Urteil
4 K 103/16
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0711.4K103.16.00
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Leitsätze
Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.(Rn.33)
Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die malaysische Freizone Port Klang in die europäische Union eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.(Rn.28)
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.(Rn.29)
Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.(Rn.66)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.(Rn.33) Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die malaysische Freizone Port Klang in die europäische Union eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.(Rn.28) Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.(Rn.29) Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.(Rn.66) I. Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere lief die einmonatige Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO) erst am 11. April 2016 - dem Tag des Klageingangs - ab, weil der 10. April 2016 ein Sonntag war. Die Klage hat jedoch in der Sache weder im Hinblick auf den Antidumpingzoll (II.) noch in Bezug auf den Drittlandszoll (III.) Erfolg. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 17. Juli 2013 und 26. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). II. Der Antidumpingzoll wurde in den Fällen 2, 3, 5 und 11 mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2014 zurecht nacherhoben. Ermächtigungsgrundlage für diese Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; im Folgenden: ZK). Diese Norm ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Unionszollkodex anwendbar, da die Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Abgesehen davon, dass die formellen Voraussetzungen der Nacherhebung erfüllt sind (1.), liegen auch die materiellen Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 ZK vor. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK in Höhe von ... € Antidumpingzoll, da die Waren einem Antidumpingzoll unterliegen (2.) und sie ihren Ursprung in China haben (3.). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (4.). Auch der Höhe nach ist die Festsetzung zutreffend erfolgt (5.). 1. Der Nacherhebungsbescheid ist formell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht gemäß § 91 Abs. 1 AO - wenn er vorgelegen hätte (s. § 91 Abs. 2-3 AO) - wären gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unbeachtlich, da die Anhörung des Klägers im Einspruchsverfahren nachgeholt wurde. Im Einspruchsverfahren bestand zudem die Möglichkeit, AdV zu beantragen (§ 361 AO, § 69 FGO), sodass auch nach den Anforderungen des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014, C-129/13 und C-130/13; Hess. FG, Urteil vom 15. April 2015, 7 K 440/12, juris, Rn. 39). 2. In den Fällen 2, 5 und 11 unterlag die Einfuhrware einem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204, 1 vom 9. August 2011; VO 791/2011), die am 10. August 2011 in Kraft trat (Art. 4 VO 791/2011). Nach dieser Vorschrift wurde ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Glasfasergewebe mit einer Zelllänge und -breite, d.h. Maschengröße, von mehr als 1,8 mm und mit einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, ex Unterpositionen 7019 5100 und 7019 5900 KN, mit Ursprung in China. Die unter der Unterposition 7019 5900 KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284, 1) als Glasfasergewebe angemeldete Einfuhrware ist ein derartiges Gewebe, da sie ausweislich der bei der Einfuhr vorgelegten Handelsrechnungen eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 145 g/m2 hat. Da im Fall 3 die Einfuhr bereits am 8. Juli 2011 erfolgte, unterlag die Einfuhrware dem vorläufigen Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 138/2011 vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 43, 9; VO 138/2011). 3. Die Einfuhrware hat ihren nichtpräferentiellen Ursprung in China. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urteil vom 15. Juli 1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38; Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, juris, Rn. 32 unter Verweis auf BGHZ 53, 245, 245 - "Anastasia"-Urteil). Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sich die Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen müssen (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, juris, Rn. 45). a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stellen gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 1) die OLAF-Berichte "in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten". Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35). Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 34 ff.). b) Vor diesem Hintergrund ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Einfuhrware ihren Ursprung in China hat. Dies ergibt sich aus den erhobenen Daten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Missionsberichte nebst Anhängen in Zusammenschau und Abgleich mit den Daten der jeweiligen Einfuhranmeldung. Im Abschlussbericht und im Missionsbericht 1 ist nachvollziehbar dargelegt, dass Sendungen mit Glasfasergewebe aus China kommend in die Freizone Port Klang verbracht wurden und, nachdem sie in andere Container umgepackt worden sind, wenige Tage später die Freizone in Richtung EU verlassen haben. Die Zuordnung der Sendungen ist über die ZB1-Registernummer möglich, die bei der Ausfuhr aus der Freizone bei der ZB2-Anmeldung angegeben werden muss. Im Verfahren 4 K 142/15 stellte das Gericht fest, dass sich die dort in Rede stehenden Einfuhren in die EU insgesamt 17 Containern mit Warensendungen zuordnen ließen, die ausweislich der in den Anhängen 19 und 20 MB1 gelisteten Daten als Einfuhren aus China zum einen im ZB1-Importregister und zum anderen - zugeordnet durch ein Bezugsregisterkennzeichen - als Ausfuhren nach Polen im ZB2-Exportregister der PKA erfasst wurden. Auch bei der Ausfuhr aus der Freizone Port Klang wurde das Ursprungsland China angegeben (Spalte "PKA_ZB2 ORIGIN"). Zwischen Einfuhr in die Freizone und Ausfuhr aus der Freizone lagen 5 bzw. 6 Tage und in einem Fall 20 Tage (s. FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2022, 4 K 142/15, S. 13). Derartige Warensendungen, die zugleich im ZB1- und ZB2-Register erfasst sind, können nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Missionsberichts 1 keinerlei ursprungsbegründende Bearbeitung in Malaysia erfahren haben, sondern sind lediglich umgeladen worden und behalten mithin ihren Ursprung. Denn alle Waren, die im Seehafen von Port Klang eintreffen oder diesen verlassen, werden physisch über die Freizone Port Klang, in der jede Art von Produktionstätigkeit untersagt ist, bewegt (siehe die Erläuterungen zu den Anmeldeverfahren der Freizone Port Klang, Anhang 1 MB1). Auch bei den hier in Rede stehenden Fällen 2, 3, 5 und 11 steht fest, dass es sich um Umladungen von Glasfasergewebe handelt, das seinen Ursprung in China hat. Nachdem der malaysische Zoll seine Suche nach Einfuhren von Glasfasergewebe aus China in die Freizone Port Klang auf andere Zolltarifpositionen als 7019 59 HS erstreckt hatte, wurden alle hier betroffenen Sendungen in den ZB-Registerdaten identifiziert und im Anhang 3 MB2 aufgezählt (...). Die Zuordnung zu den Einfuhren erfolgt über die Containernummern, die jeweils übereinstimmend bei der Ausfuhr aus Malaysia im ZB2-Register und bei der Einfuhr in die EU angegeben wurden (Fall 2: 5 Container, Fall 3: 2 Container; Fall 5: 5 Container, Fall 11: 5 Container). Noch bei der Ausfuhr aus der Freizone Port Klang wurde als Ursprungsland China angegeben (Spalte "PKA_ZB2 ORIGIN"). Bei der Verbringung aus China nach Malaysia wurde die Ware im ZB1-Register ebenfalls mit chinesischen Ursprung angemeldet (Spalte "Ctry_origin"). Als Versender wurden die chinesischen Unternehmen F Co. Ltd (Fälle 2, 3, 5) und G (Fall 11) genannt. Letzteres gehört nach seinem Internet-Auftritt zu einer chinesischen Firmengruppe, die Glasfasern produziert. Unter www. ... (Stand: 1. Juli 2022) heißt es: G CO,.LTD, was founded in 2010, situated in Ningbo, and one of the subordinary companies under H Group Co., Ltd that mainly engaged in fiberglass designing, processing and international trading. [...].H group is one of the biggest researchers, manufacturers and exporters in the line of fiberglass in China. Die Zuordnung zwischen den ZB-Registern ist auch in den vorliegenden Fällen dadurch unzweifelhaft möglich, dass bei der Anmeldung zur Ausfuhr im ZB2-Register die ZB1-Registernummer genannt werden musste. Die Bedenken des Klägers gegen die Belastbarkeit der Feststellungen der Missionsberichte teilt der Einzelrichter nicht. Anders als der Kläger meint, bedarf es keiner Bestandsbuchführung, um den Daten in den ZB1-Eingangsanmeldungen eine Relevanz für die in den ZB2-Ausgangsanmeldungen beschriebenen Sendungen beimessen zu können. Die Verknüpfung lässt sich nämlich - wie dargelegt - eindeutig durch die jeweilige Bezugsregisternummer herstellen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ware nicht in China produziert sein könnte. Eine Weiterverarbeitung der Ware in der Freizone Port Klang ist nicht nur verboten, sondern angesichts des Aufenthalts in der Freizone von zwischen einem und sieben Tagen (Fall 11: 1 Tag, Fall 5: 4 Tage, Fall 2: 6 Tage, Fall 3: 7 Tage) auch praktisch unmöglich. Für eine anderweitige Produktion in Malaysia fehlen Anhaltspunkte, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass die angeblichen Lieferanten die Ware tatsächlich hergestellt haben könnten. Für den angeblichen Lieferanten D (Fälle 2, 5 und 11) hat die Besichtigung am 18. Januar 2013 ergeben, dass dieses Unternehmen zwar existiert und auch wirtschaftlich tätig ist, aber niemals Glasfasergewebe von Malaysia in die EU verschifft hat (Anhang 16 MB1). Vor diesem Hintergrund ist das im Verfahren 4 K 142/15 vorgelegte undatierte, mit "FAX MESSAGE" betitelte Schreiben auf dem Briefkopf der D, mit dem in deutscher und englischer Sprache bestätigt wird, dass die im Ursprungszeugnis Form A KL 2011/YYY-6 (Fall 3 im Verfahren 4 K 142/15) genannte Ware in Malaysia von der J hergestellt worden sei und D diese Ware erworben habe, eine bloße Behauptung. Dieses Papier sowie die gleichlautende Bestätigung von J, die Ware hergestellt zu haben, genügt den Anforderungen an einen nachvollziehbaren, überprüfbar und verantwortlich erstellten Nachweis nicht, zumal darin der wohl richtige Unternehmenssitz in Malaysia und die (wohl fiktive) Rechnungsadresse in Hongkong angegeben wird. Würden derartige Bescheinigungen zum Ursprungsnachweis genügen, würde das Nachweiserfordernis faktisch aufgegeben werden (s. bereits FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013, 4 K 184/12, juris, Rn. 29, zu einer ähnlichen Bescheinigung). Auch der angebliche Lieferant B (Fall 3) hat die Ware nicht in Malaysia hergestellt. Nach den nachvollziehbaren Recherchen des Beklagten hat B keinen öffentlichen Geschäftsauftritt. Unter der angegebenen Adresse ist ein anderes Unternehmen ansässig, dass Möbel vertreibt. Auch der angebliche Ausführer C hat keinen öffentlichen Geschäftsauftritt. Die Adresse, unter der das Unternehmen firmiert, liegt in einer Reihenhaussiedlung (...). Die jeweils bei der Einfuhr in die EU vorgelegten Ursprungszeugnisse stellen den chinesischen Ursprung der Waren nicht in Frage. Die Indizwirkung präferentieller Ursprungszeugnisse für den nichtpräferentiellen Ursprung (hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 55) ist vorliegend entfallen, weil - wie oben dargelegt - die Ursprungszeugnisse unrichtig sind. 4. Der Kläger kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 94). a) Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum der beteiligten Behörden liegt im Fall 5 nicht vor, weil der Beklagte diese Zollanmeldung ohne jede Prüfung angenommen hat. Im Fall 3 nahm er eine Prüfung des Ursprungs vor, die bei Überlassung der Waren noch nicht abgeschlossen war, so dass insoweit kein Irrtum des Beklagten vorliegt. In den Fällen 2 und 11 ist eine Ursprungsprüfung nicht auszuschließen, da nach Aktenlage eine "andere" Beschau angeordnet wurde. b) Jedenfalls wäre der Irrtum des Beklagten für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabenmitteilung (BFH, Beschluss vom 24. April 2008, VII R 62/06, juris, Rn. 15) - hier also Mai bis Oktober 2011 - vernünftigerweise erkennbar gewesen. Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (s. FG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15, juris, Rn. 45 m.w.N.). Da der Beklagte im Rahmen der Einfuhrabfertigung lediglich eine Dokumentenprüfung oder eine Warenbeschau hätte durchführen können, wäre es nicht möglich gewesen, den wahren Ursprung der Ware zu ermitteln. Die hier in Rede stehenden Umgehungsfälle sind nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Ausführer eine plausible Papierlage erzeugen, die den angemeldeten Ursprung belegt. Dem Kläger hätte angesichts der im Einfuhrzeitpunkt geltenden Antidumpingzölle auf Glasfasergewebe damit rechnen müssen, dass es sich bei den Einfuhren um Umgehungseinfuhren handeln könnte. Er hätte sich bereits im Amtsblatt C vom 20. Mai 2010 (Nr. 131, 6) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Glasfasergewebe aus China informieren können (zur Informationspflicht für gewerbliche Importeure s. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Rn. 22). Gerade für kleinere Unternehmen gibt es Branchenverbände, deren Aufgabe auch darin besteht, über Gesetzesvorhaben zu informieren. Vor diesem Hintergrund und angesichts des nicht unerheblichen Einfuhrvolumens hätte der Kläger sich bei den Ausführern informieren müssen, ob die Ware wirklich in Malaysia hergestellt worden ist. Stattdessen hat er lediglich mündliche Verträge mit seinen Geschäftspartnern geschlossen und die wesentlichen Vertragsbestandteile in den Akkreditivbedingungen niedergelegt. Informationen über seine Lieferanten hat er nicht eingeholt. In den Fällen 2, 5 und 11 war zusätzlich auffällig, dass der Versender D in den Rechnungen und in den Ursprungszeugnissen unterschiedliche Adressen - einerseits in Hongkong und andererseits in Malaysia - angab. Bei einer solchen Ausgangslage keine weiteren Vorkehrungen zu treffen oder Informationen einzuholen, verstößt gegen grundlegende Sorgfaltsanforderungen im Außenhandel, sodass der Kläger nicht schutzwürdig ist. c) Anders als der Kläger meint, sind die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK nicht auf den Gutglaubensschutz bezüglich des nichtpräferentiellen Ursprungs anwendbar. 5. Die Höhe des allgemeinen Antidumpingzolls beträgt gem. Art. 1 Abs. 2 VO 791/2011 62,9% des Nettopreises frei Grenze der EU, unverzollt. Der im Fall 3 anwendbare vorläufige Antidumpingzoll beträgt gemäß Art. 1 Abs. 2 VO 138/2011 ebenfalls 62,9%. Auf dieser Grundlage wurde der Zoll zutreffend berechnet. III. Die Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll wurde in den Fällen 2, 5, 8 und 11 mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 17. Juli 2013 und im Fall 3 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2014 zurecht gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK nacherhoben. 1. Wie unter II.1. dargelegt, ist der Nacherhebungsbescheid vom 26. Juni 2014 formell rechtmäßig. Dasselbe gilt für den Nacherhebungsbescheid vom 17. Juli 2013, weil auch diesbezüglich die Anhörung im Einspruchsverfahren erfolgte und ein AdV-Verfahren hätte durchgeführt werden können. 2. Bisher nicht buchmäßig erfasst im Sinne von Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK wurde die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK in den Fällen 2, 5, 8 und 11 entstandene Zollschuld in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll (Zollsatz: 3,5 %) und dem Drittlandszoll (Zollsatz: 7 %), mithin ... € (... € + ... €). Die Zollschuld ist tatsächlich in Höhe des Drittlandszolls entstanden, da der präferentielle Warenursprung, den der Einführer beweisen muss (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 91 m.w.N.), nicht in Malaysia liegt. a) Da in den Fällen 2, 3, 5 und 11 - wie unter II.3. dargelegt - feststeht, dass die Einfuhrwaren ihren nichtpräferentiellen Ursprung in China haben, ist zugleich bewiesen, dass sie ihren präferentiellen Ursprung nicht in Malaysia haben. Dass die Ursprungszeugnisse nicht widerrufen wurden und im Fall 3 darüber hinaus eine positive Antwort auf das Nachprüfungsersuchen vorliegt, ist unerheblich. Die Zollbehörden sind nämlich an Ursprungszeugnisse, die für die Inanspruchnahme autonom gewährter Präferenzen ausgestellt werden, nicht gebunden, wenn sie - wie hier - weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben (EuGH, Urteil vom 8. November 2012, C-438/11, Lagura Vermögensverwaltung, Rn. 36; FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, juris, Rn. 73; Urteil vom 9. September 2015, 4 K 141/14, juris, Rn. 32; Urteil vom 29. September 2015, 4 K 113/14, juris, Rn. 38; FG München, Urteil vom 28. Mai 2014, 14 K 3598/12, juris, Rn. 33). b) Im Fall 8, für den lediglich Drittlandszoll nacherhoben wurde, ist der malaysische Ursprung schon deshalb nicht bewiesen, weil der angebliche Lieferant A über keine Produktionsstätten in Malaysia verfügt (s. FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2022, 4 K 142/15, S. 15 f.) und daher die Einfuhrware nicht ursprungsbegründend in Malaysia hergestellt haben kann. Dass der Fall 8 in den ZB-Registerdaten nicht zu finden war und er daher in den Anhängen des Missionsbericht 2 nicht enthalten ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Man kann dies nämlich zwanglos damit erklären, dass die Ware in der Freizone Port Klang unter einer anderen unzutreffenden Tarifnummer angemeldet wurde, als die unzutreffenden Tarifnummern, auf die sich die Recherchen im Rahmen der zweiten Missionsreise bezogen haben. Die Präferenzgewährung war im Übrigen gemäß Art. 97t Abs. 5 Satz 2 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307, 1) abzulehnen, weil auf das Nachprüfungsersuchen der Bundesstelle Ursprungsnachprüfung vom 11. April 2014 im Hinblick auf das im Fall 8 vorgelegte Ursprungszeugnis KL 2011/YYY-4 keine ausreichende Antwort der malaysischen Behörden erfolgte. Das MITI teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2014 nämlich lediglich mit, dass OLAF im Hinblick auf den Ausführer A ermittele und sich zum Ursprung von Sendungen dieses angeblichen Herstellers äußern werde. Auf ein weiteres Schreiben der Bundesstelle Ursprungsnachprüfung vom 16. Juni 2014 erfolgte bis zum 2. März 2015 keine Reaktion. 3. Die Voraussetzungen für Vertrauensschutz im Hinblick auf den präferentiellen Ursprung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK sind nicht erfüllt. Zwar gilt gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK die Ausstellung der mit den Einfuhranmeldungen jeweils vorgelegten Ursprungszeugnisse, in denen das MITI den malaysischen Ursprung der Glasfasergewebesendungen bescheinigt hat, als Irrtum i.S.v. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK, da die Bescheinigungen sich als unrichtig erwiesen haben. a) Da jedoch die Ausstellung dieser Ursprungszeugnisse jeweils auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch D, B, C und A beruhte, stellt die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigungen nur dann einen Irrtum dar, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK). Letzteres ist entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (FG Hamburg, Urteil vom 29. September 2015, 4 K 113/14, juris, Rn. 38; Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 95 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 98; zur Offensichtlichkeit FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2015, 4 K 514/14 Z, juris, Rn. 20), nicht der Fall. Das MITI ist eine unabhängig von der PKA arbeitende Behörde und wurde erst durch die OLAF-Ermittlungen auf die hier in Rede stehenden Fälle aufmerksam (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 9. September 2015, 4 K 141/14, juris, Rn. 33; Urteil vom 29. September 2015, 4 K 113/14, juris, Rn. 38). Anhaltspunkte dafür, dass das MITI auch nur die Möglichkeit zu einem Abgleich mit den bei der PKA geführten ZB-Registerdaten gehabt hätte, liegen nicht vor, so dass es weder zu einem solchem Abgleich noch zu einer sonstigen, über eine Schlüssigkeitsprüfung der vorgelegten Dokumente hinausgehenden Prüfung verpflichtet gewesen wäre. Der Text auf den Ursprungszeugnissen "on the basis of control carried out" trifft keine Aussage dazu, welcher Art die Kontrolle war oder hätte sein müssen. Dass das MITI eine weitergehende Prüfung vorgenommen und dabei gegebenenfalls Kenntnisse über die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln erlangt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist spekulativ und der pauschale Hinweis auf die Existenz von Korruption in Malaysia sagt nichts über den vorliegenden Fall aus. Auch kann allein die gestiegene Zahl an Anträgen auf Ausstellung von Ursprungszeugnissen kein Wissen oder Wissenmüssen um die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln in den konkreten Einzelfällen begründen. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil es in Reaktion auf die Verhängung von Antidumpingzöllen auf Waren aus einem Land tatsächlich zu einer Verlagerung ursprungsbegründender Produktion kommen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die an der Umladung der aus China stammenden Einfuhrware beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der PKA, dem malaysischen Zoll und dem MITI unterschiedliche Versender deklarierten, um zu verhindern, dass die malaysischen Behörden die Betrugsmethode entdeckten. So konnte MITI im Rahmen späterer Überprüfungen von Ursprungszeugnissen nicht erkennen, dass sie sich tatsächlich auf Umladungen chinesischer Waren bezogen (Ziff. 2 [S. 5] AB). Auch dies spricht dagegen, dass das MITI Veranlassung gehabt hätte, an der Richtigkeit der Angaben zum Ursprung gerade der streitgegenständlichen Warensendungen zu zweifeln. b) Zugunsten des Klägers gibt es wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht keine Umkehr der Beweislast im Hinblick darauf, dass die Behörde, die die Ursprungszeugnisse ausgestellt hat, hätte wissen müssen, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Ein solcher Verstoß liegt nämlich nicht vor. Der Beklagte hat nicht gegen § 88 AO verstoßen. Zwar hat die Finanzbehörde nach § 88 AO Abs. 1 Satz 2 AO alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Der Beklagte hatte jedoch keine eigenen Erkenntnisse über die Umstände, unter denen die Ursprungszeugnisse ausgestellt wurden, und es sind auch keine Ermittlungsansätze für den Beklagten erkennbar. Da die Ursprungszeugnisse im Ausland ausgestellt wurden, haben vielmehr die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 AO den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Auch OLAF hat nicht deshalb gegen seine - dem Beklagten zurechenbare - Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht weiter ermittelt hat, ob das MITI hätte wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt wurden. Eine solche Ermittlungspflicht bestand für OLAF nicht. Die Zuständigkeit von OLAF erstreckt sich auf den Schutz der finanziellen Interessen [der] EU und auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung des Unionsinteresses gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten (5. Erwägungsgrund und Art. 1 VO 1073/1999). Entsprechend war der Zweck der OLAF-Untersuchung OF/2011/XXX, die mutmaßliche Umgehung des auf Importe bestimmter Glasfasergewebe mit Ursprung in China anzuwendenden Antidumpingzolls zu überprüfen (MB1, Ziff. 1). Der Zweck der zweiten Missionsreise bestand darin, 261 Einfuhren in die EU von Glasfasergewebe aus Malaysia Umladungen in der Freizone Port Klang zuzuordnen, was im Rahmen der ersten Untersuchung nicht möglich gewesen war (MB2, Ziff. 1). Die Frage, ob die ausstellenden Behörden hätten wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse nicht hätten ausgestellt werden dürfen, liegt außerhalb dieser Untersuchungsgegenstände. Ihre Beantwortung ist für die Ermittlung der wahren Herkunft der Sendungen nicht relevant und sie dient auch nicht dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Im Gegenteil: Wenn das MITI hätte wissen müssen, dass es die Ursprungszeugnisse nicht hätte ausstellen dürfen, könnte der Kläger einen Nacherhebungsanspruch abwehren. c) Jedenfalls war der Kläger im Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 4 ZK gutgläubig. Nach dieser Vorschrift kann der Abgabenschuldner Vertrauensschutz nur geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, ob er aufgrund seiner Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihm Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die ursprungsbegründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 59 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind - wie unter II.4.b) dargelegt - im Streitfall nicht erfüllt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf Einfuhren von Glasfasergewebe aus Malaysia. Der Kläger meldete von Mai bis Oktober 2011 beim Beklagten in elf Fällen "alkali-resistentes Netzmaterial aus Glasfasern" - Glasfasergewebe der Unterposition 7019 5900 KN - (im Folgenden: Einfuhrware) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an, wobei er unter Vorlage malaysischer Ursprungszeugnisse Form A, die das Ministry of International Trade and Industry (MITI) ausgestellt hatte, den Präferenzzoll geltend machte. Nach den bei der Zollanmeldung vorgelegten Handelsrechnungen hat die Einfuhrware eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 145 g/m2. Anmeldungsgemäß setzte der Beklagte zunächst nur Zoll auf der Grundlage des malaysischen Präferenzzollsatzes (3,5%) fest. Im Fall 8 wurde als Versender die A Sdn. Bhd. mit Sitz in Semenyih (Malaysia) (im Folgenden: A) angegeben, für die auch das Ursprungszeugnis ausgestellt war. Im Fall 3 wurde als Versender die B ... mit Sitz in Ipoh (Malaysia) (im Folgenden: B) angegeben und das Ursprungszeugnis war auf die C mit Sitz in Ipoh (Malaysia) ausgestellt. In den Fällen 2, 5 und 11 wurde als Anmelder die D (Malaysia) Sdn. Bhd (im Folgenden: D) mit Sitz in Hongkong angegeben. Die Ursprungszeugnisse waren ebenfalls für die D ausgestellt, allerdings war ein Sitz in Malaysia angegeben. Von den elf Einfuhrzollanmeldungen ist die Nacherhebung für die folgenden fünf streitig: Fall Datum Registrier-Nr. Lieferant / Hersteller KL2011/UZ Container AT/C/42/.../2011/4851 2 6.9.11 XXX-1 D YYY-1 Z-1, Z-2, Z-3, Z-4, Z-5 3 8.7.11 XXX-2 B / C YYY-2 Z-6, Z-7 5 17.8.11 XXX-3 D YYY-3 Z-8, Z-9, Z-10, Z-11, Z-12 8 24.10.11 XXX-4 A YYY-4 Z-13, Z-14, Z-15 11 31.8.11 XXX-5 D YYY-5 Z-16, Z-17, Z-18, Z-19, Z-20 Für die folgenden sechs Fälle wurde die Nacherhebung im Einspruchsverfahren rückgängig gemacht: Fall Datum Registrier-Nr. Lieferant AT/C/42/.../2011/4851 1 3.5.11 XXX-6 C 4 12.10.11 XXX-7 E Sdn. Bhd. 6 17.5.11 XXX-8 B 7 24.6.11 XXX-9 B 9 29.9.11 XXX-10 E Sdn. Bhd 10 26.5.11 XXX-11 B Im Dezember 2012 informierte das Zollkriminalamt (ZKA) den Beklagten über die Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Umgehung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr offenmaschiger Glasfasergewebe aus Malaysia (OF/2011/XXX). Auf der Grundlage der Registerdaten über den Eingang (ZB1-Register) von Waren in die malaysische Free Commercial Zone Port Klang (Freizone Port Klang) und den Ausgang (ZB2-Register) aus der Freizone in Richtung EU hätten Sendungen von Glasfasergewebe individualisiert werden können, die ihren tatsächlichen Warenursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: China) hätten (Umladungen). Anhand der Containernummern, die bei der Einfuhr in die EU angegeben worden seien, habe OLAF versucht, diese Umladungen Einfuhren in die EU von Glasfasergewebe mit dem angegebenen Ursprung Malaysia zuzuordnen. Die Ermittlungsergebnisse von OLAF sind niedergelegt im Bericht vom 12. April 2013 (OF/2011/XXX) über die erste Missionsreise nach Malaysia vom 10.-18. Januar 2013 (Missionsbericht 1 [MB1], ... im Verfahren 4 K 142/15) und im Abschlussbericht vom 2. Mai 2013 zur Untersuchung OF/2011/XXX (Abschlussbericht [AB], ...). Die Einfuhren in die EU, die Umladungen zugeordnet werden konnten, sind in den Anhängen 19 und 20 MB1 aufgeführt. Im Hinblick auf die darin enthaltenen Einfuhren des Klägers hat der Beklagte Nacherhebungsbescheide erlassen, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 142/15 vor dem FG Hamburg sind. Darüber hinaus wurden im Anhang 21 MB1 Einfuhren in die EU von Glasfasergewebe aus Malaysia aufgeführt, die zunächst keinen Umladungen zugeordnet werden konnten. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 informierte das ZKA den Beklagten über den Anhang 21 MB1 und forderte ihn auf, für die darin genannten Einfuhren bestimmter angeblicher Lieferanten zunächst nur Drittlandszoll nachzuerheben und im Hinblick auf andere Lieferanten Nachprüfungsersuchen einzuleiten. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17. Juli 2013 AT/S/00/XXX-12 erhob der Beklagte beim Kläger gemäß Art. 220 ZK für die Fälle 1-11 insgesamt ... € Drittlandszoll nach. Nach den OLAF-Ermittlungen sei der Präferenzzoll für die Einfuhrware zu Unrecht gewährt worden. Daher werde die Zollpräferenz zurückgenommen und die Differenz zum Drittlandszoll nacherhoben. Hiervon entfielen auf den NEE-Vorgang 8 (Fall 8 - A) ... € und auf die NEE-Vorgänge 2, 5 und 11 (Fälle 2, 5 und 11 - D) ... €, mithin insgesamt ... €. Auf den am 12. August 2013 eingelegten Einspruch gegen diesen Bescheid (Rbl. xxx/13) half der Beklagte dem Einspruch hinsichtlich der Fälle 4 und 9 (E) und 1, 3, 6, 7, 10 (C und B) ab, indem er mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23. Januar 2014 AT/S/00/XXX-13 ... € Zoll erstattete. Hinsichtlich der Lieferungen der E sei nicht zu widerlegen, dass die Ware ihren Präferenzursprung in Malaysia habe. Hinsichtlich der Lieferungen von C und B liege eine bestätigende Antwort auf Nachprüfungsersuchen vor. In der Zwischenzeit führte OLAF, um die Herkunft der in der Anlage 21 MB1 genannten Einfuhren nachzuverfolgen, vom 25.-29. November 2013 eine zweite Missionsreise nach Malaysia durch, deren Ergebnisse im Missionsbericht vom 25. April 2014 (OF/2013/XXX) (Missionsbericht 2 [MB2], ...) festgehalten wurden. Es wurde festgestellt, dass die in diesem Anhang genannten Einfuhren deshalb nicht den ZB-Umladungsdaten zugeordnet werden konnten, weil die Waren in der Freizone Port Klang unter unzutreffenden Zolltarifpositionen (7020 0090, 7606 91, 8302 4990) zur Ausfuhr angemeldet worden waren. Die Daten für die Umladungen in der Freizone Port Klang, die die malaysischen Behörden auf der Grundlage der noch nicht zugeordneten Einfuhren in die EU ermitteln konnten, sind im Anhang 3 MB2 (...) enthalten. Im Anhang 6 MB2 hat OLAF die Einfuhren aufgeführt, die den Umladungen aus dem Anhang 3 MB2 zuordnen konnte. Nachdem das ZKA den Beklagten über die weitere OLAF-Mission informiert hatte, erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2014 AT/S/00/XXX-14 für bestimmte Lieferungen von B (Fälle 3, 7, 10) ... € Drittlandszoll und für diese und die Lieferungen von D (Fälle 2, 5, 11) ... € Antidumpingzoll nach. Hiervon entfielen auf den NEE-Vorgang 3 (Fall 3 - B) ... € Drittlandszoll und ... € Antidumpingzoll. Auf die NEE-Vorgänge 4-6 (Fälle 2, 5, 11 -D) entfielen ... € Antidumpingzoll. Auf den gegen diesen Bescheid am 21. Juli 2014 eingelegten Einspruch (Rbl. xxx/14) half der Beklagte dem Einspruch hinsichtlich der Fälle 7 und 10 (B) ab, indem er mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12. August 2015 AT/S/00/XXX-15 ... € Drittlandszoll und ... € Antidumpingzoll erstattete, weil die Nacherhebungsfrist abgelaufen sei. Im Übrigen wies er mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2016 (Rbl. xxx/13 und xxx/14), zugestellt am 10. März 2016, die Einsprüche als unbegründet zurück. Im Hinblick auf die Umladungen in der Freizone Port Klang und die Ergebnisse der ersten Untersuchungsmission nach Malaysia werde auf die Einspruchsentscheidung im Verfahren 4 K 142/15 verwiesen. Die hier in Rede stehende Einfuhrware sei nur deshalb nicht in den Anhängen 19 und 20 MB1 enthalten gewesen, weil sie in den ZB-Registern unter unzutreffenden Tarifnummern angemeldet worden sei. Die Port Klang Authority (PKA) habe im Rahmen der zweiten Missionsreise weitere Umladungen von antidumpingzollpflichtigem Glasfasergewebe übermittelt, die OLAF Einfuhren in die EU habe zuordnen können. Die hier noch in Rede stehenden Container seien - mit Ausnahme des Falles 8 - im Karteiblatt ZB2 im Anhang 3 MB2 genannt. Die ZB2-Anmeldungen enthielten wiederum die ZB1-Meldungen, die als Versender ein chinesisches Unternehmen nennen und als Ursprungsland China angäben. Zwar fänden sich keine Daten in den ZB-Registern, die dem [Fall] 8 zugeordnet werden könnten. Angesichts der Gesamtumstände und insbesondere der Feststellung, dass A nur über Beschichtungsmaschinen verfüge, bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass jedenfalls der präferentielle Ursprung der Ware nicht in Malaysia liege. Der Nacherhebung des Drittlandszolls stehe nicht entgegen, dass im Fall 3 eine positive Antwort auf ein Nachprüfungsersuchen vorliege. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK berufen. Es liege schon kein aktiver Irrtum der beteiligten Zollstellen vor, da die Zollanmeldungen ohne Beschau angenommen worden seien. Auch ein Irrtum, der die Nacherhebung des Drittlandszolls ausschließe, liege nicht vor, da die vermeintlichen Ausführer bei der Beantragung der Ursprungszeugnisse jeweils erklärt hätten, dass die Waren malaysischen Ursprungs seien, obwohl die Waren sich niemals im malaysischen Hauptzollgebiet, in dem eine ursprungsbegründende Bearbeitung überhaupt nur hätte vorgenommen werden können, befunden hätten. Im Übrigen habe das MITI die Feststellungen aus dem Missionsbericht 1 anerkannt, dass A Falschangaben gemacht habe (Anhang 14 MB1). Der insoweit beweisbelastete Kläger habe nicht dargelegt, dass das MITI, das unabhängig von der PKA arbeite, bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse hätte wissen müssen, dass die Einfuhrware nicht in Malaysia hergestellt worden sei. Allein aus dem Anstieg der Anträge auf Ausstellung von Ursprungszeugnissen ergebe sich dies nicht. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das MITI die Möglichkeit zu einem Abgleich mit den ZB-Registerdaten gehabt hätte. Dass das MITI eine weitergehende Prüfung vorgenommen und dabei gegebenenfalls Kenntnisse erlangt hätte, habe der Kläger schon nicht dargelegt. Allein der Text in der vordruckmäßig erfolgten Bestätigung des Warenursprungs reiche hierfür nicht aus, da damit keine Aussage darüber getroffen werde, ob es sich dabei zulässigerweise um eine reine Dokumentenkontrolle oder um eine weitergehende Überprüfung gehandelt habe. Zudem hätten die Ausführer offenbar zur Täuschung des MITI unterschiedliche Versender angemeldet. Der Kläger sei schließlich auch nicht gutgläubig gewesen. Er habe die Ware telefonisch bestellt und alle notwendigen Bedingungen im Bankakkreditiv bezeichnet. Um die Einhaltung der Präferenzregelungen habe er sich nicht gekümmert, obwohl angesichts der Verschiebung der Ursprungsländer ein Nachfragen bei den Verkäufern dringend geboten gewesen wäre. Mit seiner am 11. April 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag sowie den Vortrag im Verfahren 4 V 50/14 wegen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) in einer ähnlich gelagerten Sache vor dem erkennenden Gericht. Nach dem Urteil des EuGH vom 3. Juli 2014 (C-129/13 und C-130/13) könne ein Verstoß gegen die Wahrung der Verteidigungsrechte, der hier eindeutig vorliege, weil der Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht gehört worden sei, nur unter engen Voraussetzungen geheilt werden. Diese lägen nicht vor, da der Effektivitätsgrundsatz verletzt sei. Dem angefochtenen Bescheid könne man nämlich nicht entnehmen, dass der Beklagte Vertrauensschutz überhaupt bedacht habe. Es fehlten Ausführungen dazu, wie es zur Ausstellung der offensichtlich unrichtigen Ursprungszeugnisse habe kommen können. Dies sei im Hinblick auf den Vertrauensschutz gem. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 und 3 ZK relevant. Das MITI hätte wissen müssen, dass die Einfuhrware nicht malaysischen Ursprungs sei. Der starke Anstieg der Ausfuhren von Glasfasergewebe aus Malaysia, den OLAF festgestellt habe, hätte den Mitarbeitern des MITI nicht verborgen bleiben können. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass die Korruption zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von malaysischen Behörden nichts Ungewöhnliches sei. Die für den Kläger günstigen Umstände hätte der Beklagte gem. § 88 AO ermitteln müssen. Hierzu gehörten auch die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK, so dass OLAF auch hätte ermitteln müssen, wie es im Einzelnen zur Ausstellung der falschen Ursprungszeugnisse gekommen sei. Für den Fall 8 werde der chinesische Ursprung bestritten, da keine ZB-Registerdaten vorlägen. Im Übrigen werde die Zuverlässigkeit der Containerbuchführung in der Freizone Port Klang bestritten. OLAF habe selbst festgestellt, dass Container doppelt erfasst gewesen seien. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 17. Juli 2013 AT/S/00/XXX-12 (NEE-Vorgänge 2, 5, 8 und 11) sowie den Einfuhrabgabenbescheid vom 26. Juni 2014 AT/S/00/XXX-14 (NEE-Vorgänge 3 und 4-6), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2016 (Rbl. xxx/13 und xxx/14), aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Verfahren 4 K 142/15. Die Einfuhrware sei deshalb ursprünglich nicht in den ZB-Registerdaten gefunden worden, weil sie unter der unzutreffenden Position 7020 HS in Malaysia angemeldet worden sei. Nachdem der malaysische Zoll seine Suche nach verdächtigen Einfuhren aus China auf diese Zolltarifposition erstreckt habe, seien bis auf den Fall 8 alle hier in Rede stehenden Einfuhren in den ZB-Registerdaten identifiziert worden. In Malaysia sei die Ware mit chinesischen Ursprung angemeldet worden. Als Versender seien in den ZB1-Anmeldungen die chinesischen Unternehmen F Co. Ltd und G genannt worden. Letzteres gehöre nach seinem Internetauftritt zu einer chinesischen Firmengruppe, die Glasfasern produziere. Es gebe daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ware nicht in China produziert sei. Die Verteidigungsrechte des Klägers seien nicht verletzt worden. Da es bei Erlass der Einspruchsentscheidung keine unionsrechtliche Vorschrift gegeben habe, die den Beklagten zur Anhörung des Klägers verpflichtet hätte, habe die unterbliebene Anhörung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt werden können. Allein wegen des Anstiegs der Anträge für Ursprungszeugnisse hätte das MITI nicht wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt worden seien. Eine Reaktion auf die Verhängung der Antidumpingzölle hätten nämlich auch Neugründungen von Unternehmen sein können, die tatsächlich in Malaysia Glasfasergewebe herstellten. OLAF habe nicht zugunsten des Klägers ermitteln müssen, was das MITI über die wahre Herkunft der Einfuhren gewusst habe. Angesichts der zu Betrugszwecken einbezogenen Lagerbetriebe und dem Ausmaß der Täuschung sei nicht ersichtlich, warum Mitarbeiter des MITI noch zusätzlich hätten bestochen werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte des Beklagten (Steuerakte, Einspruchsheft I und Einspruchsheft II) Bezug genommen.