVG aus Wert 10.295,02 EUR 0,75 - 394,50 EUR - Pauschale Nr. 7002 VV- RVG in Höhe von 20,00 EUR bleibt bestehen - Terminsgebühr § 13, Nr. 3202 W RVG 1,2 631,20 EUR Erledigungsgebühr § 13, Nr. 1002 W RVG 1,5 789,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 W RVG 40,00 EUR Zwischensumme netto 2.906,70 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 W RVG 552,27 EUR zu zahlender Betrag 3.458.97 EUR Die Auftraggeber können die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer absetzen. Es werde beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen. Die Terminsgebühr sei entstanden, da er an einer Verhandlung mit dem Beklagten teilgenommen habe, welche unter telefonischer Vermittlung des Berichterstatters stattgefunden habe. Dr. F habe auf seinen Hinweis, dass Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung den Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht hätten beweisen können und das Strafverfahren eingestellt worden sei, letztlich angeregt, seinen Vorschlag einer tatsächlichen Verständigung wieder aufzugreifen und so das Verfahren einschließlich eines Anschluss-Veranlagungszeitraums zum Abschluss zu bringen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurft habe. Eine telefonische Besprechung reiche grundsätzlich aus. Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr sei allerdings nicht, dass diese Verhandlung ohne Beteiligung des Gerichts erfolgen müsse. In der maßgeblichen Vorbemerkung zum Teil drei VV-RVG, welcher auch für finanzgerichtliche Verfahren angewendet werde, heiße es unter (3)… Oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Verhandlungen könnten auch ohne Beteiligung des Gerichts stattfinden, müssten aber nicht zwingend ohne Beteiligung erfolgen. Die Vermittlung zwischen den Prozessparteien ohne persönliche Anwesenheit durch Telefongespräche ersetze den Termin in Gotha. Erfahrungsgemäß fänden auch in der mündlichen Verhandlung Erörterungen über eine tatsächliche Verständigung dergestalt statt, dass die Prozessparteien nicht wirklich miteinander redeten, sondern in der Regel über das Gericht miteinander kommunizierten. Diese Dreiecksbeziehung finde im vorliegenden Fall am Telefon statt. Es gebe keinen Grund, warum in diesem Fall die Terminsgebühr nicht zugesprochen werden könnte. Das Rechtsanwaltsverwaltungsgesetz gebiete es nicht (auch ohne). Mit Schreiben vom 24. August 2010 nahm der Erinnerungsgegner zu dem Kostenfestsetzungsantrag Stellung und führte aus, dass nach seiner Auffassung die Höhe des Gebührensatzes für die Erledigungsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht das 1,0-fache betrage (Nr. 1003 VVRVG). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Thüringer Finanzgerichts vom 1. September 2010 wurden die vom Finanzamt an die Kläger zu zahlenden Kosten auf 1.291,33 € festgesetzt. Dieser Festsetzung lag folgende Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen (§ 139 Abs. 3 FGO) zu Grunde: Streitwert: 10.295 € Vorverfahren 1,6 Geschäftsgebühr 841,60 € (Nr. 2300/2301 VV-RVG und Nr. 1008 VV-RVG) Entgelte für Post- und Telekomm.- Dienstleistungen 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) Finanzgerichtliches Verfahren 1,9 Verfahrensgebühr 999,40 € (Nr. 3200 VV-RVG und Nr. 1008 VV-RVG) Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr des Vorverfahrens -394,50 € (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG) 1,3 Erledigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) 683,80 € Entgelte für Post- und Telekomm.- Dienstleistungen 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) 19 v. H. Umsatzsteuer von 2.170,30 € = 412,36€ (Nr. 7008 VV-RVG) Summe gesamt 2.582,66 € Davon hat der Beklagte 50 v. H. zu erstatten, mithin 1.291,33 € Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die hier nur noch streitige Terminsgebühr nicht festgesetzt werde, weil aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Termin von Vorbemerkung drei Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) nicht ersichtlich sei. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3202 Abs. 2 VV-RVG lägen nicht vor, da das Gericht nicht gemäß §§ 79 a Abs. 2, 90 a oder 94 a Finanzgerichtsordnung entschieden habe. Die fernmündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen den Klägerbevollmächtigten, dem Gericht und zeitversetzt mit den Behördenvertretern führe nicht zu einer Entstehung der Terminsgebühr. Schließlich sei diese zeitlich versetzte Telefonkonferenz keinem gerichtlichen Termin gleichzusetzen. Im Unterschied zu einer gerichtlichen Erörterung hätten beispielsweise nur Gespräche zwischen jeweils einer Partei mit dem Berichterstatter bzw. zwischen den Parteien untereinander stattgefunden. Der Vorbereitungsaufwand für derartige Gespräche sei wesentlich geringer, als der Aufwand für die Vorbereitung eines gerichtlichen Termins. Die Argumentation des Klägerbevollmächtigten, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn durch diese Telefonate die Notwendigkeit eines gerichtlichen Termins führe ebenfalls nicht zum Ansatz der Gebühr. Schließlich handele es sich bei dieser Gebühr um eine Aktgebühr die, abgesehen von den vergütungsrechtlich normierten Ausnahmetatbeständen, nur entstehe, wenn ein gerichtlicher Termin tatsächlich stattfinde. Letztlich verfange auch nicht der Hinweis auf den Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen vom 08.06.2009, da dieser eine ganz anders gelagerte Rechtsfrage klargestellt habe. So habe das Finanzgericht nur festgestellt, dass für eine Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mit dem Ziel der Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits auch ein Telefonat ausreiche, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen. Vorliegend habe es eine derartige Besprechung aber nicht gegeben. In der Kommentierung zur Vorbemerkung 3 VV-RVG Rdz. 34 und 100 stelle Müller-Rabe im Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG klar, dass mit "auch ohne" in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG ausschließlich Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts gemeint seien. Insoweit sei dieser Ausnahmetatbestand hier nicht einschlägig. Mit Schreiben vom 6. September 2010, im Finanzgericht eingegangen am 7. September 2010, wurde Erinnerung gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2010 eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Absetzung der Terminsgebühr nicht gerechtfertigt sei. Es habe eine Besprechung unter Vermittlung des Gerichts stattgefunden. Die Beteiligung des Gerichts an solchen Besprechungen hindere das Entstehen der Terminsgebühr gerade nicht. Dazu sei der Gesetzgeber tätig geworden. Durch die Einfügung des Worts "auch" in Vorbemerkung 3 Abs. 3 solle klargestellt werden, dass die Terminsgebühr selbstverständlich auch dann entstehe, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirke. Der Prozessbevollmächtigte erklärte weiter, nicht mit dem Finanzamt direkt telefoniert zu haben. Das halte er aber für irrelevant, weil entgegen der Auffassung des Kostenbeamten Verhandlungen über die Möglichkeit der Vermeidung eines Gerichtstermins gerade ausdrücklich unter Vermittlung des Gerichts stattfinden könnten (vgl. Gesetzesbegründung). Der Rechtsanwalt verliere die Terminsgebühr nicht, wenn er durch telefonische Verhandlungen dazu beitrage, dass der Termin vor Ort letztendlich nicht durchgeführt werden müsse. Diese telefonischen Verhandlungen könnten in derselben Weise stattfinden, wie sie vor Ort bei der Verhandlung in Gotha stattgefunden hätten. Eine direkte Kommunikation zwischen Kläger(vertreter) und Beklagtem finde auch dort in der Regel nicht statt. Wenn der Rechtsanwalt die Terminsgebühr in Gotha verdienen könne, ohne den Vertreter des Finanzamts auch nur angeschaut zu haben, gebe es keinen sachlichen Grund, das Verdienen der Terminsgebühr aufgrund von Verhandlungen über die Vermeidung des Termins vor Ort von direkten Verhandlungen zwischen den Prozessparteien abhängig zu machen. Das wäre nur damit begründbar, dass diese Verhandlungen ohne Beteiligung des Gerichts stattfinden müssten. Das sei aber laut BT-Drucks. 16/3038, Seite 56 zu d, selbstverständlich nicht der Fall. Wenn der Berichterstatter einen schriftlich unterbreiteten Vorschlag des Klägervertreters zur Vermeidung eines Erörterungs- oder auch Verhandlungstermins im Wege der tatsächlichen Verständigung aufgreife, dies erst mit dem Klägervertreter und anschließend mit dem Beklagtenvertreter erörtere, worauf letztlich die Einigung zustande komme, hätten Verhandlungen stattgefunden, welche den Termin in Gotha letztlich überflüssig gemacht hätten. Der Berichterstatter habe seine Anregung aufgegriffen, nachdem der Argumentation des Finanzamts laut ablehnendem Schreiben vom 12.01. 2010 durch Einstellung der Strafsache ohne Auflage durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25.06.2010 die Grundlage entzogen worden sei. Dr. F habe ihn in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 22.09.2010 vollauf bestätigt. Dessen Vorschlag beruhe auf seinem Vorschlag. Jedenfalls habe er an der Erledigung des Rechtsstreits durch eine Verständigung mitgewirkt, welche über den gerichtlichen Streitgegenstand sogar noch hinausgegangen sei (Veranlagungszeitraum 2005). Sein Bestreben sei es gewesen, eine mündliche Verhandlung überflüssig zu machen, das Verfahren zu beschleunigen und die mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort für die Parteien wie auch für das Gericht entstehenden Kosten für die Durchführung dieses Termins zu vermeiden. Auch das bestätige der Berichterstatter. Er habe an Besprechungen zur Erreichung dieses Ziels teilgenommen. Niemals habe er mit Frau S vom Finanzamt gesprochen und diese nicht mit ihm. Sprachrohr des jeweils anderen sei Dr. F gewesen, welcher die Kommunikation vermittelt habe. Dies sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schädlich. Im Prinzip habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wenn auch nicht in Gotha in einem Sitzungszimmer, sondern unter Zuhilfenahme der Telekommunikationsmittel. Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG lägen vor. Der Prozessbevollmächtigte verweist auf eine Kommentarstelle zur Vorbemerkung 3 in Baumgärtel/Hergenröder/Houben: Um die Justiz zu entlasten, solle der Prozessbevollmächtigte in jeder Phase des Verfahrens bemüht sein, zur Beendigung des Verfahrens beizutragen. Habe parallel zu einem Gerichtsverfahren eine Einigung unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten erzielt werden können, sei in der Praxis bisher um die Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten worden. In diesem sei sodann der ausgehandelte Vergleich "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert worden, um die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 2 Nrn. 2, 4 BRAGO) entstehen zu lassen. Um diesen Umweg zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand der Justiz zu verringern, sehe das RVG nun vor, dass bereits die Mitwirkung an Besprechungen, mit welchen das Verfahren vermieden oder durch eine gütliche Einigung erledigt werden solle, die Terminsgebühr entstehen lasse, selbst wenn das Gericht an den Verhandlungen nicht teilgenommen habe. Es sei jedoch unschädlich, wenn ein Richter bei dem Gespräch anwesend gewesen sei bzw. sich daran beteiligt habe. Durch die Aufnahme des Worts "auch" in Vorbem. 3 Abs. 3 VV durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz v. 22.12.2006 habe der Gesetzgeber eben diese Tatsache klarstellen wollen. Damit sei nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 (3) VV RVG lasse sich nicht entnehmen dass diese Besprechung zwischen den Parteien direkt stattfinden müsse. Wenn der Austausch von E-Mails mittlerweile als Besprechung in diesem Sinne anerkannt werde, gebe es keine Begründung dafür, eine Besprechung zwischen den Parteien abzulehnen, bei der der Bevollmächtigte sich des Berichterstatters des Finanzgerichts als Vermittler bediene. Dies sei nach der ratio legis eine Besprechung mit Beteiligung des Gerichts. Sie werde geführt, um die Durchführung der mündlichen Verhandlung und eine nachfolgende Entscheidung des Gerichts überflüssig werden zu lassen. In dem Urteil vom 11.04.2007 habe das Landgericht Freiburg - 6 O 38/07 - entschieden: „Eine Terminsgebühr kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsanwalt im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Richter mehrere Telefongespräche geführt hat und diese schließlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben.“ Entscheidend sei für das Landgericht Folgendes gewesen: „Denn jedenfalls fanden Telefonate zwischen den Verfahrensbevollmächtigten und dem Einzelrichter statt, wodurch der gerichtliche Vergleich zu Stande kommen konnte. Der Antragstellervertreter hat damit an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitgewirkt.“ Durch die Zwischenschaltung des Berichterstatters sei auch gewährleistet, dass die auf Seiten der Finanzverwaltung auftretende Person auch zur Entscheidung befugt gewesen sei (Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter oder Vorsteherin). Ohne Zwischenschaltung des Dr. F hätte es hier gar keine Erledigung gegeben. Im Übrigen wird auf die umfassenden Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2010 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 631,20 € zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt wird. Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung abzuweisen. Zur Begründung führt er an, dass den Erinnerungsführern neben der Erledigungsgebühr für den vom Berichterstatter teilweise aufgegriffenen schriftlichen Erledigungsvorschlag keine Terminsgebühr zustehe. Zeitlich versetzte Telefonate des Berichterstatters erfüllten nicht den Charakter einer „Besprechung" zwischen den Parteien. Dass es entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer auf diesen tatsächlichen und unmittelbaren Akt der Besprechung ankomme, ergebe sich aus der Rechtsprechung zur Vergütungsfestsetzung. Im Ergebnis des von der Vertreterin des Finanzamtes mit dem Berichterstatter geführten Telefonats am 22.07.2010 habe das Finanzamt eine Abhilfe für die Bescheide der Jahre 1996 - 2001 zugesagt. Der Berichterstatter habe daraufhin angeregt, die Teilabhilfe als „tatsächliche Verständigung" zu formulieren. Die Zustimmung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer zu dieser Verfahrensweise habe der Berichterstatter vorab telefonisch einholen wollen. Diese verfahrensrechtliche Information und die Nachfrage, ob der Klägervertreter zustimmen werde, rechtfertige nach Auffassung des Finanzamtes keine Terminsgebühr. Die Tatsache, dass letztlich der schriftliche Erledigungsvorschlag vom 24.09.2009 weitgehend umgesetzt worden sei, sei bereits mit der Erledigungsgebühr abgegolten. Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr nach 3202 VV-RVG i. V. m. Vorb. 3 Abs. 3 VV sei nach der Zivilrechtsprechung eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, an der beide Seiten mitgewirkt hätten. Eine solche Besprechung setze als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Ausreichend hierfür könne auch ein Telefongespräch sein. Eine Terminsgebühr vermöge jedoch nicht entstehen, wenn das Gericht alleiniger Gesprächspartner sei. Eine solche Auslegung könne weder der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) noch der Begründung zum 2. Justizmodernisierungsgesetz entnommen werden. Auch der Wortlaut der neuen Fassung gebe dies nicht her. Hätte der Gesetzgeber sowohl Besprechungen des Anwaltes mit dem Gericht als alleinigem Gesprächspartner als auch Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts honorieren wollen, hätte es des Passus „(auch) ohne Beteiligung des Gerichts" nicht bedurft. Darüber hinaus habe der Berichterstatter im vorliegenden Fall nicht als „Sprachrohr" des Klägervertreters agiert, denn er habe dem Finanzamt keinen konkreten Erledigungsvorschlag (des Klägervertreters) unterbreitet, sondern lediglich gebeten, die bisherige Rechtsauffassung angesichts der veränderten Umstände zu überprüfen. Dem Finanzamt sei auch keine bestimmte Verfahrensweise nahe gelegt worden, wie der Klägervertreter das Gericht gedrängt hatte. Im Ergebnis einer eigenständigen Überprüfung habe das beklagte Finanzamt dem Berichterstatter vorgeschlagen, für die Jahre 1996-2001 Abhilfebescheide zu erlassen, wenn im Übrigen die Klage zurückgenommen werde. Der Berichterstatter hat diesen Vorschlag aufgegriffen und nach telefonischer Rücksprache mit dem Klägervertreter schriftlich fixiert. Auf die teilweise Übereinstimmung mit einem früheren Erledigungsvorschlag des Klägervertreters komme es dabei nicht an. Der im Hauptsacheverfahren zuständige Berichterstatter gab auf Bitte des für das Erinnerungsverfahren zuständigen Berichterstatters folgende Stellungnahme ab: „In o. g. Verfahren habe ich mehrfach, vielleicht 6 - 8-mal, mit dem Klägervertreter telefoniert. Dabei ging es zunächst um die Frage eines Termins, nicht oder allenfalls nachrangig um Inhalte des Klageverfahrens. Den schriftlichen Erledigungsvorschlag des Klägervertreters habe ich meines Wissens zunächst an das Finanzamt ohne vorherige Diskussion weitergeleitet. Diesen Vorschlag des Klägers lehnte das Finanzamt umfänglich ab. Gleichwohl drängte der Klägervertreter sodann telefonisch auf eine Lösung ohne mündliche Verhandlung. Als der Klägervertreter Kopien der Einstellungsbeschlüsse betr. der Strafverfahren vorlegte, habe ich die Rechtsbehelfsstelle gebeten, Kontakt mit der BuStra bzw. der Steufa aufzunehmen und zu prüfen, inwieweit eine Erledigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung möglich erscheint. Die Einstellung der Strafverfahren war der wesentliche Grund für das Zustandekommen der Erledigung, da nunmehr an der zehnjährigen Festsetzungsverjährung wegen Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO seitens des FA nicht mehr festgehalten wurde Meinen schriftlichen Vorschlag für eine tatsächliche Verständigung habe ich vorab mit dem Finanzamt und dem Klägervertreter telefonisch abgestimmt. Der Vorschlag deckt sich zum Teil, wie aus den Akten ersichtlich ist, mit dem vorhergehenden Vorschlag des Klägervertreters.“ Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab.