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Urteil

I R 98/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei festverzinslichen Wertpapieren rechtfertigt ein vorübergehender Kursrückgang unter den Nominalwert keine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 EStG 2002, sofern die Einlösung zum Nennwert gesichert erscheint. • Für die Beurteilung der voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auf die Eigenart des Wirtschaftsguts abzustellen; bei festverzinslichen Papieren ist maßgeblich die gesicherte Aussicht auf Zahlung des Nominalwerts bei Fälligkeit. • Gewinnmindernde Teilwertabschreibungen sind nur insoweit zu erkennen, als der Teilwert den Nominalwert unterschreitet; zwischenzeitliche Kurserholungen bis zur Bilanzaufstellung sind für sich genommen unbeachtlich, wenn sie sich bis dahin wieder verloren haben.
Entscheidungsgründe
Keine steuerliche Teilwertabschreibung bei nur vorübergehendem Kursrückgang festverzinslicher Wertpapiere • Bei festverzinslichen Wertpapieren rechtfertigt ein vorübergehender Kursrückgang unter den Nominalwert keine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 EStG 2002, sofern die Einlösung zum Nennwert gesichert erscheint. • Für die Beurteilung der voraussichtlich dauernden Wertminderung ist auf die Eigenart des Wirtschaftsguts abzustellen; bei festverzinslichen Papieren ist maßgeblich die gesicherte Aussicht auf Zahlung des Nominalwerts bei Fälligkeit. • Gewinnmindernde Teilwertabschreibungen sind nur insoweit zu erkennen, als der Teilwert den Nominalwert unterschreitet; zwischenzeitliche Kurserholungen bis zur Bilanzaufstellung sind für sich genommen unbeachtlich, wenn sie sich bis dahin wieder verloren haben. Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, hielt zum 31.12.2007 festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen, deren Kurswerte an diesem Bilanzstichtag teilweise unter die Anschaffungskosten bzw. unter den Nominalwert gesunken waren. Zwischen dem 31.12.2007 und der Bilanzaufstellung am 11.01.2008 erholten sich manche Kurse zeitweise wieder, teils kam es anschließend erneut zu Rückgängen. Das Finanzamt setzte in seinem Körperschaftsteuerbescheid die Wertpapiere mit den höchsten zwischen Stichtag und Bilanzaufstellung erreichten Kurswerten an; die Klägerin focht dies an und machte handelsrechtlich vorgenommene Teilwertabschreibungen in voller Höhe steuerlich geltend. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Beide Parteien legten Revision ein; das Finanzamt verlangte schließlich die vollständige Abweisung der Klage. • Rechtliche Grundlagen sind § 8 Abs.1 KStG i.V.m. § 4 Abs.1 EStG, § 5 Abs.1 EStG (Anschluss an handelsrechtliche Bewertung) und § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 EStG 2002 (Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung). • Der Begriff der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" ist unbestimmt und erfordert eine sachgerecht am Wirtschaftsgut orientierte Würdigung; er setzt eine nicht nur vorübergehende, aber auch nicht notwendigerweise endgültige Wertminderung voraus. • Bei festverzinslichen Wertpapieren ist zu berücksichtigen, dass sie regelmäßig das gesicherte Recht auf Rückzahlung des Nominalwerts bei Fälligkeit begründen. Ein Kurssinken unter den Nominalwert stellt daher nur dann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung dar, wenn es ein Risiko für die Rückzahlung bei Fälligkeit widerspiegelt; fehlt ein solches Risiko, sind solche Rückgänge nicht als dauerhaft anzusehen. • Diese Bewertung gilt auch für Papiere des Umlaufvermögens: Die Möglichkeit einer vorzeitigen Veräußerung oder eines Zuwartens bis zur Endfälligkeit ist unsicher und rechtfertigt daher steuerlich keine Annahme dauerhafter Wertminderung allein aufgrund eines gesunkenen Kurses. • Handelsrechtliche Änderungen (BilMoG) und die handelsrechtliche Behandlung außerplanmäßiger Abschreibungen stützen die Auffassung, dass bei festverzinslichen Finanzanlagen Kursfluktuationen nicht automatisch zu steuerlich relevanten dauerhaften Wertminderungen führen. • Vergleich mit anderer BFH-Rechtsprechung: Anders als bei Aktien oder bei bestimmten Fremdwährungspositionen rechtfertigt die gesicherte Einlösung zum Nennwert bei festverzinslichen Papieren die Annahme, dass sich zwischenzeitliche Kursschwankungen ausgleichen und daher keine Teilwertabschreibung geboten ist. • Konkret ergab die Prüfung des Senats, dass die vom Finanzamt bereits anerkannten Teilwertminderungen von insgesamt 717.440 € die zulässigen Gewinnminderungen übersteigen; unter Berücksichtigung des Nominalwertschutzes ergeben sich maximal berücksichtigungsfähige Minderungen von 422.055 €, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts für begründet und die des Klägers für unbegründet erklärt; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Entscheidungsgrund ist, dass bei festverzinslichen Wertpapieren ein unter den Nominalwert gesunkener Kurs – sofern die Einlösung des Nominalwerts bei Fälligkeit gesichert erscheint – keine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 EStG 2002 begründet. Folglich dürfen Teilwertabschreibungen steuerlich nur insoweit berücksichtigt werden, als tatsächlich ein dauerhafter Wertverlust gegenüber dem Nominalwert vorliegt; die vom Finanzamt bereits anerkannten Abschreibungen reichen insoweit aus. Damit bleibt die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnkorrektur bestehen und die begehrten handelsrechtlichen Teilwertabschreibungen können nicht in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.