Urteil
4 K 142/15
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0711.4K142.15.00
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Leitsätze
Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.(Rn.33)
Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die malaysische Freizone Port Klang in die europäische Union eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.(Rn.29)
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.(Rn.30)
Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.(Rn.61)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.(Rn.33) Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die malaysische Freizone Port Klang in die europäische Union eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.(Rn.29) Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.(Rn.30) Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.(Rn.61) I. Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die zulässige Anfechtungsklage hat weder im Hinblick auf den Antidumpingzoll (II.) noch in Bezug auf den Drittlandszoll (III.) Erfolg. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 22. Januar und 3. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). II. Der Antidumpingzoll wurde zurecht nacherhoben. Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung des Antidumpingzolls ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; im Folgenden: ZK). Diese Norm ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Unionszollkodex anwendbar, da die Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Abgesehen davon, dass die formellen Voraussetzungen der Nacherhebung erfüllt sind (1.), liegen auch die materiellen Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 ZK vor. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK in Höhe von ... € (... € + ... €) Antidumpingzoll, da die Waren einem Antidumpingzoll unterliegen (2.) und sie ihren Ursprung in China haben (3.). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (4.). Auch der Höhe nach ist die Festsetzung zutreffend erfolgt (5.). 1.Die Nacherhebungsbescheide sind formell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht gemäß § 91 Abs. 1 AO - wenn er vorgelegen hätte (s. § 91 Abs. 2-3 AO) - wären gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unbeachtlich, da die Anhörung des Klägers im Einspruchsverfahren nachgeholt wurde. Außerdem bestand die Möglichkeit, ein AdV-Verfahren (§ 361 AO, § 69 FGO) durchzuführen, wovon der Kläger im Verfahren 4 V 50/14 Gebrauch gemacht hat. Somit wäre auch nach den Anforderungen des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014, C-129/13 und C-130/13; Hess. FG, Urteil vom 15. April 2015, 7 K 440/12, juris, Rn. 39). 2. Die Einfuhrware unterlag bei der jeweiligen Einfuhr einem Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204, 1 vom 9. August 2011; VO 791/2011). Diese Verordnung trat am 10. August 2011 (Art. 4 VO 791/2011) - und damit vor der ersten Einfuhr am 25. August 2011 - in Kraft. Nach dieser Vorschrift wurde ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Glasfasergewebe mit einer Zelllänge und -breite, d.h. Maschengröße, von mehr als 1,8 mm und mit einem Gewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, ex Unterpositionen 7019 5100 und 7019 5900 KN, mit Ursprung in China. Die unter der Unterposition 7019 5900 KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284, 1) als Glasfasergewebe angemeldete Einfuhrware ist ein derartiges Gewebe, da sie ausweislich der bei der Einfuhr vorgelegten Handelsrechnungen eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 145 g/m2 hat. 3. Die Einfuhrware hat ihren nichtpräferentiellen Ursprung in China. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urteil vom 15. Juli 1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38; Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, juris, Rn. 32 unter Verweis auf BGHZ 53, 245, 245 - "Anastasia"-Urteil). Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sich die Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen müssen (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, juris, Rn. 45). a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung stellen gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 1; VO 1073/1999) die OLAF-Berichte "in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten". Die Ermittlungserkenntnisse von OLAF sind daher genau wie sonstiger Akteninhalt von den Gerichten zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 48; Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, Rn. 64 f; FG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 35). Der Ursprungsbeweis kann daher auf der Grundlage der OLAF-Ermittlungsergebnisse, insbesondere der von ausländischen Zollbehörden stammenden und OLAF zur Verfügung gestellten Daten, erfolgen, sofern diese dokumentiert und plausibel sind (siehe FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 23. Juni 2017, 4 K 74/16, juris, Rn. 34 ff.). b) Vor diesem Hintergrund ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Einfuhrware ihren Ursprung in China hat. Dies ergibt sich aus den erhobenen Daten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Missionsberichts in Zusammenschau und Abgleich mit den Daten der jeweiligen Einfuhranmeldung. aa) Im Abschlussbericht und im Missionsbericht ist nachvollziehbar dargelegt, dass die Einfuhrware aus China kommend in die Freizone Port Klang verbracht wurde und sie diese 5 bzw. 6 Tage später - im Fall 4 einmalig 20 Tage später - in Richtung EU verlassen hat. Der mit fünf Einfuhrzollanmeldungen angemeldeten Einfuhrware lassen sich insgesamt 17 Container mit Warensendungen zuordnen, die ausweislich der in Anhang 19 und 20 MB gelisteten Daten als Einfuhren aus China zum einen im ZB1-Importregister und zum anderen - zugeordnet durch ein Bezugsregisterkennzeichen - als Ausfuhren nach Polen im ZB2-Exportregister der PKA erfasst wurden. Auch bei der Ausfuhr aus der Freizone Port Klang wurden das Ursprungsland China angegeben (Spalte "PKA_ZB2 ORIGIN"). Derartige Warensendungen, die zugleich im ZB1- und ZB2-Register erfasst sind, können nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Missionsberichts keinerlei ursprungsbegründende Bearbeitung in Malaysia erfahren haben, sondern sind lediglich umgeladen worden und behalten mithin ihren Ursprung. Denn alle Waren, die im Seehafen von Port Klang eintreffen oder diesen verlassen, werden physisch über die Freizone Port Klang, in der jede Art von Produktionstätigkeit untersagt ist, bewegt (siehe die Erläuterungen zu den Anmeldeverfahren der Freizone Port Klang, Anhang 1 MB). bb) Für die zwei der insgesamt 17 Container Z-9 (Fall 3) und Z-14 (Fall 5), die auch im K2-Zollregister erfasst sind, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Zwar werden nach den Feststellungen des Missionsberichts Waren, die direkt aus dem Hauptzollbereich Malaysias exportiert werden, in dem K2-Zollregister erfasst, so dass eine Doppelerfassung im K2- und ZB2-Register widersprüchlich ist. Auf Veranlassung der Missionsteilnehmer durchgeführte weitere Ermittlungen der PKA über die Bewegung der derart doppelt erfassten Container haben jedoch ergeben, dass Waren, die in den ZB1- und ZB2-Registern erfasst worden sind, tatsächlich niemals die Freizone Port Klang verlassen haben. Diese Angaben beruhen darauf, dass die PKA zusätzliche Register über die physische Bewegung von Containern durch die Freizone führt, in der alle Container registriert werden, die die Hafentore passieren (Anhang 1 MB, S. 2). Damit steht fest, dass auch die zusätzlich im K2-Zollregister erfassten Warensendungen lediglich umgeladen worden sind und mithin ihren chinesischen Ursprung behalten haben. Über die in den ZB2-Meldungen genannten Containernummern lassen sich die Ausfuhren den Einfuhren in die EU zuordnen, weil bei der Einfuhranmeldung dieselben Containernummern angegeben wurden. Die Bedenken des Klägers gegen die Belastbarkeit der Feststellungen des Missionsberichts teilt der Einzelrichter nicht. Weder die Daten aus den ZB-Registern noch die Feststellungen zu den Containerbewegungen im Zusammenhang mit der Doppelerfassung sind zweifelhaft. Anders als der Kläger meint, bedarf es keiner Bestandsbuchführung, um den Daten in den ZB1-Eingangsanmeldungen eine Relevanz für die in den ZB2-Ausgangsanmeldungen beschriebenen Sendungen beimessen zu können. Die Verknüpfung lässt sich nämlich - wie dargelegt - eindeutig durch die jeweilige Bezugsregisternummer herstellen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die PKA, die die ZB-Register führt, und der malaysische Zoll, der das K2-Register führt, Zugriff auf die Computersysteme der jeweils anderen Behörde hätten und deshalb die Doppelerfassung von Containern hätten bemerken müssen. Der Leiter der Spedition D, Herr E, hat gegenüber OLAF eingeräumt, in 2011 im Auftrag chinesischer Unternehmen insbesondere für A und C Glasfasergewebe aus China nach Malaysia eingeführt zu haben. Diese Spedition warb damit ein "transshipment specialist" zu sein und eine eigene Fabrik für so unterschiedliche Waren wie Glasfaser (fiberglass), Aluminiumsräder (alloy wheels) und Verbindungselemente (fasteners) zu haben (Anlage zum Besichtigungsbericht bei D, Anhang 18 MB). Da die EU auf diese Waren Antidumpingzölle erhob, ist diese Anzeige ein Beleg dafür, dass D - wie auch im vorliegenden Fall - an Umgehungshandlungen teilgenommen hat. cc) Für den angeblichen Lieferanten B (Fälle 3 und 5) hat die Besichtigung am 18. Januar 2013 ergeben, dass dieses Unternehmen tatsächlich in Sha Alam im malaysischen Bundesstaat Selangor existiert und auch wirtschaftlich tätig ist, aber niemals Glasfasergewebe in die EU verschifft hat (Anhang 16 MB). dd) Die Überzeugung des Einzelrichters am chinesischen Ursprung der Einfuhrware wird nicht durch die Ablichtungen (Anlagen ASt 8 und ASt 9 zu 4 V 50/14 und Anhang 11 MB) angeblicher Produktionsstätten von A und C erschüttert. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass mit den dort gezeigten Maschinen tatsächlich Gewebe aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle hergestellt wird. Nur derartige Verarbeitungen sind nach der Ursprungsregel für Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) ex Position 7019 gemäß Anhang 13a, Teil II, i.V.m. Art. 76 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307, 1) ursprungsbegründend. Das Beschichten oder Zuschneiden ist dagegen nicht ursprungsbegründend (s. auch Ziff. 1.4 AB). Nachvollziehbar ist die Feststellung des MITI, dass es bei einem Besuch bei A im Februar/März 2011 lediglich Beschichtungsmaschinen festgestellt habe (Ziff. 3.1.3 MB). Auf den Abbildungen sind lediglich Maschinen zu sehen, auf denen Gewebebahnen über Rollen laufen. Auf einer Ablichtung sieht man, wie ein Arbeiter einen Henkeltopf mit einer Flüssigkeit in der Hand hält. Ansonsten sind lediglich Geweberollen abgebildet. Nach den Ermittlungen des malaysischen Zolls hat A keine Grundstoffe nach Malaysia eingeführt (Ziff. 3.2 MB). Die zweite Ablichtung des Anlagenkonvoluts ASt 9 zeigt - anders als der Kläger behauptet -, keine Rohmaterialrohre, sondern Papprollen, auf die das Gewebe aufgewickelt wird. Hinweise auf Rohmaterial finden sich nicht. Nach Überzeugung des Einzelrichters handelt es sich vielmehr um Unternehmen, die von chinesischen Herstellern in Malaysia allein deshalb gegründet wurden, um durch Neukonfektionierung oder Umpacken die wahre Herkunft der Ware zu verschleiern (vgl. Ziff. 1.1 AB). Auch das undatierte, mit "FAX MESSAGE" betitelte Schreiben auf dem Briefkopf der "A Sdn.,Bhd.", mit dem in deutscher und englischer Sprache bestätigt wird, dass die in den Ursprungszeugnissen zu den Fällen 1 und 2 genannten Waren in Malaysia von der A hergestellt worden seien, erzeugt keine Zweifel am chinesischen Ursprung. Es handelt sich dabei um die bloße Behauptung des Geschäftspartners des Klägers. Dieses Papier genügt den Anforderungen an einen nachvollziehbaren, überprüfbar und verantwortlich erstellten Nachweis nicht, zumal noch nicht einmal der Urheber erkennbar ist und der Briefkopf des Schreibens vom Briefkopf der Rechnungen abweicht. Außerdem ist unklar, welche Position die Person, die mit "F" unterschrieben hat, in dem Unternehmen innehat. Im Übrigen ist der Inhalt unsubstantiiert. Dasselbe gilt für die gleichlautenden Schreiben auf dem Briefkopf von B bzw. C. Hier kommt hinzu, dass auf dem Schreiben von B unterschiedliche Adressen angegeben sind. Auf dem Briefkopf wird die Anschrift genannt, unter der die B tatsächlich in Malaysia ansässig ist (oben c)). Zusätzlich wird im Fließtext ein Unternehmenssitz in Hongkong genannt, der auch auf den Rechnungen steht. Würde eine derartige Bescheinigung zum Nachweis genügen, würde das Nachweiserfordernis faktisch aufgegeben werden (s. bereits FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013, 4 K 184/12, juris, Rn. 29, zu einer ähnlichen Bescheinigung). Die jeweils bei der Einfuhr in die EU vorgelegten Ursprungszeugnisse stellen den chinesischen Ursprung der Waren nicht in Frage. Die Indizwirkung präferentieller Ursprungszeugnisse für den nichtpräferentiellen Ursprung (hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 55) ist vorliegend entfallen, weil - wie oben dargelegt - die Ursprungszeugnisse unrichtig sind. 4. Der Kläger kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 94). a) Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum der beteiligten Behörden liegt nicht vor, weil der Beklagte die Zollanmeldungen in den Fällen 2, 3 und 5 ohne jede Prüfung angenommen hat. In den Fällen 1 und 4 wurden lediglich die Voraussetzungen der einfuhrumsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung geprüft. b) Jedenfalls wäre der Irrtum des Beklagten für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabenmitteilung (BFH, Beschluss vom 24. April 2008, VII R 62/06, juris, Rn. 15) - hier also August bis Oktober 2011 - vernünftigerweise erkennbar gewesen. Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (s. FG Hamburg, Urteil vom 11. Dezember 2018, 4 K 161/15, juris, Rn. 45 m.w.N.). Da der Beklagte im Rahmen der Einfuhrabfertigung lediglich eine Dokumentenprüfung oder eine Warenbeschau hätte durchführen können, wäre es nicht möglich gewesen, den wahren Ursprung der Ware zu ermitteln. Die hier in Rede stehenden Umgehungsfälle sind nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Ausführer eine plausible Papierlage erzeugen, die den angemeldeten Ursprung belegt. Dem Kläger hätte angesichts der im Einfuhrzeitpunkt geltenden Antidumpingzölle auf Glasfasergewebe damit rechnen müssen, dass es sich bei den Einfuhren um Umgehungseinfuhren handeln könnte. Er hätte sich bereits im Amtsblatt C vom 20. Mai 2010 (Nr. 131, 6) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Glasfasergewebe aus China informieren können (zur Informationspflicht für gewerbliche Importeure s. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Rn. 22). Gerade für kleinere Unternehmen gibt es Branchenverbände, deren Aufgabe auch darin besteht, über Gesetzesvorhaben zu informieren. Vor diesem Hintergrund und angesichts des nicht unerheblichen Einfuhrvolumens hätte der Kläger sich bei den Ausführern informieren müssen, ob die Ware wirklich in Malaysia hergestellt worden ist. Stattdessen hat er lediglich mündliche Verträge mit seinen Geschäftspartnern geschlossen und die wesentlichen Vertragsbestandteile in den Akkreditivbedingungen niedergelegt. Informationen über seine Lieferanten hat er nicht eingeholt. In den Fällen 3 und 5 war zusätzlich auffällig, dass der Versender B eine Rechnungsadresse verwendet, die in Hongkong liegt, obwohl die Firma auf einen malaysischen Geschäftssitz hinweist. B hatte auch die Ursprungszeugnisse nicht beantragt. Bei einer solchen Ausgangslage keine weiteren Vorkehrungen zu treffen oder Informationen einzuholen, verstößt gegen grundlegende Sorgfaltsanforderungen im Außenhandel, sodass der Kläger nicht schutzwürdig ist. c) Anders als der Kläger meint, sind die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK nicht auf den Gutglaubensschutz bezüglich des nichtpräferentiellen Ursprungs anwendbar. 5. Die Höhe des allgemeinen Antidumpingzolls beträgt gem. Art. 1 Abs. 2 VO 791/2011 62,9% des Nettopreises frei Grenze der EU, unverzollt. Auf dieser Grundlage wurde der Zoll zutreffend berechnet. III. Die Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll wurde zurecht gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK nacherhoben. 1. Wie unter II.1. dargelegt, sind die Nacherhebungsbescheide formell rechtmäßig. 2. Bisher nicht buchmäßig erfasst im Sinne von Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK wurde die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entstandene Zollschuld in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll (Zollsatz: 3,5 %) und dem Drittlandszoll (Zollsatz: 7 %), mithin ... € (... € + ... €). Die Zollschuld ist tatsächlich in Höhe des Drittlandszolls entstanden. Da die Einfuhrwaren - wie unter II.3. dargelegt - ihren nichtpräferentiellen Ursprung in China haben, ist zugleich bewiesen, dass sie ihren präferentiellen Ursprung nicht in Malaysia haben. Der Umstand, dass die Ursprungszeugnisse nicht widerrufen worden sind, ändert hieran nichts. Die Zollbehörden sind nämlich an Ursprungszeugnisse, die für die Inanspruchnahme autonom gewährter Präferenzen ausgestellt werden, nicht gebunden, wenn sie - wie hier - weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben (EuGH, Urteil vom 8. November 2012, C-438/11, Lagura Vermögensverwaltung, Rn. 36; FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, juris, Rn. 73; Urteil vom 9. September 2015, 4 K 141/14, juris, Rn. 32; Urteil vom 29. September 2015, 4 K 113/14, juris, Rn. 38; FG München, Urteil vom 28. Mai 2014, 14 K 3598/12, juris, Rn. 33). 3. Die Voraussetzungen für Vertrauensschutz im Hinblick auf den präferentiellen Ursprung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK sind nicht erfüllt. Zwar gilt gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK die Ausstellung der mit den Einfuhranmeldungen jeweils vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, in denen das MITI den malaysischen Ursprung der Glasfasergewebesendungen bescheinigt hat, als Irrtum i.S.v. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK, da die Bescheinigungen sich als unrichtig erwiesen haben. a) Da jedoch die Ausstellung dieser Ursprungszeugnisse jeweils auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch A und C beruhte, stellt die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigungen nur dann einen Irrtum dar, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK). Letzteres ist entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (FG Hamburg, Urteil vom 29. September 2015, 4 K 113/14, juris, Rn. 38; Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16, juris, Rn. 95 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 98; zur Offensichtlichkeit FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2015, 4 K 514/14 Z, juris, Rn. 20), nicht der Fall. Das MITI ist eine unabhängig von der PKA arbeitende Behörde und wurde erst durch die OLAF-Ermittlungen auf die hier in Rede stehenden Fälle aufmerksam (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 9. September 2015, 4 K 141/14, juris, Rn. 33; Urteil vom 29. September 2015, 4 K 113/14, juris, Rn. 38). Anhaltspunkte dafür, dass das MITI auch nur die Möglichkeit zu einem Abgleich mit den bei der PKA geführten ZB-Registerdaten gehabt hätte, liegen nicht vor, so dass es weder zu einem solchem Abgleich noch zu einer sonstigen, über eine Schlüssigkeitsprüfung der vorgelegten Dokumente hinausgehenden Prüfung verpflichtet gewesen wäre. Der Text auf den Ursprungszeugnissen "on the basis of control carried out" trifft keine Aussage dazu, welcher Art die Kontrolle war oder hätte sein müssen. Dass das MITI eine weitergehende Prüfung vorgenommen und dabei gegebenenfalls Kenntnisse über die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln erlangt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist spekulativ und der pauschale Hinweis auf die Existenz von Korruption in Malaysia sagt nichts über den vorliegenden Fall aus. Auch kann allein die gestiegene Zahl an Anträgen auf Ausstellung von Ursprungszeugnissen kein Wissen oder Wissenmüssen um die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln in den konkreten Einzelfällen begründen. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil es in Reaktion auf die Verhängung von Antidumpingzöllen auf Waren aus einem Land tatsächlich zu einer Verlagerung ursprungsbegründender Produktion kommen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die an der Umladung der aus China stammenden Einfuhrware beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der PKA, dem malaysischen Zoll und dem MITI unterschiedliche Versender deklarierten, um zu verhindern, dass die malaysischen Behörden die Betrugsmethode entdeckten. So konnte MITI im Rahmen späterer Überprüfungen von Ursprungszeugnissen nicht erkennen, dass sie sich tatsächlich auf Umladungen chinesischer Waren bezogen (Ziff. 2 [S. 5] AB]). Auch dies spricht dagegen, dass das MITI Veranlassung gehabt hätte, an der Richtigkeit der Angaben zum Ursprung gerade der streitgegenständlichen Warensendungen zu zweifeln. b) Zugunsten des Klägers gibt es wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht keine Umkehr der Beweislast im Hinblick darauf, dass die Behörde, die die Ursprungszeugnisse ausgestellt hat, hätte wissen müssen, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Ein solcher Verstoß liegt nämlich nicht vor. Der Beklagte hat nicht gegen § 88 AO verstoßen. Zwar hat die Finanzbehörde nach § 88 AO Abs. 1 Satz 2 AO alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Der Beklagte hatte jedoch keine eigenen Erkenntnisse über die Umstände, unter denen die Ursprungszeugnisse ausgestellt wurden, und es sind auch keine Ermittlungsansätze für den Beklagten erkennbar. Da die Ursprungszeugnisse im Ausland ausgestellt wurden, haben vielmehr die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 AO den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Auch OLAF hat nicht deshalb gegen seine - dem Beklagten zurechenbare - Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht weiter ermittelt hat, ob das MITI hätte wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse zu Unrecht ausgestellt wurden. Eine solche Ermittlungspflicht bestand für OLAF nicht. Die Zuständigkeit von OLAF erstreckt sich auf den Schutz der finanziellen Interessen [der] EU und auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung des Unionsinteresses gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten (5. Erwägungsgrund und Art. 1 VO 1073/1999). Entsprechend war der Zweck der OLAF-Untersuchung, die mutmaßliche Umgehung des auf Importe bestimmter Glasfasergewebe mit Ursprung in China anzuwendenden Antidumpingzolls zu überprüfen (Ziff. 1 MB). Die Frage, ob die ausstellenden Behörden hätten wissen müssen, dass die Ursprungszeugnisse nicht hätten ausgestellt werden dürfen, liegt außerhalb dieses Untersuchungsgegenstandes. Ihre Beantwortung ist für die Ermittlung der wahren Herkunft der Sendungen nicht relevant und sie dient auch nicht dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Im Gegenteil: Wenn das MITI hätte wissen müssen, dass es die Ursprungszeugnisse nicht hätte ausstellen dürfen, könnte der Kläger einen Nacherhebungsanspruch abwehren. c) Jedenfalls war der Kläger im Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 4 ZK gutgläubig. Nach dieser Vorschrift kann der Abgabenschuldner Vertrauensschutz nur geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, ob er aufgrund seiner Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihm Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die Ursprungs begründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 59 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind - wie unter II.4.b) dargelegt - im Streitfall nicht erfüllt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf Einfuhren von Glasfasergewebe aus Malaysia. Der Kläger meldete vom 25. August bis 24. Oktober 2011 beim Beklagten "alkali-resistentes Netzmaterial aus Glasfasern" - Glasfasergewebe der Unterposition 7019 5900 KN - (im Folgenden: Einfuhrware) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an, wobei er unter Vorlage malaysischer Ursprungszeugnisse Form A, die das Ministry of International Trade and Industry (MITI) ausgestellt hatte, den Präferenzzoll geltend machte. Nach den bei der Zollanmeldung vorgelegten Handelsrechnungen hat die Einfuhrware eine Maschengröße von 5 x 5 mm und ein Gewicht von 145 g/m2. In den Fällen 1, 2 und 4 wurde als Versender jeweils die A Sdn. Bhd. mit Sitz in Semenyih (Malaysia) (im Folgenden: A) angegeben, für die auch die Ursprungszeugnisse ausgestellt waren. In den Fällen 3 und 5 wurde als Anmelder die B (Malaysia) Sdn. Bhd (im Folgenden: B) angegeben und die Ursprungszeugnisse waren für die C mit Sitz in Balok Pahang (Malaysia) ausgestellt worden. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden fünf Einfuhrzollanmeldungen: Fall Datum Registrier-Nr. KL2011/UZ Lieferant/Hersteller Container AT/C/42/.../2011/4851 1 25.8.11 XXX-1 YYY-1 A Z-1, Z-2, Z-3, Z-4, Z-5 2 24.10.11 XXX-2 YYY-2 A Z-6 3 31.10.11 XXX-3 YYY-3 B / C Z-7, Z-8, Z-9, Z-10, Z-11 4 5.10.11 XXX-4 YYY-4 A Z-12 5 24.10.11 XXX-5 YYY-5 B / C Z-13, Z-14, Z-15, Z-16, Z-17 Anmeldungsgemäß setzte der Beklagte zunächst nur Zoll unter Berücksichtigung des malaysischen Präferenzzollsatzes (3,5%) fest. Im Dezember 2012 informierte das Zollkriminalamt (ZKA) den Beklagten über die Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Umgehung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr offenmaschiger Glasfasergewebe aus Malaysia (OF/2011/XXX). Auf der Grundlage der Daten über den Ein- bzw. Ausgang von Waren in bzw. aus der malaysischen Free Commercial Zone Port Klang (Freizone Port Klang) und deren Abgleich mit den Containernummern, die bei der Einfuhr in die EU angegeben wurden, hätten Sendungen individualisiert werden können, die ihren tatsächlichen Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: China) hätten. Die Ermittlungsergebnisse von OLAF sind insbesondere niedergelegt im Bericht vom 12. April 2013 über die Missionsreise nach Malaysia vom 10.-18. Januar 2013 (Missionsbericht [MB], Bl. ...) und im Abschlussbericht vom 2. Mai 2013 zur Untersuchung OF/2011/XXX (Abschlussbericht [AB], Bl. ...). Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Januar 2013 AT/S/00/XXX-6 erhob der Beklagte beim Kläger für die Fälle 1-3 Einfuhrabgaben nach Art. 220 ZK nach. Im Einzelnen setzte er ... € Drittlandszoll - die Differenz zum Präferenzzoll für Einfuhren aus Malaysia - sowie ... € Antidumpingzoll für Waren chinesischer Herkunft fest. Die OLAF-Ermittlungen hätten ergeben, dass die Einfuhrware tatsächlich chinesischen Ursprungs sei. Es lägen Daten der malaysischen Behörden über die Vorlieferungen aus China nach Malaysia vor. Daher sei die gewährte Zollpräferenz zu widerrufen und Antidumpingzoll zu erheben. Zur Begründung des am 11. Februar 2013 erhobenen Einspruchs (Rbl. xxx/13) legte der Kläger ein undatiertes, mit "FAX MESSAGE" betiteltes Schreiben auf dem Briefkopf der "A Sdn.,Bhd." vor. Darin wird in deutscher und englischer Sprache bestätigt, dass die in den Ursprungszeugnissen KL 2011/YYY-1 (Fall 1) und KL 2011/YYY-2 (Fall 2) genannten Waren in Malaysia von der A hergestellt worden seien. Gleichzeitig legte er nahezu gleichlautende Schreiben von B und C vor, mit denen diese bestätigten, dass die im Ursprungszeugnis Form A KL 2011/YYY-3 (Fall 3) genannten, von B an den Kläger veräußerten Waren von C hergestellt worden seien. Nachdem das ZKA dem Beklagten den Missionsbericht sowie den Abschlussbericht übermittelt hatte, erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Juli 2013 AT/S/00/XXX-7 für die Fälle 4 und 5 weitere ... € Drittlandszoll und ... € Antidumpingzoll nach. Gegen diesen zweiten Nacherhebungsbescheid legte der Kläger am 19. Juli 2013 Einspruch ein (Rbl. yyy/13). Er verwies auf die Herstellererklärung von A im Einspruchsverfahren Rbl. xxx/13. Es sei nicht erkennbar, warum im vorliegenden Fall etwas anderes gelten solle. Dass A ein Produktionsbetrieb sei, sei bereits durch die per E-Mail übermittelten Fotos der Produktionsanlagen nachgewiesen. Für Fall 5 werde auf die im Einspruchsverfahren Rbl. xxx/13 vorgelegten Erklärungen des Verkäufers B und des Herstellers C Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22. April 2014 (4 V 50/14) hat der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide (AdV-Verfahren) abgelehnt. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2015 (Rbl. xxx/13 und yyy/13), zugestellt am 16. September 2015, wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Dass die Einfuhrware nicht in Malaysia produziert, sondern aus China kommend in die Freizone Port Klang, in der jede Art von Produktionstätigkeit untersagt sei, verbracht worden sei und diese stets wenige Tage später in Richtung EU verlassen habe, ergebe sich aus dem Missionsbericht und dem Abgleich der von den EU-Mitgliedstaaten mitgeteilten Warensendungen mit den ZB1/ZB2-Umladungsdaten der die Freizone Port Klang verwaltenden Port Klang Authority (PKA) gemäß Anhang 19 und 20 MB. Alle Waren, die im Seehafen von Port Klang einträfen oder diesen verließen, würden physisch über die Freizone Port Klang bewegt und bei der PKA angemeldet. Waren, die aus Übersee in der Freizone Port Klang einträfen, würden im ZB1-Importregister angemeldet. Waren, die von dort nach Übersee ausgeführt würden, würden im ZB2-Exportregister erfasst. Bei der ZB2-Anmeldung müsse die Registriernummer aus dem ZB1-Register angegeben werden. Waren, die aus dem malaysischen Hauptzollgebiet in die Freizone Port Klang kämen, würden dagegen im K1-Importregister erfasst. Exporte aus dem malaysischen Hauptzollgebiet würden im K2-Exportregister erfasst. Zwei der hier in Rede stehenden Container (Z-9 zu Fall 3, Z-14 zu Fall 5) seien im Anhang 8 MB erfasst. Dieser enthalte eine Aufstellung über die Sendungen, die im K2-Register und im ZB2-Register erfasst seien. Die in diesen Containern enthaltenen Waren stammten tatsächlich nicht aus dem malaysischen Hauptzollgebiet. Eine Überprüfung der Containerbewegungen durch die PKA habe ergeben, dass die Waren niemals die Freizone Port Klang verlassen hätten (Anhang 1 MB). Während in den ZB-Anmeldungen als Versender (consignor) die D (M) Sdn. Bhd. (D) aufgetreten sei, sei in den K2-Meldungen C als Exporteur genannt. D habe nach den OLAF-Ermittlungen für C und A die Umladung von chinesischer Ware besorgt. Schließlich seien die hier in Rede stehenden Container in der Liste der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Sendungen und deren Abgleich mit den ZB-Umladedaten (Anhang 19 MB) und der Liste der ZB-Umladungen, die beim Abfassen des Missionsberichts noch nicht mit den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Sendungen abgeglichen worden war (Anhang 20 MB), enthalten. Die im Anhang 19 aufgeführten Container hätten durch bloßen Abgleich der Containernummern im ZB2-Register mit dem ZB1-Register gefunden werden können. Die ZB1-Register enthielten andere Containernummern als die ZB2-Register. Durch die Bezugnahme in jeder ZB2-Anmeldung auf die jeweilige ZB1-Anmeldung stehe jedoch fest, dass die aus China eingeführten und zur Einfuhr in die Freizone Port Klang im ZB1-Register angemeldeten Waren in der Freizone Port Klang umgeladen und insbesondere nach Deutschland unter Registrierung in der ZB2-Datenbank wiederausgeführt worden seien. Der Nacherhebung des autonomen Präferenzzolls stehe nicht entgegen, dass die Ursprungszeugnisse nicht widerrufen worden seien. Dafür, dass die Teilnehmer der OLAF-Mission die Software der PKA für unzureichend gehalten hätten, gebe es keine Anhaltspunkte. Das Missionsteam habe sich vielmehr bemüht, die tatsächlichen Gegebenheiten vollumfänglich zu ermitteln und daher auch in den ihre Feststellungen nicht stützenden K1- und K2-Registern nach den fraglichen Lieferungen geschaut. Ob die Containerbuchführung der PKA im Übrigen den Mindestanforderungen einer Bestandsbuchführung genüge, bzw. ob sie überhaupt als solche angelegt sei, sei unerheblich. Abgesehen davon, dass die Implementierung einer behördlichen Bestandsbuchführung für eine Freizone eher ungewöhnlich erscheine, bedürfe es hier keiner Bestandsbuchführung, um den Daten in den ZB1-Eingangsanmeldungen eine Relevanz für die in den ZB2-Ausgangsanmeldungen beschriebenen Sendungen beimessen zu können. Es genüge die unmittelbare Verknüpfung durch die Angabe der jeweiligen Registriernummer. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die beteiligten malaysischen Behörden unmittelbare Zugriffsmöglichkeiten auf die Computersysteme der jeweils anderen Behörden hätten und deshalb die Doppelerfassung von zwei der insgesamt 17 Container im ZB2-Register der PKA einerseits und dem K2-Register des malaysischen Zoll andererseits hätten bemerken müssen. Da die doppelt erfassten Sendungen tatsächlich nicht aus dem Hauptzollgebiet Malaysia versandt worden seien, seien schließlich auch die Überlegungen des Klägers zu den Fertigungsmöglichkeiten der malaysischen Versender A und C ohne Bedeutung. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK berufen. Es liege schon kein aktiver Irrtum gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK der beteiligten Zollstellen vor, da die Zollanmeldungen ohne Beschau angenommen worden seien. Ein die Nacherhebung des Drittlandszolls ausschließender Irrtum liege nicht vor, da die vermeintlichen Ausführer bei der Beantragung der Ursprungszeugnisse jeweils erklärt hätten, dass die Waren malaysischen Ursprungs seien, obwohl die Waren das malaysische Hauptzollgebiet, in dem eine ursprungsbegründende Bearbeitung überhaupt nur hätte vorgenommen werden können, niemals erreicht hätten. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe nicht dargelegt, dass das MITI, das unabhängig von der PKA arbeite, bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Ausfuhrwaren nicht in Malaysia hergestellt worden seien. Allein die gestiegene Zahl an Anträgen auf Ausstellung von Ursprungszeugnissen könne kein Wissen oder Wissenmüssen um die Nichteinhaltung der Ursprungsregelungen in den konkreten Einzelfällen begründen. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das MITI auch nur die Möglichkeit zu einem Abgleich mit den bei der PKA geführten ZB-Registerdaten gehabt hätte. Dass das MITI eine weitergehende Prüfung vorgenommen und dabei gegebenenfalls Kenntnisse erlangt hätte, sei nicht vom Kläger dargelegt und belegt. Allein der Text in der vordruckmäßig erfolgten Bestätigung des Warenursprungs sei nicht ausreichend, da damit keine Aussage darüber getroffen werde, ob es sich dabei zulässigerweise um eine reine Dokumentenkontrolle oder um eine weitergehende Überprüfung gehandelt habe. Zudem hätten die Ausführer offenbar zur Täuschung des MITI unterschiedliche Versender angemeldet. Der Kläger sei nicht gutgläubig. Er habe alle Bestelleinzelheiten telefonisch vereinbart und alle notwendigen Bedingungen im Bankakkreditiv bezeichnet. Um die Einhaltung der Präferenzregelungen habe er sich nicht gekümmert, obwohl angesichts der Verschiebung der Ursprungsländer ein Nachfragen bei den Verkäufern dringend geboten gewesen wäre. Die vorgelegten Erklärungen der Lieferfirmen über die Herstellung der Einfuhrwaren in Malaysia stellten eine bloße Behauptung dar. Mit seiner am 16. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag, insbesondere aus dem AdV-Verfahren. Die Erkenntnisse des Missionsberichts seien anzuzweifeln. Die Gesprächspartner im MITI seien Spitzenbeamte gewesen, aber nicht diejenigen, die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse zuständig gewesen seien. Auskunftspersonen bei der PKA seien Behörden- und Vertriebsleitung, aber niemand, der sachkundig zum System der Containerbuchführung hätte Auskunft geben können. Das für die Mission eingesetzte Personal sei zudem nicht hinreichend technisch vorgebildet gewesen um zu entscheiden, ob die besichtigten Maschinen nur zur Beschichtung oder zur Herstellung von Glasfasergeweben geeignet seien. Auch genüge die Container-Buchführung der PKA nicht den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Bestandsbuchführung, so dass aus deren Angaben keine zweifelsfreien Schlüsse gezogen werden könnten. Denn danach sollten Container, die als Zugang aus China und bald darauf als Abgang nach Europa erfasst worden seien, zugleich als Zugang aus dem malaysischen Hauptzollgebiet erfasst worden sein, ohne einen Warnhinweis zu geben. Bei den weiteren Ermittlungen nach dem Verbleib der Doppelabgänge habe sich OLAF unkritisch auf nicht näher belegte Auskünfte der PKA verlassen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen. Die Feststellungen der Missionsteilnehmer zu den Produktionsmöglichkeiten von A und C seien unrichtig. Das im AdV-Verfahren vorgelegte Anlagenkonvolut ASt 8 dokumentierte die Produktion von A. Das Anlagenkonvolut ASt 9 zeige die Produktion von C. Hierbei seien auch Rohmaterialrohre für die Gewebeherstellung sichtbar. Auf amtliche Aussage der Ursprungszeugnisse, dass das MITI aufgrund konkreter Prüfungsmaßnahmen zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Ware malaysischen Ursprungs sei, könne der Kläger sich verlassen, jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils. Diesen Gegenbeweis habe OLAF nicht erbracht. Jedenfalls genieße der Kläger Vertrauensschutz. Den Beamten des MITI hätten die nach Einführung des Antidumpingzolls auf Glasfasergewebe chinesischen Ursprungs sprunghaft angestiegenen Anträge auf Erteilung von Ursprungszeugnissen für Glasfasergewebe malaysischen Ursprungs nicht entgangen sein können. Sie hätten daher wissen müssen, dass die Ursprungsangabe Malaysia falsch gewesen sei. Der Kläger sei gutgläubig gewesen. Er habe mündliche Verträge mit ihren Geschäftspartnern geschlossen und hierbei auch Vereinbarungen über den Warenursprung und die Lieferung entsprechender Ursprungszeugnisse getroffen. Die wesentlichen Vertragsbestandteile seien in den Akkreditivbedingungen niedergelegt. Zahlungen aus den Akkreditiven hätten die Lieferanten jeweils nur dann erhalten, wenn sie akkreditivgerechte Dokumente einschließlich des Ursprungszeugnisses geliefert hätten. Auch habe der Kläger die Entwicklung bei den Präferenzzollsätzen laufend verfolgt und deshalb ab Einführung des Antidumpingzolls auf chinesisches Glasfasergewebe keine Einkäufe mehr von dort, sondern aus Malaysia und Thailand getätigt. Mehr Kenntnisse zu den Vorgängen in Malaysia seien dem Kläger nicht abzuverlangen. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Januar 2013 AT/S/00/XXX-6 und den Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Juli 2013 AT/S/00/XXX-7, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2015 (Rbl. xxx/13 und yyy/13), aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend verweist er darauf, dass sich nach der Rechtsprechung des EuGH (C-161/88) niemand auf die Unkenntnis einer im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung, hier der Einleitung des Antidumpingverfahrens im Amtsblatt C 131, 6 vom 20. Mai 2010, berufen könne. Der vorläufige Antidumpingzoll sei mit der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 bereits im Amtsblatt L 43 vom 17. Februar 2011 veröffentlicht worden. Selbst wenn C und A tatsächlich Glasfasergewebe hätten produzieren können, ändere dies nichts daran, dass nach den ZB-Umladedaten die hier eingeführten Waren aus China stammten und in der Freizone lediglich umgeladen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des AdV-Verfahrens (4 V 50/14) und die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.