Gerichtsbescheid
6 K 203/20
FG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Teilwert ist der Betrag, den der gedachte Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 8.5.2024-I R 6/20, BFH/NV 2024, 1801, BeckRS 2024, 19569). (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Teilwert ist der Betrag, den der gedachte Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 8.5.2024-I R 6/20, BFH/NV 2024, 1801, BeckRS 2024, 19569). (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2002 inwieweit für 2 Spezial-Sondervermögen (X-II und Y-II) Teilwertabschreibungen vorgenommen werden können. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bank, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Für die Veranlagungszeiträume 2002 – 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Auf den Bericht vom 25.4.2007 wird bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen. Auf dieser Grundlage erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 19.6.2007 unter anderem geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.6.2007 Einspruch ein. Dieser Einspruch betraf unter anderem das Investment-Sondervermögen (X-Fonds, Y-Fonds, X-II-Fonds, Y-II-Fonds). Im Einspruchsverfahren ergingen am 19.12.2008 Teilabhilfebescheide über Körperschaftsteuer 2002 – 2004. Im Übrigen ruhte das Einspruchsverfahren in Hinblick auf verschiedene höchstrichterliche Verfahren bis zur Fortsetzung mit Schreiben des FA vom 23.7.2015. Mit Schreiben vom 29.9.2015 beantragte die Klägerin erstmals eine Teilwertabschreibung für die Spezialfonds X-II und Y-II für das Jahr 2002. Zur Begründung wies die Klägerin darauf hin, dass im BMF vom 2.9.2016 (BStBl I, 2016, 995) keine Hinweise zur Bewertung von Fondanteilen mit einem Aktienanteil <50% im Anlagevermögen enthalten sind. Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, sei nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 14.4.2016 erfolgten weitere Abhilfen bezüglich hier nicht strittiger Punkte. Bezüglich der Einzelheiten, insbesondere der offengebliebenen Punkte, wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Die Teil-Einspruchsentscheidung ist bestandskräftig. Auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 25.7.2016 (BStBl I 2016, 763) setzte das FA das Verfahren mit Schreiben vom 17.8.2016 fort. Die Klägerin wurde gebeten, die Auswirkungen dieses BMF-Schreibens auf die einzelnen Streitjahre darzustellen und entsprechende Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 20.12.2016, mit umfangreichen Anlagen, stellte die Klägerin aus ihrer Sicht die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs auf Basis des BMF-Schreibens vom 25.7.2016 und die Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungen der Jahre 2002 – 2004 dar. Für die Veranlagungszeiträume 2005 – 2009 fand eine weitere Außenprüfung statt. Zu den einzelnen Feststellungen wird auf den Bericht vom 6.2.2017 Bezug genommen. Auch gegen die aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung geänderten Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 – 2008 wurde Einspruch eingelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2019 wurden die Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2002 – 2008 hinsichtlich der geltend gemachten Teilwertabschreibungen für die Anteile an den Fonds X-II und Y-II im Jahre 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Bei den Investmentfonds sei zum 31.12.2002 nicht von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen. Die Aktienanteile des Fonds X-II würden zwar zum 31.12.2002 bei 14,36% und beim Fonds Y-II bei 13,44% liegen. Aber auch für Investmentfonds, die nicht überwiegend in Aktien investieren, sei die sog. Bagatellregelung anzuwenden. Demnach sei nur dann von einer dauernden Wertminderung im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Preis zu dem der Anteil erworben werden kann, zum Bilanzstichtag um mehr als 5% (Bagatellgrenze) unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Der Rücknahmepreis für den X-II betrage 24.405.955 € zum 31.12.2002 und damit 594.045 € unter den Anschaffungskosten von 25.000.000 € (=2,376%). Beim Y-II betrage der Rücknahmepreis 23.832.000 € zum 31.12.2002 und damit 23.832.000 € unter den Anschaffungskosten von 25.000.000 € (=4,672%). Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Im Termin über die Erörterung des Sach- und Rechtsstandes vom 22.3.2022 nahm die Klägerin die Klagen bezüglich Körperschaftsteuer 2006 und 2007 zurück. Bezüglich der Streitjahre 2003, 2004, 2005 und 2008 beantragten sowohl die Klägerin als auch das FA im Hinblick auf die Verfahren beim Bundesfinanzhof mit den Aktenzeichen: XI R 43/18, IV R 19/17 und I R 6/20, sowie dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 2 BvL 2/20 das Ruhen des Verfahrens, das mit Beschluss vom 22.3.2022 angeordnet wurde. Zu den streitigen Teilwertabschreibungen trägt die Klägerin vor (Schreiben vom 12.3.2020, Eureka -ENr. 11), im Jahr 1999 habe sie je 250.000 Fondsanteile am X II-Fonds und am Y II-Fonds zu einem Kaufpreis von 100 €/ Stück erworben (Anschaffungskosten jeweils 25.000.000 €). In den Jahren 2002 und 2003 sei der Börsenkurs bzw. Rücknahmepreis niedriger als die Anschaffungskosten gewesen. In der Handelsbilanz seien die Rücknahmepreise erfasst worden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). In der Steuerbilanz seien die Anteile nach der damaligen Verwaltungsauffassung (sog. Teilwerterlass, BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl I 2000, 372) weiter mit den Anschaffungskosten bewertet worden (Kursschwankungen bei Aktien begründen keine dauernde Wertminderung im Anlagevermögen) und mit folgenden Werten erfasst worden: X-II-Fonds Y-II-Fonds Ansatz HB Ansatz StB Ansatz HB Ansatz StB 31.12.2001 25.000.000 25.000.000 25.000.000 25.000.000 31.12.2002 24.405.000 25.000.000 24.032.500 25.000.000 31.12.2003 31.12.2004 31.12.2005 24.132.500 24.132.500 24.132.500 25.000.000 24.782.986 24.906.893 23.737.500 25.000.000 alle Beträge in € Im Verhältnis zu den Anschaffungskosten würden die Minderung des Rücknahmepreises zum 31.12.2002 beim X-II-Fonds 2,38% und beim Y-II-Fonds 3,87% betragen. Zum 31.12.2004 habe der Kurswert für den X-II-Fonds 24.782.967 € und zum 31.12.2005 24.906.892,68 € betragen (Schreiben 12.5.2022, E-Nr. 54). Im Jahr 2006 sei der Fonds zu 24.369.915,47 € veräußert worden. Die Anteile des Y-II-Fonds seien zum Teil mit dem Y-I-Fonds zum 31.12.2004 verschmolzen (75.000 zu AK 7.500.000, S. 14 EE) und im Übrigen im Jahr 2004 an die Fondgesellschaft zurückgegeben worden (175.000 Anteile zum Preis von 16.343.250, Schreiben der Klägerin vom 12.3.2020, E-Nr. 11, vgl. auch Einspruchsentscheidung S. 14). Das Vermögen dieser beiden Fonds setzte sich zum 31.12.2002 wie folgt zusammen (Schreiben vom 12.3.2020, E-Nr. 11): X-Il-Fonds Y-II-Fonds € % € % Bankkonten: 756.000 3,10 6.277.000 26,12 Forderungen aus Zinsen und Quellensteuern: 449.000 1,84 929.000 3,87 festverzinsliche Wertpapiere: 19.699.000 80,71 13.574.000 56,48 diverse Aktien: 3.504.000 14,35 3.252.000 13,53 ∑: 24.408.000 100 24.032.000 100 Die geltend gemachte Gewinnänderung in Folge der Teilwertabschreibung zum 31.12.2002 erläutert die Klägerin (Schreiben vom 14.11.2023, E-Nr. 86 und vom 29.2.2024, E-Nr. 106) wie folgt: X-Il-Fonds Y-II-Fonds Gewinnänderung bilanziell Teilwertabschreibung: 594.045,00 Teilwertabschreibung (soweit Rückgabe): 677.250,00 Teilwertabschreibung (soweit verschmolzen): 290.250,00 967.500,00 Übertrag: 594.045,00 Klageantrag: 1.561.545,00 Die Teilwertabschreibungen berechnen sich wie folgt: Steuerbilanzansatz bisher: 25.000.000,00 25.000.000,00 Rücknahmepreis 31.12.: - 24.405.955,09 - 24.032.644,74 594.044,91 967.355,26 alle Beträge in € Zur Klagebegründung führt die Klägerin ferner aus, die Anschaffungskosten seien unter die Rücknahmepreise gesunken, weil Wertpapiere veräußert und umgeschichtet wurden. Die Wertverluste der Fondsanteile, die durch die Veräußerung insbesondere von Aktien entstanden sind, seien nach dem Transparenzprinzip zu berücksichtigen (FG Niedersachsen, 6 K 261/13 und FG Nürnberg, 1 K 1229/14). Insgesamt ermittelte die Klägerin zum 31.12.2002 für den Aktienanteil in den Fonds einen Saldo „realisierter Gewinne/Verluste“ in Höhe von – 1.062.384 € (Y-II) und in Höhe von – 586.050 € (X-II). Zudem wies die Klägerin daraufhin, dass der niedrigere Rücknahmepreis auch auf unrealisierte Verluste aus Aktien zum 31.12.2002 in Höhe von -1.374.627,06 € (Y-II) und in Höhe von -1.594.114,89 € (X-II) zurückzuführen sei. Die Wertminderung von 5% gegenüber den Anschaffungskosten sei bei der Mehrzahl der Aktien in den Fonds-X-II und Y-II überschritten. Nach einer Gegenrechnung der unrealisierten Gewinne aus den Rentenpapieren würden insgesamt unrealisierte Gewinne/Verluste in Höhe von -660.927 € (Y-II) und in Höhe von -696.931 € (X-II) verbleiben. Die unrealisierten Gewinne aus den Renten seien nur temporär und am Ende der Laufzeit würde nur der Nennwert zur Auszahlung kommen. Sie würden keine dauerhafte Wertsteigerung nach dem Bilanzstichtag begründen. Auch für die übrigen Vermögensanteile der Fonds wie die Bankkonten und Forderungen aus Zinsen und Quellensteuern oder die festverzinslichen Wertpapiere seien keine Wertzuwächse zu erwarten (Schreiben vom 12.3.2020, S. 10 ff, E-Nr. 11). Die beantragte Teilwertabschreibung auf den Rücknahmepreis der Fondsanteile sei geringer als die dargestellten Verluste aus Aktien, da im Rücknahmepreis auch stille Reserven, realisierte Gewinne und ordentliche Erträge enthalten seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein Spezialfonds ein Wirtschaftsgut eigener Art sei, das nicht an der Börse notiert ist. Die Rücknahme sei nur durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) möglich. Im Rückgabepreis würden neben den Beständen des Fonds (Aktien, Renten, Bankguthaben usw.) auch die Gewinne und Verluste periodenübergreifend gespiegelt. Die 5% Grenze könne deshalb keine Anwendung finden. Ein gedachter Erwerber würde den Rücknahmepreis als Teilwert heranziehen (Schreiben der Klägerin vom 29.2.2024, Nr. 106). Der BFH (I R 6/20) habe zur Bewertung eines Mischfonds mit einer Aktienquote < 50% ausgeführt, Teilwert sei der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei sei davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Bei der Ermittlung des Teilwerts sei deshalb grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert maßgebend. Dieser könne der Ausgabepreis, der Rücknahmepreis oder der Börsenwert der Anteile am Zweitmarkt sein. In vorliegenden Verfahren würden die Rücknahmepreise der Investmentanteile gem. § 21 Abs. 5 KAGG den nach § 21 Abs. 2 KAGG ermittelten Anteilswerten entsprechen. Der Teilwert der Investmentanteile entspricht somit dem Rücknahmepreis, der zugleich der Ausgabepreis sei (Schreiben der Klägerin vom 7.3.2025, E-Nr. 134). Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom 19.6.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2019 abzuändern und Teilwertabschreibungen für die Anteile am X-II-Fonds in Höhe von 594.045 € und für die Anteile am Y-II-Fonds in Höhe von 1.583.396,58 € gewinnmindernd zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Zur Klageerwiderung nimmt das FA auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin hinsichtlich der Fonds Y-II und X-II unter Bezugnahme auf die Bescheinigungen der Fondsverwalter Z-Invest und XY dargelegt habe, wie sich die realisierten Gewinne und Verluste hinsichtlich der Aktien dieser Fonds betragsmäßig summieren und wie sich die unrealisierten Gewinne und Verluste aus Aktien und Renten betragsmäßig darstellen und wie diese Werte den Inventarwert der Fonds (neben anderen Faktoren wie Futures) und damit auch den Rücknahmepreis als Teilwert wesentlich beeinflussen (so Schreiben der Klägerin vom 29.2.2024 Anl. 5 und 6, E-Nr. 106). Grundsätzlich müsse aber auch für Mischfonds der Nachweis der Dauerhaftigkeit der Wertminderung bezogen auf die Bagatellgrenze von 5% auf den Ausgabepreis der Fondanteile überschritten sein. So sei bereits entschieden, dass die Bagatellgrenze „mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung im Besteuerungsverfahren“ in Anlehnung an den „bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz“ auf „geringfügige Kursverluste von 5% der Notierung im Erwerbszeitpunkt“ auch bei der Bewertung von Mischfonds zu beachten sei, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist (BFH-Urteile vom 21.9.2011- I R 7/11, BStBl II 2014, 616 und I R 89/10, BStBl II 2014, 612). Zu bilanzierendes Wirtschaftsgut sei der Fondanteil selbst und nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter im Fondvermögen. Das Überschreiten dieser Bagatellgrenze könne deshalb nicht durch eine nach dem Transparenzprinzip angeblich gebotene Durchschau in den Fond hinsichtlich der aus Aktien realisierten Verluste einerseits und unrealisierter Verluste aus Aktien andererseits, bei denen jeweils der Kursverlust über 5% liegen würde, was sich aus den Anlagen 5 und 6 zum Schreiben der Klägerin vom 29.2.2024 so nicht ohne weiteres ersehen lasse, belegt werden. Das Transparenzprinzip gelte nach der gesetzlichen Regelung nicht uneingeschränkt. Der Fondsanleger werde nicht durchgängig wie der Direktanleger behandelt. Für die Bewertung von Investmentanteilen habe der Gesetzgeber das Transparenzprinzip nicht angeordnet (so ausdrücklich FG Nürnberg, 1 K 1229/14 vom 25.10.2016, Rz. 117). Bei Kursverlusten des Fondsanteils bis zu 5% erfolge keine Durchschau in den Fond (so auch Köhler in DStR 2020, 1697 unter Tz. 3.3.5). Das FG Niedersachsen (Urteil vom 26.11.2015-6 K 261/13, EFG 2016, 708) habe die Abschreibung auf Anteile an einem Mischfonds gewährt und zur Begründung ausgeführt, dass sich das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG aus der Anwendung der allgemeinen Grundsätze ergebe und dass bei der Auslegung der voraussichtlich dauernden Wertminderung „auch zu berücksichtigen“ sei, „dass das Steuerverfahren als Massenverfahren konzipiert ist. Eine Prüfung und Analyse im Einzelfall, z.B. anhand der Kriterien, die das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) für Versicherungsunternehmen aufgestellt habe, würde angesichts knapper Ressourcen sowohl die Finanzverwaltung als auch die steuerlichen Berater überfordern. Ob eine unstreitig eingetretene Minderung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts voraussichtlich langfristig andauert, sei daher anhand einfacher und leicht nachprüfbarer Kriterien zu beurteilen. Ausdruck dieser Vereinfachung sei auch, dass von einer dauerhaften Wertminderung erst auszugehen sei, wenn die Bagatellgrenze von Kursverlusten bis zu 5% überschritten ist. Im Urteilsfall sei der Rücknahmepreis für die Anteile jeweils um über 20% unter die Anschaffungskosten gesunken, so dass das FG nicht entscheiden musste, ob die Bagatellgrenze entsprechend der Rechtsprechung des BFH für Aktienfonds auch für Anteile an Mischfonds gilt; angesichts des zitierten ausdrücklichen Hinweises auf die gewollte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens könne dies nur angenommen werden (so auch Köhler in DStR 2020, 1697 unter Tz. 3.3.5). Zudem habe der BFH jeweils im amtlichen Leitsatz bei Entscheidungen zu einem offenen Immobilienfonds (Urteil vom 13.2.2019-XI R 41/17, BStBl II 2021, 717) und zu einer hybriden festverzinslichen Anleihe ohne feste Laufzeit (Urteil vom 23.8.2023-XI R 36/20, BStBl II 2024, 563) ausdrücklich auf „die Bagatellgrenze von 5% der Anschaffungskosten bei Erwerb“ hingewiesen. In beiden Streitfällen spielte diese Grenze tatsächlich keine entscheidungserhebliche Rolle, daher sei dieser ausdrückliche Hinweis Ausdruck deren Allgemeingültigkeit bezüglich dem zu bewertenden Wirtschaftsgut. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschriften über die Erörterung des Sach- und Streitstands vom 22.3.2022 und vom 13.12.2023 sowie die Steuerakten Bezug genommen. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das FA hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachte Teilwertabschreibung der Fondanteile X-II und Y-II bei der Festsetzung der Körperschaftssteuer 2002 nicht einkommensmindern berücksichtigt. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn für das Streitjahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG. Sie musste dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, und gemäß § 5 Abs. 6 EStG die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG vornehmen. a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Die Rücknahmepreise der streitigen Fondanteile waren zum Bilanzstichtag am 31.12. 2002 niedriger als deren Anschaffungskosten. Die Beteiligten sind sich einig, dass im Streitfall die Ausgabepreise im Wesentlichen den Rücknahmepreisen entsprechen, da bei Erwerb der Anteile keine Ausgabeaufschläge angefallen sind. Die Anschaffungskosten für jeweils 250.000 Fondsanteile am X-II-Fonds und am Y-II-Fonds zu einem Kaufpreis von 100 €/ Stück betrugen jeweils 25.000.000 €. Die Rücknahmepreise lagen zum Bilanzstichtag unstreitig zwischen den Beteiligten bei 24.405.000 € für den X-Il-Fonds und 24.032.644,74 € für den Y-II-Fonds. Damit lagen die Rücknahmepreise zum 31.12.2002 beim X II-Fonds um 2,38% und beim Y-II-Fonds um 3,87% unter den Anschaffungskosten. b) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Von einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens regelmäßig nie ausgeschlossen werden kann, steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; andernfalls liefe § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG leer. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich vielmehr danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. aa) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist eine steuerrechtliche Regelung, die losgelöst vom Handelsrecht auszulegen ist. Dies bedeutet, dass eine Auslegung zum einen darauf zielen muss, den Zuwachs oder den Verlust wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit periodengerecht zu erfassen. Sie hat zum andern auch zu berücksichtigen, dass das Steuerverfahren als Massenverfahren konzipiert ist. Eine Prüfung und Analyse im Einzelfall, z.B. anhand der Kriterien, die das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) für Versicherungsunternehmen aufgestellt hat (WPg 2002, 475), würde angesichts knapper Ressourcen sowohl die Finanzverwaltung als auch die steuerlichen Berater überfordern. Ob eine unstreitig eingetretene Minderung des Teilwerts eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich langfristig andauert, ist daher anhand einfacher und leicht nachprüfbarer Kriterien zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Abschreibungen bei einem Anstieg des Teilwerts zu nachfolgenden Bilanzstichtagen rückgängig zu machen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG, BFH-Urteil vom 26.9.2007-I R 58/06, BStBl II 2009, 294).). Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist hiernach von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH-Urteil vom 26.9.2007-I R 58/06, a.a.O.). Dabei rechtfertigt im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte (z.B. Kursmanipulation; äußerst geringer Handelsumfang) davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies ist allein anhand der zum Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen (BFH-Urteile vom 21.9.2011-I R 89/10, BStBl. II 2014, 612; und vom 21.9.2011-I R 7/11, BStBl II 2014, 616). bb) Diese Grundsätze gelten infolge der gebotenen typisierenden Gesetzesauslegung auch für die Bewertung von Anteilen an Aktienfonds, die überwiegend in börsennotierte Aktien investieren. Es ist unerheblich, wenn die Anteilsrechte selbst am Bilanzstichtag nicht an der Börse gehandelt wurden, da sowohl der Ausgabepreis als auch der Rücknahmepreis der Investmentanteile gemäß § 21 Abs. 1 und 5 i.V. mit Abs. 2 Sätze 1 bis 3 KAGG nach dem Anteil am börsentäglich zu ermittelnden Wert des Sondervermögens und letzterer Wert wiederum nach den Kurswerten der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien zu bestimmen ist (BFH-Urteil vom 21.9.2011-I R 7/11 a.a.O. und BMF vom 2.9.2016 a.a.O. Rn. 24). cc) Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erscheint es sachgerecht, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5% der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (BFH-Urteil vom 21.9.2011-I R 89/10, a.a.O.). Diese Bagatellgrenze gilt auch für die Teilwertabschreibung von Investmentanteilen, wenn der Investmentfonds überwiegend in börsennotierte Aktien investiert (BFH-Urteil vom 21.9.2011-I R 7/11 a.a.O. und BMF vom 2.9.2016 a.a.O. Rn. 25) oder von offenen Immobilienfonds (BFH-Urteil vom 13.2.2019-XI R 41/17, BStBl II 2021, 717). dd) Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Diese Papiere verbriefen regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts des Papiers. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft (BFH-Urteil vom 8.6.2011-I R 98/10, BStBl II 2012, 716 und BMF vom 2.9.2016, a.a.O. Rn. 21). Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, kann aber eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet (sog. „hypride“ Anleihen, BFH-Urteil vom 23.8.2023-XI R 36/20 a.a.O.). c) Davon ausgehend kann im Rahmen der Teilwertabschreibung von Anteilen an Investmentfonds, deren Vermögen überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren angelegt ist, das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Minderung des Teilwerts nach den für festverzinslichen Wertpapieren geltenden Grundsätzen bestimmt werden (vgl. Krumm in Brandis/Heuermann Kommentar zum EStG, § 6 Rn. 796 und FG Nürnberg Urteil vom 25.10.2016-1 K 1229/14, EFG 2017, 929). Demnach würde im Streitfall eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht kommen. Da die Ausgabepreise den Rücknahmepreisen entsprechen, kann zur Prüfung der Wertminderung der Fondsanteile der Rücknahmepreis herangezogen werden. Es ist aber nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die Rücknahmepreise der Fondsanteile unter dem Nominalwert aller festverzinslichen Papiere im Fonds liegen oder ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung besteht. d) Auch soweit sich die Klägerin auf die Realisierung von Aktienverlusten im Fondsvermögen bezieht, kommt eine Teilwertabschreibung im Streitfall nicht in Betracht. aa) Bei Fonds, die überwiegend festverzinsliche Wertpapiere halten, kann nach den allgemeinen Grundätzen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine Teilwertabschreibung in Betracht kommen, wenn die Wertminderung der Fondsanteile darauf beruht, dass Aktien unter Realisierung von Verlusten für das Fondsvermögen verkauft und in festverzinsliche Wertpapiere umgeschichtet wurden (vgl. FG Niedersachsen Urteil vom 26.11.2015-6 K 261/13, EFG 2016, 687). Der Teilwert kann bei Fondsanteilen abhängig von den Umständen des Einzelfalls dem Ausgabepreis, dem Rücknahmepreis oder dem Börsenkurs der Anteile am Zweitmarkt entsprechen (BFH-Urteil vom 8.5.2024-I R 6/20, BFH/NV 2024, 1801). bb) Nach Auffassung des Senats gilt entgegen der Auffassung der Klägerin die Bagatellgrenze für Teilwertabschreibungen von Anteilen an Investmentfonds, die auch in Aktien aber überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere investieren. Im Streitfall entsprechen die Ausgabepreisen den Rücknahmepreisen, so dass zur Prüfung der Wertminderung der Anteile die Rücknahmepreie herabgezogen werden können. Die Rücknahmepreise sind um 2,38% beim X-II-Fonds und beim Y-II-Fonds um 3,87% unter die Anschaffungskosten gesunken. Damit ist die Bagatellgrenze von 5% nicht überschritten. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Fonds, die überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere investieren, hinsichtlich zu vernachlässigender Kursschwankungen bzw. Absinkens der Rücknahmepreise aufgrund realisierter Aktienverluste anders behandelt werden sollen als Aktienfonds, wenn für die Mischfonds nur ausnahmsweise eine Teilwertabschreibung nach den allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt. Nach Auffassung des Senats gelten auch für diese Sachverhalte die Grundsätze der gebotenen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die Bagatellgrenze hat den Zweck unwesentliche Wertschwankungen von Wertpapieren und Investmentfonds von einer Teilwertabschreibung auszunehmen. Deshalb erscheint es sachgerecht im Einklang mit der typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, auch bei den Mischfonds Kursverluste bzw. das Absinken der Rücknahmepreise innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze) und in Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5% der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2011-I R 89/10 a.a.O.). Auch das FG Niedersachsen hat in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf das wesentliche Absinken der Rücknahmepreise unter die Anschaffungskosten der Anteile an Investmentfonds, deren Vermögen im zu entscheidenden Streitfall auch überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren angelegt ist, hingewiesen. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bagatellgrenze bezogen auf den Wert der Fondsanteile und nicht auf Teile des Fondsvermögens, hier die Aktien, zu überprüfen. Dafür spricht, dass die Investmentanteile und nicht die einzelnen Wertpapiere zu bewerten sind. Das Transparenzprinzip gilt nur, soweit es vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet wird. Für die Bewertung von Investmentanteilen hat der Gesetzgeber das Transparenzprinzip nicht angeordnet (vgl. FG Nürnberg-Urteil vom 25.10.2016-1 K 1229/14, EFG 2017, 929 und BFH-Urteil vom 29.3.2017-I R 73/15, BStBl II 2017, 1065). Damit kann zwar eine dauerhafte Wertminderung der Fondsanteile gegeben sein, wenn sie darauf beruht, dass Aktien unter Realisierung von Verlusten für das Fondsvermögen verkauft und festverzinsliche Wertpapiere erworben wurden. Insoweit ist die Wertminderung der Fondsanteile letztlich Summe der Auswirkungen der Wertveränderungen der einzelnen Anlagegegenstände des Portfolios des Investmentfonds. Da keine transparente Betrachtung vorzunehmen ist, begründen aber nur Wertminderungen der Fondsanteile, die die Bagatellgrenze überschreiten, eine Teilwertabschreibung. Es kommt nicht darauf an, ob der Wert des einzelnen Wertgegenstands um mehr als 5% gesunken ist. e) Auch der Einwand der Klägerin, dass ein gedachter Erwerber den Rücknahmepreis als Teilwert heranziehen würde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Definition des Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt Bezug auf den gedachten Erwerber. Demnach ist der Teilwert der Betrag, den der gedachte Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführt (BFH-Urteil vom 8.5.2024-I R 6/20, BFH/NV 2024, 1801). Die Klägerin nimmt zutreffend auf die Definition des Teilwerts Bezug. Im Streitfall entsprechen die Ausgabepreisen den Rücknahmepreisen, so dass zur Prüfung der Wertminderung der Anteile die Rücknahmepreise herabgezogen werden können. Die Rücknahmepreise sind im Streitfall gegenüber den Ausgabepreisen geringfügig im Wert gefallen. Im Rahmen der Teilwertabschreibung sind jedoch, wie ausgeführt, geringfügige Wertschwankungen bis zu 5% (Bagatellgrenze) unbeachtlich und begründen keine Teilwertabschreibung. Insoweit weicht der vorliegende Sachverhalt von dem der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH (Urteil vom 8.5.2024-I R 6/20, a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt ab. Dort waren die Rücknahmepreise der Fondsanteile über die Bagatellgrenze von 5% hinaus gesunken. In den Fällen der geringfügigen Wertschwankungen von Wirtschaftsgütern gilt der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG auch im folgenden Wirtschaftsjahr mit den Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusetzen sind. So sind auch im Streitjahr die streitigen Fondsanteile zum Bilanzstichtag weiterhin wie zum vorhergehenden Bilanzstichtag mit den Buchwerten bzw. Anschaffungskosten anzusetzen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.