Urteil
4 K 25/18
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0711.4K25.18.00
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Leitsätze
Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.(Rn.30)
Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die Freizone Panvel (Mumbai) in die EU eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.(Rn.24)
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.(Rn.25)
Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.(Rn.55)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.(Rn.30) Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die Freizone Panvel (Mumbai) in die EU eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.(Rn.24) Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.(Rn.25) Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.(Rn.55) I. Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die zulässige Anfechtungsklage, die nach Auslegung des materiellrechtlichen Begehrens nicht auf einen Teil der festgesetzten Abgaben beschränkt ist, hat weder im Hinblick auf den Antidumpingzoll (II.) noch in Bezug auf den Drittlandszoll (III.) Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). II. Der Antidumpingzoll wurde mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2015 zurecht nacherhoben. Ermächtigungsgrundlage für diese Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; im Folgenden: ZK). Diese Norm ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Unionszollkodex anwendbar, da die Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Abgesehen davon, dass die formellen Voraussetzungen der Nacherhebung erfüllt sind (1.), liegen die materiellen Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 ZK vor. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK in Höhe von ... € Antidumpingzoll, da die Waren einem Antidumpingzoll unterliegen (2.) und sie ihren Ursprung in China haben (3.). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (4.). Auch der Höhe nach ist die Festsetzung zutreffend erfolgt (5.). 1. Der Nacherhebungsbescheid ist formell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht gemäß § 91 Abs. 1 AO - wenn er vorgelegen hätte (s. § 91 Abs. 2-3 AO) - wären gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unbeachtlich, da die Anhörung des Klägers im Einspruchsverfahren nachgeholt wurde. Da im Einspruchsverfahren zudem die Möglichkeit bestanden hätte, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (§ 361 AO), wäre auch nach den Anforderungen des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014, C-129/13 und C-130/13; Hess. FG, Urteil vom 15. April 2015, 7 K 440/12, juris, Rn. 39). Anders als der Kläger meint, war der Beklagte auch nicht verpflichtet, ihn über die OLAF-Ermittlungen, die erst im November 2012 - als etwa zeitgleich mit den Einfuhren - durch einen Hinweis einer Handelsquelle angestoßen wurden, zu informieren. Der Beklagte war an der OLAF-Ermittlung nämlich nicht beteiligt und wurde erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 vom ZKA aufgefordert, für die Abgaben nachzuerheben. Eine frühere Informationspflicht bestand auch für OLAF nicht, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren. 2. Die Einfuhrware unterlag bei ihrer jeweiligen Einfuhr einem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204, 1 vom 9. August 2011; VO 791/2011). Darin wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Glasfasergewebe mit einer Zelllänge und -breite, d.h. Maschengröße, von mehr als 1,8 mm und mit einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, ex Unterpositionen 7019 5100 und 7019 5900 KN, mit Ursprung in China. Die unter der Unterposition 7019 5900 KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 (ABl. L 282, 1) als Glasfasergewebe angemeldete Einfuhrware ist ein derartiges Gewebe, da sie ausweislich der bei der Einfuhr vorgelegten Handelsrechnungen und den Angaben in den Zollanmeldungen eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 145 g/m2 hat. Die VO 791/2011 trat am 10. August 2011 in Kraft (Art. 4 der Verordnung) und war bei den hier in Rede stehenden Einfuhren im Oktober und November 2012 noch gültig. 3. Die Einfuhrware hat ihren nichtpräferentiellen Ursprung in China. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urteil vom 15. Juli 1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38; Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, juris, Rn. 32 unter Verweis auf BGHZ 53, 245, 245 - "Anastasia"-Urteil). Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sich die Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen müssen (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, juris, Rn. 45). a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stellen gemäß Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 1) bzw. des nahezu gleichlautenden Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 248, 1) die OLAF-Berichte "in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten". Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35). Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 34 ff.). b) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Erhebung eines Antidumpingzolls auf Glasfasergewebe aus China und der anschließenden Verlagerung der Warenströme zunächst nach Malaysia (siehe FG Hamburg, Urteile vom 11. Juli 2022, 4 K 142/15 und 4 K 103/16) und sodann nach Thailand (siehe FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2022, 4 K 92/16) ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die aus Indien in die EU versandte Einfuhrware ihren Ursprung in China hat. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Missionsberichts und des Abschlussberichts, den agreed joint minutes über die Untersuchungsergebnisse (gemeinsamen Niederschrift, Anhang 2 AB), den Ermittlungen der indischen Zollverwaltung (Directorate of Revenue Intelligence [DRI]), insbesondere der Einvernahme des Gesellschafters von "B" F vom 13. Januar 2015 (...), den von diesem Gesellschafter übermittelten Unterlagen zum Einkauf der Einfuhrware in China (Anlagen 1.10-1.13, 1.15, 1.16 AB) und dem Abgleich dieser Daten mit den Angaben der jeweiligen Einfuhranmeldung. Im Einzelnen: Nach der inhaltlich vollständig überzeugenden Darstellung im Missionsbericht (Ziff. 3.1), die auf der nachvollziehbaren Aussage des Gesellschafters der B beruht und bestätigt wird durch die Unterlagen zum Einkauf der Einfuhrware in China wurde die Einfuhrware nicht in Indien hergestellt. Vielmehr hat die 2012 gegründete B sie aus China nach Indien importiert. Vom Seehafen Nhava Sheva wurden sie in die nahe gelegene FTWZ verbracht, dort in andere Container umgeladen und ohne weitere Be- oder Verarbeitung wenig später in Richtung Europa ausgeführt. Hierbei bediente sich die B nach der Einlassung des Gesellschafters der B der Dienste von "E FTWZ". Hierbei handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um die E Limited, die u.a. in der Free Trade and Warehousing Zone in Panvel, Nahe Mumbai, Logistikdienstleistungen anbietet (...). Entsprechend nennen die Vorerwerbsrechnungen als final place of delivery "E FTWZ, Panvel" und die Einfuhranmeldungen über die Einfuhr der Ware aus China nach Indien tragen in der Kopfzeile die Bezeichnung "E International Ltd". Die FTWZ liegt also nicht - wie vom ZKA dargestellt - in Arshiya, sondern in Panvel und wird von der E Ltd. betrieben. Weiter ergaben die Ermittlungen des DRI, dass B unter der in den Handelsrechnungen angegebenen Adresse in Gurgaon, einer Stadt nahe Neu-Delhi, nicht existiert (...). Bei den Unterlagen zu 32 Einfuhren von Glasfasergewebe aus China, die der Gesellschafter der B dem DRI übergab, befinden sich die Importbelege für die Waren, um die es im Streitfall geht. Es handelt sich jeweils um die Einfuhranmeldung in Indien mit dem darin jeweils angegebenen Ursprungsland "China (CN)", der bei der Einfuhr angemeldeten Warennummer, den Container-Nummern und der Nummer der Vorerwerbsrechnung, mit der die in Hongkong ansässige G Limited der B die Einfuhrware in Rechnung stellte. Diese Unterlagen befinden sich in den Anlagen 1.10-1.13 und 1.14-1.15 AB und sind den Einfuhren wie folgt zuzuordnen: Fall Anlage AB Nr. Einfuhrrechnung Nr. Vorerwerbsrechnung exporter's ref. Menge Menge 1 1.11 B/... ... 2 1.10 B/... ... 3 1.12 B/... ... 4 1.13 B/... ... 5 1.15 B/... ... 1.16 B/... ... Die Zuordnung der Einfuhren aus China nach Indien zu den Einfuhren in die EU kann über die Nummer der jeweiligen Vorerwerbsrechnung, die Gewichtsangabe und die jeweilige exporter's reference auf der jeweiligen Einfuhrrechnung erfolgen. Die exporter's reference auf den Einfuhrrechnungen ist hinsichtlich der letzten fünf Zahlen "xxx" und dem nachfolgenden Buchstaben A-F - bis auf den Fall 2 - identisch mit der Nummer der Vorerwerbsrechnung. Im Fall 2 fehlt bei der exporter's reference lediglich der Buchstabe A, den die Vorerwerbsrechnung nach der Zahlenfolge "xxx" enthält. Die Mengenangaben auf beiden Rechnungen sind jedoch identisch. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse stellen den chinesischen Ursprung der Einfuhrware nicht in Frage. Die Indizwirkung präferentieller Ursprungszeugnisse für den nichtpräferentiellen Ursprung (hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 55) ist vorliegend entfallen, weil - wie oben dargelegt - die Ursprungszeugnisse unrichtig sind. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben des EIC vom 9. März 2015 (Anhang 2 gemeinsame Niederschrift), dass die in dem Schreiben genannten Ursprungszeugnisse, zu denen auch die hier in Rede stehenden gehören, auf betrügerische Weise erlangt worden sind und daher nicht berücksichtigt werden sollen. 4. Der Kläger kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. a) In den Fällen 3 und 4 liegt bereits kein aktiver Irrtum des Beklagten vor. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 94). Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum der beteiligten Behörden liegt nicht vor, weil der Beklagte die Zollanmeldungen in den Fälle 3 und 4 ohne Prüfung angenommen hat. Lediglich in den Fällen 1, 2 und 5 nahm der Beklagte eine Dokumentenprüfung vor. Da zu den angemeldeten Dokumenten auch Ursprungszeugnisse gehörten, ist davon auszugehen, dass auch der Ursprungsnachweis überprüft wurde. b) In den Fällen 1, 2 und 5 war der Irrtum des Beklagten für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabenmitteilung (BFH, Beschluss vom 24. April 2008, VII R 62/06, juris, Rn. 15) - hier also im Oktober/November 2012 - vernünftigerweise erkennbar gewesen. Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (s. FG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15, juris, Rn. 45 m.w.N.). Hinsichtlich der Art des Irrtums war für den Kläger aus den Einfuhrbelegen ersichtlich, dass der Beklagte lediglich eine Dokumentenprüfung vorgenommen hatte. Der Kläger konnte sich vor diesem Hintergrund nicht sicher sein, dass der Ursprung der Ware tatsächlich in Indien lag. Die hier in Rede stehenden Umgehungsfälle sind nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Ausführer eine plausible Papierlage erzeugen, die den angemeldeten Ursprung belegt. Dem Kläger hätte angesichts der im Einfuhrzeitpunkt geltenden Antidumpingzölle auf Glasfasergewebe damit rechnen müssen, dass es sich bei den Einfuhren um Umgehungseinfuhren handeln könnte. Der Kläger hätte sich bereits im Amtsblatt C vom 20. Mai 2010 (Nr. 131, 6) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Glasfasergewebe aus China informieren können (zur Informationspflicht für gewerbliche Importeure s. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Rn. 22). Gerade für kleinere Unternehmen gibt es Branchenverbände, deren Aufgabe auch darin besteht, über Gesetzesvorhaben zu informieren. Außerdem hatte der Kläger bereits vor den hier in Rede stehenden Einfuhren gleichartige Waren aus Malaysia und sodann aus Thailand importiert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 vom 16. Juli 2012 (Abl. L 196, 1 vom 24. Juli 2012) wurde der Antidumpingzoll auf Einfuhren von Glasfasergewebe aus Malaysia ausgeweitet. Vor diesem Hintergrund und angesichts des nicht unerheblichen Einfuhrvolumens hätte der Kläger sich bei den Ausführern informieren müssen, ob die Ware wirklich in Indien hergestellt worden ist. Stattdessen hat er lediglich mündliche Verträge mit seinen Geschäftspartnern geschlossen und die wesentlichen Vertragsbestandteile in den Akkreditivbedingungen niedergelegt. Informationen über seine Lieferanten hat er nicht eingeholt. Diese Geschäftspraxis, die grundlegende Sorgfaltsanforderungen im Außenhandel missachtet, ist nicht ansatzweise ausreichend, um sich auf Gutgläubigkeit i.S.v. Art. 220 Abs. 2 ZK berufen zu können. c) Anders als der Kläger meint, sind die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK nicht auf den Gutglaubensschutz bezüglich des nichtpräferentiellen Ursprungs anwendbar. 5. Die Höhe des allgemeinen Antidumpingzolls beträgt gem. Art. 1 Abs. 2 VO 791/2011 62,9 % des Nettopreises frei Grenze der EU, unverzollt. Auf dieser Grundlage wurde der Zoll zutreffend berechnet. III. Die Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll wurde mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2015 zurecht gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK nacherhoben. 1. Wie oben (II.1.) dargelegt, ist der Bescheid vom 26. Juni 2015 formell rechtmäßig. 2. Bisher nicht buchmäßig erfasst im Sinne von Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK wurde die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstandene Zollschuld in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll (Zollsatz: 3,5 %) und dem Drittlandszoll (Zollsatz: 7 %), mithin ... €. Die Zollschuld ist tatsächlich in Höhe des Drittlandszolls entstanden, da der präferentielle Warenursprung, den der Einführer beweisen muss (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 91 m.w.N.), nicht in Indien liegt. a) Da - wie unter II.3.b) dargelegt - feststeht, dass die Einfuhrware ihren nichtpräferentiellen Ursprung in China hat, ist zugleich bewiesen, dass sie ihren präferentiellen Ursprung nicht in Indien hat. 3. Die Voraussetzungen für Vertrauensschutz im Hinblick auf den präferentiellen Ursprung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK sind nicht erfüllt. Zwar gilt gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK die Ausstellung der mit den Einfuhranmeldungen jeweils vorgelegten Ursprungszeugnisse, in denen das EIC den indischen Ursprung der Glasfasergewebesendungen bescheinigt, zunächst als Irrtum i.S.v. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK, da die Bescheinigungen sich als unrichtig erwiesen haben. a) Da jedoch die Ausstellung dieser Ursprungszeugnisse jeweils auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch B beruhte, stellt die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigungen nur dann einen Irrtum dar, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK). Letzteres ist entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (FG Hamburg, Urteil vom 29. September 2015, 4 K 113/14, juris, Rn. 38; Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 95 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 98; zur Offensichtlichkeit: FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2015, 4 K 514/14 Z, juris, Rn. 20), nicht der Fall. Das EIC ist eine Behörde, die unabhängig von den Zollbehörden arbeitet, die für die FTWZ oder den Hafen Nhava Sheva zuständig sind, und wurde erst durch die OLAF-Ermittlungen auf die hier in Rede stehenden Fälle aufmerksam. Die Ursprungszeugnisse wurden an drei Tagen zwischen dem 6. und 20. September 2012 von insgesamt fünf verschiedenen Mitarbeitern des EIC in Neu-Delhi ausgestellt. Mit der nachfolgenden Ausfuhrabfertigung in der ca. 1.400km entfernt liegenden FTWZ hatte die EIC nichts zu tun. Anhaltspunkte dafür, dass das EIC auch nur die Möglichkeit zu einem Abgleich mit den Ausfuhranmeldungen gehabt hätte, liegen nicht vor, so dass es weder zu einem solchem Abgleich noch zu einer sonstigen, über eine Schlüssigkeitsprüfung der vorgelegten Dokumente hinausgehenden Prüfung verpflichtet gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, dass das Personal der FTWZ-Verwaltung mit dem Personal des EIC persönlich bekannt gewesen sein müsse, nicht nur völlig spekulativ, sondern verkennt auch die geographischen Verhältnisse. Der Text auf den Ursprungszeugnissen "on the basis of control carried out" trifft keine Aussage dazu, welcher Art die Kontrolle war oder hätte sein müssen. Dass das EIC eine weitergehende Prüfung vorgenommen und dabei gegebenenfalls Kenntnisse über die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln erlangt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist spekulativ und der pauschale Hinweis auf die Existenz von Korruption in Indien sagt nichts über den vorliegenden Fall aus. Auch kann allein die gestiegene Zahl an Anträgen auf Ausstellung von Ursprungszeugnissen kein Wissen oder Wissenmüssen um die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln in den konkreten Einzelfällen begründen. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil es in Reaktion auf die Verhängung von Antidumpingzöllen auf Waren aus einem Land tatsächlich zu einer Verlagerung ursprungsbegründender Produktion kommen kann. Daher hatte das EIC keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben zum Ursprung gerade der streitgegenständlichen Warensendungen zu zweifeln. b) Zugunsten des Klägers gibt es wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht keine Umkehr der Beweislast im Hinblick darauf, dass die Behörde, die die Ursprungszeugnisse ausgestellt hat, hätte wissen müssen, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Ein solcher Verstoß liegt nämlich nicht vor. Der Beklagte hat nicht gegen § 88 AO verstoßen. Zwar hat die Finanzbehörde nach § 88 AO Abs. 1 Satz 2 AO alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Der Beklagte hatte jedoch keine eigenen Erkenntnisse über die Umstände, unter denen die Ursprungszeugnisse ausgestellt wurden, und es sind auch keine Ermittlungsansätze für den Beklagten erkennbar. Da die Ursprungszeugnisse im Ausland ausgestellt wurden, haben vielmehr die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 AO den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Auch OLAF hat nicht deshalb gegen seine - dem Beklagten zurechenbare - Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht weiter ermittelt hat, ob das EIC hätte wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt wurden. Eine solche Ermittlungspflicht bestand für OLAF nicht. Die Zuständigkeit von OLAF erstreckt sich auf den Schutz der finanziellen Interessen EU und auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung des Unionsinteresses gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten (5. Erwägungsgrund und Art. 1 VO 1073/1999). Entsprechend war der Zweck der OLAF-Untersuchung, die mutmaßliche Umgehung des auf Importe bestimmter Glasfasergewebe mit Ursprung in China anzuwendenden Antidumpingzolls zu überprüfen (Ziff. 1 MB). Die Frage, ob die ausstellenden Behörden hätten wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse nicht hätten ausgestellt werden dürfen, liegt außerhalb dieses Untersuchungsgegenstandes. Ihre Beantwortung ist für die Ermittlung der wahren Herkunft der Sendungen nicht relevant und sie dient auch nicht dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Im Gegenteil: Wenn das EIC hätte wissen müssen, dass es die Ursprungszeugnisse nicht hätte ausstellen dürfen, könnte der Kläger einen Nacherhebungsanspruch abwehren. c) Jedenfalls war der Kläger im Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 4 ZK gutgläubig. Nach dieser Vorschrift kann der Abgabenschuldner Vertrauensschutz nur geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, ob er aufgrund seiner Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihm Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die ursprungsbegründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 59 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind - wie unter II.4.b) dargelegt - im Streitfall nicht erfüllt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf Einfuhren von Glasfasergewebe aus Indien. Der Kläger meldete vom 5. Oktober bis 12. November 2012 beim Beklagten in fünf Fällen Gewebe aus Glasfasern der Unterposition 7019 5900 KN mit einer Maschengröße von 5 x 5 und einem Gewicht von 145g/m2 (im Folgenden: Einfuhrware) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung an. Hierbei legte er die Rechnungen des Ausführers B (B mit Sitz in Gurgaon (Indien) (im Folgenden: B) und indische Ursprungszeugnisse Form A, die das Export Inspection Council of India (im Folgenden: EIC) in Neu-Delhi der B ausgestellt hatte, vor. Der Export erfolgte vom indischen Seehafen Nhava Sheva, der in Navi Mumbai in der Metropolregion Mumbai liegt, über Hamburg nach Polen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Zollanmeldungen: Fall Registrier-Nr. Datum UZ Rechnungs-Nr. AT/C/.../.../2012 El... exporter's ref. 1 ... 05.10.2012 ... B/... 2 ... 05.10.2012 ... B/... 3 ... 11.10.2012 ... B/... 4 ... 19.10.2012 ... B/... 5 ... 12.11.2012 ... B/... 12.11.2012 ... B/... Auf der Grundlage der angemeldeten Daten setze der Beklagte zunächst nur Zoll unter Berücksichtigung des indischen Präferenzzollsatzes (3,5 %) fest. Im Rahmen von Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen der Umgehung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr von Glasfasergewebe aus Indien (OF/xxx/xxx) fand vom 2.-11. März 2015 eine Missionsreise nach Indien statt, über die der Missionsbericht vom 15. April 2015 erstellt wurde (Missionsbericht, ...). Die Ermittlungsergebnisse sind niedergelegt im Abschlussbericht vom 29. Juli 2015 (Abschlussbericht [AB], ...). Das Zollkriminalamt (ZKA) informierte den Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 über die Untersuchung, bei der OLAF festgestellt habe, dass die aus Indien nach Deutschland eingeführten Sendungen von Glasfasergewebe ihren nichtpräferenziellen Ursprung in der Volksrepublik China (Folgenden: China) hätten. B habe erklärt, dass die betroffenen Waren in der Free Trade & Warehousing Zone (FTWZ) in Arshiya (im Folgenden: FTWZ) lediglich umgeladen und nach Europa exportiert worden seien. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2015 AT/S/00/XXX, zugestellt am 24. Juli 2014, erhob der Beklagte gemäß Art. 220 ZK beim Kläger für die Fälle 1-5 Einfuhrabgaben nach. Im Einzelnen setzte er ... € Drittlandszoll - die Differenz zwischen den Präferenzzoll und dem Drittlandszoll - sowie ... € Antidumpingzoll für Waren chinesischer Herkunft fest. Die OLAF-Ermittlungen hätten ergeben, dass B unter der angegebenen Adresse nicht existiere und Glasfasergewebe aus China nach Indien importiert habe, um es nach Umladung in die EU auszuführen. Daher stehe der nichtpräferenzielle chinesische Ursprung fest und der Antidumpingzoll werde nacherhoben. Anwendbar sei der allgemeine Antidumpingzollsatz, da der tatsächliche Hersteller unbekannt sei. Das EIC habe die Ursprungsnachweise für ungültig erklärt, sodass auch die Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll nachzuerheben sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 legte der Kläger Einspruch ein. Der indische Ursprung habe sich aus den vorgelegten Belegen ergeben, an deren Echtheit und Richtigkeit der Kläger keine Zweifel gehabt habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass OLAF Ermittlungen durchgeführt habe und die Einfuhrware aus China stamme. Unterstellt, sie käme nicht aus Indien, müsse sie nicht zwingend aus China stammen. Die Ungültigerklärung der Ursprungszeugnisse werde ebenfalls mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger berufe sich auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die ausgestellten Ursprungszeugnisse. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2016 Kopien der Ermittlungsergebnisse (...) übersandt hatte, räumte der Kläger ein, dass sich hieraus der chinesische Ursprung ergebe. Es fehlten aber Ausführungen dazu, wie es zur Ausstellung der offensichtlich unrichtigen Ursprungszeugnisse habe kommen können. Dies sei im Hinblick auf den Vertrauensschutz gem. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 und 3 ZK relevant. Die für den Kläger günstigen Umstände hätte der Beklagte gemäß § 88 AO ermitteln müssen. Es sei offensichtlich, dass das EIC hätte wissen müssen, dass die Einfuhrware nicht indischen Ursprungs gewesen sei. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass die Korruption zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von indischen Behörden nichts Ungewöhnliches sei. Aus dem Protokoll über die Anhörung des Gesellschafters der B vom 13. Januar 2015 ergebe sich, dass B alle Dokumente über den Import der Einfuhrware aus China dem Betreiber der FTWZ zur Verfügung gestellt habe und das die Zusammenstellung aller Dokumente für den Export einschließlich der Beschaffung der Ursprungszeugnisse von dieser Gesellschaft erledigt worden sei. Dessen ungeachtet sei das zuständige Personal der Betreibergesellschaften nicht vernommen worden. Dass OLAF an dieser Stelle nicht weiter ermittelt habe, stelle einen Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht dar. Im Urteil vom 3. Juli 2014 (C-129/13 und C-130/13) habe der EuGH festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Wahrung der Verteidigungsrechte, der hier eindeutig vorliege, weil der Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht gehört worden sei, später nicht geheilt werden könne. Der Kläger betreibe ein Produktionsunternehmen von überschaubarer Größe, für das er Glasfasergewebe als Vorprodukt einkaufe. Die Einkaufskontrakte seien über Internetbörsen zustande gekommen und unter Einsatz von Akkreditiven abgewickelt worden. Bei den Sorgfaltsanforderungen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein vergleichsweise kleines Unternehmen betreibe. Wenn der Beklagte auf die Zollprüfung des Zollamts Lublin von Januar und Februar 2012 verweise, aus der sich ergebe, dass der Kläger alle Bestellungen telefonisch vereinbart habe, mag diese Vorgehensweise leichtfertig und kaufmännisch nicht vernünftig gewesen sein. Es zeige im jeden Fall, dass der Kläger im internationalen Handel nicht erfahren gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger bei Bestellung der hier in Rede stehenden Waren noch keine Ahnung von den Nacherhebungen gehabt, da der erste Nacherhebungsbescheid, der Gegenstand des Verfahrens 4 K 142/15 sei, erst im Januar 2013 erlassen worden sei. Aus den örtlichen Gegebenheiten der FTWZ ergebe sich, dass dort jeweils nicht mehr als zwei EIC-Beamte ihren Dienst getan hätten. Es sei auch davon auszugehen, dass das Personal der FTWZ-Verwaltung mit dem Personal des EIC persönlich bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund dränge sich der Verdacht korrupten Verhaltens zwischen dem Personal der Betreibergesellschaft der FTWZ und den EIC-Beamten auf. Daher hätten weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Aus der Erklärung auf den Ursprungszeugnissen, ergebe sich, dass in jedem Einzelfall geprüft worden sei, ob die betroffene Ware tatsächlich den bestätigten Ursprung habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2018 (RL xxx/xxx) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Einfuhrware sei chinesischen Ursprungs, sodass Antidumping- und Drittlandszoll zurecht nacherhoben worden seien. Die OLAF-Ermittlungen hätten ergeben, dass die Einfuhrware nicht in Indien hergestellt worden sei, sondern aus China kommend in der FTWZ umgeladen und ohne weitere Be- oder Verarbeitung wenig später in Richtung Europa ausgeführt worden sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass B unter der in den Handelsrechnungen angegebenen Adresse in Gurgaon nicht existiere. Ein Teilhaber von B habe gegenüber dem DRI erklärt, dass B 2012 begründet worden sei, um Glasfasergewebe u. a. aus China nach Indien zu importieren um es anschließend in die EU auszuführen. Vom indischen Entladehafen sei die Ware direkt in die FTWZ, die ca. 1.400 km von Gurgaon entfernt liege, verbracht, um dort umverpackt, neu gekennzeichnet und in die EU ausgeführt zu werden. B habe dem DRI detaillierte Angaben zu den Warensendungen in einer Excel-Tabelle übergeben und die dazugehörigen Dokumente überreicht. Die Einfuhr der Einfuhrware aus China nach Indien könne über die jeweilige Vorerwerbsrechnung über den Einkauf in China (Anhänge 1.10-1.13 und 1.15-1.16 AB), die jeweilige Handelsrechnung über den Weiterverkauf der Ware in die EU an den Kläger (Einfuhrrechnung) sowie die indischen Einfuhranmeldungen verfolgt werden. Anders als der Kläger meine, habe sich für das EIC der chinesische Ursprung nicht aufdrängen müssen. B habe bei Beantragung der Ursprungszeugnisse falsche Angaben gemacht. Der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zur Nachprüfung sei B nicht nachgekommen. Ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht liege nicht vor. Die OLAF-Mission habe sich auf die Feststellung des tatsächlichen Ursprungs der Einfuhrware bezogen. Der Kläger habe nichts Konkretes dargelegt, aus dem sich weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Der pauschale Hinweis darauf, dass es in Indien zu Korruption komme, sei nicht ausreichend. Die sieben hier in Rede stehenden Ursprungszeugnisse seien an drei Tagen von insgesamt fünf verschiedenen Mitarbeitern des EIC ausgestellt worden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es offensichtlich sei, dass das EIC den fehlenden Präferenzstatus hätte erkennen können. Tatsächlich gebe es Hersteller von Glasfasergewebe in Indien. Die Verordnung (EU) Nr. 322/2013, mit der die Antidumpinguntersuchen auf Indien ausgeweitet worden sei, sei erst am 9. April 2013 erlassen worden und könne somit kein Indiz für die Bösgläubigkeit des EIC im September 2012 gewesen sein. Vertrauensschutz scheide auch deshalb aus, weil kein aktiver Irrtum vorliege. Das Zollamt H habe die Sendungen nicht im Hinblick auf den Warenursprung beschaut. Mit der am 26. Februar 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag sowie den Vortrag in den Verfahren 4 K 142/15, 4 K 92/16 und 4 K 106/16. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2015 AT/S/00/XXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2018 (RL xxx/xxx) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend verweist er auf die Amtshilfemitteilung AM/2013/019 vom 13. September 2013, Nr. 6. Danach sei Anlass für die OLAF-Untersuchung ein Hinweis eine Handelsquelle von November 2012 gewesen, dass es zu Umgehung von Antidumpingzöllen durch die Versendung von Waren über Indien kommen könne. Außerdem ergebe sich hieraus, dass es auch im Jahr 2011 geringfügige Einfuhren von Glasfasergewebe aus Indien in die EU gegeben habe. ...