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Beschluss

4 S 1308/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juni 2016 - 4 K 977/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Klägers (vgl. §§ 146 Abs. 1, 165, 151 VwGO), über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.09.2015 - 4 S 1632/15 -, vom 03.05.2013 - 4 S 50/13 - und vom 27.11.2008 - 4 S 2941/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08 -, Juris; jeweils m.w.N.), ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2016 - 4 K 966/15 - zutreffend davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Terminsgebühr für das Gerichtsverfahren zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Erinnerung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. 2 Eine Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht allerdings - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - nur für die „Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber“ (Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses <VV> zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes <RVG>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. An einer Besprechung im Sinne dieser Vorschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem Verfahren 4 K 966/15 nicht mitgewirkt. 3 Eine „Besprechung“ setzt den Austausch von mündlichen Erklärungen mit dem Ziel voraus, eine Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeizuführen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11 -, JurBüro 2012, 191; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -, JurBüro 2006, 192) oder zumindest Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05 -, NJW 2007, 2858). Ob diese Voraussetzung überhaupt erfüllt sein kann, wenn die Beteiligten sich über dieses Erledigungsziel nicht selbst austauschen, sondern sich dazu nur in getrennten Telefonaten gegenüber dem Gericht äußern, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand - jeweils abl. - OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015 - 1 S 250/14 -, Juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2014 - 8 KO 2155/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2014 - 6 E 1209/12 -, NJW 2014, 1465; bejahend Hessisches LSG, Beschluss vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B -, Juris; diff. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.09.2015 - 10 C 13.2563 -, Juris; Thüringer FG, Beschluss vom 16.05.2011 - 4 Ko 772/10 -, Juris; jeweils m.w.N.). Aus dem Zweck der Regelung, einen Beitrag des Rechtsanwalts zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens zu honorieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2015, a.a.O., m.w.N.), folgt jedenfalls, dass ein Gespräch qualitativen Mindestanforderungen genügen muss, um als „Besprechung“ gewertet werden zu können und die Terminsgebühr auszulösen. Eine bloße telefonische Kontaktaufnahme etwa zur Sachstandsmitteilung oder -nachfrage genügt hierfür jedenfalls nicht, erforderlich ist vielmehr regelmäßig, dass die Besprechung einem Gerichtstermin gleichkommt (insoweit ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 09.11.2011, a.a.O.). 4 Nach diesen Grundsätzen fand in dem eine Stellenbesetzung betreffenden Eilverfahren 4 K 966/15 keine „Besprechung“ im Sinne der eingangs zitierten Vorschriften statt. Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, der Antragsgegner habe das Gericht in diesem Verfahren telefonisch auf den damals bevorstehenden Ruhestandseintritt des Antragstellers hingewiesen und sich nach den prozessualen Folgen erkundigt. Diese Informationen habe das Gericht an den Antragsteller telefonisch weitergegeben, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren und sicherzustellen, dass die bei diesem Sachstand drohende Ablehnung des Eilantrags keine Überraschungsentscheidung sein werde. In diesem Telefonat habe der Prozessbevollmächtigte spontan erklärt, die Entwicklung sei von vornherein einkalkuliert gewesen und für den Fall einer „Sinnlosigkeit“ des Eilantrags sei von vornherein die Abgabe einer Erledigungserklärung beabsichtigt gewesen. Eine solche bloße Sachstandsmitteilung und Anhörung durch das Verwaltungsgericht in Verbindung mit der bei dieser Gelegenheit erfolgten Ankündigung des Prozessbevollmächtigten einer zuvor schon in Aussicht genommenen prozessbeendenden Erklärung genügt den qualitativen Mindestanforderungen an eine einem Gerichtstermin zumindest nahekommende „Besprechung“ nicht. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Angaben zu dem Gesprächsverlauf zu entnehmen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Annahme einer „Besprechung“ darüber hinaus auch daran scheitert, dass die telefonische Anhörung durch das Verwaltungsgericht, wie es in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, aus dessen Sicht nicht dazu diente, die Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr erhoben wird (Kostenverzeichnis - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Nr. 5502). 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).