OffeneUrteileSuche
Urteil

XI R 41/17

BFH, Entscheidung vom

18mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei endgültiger Aussetzung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds ist zur Ermittlung des Teilwerts der Börsenkurs (Zweitmarktwert) heranzuziehen, weil Erwerb und Rückgabe an die Fondsgesellschaft ausgeschlossen sind. • Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung kann bei Fondsanteilen vorliegen, wenn der Börsenkurs als verlässlicherer Indikator für den erwarteten Veräußerungserlös den Rücknahmepreis übertrifft. • Die Feststellung des Vorliegens und der Höhe der Teilwertabschreibung sowie mögliche Auswirkungen des Investmentsteuergesetzes sind vom Finanzgericht nachzuführen; das Revisionsgericht verweist die Sache zurück.
Entscheidungsgründe
Teilwert von Immobilienfondsanteilen bei endgültig ausgesetzter Rücknahme: Zweitmarktwert maßgeblich • Bei endgültiger Aussetzung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds ist zur Ermittlung des Teilwerts der Börsenkurs (Zweitmarktwert) heranzuziehen, weil Erwerb und Rückgabe an die Fondsgesellschaft ausgeschlossen sind. • Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung kann bei Fondsanteilen vorliegen, wenn der Börsenkurs als verlässlicherer Indikator für den erwarteten Veräußerungserlös den Rücknahmepreis übertrifft. • Die Feststellung des Vorliegens und der Höhe der Teilwertabschreibung sowie mögliche Auswirkungen des Investmentsteuergesetzes sind vom Finanzgericht nachzuführen; das Revisionsgericht verweist die Sache zurück. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer Bank, die im Betriebsvermögen Anteile an mehreren offenen Immobilienfonds hielt, die sich zum 31.12.2012 in Liquidation befanden und deren Ausgabe und Rücknahme endgültig ausgesetzt war. Die Klägerin schrieb die Anteile zum Bilanzstichtag von den bisherigen Rücknahmepreisen auf den niedrigeren Zweitmarktwert (Börsenkurs) ab. Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibungen in Höhe von 1.001.857,70 € nicht an. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und hielt an der Maßgeblichkeit des Rücknahmepreises fest. Mit der Revision rügte die Klägerin Verletzung materiellen Rechts und berief sich auf die gesetzlichen Teilwertgrundsätze; sie machte geltend, bei endgültiger Aussetzung der Rücknahme komme nur der Börsenkurs als verlässliche Schätzungsgrundlage in Betracht. Der BFH hat dazu entschieden und das Verfahren zurückverwiesen. • Rechtliche Bewertungsgrundlage: Gewinnermittlung nach KStG i.V.m. §4, Bewertungsmaßstab §6 EStG; Teilwert als Schätzung (§162 AO) unterliegt revisionsgerichtlicher Kontrolle hinsichtlich Zulässigkeit und Schätzungsgrundsätzen. • Grundsätze zur Teilwertermittlung: Bei Anlagefonds gilt im Regelfall für Wiederbeschaffung der Ausgabepreis und für Einzelveräußerung der Rücknahmepreis; dies folgt aus ständiger BFH-Rechtsprechung. • Sondersituation endgültig ausgesetzter Ausgabe/Rücknahme: Ist Erwerb von der und Rückgabe an die Fondsgesellschaft ausgeschlossen, sind die üblichen Wege verschlossen; ein gedachter Erwerber muss objektiv verfügbare Erwerbs- und Veräußerungswege zugrunde legen. • Konsequenz: Im vorliegenden Fall sind Erwerb und Veräußerung nur am Zweitmarkt (Börse) möglich; daher ist der Börsenkurs als Teilwert heranzuziehen. • Voraussichtlich dauernde Wertminderung: Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert; bei börsennotierten Papieren kann ein Kursrückgang über 5% indizieren. Die Übertragung dieser Typisierung auf Investmentanteile ist möglich; hier liegt wegen Liquidation und endgültiger Aussetzung eine voraussichtlich dauernde Minderung vor. • Beurteilung der Vorinstanz fehlerhaft: Das FG hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei endgültiger Aussetzung die Erwartungen auf Rücknahmepreise nicht realistisch sind und dass die Fondswerte nur Schätzwerte darstellen; der Börsenkurs spiegelt die kollektive Markterwartung und ist daher verlässlicher. • Verfahrensrückverweisung: Das FG hat nicht festgestellt, ob die Klägerin die Höhe der Teilwertabschreibungen zutreffend bestimmt hat und welche Auswirkungen Vorschriften des InvStG a.F. auf die Höhe der Abschreibungen haben; deshalb ist die Sache zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin war begründet; das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.10.2016 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Senat stellte fest, dass bei endgültig ausgesetzter Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds der Börsenkurs (Zweitmarktwert) als Teilwertgrundlage heranzuziehen sein kann und dass im Streitfall eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Das Finanzgericht muss nun feststellen, ob die Klägerin die Höhe der Abschreibungen zutreffend berechnet hat und inwieweit Vorschriften des Investmentsteuergesetzes a.F. die steuerliche Behandlung beeinflussen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem Finanzgericht übertragen.