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Urteil

7 K 440/12

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2015:0415.7K440.12.0A
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Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12.01.2009 wird dahin gehend geändert, dass die festgesetzten Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt xxx EUR um weitere xxx EUR gemindert werden. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 27.01.2009 wird dahin gehend geändert, dass die festgesetzten Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt xxx EUR um weitere xxx EUR gemindert werden. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16.07.2009 wird dahin gehend geändert, dass die festgesetzten Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt xxx EUR um weitere xxx EUR gemindert werden. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.10.2014 wird dahin gehend geändert, dass die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer um re xxx EUR gemindert wird. Insoweit werden die zu diesen Bescheiden ergangenen Einspruchsentscheidungen aufgehoben. Die Verpflichtung des Beklagten aufgrund der Erklärung vom 30.03.2015 zum Erlass weiterer Teilerstattungsbescheide nach Maßgabe der korrigierten Anlage zu dem Protokoll über die Erörterung am 11.02.2015 bleibt unberührt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 95,57 % und dem Beklagten zu 4,43 % auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zu den Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf xxx EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12.01.2009 wird dahin gehend geändert, dass die festgesetzten Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt xxx EUR um weitere xxx EUR gemindert werden. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 27.01.2009 wird dahin gehend geändert, dass die festgesetzten Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt xxx EUR um weitere xxx EUR gemindert werden. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16.07.2009 wird dahin gehend geändert, dass die festgesetzten Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt xxx EUR um weitere xxx EUR gemindert werden. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.10.2014 wird dahin gehend geändert, dass die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer um re xxx EUR gemindert wird. Insoweit werden die zu diesen Bescheiden ergangenen Einspruchsentscheidungen aufgehoben. Die Verpflichtung des Beklagten aufgrund der Erklärung vom 30.03.2015 zum Erlass weiterer Teilerstattungsbescheide nach Maßgabe der korrigierten Anlage zu dem Protokoll über die Erörterung am 11.02.2015 bleibt unberührt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 95,57 % und dem Beklagten zu 4,43 % auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zu den Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf xxx EUR festgesetzt. Die Klage ist teilweise begründet. Soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, sind mehrere der angefochtenen Nacherhebungsbescheide der Höhe nach rechtswidrig und verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten. Diese Bescheide waren daher gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu ändern. Der Beklagte hat diese Änderungen im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Teilerstattungen zu berücksichtigen. 1. Der Höhe nach rechtswidrig sind die Antidumpingzollbescheide vom 12.01.2009 (betreffend die Positionen 2 und 8), 27.01.2009 (Pos. 4) und 16.07.2009 (Pos. 7) sowie der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.10.2014. a) Bei der Position 2 des Bescheids vom 12.01.2009 (AT/S/00/000206/01/2009), mit der ein Antidumpingzoll von € zu dem Einfuhrvorgang AT/C/40/035859/01/2006 vom 18.01.2006 nacherhoben wurde, lässt sich die Ware der Position 5 der Handelsrechnung YSM-182 vom 12.12.2005 mit einem Preis von xxx € keinem in den vorgelegten Crime Lists aufgeführten Ausfuhrvorgang zuordnen. Für sich genommen sind die OLAF-Berichte und deren andere Anlagen als die Crime Lists keine hinreichend genauen Belege für den chinesischen Ursprung der von der Fa. A an die Klägerin verkauften Waren. Der chinesische Ursprung der zu der Position 5 der Handelsrechnung YSM-182 gehörenden Ware ist daher nicht erwiesen. Auf diese Rechnungsposition entfällt ein Anteil an dem erhobenen Antidumpingzoll in Höhe von xxx €. b) Gleiches gilt bei der Position 8 desselben Bescheids, mit der ein Antidumpingzoll von EUR nacherhoben wurde. Die Ware der Position 1 der Handelsrechnung YSM-180 vom 03.12.2005 mit einem Preis von € lässt sich in den Crime Lists nicht identifizieren. Auf diese Rechnungsposition entfällt ein Anteil an dem erhobenen Antidumpingzoll in Höhe von €. c) Gleiches gilt auch bei der Position 4 des Bescheides vom 27.01.2009 (AT/S/00/000556/01/2009), mit der ein Antidumpingzoll von xxx € zu dem Einfuhrvorgang AT/C/40/017081/02/2006 vom 08.02.2006 nacherhoben wurde. Die Ware der Position 6 der Handelsrechnung YSM-197 vom 29.12.2005 mit einem Preis von xxx € lässt sich in den Crime Lists nicht finden. Auf diese Rechnungsposition entfällt ein Anteil an dem erhobenen Antidumpingzoll in Höhe von xxx €. d) Gleiches gilt schließlich bei der Position 7 des Bescheids vom 16.07.2009 (AT/S/00/000255/07/2009), mit der ein Antidumpingzoll von xxx € zu dem Einfuhrvorgang AT/C/40/047377/07/2006 vom 25.07.2006 nacherhoben wurde. Die Waren der Positionen 1-3 der Handelsrechnung YSM-284 vom 31.05.2006 mit einem Preis von zusammen xxx € sind in den Crime Lists nicht erwähnt. Auf diese Rechnungspositionen entfällt ein Anteil an dem erhobenen Antidumpingzoll in Höhe von xxx €. e) Der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.10.2014, mit dem der Beklagte betreffend die zu diesem Zeitpunkt noch streitgegenständlichen Positionen der insgesamt 67 Zollanmeldungen EUSt in Höhe von xxx € nacherhob, wovon nach der Abtrennung der von den Beteiligten für erledigt erklärten Teile noch xxx € in Streit sind, ist insoweit rechtswidrig, als EUSt auch für Positionen erhoben wurde, bei denen ganz oder teilweise ein chinesischer Ursprung der Waren nicht belegt ist oder wegen eines Irrtums der Einfuhrzollstelle über den Ursprung der Waren gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der Nacherhebung abzusehen war. Im Einzelnen waren die Steuerbeträge der auf die Antidumpingzollbescheide bezogenen Positionen in der Anlage "Berechnung zu Steuerbescheid 00Z/1111/480001/10/2014" um folgende Beträge zu mindern: AT/S/00/000108/01/2009: €; AT/S/00/000214/01/2009: €; AT/S/00/000624/01/2009: €; AT/S/00/000030/03/2009: €; AT/S/00/000534/06/2009: ; AT/S/00/000499/08/2009: AT/S/00/000308/07/200 €. 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die drei mit diesem Urteil geänderten Antidumpingzollbescheide, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, sind in Bezug auf ihre übrigen Positionen rechtmäßig und verletzen die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Auch der Höhe nach rechtmäßig sind die vier unverändert gebliebenen vier weiteren Antidumpingzollbescheide, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind (Bescheide vom 07.01., 02.03., 30.06. und 31.08.2009), und der Einfuhrabgabenbescheid vom 25.09.2014, soweit mit diesem Antidumpingzoll nacherhoben wurde. Soweit mit dem Bescheid vom 25.09.2014 EUSt in Höhe von 17,51 € nacherhoben wurde, ist dieser Bescheid wegen unzutreffender Steuerberechnung hingegen rechtswidrig. Wegen Außerachtlassung der EUSt-Kosten bei der Bemessung der EUSt ist auch der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.10.2014, soweit er Gegenstand des Verfahrens wurde, rechtswidrig. In beiden Fällen wurde indessen zu wenig EUSt nacherhoben und die Klägerin somit nicht in ihren Rechten verletzt. a) Die Bescheide sind formell rechtmäßig. aa) Soweit der Klägerin vor dem Erlass der noch im Streit befindlichen sieben Antidumpingzollbescheide aus dem Jahr 2009 entgegen sowohl dem auch im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte als auch § 91 der Abgabenordnung (AO) keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden sein sollte, wurde dieser Mangel durch das jeweilige Einspruchsverfahren geheilt (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO). In seinem Urteil vom 03.07.2014 C-129/13 ( Kamino ) und C-130/13 ( Datema ) hat der EuGH entschieden, dass die Verteidigungsrechte des zunächst nicht angehörten Beteiligten, der jedoch die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt auf einer späteren Stufe in einem verwaltungsrechtlichen Einspruchsverfahren geltend zu machen, nur dann verletzt sind, wenn es das nationale Recht nicht ermöglicht, eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erlangen (ZfZ 2015, 77 [Rdnr. 73] m. Anm. Göcke; besprochen von Gellert in AWPrax 2015, 96). Im vorliegenden Fall bestand nicht nur die Möglichkeit einer AdV, sondern es wurde der Klägerin in vollem Umfang auch AdV gewährt (Bescheid vom 21.08.2012). bb) Hinsichtlich des Bescheids vom 25.09.2014 und, soweit er Gegenstand des Verfahrens wurde, des Bescheids vom 10.10.2014 war zwar ein Einspruch ausgeschlossen (§ 68 Satz 2 FGO). Eine unterbliebene Anhörung kann aber während des Klageverfahrens nachgeholt werden (§ 126 Abs. 2 AO). Bezüglich des ohne Differenzierung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids vom 10.10.2014 verschaffte sich die Klägerin Gehör, indem sie Einspruch einlegen und diesen u.a. mit der ihres Erachtens eingetretenen Verjährung begründen ließ (Schriftsatz des Bevollmächtigten an den Beklagten vom 21.10.2014). Der Ausschluss eines gesonderten Einspruchs gegen eine Verwaltungsentscheidung, die einen bereits klagebefangenen Vorgang betrifft, soll dem Rechtssuchenden ein erneutes außergerichtliches Vorverfahren ersparen - nicht mehr und nicht weniger (Gräber/von Groll, FGO, § 68 Rz. 40). Die vom EuGH geforderte Möglichkeit einer behördlichen AdV besteht auch dann, wenn das Hauptsacheverfahren bereits beim Gericht anhängig ist (§ 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Nur ergänzend sei bemerkt, dass Art. 243 Abs. 2 ZK der Geltung des § 68 FGO auch bei Einfuhrabgabenbescheiden nicht entgegensteht, weil weder der Wortlaut noch der Zweck des Art. 243 Abs. 2 ZK verlangen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs auf der ersten Stufe die notwendige Voraussetzung eines Rechtsbehelfs der zweiten Stufe ist (vgl. Witte/Alexander, Zollkodex Art. 243 Rz. 17 m.N. in der EuGH-Rechtsprechung). b) Soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens und im Tenor des Urteils nicht geändert worden sind, sind die angefochtenen Antidumpingzollbescheide und der Bescheid vom 25.09.2014, soweit mit diesem ein Antidumpingzoll nacherhoben wurde, auch materiell rechtmäßig. Sieht man von der unzutreffenden Berechnung (zugunsten der Klägerin) ab, ist der Bescheid vom 25.09.2014 auch bezüglich der EUSt nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Bescheid vom 10.10.2014. aa) Weder die von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse noch die Besuchsberichte der Klägerin noch die Lieferantenerklärungen der Fa. A belegen einen südkoreanischen Ursprung der von der Klägerin eingeführten Drahtseile. Den gesamten dem Senat vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die mit der Mitteilung des KCS an das OLAF vom 10.01.2008 in Widerspruch stehenden Ursprungszeugnisse der Busan Chamber of Commerce & Industry erst nach einer Überprüfung der Angaben der die Ausstellung beantragenden Fa. A ausgestellt worden wären. Diese Angaben - mithin die auch in den Ausfuhranmeldungen und Lieferantenerklärungen aufgestellte Behauptung der Fa. A, die für die Klägerin bestimmten Drahtseile hätten südkoreanischen Ursprung - widersprechen nicht nur dem erwähnten, erst nach Überprüfung der Produktionsverhältnisse der Fa. A erstellten Bericht des KCS, sondern insbesondere auch den Feststellungen in dem Urteil des Bezirksgerichts vom 15.06.2007 2007/947. Es trifft zwar zu, dass diesem Urteil für Verfahren in Deutschland keine Bindungswirkung zukommt. Der Senat misst ihm und den ihm als Anhang beigefügten Crime Lists im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 FGO jedoch einen Beweiswert zu. Weder dieses Urteil noch das Berufungsurteil vom 18.10.2007 2007/1164 enthalten Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahren unter Missachtung rechtsstaatlicher Mindeststandards für Strafverfahren geführt worden wären. Auch enthält das erstinstanzliche Urteil vom 15.06.2007 objektive Feststellungen zu dem chinesischen Ursprung der Drahtseile. In den aufgeführten "strafrechtlich relevanten Tatsachen" hält das Gericht, dem u.a. die koreanischen Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen und eine Vergleichstabelle der Einfuhren (nach Südkorea) und der Ausfuhren (aus Südkorea) der Fa. A vorlagen, in Bezug auf den Geschäftsführer (1.) ausdrücklich den Zeitraum und die Art und Weise der Ausfuhren sowie die Menge der (aus Südkorea) ausgeführten chinesischen Stahlseile und die Anzahl der Fälle einerseits als Verstöße gegen das Außenhandelsgesetz (A.) und andererseits - aufgrund der jeweils falschen Ursprungsangabe in den Ausfuhranmeldungen - als Verstöße gegen das Zollgesetz (B.) fest. Der Umstand, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, substantiierte Einwendungen gegen die genannten Feststellungen des Bezirksgerichts zu erheben und entsprechende Beweisanträge zu stellen, mindert den Beweiswert der koreanischen Urteile nicht. Denn grundsätzlich sind auch ausländische Strafurteile in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwertbar (vgl. dazu den von der Klägerin erwirkten Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 18.12.2014 VII B 199/13 m.w.N.). Der Senat stimmt der Klägerin insoweit zu, als ausländische strafrechtliche Feststellungen nicht ungeprüft zu übernehmen sind. Eine Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit indessen ist hier weder geboten noch mit vertretbarem Aufwand möglich. Vielmehr kann sich das Finanzgericht die Feststellungen eines auch ausländischen Strafurteils jedenfalls dann zu Eigen machen, wenn das in Rede stehende Gerichtsverfahren mit den Rechtsgrundsätzen des Verfahrens nach der AO und der FGO vereinbar ist (BFH a.a.O.). Im vorliegenden Fall sieht der Senat insbesondere aufgrund der zahlreichen in dem Urteil vom 15.06.2007 angegebenen Beweismittel, dem Geständnis des Geschäftsführers der Fa. A und der Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen des KCS keinen Anlass, die Feststellung des chinesischen Ursprungs der Drahtseile zu bezweifeln. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mindestanforderungen für die Anerkennung eines ausländischen Strafurteils, wie sie aus dem von der Klägerin bemühten ordre public und z. B. aus Art. 6 EMRK hergeleitet werden, nicht erfüllt gewesen wären. Hinsichtlich der Fundstellen in der den Beteiligten vorliegenden Crime List wird auf die den Beteiligten mit Schreiben vom 20.01.2015 übersandte Zusammenstellung der Abgabenerhebungen verwiesen. bb) Den Nacherhebungen stand nicht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UA 1 ZK entgegen, weil in den noch streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen kein aktiver, für die Nichterhebung der Antidumpingzölle kausaler Irrtum im Sinne der Rechtsprechung festgestellt werden kann (zum Begriff vgl. Witte/Alexander, Zollkodex Art. 220 Rz. 11 ff. mit zahlreichen Nachweisen in der Rechtsprechung). aaa) Ein Irrtum des MKE liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich dessen von dem OLAF veranlasste Überprüfung auf Ausfuhren der Fa. A in dem Zeitraum 10.04.2007-12.05.2008 bezog. bbb) Die dem Senat vorliegenden Akten enthalten keinerlei Hinweise darauf, ob die Angabe der Fa. A über den koreanischen Ursprung der an die Klägerin gelieferten Drahtseile in den Ausfuhranmeldungen im Rahmen der Ausfuhrabfertigung von der zuständigen koreanischen Ausfuhrzollstelle überprüft worden ist. Selbst wenn das der Fall gewesen sein und somit jeweils ein aktiver Irrtum dieser Behörde vorgelegen haben sollte, so wäre dieser Irrtum nicht kausal gewesen für die Nichterhebung des jeweiligen Antidumpingzolls durch das Zollamt (ZA), bei dem die Einfuhrabfertigungen in der EU stattfanden. An der erforderlichen Kausalität fehlt es, wenn sich eine andere als die für die Abgabenerhebung zuständige Zollbehörde geirrt hat und diese andere Zollbehörde - wie hier - keinen Einfluss auf das Unterbleiben der Erhebung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags genommen hat (vgl. Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler [HHSp.], Art. 220 ZK Rz. 87 a.E. m.N. in der BFH- Rechtsprechung). ccc) Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des FG Düsseldorf in dessen Urteil vom 02.10.2013 4 K 1568/12 Z, die Busan Chamber of Commerce & Indus try sei bei der Ausstellung von den koreanischen Ursprung bescheinigenden Ursprungszeugnissen nicht als Zollbehörde tätig geworden, zu folgen ist. Denn den vorgelegten Unterlagen einschließlich der OLAF-Berichte lässt sich nicht entnehmen, dass die vorgelegten Ursprungszeugnisse erst nach einer Überprüfung der Angaben der Fa. A ausgestellt wurden, mithin ein aktiver Irrtum der Handelskammer vorlag. Die Ausstellung erfolgte jeweils lediglich "to the best of its knowledge and believe". Das ist - bei einer falschen Ursprungsangabe -für sich genommen kein aktiver Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 1 Buchst. b UA 1 ZK. ddd) Bei den noch streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen fand ausweislich der Dokumentationen über die Zollbehandlung im System ATLAS im Rahmen der Abfertigung zur Einfuhr in die EU keine Überprüfung des angeblich südkoreanischen Ursprungs der Waren statt. Das gilt auch in den wenigen Fällen, in denen ein allgemeines Ursprungszeugnis nicht erst während der späteren Außenprüfung, sondern bereits bei der Einfuhrabfertigung vorgelegt wurde (AT/C/40/016702/09/2006 vom 08.09.2006 und AT/C/40/023976/09/2006 vom 13.09.2006). Denn soweit eine Ursprungsprüfung stattfindet, wird dies im System ATLAS vermerkt. Bei dem Vorgang AT/C/40/023976/09/2006 beschränkte sich die vorgenommene Dokumentenprüfung ausdrücklich auf das Bill of Lading. Die bloße Auflistung eines Ursprungszeugnisses in der Maske "Vorgelegte Unterlagen" bedeutet nicht, dass der in der Zollanmeldung angegebene Ursprung auch - im vorliegenden Fall beispielsweise an den Kabelrollen -überprüft worden ist. cc) Nicht nur bei den noch innerhalb der Dreijahresfrist des Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK erlassenen sieben Antidumpingzollbescheiden aus dem Jahr 2009, sondern auch bei den beiden Bescheiden vom 25.09. und 10.10.2014 war im Zeitpunkt der Absendung der der Klägerin unstreitig zugegangenen Bescheide noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. aaa) In Bezug auf den Bescheid vom 25.09.2014 teilt der Senat allerdings nicht die Auffassung des Beklagten in der Begründung dieses Bescheids (mit dem Hinweis auf § 169 Abs. 2 Satz 2 AO), die Frist für die - hier nachträgliche - buchmäßige Erfassung betrage zehn Jahre. Denn die Abgaben können gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK nur dann noch nach Ablauf der Dreijahresfrist des Absatzes 3 Satz 1 ZK erhoben werden, wenn die Abgabenschuld "aufgrund einer Handlung" entstanden ist, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Zwar lag hier nach Auffassung des Senats jeweils eine strafbare Handlung vor (siehe unten unter bbb) aaaa)-cccc)). Diese strafbaren Handlungen waren aber nicht kausal dafür, dass am 12.01.2006 kein Antidumpingzoll in Höhe von xxx € und keine entsprechend höhere EUSt erhoben wurde. Sie war lediglich kausal für die Nichterhebung eines Antidumpingzolls in Höhe von xxx € und einer lediglich diesem Betrag entsprechend höheren EUSt. Für die seinerzeitige Nichterhebung des mit dem Abgabenbescheid vom 25.09.2014 nacherhobenen Antidumpingzollbetrags von xxx € und der entsprechenden EUSt war die versehentliche Anmeldung eines zu niedrigen Zollwerts verantwortlich. Auch wenn als Ursprungsland die VR China angemeldet worden wäre, wären ein Antidumpingzoll in Höhe von nur xxx EUR und eine EUSt in Höhe von nur xxx € erhoben worden. Eine Nacherhebung der mit dem Bescheid vom 25.09.2014 erhobenen Beträge war daher nur innerhalb der Dreijahresfrist zulässig. Gleichwohl war es dem Beklagten nicht verwehrt, den sich aus dem Zahlendreher bei der Zollwertanmeldung ergebenden Differenzbetrag noch am 25.09.2014 nachzuerheben. Denn die Verjährungsfrist, die gemäß Art. 3 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EWG/EURATOM) Nr. 1182/71 am 13.01.2006, dem Tag nach der EUSt-Entstehung (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes [UStG] und Art. 201 Abs. 2 ZK), zu laufen begann und die gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 dieser Verordnung am 13.01.2009 endete, wurde mit dem Eingang des Einspruchs der Klägerin bei dem Beklagten ausgesetzt (Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK), und am Tag der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO maßgeblichen Absendung des Bescheids vom 25.09.2014 dauerte diese Aussetzung noch an. Der Rechtsbehelf, dessen Einlegung die Aussetzung der Frist bewirkte, war der Einspruch der Klägerin vom 12.01.2009 (Art. 243 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 245 ZK und § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO), der am 13.01.2009 und damit am letzten Tag der Dreijahresfrist bei dem Beklagten einging. Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 23.02.2012 endete zwar das Einspruchsverfahren, nach Auffassung des Senats aber noch nicht die Aussetzung der Verjährungsfrist. Der Senat versteht die Wörter "für die Dauer des Rechtsbehelfs" (englisch: "for the duration of the appeal proceedings"; französisch: "pendant la durée de la procédure de recours") in Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK dahin gehend, dass in Verfahren in Deutschland die Aussetzung nicht bereits mit dem Abschluss des Einspruchsverfahrens endet, sondern erst mit Ablauf der Klagefrist bzw., falls Klage erhoben wird, mit rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (im Ergebnis ebenso Deimel in HHSp., Art. 221 ZK Rz. 25 unter Berufung auf den Erwägungsgrund 12 der Verordnung [EG] Nr. 2700/2000). Denn der in Art. 243 ZK, auf den Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK Bezug nimmt, verwendete Begriff "Rechtsbehelf" umfasst, wie sich aus Absatz 2 ergibt, sowohl den bei der Zollbehörde einzulegenden Rechtsbehelf (Rechtsbehelf der ersten Stufe) als auch den bei einer unabhängigen Instanz einzulegenden Rechtsbehelf (Rechtsbehelf der zweiten Stufe), wobei sich auf beiden Stufen die Rechtsbehelfseinlegung gemäß Art. 245 ZK nach nationalem Recht richtet. Daraus folgt nicht nur, dass Rechtsbehelfe auf beiden Stufen jedenfalls dann, wenn sie - wie hier der Einspruch - vor Ablauf der Dreijahresfrist eingelegt werden, deren Aussetzung bewirken, sondern auch, dass die Einlegung des auf das Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe folgenden Rechtsbehelfs der zweiten Stufe dazu führt, dass die von dem Rechtsbehelf der ersten Stufe bewirkte Aussetzung der Frist für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens der zweiten Stufe nicht endet. Anderenfalls würde sich nämlich die Bedeutung von Rechtsbehelfen der zweiten Stufe im Hinblick auf die Aussetzung der Verjährungsfrist auf Fälle beschränken, in denen entweder ein behördliches Rechtsbehelfsverfahren nicht stattfindet (z.B. bei einer Sprungklage) oder das behördliche Rechtsbehelfsverfahren noch innerhalb der Verjährungsfrist abgeschlossen wird und dessen Aussetzungswirkung somit folgenlos bleibt. Im letzteren Fall wäre die Behörde - entgegen dem Sinn einer jeden Frist, diese ausschöpfen zu können - gehalten, je nach Komplexität des Falles u.U. lange vor Ablauf der Verjährungsfrist die ggf. noch nicht genau ermittelten oder - wie hier - nur möglicherweise geschuldeten Abgaben nachzuerheben, um - in Deutschland - ein sich anschließendes Einspruchsverfahren mindestens einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist abschließen zu können und so zu erreichen, dass die nachfolgende Klageerhebung zur Aussetzung der Verjährungsfrist führt. Gerade bei schwierigen, sich hinziehenden Ermittlungen während einer Außenprüfung wie im vorliegenden Fall wäre es misslich, wenn die Behörde nicht wenigstens die dreijährige Verjährungsfrist ohne negative Folgen nutzen könnte. Auch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 vom 16.11.2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17- 20), mit der die Regelung über die Aussetzung der Verjährungsfrist aufgrund eines Rechtsbehelfs in den Zollkodex eingefügt wurde, hat nichts daran geändert, dass - anders als nach der Abgabenordnung (§ 171 Abs. 4) - Außenprüfungen keine fristablaufhemmende Wirkung haben und die Zollbehörden - wie hier - zwecks Einhaltung der Verjährungsfrist häufig vor Abschluss der Außenprüfung Nacherhebungsbescheide erlassen müssen (vgl. dazu Schrömbges/Wenzlaff, Unterbrechung der Festsetzungsverjährung, AWPrax 2010, 233 - der Erlass von Nacherhebungsbescheiden "auf Teufel komm raus"). Im Ergebnis bewirkt die innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Rechtsbehelfseinlegung daher wie nach § 171 Abs. 3a Satz 1, 1. HS AO die Aussetzung der Frist bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Abgabenbescheids. Ob darüber hinaus eine Wiedereröffnung der Verjährungsfrist stattfindet, wenn die Rechtsbehelfseinlegung zwar innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (vgl. § 171 Abs. 3a Satz 1, 2. HS AO), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. bbb) In Bezug auf den Einfuhrabgabenbescheid vom 10.10.2014 steht zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die jeweilige EUSt, soweit sie nicht bereits bei der Einfuhrabfertigung erhoben wurde, bei allen noch streitigen Einfuhrvorgängen aufgrund einer in mittelbarer Täterschaft begangenen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 1, 2. Alt. des Strafgesetzbuchs) entstand mit der Folge, dass die Nacherhebungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht drei, sondern zehn Jahre betrug. aaaa) Mit der Angabe des koreanischen Ursprungs der von der Klägerin bestellten Drahtseile in den Ausfuhranmeldungen machte die Fa. A gegenüber der koreanischen Ausfuhrzollstelle und damit einer Finanzbehörde unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen. Insbesondere aufgrund der gegen die Fa. A und ihren Geschäftsführer geführten Strafverfahren und ihrer Verurteilung bestehen keine Zweifel daran, dass die Fa. A nicht nur um den chinesischen Ursprung der an die Klägerin gelieferten Waren wusste, sondern ihr auch bewusst war, dass in der EU ein Antidumpingzoll auf Stahldrahtseile mit chinesischem Ursprung vorgesehen war und es sich bei dem Ursprung demzufolge um eine steuerlich erhebliche Tatsache handelte. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts in dem Urteil vom 15.06.2007 erfolgte die Angabe eines falschen Ursprungslandes in den Ausfuhranmeldungen und die Kennzeichnung der Waren als koreanisch, "um Antidumpingzölle von den Käufern in Europa zu vermeiden, wo chinesische Stahlseile mit hohen Antidumpingzöllen belegt werden". Die unrichtigen Ausfuhrzollanmeldungen in Südkorea, möglicherweise aber auch die ebenfalls von der Fa. A wider besseren Wissens beantragten falschen Ursprungszeugnisse und die unzutreffenden Lieferantenerklärungen der Fa. A - soweit solche der Vertreterin der Klägerin bei den Einfuhrabfertigungen, der Fa. C GmbH & Co. KG, vorlagen - führten dazu, dass nach der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der EU die die Zollanmeldungen zur Überführung der Waren in den freien Verkehr abgebende Vertreterin der Klägerin die Waren mit dem unzutreffenden Ursprung Südkorea ("KR") anmeldete und auf diese Weise gegenüber der deutschen Einfuhrzollstelle unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht wurden. bbbb) Sowohl die Klägerin selbst - nach ihrem eigenen Vortrag - als auch deren Vertreterin handelten insoweit gutgläubig. Sie waren daher nicht selbst Steuerhinterzieher und mangels Vorsatzes auch nicht in strafbarer Weise an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Sie waren jedoch sog. Tatmittler (oder "Werkzeuge") der Fa. A, die durch die o.g. Handlungen die Angabe eines falschen Ursprungslandes in den Zollanmeldungen zur Überführung der Waren in den freien Verkehr der EU bewirkte. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte die Fa. A Tatherrschaft. Denn es gab weder für die Klägerin - die der Fa. A als Kundin bekannt war - noch für ihre Vertreterin aus den Unterlagen oder anderweitig Anhaltspunkte dafür, dass die Waren einen anderen Ursprung als Südkorea hatten. Auch auf den verwendeten Kabelrollen befand sich der Aufdruck "KR", wie bei Ursprungsprüfungen festgestellt wurde. Die Fa. A erreichte daher durch die falschen Ausfuhranmeldungen, möglicherweise auch durch Ursprungszeugnisse und Lieferantenerklärungen, die Anmeldung eines falschen Ursprungslandes bei der deutschen Einfuhrzollstelle. In dieser falschen Angabe durch die arglose Vertreterin der Klägerin erschöpfte sich das "fremde Ausführungsverhalten", weil nur dieses zu der von der Fa. A gewollten Vermeidung der Erhebung des Antidumpingzolls führte. Die Fa. A war jederzeit in der Lage, der Klägerin oder deren Vertreterin bis zum Eintreffen einer Lieferung in Europa den tatsächlichen Ursprung zu offenbaren, was in Zeiten der Telefonie und der elektronischen Informationsübermittlung schnell und einfach möglich gewesen wäre. cccc) Zwar nicht unmittelbar durch die unrichtigen Ausfuhrzollanmeldungen in Südkorea, wohl aber durch die Angabe eines falschen Ursprungslandes in den Zollanmeldungen zur Überführung der Waren in den freien Verkehr der EU wurden Steuern verkürzt, weil dadurch bewirkt wurde, dass von der Abfertigungszollstelle kein Antidumpingzoll erhoben und bei der Berechnung der EUSt ein Steuerwert ohne Berücksichtigung des vorgesehenen Antidumpingzolls zugrunde gelegt wurde. Diese Steuerverkürzungen waren für die Fa. A nicht nur vorhersehbar, sondern sie nahm sie zumindest billigend in Kauf. Dazu sei bemerkt, dass Antidumpingzölle den Interessen der drittländischen Ausführer zuwiderlaufen. Denn die drittländischen Ausführer verlieren durch Antidumpingzölle die ohne diese gegebenen Wettbewerbsvorteile. dddd) An der mit der Steuerverkürzung eintretenden Rechtsfolge der Verlängerung der Nacherhebungsfrist auf zehn Jahre änderte sich nichts dadurch, dass dem Beklagten aufgrund der Ermittlungen des OLAF der Sachverhalt lange vor Ablauf der zehn Jahre bekannt wurde und der Beklagte in den Antidumpingzollbescheiden zunächst entschied, wegen der Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug keine EUSt-Beträge nachzuerheben (vgl. dazu BFH, Urt. v. 24.03.2011 IV R 13/09, BFH/NV 2011, 1826 Rdnrn. 22-24 zur Bedeutung einer Selbstanzeige). Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage betrifft die Wirkung einer solchen Entscheidung auf den Zinslauf zur Berechnung von Hinterziehungszinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO und die Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zu den genannten Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch andere Zulassungsgründe gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 des Gerichtskostengesetzes, weil das Gericht die Festsetzung im Hinblick auf die Ermittlung des Gesamtstreitwerts und dessen Aufteilung auf die Verfahren 7 K 440/12 und 7 K 663/15 für angemessen hält. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Einfuhrabgabenbescheiden, mit denen der Beklagte für von der Klägerin im Jahr 2006 aus Südkorea eingeführte Drahtseile zunächst nur Antidumpingzölle und später auch Einfuhrumsatzsteuer nacherhob. In dem Zeitraum vom 15.12.2005 bis 13.09.2006 ließ die Klägerin mit insgesamt 67 Zollanmeldungen auf dem Seeweg aus Südkorea eingeführte, von der Fa. A versandte Stahldrahtseile unterschiedlicher Durchmesser zum zoll/ und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen. Dabei wurde die Republik Südkorea nicht nur als Versendungs-, sondern auch als Ursprungsland angegeben. Unterlagen zur Zollanmeldung waren in der Regel das Bill of Lading und die Handelsrechnung, teilweise auch ein Direktbeförderungsnachweis. In wenigen Fällen wurde bereits bei der Abfertigung auch ein allgemeines Ursprungszeugnis vorgelegt. Ungeachtet ihres Durchmessers (Unterposition 7312 1082 oder 7312 1084 bzw. - ab 2006 - 7312 1081 oder 7312 1083 KN) oder einer Isolierung (UPos. 7312 1099 bzw. 7312 1098 KN) waren die Drahtseile tariflich zollfrei, so dass in der Regel nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben wurde. In einem Fall wurde neben der EUSt zwar auch ein Antidumpingzoll festgesetzt (zu AT/C/40/043066/04/2006 vom 25.04.2006, Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag). Dieser wurde aber später erstattet (Erstattungsbescheid vom 05.07.2006). Grund der Erstattung war eine geänderte TARIC-Einreihung (7312 1081 bzw. 1083 19 statt 7312 1081 bzw. 1083 11 KN). 2008-2009 fand bei der Klägerin eine Zollprüfung statt. In seinem Bericht vom 08.05.2009 kam der Prüfer hinsichtlich der von der Fa. A bezogenen Drahtseile zu dem Ergebnis, dass es sich "nach vorhandenen amtlichen Erkenntnissen" um Waren mit Ursprung in der Volksrepublik (VR) China gehandelt habe. Das Ursprungsland sei unzutreffend angemeldet worden. Für Stahlseile der eingeführten Art mit Ursprung in China sei ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 60,4 % zu erheben. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, erließ der Beklagte nach entsprechenden Hinweisen des Prüfers bereits vor Abschluss der Prüfung Nacherhebungsbescheide. Insgesamt wurden mit neun Bescheiden xxx € Antidumpingzoll nacherhoben. Eine Nacherhebung von EUSt aufgrund der gegenüber den Erstbescheiden erheblich höheren Steuerwerte bei der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin indessen unterblieb. Gegen sämtliche Nacherhebungsbescheide wurde u.a. mit der Begründung Einspruch eingelegt, die zuständige südkoreanische Industrie- und Handelskammer habe für sämtliche betroffenen Einfuhren Ursprungszeugnisse ausgestellt und diese nicht widerrufen. Entrichtet wurden die Antidumpingzölle zunächst nicht. Später wurden die im Rahmen von Verfahren der Aussetzung der Vollziehung geleisteten Sicherheiten von dem Beklagten als Einfuhrabgaben vereinnahmt. Die Behauptung des Prüfers in dem Bericht vom 08.05.2009, die Drahtseile hätten ihren Ursprung in der VR China, beruhte auf seit August 2006 geführten Ermittlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen des Verdachts falscher Ursprungsangaben bei Einfuhren von Stahldrahtseilen aus Südkorea, über die die Mitgliedstaaten unterrichtet worden waren. Im Rahmen dieser Ermittlungen, die auch die Fa. A betrafen, führte das OLAF im November 2009 und im Mai 2010 Missionsreisen nach Südkorea durch. Unabhängig von diesen Ermittlungen stellte das Zollkriminalamt (ZKA) im März 2009 ein Nachprüfungsersuchen betreffend hier streitgegenständliche Einfuhren an die koreanischen Behörden. Der Prüfdienst des Beklagten hatte im Rahmen der Zollprüfung die in den Unterlagen der Klägerin im Original vorhandenen Ursprungszeugnisse kopiert und diese Kopien dem ZKA übersandt. Nach Auskunft des Beklagten blieb dieses Ersuchen bis heute unbeantwortet. Im Hinblick auf die genannten Ermittlungen ließ der Beklagte die Einspruchsverfahren mit Verfügung vom 04.09.2009 ruhen. In dem Übermittlungsschreiben vom 20.05.2010 zur Übersendung des OLAF- Berichts vom 27.04.2010 über die Gemeinschaftsmission im November 2009 an die Mitgliedstaaten, das dem Beklagten im August 2010 zuging, wies der Referatsleiter darauf hin, dass der Ursprung der ab 2005 in die Europäische Union (EU) aus Südkorea eingeführten Stahldrahtseile ungeklärt bleibe. OLAF-Beauftragte würden sich in der zweiten Maihälfte 2010 mit den betreffenden koreanischen Dienststellen zusammensetzen, um diese Angelegenheit zum Abschluss zu bringen. Der Beklagte beabsichtigte daraufhin, die nacherhobenen Antidumpingzölle zu erlassen, und bat die Bundesfinanzdirektion (BFD) West um Zustimmung. Die BFD regte indessen an, den Bericht über die zweite Missionsreise abzuwarten. Im März 2011 ging dem Beklagten der Zwischenbericht des OLAF vom 07.01.2011 zu. Darin heißt es, dass nach einer Mitteilung des koreanischen Zolldienstes ( Korean Customs Service [KCS]) vom 10.01.2008 von der Fa. A in dem Zeitraum 05.10.2004-28.09.2006 ausgeführte Sendungen ihren Ursprung in der VR China hätten. Aus der Korrespondenz gehe auch hervor, dass die Fa. A strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden sei. Diesem Bericht zufolge erhielt das OLAF im Mai 2010 die u.a. gegen die Fa. A ergangenen Strafurteile im vollständigen Wortlaut "einschließlich genauer Angaben zu den Sendungen ... (Straftaten-Listen)." Dem Urteil gegen die Fa. A vom 15.06.2007 war jeweils ein Verzeichnis der Straftaten gegen das Außenhandelsgesetz und das Zollgesetz wegen der Ausfuhr chinesischer Stahlseile unter Vorspiegelung eines koreanischen Ursprungs beigefügt. Auswertungen dieser Crime Lists , so heißt es in dem Bericht, bestätigten die Angaben des KCS. Dem Bericht als Annex C.1 u.a. beigefügt wurden die Fa. A betreffende Excel-Tabellen für die Zeiträume 05.10.2004-31.12.2005 ( Summary Crime List 2 , Verstöße gegen das Zollgesetz) und Januar 2006 bis 28.09.2006 über Sendungen, deren erklärter Ursprung Korea und tatsächlicher Ursprung China war. In diesen Listen sind auch zahlreiche Sendungen an die Klägerin aufgeführt. Am 11.08.2011 nahm der Beklagte die Einspruchsverfahren wieder auf und wies mit Entscheidung vom 25.10.2011 den Einspruch gegen den Nacherhebungsbescheid vom 10.12.2008 zurück, nachdem ihm über das ZKA neben einer Übersetzung des OLAF-Berichts vom 07.01.2011 auch zwei gegen die Fa. A ergangene Strafurteile - neben dem erwähnten Urteil vom 15.06.2007 das Berufungsurteil vom 18.10.2007 - zugegangen waren. Er hielt nunmehr den chinesischen Ursprung der Stahldrahtseile aufgrund der Ermittlungen des OLAF für erwiesen. Im Dezember 2011 schließlich erhielt der Beklagte auch den OLAF-Abschlussbericht vom 24.03.2011. In diesem Bericht wird die Klägerin namentlich erwähnt insofern, als sie zum einen der Anzeige des Verbindungskomitees der EU Drahtseilindustrien (EWRIS) vom Dezember 2005 über den Verdacht der Einfuhr chinesischer Drahtseile aus Südkorea zufolge einer der Käufer sein soll und zum anderen schon in andere OLAF-Ermittlungen involviert war. In den Monaten Januar und Februar 2012 wies der Beklagte auch die Einsprüche gegen die übrigen acht Nacherhebungsbescheide zurück. Am 23.11.2011 (7 K 2803/11) und 24.02.2012 (7 K 440/12) erhob die Klägerin Klage. Die beiden Klageverfahren wurden mit Beschluss des Senats vom 22.03.2013 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die angefochtenen Nacherhebungsbescheide seien formell rechtswidrig, weil es der Beklagte vor dem Erlass der Bescheide unterlassen habe, sie anzuhören. Die Klägerin verweist dazu auf umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Weder sei eine Anhörung im Rahmen der Zollprüfung vorgenommen worden noch die Nachholung einer unterbliebenen Anhörung im Einspruchsverfahren möglich. Die Nacherhebungsbescheide seien aber auch materiell rechtswidrig. Denn der südkoreanische Ursprung der Drahtseile sei durch gültige Ursprungszeugnisse, Besuchsberichte und Lieferantenerklärungen nachgewiesen worden. Die hier streitgegenständlichen Einfuhren fänden keine Entsprechung in den von dem OLAF erstellten Zusammenfassungen der Crime Lists über die Ausfuhren der Fa. A an die Klägerin. Weder den koreanischen Strafurteilen noch den Crime Lists komme eine Bindungswirkung in deutschen Zollverfahren zu. Es handele sich vielmehr um inoffizielle Erkenntnisse, an deren inhaltlicher Richtigkeit erhebliche Zweifel bestünden. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Annahmen die südkoreanischen Ermittlungsbehörden von einem chinesischen Ursprung der Drahtseile ausgegangen seien. In dem Bericht des OLAF befänden sich weder Hinweise dazu noch Hinweise dafür, dass die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der koreanischen Ermittlungsbehörden kontrolliert wurde. Auch im Übrigen basiere der OLAF-Bericht vom 07.01.2011 auf unzureichenden Erkenntnissen. Die von dem OLAF gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht haltbar. Den koreanischen Strafurteilen gegen die Fa. A könne mangels objektiver Feststellungen zum angeblichen chinesischen Ursprung der Drahtseile kein Beweiswert zukommen. Die Urteile seien nicht verwertbar. Die Klägerin hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sie mit den in Südkorea strafrechtlich verurteilten Personen nicht identisch sei und keine Möglichkeit habe, die dortige Verfahrenssituation und die Vorermittlungen gegen die Fa. A zu erfassen oder gar annähernd zu rekonstruieren. Auch sei die Fa. A nicht mehr existent und ihr Geschäftsführer nicht mehr auffindbar. Es sei daher nicht möglich, substantiierte Einwendungen gegen die fraglichen strafrechtlichen Feststellungen zu erheben und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Die Fairness gebiete es in einem solchen Kontext, die ausländischen strafrechtlichen Feststellungen nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern sowohl auf inhaltliche Richtigkeit als auch auf Vereinbarkeit mit grundlegenden deutschen Verfahrensprinzipien zu überprüfen. Die Erforderlichkeit einer solchen Überprüfung ergebe sich darüber hinaus aus dem anerkennungsrechtlichen ordre public-Vorbehalt für ausländische Gerichtsurteile. Eine angemessene Auseinandersetzung mit dem koreanischen Urteil gebiete es, bestimmten Fragen nachzugehen, beispielsweise wie "frei" der Beschuldigte während seiner Aussagen gewesen sei, ob die Feststellungen ohne weiteres eins zu eins in deutsche juristische Begriffe übernommen werden könnten und welche Anforderungen an ein wirksames Geständnis und an eine polizeiliche Vernehmung gestellt würden. Hier werde der koreanische Ursprung der Drahtseile durch die unwiderrufenen Ursprungszeugnisse der Busan Chamber of Commerce and Industry , die Besuchsberichte sowohl der Klägerin - dazu wurde eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin vorgelegt - als auch der Fa. B GmbH, sowie die Lieferantenerklärung vom 13.04.2006 eindeutig nachgewiesen. Unterstellt, die Drahtseile hätten chinesischen Ursprung gehabt, hätte die Nacherhebung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex (ZK) unterbleiben müssen. Es hätte dann ein Irrtum der koreanischen Zollbehörden vorgelegen, und zwar sowohl bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse durch die Handelskammer als auch bei den wiederholten Mitteilungen des Ministeriums für Wissensökonomie (MKE), wonach eine Überprüfung ergeben habe, dass sämtliche Sendungen der Fa. A südkoreanischen Ursprung aufweisen würden. Diese Irrtümer hätten von der Klägerin nicht erkannt werden können. Auch hätte sie gutgläubig gehandelt. Die Klägerseite verweist hierzu auf ein Urteil des Finanzgerichts der Provinz Genua vom 14.01.2010. Am 25.09.2014 erließ der Beklagte einen weiteren Nacherhebungsbescheid, mit dem dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass bei der Zollanmeldung AT/C/40/023526/01/2006 vom 12.01.2006 in deren Position 2 ein gegenüber der betreffenden Handelsrechnung um 360 € zu niedriger Zollwert angemeldet worden war. Anders als bei den angefochtenen Nacherhebungsbescheiden von 2008 und 2009 wurde neben dem Differenzbetrag des Antidumpingzolls (217,44 €) auch EUSt (17,51 €) nacherhoben. Dieser Bescheid wurde auf Art. 220 ZK "unter Berücksichtigung von §§ 169 Absatz 2 Sätze 2 u. 3 und 365 Absatz 3 Abgabenordnung (AO)" gestützt. Des Weiteren entschloss sich der Beklagte im Oktober 2014, nun doch auch die auf die bereits nacherhobenen Antidumpingzölle entfallende Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben, und erließ am 10.10.2014 einen entsprechenden Bescheid. Von dem Gesamtbetrag von xxx € entfielen xxx € auf die mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden nacherhobenen Antidumpingzölle, wobei bei der Bemessung der EUSt die EUSt-Kosten unberücksichtigt blieben. Zur Begründung der Nacherhebung führte der Beklagte aus, die mit der Vorlage von Ursprungszeugnissen mit der Ursprungseigenschaft "Korea" einhergehende zollvergünstigte Einfuhr sei für die Klägerin ein wesentliches Motiv für den Vertragsschluss gewesen. Die Steuerverkürzung habe die Klägerin auch gewollt. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung sei in mittelbarer Täterschaft verwirklicht worden. Die nacherhobene EUSt wurde von der Klägerin entrichtet. Die beiden Nacherhebungsbescheide vom 25.09. und 10.10.2014 hält die Klägerin auch wegen eingetretener Verjährung für rechtswidrig. Selbst wenn eine Verwertung der in dem Urteil festgestellten Tatsachen in Betracht käme, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Geschäftsführer der Fa. A habe sich einer Einfuhrabgabenhinterziehung in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht. Die Anforderungen an eine Täterschaft im Sinne einer mittelbaren Täterschaft seien nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an der Tatherrschaft des Geschäftsführers der Fa. A in Bezug auf das fremde Ausführungsverhalten, also die Einfuhr der Drahtseile in die EU. Es fehle sowohl an den objektiven und subjektiven Kriterien für eine Tatherrschaft des Hintermanns als auch an einem entsprechenden Tatherrschaftswillen. Am 13.10.2014 wurde zunächst der Sach- und Streitstand von dem Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde die Sache vertagt. Am 01.12.2014 schließlich erließ der Beklagte einen weiteren Abgabenbescheid, mit dem er zum einen die bereits nacherhobene EUSt in Höhe von xxx € versehentlich nochmals nacherhob und zum anderen xxx € Hinterziehungszinsen festsetzte. Auch diese EUSt wurde von der Klägerin entrichtet. In einem weiteren Termin am 11.02.2015 wurde der Sach- und Streitstand hinsichtlich jedes einzelnen der streitgegenständlichen 67 Einfuhrvorgänge unter Einbeziehung der mit den Bescheiden vom 25.09., 10.10. und 01.12.2014 nacherhobenen EUSt, der nach Auffassung des Berichterstatters gegebenen Saldierungsmasse des Beklagten hinsichtlich der EUSt wegen der unberücksichtigt gebliebenen EUSt-Kosten und unter Darlegung eines Vorschlags einer außergerichtlichen Einigung nochmals mit den Beteiligten erörtert. Eine solche Einigung der Beteiligten kam indessen nicht zustande. Allerdings erließ der Beklagte am 12. und 13.03.2015 entsprechend dem Einigungsvorschlag des Berichterstatters Erstattungsbescheide sowohl hinsichtlich des mit dem Bescheid vom 10.12.2008 nacherhobenen Antidumpingzolls (früheres Verfahren 7 K 2803/11) als auch der mit dem Bescheid vom 01.12.2014 versehentlich doppelt nacherhobenen EUSt. Außerdem sagte er mit Erklärung vom 30.03.2015 zu, die in dem Erörterungstermin am 11.02.2015 vorgeschlagenen Teilabhilfen vorzunehmen, und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Dieser Teilerledigungserklärung des Beklagten schloss sich die Klägerin mit Erklärung vom 08.04.2015 an. Der Senat trennte daraufhin mit Beschlüssen vom 09. und 13.04.2015 den für erledigt erklärten Teil von dem nicht für erledigt erklärten Teil ab. Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag, die Einfuhrabgabenbescheide vom 07., 12. und 27.01., 02.03., 30.06., 16.07. und 31.08.2009 und die dazugehörigen Einspruchsentscheidungen sowie die Einfuhrabgabenbescheide vom 25.09. und 10.10.2014 insoweit aufzuheben, als sich der Beklagte nicht zu einer Abhilfe verpflichtet hat. Der Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Die angefochtenen Nacherhebungsbescheide seien insoweit, als keine Abhilfe erfolgen werde, formell und materiell rechtmäßig. Bei den OLAF-Berichten handele es sich um gerichtsverwertbare Beweismittel. Die beigefügten Crime Lists basierten auf den den koreanischen Strafurteilen beigefügten Aufstellungen und seien von dem OLAF um die Ausfuhren in andere Staaten als EU-Mitgliedstaaten bereinigt worden. Die streitig gebliebenen Einfuhren der Klägerin könnten einem in den Crime Lists aufgeführten Ausfuhrvorgang zugeordnet werden. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK stehe in diesen Fällen der Nacherhebung nicht entgegen. Zur Frage einer Steuerhinterziehung im Hinblick auf die beiden Bescheide vom 25.09. und 10.10.2014 äußerte sich der Beklagte in diesem Verfahren nicht. In einem Verfahren der Klägerin wegen Aussetzung der Vollziehung von erst mit Bescheid vom 23.09.2014 nacherhobenen Antidumpingzöllen und Einfuhrumsatzsteuer für mehrere Einfuhren in den ersten sieben Monaten des Jahres 2005 (7 V 2309/14) vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der Tatbestand einer in mittelbarer Täterschaft des verantwortlichen koreanischen Ausführers begangenen Steuerhinterziehung erfüllt sei. Dieser habe sich der gutgläubigen Klägerin als Werkzeug bedient, indem er sie über die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Drahtseile getäuscht habe. Er habe wissentlich die Klägerin bei der Einfuhrzollanmeldung falsche Angaben über den Ursprung der Ware machen lassen und dadurch Steuern verkürzt. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lagen die Besteuerungs- und Rechtsbehelfsakten zu allen noch streitigen sieben Antidumpingzollbescheiden sowie zwei Ordner mit den Abfertigungsdaten zu allen noch streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen aus dem Langzeitarchiv ATLAS vor. Neben ihrem Klageantrag stellte die Klägerin einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zu den Vorverfahren für notwendig zu erklären, und hilfsweise einen Antrag auf Zulassung der Revision. Mit Schriftsätzen vom 30.03.2015 und 08.04.2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.