Beschluss
21 K 1825/25
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0814.21K1825.25.00
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Leitsätze
1. Ein als pdf-Dokument per Email übermitteltes Widerspruchsschreiben wahrt nicht die Formvorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde das Dokument ausdruckt. (Rn.7)
2. Der Mangel der Einhaltung der Form des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht dadurch unbeachtlich, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheidet, ohne sich auf die Unzulässigkeit zu berufen. (Rn.13)
3. Weist die Behörde trotz entsprechender Nachfrage des Widerspruchsführers nicht darauf hin, dass der Widerspruch formunwirksam ist, kann die Behörde die Entstehung der Kosten durch eine unzulässige Klage im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet haben.(Rn.14)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 21,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein als pdf-Dokument per Email übermitteltes Widerspruchsschreiben wahrt nicht die Formvorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde das Dokument ausdruckt. (Rn.7) 2. Der Mangel der Einhaltung der Form des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht dadurch unbeachtlich, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheidet, ohne sich auf die Unzulässigkeit zu berufen. (Rn.13) 3. Weist die Behörde trotz entsprechender Nachfrage des Widerspruchsführers nicht darauf hin, dass der Widerspruch formunwirksam ist, kann die Behörde die Entstehung der Kosten durch eine unzulässige Klage im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet haben.(Rn.14) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 21,25 EUR festgesetzt. I. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 zurückgenommen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch ein Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem – abweichend von der sonst für Fälle der Klagerücknahme geltenden Vorschrift des § 155 Abs. 2 VwGO – auferlegt werden. Die Vorschrift des § 154 Abs. 4 VwGO geht als Spezialregelung allen anderen Kostenregelungen vor (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.12.2024, 22 A 24.40014, juris Rn. 6 m. w. N.). Das im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO erforderliche Verschulden eines Beteiligten liegt vor, wenn dieser unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu kostenrelevanten Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.5.2023, 5 C 2/22, juris Rn. 7). Der Verschuldensbegriff entspricht dem des § 60 VwGO, sodass bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.9.2021, 22 AS 21.40015, juris Rn. 10 m. w. N.). Das Verschulden kann dabei sowohl in einem prozessualen als auch in einem vorprozessualen Verhalten bestehen (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 155 Rn. 20). Neben dem Verschulden ist zudem die Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung für die Entstehung der dem Beteiligten nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegenden Kosten erforderlich. Es müssen insoweit Kosten entstanden sein, die bei pflichtgemäßem Verhalten nicht entstanden wären (vgl. Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.7.2025, VwGO § 155 Rn.11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin wurde durch das Verhalten der Beklagten zur Erhebung einer unzulässigen (hierzu 1.) Klage schuldhaft veranlasst (hierzu 2.). Dadurch sind Kosten entstanden, die bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten nicht entstanden wären (hierzu 3.). 1. Die von der Klägerin gegen den Bescheid der Beihilfestelle der Beklagten vom 4. Juni 2024 erhobene Klage war unzulässig, da die Klägerin nicht in der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form Widerspruch erhoben hat. Gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG war vor Erhebung der Klage der Klägerin ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchzuführen, das mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben. Das per E-Mail übersendete Schreiben der Klägerin vom 10. Juni 2024, mit dem sie Widerspruch gegen den Bescheid erhob, entsprach diesen Formanforderungen nicht und war daher unzulässig (hierzu a)). Gleiches gilt für das mit Datum vom 22. Januar 2025 ebenfalls per E-Mail übersendete Schreiben der Klägerin (hierzu b)). Die Unzulässigkeit des Widerspruchs wurde auch nicht durch die Entscheidung der Beklagten in der Sache "geheilt" (hierzu c)). a) Das Schreiben der Klägerin vom 10. Juni 2024, mit dem sie gegen den Bescheid Widerspruch erhob, genügte nicht den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für eine im Sinne dieser Vorschrift schriftliche Erhebung des Widerspruchs ist erforderlich, dass das Widerspruchsschreiben handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1992, 7 C 16.92, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024, 5 So 50/24, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.4.2014, 4 PA 320/13, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 22). Wird – wie hier von der Klägerin – ein eingescanntes Schreiben, das eine eingescannte handschriftliche Unterschrift enthält, per E-Mail übermittelt, handelt es sich hingegen nicht um ein schriftliches, sondern ein elektronisch übermitteltes Widerspruchsschreiben. Soweit die Klägerin meint, es handele sich um ein "eigenhändig unterschriebenes Dokument im PDF-Format" und "nicht bloß [um eine] eingescannte Unterschrift", ergibt sich daraus nichts anderes. Ob ein elektronisch erstelltes Dokument ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und zwecks Versands per E-Mail als Ganzes wieder eingescannt wird oder ob eine einmal eingescannte Unterschrift unmittelbar in ein elektronisches Dokument eingefügt und dieses Dokument ohne Ausdruck als Zwischenschritt per E-Mail versendet wird, macht insoweit keinen Unterschied. Denn bei dem per E-Mail übermittelten Dokument handelt es sich in jedem Fall um ein elektronisches Dokument, das selbst nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, sondern lediglich eine – entweder auf einem Ausdruck des Dokuments oder separat als Vorlage zum Einfügen getätigte – eingescannte Unterschrift wiedergibt. Die für eine zulässige elektronische Widerspruchserhebung geltenden Anforderungen sind in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO abschließend geregelt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 24). Ein elektronischer Widerspruch muss danach entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG versehen sein oder unter Einhaltung der schriftformersetzenden Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 VwVfG oder des § 9a Abs. 5 OZG – etwa über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 lit. a VwVfG) – erhoben werden. Das mit einer eingescannten Unterschrift versehene und insbesondere nicht qualifiziert elektronisch signierte Schreiben der Klägerin vom 10. Juni 2024 erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.2024, 4 Bf 129/24, juris Rn. 60; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.6.2022, 1 M 43/22, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 24). Dass das per E-Mail übersendete Widerspruchsschreiben der Klägerin von der Beklagten – zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt – ausgedruckt und zur Akte genommen wurde, hat nicht zur Folge, dass aus dem unzulässigen elektronischen Widerspruch ein zulässiger schriftlicher Widerspruch wurde. Denn auch ein solcher Ausdruck genügt nicht der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (so aber VG Dresden, Urt. v. 16.9.2015, 3 K 1566/12, juris Rn. 33 ff.; wie hier hingegen VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 24). Zum einen würden, wenn man den Ausdruck eines elektronisch übermittelten und mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Dokuments als schriftformwahrend ansähe, die durch den Gesetzgeber vorgesehenen besonderen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente unterlaufen. Zum anderen hinge es vom Zufall ab, ob der Ausdruck noch innerhalb der Widerspruchsfrist angefertigt wird und der Widerspruch der Behörde damit fristgerecht zugeht (vgl. zum Zugang Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 70 Rn. 25c), was zu nicht hinzunehmenden Rechtsunsicherheiten führen würde. Ein Rückgriff auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wahrung der Schriftform bei der Nutzung technischer Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax kommt in Bezug auf die elektronische Übermittlung daher nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen wie hier OVG Greifswald, Beschl. v. 14.6.2022, 1 M 43/22, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 24; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, juris Rn. 34; ebenso – für die Schriftform nach § 81 Abs. 1 VwGO – OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024, 5 So 50/24, juris Rn. 9). b) Auch das Schreiben der Klägerin vom 22. Januar 2025, mit dem sie gegenüber der Beklagten erklärte, ihren Widerspruch aufrechtzuerhalten, kann nicht als eine den Formanforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende Widerspruchserhebung angesehen werden, da es – ebenso wie das Schreiben vom 10. Juni 2024 – per E-Mail übersendet wurde und auch nur mit einer eingescannten Unterschrift versehen war. Da auch insoweit jedenfalls die Formanforderungen nicht erfüllt waren, kann offenbleiben, ob die Widerspruchsfrist am 22. Januar 2025 noch hätte gewahrt werden können. Ohne dass es hierauf ankäme, weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die dem Bescheid vom 4. Juni 2024 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch beim Zentrum für Personaldienste "schriftlich oder zur Niederschrift" einzulegen ist, irreführend und damit unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO sein dürfte. Zwar handelt es sich bei der Belehrung über die Form des Widerspruchs nach ständiger Rechtsprechung um nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderliche Angaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2021, 9 C 8/19, juris Rn. 28 m. w. N.). Jedoch kann auch ein solcher nicht erforderlicher Zusatz zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen, wenn es sich um einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz handelt, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.1989, 5 B 16/89, juris Rn. 2 m. w. N.). Dies dürfte im Hinblick auf die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung der Fall sein. Denn nach der seit dem 1. Januar 2024 und damit zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids geltenden Rechtslage ist in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO neben der Möglichkeit, den Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, auch die Widerspruchserhebung in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG sowie die schriftformersetzende Widerspruchserhebung nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG vorgesehen. Da es sich bei der elektronischen oder schriftformersetzenden Widerspruchserhebung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch (insoweit anders als bei der Klageerhebung im Rahmen des § 81 VwGO, vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.1.2021, 9 C 8/19, juris Rn. 29 ff.) um selbständige Formen handelt, die an die Stelle der Schriftform treten und keinen Unterfall der Schriftform darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2021, 9 C 8/19, juris Rn. 41; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2025, 1 Bf 216/24.Z, n. v.), dürfte die Rechtsbehelfsbelehrung geeignet gewesen sein, in irreführender Weise den falschen Eindruck zu erwecken, dass eine Widerspruchserhebung ausschließlich schriftlich oder zur Niederschrift möglich sei (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.5.2016, 1 O 42/16, juris Rn. 5 m. w. N.). c) Die Unzulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden hat. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein verspäteter – also nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobener – Widerspruch nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die Behörde eine Entscheidung in der Sache trifft und sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist beruft (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, 2 C 4/80, juris Rn. 10). Diese für verfristete, aber im Übrigen formgerecht erhobene Widersprüche von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der "Heilung" (zur Kritik aus der Literatur siehe Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 70 Rn. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) kann jedoch nicht auf Widersprüche übertragen werden, die mangels Einhaltung der gesetzlichen Formanforderungen unzulässig sind (so aber – wenn auch ohne nähere Begründung – VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.7.2009, 4 K 409/09.NW, juris Rn. 29; VG Cottbus, Urt. v. 8.10.2018, 3 K 1546/16, juris Rn. 44; wie hier hingegen VG Greifswald, Urt. v. 21.4.2016, 3 A 413/14, juris Rn. 16). Einer solchen Übertragung der Rechtsprechung zu verfristeten Widersprüchen auf formwidrig erhobene Widersprüche steht dem mit den besonderen Anforderungen an die elektronische Erhebung von Widersprüchen verfolgten gesetzgeberischen Zweck entgegen. Das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3a Abs. 2 VwVfG sowie die für eine schriftformersetzende Widerspruchserhebung nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG geltenden Anforderungen sollen eine zuverlässige Identitäts- und Authentizitätsprüfung ermöglichen (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 70 Rn. 6b). Insoweit unterscheidet sich der Fall eines formwidrig erhobenen Widerspruchs von dem eines verfristeten Widerspruchs, da die Widerspruchsfrist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie dem Schutz der Behörde dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42/79, juris Rn. 11). Dies ist der wesentliche Grund für die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, sich aufgrund ihrer Sachherrschaft im Widerspruchsverfahren über eine Verfristung des Widerspruchs hinwegzusetzen. Demgegenüber bezwecken die gesetzlich vorgesehenen Formanforderungen den Schutz des Rechtsverkehrs, der nicht zur Disposition der Behörde steht und daher auch nicht durch eine Entscheidung der Behörde in der Sache unterlaufen werden darf (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 70 Rn. 6b, 11; im Ergebnis ebenso Geis, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 20). 2. Die Beklagte hat die Erhebung der unzulässigen Klage durch die Klägerin unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihr zumutbaren Sorgfalt veranlasst, da sie die Klägerin nicht auf die Formunwirksamkeit ihres Widerspruchs vom 10. Juni 2024 hingewiesen und auch in der Vergangenheit per E-Mail erhobene Widersprüche der Klägerin akzeptiert hat, ohne auf deren Formunwirksamkeit hinzuweisen. Die Beklagte hätte nämlich, da sie als Behörde mit der für das Verwaltungsverfahren und insbesondere auch das Widerspruchsverfahren geltenden Rechtslage vertraut ist, erkennen können und müssen, dass der per E-Mail erhobene Widerspruch, der lediglich eine eingescannte Unterschrift enthielt, weder den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO an eine schriftliche noch denen an eine elektronische Widerspruchserhebung entsprach, da das Schreiben insbesondere keine qualifizierte elektronische Signatur enthielt. Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG wäre die Beklagte zudem verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs hinzuweisen (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 70 Rn. 10). Ein solcher Hinweis wäre ihr auch ohne weiteres möglich gewesen. Der Umstand, dass vereinzelte Verwaltungsgerichte per E-Mail erhobene Widersprüche mit eingescannter Unterschrift unter bestimmten Voraussetzungen als formgerecht ansehen oder eine "Heilung" des Formmangels durch eine Entscheidung in der Sache für möglich halten, lässt das Verschulden der Beklagten nicht entfallen. Denn diese Fragen können, soweit die Verwaltungsgerichte hierzu vereinzelt unterschiedliche Entscheidungen getroffen haben, nicht als geklärt angesehen werden. Für die Klägerin bestand somit zumindest ein – für die Beklagte auch erkennbares – Risiko, dass eine nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage von dem Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen würde. Aufgrund ihres Wissensvorsprungs hinsichtlich der für das Verwaltungsverfahren geltenden Rechtslage durfte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin, die auch schon im Widerspruchsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, sich dieses Risikos bewusst war und es tragen wollte. Es ist bereits kein objektiver Anhaltspunkt ersichtlich, der eine solche Annahme hätte begründen können. Darüber hinaus hat die Klägerin bereits in früheren Widerspruchsverfahren, die ebenfalls Beihilfebescheide betrafen, die Beklagte darum gebeten, sie darauf hinzuweisen, wenn ihr per E-Mail übersendeter Widerspruch der erforderlichen Form nicht genüge, was die Beklagte jedoch offenbar nie getan hat. Aufgrund dieser Nachfragen der Klägerin in früheren Widerspruchsverfahren war es für die Beklagte offensichtlich, dass die Klägerin sich in einem Irrtum über die Formwirksamkeit ihres Widerspruchs vom 10. Juni 2024 befand und ihr an der Einlegung eines formgerechten Widerspruchs gelegen war. 3. Bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten hätte die Klägerin keine unzulässige Klage erhoben. Die Kosten des Verfahrens beruhen somit kausal auf der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht legt das Klagebegehren entsprechend § 88 VwGO dahin aus, dass die Klägerin unter entsprechender (teilweiser) Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer (weiteren) Beihilfe in Höhe von letztlich 21,25 EUR begehrt hat. Der Klageantrag zu 1. ist wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, ihr Beihilfe für Medikamente ohne Abzug von Eigenanteilen zu zahlen, soweit die Verordnungen Bestätigungen der Apotheke aufweisen, dass die Präparate zum Zeitpunkt des Kaufs in der Gesetzlichen Krankenversicherung zuzahlungsbefreit sind. Demnach kommt es für die Bestimmung des Umfangs der von ihr begehrten Beihilfe darauf an, ob und inwieweit die jeweiligen ärztlichen Verordnungen, die sie bei der Beklagten eingereicht hat, entsprechende Bestätigungen der Apotheke zur Zuzahlungsbefreiung aufweisen. Für acht Präparate lassen sich – sofern vorliegend relevant, weil die Beklagte diese nicht berücksichtigt hat – entsprechende Kennzeichnungen entnehmen (zweimal aus Rezept 1; zweimal aus Rezept 5; zweimal aus Rezept 6, da die Beklagte für Pantoprozol keinen Eigenanteil abzog; einmal aus Rezept 7; einmal aus Rezept 8) und für ein Präparat erfolgte die Kennzeichnung einer Befreiung in Höhe von 50 % (Rezept 3). Bei verständiger Würdigung ihres Antrages hat sich die Klägerin hingegen nicht gegen den aufgrund des Rezepts 9 zu tragende Eigenanteil (von zweimal 5,- EUR) gewandt, da bzgl. des Präparats Oralpaedon keine Kennzeichnung erfolgte und bzgl. des Präparats Spasmex lediglich eine Kennzeichnung dahingehend enthalten ist, dass ein "zuzahlungsbefreiter Artikel nicht verfügbar" gewesen sei. Da somit achtmal kein Abzug und einmal nur ein halber Abzug des Eigenanteils vorgenommen wurde (d.h. bei dem zugrunde gelegten Eigenanteil von jeweils 5,- EUR insgesamt 42,50 EUR), ergibt sich bei einem Bemessungssatz von 50 % die begehrte weitere Beihilfebewilligung in Höhe von 21,25 EUR.