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Beschluss

6 Ko 1615/21

Hessisches Finanzgericht 6. Der Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:0119.6KO1615.21.00
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Tenor
Die Erinnerung des Bevollmächtigten vom 01.12.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.11.2021 im Verfahren 6 K 794/19 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Bevollmächtigten vom 01.12.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.11.2021 im Verfahren 6 K 794/19 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung einer sog. Terminsgebühr aus Anlass von Telefongesprächen des Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht. Mit ihrer am 25.05.2019 durch die bevollmächtigte Rechtsanwaltssozietät erhobenen Klage (Verfahren 6 K 794/19) begehrte die Klägerin die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2007, 2008, 2009 und 2011 vom jeweils 20.03.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2019, nachdem der Beklagte hierdurch den geltend gemachten Vorsteuerabzug der Klägerin aus vier streitigen Eingangsrechnungen eines Leistungserbringers mit Verweis auf den fehlenden Leistungsaustausch und die formelle Mangelhaftigkeit der Rechnungen versagt hatte (Bl. 1 ff. der Klageakte). Der mit dem Klagebegehren laut Klagebegründung beanspruchte Herabsetzungsbetrag entsprach dem zwischen den Beteiligten streitigen Vorsteuervolumen von insgesamt … Euro (vgl. die Zusammenstellung auf Seite 4 der Einspruchsentscheidung, Bl. 32 der Klageakte). In seiner ersten Klageerwiderung vom 11.07.2019 trat der Beklagte dem Klagebegehren in vollem Umfang entgegen und hielt an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest (Bl. 48 ff. der Klageakte). Im November 2019 begann der Berichterstatter mit der finalen Bearbeitung des Rechtsstreits, als deren Zwischenergebnis er dem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten am 27.11.2019 einen jeweils gleichlautenden, insgesamt neun Seiten umfassenden, schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilte (Bl. 67 ff. der Klageakte). Das Hinweisschreiben enthielt Ausführungen zu den im Streitfall maßgeblichen formellen und materiellen Voraussetzungen des streitigen Vorsteuerabzugs unter vorläufiger Würdigung der verfahrensgegenständlichen vier Rechnungen vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung des Senats, wobei der Klägerin anheimgestellt wurde, zur Behebung der vom Berichterstatter erwogenen formellen Mängel ergänzende Unterlagen vorzulegen (vgl. jeweils am Ende unter den Gliederungspunkten 1. c. und 1. d.). Hinsichtlich der streitigen tatsächlichen Leistungserbringung enthielt das Hinweisschreiben eine vorläufige Auswertung des Berichterstatters bezüglich einer vorausgegangenen strafgerichtlichen Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin, nach der – entgegen der Ansicht des Beklagten in der Einspruchsentscheidung – möglicherweise vom Vorliegen eines echten Leistungsaustauschs ausgegangen werden könne. Ergänzend führte der Berichterstatter allerdings die formelle Unrichtigkeit der streitigen Rechnungen an, die bisher einen anderen Leistungsgegenstand auswiesen und einem (anteiligen) Vorsteuerabzug deshalb möglicherweise entgegenstünden (vgl. unter Gliederungspunkt 3.). Der Klägerin wurde anheimgestellt, eine ergänzende Stellungnahme unter konkreter Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Feststellungen einzureichen. Zum Hinweis vom 27.11.2019 nahm der Prozessbevollmächtigte – nach mehrfach (teilweise vorab telefonisch, z.B. am 20.07.2020 und 06.08.2020) beantragter und vom Gericht bewilligter Fristverlängerung am 02.11.2020 Stellung und legte verschiedene ergänzende Unterlagen vor (Bl. 220 ff. der Klageakte), zu denen der Beklagte am 26.11.2020 schriftlich Stellung nahm und dabei eine teilweise Anerkennung des streitigen Vorsteuerabzugs bei Vorlage berichtigter (d.h. den formellen Anforderungen entsprechender) Rechnungen des Leistungserbringers entsprechend dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 27.11.2019 ankündigte (Bl. 318 ff. der Klageakte). Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei (so der Beklagte zur Begründung) bei Vorlage formell ordnungsgemäßer Rechnungen insoweit auf einen bestimmten Betrag zu beschränken, der im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung des Geschäftsführers als mittelbare Schmiergeldzahlung gewürdigt worden sei. Nur insoweit liege den vier Rechnungen kein Leistungsaustausch zu Gründe. Das darüberhinausgehende Vorsteuervolumen sei bei Erfüllung der formalen Rechnungsvoraussetzungen dagegen als leistungsbezogen anzuerkennen. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten legte dieser dem Gericht mit Schriftsatz vom 08.12.2020 drei berichtigte Rechnungen des Leistungserbringers vor (Bl. 328 ff. der Klageakte), die der Beklagte in einer vom Gericht angeforderten schriftlichen Erwiderung vom 06.01.2021 für nunmehr formell ordnungsgemäß erachtete (Bl. 336 der Klageakte). Am 17.02.2021 um 11:30 Uhr kontaktierte der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten per Telefon und fragte an, ob er mit dem Lösungsvorschlag des Beklagten in dessen Schriftsätzen vom 26.11.2020 und 06.01.2021 bezüglich einer teilweisen Anerkennung des Vorsteuerabzugs aufgrund von Rechnungsberichtigungen bei gleichzeitigem Verzicht der Klägerin auf das vom Beklagten weiterhin nicht anerkannte Vorsteuervolumen aus den (im Einzelnen streitigen) Schmiergeldzahlungen einverstanden sei. Wegen des Inhalts des Telefongesprächs wird auf den hierüber vom Berichterstatter gefertigten Aktenvermerk verwiesen (Bl. 339 der Klageakte). Aus diesem ergeben sich wörtlich die folgenden weiteren Bemerkungen: „Herr (…) [der Prozessbevollmächtigte] will die Thematik mit seiner Mandantschaft besprechen und gegebenenfalls das FA kontaktieren und dem Gericht dann Bescheid geben, ob eine streitige Entscheidung des Senats erforderlich ist. Für eine eventuelle Senatssitzung habe ich Herrn (…) [dem Prozessbevollmächtigten] mitgeteilt, dass – wegen übernommener Fälle aus 2018 – der Streitfall voraussichtlich im 2. Halbjahr 2021 geladen werden könnte. Herr (…) [der Prozessbevollmächtigte] erläuterte, dass die Thematik der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Geschäftsführers bis auf weiteres weiterhin nicht aufgegriffen werden solle, d.h. entsprechende Beweisanträge seien derzeit nicht geplant“. Daraufhin erließ der Beklagte am 22.02.2021 bzw. 24.02.2021 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2008, 2009 und 2011, die nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wurden und in denen der Beklagte den streitigen Vorsteuerabzug gemäß seinem Schreiben vom 26.11.2020 und infolge der inzwischen vorliegenden drei Rechnungsberichtigungen für 2008 und 2009 teilweise und für 2011 vollständig anerkannte (Bl. 341 ff. der Klageakte). Mit Schriftsatz vom 03.05.2021 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass eine Erklärung der Hauptsacheerledigung für 2008 und 2009 gleichwohl nicht in Betracht komme und bat hinsichtlich der verbliebenen Vorsteueranteile aus den (vom Beklagten angenommenen) mittelbaren Schmiergeldzahlungen um eine streitige Entscheidung des Senats (Bl. 346 ff. der Klageakte). Am 19.05.2021 legte der Prozessbevollmächtigte eine berichtigte Rechnung des Leistungserbringers auch für 2007 vor (Bl. 381 ff. der Klageakte), woraufhin der Beklagte die Umsatzsteuer für 2007 durch Bescheid vom 11.06.2021 ebenfalls herabsetzte und den streitigen Vorsteuerabzug entsprechend seiner Ankündigung vom 26.11.2020 teilweise anerkannte (Bl. 390 ff. der Klageakte). Der Bescheid wurde nach § 68 Satz 1 FGO ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens. Auch für 2007 bat der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich des verbliebenen Anteils jedoch um eine streitige Entscheidung des Senats. Auf einen weiteren schriftlichen Hinweis des Berichterstatters zu eventuellen Beweisanträgen der Klägerin (Bl. 410 ff. der Klageakte) legte der Prozessbevollmächtigte am 15.06.2021 weitere ergänzende Unterlagen zur Frage der tatsächlichen Leistungserbringung vor (Bl. 422 ff. der Klageakte). Am 25.06.2021 erteilte der Berichterstatter den Beteiligten einen letzten schriftlichen Hinweis zu den konkreten betragsmäßigen Auswirkungen nach bisherigem Sach- und Streitstand und zur vorläufigen Unschädlichkeit eines nach wie vor bestehenden formellen Rechnungsfehler (Bl. 492 ff. der Klageakte). Hinsichtlich des vom Beklagten betragsmäßig vollständig abgeholfenen Streitjahres 2011 erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. In der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 trennte der Senat das übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wegen Umsatzsteuer 2011 auf das neue Aktenzeichen 6 K 882/21 ab und beschloss, dass der Beklagte die Kosten dieses Verfahrens zu tragen habe und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig gewesen sei (Bl. 506 ff. der Klageakte). Im verbliebenen Verfahren 6 K 794/19 wegen Umsatzsteuer 2007, 2008 und 2009 verkündete der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung ein Urteil, mit dem er der Klage auch hinsichtlich der als streitig verbliebenen Vorsteueranteile stattgab, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegte und feststellte, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig gewesen sei (Bl. 521 ff. der Klageakte). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 14.08.2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten aus den vollen (d.h. bei Klageerhebung einschlägigen) anteiligen Gegenstandswerten der Verfahren 6 K 794/19 und 6 K 882/21, wobei er unter anderem jeweils auch den Ansatz einer Terminsgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3202 VV RVG aus dem vollen Streitwert beanspruchte (Bl. 567 ff. der Klageakte). Dem kam der Kostenbeamte nicht nach und erließ nach Anhörung der Beteiligten am 12.11.2021 Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Bl. 594a ff. und Bl. 605 ff. der Klageakte), mit denen er die beanspruchte Terminsgebühr nicht aus den anteiligen anfänglichen Streitwerten von … Euro (6 K 794/19) und … Euro (6 K 882/21), sondern lediglich aus den anteiligen Streitwerten nach Reduzierung durch die (Teil-) Abhilfen des Beklagten in den während des Verfahrens bekanntgegebenen Änderungsbescheiden gewährte (Verweis auf OLG Brandenburg vom 04.02.2021 – 12 W 2/21). Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden dem Prozessbevollmächtigten am 17.11.2021 (6 K 794/19, Empfangsbekenntnis Bl. 616 der Klageakte) und 25.11.2021 (6 K 882/21, Empfangsbekenntnis Bl. 621 der Klageakte) zugestellt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigten mit der jeweils am 01.12.2021 bei Gericht eingegangenen Erinnerung (Verfahren 6 KO 1615/21 betreffend 6 K 794/19 und Verfahren 6 KO 1616/21 betreffend 6 K 882/21). Die Terminsgebühr sei aus dem vollen Streitwert vor Abhilfe des Beklagten anzusetzen, weil der Prozessbevollmächtigte „zahlreiche Telefonate“ mit dem Berichterstatter geführt habe und das Gericht nach seiner Erinnerung auch mit dem Beklagten telefoniert habe (Verweis auf OLG Hamm vom 04.09.2020 – 25 W 148/20). Diese Telefonate hätten als außergerichtliche Termine oder Besprechungen stattgefunden, wobei der Berichterstatter als Erklärungsübermittler in Bezug auf beide Beteiligten fungiert habe. Der Prozessbevollmächtigte habe insbesondere mit dem Berichterstatter am 08.12.2020 über die „Rechnungskorrekturen (…)“ und am 17.02.2021 über den „Beilegungsvorschlag des Finanzamts (…) zur Abgabe einer Erledigungserklärung“ telefoniert. Von Bedeutung sei insbesondere das Telefonat vom 17.02.2021, das auf Initiative des Berichterstatters geführt worden sei und die Einigungsvorschläge des Beklagten betroffen habe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO ist gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen durch den Kostenbeamten i.S.d. § 149 Abs. 1 FGO die Erinnerung gegeben. Die Frist für die Erhebung beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 149 Abs. 2 Satz 2 FGO). Über die Erinnerung entscheidet im Streitfall nach § 149 Abs. 4 FOG der Senat, weil dieser auch im Ausgangsverfahren 6 K 794/19 nach §§ 135 ff. FGO die Kostengrundentscheidung getroffen hat. Nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 3202 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch auf eine 1,2-fache, i.S.v. § 13 Abs. 1 RVG gegenstandswertabhängige sog. Terminsgebühr. Nach Abs. 3 der allgemeinen Vorbemerkung zu Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der ab dem 01.08.2013 geltenden neuen Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I 2013, 2586) entsteht die Terminsgebühr (so wörtlich) „sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist“ (Abs. 3 Satz 1). Die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung ist ausgenommen (Abs. 3 Satz 2). Die Gebühr „für außergerichtliche Termine und Besprechungen“ i.S.v. Abs. 3 Satz 1 Variante 2 entsteht für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (Abs. 3 Satz 3 Nr. 1) und für die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“ (Abs. 3 Satz 3 Nr. 2). Die vormals bis zum 31.07.2013 geltende alte Fassung des Abs. 3 enthielt nur einen Satz, der den folgenden Wortlaut hatte: „Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“ In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob und (wenn ja) unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr in Anwendung der ab dem 01.08.2013 geltenden Regelungen allein schon aufgrund von Telefongesprächen des Bevollmächtigten mit dem Gericht entstehen kann. Während ein Teil der Rechtsprechung das Merkmal einer „außergerichtlichen“ Veranstaltung streng in dem Sinne versteht, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine (d.h. insbesondere außerhalb eines vom Vorsitzenden oder Berichterstatter bestimmten Erörterungstermins i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) von Abs. 3 Satz 1 n. F. i.V.m. Satz 3 Nr. 2 n. F. der Vorbemerkung zu Teil 3 grundsätzlich nicht erfasst sind und ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S.d. § 57 FGO nebst Vertretern i.S.d. § 62 FGO stattfinden kann (FG Baden-Württemberg vom 08.12.2014 – 8 KO 2155/14, n. v. juris und verkürzt DStR 2015, 1943; vgl. zur vorherigen Fassung bereits FG Köln vom 02.09.2013 – 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042), hält ein anderer Teil der Rechtsprechung eine „außergerichtliche Besprechung“ zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung durch das Gericht für möglich, wobei für telefonische Erörterungen entweder (nach einem insoweit engerem Verständnis) gefordert wird, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (FG Thüringen vom 16.05.2011 – 4 KO 772/10, EFG 2011, 1549; FG Münster vom 10.09.2012 – 4 KO 2422/12, EFG 2012, 2239) oder (nach einem insoweit weiteren Verständnis) es ausreicht, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, in dem der Vorsitzende oder Berichterstatter abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (FG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2011 – 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551). Als einschränkende Variante der letztgenannten beiden Auffassungen wird ferner vertreten, dass eine „außergerichtliche Besprechung“ aber dann nicht mehr vorliegt, wenn – über die selbständige Kommunikation der Beteiligten hinaus – das Gericht einen Vorschlag unterbreitet und die Beteiligten diesem anschließend folgen (FG Sachsen-Anhalt vom 17.12.2013 – 4 KO 1272/13, EFG 2014, 1143). Eine besonders weitgehende Ansicht hält dagegen auch schon einseitige Telefongespräche zwischen einem Beteiligten und dem Gericht ohne weitere (zumindest mittelbare) (telefonische) Einbindung des anderen Beteiligten für ausreichend, um eine Terminsgebühr auszulösen (FG Düsseldorf vom 14.01.2020 – 11 KO 183/19 KF, DStR 2020, 614). Alle Ansichten führen zu ihrer Begründung den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der ab dem 01.08.2013 geltenden Regelungen an. Den parlamentarischen Erwägungen zur Neuformulierung des Abs. 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 der Anlage 1 durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 laut Regierungsentwurf vom 14.11.2012 (BT-Drucks. 17/11471, Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 2 Nr. 24 Buchstabe b, S. 274 f.) ist zu entnehmen, dass dem Rechtsanwalt nach der Neuregelung (1.) auch bei (vom vorherigen Gesetzeswortlaut nicht erfassten) „Anhörungsterminen“ sowie (2.) bei Anhörungs- und Erörterungsterminen und außergerichtlichen Besprechungen in Verfahren ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr zugesprochen werden sollte. Insoweit wird erläutert, dass der Aufwand und die Verantwortung des Rechtsanwalts bei Anhörungs- und Erörterungsterminen vergleichbar sei. Diese gesetzgeberischen Erwägungen bestätigen die strenge Auffassung, wonach ein „außergerichtlicher“ Termin oder eine „außergerichtliche“ Besprechung grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten stattfinden kann, während eine Terminsgebühr bei Beteiligung des Gerichts nur im Falle eines „gerichtlichen Termins“ i.S.d. Abs. 3 Satz 1 Variante 1 der Vorbemerkung (einschließlich eines von der Regelung nunmehr ebenfalls erfassten Anhörungstermins) in Betracht kommt (vgl. FG Baden-Württemberg vom 08.12.2014 – 8 KO 2155/14, juris). Telefongespräche eines Beteiligten mit dem Gericht wie auch jeweils zeitversetzt durchgeführte einseitige telefonische Erörterungen des Gerichts mit allen Beteiligten erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil sie über den möglichen Wortsinn eines „gerichtlichen Termins“ hinausgehen, der zum einen die gleichzeitige Anwesenheit aller Beteiligten und zum anderen eine Anberaumung durch das Gericht (z.B. in Form der „Ladung“ zu einem Erörterungstermin entsprechend dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) voraussetzt. Derartiges kann allenfalls bei einer auf Initiative des Gerichts für alle und mit allen Beteiligten angesetzten Telefon- oder Videokonferenzschaltung, nicht jedoch bei einseitigen Telefongesprächen des Vorsitzenden oder Berichterstatters mit einem Beteiligten bei gegebenenfalls anschließender Kontaktaufnahme mit dem anderen Beteiligten gegeben sein. Die Verpflichtung des Richters zur nachträglichen Information des anderen Beteiligten über den Inhalt einer einseitigen Besprechung mit dem Prozessgegner folgt allein schon aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. zur möglichen Befangenheit des Richters bei Nichterfüllung BFH vom 18.08.2000 – V B 32/00, BFH/NV 2001, 316), ohne dass hierin ein (zeitversetzt durchgeführter) „gerichtlicher Termin“ zu sehen wäre. Die hilfsweise Qualifikation abwechselnder Gespräche des Vorsitzenden oder Berichterstatters mit den Beteiligten als „außergerichtliche Besprechung“ i.S.d Abs. 3 Satz 1 Variante 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 der Vorbemerkung scheitert am Wortlaut des Begriffs „außergerichtlich“. Den oben zitierten Erwägungen im Regierungsentwurf zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber als wesentliches Merkmal einer außergerichtlichen Veranstaltung gerade die Initiative und Beherrschung durch die Prozessbeteiligten i.S.d. §§ 57, 62 FGO sieht, während Veranstaltungen unter der Führung und Vermittlung des Gerichts grundsätzlich im Rahmen „gerichtlicher Termine“ (gegebenenfalls z.B. auch als Telefon- oder Videokonferenzschaltung des Gerichts mit allen Beteiligten) stattfinden. Anders hätte die gesetzestechnische Unterscheidung zwischen „gerichtlichen“ Terminen und „außergerichtlichen“ Terminen und Besprechungen durch ein kontradiktorisches Gegensatzpaar keinen Sinn ergeben. Eine die Terminsgebühr auslösende „Besprechung“ mit dem Gericht ist danach vom Gesetz nicht vorgesehen. Diese, am Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes orientierte Auslegung des Senats entspricht auch dem allgemeinen Zweck des Gesetzes, das Gebührenrecht möglichst eindeutig, einfach und wenig streitanfällig zu gestalten (vgl. FG Köln vom 02.09.2013 – 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042). Andernfalls müsste z.B. jede telefonische Kontaktaufnahme des Bevollmächtigten mit dem Gericht daraufhin untersucht werden, ob diese i.S.v. Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 „auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet“ war oder ob z.B. anstelle einer schriftlichen Mitteilung i.S.d. § 77 FGO lediglich Informationen ausgetauscht oder organisatorische Absprachen (z.B. zu einem Wunsch nach formloser Fristverlängerung) getroffen wurden. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten i.S.v. Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 3202 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus dem Gegenstandswert des Verfahrens 6 K 794/19 vor Teilabhilfe durch den Beklagten im Streitfall nicht entstanden. Die vom Prozessbevollmächtigten angeführten Telefongespräche mit dem Berichterstatter und dem Beklagten stellten keine „außergerichtliche Besprechung“ i.S.d. Abs. 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 dar. In Ermangelung eines früheren „gerichtlichen Termins“ war deshalb allein der Streitwert zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 maßgeblich, der gegenüber dem ursprünglichen Streitwert bei Klageerhebung um die vor der mündlichen Verhandlung vom Beklagten abgeholfenen und damit objektiv erledigten Teile zu reduzieren war (BGH vom 31.08.2010 – X ZB 3/09, NJW 2011, 529; OLG Brandenburg vom 04.02.2021 – 12 W 2/21, n. v. juris). Dessen ungeachtet waren die vom Prozessbevollmächtigten angeführten Telefongespräche bei wertender Betrachtung auch selbst nicht auf „auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet“. Insbesondere handelte es sich bei dem Gespräch vom 17.02.2021 um eine bloße Rückfrage des Berichterstatters zum Stand der Erwägungen und Absichten des Prozessbevollmächtigten und der Klägerin unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftverkehr, nach dem ihn der Berichterstatter zuvor mit dem ausführlichen Hinweisschreiben vom 27.11.2019 sinngemäß auf die Möglichkeiten einer Verfahrensbeendigung ohne Urteil hingewiesen und der Beklagte hierauf letztlich mit Schreiben vom 26.11.2020 reagiert und unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilabhilfe in Aussicht gestellt hatte. Der Schwerpunkt des vorbereitenden Verfahrens und der Versuche der Beteiligten und des Gerichts zur gütlichen Einigung lag insoweit eindeutig im Austausch von schriftlichen Hinweisen, Stellungnahmen und neuen Beweismitteln (letztere insbesondere in Gestalt der dann vom Prozessbevollmächtigten übermittelten berichtigten Rechnungen, mit denen die im Hinweis vom 27.11.2019 angeführten formellen Mängel beseitigt wurden). Soweit vor der mündlichen Verhandlung weitere Telefongespräche stattgefunden haben, betrafen diese nur organisatorische Aspekte wie z.B. die Wünsche des Prozessbevollmächtigten nach Fristverlängerung sowie den Informationsaustausch zum Sachstand der Rechnungsberichtigungen des Leistungserbringers und der anschließenden Teilabhilfen des Beklagten. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, da ein entsprechender Gebührentatbestand im Kostenverzeichnis nicht vorgesehen ist. Eine Möglichkeit zur Zulassung der Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben.