Beschluss
3 V 1054/25
Hessisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2025:0710.3V1054.25.00
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Leitsätze
Pfändet das FA den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Auszahlung seines Kontoguthabens, das auf der Überweisung eines Bildungskredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beruht, besteht insoweit ein Anspruch auf einstweilige Beschränkung der Vollstreckung aus § 258 AO, weil es sich bei dem Bildungskredit der KfW um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Steuerpflichtigen nicht pfändbar ist.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Sparkasse C als der kontoführenden Bank für das Konto der Antragstellerin zu 2. mit der IBAN … innerhalb eines Arbeitstages nach der Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen der Antragstellerin zu 2. über den am 20.06.2025 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von x.xxx,- Euro („Bildungskredit“) und nach dem 20.06.2025 gutgeschriebene Beträge, die auf Überweisungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit der im Verwendungszweck angegebenen Bezeichnung „Bildungskredit“ beruhen, im Umfang von bis zu xxx,- Euro je Kalendermonat jeweils bis zum 30.01.2026 einstweilen freigibt, d.h. dass diese Beträge jeweils bis zum 30.01.2026 einstweilen nicht mehr von der Pfändung erfasst werden, die durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 123 vom 10.06.2025 (der Sparkasse C zugestellt am 16.06.2025) bewirkt wurde.
Für den Fall, dass die Sparkasse C aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 123 vom 10.06.2025 (der Sparkasse C zugestellt am 16.06.2025) zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-) Betrag aus den unter Ziff. 1 dieses Tenors genannten Beträgen ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag unverzüglich auf das Konto der Antragstellerin zu 2. zurück zu überweisen und der Sparkasse C gegenüber für die Gutschrift dieser Rücküberweisung eine der Ziff. 1 dieses Tenors entsprechende Freigabeerklärung abzugeben.
Die Verpflichtungen nach Ziff. 1 und 2 dieses Tenors bestehen längstens bis zur Rechtkraft der Entscheidung des Antragsgegners über den Stundungsantrag der Antragsteller vom 07.05.2025; nach Wegfall der Verpflichtungen ist der Antragsgegner berechtigt, eine zuvor gemäß Ziff. 1 oder 2 dieses Tenors abgegebene Freigabeerklärung gegenüber der Sparkasse C zu widerrufen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu 1. 50 %, die Antragstellerin zu 2. und der Antragsgegner jeweils 25 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt der Antragsgegner 50 %; im Übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pfändet das FA den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Auszahlung seines Kontoguthabens, das auf der Überweisung eines Bildungskredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beruht, besteht insoweit ein Anspruch auf einstweilige Beschränkung der Vollstreckung aus § 258 AO, weil es sich bei dem Bildungskredit der KfW um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Steuerpflichtigen nicht pfändbar ist. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Sparkasse C als der kontoführenden Bank für das Konto der Antragstellerin zu 2. mit der IBAN … innerhalb eines Arbeitstages nach der Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen der Antragstellerin zu 2. über den am 20.06.2025 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von x.xxx,- Euro („Bildungskredit“) und nach dem 20.06.2025 gutgeschriebene Beträge, die auf Überweisungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit der im Verwendungszweck angegebenen Bezeichnung „Bildungskredit“ beruhen, im Umfang von bis zu xxx,- Euro je Kalendermonat jeweils bis zum 30.01.2026 einstweilen freigibt, d.h. dass diese Beträge jeweils bis zum 30.01.2026 einstweilen nicht mehr von der Pfändung erfasst werden, die durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 123 vom 10.06.2025 (der Sparkasse C zugestellt am 16.06.2025) bewirkt wurde. Für den Fall, dass die Sparkasse C aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 123 vom 10.06.2025 (der Sparkasse C zugestellt am 16.06.2025) zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-) Betrag aus den unter Ziff. 1 dieses Tenors genannten Beträgen ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag unverzüglich auf das Konto der Antragstellerin zu 2. zurück zu überweisen und der Sparkasse C gegenüber für die Gutschrift dieser Rücküberweisung eine der Ziff. 1 dieses Tenors entsprechende Freigabeerklärung abzugeben. Die Verpflichtungen nach Ziff. 1 und 2 dieses Tenors bestehen längstens bis zur Rechtkraft der Entscheidung des Antragsgegners über den Stundungsantrag der Antragsteller vom 07.05.2025; nach Wegfall der Verpflichtungen ist der Antragsgegner berechtigt, eine zuvor gemäß Ziff. 1 oder 2 dieses Tenors abgegebene Freigabeerklärung gegenüber der Sparkasse C zu widerrufen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu 1. 50 %, die Antragstellerin zu 2. und der Antragsgegner jeweils 25 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt der Antragsgegner 50 %; im Übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I. Die Antragsteller begehren eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) mit Blick auf Konten der Antragstellerin zu 2. ausgebracht hat. Die verheirateten Antragsteller wählten für das Jahr 2022 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Aufgrund der mit Bescheid vom 16.01.2025 festgesetzten Einkommensteuer für 2022 (nebst Zinsen und Verspätungszuschlag hierzu) sowie verwirkter Säumniszuschläge schulden die Antragsteller dem Land Hessen gesamtschuldnerisch einen Betrag i.H.v. insgesamt xx.xxx,- Euro (Stand: 24.06.2025). Zur Vollstreckung dieser Forderung erließ das FA insbesondere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Sparkasse C (Verfügung Nr. 123 vom 10.06.2025, zugestellt am 16.06.2025) und der Volksbank C (Verfügung Nr. 456 vom 10.06.2025, zugestellt am 13.06.2025) als Drittschuldnern, mit denen es jeweils alle der Antragstellerin zu 2. als Vollstreckungsschuldnerin gegenwärtig und künftig zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den bestehenden bankmäßigen Geschäftsbeziehungen pfändete und einzog. Der Antragstellerin zu 2. wurde jeweils eine Abschrift der Verfügung übersandt. Für die Einzelheiten des Inhalts der jeweiligen Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird auf die Aktenausfertigungen verwiesen (Bl. 44 f., 47 f. der Vollstreckungsakte). Die Sparkasse C erkannte die Forderung im Rahmen ihrer Drittschuldnererklärung als begründet an. Von der Volksbank C liegt bislang keine Drittschuldnererklärung vor. Weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Landesbank …/… Sparkasse und der … als Drittschuldnern liefen mangels einer (noch) bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin zu 2. ins Leere. Gegenüber dem Antragsteller zu 1. brachte das FA keine Einzelvollstreckungsmaßnahmen aus. Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Stundung und Ratenzahlung vom 07.05.2025 durch Bescheid vom 16.05.2025 legten die Antragsteller am 04.06.2025 Einspruch ein. Für den Inhalt des Bescheids vom 16.05.2025 sowie des Einspruchsschreibens wird auf die jeweilige Aktenausfertigung verwiesen (Bl. 7 ff., 40 f. der Vollstreckungsakte). Über den Einspruch wurde bislang nicht entschieden. Das FA wertete den Einspruch gegen die Ablehnung des Stundungsantrags zugleich als Antrag auf Vollstreckungsaufschub und lehnte diesen mit Bescheid vom 18.06.2025 ab, für dessen Inhalt ebenfalls auf die Aktenausfertigung verwiesen wird (Bl. 22 f. der Vollstreckungsakte). Auf dem von der Antragstellerin zu 2. bei der Sparkasse C geführten Konto (IBAN = DE …) wurde am 20.06.2025 eine Überweisung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Höhe von x.xxx,- Euro gutgeschrieben. Dem lag die vorangegangene Bewilligung eines Bildungskredits (Einmalauszahlung in Höhe von x.xxx,- Euro, im Übrigen monatliche Auszahlungen in Höhe von xxx,- Euro bis zu einer Gesamtsumme von x.xxx,- Euro, vgl. § 3 Abs. 1 der Förderbestimmungen des Bundesverwaltungsamts zur Vergabe von Bildungskrediten --die Förderbestimmungen--) zugrunde, den die Antragstellerin zu 2. insbesondere zur Finanzierung des Repetitoriums beantragt hatte, das sie zur Vorbereitung auf die Erste juristische Staatsprüfung besucht. Insoweit wurde die Antragstellerin zu 2. von dem Landesprüfungsamt für Juristen des Landes … bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen, wobei die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zwischen dem xx.08.2025 und dem xx.08.2025 und die mündlichen Prüfungen voraussichtlich in der Zeit vom xx.01.2026 bis xx.01.2026 stattfinden werden. Der Bildungskredit der KfW dient nach den hierfür geltenden Förderbestimmungen der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung bzw. der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand. Für die Einzelheiten der Förderbestimmungen wird auf die von dem Bundesverwaltungsamt online zur Verfügung gestellte Fassung verwiesen (https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/Bildungskredit/Antrag/Schueler/Foerderbestimmungen/foerderbestimmungen_node.html, zuletzt abgerufen am 10.07.2025). Mit Schriftsatz vom 17.06.2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO), hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 FGO beantragt. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die nun vollstreckte Steuerforderung sei ihnen erstmals im März 2025 bekannt geworden; vorher seien sie mit ihrem Steuerberater von der vollständigen Erfüllung der Steuerverpflichtungen für 2022 ausgegangen. Sie hätten sich dann um eine freiwillige Ratenzahlung bemüht, um einen Härtefall zu vermeiden. Als einzige feste Einnahmequelle diene derzeit das Krankengeld des Antragstellers zu 1. dem Unterhalt ihrer 5-köpfigen Familie. Mithilfe privater Kreditzusagen seien sie in der Lage, eine Ratenzahlung mit monatlichen Raten von xxx,- Euro anzubieten; ein Bankkredit sei für sie nicht zu erlangen. Die Vollstreckung löse irreparable Schäden aus, namentlich die sofortige Kündigung des Dispositionskredits durch die Sparkasse, das Fälligwerden weiterer Kreditverpflichtungen und die Gefährdung der Examensvorbereitung der Antragstellerin zu 2. aufgrund der mittelbar folgenden fristlosen Kündigung des Vertrags mit dem juristischen Repetitorium, eines psychischen Ausnahmezustands infolge der finanziellen Eskalation sowie der Notwendigkeit, kurz vor dem Examenstermin zur Existenzsicherung eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Die Kontopfändung sei objektiv ungeeignet zur Realisierung des Steueranspruchs und führe stattdessen zu erheblichen wirtschaftlichen Folgeschäden. Die Antragstellerin zu 2. sei für das Erste juristische Staatsexamen im August 2025 angemeldet und besuche zur Vorbereitung ein kostenpflichtiges Repetitorium. Zur Finanzierung habe sie einen zweckgebundenen Bildungskredit des Bundes bewilligt bekommen, dessen Auszahlung durch Einmalzahlung i.H.v. x.xxx,- Euro und sodann in monatlichen Raten zu xxx,- Euro erfolgen werde. Diese Mittel könnten dann nicht für ihren vorgesehenen Zweck verwendet werden, insbesondere nicht zur Fortsetzung des Repetitoriums. Die Vollstreckungsmaßnahme habe mit ihren Auswirkungen auf die Examensvorbereitung der Antragstellerin zu 2. nicht nur berufliche, sondern auch tiefgreifende persönliche Folgen, die in keinem Verhältnis zum Zweck der sofortigen Vollstreckung stünden. Die Rücknahme der Pfändung gefährde den Steueranspruch nicht, weil die angebotenen Raten zwar längerfristig angelegt, aber realistisch durchführbar seien und Zahlungseingänge garantierten. Zudem sei durch die in Kürze einzureichenden Steuererklärungen für die Jahre 2023 und 2024 mit einer Verlustverrechnung durch voraussichtlichen Verlustrücktrag in Höhe von xx.xxx,- Euro und in der Folge mit Rückzahlungsansprüchen zu rechnen. Einfachere und dabei gleich effektive Mittel, um ihr Rechtsschutzziel zu erlangen, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei effektiver Rechtsschutz durch Intervention der Verwaltung selbst nicht zu erwarten, wie der Verlauf eines Telefonats der Antragstellerin zu 2. mit der Vollstreckungsbehörde verdeutliche. Dieses Telefonat begründe vielmehr die Besorgnis, dass die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausüben werde. Deren Vorgehen greife in zentral geschützte Grundrechte der Antragsteller ein und erweise sich im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig. Ergänzend tragen die Antragsteller vor, der Gang des Stundungsverfahrens lasse den Eindruck entstehen, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Stundung nicht anhand der Tatsachenlage getroffen worden sei, sondern bereits im Vorfeld abschließend festgelegt gewesen sei. Mit der Bezugnahme auf die Regelung des § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung verlasse die Behörde den Boden ihrer eigentlichen Aufgabe. Das Verhalten des FA sei weder wirtschaftlich sinnvoll noch rechtlich vertretbar; es stehe im Widerspruch zum Gebot effektiver Verwaltung, dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und zum Zweck der Stundungsregelung, die gerade auf eine temporäre Entlastung bei ansonsten geordneter wirtschaftlicher Führung abziele. Die Antragstellerin zu 2. ergänzt, der ihr von der KfW über das Bundesverwaltungsamt ausgezahlte Bildungskredit stelle eine zweckgebundene Förderung dar und unterliege gemäß § 10 der Förderbestimmungen einem strikten Pfändungsverbot. Das FA sei verpflichtet, die Pfändung insoweit aufzuheben. Die mit der Pfändung einhergehende Beeinträchtigung ihrer Prüfungsfähigkeit bewirke nicht nur existenzielle, sondern auch irreversible Schäden. Der mit der Ablehnung der Stundung und der daraufhin eingeleiteten Vollstreckung einhergehende Eingriff sei nur zulässig bei einer tragfähigen Tatsachengrundlage, einer einzelfallbezogenen Ermessensausübung und einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, woran es hier fehle. Stattdessen liege ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vor. Die Ablehnung der Stundung stelle für sie eine unzumutbare Härte dar. Ihr bisheriges Verhalten und ihr Umgang mit auch plötzlich aufgetretenen Forderungen widerlege die Darstellung des FA, sie habe fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, und zeige vielmehr ihre Zahlungsbereitschaft, Kooperationsbereitschaft und strukturelle Herangehensweise. Es sei für sie unverständlich, weshalb das FA den Antrag auf Ratenzahlung ohne jegliche Verhandlungsbereitschaft pauschal abgelehnt habe. Nunmehr bestehe wegen des Ausfalls der Mietzahlungen die ernsthafte Gefahr einer Kündigung des Mietverhältnisses. Der vollzogene Eingriff stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck. Eine einzelfallbezogene Prüfung sei hier nicht zu erkennen; vielmehr werde die Vollstreckung trotz mehrfacher und detaillierter Beschreibung der persönlichen Härtesituation durchgesetzt. Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des FA könne nur im Wege eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden; bis dahin würden jedoch vollendete Tatsachen geschaffen werden, die zu irreversiblen Nachteilen führten. Der Antragsteller zu 1. ergänzt, die verspätete Abgabe der Steuererklärungen beruhe nachweislich auf Pflichtverletzungen und Verzögerungen Dritter, insbesondere des ehemaligen Steuerberaters, und krankheitsbedingten Umständen bei seinem neuen Bearbeiter. Zudem habe die bei ihm durchgeführte Außenprüfung zu weiteren Verzögerungen geführt. Er habe in allen Phasen kooperiert und sei bemüht gewesen, schnellstmöglich eine steuerrechtliche Klärung herbeizuführen. Seine Zahlungswilligkeit sei durch zahlreiche schriftliche Angebote, die Vereinbarung mit dem Gewerbesteueramt und die freiwillige Leistung der ersten Rate eindeutig dokumentiert. Auf einen Hinweis des Gerichts zur Frage der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. teilt dieser zuletzt mit, es sei klarzustellen, dass seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., die alleinige Antragstellerin sei; der Antrag sei nur deshalb auch in seinem Namen eingereicht worden, um bestimmte Aspekte des Sachverhalts im Zusammenhang umfassend darzulegen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die einstweilige Einstellung der Vollstreckung in Gestalt der gegenüber der Sparkasse C (Verfügung Nr. 123 vom 10.06.2025) und der Volksbank C (Verfügung Nr. 456 vom 10.06.2025) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Stundungsantrag der Antragsteller vom 07.05.2025 anzuordnen, hilfsweise die Vollziehung der gegenüber der Sparkasse C (Verfügung Nr. 123 vom 10.06.2025) und der Volksbank C (Verfügung Nr. 456 vom 10.06.2025) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auszusetzen. Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt das FA im Wesentlichen aus, Hintergrund der Nachzahlungsforderung sei die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2022 aufgrund eines Antrags vom 05.06.2024. Aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlung seien xx.xxx,- Euro Einkommensteuer zu wenig entrichtet worden. Die Zahlungsaufforderung sei durch Leistungsgebot erfolgt. Nachdem die fällige Zahlung nicht entrichtet worden sei, seien die Antragsteller im elektronischen Mahnverfahren im März 2025 erneut zur Zahlung aufgefordert worden. Der erforderliche Anordnungsgrund folge hier aus der Natur der Sache, jedoch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Der begehrten AdV der Forderungspfändung könne insoweit nicht gefolgt werden, als Einzelvollstreckungsmaßnahmen regelmäßig nur nach den Regelungen des § 258 der Abgabenordnung (AO) einstweilen ausgesetzt, beschränkt oder ganz aufgehoben werden könnten. Die Vollstreckungsstelle entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu treffenden Vollstreckungsmaßnahmen, wobei nach den hierbei anzuwendenden Maßstäben die Pfändung und Einziehung der Ansprüche gegen die Kreditinstitute der Antragstellerin zu 2. im Streitfall als die zutreffenden Vollstreckungsmaßnahmen anzusehen seien. Diese könnten auch nicht nach § 258 AO aufgehoben werden, weil die Vollstreckung nicht unbillig sei. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssten über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere sei der wiederholte Verweis der Antragstellerin zu 2. auf die Gefahren aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands nicht ausreichend, da eine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit durch diesen Vortrag nicht hinreichend belegt sei. Im Übrigen sei eine Begleichung der Steuerschulden in absehbarer Zeit nicht zu erwarten: Die angebotenen Raten hätten mit Blick auf die Höhe der Abgabenrückstände ein weiteres Zuwarten von ca. 27 Monaten zur Folge, was gegen das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung verstoßen würde. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, ein Übermaß an Nachteilen durch die Vollstreckung mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos aufzufangen. Mit Beschluss vom 04.07.2025 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht lagen die elektronisch geführte Gerichtsakte sowie die Vollstreckungsakte des FA (Einwand) vor; diese waren Gegenstand der Entscheidung. II. Der Antrag, der in seinem Haupt- und Hilfsbegehren (einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 258 AO, hilfsweise AdV der Vollstreckungsbescheide) bei verständiger Würdigung jeweils auf die einzig wirksam gewordenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Sparkasse C (Verfügung Nr. 123 vom 10.06.2025) und der Volksbank C (Verfügung Nr. 456 vom 10.06.2025) bezogen ist, hat in dem tenorierten Umfang für den von der Antragstellerin zu 2. gestellten Antrag Erfolg (siehe dazu unter II.2). Im Übrigen war der Antrag abzuweisen, weil er --soweit von dem Antragsteller zu 1. gestellt-- bereits mangels Antragsbefugnis insgesamt unzulässig (siehe dazu unter II.1) bzw. --soweit von der Antragstellerin zur 2. gestellt-- im weitergehenden Hauptantrag mangels Anordnungsanspruchs unbegründet ist (siehe dazu unter II.3) und hinsichtlich des Hilfsantrags mangels eines Einspruchs gegen die Bescheide, deren AdV begehrt wird, unzulässig ist (siehe dazu unter II.4). 1. Das Gericht versteht den Antrag vom 17.06.2025 unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensgangs einschließlich der Stellungnahme des Antragstellers zu 1. vom 09.07.2025 bei verständiger Würdigung auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutz gewährenden Auslegung von Prozesserklärungen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.01.2025 – VII R 21/22, nv., juris Rn. 25) entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dahingehend, dass der Antrag, um den es hier geht, auch von dem Antragsteller zu 1. gestellt ist. So gehen die Antragsteller im letzten Absatz ihrer Antragsschrift vom 17.06.2025 ausdrücklich davon aus, dass beide gemeinsam Antragsteller des hiesigen Verfahrens sind (vgl. die dortige Rüge eines Eingriffs in Grundrechte „der Antragsteller“). Dementsprechend hat der Antragsteller zu 1. auch weder die für ihn gesondert versandte Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 18.06.2025, in der dem Antragsteller zu 1. der Eingang seines Antrags bestätigt wird, noch den Senatsbeschluss vom 04.07.2025, in dessen Rubrum der Antragsteller zu 1. ausdrücklich als einer der beiden Antragsteller aufgeführt ist, zum Anlass genommen klarzustellen, dass eine Antragstellung seinerseits nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr hat der Antragsteller zu 1. in seiner persönlichen Stellungnahme im Rahmen des Schriftsatzes vom 24.06.2025 ausdrücklich und mit Nachdruck noch einmal selbst beantragt, die Kontopfändung aufzuheben und dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben. Nach alldem hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass eine Antragstellung von Anfang an (auch) seitens des Antragstellers zu 1. gewollt war. Demgegenüber erweist sich dessen klarstellende Stellungnahme vom 09.07.2025 im Lichte des vorangegangenen Hinweises auf die fehlende Antragsbefugnis als rein prozesstaktisch geprägt. Die nach den vorstehenden Ausführungen bereits zuvor begründete Beteiligtenstellung des Antragstellers zu 1. wird dadurch nicht durchgreifend in Frage gestellt und kann im Übrigen auch nicht nachträglich mit Rückwirkung beseitigt werden. Der damit als solcher zu bescheidende Antrag des Antragstellers zu 1. ist mangels Antragsbefugnis entsprechend § 40 Abs. 2 FGO unzulässig. Da der Antragsteller zu 1. ausweislich seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 09.07.2025 inzwischen selbst hiervon ausgeht, sieht das Gericht von weiteren Ausführungen hierzu ab. 2. Der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) hat Erfolg, soweit diese die fehlende Pfändbarkeit des auf der Auszahlung des Bildungskredits der KfW beruhenden Kontoguthabens bei der Sparkasse C geltend macht. a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). b) Die Antragstellerin zu 2. hat einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO, weil es sich bei dem Bildungskredit der KfW um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto der Antragstellerin zu 2. nicht pfändbar war (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104 Rn. 24 ff. zur Corona-Soforthilfe). aa) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 Alt. 1 BGB. Nicht übertragbar ist eine Forderung u.a., wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch Zahlungen im Rahmen staatlicher Subventionen oder vergleichbarer Förderprogramme gehören (s. insgesamt BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104 Rn. 25). bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Bildungskredit der KfW ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen. Dabei ist es den Gerichten nicht verwehrt, zur Beurteilung der Zweckbindung des Bildungskredits der KfW das zugrunde liegende KfW-Programm und insbesondere die hierzu erlassenen Förderbestimmungen heranzuziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104 Rn. 26 zur Corona-Soforthilfe; s. dagegen AG Bielefeld, Beschluss vom 02.01.2017 – 184 M 0984/16, nv., juris Rn. 3 zu § 850i ZPO). Gemäß § 1 der Förderbestimmungen dienen die Bildungskredite ausschließlich der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung bzw. der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand. Die im Rahmen des KfW-Programms gewährten Bildungskredite dienen damit ausschließlich der Finanzierung besonderer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung des Kreditnehmers stehen. Dies zeigt sich deutlich in der Abgrenzung zu dem von dem BAföG erfassten Aufwand, weil die Leistungen nach dem BAföG vor allem der allgemeinen Unterhaltssicherung einschließlich des regulären Ausbildungsbedarfs dienen (vgl. § 1 BAföG). Im Übrigen endet die Auszahlung entsprechend der Zweckbindung nach § 3 Abs. 4 der Förderbestimmungen, wenn die Ausbildung abgeschlossen, abgebrochen oder unterbrochen wird, was mit der Mitteilungspflicht des Kreditnehmers gemäß § 8 Abs. 2 der Förderbestimmungen überwacht wird. Von der nach alldem bestehenden Zweckbindung und der daraus folgenden Einschränkung der Übertragbarkeit von Ansprüchen aus dem Bildungskreditverhältnis geht im Ergebnis auch das Bundesverwaltungsamt aus, wenn es --worauf die Antragstellerin zu 2. zutreffend hinweist-- in § 10 der Förderbestimmungen zur Vergabe von Bildungskrediten ein Abtretungsverbot und die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Bildungskredits statuiert. Das FA ist auch nicht als sogenannter Anlassgläubiger zur Pfändung der Forderungen aus dem Bildungskredit berechtigt, weil die Pfändung durch das FA der Durchsetzung von Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis dient, die in keinem Zusammenhang mit der Ausbildung der Antragstellerin zu 2. stehen. c) Die Antragstellerin zu 2. hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, zum Beispiel Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung. Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (s. insgesamt BFH-Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV), BFH/NV 2020, 1104 Rn. 33). Das ist hier der Fall, weil die Vollstreckung im Streitfall aufgrund der Betroffenheit von ausschließlich für die Ausbildung der Antragstellerin zu 2. bestimmten Mitteln in Kombination mit dem Zeitpunkt der Vollstreckung unmittelbar vor den für die Antragstellerin zu 2. nicht mehr ohne weiteres zu verschiebenden Abschlussprüfungen (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 258 AO Rn. 12 zur Vollstreckung zur Unzeit) absehbar zu Nachteilen für die Antragstellerin zu 2. führt, die mit ihren Auswirkungen auf den weiteren beruflichen Werdegang der Antragstellerin zu 2. weit über die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwartenden Nachteile hinausgehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das mit dem Interesse der Antragstellerin zu 2. am Erlass der begehrten Regelungsanordnung abzuwägende öffentliche Interesse am Bestand des gegenwärtigen Zustands umso geringer ist, je klarer der Anordnungsanspruch hervortritt (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 03.08.2022 – 10 V 640/22, NZI 2023, 353 Rn. 29; s. auch Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rn. 28). d) Das Gericht erachtet es mit Blick auf die von ihm zu treffende einstweilige Anordnung als ermessensgerecht, die das Konto der Antragstellerin zu 2. bei der Sparkasse C betreffende Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht in Gänze einstweilen auszusetzen, sondern gemäß Ziff. 1 – 3 des Tenors vorläufig zu modifizieren. Denn die Modifikation der Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch die tenorierte Verpflichtung zur Abgabe einer beschränkten Freigabeerklärung (nach ggf. erforderlicher vorheriger Rücküberweisung bereits eingezogener Beträge), mit der die betreffenden Verfügungen der Antragstellerin zu 2. von dem FA als Pfändungsgläubiger genehmigt werden und damit trotz des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots nach §§ 135, 136 BGB wirksam sind (vgl. Finanzgericht --FG-- Münster, Beschluss vom 29.05.2020 – 11 V 1496/20 AO, EFG 2020, 1042 Rn. 35), gewährleistet einerseits das Erreichen des mit dem Bildungskredit der KfW verfolgten Zwecks, während sie zugleich jenseits dessen das von dem FA vertretene allgemeine Interesse an der Durchsetzung fälliger Steuerforderungen wahrt. Dabei ist die Modifikation der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zum einen durch den voraussichtlichen Abschluss des Studiums der Antragstellerin zu 2. (Ablegen der bis zum xx.01.2026 geplanten mündlichen Prüfung des Ersten juristischen Staatsprüfung) zu befristen, weil damit der von dem KfW-Bildungskredit verfolgte Zweck entfallen wird (vgl. § 3 Abs. 4 der Förderbestimmungen). Zum anderen ist die Modifikation der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Ziff. 3 des Tenors durch den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Stundungsantrag der Antragsteller vom 07.05.2025 auflösend zu bedingen. Denn die Antragsteller haben eine zeitlich weitergehende einstweilige Anordnung ausdrücklich nicht beantragt und das Gericht darf bei seiner Entscheidung entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO über diesen Antrag nicht hinausgehen. e) Soweit hierdurch eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist dies erforderlich, um unbillige, unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin zu 2. zu vermeiden und effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Die sofortige Einstellung der Vollstreckung in das auf dem KfW-Bildungskredit beruhende Kontoguthaben der Antragstellerin zu 2. ist notwendig, da eine Entscheidung in der Hauptsache mit Blick auf den unmittelbar bevorstehenden Abschluss des Studiums der Antragstellerin zu 2. zu spät kommen würde, um die an der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung ausgerichtete Zweckbindung des Bildungskredits der KfW zu gewährleisten. 3. Im Übrigen hat der --auf den Erlass einer weitergehenden einstweiligen Anordnung-- gerichtete (Haupt-) Antrag der Antragstellerin zu 2. keinen Erfolg, weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt, der die einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch ein weitergehendes Aussetzen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen begründen kann. a) Die Vollstreckung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits aufgrund der von ihnen angebotenen Ratenzahlungen nach § 258 AO insgesamt einstweilen einzustellen. Zwar kann sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann. In jedem Fall müssen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen des Schuldners zurückgeführt werden können (BFH-Beschluss vom 12.12.2005 – VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, unter II.3.b). Daran fehlt es im Regelfall jedenfalls, wenn die Tilgung der Steuerschulden absehbar einen längeren Zeitraum als 12 Monate in Anspruch nehmen wird (FG München, Beschluss vom 05.02.2024 – 12 V 41/24, nv., juris Rn. 20; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.04.2020 – 13 K 258/19, nv., juris Rn. 48; FG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 V 117/17, EFG 2017, 1364 Rn. 44; FG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 – 13 V 228/14, EFG 2014, 1017, juris Rn. 40). Nach diesen Maßstäben liegen die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine Schuldentilgung in absehbarer Zeit im Streitfall nicht vor, weil die von den Antragstellern angebotenen Raten, die nach ihrem eigenen Vortrag den Rahmen ihrer Finanzierungsmöglichkeiten vollständig ausreizen, eine Tilgung der Steuerschulden frühestens im Dezember 2026 und damit nicht innerhalb von 12 Monaten erwarten lassen. b) Die Gewährung eines umfassenden Vollstreckungsaufschubs nach § 258 AO ist auch nicht mit Blick auf die von den Antragstellern beantragte Stundung geboten. Ist ein Stundungsantrag gestellt worden, so sind Vollstreckungsmaßnahmen nur dann unbillig, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der beantragten Stundung zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2003 – V S 17/02, BFH/NV 2003, 738). Dies ist im Streitfall allerdings nicht der Fall, weil persönliche oder sachliche Stundungsgründe, die eine Stundung der hier vollstreckten Einkommensteuerschuld nach § 222 AO gebieten würden, hier nicht dargelegt sind. aa) Ein Stundung kommt aus persönlichen Stundungsgründen in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, wobei es sich jedoch um einen nur vorübergehenden und keinen längerfristigen Liquiditätsengpass handeln darf (Schindler in Gosch, AO/FGO, § 222 AO Rn. 33; Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 222 Rn. 26; Oosterkamp in BeckOK AO, § 222 Rn. 20). Dies ist allerdings nach den obigen Ausführungen unter II.3.a hier nicht der Fall. bb) Auch aufgrund sachlicher Stundungsgründe ist eine Stundung der hier vollstreckten Einkommensteuerschuld derzeit nicht geboten. (1) Dies gilt zunächst mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller, die Einkommensteuernachzahlung habe sie überrascht. Zwar kann sich ein sachlicher Stundungsgrund insbesondere bei der Einziehung größerer Abschlusszahlungen aus dem Umstand ergeben, dass der Steuerpflichtige sich darauf nicht rechtzeitig einrichten konnte und am Fälligkeitstag weder über die zur Erfüllung erforderlichen Mittel verfügt noch in der Lage ist, diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen (BFH-Urteil vom 21.8.1973 – VIII R 8/68, BStBl II 1974, 307; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 222 AO Rn. 26). Im Streitfall ist jedoch nicht erkennbar, dass die Antragsteller außerstande waren, sich auf die Einkommensteuernachzahlung einzurichten. Denn diese beruht im Streitfall im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für 2022 aufgrund des Antrags der Antragsteller vom 05.06.2024 und der von ihnen mit x.xxx,- Euro angegebenen voraussichtlichen Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2. auf 0,- Euro herabgesetzt wurden (Vorauszahlungsbescheid vom 14.06.2024), während die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2. nach den Angaben der Antragsteller in ihrer Einkommensteuererklärung vom 05.09.2024 tatsächlich xx.xxx,- Euro betrugen (Einkommensteuerbescheid vom 16.01.2025). Angesichts dieser erheblichen Abweichung der Angaben der Antragsteller, die diese innerhalb von nur 3 Monaten zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2. für einen bereits seit längerem abgelaufenen Veranlagungszeitraum gemacht haben, ist der Schluss des FA nicht zu beanstanden, dass die unzutreffenden Angaben in dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gezielt gemacht wurden, um einen (vorübergehenden) Liquiditätsvorteil zu erlangen. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, sich auf die absehbare Einkommensteuernachzahlung einzurichten. (2) Soweit die Antragsteller weiter vortragen, es sei aufgrund eines Verlustrücktrags aus den Veranlagungszeiträumen 2023 und 2024 mit einer erheblichen Herabsetzung der hier vollstreckten Einkommensteuerschuld für 2022 zu rechnen, ist ein sachlicher Stundungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Die Zahlung einer fälligen Steuer kann zwar eine erhebliche Härte im Sinne von § 222 AO darstellen, wenn der Steuerpflichtige in Kürze mit einer Steuererstattung rechnen kann (BFH-Urteil vom 12.06.1996 – II R 71/94, BFH/NV 1996, 873, unter II.3). Hier fehlt es jedoch an einer hinreichenden Darlegung der sich alsbald ergebenden Steuererstattung. Der von den Antragstellern lediglich pauschal behauptete voraussichtliche Verlustrücktrag, der sich aus den noch abzugebenden Einkommensteuererklärungen für 2023 und 2024 ergeben soll, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung jedenfalls nicht. Vielmehr hätten die Antragsteller rechtlich wie tatsächlich schlüssig darlegen müssen, dass der die Steuererstattung begründende Gegenanspruch nach Grund und Höhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig wird (s. allgemein BFH-Urteil vom 12.06.1996 – II R 71/94, BFH/NV 1996, 873, unter II.3). c) Ein Anspruch auf umfassenden Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO aufgrund der durch die Vollstreckung hervorgerufenen psychischen Belastung der Antragstellerin zu 2. ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Eine (ggf. auch längerfristige) Einstellung der Vollstreckung kommt zwar in Betracht, wenn die betreffende Vollstreckungsmaßnahme im konkreten Fall geeignet ist, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (BFH-Beschluss vom 28.09.2006 – V B 71/05, nv., juris Rn. 12). Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Antragstellerin zu 2. ist jedoch nicht substantiiert dargelegt. Auch wenn die von der Antragstellerin zu 2. vorgetragenen psychischen Belastungen, die mit der Vollstreckung einhergehen, gerade vor dem Hintergrund der kurz bevorstehenden Examensprüfungen ohne weiteres nachvollziehbar sind, ist ohne eine weitergehende Substantiierung nicht zu erkennen, dass die psychische Belastung der Antragstellerin zu 2. ein Maß erreichen würde, das zu einer konkreten Gefährdung ihrer (körperlichen oder mentalen) Gesundheit führt. d) Die Gewährung eines umfassenden Vollstreckungsaufschubs ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller zu dem voraussichtlichen Verlustrücktrag geboten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ungeachtet der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten der Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen des § 258 AO zu berücksichtigen ist. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzuerstatten wäre. Eine Vollstreckung ist danach unbillig, wenn vollstreckt wird, obwohl das Erlangte alsbald zurück zu gewähren ist (BFH-Beschluss vom 12.06.1991 – VII B 66/91, BFH/NV 1992, 156, unter II.2; FG Bremen, Urteil vom 27.11.2018 – 2 K 164/18 (1), nv., juris Rn. 76). Hier fehlt es jedoch, wie bereits unter II.3.b.bb (2) ausgeführt, an einer hinreichenden Darlegung der alsbald eintretenden Pflicht zur Rückerstattung der vollstreckten Einkommensteuerschuld. e) Soweit die Antragstellerin zu 2. schließlich geltend macht, die Vollstreckung sei rechtswidrig und insbesondere ermessensfehlerhaft, kann sie damit im Rahmen ihres (Haupt-) Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gehört werden. Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen ist ausschließlich im Rahmen des Antrags auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO geltend zu machen (siehe dazu sogleich unter II.4.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insoweit gemäß § 114 Abs. 5 FGO nachrangig und nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 08.12.1992 – VII B 150/92, BFH/NV 1993, 709, unter II.1). 4. Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin zu 2., über den nach der (teilweisen) Ablehnung ihres Hauptantrags zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Denn der Antrag auf AdV der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist unzulässig, weil diese bislang nicht durch Einspruch angefochten sind. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 FGO soll die AdV auf Antrag erfolgen, wenn u.a. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des „angefochtenen“ Verwaltungsakts bestehen. Daraus lässt sich bereits ableiten, dass der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, durch außergerichtlichen Rechtsbehelf oder durch Klage angefochten sein muss. Die AdV eines nicht angefochtenen Verwaltungsakts kann nicht mit Erfolg begehrt werden (BFH-Beschlüsse vom 03.03.1998 – VIII B 62/97, BStBl. II 1998, 401, unter II., und vom 15.10.1986 – III S 7/86, BFH/NV 1987, 142, unter II.1; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn. 32; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 45; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 113). Hier hat die Antragstellerin zu 2. lediglich gegen die Ablehnung ihres Stundungsantrags Einspruch eingelegt, nicht aber gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, deren AdV sie hier begehrt. Damit ist der AdV-Antrag jedoch nach obigen Maßstäben nicht statthaft, weil er keinen „angefochtenen“ Verwaltungsakt betrifft. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO, wobei die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten getrennt behandelt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2020 – I R 33/18, BFH/NV 2021, 776 Rn. 27; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rn. 24). Der Antragsteller zu 1. ist gegenüber dem FA insgesamt unterlegen, da sein Antrag unzulässig ist. Ausgehend von einem Streitwert gemäß Ziff. II des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit (dort unter „Vollstreckungsverfahren“) von 10 % des streitigen Beitreibungsbetrags von hier xx.xxx,- Euro und einem Wert der erlassenen einstweiligen Anordnung von 10 % von x.xxx,- Euro (= x.xxx,- Euro + xxx,- Euro ...7 Monate) ist das FA im Verhältnis zur Antragstellerin zu 2. zur Hälfte unterlegen. Die Antragstellerin zu 2. ist dementsprechend im Verhältnis zum FA ebenfalls zur Hälfte unterlegen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller zu 1. die Gerichtskosten zur Hälfte, die Antragstellerin zu 2. und das FA die Gerichtskosten jeweils zu 25 % (jeweils entsprechend der Hälfte der hälftigen Gerichtskosten) zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten trägt das FA die der teilweise obsiegenden Antragstellerin zu 2. zur Hälfte; im Übrigen tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Aufwendungen des FA sind nicht zu erstatten (§ 139 Abs. 2 FGO). 6. Die Beschwerde war mangels Zulassungsgrund nicht zuzulassen (§ 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO).