Urteil
3 K 1110/23
FG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist – wie im Streitfall – der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet und liegen konkurrierende Ansprüche im Sinne der Verordnung vor, dann sind die Ansprüche ausschließlich nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 zu koordinieren. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953 Tz. 12 und vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl. II 2022, 183 m.w.N.; Finanzgericht München, Urteil vom 23.08.2022 12 K 886/21; Hildesheim in: Bordewin/Brandt, EStG § 65 Rn. 107), (Rn. 39). (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.01.2023 über die Gewährung von Kindergeld für A und B für den Zeitraum August 2015 bis Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ist für den Klagezeitraum auf den Unterschiedsbetrag begrenzt. 1. Das Gericht legt das Klagebegehren rechtsschutzgewährend dahin aus, dass beantragt wird, den Bescheid vom 27.01.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2023 dahin zu ändern, dass Kindergeld für A und B für den Zeitraum August 2015 bis Februar 2018 in voller gesetzlicher Höhe gewährt wird. 2. Zwar erfüllt die Klägerin die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin hatte im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an verschiedenen Adressen Inland. Die Kinder A und B sind als leibliche Kinder der Klägerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähig und hatten im Streitzeitraum ebenfalls einen Wohnsitz im Inland. 3. Ein Kindergeldanspruch der Klägerin könnte durch vorrangige Ansprüche für dieselben Familienangehörigen in anderen Mitgliedstaaten gemindert oder ausgeschlossen sein. a) Bei der Anwendung der §§ 62 ff. EStG sind im Streitfall die Regeln des europäischen Sozialrechts zu beachten, weil der Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. Die Grundverordnung und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 – Durchführungsverordnung –) gelten seit dem 01.05.2010 (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der VO Nr. 987/2009). Im Streitfall ist der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, da die Klägerin und der Kindsvater als italienische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 von dieser erfasst werden. Zudem fällt das deutsche Kindergeld nach Art. 3 Buchst. j i.V.m. Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 unter den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (BFH-Urteil vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl. II 2022, 183, Rn. 18). b) Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 bestimmt als Grundsatz, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Die Klägerin unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Die Klägerin hat im Streitzeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und b der VO Nr. 883/2004). Außerdem hat sie auch keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der VO Nr. 883/2004 erhalten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der VO Nr. 883/2004). Die Klägerin erfüllt damit nur die Voraussetzungen des Auffangtatbestandes des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, vor §§ 62-78 EStG Rz. 20 [Feb. 2020]; BFH-Urteil vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl. II 2017, 1237). c) Der Kindsvater würde zwar den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, da er im Streitzeitraum in Deutschland einer Beschäftigung (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 883/2004) nachging. Allerdings unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, gemäß Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet. Auch wenn eine Entsendung i.S. des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a, Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (hier: von Italien nach Deutschland) insgesamt länger andauert als 24 Monate bleibt es bei der Anwendbarkeit des Rechts des sog. Entsendestaates, wenn die Entsendung auf zwei „hintereinander geschalteten Entsendungen“ beruht, deren jeweilige voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreiten sollen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 12 K 1355/23, juris). d) Ist – wie im Streitfall – der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet und liegen konkurrierende Ansprüche im Sinne der Verordnung vor, dann sind die Ansprüche ausschließlich nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 zu koordinieren. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953 Tz. 12 und vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl. II 2022, 183 m.w.N.; Finanzgericht München, Urteil vom 23.08.2022 12 K 886/21; Hildesheim in: Bordewin/Brandt, EStG § 65 Rn. 107). Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist jedoch nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche i.S. dieser Vorschrift vorliegen (BFH-Urteil vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl. II 2022, 183 m.w.N.; Finanzgericht München, Urteil vom 23.08.2022 12 K 886/21; Hildesheim in: Bordewin/Brandt, EStG § 65 Rn. 116). Wenn die Leistungen von beiden Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, gilt nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. 4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt somit im Streitfall, dass Ansprüche in Italien vorrangig vor den Ansprüchen der Klägerin in Deutschland sind, da der Kindsvater den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Italien unterliegt. Dieser wird im Auftrag seines italienischen Entsendeunternehmens F in Deutschland tätig. Sein Lohn/Gehaltsanspruch besteht jedoch gegenüber dem Unternehmen in Italien. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass der Arbeitgeber für den Kindsvater Sozialversicherungsbeiträge in Italien zurückbehalten hat. Unschädlich ist, dass der Entsendezeitraum insgesamt mehr als 24 Monate beträgt, da die jeweilige Dauer der einzelnen Entsendungen 24 Monate nicht überschreitet. 5. Die Beklagte hat zu Recht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 für den Klagezeitraum lediglich Differenzkindergeld gewährt (BFH-Urteil vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl. II 2018, 717, Rn. 28). Der Differenzbetrag wurde im angefochtenen Bescheid vom 27.01.2023 auch zutreffend berechnet. Dem deutschen Kindergeld entspricht in Italien das „assegni familiari“. Die Höhe des Kindergeldes richtete sich in Italien im Klagezeitraum nach der Zahl der Kinder und war einkommensabhängig. Eine Familie mit 2 Kindern, deren Jahreseinkommen 14.354,66 € nicht überstieg, erhielt beispielsweise eine monatliche Leistung in Höhe von 258,33 € (Bundeszentralamt für Steuern, Schreiben vom 16.01.2017, St II 2-S. 2473-PB/16/00001, BStBl. I 2017, 151). Der Arbeitgeber hat im Streitfall dem Kindsvater ausweislich der für den gesamten Klagezeitraum vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen eine „assegni familiari corr.“ (deutsch: Kinderbeihilfe) in Höhe von 258,33 € ausgezahlt. Diesen Betrag hat die Familienkasse bei beiden Kindern je hälftig als Abzugsbetrag beim gesetzlichen Kindergeld angesetzt und den Differenzbetrag festgesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung des Differenzbetrages wurden von der Klägerseite im Übrigen nicht vorgebracht. Demgemäß fordert die Beklagte von der Klägerin zu Recht die zu Unrecht gewährten Beträge in Höhe von 8.008,23 € zurück. 6. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist § 70 Abs. 2 EStG. Hiernach ist die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Die Aufhebung hat mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ggf. auch rückwirkend, zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum steht der Familienkasse im Rahmen des § 70 Abs. 2 EStG nicht zu. 7. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO. Hiernach ist eine Steuervergütung zu erstatten, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde. Dies ist vorliegend der Fall, weil ein Anspruch nicht bestand und die Kindergeldfestsetzung deshalb insoweit aufgehoben wurde. Der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO ist Ausdruck des übergeordneten und allgemeinen Grundsatzes, dass derjenige, der vom Staat zu Lasten der Allgemeinheit eine Leistung ohne Rechtsanspruch erhalten hat, diese erstatten muss. 8. Der Klageabweisung steht auch nicht das EuGH-Urteil vom 25.04.2024 (C-36/23; Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) 2024, 1237) entgegen, da die italienischen Familienleistungen dem Kindsvater mit der Gehaltsauszahlung gewährt wurden und damit eine Familienleistung durch den anderen Mitgliedstaat festgesetzt worden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.