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Gerichtsbescheid

16 K 3805/25

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:1124.16K3805.25.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehenes Dokument die Formvorgaben in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt (hier: verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehenes Dokument die Formvorgaben in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt (hier: verneint). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch den Berichterstatter, §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Dieser entscheidet – nach Anhörung der Beteiligten – gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die Klage, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut als Anfechtungsklage erhoben, entsprechend des zum Ausdruck gekommenen Begehrs des nicht anwaltlich vertretenen Klägers aber als Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagen zur Gewährung der beantragten Förderung, auszulegen ist, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gegen den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 14. März 2024 durchgeführt. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist indes Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage. Deshalb muss der Betroffene, um sich den Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung offenzuhalten, das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, d.h. form- und fristgerecht Widerspruch erhoben haben (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 16 m.w.Nwn.). Hieran fehlt es. Der Widerspruch des Klägers durch E-Mail vom 15. März 2024 wurde nicht formgerecht erhoben (dazu 1.) und die Beklagte konnte den Formverstoß nicht durch die sachliche Bescheidung heilen (dazu 2.). 1. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach dieser Maßgabe liegt ein ordnungsgemäßer Widerspruch nicht vor [dazu a)], so dass offenbleiben kann, ob die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war [dazu b)]. a) Ein den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügender Widerspruch liegt nicht vor. Nach eigenen Angaben hat der Kläger den Widerspruch am 15. März 2024 über „DocuSign“ erstellt und auch übermittelt. Dabei handelt es sich bereits mangels Nutzung eines elektronischen Formulars der Behörde, eines sicheren Übermittlungsweges oder eines Verwaltungsportals nicht um eine Schriftformersetzung im Sinne der § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG. Es kann daher dahinstehen, dass der Landesgesetzgeber mit Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Änderung weiterer Gesetze vom 19. November 2024 (GVBl. 575) eine dem § 3a Abs. 3 VwVfG entsprechende Bestimmung erst zum 30. November 2024 eingeführt hat. Die Beklagte hat das Widerspruchsschreiben des Klägers als Anlage zu einer E-Mail am 15. März 2024 erhalten. Diese Anlage war aber nicht qualifiziert elektronisch signiert, was der Kläger selbst einräumt und wovon der Berichterstatter mangels sonstiger Anhaltspunkte, insbesondere eines anderslautenden Signaturprüfprotokoll, auch ausgeht, sondern wies lediglich eine sog. fortgeschrittene elektronische Signatur auf. In Ermangelung einer qualifizierten elektronischen Signatur [vgl. § 3a Abs. 2 Satz 2 (Hmb)VwVfG] genügt dies nicht den Formvorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2010, 1 WNB 4.10, juris Rn. 4 und 7; OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.2024, 4 Bf 129/24, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2023, 14 B 1351/22, juris Rn. 4 ff.; VGH München, Beschl. v. 23.9.2021, 4 ZB 21.1847, juris Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 70 Rn. 2; jeweils m.w.Nwn.). Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die vom Kläger genutzte fortgeschrittene elektronische Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sei und seine Identifizierung ermöglichen würde. In § 70 Abs. 1 VwGO ist abschließend geregelt, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 3 VwVfG oder § 9a Abs. 5 OZG erfüllt sind (VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 24). Der Gesetzgeber hat sich in § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG bewusst für die qualifizierte elektronische Signatur entschieden (s. RegE zum Entwurf eines Dritten Gesetztes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 13.5.2002, BT-Drs. 14/9000, S. 28). Diese wird von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter („Trust Service Provider“) herausgegeben und überwacht und erfüllt somit – anders als die (bloß) fortgeschrittene Signatur – erhöhte Anforderungen an den Identitätsnachweis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2021, 1 WB 27.21, juris Rn. 20 ff.; Beschl. v. 17.5.2022, 1 WB 43/21, juris Rn. 23 ff.; Schmitz/Prell, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3a Rn. 23). Nur die qualifizierte elektronische Signatur hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine handschriftliche Unterschrift, Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO (s. auch BGH, Versäumnisurt. v. 15.5.2024, VIII ZR 52/23, juris Rn. 35). Nur ergänzend weist der Berichterstatter darauf hin, dass auch DocuSign jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung in Zusammenarbeit mit Vertrauensdiensteanbietern die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur anbietet, um nach eigener Darstellung einen „besseren Identitätsnachweis“ zu erreichen (vgl. https://support.docusign.com/s/document-item?language=de&bundleId=yca1573855023892&topicId=hxl1594246065723.html). Hiervon hat der Kläger allerdings nach seinen Angaben keinen Gebrauch gemacht. b) Ob die Rechtsbehelfsbelehrung des Schluss-Ablehnungsbescheids irreführend und damit unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, da entgegen der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von § 70 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die elektronische Einreichung lediglich über die E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur belehrt wird, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden werden. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger innerhalb der – bei einer Unrichtigkeit gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden – Jahresfrist, die spätestens am 15. März 2024 zu laufen begonnen hat, formgemäß Widerspruch erhoben hat. Insbesondere findet sich ein solcher nicht in der Handakte, die den mehr als ein Jahr später erlassenen Widerspruchsbescheid enthält. 2. Anders als der Kläger meint, ändert an diesem Ergebnis der Umstand, dass die Beklagte den Widerspruch dennoch als zulässig erachtet und ihn mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. April 2025 als in der Sache unbegründet zurückgewiesen hat, nichts. Denn die Sachentscheidung der Beklagten vermag den Formverstoß nicht zu heilen, wie das erkennende Gericht bereits im Urteil vom 11. September 2025 (16 K 5288/21, juris Rn. 33 ff.; im Unterschied zu OVG Hamburg, Urt. v. 5.11.2012, 5 Bf 37/12, n.v., UA S. 13) unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.7.2020, 2 WRB 1/20, juris Rn. 21 ff.) festgestellt hat. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die von ihm gewählte fortgeschrittene elektronische Signatur genügen würde, den Urheber der Erklärung und seinen Wille, sie in den Rechtsverkehr zu bringen, zu ermitteln und dem Gebot der Klarheit prozessualer Erklärungen dadurch Rechnung tragen zu können, übersieht der Kläger, dass dieses Argument die bewusste gesetzgeberische Entscheidung für die qualifizierte elektronische Signatur in § 3 Abs. 2 (Hmb)VwVfG (s.o.) konterkarieren würde, zumal bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur die Identifizierbarkeit des Absenders gerade ohne Einschaltung eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters (s. dazu Art. 3 Nr. 15 eIDAS-VO i.V.m. dem Anhang I; zum Ablauf auch BGH, Beschl. v. 30.3.2022, XII ZB 311/21, juris Rn. 9) erfolgt. Nicht nachvollzogen werden kann in diesem Zusammenhang der Verweis des Klägers auf § 46 VwVfG. Bereits der Grundsatz des Vorrangs des Prozessurteils (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 16 m.w.Nwn.) gebietet es, in einem ersten Schritt die Zulässigkeit der Klage zu klären. Soweit der Kläger schließlich auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorverfahren Voraussetzung für ein Sachurteil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist (BVerfG, Beschl. v. 9.5.1973, 2 BvL 43 und 44/71, juris Rn. 20), und der Kläger dieses nach dem Gesagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. IV. Die Berufung wird gemäß §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, da der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.11.2012, 5 Bf 37/12) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (s. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.9.2025, 16 K 5288/21, juris). Der Kläger begehrt die Förderung im Rahmen einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale für das dritte Quartal 2021 („Neustarthilfe Plus“). Am 1. August 2021 beantragte der Kläger unter der Antragsnummer […] bei der Beklagten die Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 in Höhe von EUR 4.395,20. Der Kläger bezifferte seine Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit in dem gesamten Jahr 2019 als Vergleichszeitraum mit EUR 17.995,00. Seine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezifferte er mit EUR 17.166,00. Ferner erklärte er, „Soloselbständige/r im Haupterwerb im Sinne der Neustarthilfe“ zu sein. Mit Bescheid vom 26. August 2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Förderung „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung“ (Ziffer 2). Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben im Bescheid Bezug genommen (Handakte zur Antragsnummer […], Bl. 15 ff.). Am 3. Mai 2022 reichte der Kläger die Endabrechnung unter der Antragsnummer […] ein. Aus einem in Auszügen vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ergaben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätiger in Höhe von EUR 17.166,00; aus der Anlage EÜR 2019 Betriebseinnahmen in Höhe von EUR 17.995,50, Betriebsausgaben in Höhe von EUR 10.536,00 und ein Gewinn in Höhe von EUR 7.459,50. Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 14. März 2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheids wies sie darauf hin, dass dieser Bescheid vollständig den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetze. Der Kläger wurde aufgefordert, den vorläufig bewilligten und bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von EUR 4.395,20 bis zum Ablauf von sechs Monat ab Datum des Schlussbescheids zurückzuzahlen. Ferner wurde die Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab dem Tag der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung stellte die Beklagte darauf ab, dass der Kläger nicht antragsberechtigt sei, da entgegen Ziffer 2.1 der Frequently Asked Questions zur „Neustarthilfe Plus“ (im Folgenden „FAQ“) der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (min. 51 Prozent) nicht aus einer selbstständigen Tätigkeit stamme. Die Begutachtung der eingereichten Unterlagen zum Vergleichszeitraum 2019 habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.460,00 ergeben. Daneben habe der Kläger Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 17.166,00 erzielt. Die selbstständige Tätigkeit sei daher nicht im Haupterwerb ausgeübt worden. Der Bescheid schloss mit folgender „Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Art. 3 Nr. 12 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 an die E-Mail-Adresse ueberbrueckungshilfe@ifbhh.de oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Hamburgische Investitions- und Förderbank, Besenbinderhof 31, 20097 Hamburg, einlegen.“ Am 15. März 2024 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er führte aus, dass es sich bei den EUR 7.460,00 nicht um Einnahmen gehandelt habe, sondern diese Summe „lediglich“ den Überschuss aus den Einkünften abzüglich der Betriebsausgaben darstelle. Das Schreiben (Handakte, Bl. 18) reichte der Kläger nach eigenen Angaben über „DocuSign“ ein und erhielt die Beklagte als Anlage in einer E-Mail. Es schloss wie folgt: Mit Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 22. April 2025, dem Kläger am 2. Mai 2025 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie stütze die Rückforderung auf § 49a HmbVwVfG. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Schluss-Ablehnungsbescheid. Demnach sei der Kläger nicht antragsberechtigt. Der überwiegende Teil seiner Einkünfte im Vergleichszeitraum stamme nicht aus selbstständiger Tätigkeit. Am 30. Mai 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Er legt zudem einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 31. März 2025 vor, aus dem sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von EUR 31.143,00 ergibt, das sich zusammensetzt aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 17.995,00 und solchen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 17.166,00. Auf Bitten des Gerichts legt er ein Protokoll der Signaturprüfung vor und stellt klar, dass er den Widerspruch fortgeschritten elektronisch signiert habe. Aus der Klageschrift ergibt sich der Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides vom 14. März 2024 in Gestalt des Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 22. April 2025 zu verpflichten, ihm die beantragte Neustarthilfe Plus in Höhe von EUR 4.395,20 zu gewähren. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2025 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie an, dass der erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte (vollständige) Einkommensteuerbescheid 2019 nicht mehr berücksichtigt werden könne, da maßgebend der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei. Mit Erklärungen vom 20. und vom 24. Juni 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 hat der Berichterstatter bei DocuSign („[…]“) angefragt, ob anhand der vom Kläger vorgelegten Informationen mitgeteilt werden könne, ob dieser eine den Anforderungen von Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden „eIDAS-VO“) genügende Signatur verwendet habe. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 16. und vom 29. Oktober 2025 hat der Berichterstatter mitgeteilt, dass die Klage nach vorläufiger Bewertung mangels ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren unzulässig sein dürfte, und dass er erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sein dürfte. Er hat Gelegenheit gegeben, den Vortrag bis zum 21. November 2025 in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen und bei der Entscheidung vorliegenden Handakten der Beklagten Bezug genommen.