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Urteil

I R 89/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien bestimmt der Börsenkurs zum Bilanzstichtag grundsätzlich, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. vorliegt. • Kursverluste gegenüber dem Erwerbskurs rechtfertigen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung; starre Schwellenwerte (z. B. 40 % oder zwei aufeinanderfolgende Rückgänge >25 %) sind nicht erforderlich. • Kursveränderungen bis zum Tag der Bilanzerstellung sind grundsätzlich keine werterhellenden Umstände für die Bewertung zum Bilanzstichtag; Ausnahmen gelten bei konkreten Anhaltspunkten für Kursverfälschungen (z. B. Marktmanipulation, nahezu kein Handel). • Eine Bagatellgrenze ist zulässig: Geringfügige Kursverluste bis 5 % gegenüber dem Erwerbskurs können außer Ansatz bleiben. • Bei unklaren Umständen (z. B. außergewöhnliche Kursschwankungen, geringe Handelbarkeit) sind weitere Feststellungen der Vorinstanz notwendig und die Sache ggf. zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Börsenkurs am Bilanzstichtag als maßgebliches Kriterium für Teilwertabschreibung • Bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien bestimmt der Börsenkurs zum Bilanzstichtag grundsätzlich, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. vorliegt. • Kursverluste gegenüber dem Erwerbskurs rechtfertigen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung; starre Schwellenwerte (z. B. 40 % oder zwei aufeinanderfolgende Rückgänge >25 %) sind nicht erforderlich. • Kursveränderungen bis zum Tag der Bilanzerstellung sind grundsätzlich keine werterhellenden Umstände für die Bewertung zum Bilanzstichtag; Ausnahmen gelten bei konkreten Anhaltspunkten für Kursverfälschungen (z. B. Marktmanipulation, nahezu kein Handel). • Eine Bagatellgrenze ist zulässig: Geringfügige Kursverluste bis 5 % gegenüber dem Erwerbskurs können außer Ansatz bleiben. • Bei unklaren Umständen (z. B. außergewöhnliche Kursschwankungen, geringe Handelbarkeit) sind weitere Feststellungen der Vorinstanz notwendig und die Sache ggf. zurückzuverweisen. Die Klägerin (AG) erwarb 2001 Aktien dreier börsnotierter Gesellschaften und nahm in der Handelsbilanz zum 31.12.2001 Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 218.190,52 € vor. Das Finanzamt erkannte diese Abschreibungen nicht in vollem Umfang an; es bezog sich auf ein BMF-Schreiben mit Schwellenwerten für dauernde Wertminderungen. Das Finanzgericht ließ nur eine Teilwertabschreibung für eine der drei Positionen zu und lehnte die übrigen ab mit der Begründung, es seien praxisgerechte Schwellenwerte zur Abgrenzung vorübergehender Schwankungen erforderlich. Beide Seiten legten Revision ein; das Finanzamt beanstandete die vom FG verwendete 20 %-Grenze, die Klägerin verlangte die volle Anerkennung. Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der Börsenkurs am Bilanzstichtag oder bestimmte Schwellenwerte für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung maßgeblich sind. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG 1997 n.F.; Teilwert kann bei voraussichtlich dauernder Wertminderung angesetzt werden. • Der Senat bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach bei börsennotierten Aktien der Börsenkurs zum Bilanzstichtag (ggf. zzgl. anteiliger Anschaffungsnebenkosten) maßgeblich ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Werterholung vorliegen. • Typisierende Auslegung ist zulässig: angesichts zahlreicher gleichartiger Fälle ist die Orientierung am Börsenkurs als praktikables, überprüfbares Kriterium verfassungsgemäß und nicht willkürlich. • Kursverluste gegenüber dem Erwerbskurs rechtfertigen grundsätzlich die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung; deshalb sind starre Signifikanzgrenzen (z. B. 40 % oder zweimal >25 %) nicht erforderlich. • Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn objektiv überprüfbare Anhaltspunkte vorliegen, dass der Börsenkurs den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt (z. B. Marktmanipulation, praktisch kein Handel); solche werterhellenden Umstände können auch nachträglich bis zur Bilanzerstellung erkennbar werden und sind dann zu berücksichtigen. • Kursänderungen zwischen Bilanzstichtag und Tag der Bilanzerstellung sind grundsätzlich nicht als werterhellend zu behandeln, weil die informationseffiziente Marktprämisse auch diese Notierungen einschließt; Ausnahmen gelten bei Hinweisen auf Kursverfälschungen. • Zur Verfahrensvereinfachung ist eine Bagatellgrenze sachgerecht: Kursrückgänge bis 5 % gegenüber dem Anschaffungskurs können außer Ansatz bleiben. • Konsequenz im vorliegenden Fall: Für zwei Aktienpositionen (X Corp., Y AG) sind die begehrten Teilwertabschreibungen aufgrund der Kurse am 31.12.2001 anzuerkennen; hinsichtlich der dritten (A. I.) sind die Feststellungen des FG unzureichend, weil ungewöhnliche Kursschwankungen und nachfolgende Erholung eine Prüfung auf mögliche Marktverfälschungen erfordern. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; die Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur ergänzenden Feststellung. Der BFH stellt klar, dass für im Anlagevermögen gehaltene börsennotierte Aktien der Börsenkurs zum Bilanzstichtag grundsätzlich entscheidet, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. vorliegt, wobei geringe Kursverluste bis 5 % als Bagatelle unbeachtet bleiben können. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn konkrete, objektiv überprüfbare Hinweise darauf bestehen, dass der Kurs den tatsächlichen Wert nicht abbildet (z. B. Manipulation oder nahezu kein Handel). In der konkreten Sache sind die Teilwertabschreibungen für zwei Positionen in der vom Senat errechneten Höhe anzuerkennen; für die dritte Position sind ergänzende Feststellungen erforderlich, weshalb das FG erneut zu entscheiden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.